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| Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. |
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| Der Antrag des Antragstellers 3 ist unzulässig, da dem Antragsteller die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. |
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| Das Grundstück des Antragstellers liegt zwar im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von dem Antragsteller jedoch nicht beanstandet. Der Antragsteller kann sich deshalb zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Um die für das Vorliegen der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts bejahen zu können, reicht es zwar aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41). Im Falle des Antragstellers 3 fehlt es jedoch an einem solchen Vortrag. Die Möglichkeit einer Verletzung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers ist unter dem von ihm angeführten Aspekt nicht zu erkennen. |
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| Der Antragsteller 3 begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die geplante Neubebauung zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung des Tannenwegs und damit zu einer Zunahme der Lärmbelastung des ihm gehörenden Grundstücks führe. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580). So verhält es sich hier. |
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| Das Grundstück des Antragstellers 3 ist durch den Verkehr auf dem Tannenweg schon bisher einer nicht unerheblichen Lärmbelastung ausgesetzt, die in erster Linie von den auf dem Tannenweg verkehrenden, zu dem Busbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers 2 gehörenden Bussen sowie den Fahrzeugen des im westlichen Teil des Plangebiets ansässigen Gewerbebetriebs herrührt. Die geplante Neubebauung auf der dem Grundstück des Antragstellers 3 gegenüber liegenden, südlichen Seite des Tannenwegs umfasst nur insgesamt neun Baufenster, von denen drei östlich des Grundstücks des Antragstellers 3 liegen und deshalb, was die von ihm befürchtete Lärmzunahme betrifft, zumindest weitgehend vernachlässigt werden können. Auf den verbleibenden sechs Baufenstern können nach dem Bebauungsplan maximal zwölf Wohneinheiten errichtet werden. Pro Wohneinheit ist von etwa 1,5 Fahrzeugen auszugehen und je Fahrzeug von ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Dies bedeutet einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 45 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt dies weniger als drei Fahrzeugbewegungen stündlich, was selbst in einer eher ruhigen Wohnlage zu keiner mehr als geringfügigen Verkehrslärmbelastung führen kann. |
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| Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. |
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| Die Anträge der Antragsteller 1 und 2 sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Was die Antragstellerin 1 betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63; Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). Die Antragsbefugnis des Antragstellers 2 ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung. Das vom ihm angeführte Interesse, dass der auf seinem Grundstück vorhandene Gewerbebetrieb wie bisher fortgeführt werden kann, ist ein abwägungserheblicher privater Belang des Antragstellers. |
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| Der Antragstellerin 1 kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269). Das ist hier der Fall. Der Umstand, dass für das Grundstück der Antragstellerin bisher nur ein - 1961 in Kraft getretener - Baulinienplan (Baufluchtenplan „Hamberg Ortserweiterung südlich der Hauptstraße 1“) galt und das Grundstück deshalb nach dem bisher maßgeblichen Planungsrecht wohl nicht den Schutz eines in einem allgemeinen Wohngebiets gelegenen Grundstücks genossen hat, ändert daran nichts. |
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| Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.Der angefochtene Bebauungsplan ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. |
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| 1. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans sind unbegründet. Nach dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des Bebauungsplans wurde dieser am 28.2.2013 und somit vor der am 8.3.2013 erfolgten Bekanntmachung ausgefertigt. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der entsprechenden, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebenen Vermerke, die sich sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite des Bebauungsplans befinden, in Frage zu stellen. Zweifel an der Richtigkeit der Vermerke werden entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller insbesondere nicht dadurch begründet, dass auf der Urkunde des Bebauungsplans unter der Überschrift „Verfahrensvermerke“ das Datum der Bekanntmachung des Plans handschriftlich nachgetragen wurde. |
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| 2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler. |
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| Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| a) Auf dem Grundstück des Antragstellers 2 befindet sich seit längerer Zeit ein Busunternehmen, zu dessen Einrichtungen eine Wartungshalle, ein Betriebshof sowie ein Parkplatz gehören. An das Grundstück schließt sich westlich das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... an, auf dem sich ein (ca. 10 m x 24 m großes, eingeschossiges) Feuerwehrgerätehaus befindet. Nördlich grenzt das Grundstück an den Lagerplatz einer Maler- und Gerüstbaufirma. Östlich des Grundstücks des Antragstellers 2 befindet sich dagegen fast ausschließlich Wohnbebauung. Es handelt sich somit um eine sogenannte Gemengelage, d.h. einen Bereich, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Gemeinde hat sich bei der Überplanung eines solchen Bereichs um eine Beseitigung der Nutzungskonflikte zu bemühen; ihre Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Konfliktlage weiter verschärft wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1994 - 8 S 3075/93 - Juris, Beschl. v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 - BRS 52 Nr. 3). |
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| aa) Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eine Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch das Büro für Bauphysik und Schallschutz G... + M... veranlasst, die sowohl die zu erwartenden Immissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Westen als auch die Immissionen durch die vorhandenen Straßen einschließlich der im Osten des Plangebiets verlaufenden Kreisstraße K 4558 einbezieht. Was die Geräuschimmissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen angeht, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten Plangebiet für die Tages- und die Nachtzeit eingehalten seien. In dem Gutachten wird dabei auch der durch das Abblasen der Druckluftbremsen der Busse entstehende Spitzenpegel untersucht, für den ein Schallleistungspegel von 110 db(A) angesetzt wird. Das Gutachten nimmt an, dass dieser Vorgang nachts im westlichen Bereich des Busparkplatzes geschieht. Unter der Voraussetzung, dass der betreffende Ort nicht näher an die nach Osten angrenzende Bebauung heranrückt, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der nach der TA Lärm zulässige Spitzenpegel für ein allgemeines Wohngebiet vom 60 db(A) - gerade noch - eingehalten sei. Eine weitere Verschärfung der bestehenden Konfliktlage kann danach ausgeschlossen werden. |
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| Die gegen das Lärmschutzgutachten erhobenen Einwendungen der Antragsteller führen zu keiner anderen Beurteilung. |
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| (1) Die Antragsteller sind zu Unrecht der Ansicht, dass der Gutachter bei der Beurteilung der von dem Grundstück des Antragstellers 2 ausgehenden Emissionen von Annahmen ausgegangen sei, die nicht abgesichert und im weiteren Betriebsablauf auch nicht zu sichern seien. Der Vorwurf richtet sich gegen die Ausführungen auf S. 12 des Gutachtens, auf der dargelegt wird, dass die Busse aus technischen Gründen (Aufladen des Bremsdruckluftspeichers) vor der Abfahrt jeweils zehn Minuten warmlaufen müssten und dieses Warmlaufen im westlichen Bereich des Busparkplatzes stattfinde. In der - die lauteste Nachtstunde bildenden - Zeit von 5 bis 6 Uhr seien dies drei Busse, so dass rechnerisch von 30 Min. Warmlaufen auszugehen sei. Diese Annahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. |
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| Nach der Darstellung der Antragsgegnerin wurden die tatsächlichen Vorgänge auf dem Grundstück des Antragstellers 2 vor der Erstellung des Gutachtens durch Befragungen ermittelt. Sie verweist dazu auf einen bei den Bebauungsplanakten befindlichen Aktenvermerk über eine Besprechung am 2.12.2010, an der außer einem Vertreter des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros der Antragsteller 2 sowie einer seiner (damaligen) Mitarbeiter teilgenommen haben. Nach dem Vermerk wurden von dem Antragsteller 2 und seinem Mitarbeiter erklärt, dass die Busse ca. zehn Minuten warm liefen und in dieser Zeit an der westlichen Grundstücksgrenze abgestellt würden. Das Heck der Fahrzeuge werde ebenfalls nach Westen (zum Wald) ausgerichtet. Dieser Darstellung hat der Antragsteller 2 nicht widersprochen. Der Einwand, die Annahme des Gutachters sei im Betriebsablauf nicht zu sichern, ist daher unverständlich. Für das Warmlaufen der Busse steht zudem außer dem Busparkplatz auch die auf dem Grundstück vorhandene Einstellhalle zur Verfügung. |
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| (2) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, dass in dem Lärmschutzgutachten die von dem Lagerplatz der Maler- und Gerüstbaufirma beim Auf- und Abladen der Gerüste ausgehenden Immissionen nicht berücksichtigt worden seien. Wie sich aus S. 15 des Gutachtens ergibt, hat der Gutachter bei der Berechnung der Geräuschimmissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch den genannten Lagerplatz einbezogen. Für die Schallemissionen des Lagerplatzes wurde dabei von einer Einwirkzeit von maximal sechs Stunden am Tag mit einem Schallleistungspegel von 99 dB(A) ausgegangen. Dafür, dass mit diesen Annahmen die Schallemissionen des Lagerplatzes nur unzureichend erfasst würden, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. |
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| Für die geplante neue Bebauung südlich des Tannenwegs sind die Schallimmissionen des Lagerplatzes ohnehin ohne Bedeutung, da sich der Lagerplatz im Norden des Plangebiets befindet und die geplanten neuen Gebäude südlich des Tannenwegs gegen die Schallimmissionen des Lagerplatzes durch die bereits vorhandenen Gebäude auf der anderen Seite des Tannenwegs abgeschirmt werden. Die Gebäude nördlich des Tannenwegs, wozu auch das Gebäude der Antragstellerin 1 gehört, sind diesen Immissionen schon bisher ausgesetzt. Eine Zunahme dieser Immissionen in Folge des Plans ist nicht zu befürchten. |
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| (3) Gegen das Gutachten bestehen entgegen der Ansicht der Antragsteller auch insoweit keine Bedenken, als der Gutachter bei der Beurteilung des von dem Feuerwehrgrundstück ausgehenden Lärms eine Einwirkzeit von zwei Stunden pro Tag werktags zwischen 7 und 20 Uhr mit einem Schallleistungspegel von 94 dB(A) zu Grunde gelegt hat. Das betreffende Grundstück wird von der örtlichen Feuerwehr genutzt. In der Halle steht das einzige Löschfahrzeug, das von dort zu den Einsätzen ausrückt und dort auch gewartet wird. In und vor dem Gebäude findet ferner der erforderliche Übungsbetrieb statt. Die der Begutachtung zu Grunde gelegten Werte sind unter diesen Umständen hinreichend plausibel. |
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| Berücksichtigt wird damit allerdings nur der „normale“ Betrieb außerhalb von Einsätzen der Feuerwehr. Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung zeigt, ist die Zahl der Einsätze jedoch nur gering. 2010 gab es insgesamt sieben Einsätze, von denen sechs am Tage und nur einer in der Nacht stattfanden. 2011 waren es vier Einsätze, 2012 drei und im ersten Halbjahr 2013 fünf Einsätze, die ebenfalls überwiegend in der Tageszeit erfolgten. Die Richtigkeit dieser Aufstellung wird von den Antragstellern nicht bestritten. Die Antragsgegnerin hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr wegen der Lage ihres Grundstücks bei einem Einsatz ohne die Verwendung von akustischen Sondersignalen bis zur Neuhausener Straße fahren könne und dies auch der jahrelangen tatsächlichen Praxis entspreche. Auch dem haben die Antragsteller nicht widersprochen. Die bei Einsätzen der Feuerwehr zu erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen fallen danach nicht weiter ins Gewicht. Das gilt auch in Anbetracht des von der Antragstellerin 1 hervorgehobenen Umstands, dass die Mitglieder der Feuerwehr bei Einsätzen erst mit ihren Privatfahrzeugen zum Feuerwehrgerätehaus fahren müssen. |
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| bb) Die Untersuchung des Straßenverkehrslärms berücksichtigt die östlich am Plangebiet vorbeiführende Neuhausener Straße (Ortsdurchfahrt der K 4558), die nördlich des Plangebiets verlaufende Schellbronnerstraße sowie die Siedlungsstraße und den Tannenweg, die beide der inneren Erschließung des Plangebiets dienen. Das Gutachten kommt insoweit sowohl für die Tages- als auch die Nachtzeit zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) im Bereich des östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs auf der der Neuhausener Straße zugewandten Seite überschritten wird. Die Grenzwerte der 16. BImSchV seien ansonsten eingehalten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) seien dagegen sowohl nachts als auch tagsüber in Teilen des Plangebiets auf beiden Seiten des Tannenwegs teilweise überschritten. |
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| Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Für den Verkehr auf dem Tannenweg wird in dem Gutachten (S. 16) ein durchschnittlicher Tagesverkehr von 200 Kfz/24 h mit einem - auf den Busverkehr zurückzuführenden - „LKW-Anteil“ von tags 40 % und nachts 45 % angesetzt. Für den PKW-Verkehr bleiben danach ca. 120 Kfz/24 h. Angesichts der im Bereich des Tannenwegs vorhandenen sieben Wohnhäuser, dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ... und den durch den Bebauungsplan neu geschaffenen Baumöglichkeiten südlich des Tannenwegs (insgesamt neun Baufenster) kann das entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht als unrealistisch beanstandet werden. Bei dem in dem Gutachten angesetzten hohen LKW-Anteil fallen zusätzliche PKW-Bewegungen in der von den Antragstellern genannten Größenordnung zudem kaum ins Gewicht. Nach den Angaben des dazu in der mündlichen Verhandlung befragten Gutachters würde sich selbst bei einer Verdopplung der Zahl der PKW-Bewegungen der Beurteilungspegel nur um ca. 1 dB(A) erhöhen. |
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| bb) Die Ermittlung und Bewertung der in Folge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der zu ihrem Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| (1) Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68). |
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| (2) Die im Umweltbericht vorgenommene Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere orientiert sich an einer Anleitung der Landesanstalt für Umweltschutz aus dem Jahr 2006 („Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung“), die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Boden an einer weiteren Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umweltschutz („Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“) aus dem gleichen Jahr. Der Umweltbericht bewertet auf der Grundlage dieser Empfehlungen den Zustand des Planungsgebiets vor Umsetzung der Planung und vergleicht ihn mit der Wertigkeit des Gebiets nach der Umsetzung der Planung unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen. |
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| Was das Schutzgut Pflanzen und Tiere betrifft, kommt der Umweltbericht dabei zu einem „Biotopwertpunktedefizit“ von (31.149 - 26.140 =) 5.009 Punkten. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Bodens wird in dem Umweltbericht ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 1,525 Werteinheiten je Hektar (haWE) errechnet, das nicht innerhalb des Planungsgebiets ausgeglichen werden könne. Möglichkeiten, bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen wie die Entsiegelung von Flächen, die Rekultivierung/Teilrekultivierung aufgelassener Abbaustätten oder Dachbegrünungen (an anderer Stelle) auf der Gemarkung durchzuführen, seien geprüft worden. Derzeit bestehe jedoch keine Möglichkeit, solche Maßnahmen zu realisieren. Der Eingriff in das Schutzgut Boden solle daher schutzgutübergreifend kompensiert werden. Die Arbeitshilfe des Umweltministeriums sehe vor, das beim Schutzgut Boden regelmäßig auftretende Kompensationsdefizit in Anlehnung an die Ausgleichsabgabeverordnung zu „monetarisieren“ und für den so errechneten Betrag Kompensationsmaßnahmen bei anderen Schutzgütern durchzuführen (schutzgutübergreifende Kompensation). Angegeben sei ein Maximalwert von 4.166 EUR je haWE Kompensationsdefizit. Für das Planungsgebiet errechne sich danach eine „Ausgleichsabgabe“ von (4.166,00 EUR/haWE x 1.525 haWE =) 6.353 EUR. Um eine schutzgutübergreifende Vergleichbarkeit herzustellen, müsse der für das Schutzgut Boden errechnete Ausgleichsabgabebetrag in Wertpunkte gemäß dem Biotopwertverfahren umgerechnet werden. Dafür sei es zunächst notwendig, der Einheit „Wertpunkte" einen bestimmten Geldwert zuzuweisen. Der momentan diskutierte Wert betrage 0,25 EUR je Wertpunkt. Bezogen auf das Schutzgut Boden im Baugebiet „Tannenweg" errechne sich demnach ein Wertpunktedefizit von (6.353,00 EUR x 0,25 EUR/WP =) 25.412 Biotopwertpunkte. |
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| Der Umweltbericht kommt danach für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere zu einem Kompensationsbedarf von insgesamt 30.421 Biotopwertpunkten. Zur Kompensation dieses Defizits sollen verschiedene bereits umgesetzte Maßnahmen aus dem Ökokonto der Antragsgegnerin herangezogen werden. Dieses Vorgehen stößt entgegen der Ansicht der Antragsteller auf keine Bedenken. |
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| (2.1) Wie auch die Antragsteller nicht verkennen, ist ein bestimmtes fachliches Verfahren für die Bewertung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbilds und des insoweit gegebenen Ausgleichsbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gesetzlich nicht vorgegeben. Die planende Gemeinde hat deshalb die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen (BVerwG, Beschl. v. 7.11.2007 - 4 BN 45.07 - NVwZ 2008, 216; Beschl. v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774; HessVGH, Urt. v. 25.2.2004 - 9 N 3123/01 - NVwZ-RR 2004, 726). Der Gemeinde steht dabei sowohl hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen als auch hinsichtlich der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von der Gemeinde vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 28; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118). |
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| Eine von den Antragstellern offenbar angenommene Pflicht der Gemeinde, unter den zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren eine Auswahl zu treffen und zu begründen, warum sie sich für das von ihr verwendete Verfahren entschieden hat, besteht danach nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das von ihr gewählte Verfahren ein geeignetes Mittel ist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Was das hier von der Antragsgegnerin verwendete Biotopwertverfahren betrifft, ist das ohne weiteres zu bejahen. Das von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg entwickelte und in der zitierten Anleitung erläuterte Verfahren stellt ein formalisiertes Berechnungsverfahren dar, nach welchem bestimmte Flächen an Hand einer Liste von ca. 240 Biotoptypen nach ihrer ökologischen Wertigkeit bewertet werden. Das sogenannte Standardmodul beruht auf einer 64-Punkte-Skala und weist jedem der aufgelisteten Biotoptypen einen Grundwert zu. Ein daraus abgeleitetes sogenanntes Feinmodul erlaubt die genaue Betrachtung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Biotoptyps anhand vorgegebener Prüfmerkmale, die Zu- oder Abschläge vom Grundwert zulassen. In diesem Verfahren ist danach eine naturschutzfachlich fundierte, in sich schlüssige Bewertungsmethode zu sehen, die außerdem vergleichsweise einfach zu handhaben ist. Etwas anderes wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. |
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| (2.2) Der weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich darauf beschränkt, die Verluste an Natur und Landschaft zu quantifizieren, aber keine eigene Abwägung getroffen, ist unverständlich. Die Antragsgegnerin hat sich darum bemüht, die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Bei Einbeziehung der oben genannten „externen Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto“ ist das nach ihrer Ansicht geschehen. Was nach Ansicht der Antragsteller von der Antragsgegnerin noch weiter hätte abgewogen werden müssen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. |
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| 3. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellrechtlichen Mängeln. |
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| a) Dem Bebauungsplan mangelt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. |
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| Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - Juris). |
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| Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin sich nur wegen des schlechten Zustands des Tannenwegs zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans entschlossen habe, widerspricht der Begründung des Bebauungsplans und lässt sich auch an Hand der Akten nicht belegen. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Aufstellung des Plans damit gerechtfertigt, dass das letzte Wohnbaugebiet 1995 im Ortsteil Hamberg erschlossen worden sei. Die Erschließung der lediglich 0,51 ha umfassenden Neubauflächen südlich des Tannenwegs stelle eine sinnvolle Abrundung der Ortsrandbebauung dar. Im Rahmen der im Vorfeld mit den Eigentümern der betreffenden Grundstücke geführten Gespräche hätten acht Eigentümer um Zuteilung eines Baugrundstücks gebeten, wobei zum Teil „zeitnahe Bauabsichten“ geäußert worden seien. Erst danach wird auf den schlechten Zustand des Tannenwegs und den damit verbundenen städtebaulichen Missstand hingewiesen, der durch die erstmalige endgültige Herstellung der Straße beseitigt werden solle. |
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| Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht der Antragsteller, der schlechte Zustand einer Straße sei kein städtebaulicher Missstand, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung gehört auch die Planung der für eine ausreichende Erschließung der bereits bebauten oder nach den Vorstellungen der Gemeinde künftig zu bebauenden Grundstücke erforderlichen Straßen. Die in § 123 ff. BauGB getroffenen Regelungen über die Erschließung bestätigen dies. § 123 Abs. 1 BauGB bezeichnet die von § 30 Abs. 1 BauGB geforderte Sicherung der Erschließung als Aufgabe der Gemeinde. § 123 Abs. 2 BauGB bestimmt dazu weiter, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Damit soll - hauptsächlich im Interesse der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken - gewährleistet werden, dass - erstens - im Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung die Erschließung der Grundstücke gesichert ist und - zweitens - im Zeitpunkt der Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen (soweit es die wegemäßige Erschließung betrifft) eine den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs genügende Erschließungsstraße tatsächlich und - nach Maßgabe des Bebauungsplans - rechtlich benutzbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 266). |
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| Der weitere Einwand der Antragsteller, der Erlass des angefochtenen Bebauungsplans sei auch für sich genommen kein taugliches Mittel, um den angenommenen städtebaulichen Missstand zu beheben, ist unverständlich. Soweit damit gesagt werden soll, dass der Erlass eines Bebauungsplans allein nicht genügt, um einen vorhandenen Missstand zu beheben, ist das zwar sicher richtig. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da einem Bebauungsplan nur die Aufgabe zufällt, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorzubereiten und in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die Umsetzung und Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele hat sich daran anzuschließen. Dies ist jedoch ein von der Planung zu unterscheidender zweiter Schritt. |
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| b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem sonstigen, nicht unter § 2 Abs. 3 BauGB fallenden Abwägungsfehler. |
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| aa) Die Antragsteller sind der Meinung, die Entscheidung der Antragsgegnerin für die geplante Bebauung des Gebiets südlich des Tannenwegs statt einer Bebauung des als Alternative in Betracht gezogenen Gebiets „Ettern“ im Ortsteil Hamberg sei abwägungsfehlerhaft, da die Gemeinde gehalten sei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Eine weitere Inanspruchnahme der Landschaft, zumal im Landschaftsschutzgebiet, für zusätzliche Wohnflächen sei deshalb nur aus zwingenden Gründen zulässig, solange noch - wie hier -im Ortsgebiet Flächen vorhanden seien, die für Wohnnutzung erschlossen werden könnten. |
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| Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil sich das Gebiet „Ettern“ keineswegs „im Ortsgebiet“, d. h. innerhalb des bereits bebauten Bereichs befindet. Das Gebiet gehört vielmehr zu einer großen, bisher unbebauten Freifläche, die sich zwischen der Bebauung östlich der Steinegger Straße und der Bebauung westlich der Wolfgangstraße erstreckt. Mit Blick auf die von den Antragstellern hervorgehobene Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, bietet deshalb eine Bebauung dieses Gebiets keinerlei Vorteile gegenüber der angefochtenen Planung. |
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| Aus der von den Antragstellern zitierten Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB kann davon abgesehen nicht hergeleitet werden, dass eine Gemeinde gezwungen ist, vor der Umwidmung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in ein Wohngebiet zunächst die Möglichkeiten einer Innenentwicklung auszuschöpfen. Zwar ist richtig, dass nach dieser Vorschrift mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine weitere Inanspruchnahme der Landschaft für eine Bebauung nur aus zwingenden Gründen zulässig ist, wenn noch innerhalb des bereits bebauten Gebiets Flächen vorhanden sind, die für eine solche Bebauung in Betracht kommen. Wie § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB klarstellt, setzen die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob in der genannten Situation der einen oder der anderen Lösung der Vorzug zu geben ist, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - BauR 2008, 1416). |
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| Die Entscheidung für eine Bebauung des Gebiets südlich des Tannenwegs statt einer Bebauung des Gebiets „Ettern“ wird in der Begründung des Bebauungsplans damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem zuletzt genannten Gebiet „um eine verhältnismäßig große Fläche von 5 ha“ handele, „die auch bei einer abschnittsweisen Erschließung deutlich größer als die geplante Fläche am Tannenweg ausfallen würde“. Die Erschließung der lediglich 0,51 ha umfassenden Flächen südlich des bisher nur einseitig angebauten Tannenwegs stelle hingegen eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar, zumal auf der gegenüber liegenden Seite östlich der Neuhausener Straße die Ortsrandbebauung auf der Höhe der geplanten Abrundung abschließe. Gegen diese Argumentation bestehen keine Bedenken. |
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| Der Umstand, dass sich ein Teil des Plangebiets in einem Landschaftsschutzgebiet befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Landschaftsschutzgebiet liegen nur die von der örtlichen Feuerwehr bzw. der Maler- und Gerüstbaufirma genutzten Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., für die das Landratsamt Enzkreis als untere Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 12.5.2011 im Hinblick auf die vorhandene Bebauung eine Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt hat (zur Wirkung einer solchen Befreiung vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Der bisher unbebaute und nunmehr überplante, 0,51 ha große Bereich südlich des Tannenwegs befindet sich dagegen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets. |
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| bb) Ein Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte bereits zuvor vorgenommene und auf ihrem Ökokonto verbuchte Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen. |
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| (1) Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt ergänzend, dass die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt es ferner, dass Ausgleichsmaßnahmen schon vor dem Eingriff durchgeführt werden. Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für das bauplanungsrechtliche „Ökokonto“, auf dem die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen gewissermaßen „anspart“, um diese mit künftigen, oft noch unbekannten planbedingten Eingriffe gewissermaßen verrechnen zu können. Die Gemeinde soll damit die Möglichkeit erhalten, im Vorgriff auf spätere Festsetzungen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen und diese dann den mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eingriffen zuzuordnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/6392, S. 64). |
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| (2) Das Vorgehen der Antragsgegnerin, zum Ausgleich der von ihr ermittelten und bewerteten Eingriffe in Natur und Landschaft die im Umweltbericht genannten, bereits zuvor durchgeführten und auf ihrem beim Landratsamt Enzkreis eingerichteten Ökokonto verbuchten Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen, ist danach grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung ist allerdings, dass sowohl die aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft als auch die bereits im Vorgriff vorgenommenen Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage des gleichen Verfahrens ermittelt und bewertet worden sind. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Fa. BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung sowie den von der Antragsgegnerin ebenfalls vorgelegten Bescheiden des Landratsamts, mit denen für die betreffenden Maßnahmen Zuwendungen auf der Grundlage einer Richtlinie des Landkreises bewilligt wurden, ist das hier jedoch geschehen, da danach die zum Ausgleich herangezogenen Maßnahmen ebenfalls auf Grundlage der erwähnten Arbeitshilfen der Landesanstalt für Umweltschutz ermittelt worden sind. Die zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe abzubuchenden „Ökokontopunkte“ können somit mit den „Biotopwertpunkten“, von denen im Umweltbericht der Antragsgegnerin die Rede ist, ohne weiteres gleich gesetzt werden. |
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| (3) Der Einwand der Antragsteller, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei unzulässig, da die Ökokonto-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 19.12.2010 die Verwendung von Ökopunkten nur für naturschutzrechtliche Eingriffe und nicht für bauleitplanerische Eingriffe erlaube, beruht auf einem Missverständnis. Bei dem im Umweltbericht genannten Ökokonto handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht um ein auf der Grundlage der Ökokonto-Verordnung eingerichtetes Konto. Das Bestehen der von den Antragstellern angenommenen Einschränkungen ist schon aus diesem Grund zu verneinen. |
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| Das bauplanungsrechtliche Ökokonto, dessen Einsetzbarkeit in der Bauleitplanung sich aus der bereits genannten Regelung in § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB ergibt, ist zu unterscheiden von dem für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz gedachten, naturschutzrechtlichen Ökokonto, das in § 16 Abs. 2 BNatSchG und den auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist (Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 135a Rn. 19). In § 12 Abs. 1 der gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG erlassenen Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 19.12.2010 über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) ist dementsprechend bestimmt, dass diese Verordnung auf Maßnahmen nach den § 1a Abs. 3 und § 135a BauGB keine Anwendung findet. |
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| Die Antragsgegnerin hat jedoch das Ökokonto, auf dem die zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe herangezogenen Kompensationsmaßnahmen verbucht worden sind, nicht auf der Grundlage der Ökokonto-Verordnung eingerichtet, was sich schon daraus ergibt, dass diese Verordnung erst am 1.4.2011 in Kraft getreten ist, während die in Rede stehenden und auf dem Konto verbuchten Kompensationsmaßnahmen bereits in den Jahren 2007 bis 2010 vorgenommen worden sind. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, ist das Konto vielmehr auf der Grundlage eines im Jahre 2002 ins Leben gerufenen Modellprojekts („Ökokonto in Baden-Württemberg“) eingerichtet worden. Bei diesem Konto handelt es sich somit um ein bauplanungsrechtliches und nicht um ein naturschutzrechtliches Ökokonto. Die dort verbuchten Maßnahmen stehen somit zur Verrechnung mit den aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffen ohne weiteres zur Verfügung. |
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| Die erforderliche Unterscheidung zwischen dem bauplanungsrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Ökokonto schließt es im Übrigen nicht aus, Maßnahmen, die auf einem naturschutzrechtlichen Ökokonto verbucht worden sind, zur Kompensation von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB heranzuziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ÖKVO können vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Umgekehrt können auch Maßnahmen, die bereits auf dem naturschutzrechtlichen Ökokonto verbucht worden sind, zur Kompensation von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB herangezogen werden, solange sie noch nicht zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe Verwendung gefunden haben (ebenso Heilshorn/Schütte, Die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in „Ökokonten“, VBlBW 2012, 13, 18). Die Grundlage dafür ergibt sich aus § 6 Abs. 2 ÖKVO, wonach der Maßnahmenträger ohne Angabe von Gründen die Maßnahme beenden und die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokonto-Verzeichnis verlangen kann, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist. |
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| cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den zwischen der Einmündung der Siedlungsstraße im Osten und dem Grundstück des Antragstellers 2 gelegenen Teilbereich 4 als Mischgebiet auszuweisen, kann ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden. |
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| Die Antragsteller begründen ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die derzeit tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieses Bereichs nicht der eines Mischgebiet entspreche. Eine Neuausrichtung des Gebiets im Hinblick auf ein Mischgebiet sei offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Ausweisung habe daher nur das Ziel, das Schutzniveau der vorhandenen Wohnnutzung abzusenken. |
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| Der damit der Sache nach erhobene Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es einen unzulässigen Etikettenschwindel dar, wenn eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters allein deshalb erfolgt, um den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Teilbereich 4 umfasst die jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das Grundstück Flst.Nr. ..., auf dem sich außer einem weiteren Wohnhaus ein Gewerbebetrieb (Autoglaserei/An- und Verkauf von Unfall- und Gebrauchtfahrzeugen) befindet. Das Wohnhaus auf dem - der Antragstellerin 1 gehörenden - Grundstück Flst.Nr. ... wird zum Teil ebenfalls gewerblich, nämlich als medizinische Fußpflegepraxis genutzt, die nach den Angaben der Antragstellerin zusammen mit einer Angestellten von 08.00 bis 20.00 Uhr betrieben wird. |
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| Der betreffende Bereich wird danach sowohl zu Wohnzwecken als auch - gleichgewichtig - gewerblich genutzt, wie dies für ein Mischgebiet typisch ist. Die Ausweisung des betreffenden Bereichs als Mischgebiet entspricht somit den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Fußpflegepraxis um eine „wohngebietstypische Gewerbenutzung“ handele, die mit keinerlei Störungen verbunden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gleiche gilt, soweit die Antragsteller geltend machen, dass der Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Siedlungsstraße zuzuordnen sei. |
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| dd) Die Antragsteller halten die Abwägung ferner zu Unrecht mit der Begründung für abwägungsfehlerhaft, die Antragsgegnerin habe übersehen, dass nach dem von ihr eingeholten Lärmschutzgutachten der Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete nicht nur im Bereich des östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs, sondern auch auf dem gegenüber liegenden Grundstück überschritten werde. |
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| Das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmschutzgutachten kommt, wie bereits angesprochen, zu dem Ergebnis, dass der Tages- und der Nachtgrenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) im Bereich des - den Teilbereich 2 darstellenden - östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs auf der der Neuhausener Straße zugewandten Seite überschritten wird. Im Gutachten wird deshalb auf S. 24 vorgeschlagen, „den Schallschutz gegen Außenlärm (gemeint: an der Ostfassade) nach der DIN 4109 auszuführen“. Nach den grafischen Darstellungen des Lärmschutzgutachtens sind die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete auch auf dem - auf der gegenüber liegenden (nördlichen) Seite des Tannenwegs gelegenen (bereits bebauten) - Grundstück Flst.Nr. ... (N...) überschritten, worauf allerdings in dem Gutachten selbst nicht näher eingegangen wird. Die Antragsgegnerin hat dies jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht übersehen, wie sich daraus ergibt, dass sich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nicht nur für das östlichste Baufenster südlich des Tannenwegs, sondern auch bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. ... der Eintrag „Lärmpegelbereich III auf der Ostfassade“ findet. |
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| Der Umstand, dass in der Definition dieses Begriffs in Ziff. 7.8 des Textteils des Bebauungsplans nur vom Teilbereich 2 die Rede ist, ist unschädlich, da Bebauungspläne - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich sind. Ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und dem Textteil eines Bebauungsplans ist dementsprechend unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt (BVerwG, Urt. v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 m. w. N.). So verhält es sich hier. Der Teilbereich 2 umfasst zwar nur das genannte östlichste Baufenster südlich des Tannenwegs und nicht auch das gegenüber liegende Grundstück Flst.Nr. ..., das zum Teilbereich 3 gehört. In der fehlenden Erwähnung auch des Grundstücks Flst.Nr. ... in Ziff. 7.8 des Textteils des Bebauungsplans ist jedoch ein bloßes Redaktionsversehen zu sehen, da es keinem Zweifel unterliegt, dass die Definition in Ziff. 7.8 nicht nur für den Teilbereich 2, sondern auch für das zum Teilbereich 3 gehörende Grundstück Flst.Nr. ... Geltung beansprucht, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zwischen diesem Grundstück und den weiter westlich folgenden Grundstücken eine „Knödellinie“ eingezeichnet ist, die nach Ziff. 15.14 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung der „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ dient. |
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| ee) Die Antragsteller beanstanden schließlich zu Unrecht die für das Teilgebiet 5 des Bebauungsplans getroffene Festsetzung, nach der in diesem Bereich Tankstellen „nur im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb (z.B. Busunternehmen)“ zulässig sind. An der Bestimmtheit der Festsetzung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu zweifeln. Die Festsetzung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Das grundsätzliche Verbot von Tankstellen im gesamten Plangebiet wird in der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) damit gerechtfertigt, dass es für diese Einrichtungen in dem vorgegebenen, kleinflächigen Plangebiet am Ortsrand weder einen Bedarf noch eine Entwicklungschance gebe. Im Hinblick auf den bestehenden Busbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers 2 hat sich die Antragsgegnerin für den Teilbereich 5 insoweit zu einer Ausnahme von diesem Verbot veranlasst gesehen, als es um Tankstellen „im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb“ geht. Einen Abwägungsfehler vermag der Senat in dieser zu Gunsten des Antragstellers 2 getroffenen Festsetzung nicht zu sehen. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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