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BImSchG § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 2682/22
24. Februar 2026
6 K 2682/22 24. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 15/24
12. September 2025
6 B 15/24 12. September 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 3.24
27. März 2025
7 A 3.24 27. März 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 A 23.40005 , 22 A 23.40006 , 22 A 23.40007
25. Februar 2025
22 A 23.40005 , 22 A 23.40006 , 22 A 23.40007 25. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 E 3972/24
22. Januar 2025
12 E 3972/24 22. Januar 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 26/24
16. Januar 2025
8 B 26/24 16. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1503/23
17. Juni 2024
14 S 1503/23 17. Juni 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 VR 5/24
6. Juni 2024
7 VR 5/24 6. Juni 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 VR 7/24
6. Juni 2024
7 VR 7/24 6. Juni 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 VR 4/24
6. Juni 2024
7 VR 4/24 6. Juni 2024