Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1469/15

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.06.2015 sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Hiervon ausgehend haben die Beschwerden keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.10.2014 zur Errichtung eines Biomasseheizwerks bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Fortschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geprüft hat. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Jedenfalls ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung einen unabänderlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220). Wird hingegen - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich nach dem oben Gesagten konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.; Schoch, a.a.O., S. 1003 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob eine über das Realisierungsinteresse der Beigeladenen hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit durch etwaige Schadensersatzansprüche Dritter wegen unterbliebener Wärmelieferung begründet wird.
Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizwerks vom 28.10.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (1.). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; auch steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine abweichende, ihre Belange weniger beeinträchtigende Ausführung des Vorhabens zu (2.).
1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht aus der geltend gemachten Verletzung des in § 37 Abs. 1 LVwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich jedoch auf die Verletzung dieses Gebots nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
Vor diesem Hintergrund greifen die auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in jeder Hinsicht ausreichend bestimmt ist, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Anlieferungskonzepts für den Brennstoff, hierdurch jedoch drittschützende Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die noch zu treffende Regelung zum Ablauf der Anlieferung der Holzhackschnitzel eine konkrete Beschreibung des Anlieferkonzepts beinhalten muss; in ihr ist festzulegen, wo genau im öffentlichen Straßenraum der Containerwechsel erfolgen soll und dass für die Wechselvorgänge nicht der Parkplatz auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... zwischen dem Flst.-Nr. ... und dem Flst.-Nr. ... sowie ... genutzt werden darf. Der Senat teilt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwingend vorzunehmende Konkretisierung des Anlieferungskonzepts noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann. Durch den Ausschluss der Wechselvorgänge auf dem oben genannten Parkplatz wird jedenfalls sichergestellt, dass drittschützende Rechte der Antragsteller vor allem im Hinblick auf unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu besorgen sind, mithin sich der Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (2.1) wie ein Recht der Antragsteller auf die Wahl eines anderen Vorhabengrundstücks (2.2).
2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von dem Betrieb des Biomasseheizwerks keine für die Antragsteller unzumutbaren, von ihnen nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Luftschadstoffe hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt den von der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) gestellten Anforderungen (2.1.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung (2.1.2).
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2.1.1 Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage diesen Bestimmungen, soweit sie die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein relevanter Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird.
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Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen Luftverunreinigungsstoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 und Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So besteht nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nrn. 4.2 und 4.5 bestimmten Immissionswerten in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft).
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Obwohl hier von einer Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft auszugehen ist, hat der Vorhabenträger eine Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros ... vom 28.04.2014 vorgelegt. Danach werden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft an den umliegenden Immissionsorten und insbesondere am Grundstück der Antragsteller bei Annahme pessimaler Ansätze deutlich unterschritten. Die gegen die Plausibilität der Immissionsprognose erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen im Ergebnis nicht durch.
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2.1.1.1 Die Rügen der Antragsteller im Hinblick auf die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter gehen fehl. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, folgt aus den rechtlichen Vorgaben der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) sowie der Eigenart des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29b BImSchG für das einschlägige Fachgebiet bekannt gegeben. Zudem haben fachtechnische Bedienstete der Genehmigungsbehörde das Gutachten vom 28.04.2014 auf seine Plausibilität geprüft und im Ergebnis keine Einwände hiergegen erhoben. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter spricht im Übrigen auch, dass sie weitreichende Anforderungen an die Anlage gestellt haben, damit die rechtlichen Vorgaben der TA Luft eingehalten werden.
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2.1.1.2 Keine durchgreifenden Bedenken bestehen zunächst gegen die Ermittlung der in der Prognose eingestellten Vorbelastung. Im Ansatz zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Gutachter die Schadstoffvorbelastung nicht selbst ermittelt haben, sondern sich auf eine Luftqualitätsuntersuchung durch den Deutschen Wetterdienst im Zeitraum von September 2008 bis September 2009 gestützt haben. Auch hat diese Erhebung nicht am Wohngrundstück der Antragsteller, sondern an den Messpunkten Friedhof (Ortszentrum) und Kurhaus (Verkehrszentrum) stattgefunden. Dieses Vorgehen der Gutachter entspricht nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben von Nr. 4.6.3.1 der TA Luft, wonach auf Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsvorbelastung zurückgegriffen werden kann, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben. Dies führt entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch zumindest bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zur Unverwertbarkeit der Immissionsprognose. Nach dem oben Gesagten waren wegen Unterschreitung der Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht zwingend Kenngrößen zu ermitteln; lediglich im Hinblick auf die Anerkennung von ... als Luftkurort hat der Vorhabenträger über die rechtlichen Vorgaben der TA Luft hinausgehende Ermittlungen anstellen und eine Ausbreitungsrechnung durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund führt ein teilweises Abweichen von den Vorgaben zur Kenngrößenermittlung in Nr. 4.6.3 der TA Luft nicht zur Unverwertbarkeit des Immissionsgutachtens. Zutreffend dürfte auch die Annahme der Gutachter sein, dass ein Vergleich der Immissionsvorbelastung am Verkehrszentrum mit der bei den Antragstellern herrschenden aufgrund der Nachbarschaft zu einer Landesstraße und weiteren Ortsstraßen zulässig, aber zugleich auch hinreichend konservativ ist. Bei summarischer Prüfung haben die Gutachter jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung mit Schwebstaub (PM-10) in Höhe von 16,4 µg/m³ und mit Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 25,5 µg/m³ angenommen.
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2.1.1.3 Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Gutachter die Zusatzbelastung nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ermittelt haben. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht strittig ist, werden in der Immissionsprognose vom 28.04.2014 bei der Ermittlung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen lediglich die Emissionen des Biomasseheizwerks berücksichtigt; die von den Lastkraftwagen bei der Anlieferung der Holzhackschnitzel auf dem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen sind in die Betrachtung indes nicht eingestellt worden. Fehl geht die Annahme der Genehmigungsbehörde und der Gutachter, die Schadstoffauswirkungen des Anlieferverkehrs seien deshalb nicht zu betrachten, weil die Fahrzeuge den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprächen und deshalb die hiervon ausgehende Schadstoffbelastung von den ortsüblichen Verkehrsimmissionen nicht unterschieden werden könnten.
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Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass die schadstoffemittierenden Lastkraftwagen selbst keine „Anlage“ im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, da nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Fahrzeuge nur dann als „Anlage“ im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie nicht unter § 38 BImSchG fallen. Dies ist aber für die die Holzhackschnitzel anliefernden Lastkraftwagen zu bejahen. Der Betrieb der Lastkraftwagen ist hier jedoch allein in seinem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Heizwerks auf dem Vorhabengrundstück bzw. auf dem nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Anlieferungsweg betroffen. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. In einem solchen Fall ist der Kraftfahrzeugverkehr schon der „Betriebsstätte“ selbst und daher dem § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zuzurechnen, der eine dem § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG entsprechende Einschränkung nicht enthält. Dies gilt entgegen der Meinung der Beigeladenen unabhängig davon, ob eigene oder fremde Fahrzeuge eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.1978 - VII A 632/77 - DVBl. 1979, 315; HessVGH, Urteil vom 04.11.1992 - 14 UE 21/88 - NVwZ 1993, 1004; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2005, Rn. C4 zu § 38 BImSchG). Ausgehend hiervon sind bei der Ermittlung der Zusatzbelastung nicht sämtliche nach den rechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Immissionsquellen eingestellt worden.
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2.1.1.4 Im Ergebnis zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass trotz des vorstehend aufgezeigten Mangels der Immissionsprognose bei Ermittlung der Zusatzbelastung die zulässige Gesamtbelastung sicher eingehalten wird. Die Immissionsprognose vom 28.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Grundstück der Antragsteller mit einer Zusatzbelastung von Schwebstaub (PM-10) in Höhe von unter 0,1 µg/m³ und von Stickstoffdioxid in Höhe von ebenfalls unter 0,1 µg/m³ zu rechnen sei; in Anbetracht der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Vorbelastung sei von einer Gesamtbelastung mit Schwebstaub (am Verkehrszentrum) in Höhe von 17,6 µg/m³ und Stickstoffdioxid in Höhe von 26,0 µg/m³ zu rechnen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die Immissionswerte nach Nr. 4.2.1 TA Luft von jeweils 40 µg/m³ bei jährlicher Betrachtung sicher unterschritten werden.
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Bei summarischer Sachverhaltsprüfung gilt dies auch dann, wenn die von dem Anlieferverkehr auf dem Vorhabengrundstück resultierende Zusatzbelastung insbesondere im Hinblick auf den Luftschadstoff Feinstaub berücksichtigt wird. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach dem insoweit bindenden Anlieferkonzept lediglich mit höchstens 189 Anlieferungsfahrten pro Jahr zu rechnen ist, wobei maximal neun Fahrbewegungen an einem Tag erfolgen. Nach dem oben Ausgeführten gelangte die Immissionsprognose vom 28.04.2014 zu einer über das Jahr gemittelten Zusatzbelastung an Feinstaub durch die Emissionen aus den gefassten Quellen des Biomasseheizwerks am Wohnort des Antragstellers von weniger als 0,1 µg/m³. Bei Berücksichtigung der Vorbelastung am Verkehrszentrum von 16,4 µg/m³ Feinstaub der Klasse PM-10 dürfte eine Überschreitung des über das Jahr zu mittelnden Immissionsgrenzwertes für diesen Luftschadstoff von 40 µg/m³ selbst bei Mitberücksichtigung des Anlieferverkehrs ausgeschlossen sein. Aus ähnlichen Gründen dürfte ein Überschreiten des über 24 Stunden zu mittelnden Immissionsgrenzwertes von 50 µg/m³ Schwebstaub durch die maximal neun zusätzlichen Fahrbewegungen mit Lastkraftwagen nicht zu besorgen sein. In Anbetracht der von dem Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen kurzen Dauer der Fahrbewegungen dürfte dies selbst bei Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens zutreffen, insbesondere der zu überwindenden Gefällestrecke und der Position des Auspuffs der Lastwagen bei der Anlieferung in Richtung des Grundstücks der Antragsteller.
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2.1.2 Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, das Vorhaben sei ungeachtet der Höhe der Zusatzbelastung und der eingehaltenen Bestimmungen über die hinzunehmende Gesamtbelastung nicht genehmigungsfähig, weil die Regelungen über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eingehalten würden. Indes stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV, welche die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umsetzt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Die genannte Richtlinie sieht in erster Linie ein spezielles Planungsinstrumentarium vor, um die Umwelt „insgesamt“ und unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Faktoren zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - Rs. C-237/07 - NVwZ 2008, 984). Die Immissionswerte der 39. BImSchV stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung, mit dem der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen hat, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Etwas anderes gilt lediglich für den Ausnahmefall, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen auszuschließen ist, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von dem Vorhaben herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649; und vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57).
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Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme der Beschwerde stellt die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung mit Schwebstaub (PM-10) hier kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Genehmigungshindernis dar. Nach § 4 der 39. BImSchV beträgt der über 24 Stunden gemittelte Kurzzeitimmissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schwebstaub 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr; der Jahresmittelwert für Partikel beträgt 40 µg/m³. Diese Grenzwerte für PM-10 sind in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt worden; die Beurteilungswerte nach Nr. 4.2.1 der TA Luft entsprechen im Hinblick auf Feinstaub diesen Vorgaben. Wie oben unter 2.1.1.4 näher dargelegt, unterschreitet die zu erwartende Gesamtbelastung des Luftschadstoffes Schwebstaub diese Vorgaben erheblich. Es liegt damit keine Fallkonstellation vor, in der die Vorgaben über die Luftqualitätstandards ausnahmsweise zu einem Genehmigungshindernis für ein Einzelvorhaben führen.
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2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in einer anderen Weise verwirklicht werden könnte. Denn die Beigeladene kann weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für die Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von dem geplanten Biomasseheizwerk keine unzumutbaren und von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von den Behörden zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - UPR 1999, 74 m.w.N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdeverfahren nicht der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Auffahrt zum Holzhackschnitzelbunker in einer für die Antragsteller günstigeren Weise auch über die ... Straße erfolgen könnte.
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3. Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen oder dieses wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
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4. Nach allem spricht die obige rechtliche Beurteilung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Besondere Umstände, die gleichwohl, etwa wegen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Realisierung der Genehmigung eintretender gravierender (unzumutbarer bzw. irreparabler) Nachteile, eine Suspendierung des Genehmigungsbescheids nahe legten, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch nach der Einschätzung des Senats führt die Ausnutzung der Genehmigung jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Immissionssituation für die Antragsteller.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko übernommen hat.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 2.2.2 i.V.m. 19.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem in Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Streitwertbeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss vom heutigen Tage (10 S 1470/15) verwiesen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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