Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 203/13

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für einen Teilbereich des künftigen Geltungsbereichs des „Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“.
Der Antragsteller bewirtschaftet mit seiner Familie den bäuerlichen, 1986 ausgesiedelten „... Hof“ in Ortsnähe zu Oberbaldingen, einem auf der Ostbaar gelegenen Stadtteil der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hatte zunächst die Erweiterung seines bestehenden Betriebs geplant, dieses Vorhaben aber in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg zu Gunsten eines Neubaus an einem weiter vom Siedlungsbereich entfernt liegenden Standort auf der Gemarkung Oberbaldingen aufgegeben. Für diesen Standort, der die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. 3045, 3046, 3047 und 3049 umfasst, beantragte er beim Regierungspräsidium im Dezember 2011 die Erteilung einer immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Schweinezuchtbetriebs mit 1.362 aktiven Sauenplätzen sowie 5.544 Ferkelplätzen einschließlich zwei Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896 m³, zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t, eines Trocknungssilos, zweier Umlagerungssilos, eines Technikgebäudes sowie eines Gastanks.
Die Vervollständigung und Veröffentlichung dieses Antrags im Frühjahr 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, am 19.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar sowie die angefochtene Veränderungssperre zu beschließen. Die Veränderungssperre beschränkt sich räumlich auf die vier genannten Grundstücke des Antragstellers. Der Geltungsbereich des künftigen Plans soll die Gemarkungen der Stadtteile Hochemmingen, Sunthausen, Öfingen, Biesingen, Oberbaldingen und Unterbaldingen der Antragsgegnerin umfassen, wobei die Ortslagen dieser Stadtteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen sein sollen.
In dem Entwurf der Planbegründung, der der Gemeinderatsvorlage für den Aufstellungsbeschluss beigefügt war, wird zu Anlass und Ziel der Planung hervorgehoben, dass weitgreifende Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung zu erkennen seien. Landwirtschaftliche Betriebe entwickelten sich aufgrund der mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft verbundenen Veränderungen der Produktions- und Absatzbedingungen zunehmend von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung. Auf den Genehmigungsantrag des Antragstellers wird explizit Bezug genommen. Sodann wird ausgeführt, dass aufgrund der besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Ausrichtung der Antragsgegnerin als Heilkur- und naturnaher Tourismusort die Außenbereiche als Erholungs- und Bewegungsräume von besonders großer Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung seien. Eine über die traditionelle Haltungsform hinausgehende Landwirtschaft mit industriellem Charakter sei in diesen Bereichen deshalb mit großem Konfliktpotenzial und der Gefahr städtebaulicher Missstände verbunden. Die Stadt halte es daher für erforderlich, die Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen frühzeitig planerisch zu steuern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans würden vor allem die Ziele verfolgt, die noch vorhandene freie Landschaft vor der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen zu schützen, den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft für die Einwohner sowie als wichtiges Potenzial zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des örtlichen Tourismus zu sichern, das Landschaftsbild zu bewahren und den Kurbetrieb der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus sollten die Belange der Tierhaltungsbetriebe größtmöglich und die Erweiterungspotenziale im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen vorrangig berücksichtigt, Flächenvorsorge für eine weitere städtebauliche Entwicklung durch Vermeidung einer Beeinträchtigung zukünftiger Suchräume für Baugebiete betrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das gemeindliche Erschließungssystem gesichert werden.
Die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim. Der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne zu entwickeln seien. Aufgrund des gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe die Gemeinde jedoch den dringendsten Handlungsbedarf im Bereich der Ostbaar, auf den sich der räumliche Geltungsbereich der Planung daher konzentriere. Diese Konzentration begründe sich auch mit der Notwendigkeit, die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen bei den im Vergleich zu herkömmlichen Bebauungsplanungen sehr aufwändigen Grundlagenermittlungen und Untersuchungen möglichst effizient einzusetzen. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere.
Für die touristische Vermarktung und Entwicklung der Stadt Bad Dürrheim als heilklimatischer Kurort und als Bäderstadt - Sole-Heilbad - stehe vor allem die landschaftliche Qualität und natürliche Umgebung im Vordergrund. Daraus folge eine besonders hohe Sensitivität im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen und lufthygienische Auswirkungen, insbesondere aufgrund von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Nach der Untersuchung eines Ingenieurbüros für technischen Umweltschutz sei davon auszugehen, dass die ohne weiteres planungsrechtliches Regulativ in Aussicht stehende Entwicklung Geruchsbelastungen nach sich ziehen werde, die nicht mit den Anforderungen an eine Kur- und Bäderstadt in Einklang zu bringen seien.
Zur nachhaltigen Sicherung des Kurbetriebes der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim seien geringere Geruchsimmissionen anzustreben, als sie üblicherweise in Wohn- oder Mischgebieten zumutbar seien. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen strebe die Stadt Bad Dürrheim den Zwischenwert von 8 % Geruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete von 6 % und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Immissionswert von 10 % Geruchstunden im Jahr an. Diesen Wert von 8 % werde sie voraussichtlich als Maximalwert für Geruchsbelästigungen im Stadtgebiet zugrunde legen.
Die zur Erreichung der dargestellten Ziele zweckmäßigen und zulässigen Festsetzungen seien im Bebauungsplanverfahren im Einzelnen auszuarbeiten. In Betracht komme insbesondere ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Durch die Ausweisung von sonstigen Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO könnten so konkrete Standorte für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen festgelegt werden. Die künftigen Standorte für Tierhaltungsanlagen seien vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden seien, sowie an dem Standort nahe Oberbaldingen, für den ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vorliege. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung würden diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt. Es sei eine Größenbeschränkung künftiger Tierhaltungsanlagen auf rund das Doppelte bisheriger Anlagen vorgesehen, was bedeute, dass die Gebäudelänge zukünftig bei maximal ca. 120 m liegen solle.
10 
Inhalt der Veränderungssperre sind die Verbote, in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung). In der Gemeinderatsvorlage wird dazu vor allem auf den Schutz des Landschaftsbilds und der touristischen Funktionen und Einrichtungen der Antragsgegnerin insbesondere vor Geruchsimmissionen verwiesen. Der Geltungsbereich werde auf den Bereich beschränkt, für den der immissionsschutzrechtliche Antrag eingereicht worden sei. Im weiteren Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans seien derzeit keine Anträge auf Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen anhängig und auch keine Vorhaben kurzfristig geplant. Eine Veränderungssperre für alle Grundstücke im künftigen Plangebiet erscheine daher nicht erforderlich und sogar unverhältnismäßig gegenüber den weiteren Grundstückseigentümern.
11 
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, die Veränderungssperre am 02.08.2012.
12 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Sauen- und Ferkelaufzucht abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass das Vorhaben zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und seine Erschließung ausreichend gesichert sei. Ihm stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere verunstalte es nicht das Landschaftsbild und verursache in den benachbarten Wohngebieten keine die Irrelevanzschwelle von 2 % überschreitenden Geruchsemissionen. Das Vorhaben sei jedoch wegen der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig. Diese lasse keine zur Nichtanwendung berechtigenden Unwirksamkeitsgründe erkennen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben; das Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
13 
Am 28.01.2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er es bereits einmal auf sich genommen habe, die angestammte und von seinen Eltern übernommene Hofstelle im Dorfzentrum von Oberbaldingen zu verkaufen. In enger Abstimmung mit der Antragsgegnerin und auf der Grundlage, dass zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten bestünden, habe er seinen Betrieb an den Standort „... Hof“ verlagert. Nachdem ihn die Fachbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die jetzt geplante Erweiterung von der Wohnbebauung am Standort „... Hof“ abgerückt werden müsse, habe er sich in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium unter Einbeziehung der Antragsgegnerin zur Planung der Erweiterung an dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Standort entschieden. Die Standortdiskussion sei schon im Jahre 2010 öffentlich geführt worden. Seit diesem Zeitraum seien andere Hofentwicklungen zur Genehmigung geführt worden, ohne dass die Antragsgegnerin eine Planung für erforderlich gehalten habe. Mit der Planung gehe es der Antragsgegnerin allein darum, sein Vorhaben zu verhindern. Insgesamt nehme die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ab, so dass schon gar kein Planungsbedarf bestehe. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan umfasse zudem die eigentliche Gemarkung Bad Dürrheim nicht, obwohl dort eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe deutlich siedlungs- und kurbezirksnäher und in unmittelbarer Westwindrichtung zum Kurgebiet lägen. Stadtpolitisch werde zwischen der Stadt Bad Dürrheim einerseits und der Ostbaar andererseits mit den dortigen Stadtteilen unterschieden, die von der Stadt durch eine zum Teil bewaldete Anhöhe, die Hirschhalde, getrennt seien. Aufgrund der geografischen Lage und unterstützt durch die Trennung durch die Hirschhalde und die Windrose mit einer Süd-/Südwestpräferenz könne eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Antragstellers zu Lasten des Kurbetriebs praktisch ausgeschlossen werden. Bezogen auf die beschriebene Windsituation dürften die Stadtteile auf der Ostbaar gar nicht betroffen sein. Die behauptete Steuerungsfunktion könne der Plan auch deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse.
14 
Es fehle an einer positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin führe den Schutz des Landschaftsbilds der Baar und die Steuerung des Flächenverbrauchs an, habe aber gleichzeitig einen mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark mit insgesamt 27 ha geplant, der teilweise schon verwirklicht worden und dessen Erweiterung in Planung sei. Der Flächenverbrauch durch die Fotovoltaikanlagen sei wesentlich höher als derjenige durch die von ihm - dem Antragteller - geplante Anlage, zumal die Fotovoltaikanlagen durch Zäune eingefasst werden müssten. Die Landschaft sei ohnedies nicht von uneingeschränkter touristischer Anziehungskraft. Sie werde auch durch die Bundesfernstraßenplanung, durch die BAB 81, geprägt. Auch sein geplanter Betrieb liege in der Nähe des Autobahndreiecks. Soweit die Antragsgegnerin den Kurbereich schützen wolle, stelle sich schon die Frage, wie dieser definiert werde. Es fehle eine Analyse der Kursituation. Das Prädikat „Bad“ sei der Antragsgegnerin bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erteilt worden, deren Zahl inzwischen stark geschmolzen sei, so dass eine Aberkennung oder auch eine Belastung des Kurbetriebs zumal bei modernster Stalltechnik nicht zu befürchten sei. Im Bereich der Ostbaar befinde sich kein einziger Kurbetrieb. In Oberbaldingen gebe es nur zwei Betriebe mit Ferienwohnungen, Kurgäste gebe es dort nicht. Für den Stadtteil werde auch mit dem Begriff „Suländle“ geworben, also damit, dass dort seit Generationen Schweine gehalten würden. Die Planung bilde nur das allgemeine Unbehagen in der Bürgerschaft gegen Massentierhaltung ab.
15 
Der Ansatz, eine Geruchsimmissionsbelastung von 8 % der Jahresgeruchsstunden zu erreichen, sei angesichts dessen, dass in den ländlich geprägten Stadtteilen der Antragsgegnerin, in denen teilweise noch Tierhaltung betrieben werde, üblicherweise 10 % oder 15 % der Jahresgeruchsstunden anzusetzen seien, unverhältnismäßig. Würde der angestrebte Bebauungsplan für die Flächen des Antragstellers einen Wert von 8 % der Jahresgeruchsstunden nach GIRL festsetzen, wäre dies abwägungsfehlerhaft. Die Vorbelastung im dem Vorhaben nächstgelegenen Wohngebiet im Stadtteil Oberbaldingen betrage bereits 14 bis 22 % der Jahresgeruchsstunden. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Belastung von nur 8% der Jahresgeruchsstunden durchgesetzt werden solle. Zudem gehe das der Planung zu Grunde liegende Gutachten hinsichtlich der Windrichtung von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, wie durch die von ihm - dem Antragsteller - mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen belegt werde.
16 
Insgesamt fehle es an einer für jede Planung grundlegenden präzisen Bestandsaufnahme. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele sei nicht erreicht. Das Konzept erschöpfe sich darin, allein sein Vorhaben auszuschließen.
17 
Die Veränderungssperre sei auch verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Der Ortschaftsrat Unterbaldingen sei nicht befasst worden. Insgesamt hätten acht Ortschaftsräte befasst werden müssen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, wer an den jeweiligen Sitzungen teilgenommen habe und ob der jeweilige Ortschaftsrat beschlussfähig gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitglieder der Ortschaftsräte und des Gemeinderats. Durch den Bebauungsplan solle die Immissionssituation in Bad Dürrheim insgesamt gesteuert werden, was wegen der Begrenzung auf 8 % der Jahresgeruchsstunden für die Gemeinderäte mit Wohnsitz oder Grundbesitz im räumlichen Geltungsbereich des Plans von Vorteil sei.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die Satzung der Antragsgegnerin über den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs "Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar" vom 19.07.2012 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den Gemeinderatsvorlagen für ihre Beschlüsse der Aufstellung des Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen und der Veränderungssperre. Seit den Beschlüssen habe sie das Bebauungsplanverfahren mit großem Aufwand fortgeführt. Im Mai 2013 sei mit einer umfangreichen Windmessung begonnen worden, die voraussichtlich im Juli 2014 abgeschlossen sein werde. Ein Planungsbüro sei mit der Untersuchung der Belange des Natur– und Landschaftsschutzes sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts beauftragt worden. Die Landwirtschaft sei frühzeitig über Ziele und mögliche Planungsinhalte informiert worden; derzeit finde zudem eine Befragung der vorhandenen Betriebe statt. Der Standort für das geplante Vorhaben des Antragstellers sei entgegen seiner Behauptung nicht mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden. Zu den vom Antragsteller behaupteten Ansiedlungen und Erweiterungen von Tierhaltungsbetrieben in den vergangenen Jahren sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben aus den Dorflagen in den Außenbereich in den vergangenen Jahren grundsätzlich befürwortet habe, es sich dabei aber um geruchlich wenig bedeutsame Milchviehbetriebe und Stallgrößen unterhalb der nach dem Konzept vorgesehenen Beschränkungen gehandelt habe. Die städtebauliche Zielsetzung beziehe sich nicht auf ein gemarkungsweites Emissionsniveau, sondern nehme in den Blick, wo schutzbedürftige Nutzungen vorhanden seien. Die Geruchsgesamtbelastung solle in den schützenswerten Siedlungsbereichen auf 8 % der Jahresgeruchsstunden beschränkt werden. Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Insbesondere sei die Beteiligung der Ortschaftsräte ordnungsgemäß erfolgt. Die in Aussicht genommene Planung erfülle das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung, so dass ihre Sicherung durch die Veränderungssperre habe erfolgen dürfen. Die räumlich beschränkte, individuelle Veränderungssperre für die Grundstücke des Antragstellers sei derzeit zur Sicherung ihrer Planung ausreichend, weil im weiteren Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben beantragt worden seien, die den städtebaulichen Zielen der Stadt widersprächen. Der Flächennutzungsplan solle im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Erlass einer Veränderungssperre setze nicht voraus, dass der Gemeinderat zuvor oder gleichzeitig mit ihr die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Die Erweiterung des Solarparks „Stierberg“ stehe unter den Gesichtspunkten des Landschaftsbilds und des Flächenverbrauchs nicht im Widerspruch zu der vorliegenden Planung, wie sich im Einzelnen aus einer Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ergebe.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veränderungssperre und zum Bebauungsplanverfahren sowie Kopien der Bebauungspläne „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
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3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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