Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2014 - 7 K 2292/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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| | Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. |
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| | Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., u. Beschl. v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte. |
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| | a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger schwere Verstöße gegen die Dienstpflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG begangen hat, indem er unentschuldigt an den Übungen der Gruppe 2 am 09.02., 31.03. und 30.04.2010 nicht teilgenommen und der Sitzung des Feuerwehrausschusses am 21.07.2010 trotz Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch Feststellungen zum subjektiven Element der Absicht getroffen, die die Bewertung rechtfertigen, der Kläger sei diesen Veranstaltungen absichtlich schuldhaft ferngeblieben. Nach den getroffenen Feststellungen wusste der Kläger spätestens seit der E-Mail seines neuen Gruppenführers vom 09.02.2010 anlässlich seines Fehlens bei der Jahreshauptversammlung am 06.02.2010, dass er der Gruppe 2 zugeteilt worden war. Dass der Kläger jeweils unentschuldigt fehlte und ihm dies jeweils mitgeteilt wurde, ergibt sich aus den E-Mails seines Gruppenführers vom 10.02., 06.04. und 02.05.2010, deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat. Welchen Sachvortrag zu einer vermeintlich jeweils gegebenen Verhinderung des Klägers das Verwaltungsgericht übergangen haben soll, erschließt sich nicht. |
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| | b) Soweit gerügt wird, die Beklagte habe keinen Nachweis über die Versetzung des Klägers in die Gruppe 2 geführt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welches ausgeführt hat, die Beklagte habe dargetan und durch Vorlage der Gruppeneinteilungen nach den Ausschusssitzungen des Feuerwehrausschusses vom 12.01.2010 und 08.12.2010 nachgewiesen, dass der Kläger der Gruppe 2 zugeteilt wurde. |
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| | Der Kläger wendet hiergegen ein, das vorgelegte öffentliche Protokoll der Sitzung vom 12.01.2010 führe die Gruppeneinteilung als Tagesordnungspunkt nicht auf und die vorgelegte Gruppeneinteilung 2010 sei nicht datiert. Der Beklagten sei damit der Nachweis seiner Versetzung in die Gruppe 2 nicht gelungen. |
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| | Diese gegen die Beweiswürdigung gerichteten Einwendungen des Klägers begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. |
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| | Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 8 B 88.10 - juris u. Beschl. v. 28.03.2012 - 8 B 76.11 - LKV 2012, 409). |
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| | Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -; OVG LSA, Beschl. v. 28.02.2012 - 1 L 159/11 -; OVG NRW, Beschl. v. 21.06.2012 - 18 A 1459/11 -; alle in juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - NVwZ-RR 2012, 778). |
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| | Daran gemessen ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass weder das Feuerwehrgesetz noch die Feuerwehrsatzung der Beklagten rechtliche Vorgaben für die Vornahme der Gruppeneinteilung bei der Freiwilligen Feuerwehr enthalten, musste das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass die Gruppeneinteilung im Protokoll der Sitzung vom 12.01.2010 nicht explizit festgehalten wurde, keine erhebliche Bedeutung beimessen. Die Übersicht „Gruppeneinteilung 2010“, aus der sich die Einteilung ergibt, wurde auch nicht erst im Termin vor dem Verwaltungsgericht überreicht, sie befand sich bereits bei den Verwaltungsakten (/61). Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte und aufgrund der E-Mail vom 09.02.2010 feststand, dass der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von seiner Neuzuteilung wusste. |
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| | c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht des weiteren die Nichtvorlage von Nachweisen über die Atemschutzunterweisung für das Jahr 2010 und die Belastungsübung im Jahr 2009 als schweren Verstoß gegen eine Dienstpflicht gewertet. Unerheblich ist, dass keine Verpflichtung besteht, Atemschutzgeräteträger in der Freiwilligen Feuerwehr zu sein. Entscheidend ist, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Atemschutzgeräteträger und als solcher verpflichtet war, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und Wiederholungsübungen teilzunehmen. Die Bewertung als schwerer Verstoß ist gerechtfertigt, weil der Kläger vorsätzlich und beharrlich gegen diese Verpflichtung verstoßen, auf entsprechende Aufforderungen nicht reagiert und auch nicht etwa zu erkennen gegeben hat, aus gesundheitlichen oder anderen sachlichen Gründen künftig nicht mehr Atemschutzgeräteträger sein zu wollen. |
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| | d) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Verstößen gegen die Pflicht zu kameradschaftlichem Verhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 FwG) sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die vorgelegten E-Mails, die Beleidigungen und teilweise Bedrohungen enthalten und das Maß sachlicher Kritik bei weitem übersteigen, belegen, dass das Verhältnis des Klägers zu seinen Vorgesetzten und Kameraden völlig zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist. |
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| | e) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme bejaht. Die vorläufige Dienstenthebung, die das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist keine mildere Disziplinarmaßnahme, sie ist vielmehr eine Maßnahme eigener Art, die im Rahmen eines auf Beendigung des Feuerwehrdienstes gerichteten Verfahrens verhängt werden kann (vgl. Surwald/Ernst, FwG BW, 8. Aufl., § 14 Rn. 16, 19). Die Versetzung in eine andere Gruppe ist keine gesetzlich vorgesehene Maßnahme. Im Übrigen wäre sie ebenso wie ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausreichend gewesen, das Fehlverhalten des Klägers angemessen zu ahnden und eine Verhaltensänderung zu bewirken. Der Kläger hat sich auch nach Einleitung des Verfahrens nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und keinerlei Einsichtsfähigkeit gezeigt, vielmehr hat er seine unsachlichen verbalen Angriffe fortgesetzt. |
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| | 2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. |
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| | Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Vorausset-zungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). |
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| | Die vom Kläger formulierte Frage, |
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| | „welche Voraussetzungen an die Schwere eines Verstoßes gegen Dienstpflichten gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 7 FwG zu stellen sind“, |
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| | ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Sinne. Sie hat sich so dem Verwaltungsgericht nicht gestellt und würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. In § 14 Abs. 1 FwG sind die Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr normiert. Die Schwere des Verstoßes gegen Dienstpflichten spielt erst bei der Frage eine Rolle, welche Disziplinarmaßnahme zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung in Betracht kommt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG kommt insbesondere bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten eine Beendigung des Feuerwehrdienstes aus wichtigem Grund in Betracht. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht vorliegend unter eingehender Würdigung der zahlreichen vom Kläger begangenen Dienstpflichtverletzungen bejaht. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb es erforderlich sein sollte, sich mit der Frage zu befassen, wie - in Abgrenzung zum schweren Verstoß - ein grober Verstoß im Sinn des § 14 Abs. 5 Satz 2 FwG zu definieren ist. |
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| | Die weitere aufgeworfene Frage, |
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| | „ob das abgestufte System von disziplinarischen Maßnahmen gem. § 14 Abs. 5 FwG insbesondere bei einer sehr langen Dienstangehörigkeit, welche bei dem Kläger vorliegend knapp 25 Jahre beträgt, im Ausnahmefall eine völlige Außerachtlassung der vorgenannten Abstufung zulässt, quasi gleichsam die ultima ratio der Beendigung des Dienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr als erste Stufe der Reaktion der Gemeinde auf ein vermeintliches Fehlverhalten des Feuerwehrangehörigen zulässt“, |
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| | lässt sich dahingehend verallgemeinern, ob die Beendigung des Feuerwehrdienstes aus wichtigem Grund zwingend voraussetzt, dass zuvor andere, mildere Sanktionen verhängt worden sind, oder ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 FwG die Beendigung des Feuerwehrdienstes auch dann in Betracht kommt, wenn zuvor keine anderen Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist (Beschl. v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826). Danach darf der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Disziplinarmaßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden. Zwar erging diese Entscheidung nicht zum derzeit geltenden Feuerwehrgesetz, sondern zu einer vorherigen Fassung des Gesetzes. Die damalige Fassung enthielt jedoch dasselbe abgestufte Sanktionssystem wie das derzeit geltende Recht, geändert hat sich nur die Bezeichnung der Höchstmaßnahme (damals: Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr; jetzt: Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes aus wichtigem Grund). Dass die Frage erneut klärungsbedürftig wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. |
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