Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.04.2015 - 1 K 87/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| | |
| | Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation. |
|
| | Der am … 1971 geborene Kläger war vom Wintersemester 1998/99 bis Ablauf des Wintersemesters 1999/2000 sowie nach einer Unterbrechung ab Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Diplom-Studiengang „Medical Engineering" immatrikuliert. Mit Bescheid vom 12.08.2009 exmatrikulierte ihn die Beklagte zum 31.08.2009, nachdem er die Prüfungen in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II endgültig nicht bestanden hatte. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 10.02.2011 - 9 S 2068/10 -). Eine Restitutionsklage des Klägers wegen der Exmatrikulation verwarf das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 01.08.2013 (2 K 2035/12) als unzulässig. |
|
| | Einen Antrag des Klägers auf Zulassung im Bachelor-Studiengang „Medical Engineering" für ein höheres Semester zum Wintersemester 2009/10 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2009 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.07.2010 (1 K 1945/09) ab. Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies der Senat mit Urteil vom 30.03.2011 (9 S 2080/10) zurück. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.09.2011 (6 B 19.11) zurückgewiesen. |
|
| | Mit Bescheid vom 13.11.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Immatrikulation im Bachelor-Studiengang „Medical Engineering" ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 01.08.2013 (2 K 2316/12) ab. |
|
| | Seit dem Sommersemester 2013 war der Kläger bei der Beklagten im Bachelor-Studiengang „Molekulare und Technische Medizin" eingeschrieben. Mit Verfügung des Rektors der Beklagten vom 18.12.2013 wurde er mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert. Zugleich wurde ein zeitlich auf zwei Jahre beschränktes Hausverbot für das gesamte Campusgelände der Beklagten am Standort S., den dortigen N.-Tower sowie für das Rektoratsgebäude am Standort F. verhängt. Der Sofortvollzug beider Verfügungen wurde angeordnet. Zur Begründung der Exmatrikulation wurde dargelegt, der Kläger habe Prüfungen in seinem derzeitigen Studiengang bislang nicht abgelegt. Es sei auch nicht erkennbar, dass er an Vorlesungen zu diesem Studiengang teilnehme. Stattdessen besuche er immer wieder Vorlesungen aus dem Bachelor-Studiengang „Medical Engineering", zu dem er ursprünglich habe zugelassen werden wollen. |
|
| | Am 29.10.2013 habe er die zu diesem Studiengang gehörende Vorlesung „Medizinische Werkstoffe" von Prof. Dr. E. besucht. Das Anliegen des Klägers sei allerdings nicht gewesen, der Vorlesung zu folgen, sondern Prof. Dr. E. auf vermeintliche Fehler hinzuweisen. Im Anschluss an die Vorlesung habe er diesen ungefragt bis in sein Büro begleitet und ihn verbal lautstark attackiert und bedroht. Er habe nach einem sofortigen Termin für seinen Vater verlangt. Als Prof. Dr. E. ihn darauf hingewiesen habe, dass er die Terminsanfrage bereits per E-Mail abgelehnt habe, habe der Kläger wahrheitswidrig behauptet, diese E-Mail nicht gelesen zu haben. Mehrere Versuche von Prof. Dr. E., den Kläger zu beruhigen, seien nicht erfolgreich gewesen. Da dieser sich bedroht gefühlt habe, habe er die zufällig auf dem Gang getroffene Mitarbeiterin Frau S. gebeten, ihn zu begleiten. Vor dem Büro von Prof. Dr. E. habe bereits der Vater des Klägers gewartet. Ohne hereingebeten worden zu sein oder nach Einlass gefragt zu haben, hätten der Kläger und sein Vater das Büro betreten, um die lautstarke Auseinandersetzung dort fortzusetzen. Unter anderem sei der Satz gefallen: „Meine Geduld ist langsam zu Ende.", den Prof. Dr. E. als Bedrohung aufgefasst habe. Dieser habe deshalb keine andere Möglichkeit gesehen, sich zu schützen, als seinen Computer und seine Jacke zu greifen und sich mit Frau S. in deren Büro zu retten. |
|
| | Am 10.12.2013 habe sich der Kläger in der Vorlesung „Medizinische Werkstoffe" von Beginn der Veranstaltung an massiv störend und aggressiv verhalten, unter anderem indem er Prof. Dr. E. als inkompetent bezeichnet und sich fortwährend angemaßt habe, ihn zu korrigieren. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf sich der Kläger auch abwertend über andere Professoren geäußert habe. Er habe ferner erklärt, er habe sich wegen Prof. Dr. E. suizidieren wollen, was diesem „völlig scheiß egal" gewesen sei. Der Kläger habe diesem vorgeworfen, er sei daran interessiert, den Diplomabschluss des Klägers im Studiengang „Medical Engineering" aktiv zu verhindern. Das „letzte Wort" sei insoweit noch nicht gesprochen. Auf verbales Eingreifen mehrerer Studierender habe er auch diesen gegenüber sehr aggressiv reagiert, mit Konsequenzen gedroht und unter anderem gesagt: „Halt die Fresse". Prof Dr. E. habe sich gezwungen gesehen, die Vorlesung abzubrechen. Die anwesenden Studierenden hätten die Situation als be-drohlich empfunden und sich durch die Anwesenheit des Klägers gefährdet gefühlt. Viele würden auf Grund des Vorfalls erwägen, nicht mehr an Vorlesungen teilzunehmen, an denen auch der Kläger teilnehme. Die Stu-dierendenvertretung habe sich deshalb an die Hochschulleitung gewandt. |
|
| | Es sei nicht das erste Mal, dass der Kläger in Vorlesungen störend aufgefallen sei. Der Fokus liege dabei auf Prof. Dr. E., an dessen private Anschrift der Kläger auch bereits einen an dessen Ehefrau adressierten Brief versandt habe, in welchem er versuche, diesen und andere Professoren der Hochschule zu diskreditieren. Daneben verfasse der Kläger fortlaufend zahlreiche E-Mails an andere Professoren und verschiedene Personen der Hochschulverwaltung, die teilweise beleidigenden Inhalt hätten. Er verfolge damit offenbar das Anliegen, eine Prüfungsentscheidung im Diplom-Studiengang „Medical Engineering", aus dem er rechtskräftig exmatrikuliert sei, anzugreifen. In diesem Zusammenhang sei er auch bereits des Öfteren unangekündigt im Rektorat aufgetaucht. Aus früheren Verfahren und Äußerungen sei bekannt, dass der Kläger psychisch erkrankt sei. Nach seinem eigenen Bekunden leide er unter einer paranoiden Schizophrenie. Das geschilderte Verhalten deute darauf hin, dass diese Erkrankung wieder akut sei. Es sei davon auszugehen, dass das geschilderte Verhalten krankheitsbedingt sei. Die Exmatrikulation beruhe auf § 62 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 60 Abs. 6 Nr. 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG). Das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten beeinträchtige jedenfalls den Studienbetrieb erheblich. Eine Gefährdungslage im Hinblick auf die Gesundheit anderer Studierender liege zumindest nahe. Das der Hochschule eröffnete Ermessen werde zu Gunsten der Verfügung der Exmatrikulation ausgeübt. Maßgeblich dafür sei zum einen, dass eine andere Möglichkeit, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs zu gewährleisten und andere Studierende sowie Professoren vor den vom Kläger ausgehenden Belästigungen und Gefahren zu schützen, nicht bestehe. Zum anderen sei maßgeblich, dass der Kläger offensichtlich das Studium, für das er derzeit eingeschrieben sei, gar nicht ernsthaft betreibe, sondern seine Stellung als eingeschriebener Student lediglich benutze, um vermeintliche Ansprüche aus seiner früheren Immatrikulation auf nicht rechtsförmigem Wege zu verfolgen. Außerdem nutze er diese Stellung offenbar allein zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit Professoren, die er für sein Scheitern in seinem früheren Studiengang verantwortlich mache, und versuche, diese einzuschüchtern und zu bedrohen. In die Abwägung sei auch miteinzustellen gewesen, dass nach Aussagen von Studierendenvertretern bereits mehrere Studierende so große Angst vor dem Kläger entwickelt hätten, dass sie ernsthaft darüber nachdächten, denjenigen Vorlesungen fernzubleiben, die auch der Kläger besuche. Diese Erwägungen seien nachvollziehbar. Damit behindere die Anwesenheit des Klägers an der Hochschule andere Studierende bei der Absolvierung ihres Studiums. Insbesondere vor dem geschilderten Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger das Studium, in das er derzeit immatrikuliert sei, gar nicht absolvieren wolle, sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Von einer vorherigen Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgesehen worden. |
|
| | Gegen das Hausverbot hat der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben (1 K 728/14). Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 22.04.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. |
|
| | Am 16.01.2014 hat der Kläger Klage gegen die Exmatrikulation erhoben. Mit Urteil vom 22.04.2015 hat das Verwaltungsgericht die Exmatrikulation im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 aufgehoben. Sie sei bereits aus formellen Gründen wegen der fehlenden Anhörung des Klägers rechtswidrig. Die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich vor Erlass der Exmatrikulation gebotene Anhörung habe unstreitig nicht stattgefunden. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht nachträglich geheilt worden. Da nach § 63 LHG ein Vorverfahren gegen die Exmatrikulation nicht stattfinde, habe für eine Heilung im Widerspruchsverfahren keine Gelegenheit bestanden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei eine Heilung nicht erfolgt. Da es sich bei der hier vorgenommenen Exmatrikulation um eine Ermessensentscheidung handele, sei der Verfahrensfehler auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. |
|
| | Mit Beschluss vom 03.08.2015 hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. |
|
| | Die Beklagte hat die Berufung fristgerecht begründet. Die Exmatrikulation sei nicht wegen fehlender vorheriger Anhörung rechtswidrig gewesen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich geheilt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation hänge im Wesentlichen davon ab, ob die tatbestandliche Voraussetzung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 LHG (richtig wohl § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F.) vorliege. Die Annahme, der Kläger leide an einer psychischen Erkrankung, welche ursächlich für das Verhalten sei, dass aufgrund ernstlicher Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs zur streitgegenständlichen Exmatrikulation geführt habe, stütze sie auf das Verhalten, das der Kläger seit Jahren an den Tag lege. Das gerichtsbekannte Verhalten des Klägers indiziere das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Weitere Beweismittel hierfür seien für sie nicht zugänglich. Aus diesem Grund habe sie den Kläger außergerichtlich aufgefordert, sich mit einer fachpsychiatrischen Begutachtung im Auftrag der Beklagten einverstanden zu erklären. Die Möglichkeit der fachpsychiatrischen Begutachtung sowie einer Beweisaufnahme hänge vom Einverständnis des Klägers ab. Da es sich um einen Umstand aus seiner Sphäre handle und sie, die Beklagte, keinerlei Zugang zu Beweismitteln für die Beantwortung der Frage habe, obliege die materielle Beweislast insoweit dem Kläger. Deshalb werde angeregt, diesen zunächst dazu zu befragen, ob er mit einer fachpsychiatrischen Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einverstanden sei. |
|
| | Die im Senatsbeschluss vom 06.10.2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Zweifel, ob die streitgegenständliche Exmatrikulation rechtsfehlerfrei erfolgt sei, würden nicht geteilt. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 LVwVfG liege nicht vor. Der Hochschulleitung sei bekannt gewesen, dass der Kläger an einer psychischen Krankheit, nämlich an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Kläger habe dies selbst geäußert und auch entsprechende Nachweise vorgelegt gehabt. Er habe keine Nachweise vorgelegt, dass die Erkrankung ausgeheilt sei. Das Gegenteil sei der Fall. Aus dem von ihm vorgelegten Attest habe sich lediglich ergeben, dass sein Zustand sich soweit stabilisiert habe, als er studierfähig sei, was im Umkehrschluss bedeute, dass die Krankheit nach wie vor bestehe. Er sei nach wie vor nicht von der mit der Realität nicht in Einklang stehenden Überzeugung abzubringen, dass mehrere Personen der Hochschule, darunter Professor Dr. E. und Professor Dr. K., sich gegen ihn verschworen hätten, ihn mobbten und einzig das Ziel verfolgten, ihn in seinem Studium scheitern zu lassen. Er nehme in diesem Zusammenhang objektiv überprüfbare Ereignisse immer wieder falsch wahr, schildere Vorfälle vollkommen anders als andere beteiligte Personen, von denen nicht bekannt sei, dass sie an Wahrnehmungsstörungen litten. Die Hochschule habe vor diesem Hintergrund keinen Anlass gehabt, an der Kausalität zwischen der bekannten Krankheit des Klägers und seinem streitgegenständlichen Verhalten zu zweifeln und weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Die Frage der Kausalität zwischen der bekannten Krankheit des Klägers und dem streitgegenständlichen Verhalten sei zwar entscheidungserheblich. Die Hochschulleitung habe sich hierzu aber bereits unter Ausschluss vernünftiger Zweifel eine Überzeugung gebildet, an der sie bis heute festhalte. Auch wenn sich diese Überzeugung im Nachhinein als falsch herausstellen sollte, begründe dies keinen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und damit keinen Verfahrensfehler, sondern mache eine Verfügung allein aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Für alle überraschend habe erst die den Kläger behandelnde Ärztin S. in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 1K 87/14 und 1K 728/14 als Zeugin Zweifel an der Kausalität zwischen der von ihr behandelten Krankheit des Klägers und seinem streitgegenständlichen Verhalten geäußert. Die Zeugin sei nicht annähernd über das Verhalten des Klägers im Bilde, ihre Aussage habe auch nicht annähernd sachverständigen Wert. |
|
| | Wenn der Senat der Hochschule vorhalte, sie hätte sich ihre Überzeugung erst nach fachkundiger ärztlicher Beratung bilden dürfen, müsse die Frage gestattet sein, wie diese hätte aussehen sollen. Die Hochschule habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Kläger einer Zwangsbegutachtung zu unterziehen. Zu einer freiwilligen Begutachtung sei der Kläger bis heute nicht bereit und er sei hierzu auch nicht verpflichtet. Eine Begutachtung allein aufgrund der Schriftstücke des Klägers sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich. § 24 LVwVfG dürfte keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff sein, der mit einer gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden fachpsychiatrischen Begutachtung einhergehe. Eine über § 24 LVwVfG hinausgehende Verfahrensanforderung im Exmatrikulationsverfahren, die auf einen Zwang der Hinzuziehung fachärztlichen Sachverstandes vor Ausspruch einer Exmatrikulation hinauslaufe, ergebe sich weder aus dem Landeshochschulgesetz noch sei sie bislang Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Hätte der Gesetzgeber für die Exmatrikulation im Hinblick auf die Grundrechtssensibilität Amtsermittlungspflichten vorsehen wollen, die über § 24 LVwVfG hinausgingen, so hätte er diese im Landeshochschulgesetz normiert. Schließlich stelle sich die Frage, ob eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und damit ein Verfahrensfehler überhaupt in Betracht komme, wenn die Behörde ihrer Entscheidung (im Ergebnis) einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Deshalb werde beantragt, Sachverständigenbeweis durch fachpsychiatrische Begutachtung des Klägers, und hilfsweise für den Fall, dass der Kläger seiner Begutachtung nicht zustimme, durch Begutachtung allein auf der Grundlage aller in den Akten der Hochschule Furtwangen und in den Gerichtsakten zu den Az. 9 1760/15, 9 S 1611/15,1 K 87/14 und 1 K 728/14 befindlichen Schreiben des Klägers über die Frage zu erheben, ob der Kläger an einer psychischen Krankheit leide, die ursächlich für das im streitgegenständlichen Bescheid vom 18.12.2013 geschilderte Verhalten sei. Sollte die Aufklärung der im Beweisantrag formulierten Frage an der Verweigerung der Mitwirkung des Klägers oder daran scheitern, dass eine Begutachtung allein anhand der vom Kläger produzierten schriftlichen Unterlagen nicht möglich sei, würde dies belegen, dass auch die Hochschule keine weiteren Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung und sich das Unterlassen weiterer Aufklärungsbemühungen auf die Sachentscheidung im Sinne des § 46 LVwVfG nicht ausgewirkt habe. |
|
|
|
| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.04.2015 - 1 K 87/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
|
| | Der anwaltlich nicht vertretene Kläger ist der Berufung entgegengetreten. |
|
| | Einen Antrag des Klägers, ihm im Hinblick auf die Exmatrikulation vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat der Senat mit Beschluss vom 06.10.2015 abgelehnt (9 S 1760/15). |
|
| |
| |
|
| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
|
| | Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Exmatrikulation des Klägers im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | In formeller Hinsicht ist die Exmatrikulation nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden. Indes ist eine Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt. Die Beklagte hat mit den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20.05.2015 und vom 01.06.2015 die erforderliche Anhörung nachgeholt und damit den Verfahrensmangel in den zeitlichen Grenzen des § 45 Abs. 2 LVwVfG geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). |
|
| | Die Exmatrikulation ist jedoch materiell rechtswidrig. |
|
| | Die Exmatrikulation ist kein Dauerverwaltungsakt, der sich laufend aktualisiert. Vielmehr bringt sie in einem einmaligen rechtsgestaltenden Ausspruch die Rechtsstellung des Studierenden als Mitglied der Hochschule zum Erlöschen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Exmatrikulation ist deshalb derjenige der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.02.2011 - 9 S 2068/10 - und vom 12.09.1979 - 9 S 2919/78 -, juris). |
|
| | Nach der danach hier anwendbaren Bestimmung des § 62 Abs. 3 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 10.07.2012 (GBl. S. 457) - LHG a.F. - können Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt. Gemäß § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. kann die Immatrikulation einer Person versagt werden, die an einer Krankheit leidet, durch die sie (u.a.) den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht. Die Exmatrikulation nach dieser Variante setzt tatbestandlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Studierenden und der drohenden Beeinträchtigung des Studienbetriebs voraus („…, durch die sie…“). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Senat nicht festzustellen. |
|
| | Die im Landeshochschulgesetz vorgesehenen Exmatrikulationstatbestände müssen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. Die Exmatrikulation beendet den Status des Studierenden als Mitglied der Hochschule und greift damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen der Ausbildungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 1855/07 -, juris). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00-,BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303-358). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist - jedenfalls im Grundsatz (vgl. zum Verhältnis der Stufenlehre zum allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip Ruffert, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 12 Rn. 101 ff.) - bei Regelungen der Berufswahl zwischen Zulassungsvoraussetzungen, die auf persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungen abstellen, und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die er keinen Einfluss hat. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich nur zur Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56-, BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschluss vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55-,BVerfGE 13, 97, 104 f.; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Ruffert, a.a.O., Art. 12 Rn. 97 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 46, 48). |
|
| | Da der gegenständliche Exmatrikulationsgrund an eine Eigenschaft des Studierenden anknüpft, wirkt er sich als subjektive Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf aus (vgl. auch Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, XI, Rn. 159, 153 ff.). Der Exmatrikulationsgrund stellt sich deshalb nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich dar, wenn er dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts dient und auch sonst verhältnismäßig ist. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift Rechnung zu tragen. Zwar kann die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs durchaus als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut in diesem Sinne anerkannt werden. Angesichts der Schwere des mit der Exmatrikulation verbundenen Grundrechtseingriffs ist das Tatbestandsmerkmal der drohenden ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs allerdings im Lichte der Ausbildungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit restriktiv zu interpretieren. Deshalb reichen vereinzelte sowie zeitlich und örtlich begrenzte Beeinträchtigungen des Studienbetriebs aufgrund ihres geringen Gewichts regelmäßig nicht aus, um die Prognose einer ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs zu rechtfertigen. |
|
| | Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beansprucht auch darüber hinausgehend Geltung. |
|
| | Ausgangspunkt ist dabei der mit dem Entzug des Status des Studierenden verbundene gravierende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 geschützte Ausbildungsfreiheit des Klägers. Dem hat die Beklagte das im konkreten Fall durch den Exmatrikulationsgrund geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs gegenüberzustellen. Dabei besteht im Falle des § 62 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. die Besonderheit, dass die Annahme des Exmatrikulationsgrundes und des damit geschützten öffentlichen Interesses zwingend die Beurteilung medizinischer Sachverhalte voraussetzt: Der Studierende muss an einer Krankheit leiden und darüber hinaus muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der drohenden ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs bestehen. Nur bei Annahme dieser speziellen, auf medizinischem Gebiet liegenden Voraussetzungen geht das Gesetz von der Möglichkeit aus, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs geeignet ist, die mit der Exmatrikulation verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung der grundrechtlichen Belange des Klägers zu rechtfertigen. Damit hat der Gesetzgeber die in der Exmatrikulation liegende schwere Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit explizit vom Vorliegen medizinischer Voraussetzungen abhängig gemacht. Da die Beklagte selbst über medizinische Sachkunde nicht verfügt, muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Hinsicht bereits das zur Exmatrikulation führende Verfahren bestimmten Anforderungen genügen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahren vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Vorb. vor Art. 1 Rn. 11 f., m.w.N.). Beabsichtigt die Hochschule, eine Exmatrikulation nach dieser Vorschrift vorzunehmen, muss sie sich grundsätzlich bereits im Vorfeld des Erlasses einer Verfügung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht eine Krankheit des Studierenden besteht und inwieweit diese für die drohende Beeinträchtigung des Studienbetriebs ursächlich ist (zu vergleichbaren Anforderungen im Zusammenhang mit der an einen Beamten gerichteten Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, m.w.N., juris). Ohne diese verfahrensrechtliche Sicherung bliebe der grundrechtliche Schutz des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unzureichend. |
|
| | Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte im Vorfeld der Exmatrikulation des Klägers sachverständige ärztliche Beratung in Anspruch genommen hat. Auch den zum Zeitpunkt der Exmatrikulation vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zugunsten des Klägers (vgl. etwa das Attest der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. vom 07.11.2012) hat sie keine substantiellen, auf medizinischer Beratung beruhenden Einwendungen entgegengesetzt. Schon deshalb wird die Entscheidung der Beklagten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. |
|
| | Das Vorbingen der Beklagten ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu erschüttern. Mit dem Einwand, ihr könne eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne des § 24 LVwVfG nicht vorgeworfen werden, nimmt sie die verfassungsrechtliche Begründung der angenommenen verfahrensrechtlichen Anforderung nicht hinreichend in den Blick. Auch der Einwand, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Kläger einer Zwangsbegutachtung zu unterziehen, und eine Begutachtung allein aufgrund der Schriftstücke des Klägers sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich, verfängt nicht. Einer psychiatrischen Begutachtung des Klägers bedarf es insoweit nicht. Die verfahrensrechtliche Anforderung beschränkt sich darauf, dass die Beklagte die Prüfung und Feststellung der der auf medizinischem Gebiet liegenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht ohne jede sachkundige ärztliche Beratung vornimmt. Hierzu könnten die ihr vorliegenden Akten - ggf. in anonymisierter Form - einem Facharzt zur Psychiatrie mit der Bitte um eine Einschätzung vorgelegt werden. Dass dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. |
|
| | Unabhängig davon leidet die Entscheidung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit an einem weiteren Mangel. Mit den bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens angestellten Erwägungen, wonach „eine andere Möglichkeit, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs zu gewährleisten und andere Studierende sowie Professoren vor den von ihnen ausgehenden Belästigungen und Gefahren zu schützen, nicht“ bestehe bzw. „andere ebenso effektive Maßnahmen, die sie weniger intensiv beeinträchtigen würden,“ nicht ersichtlich seien, hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Exmatrikulation zur Erreichung des verfolgten Zwecks für erforderlich hält. Diese Einschätzung wird den Anforderungen des Übermaßverbots auch dann nicht gerecht, wenn man das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 62 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. unterstellt. |
|
| | Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides war Anlass für die Exmatrikulation insbesondere das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit zwei Vorlesungen von Prof. Dr. E. am 29.10.2013 und am 10.12.2013. Nach den auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22.04.2015 hat sich der dem Kläger vorgeworfene Sachverhalt so zugetragen, wie es die Beklagte in ihrer Verfügung vom 18.12.2013 zugrunde gelegt hat (vgl. S. 12 - 16). Der Senat hat keinen Anlass, diese Feststellungen ernsthaft in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund verfolgte die Beklagte mit der Exmatrikulation des Klägers das Ziel, zukünftig vergleichbare Störungen des Studienbetriebs zu verhindern. Ihre Einschätzung, dass zur Erreichung dieses Zieles ein gleich wirksames, den Kläger aber weniger beeinträchtigendes Mittel als die Exmatrikulation nicht zur Verfügung stand, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die der Sache nach getroffene Annahme, das gleichzeitig angeordnete Hausverbot sei allein kein zur Zweckerreichung ausreichendes milderes Mittel, sondern hierfür sei die kumulative Anordnung beider Maßnahmen erforderlich, ist rechtlich nicht tragfähig. |
|
| | Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das in Nr. 2 der Verfügung vom 18.12.2013 ausgesprochene Hausverbot für sich genommen grundsätzlich geeignet war, die durch das Verhalten des Klägers verursachten Gefahren für den Studienbetrieb in wirksamer Weise abzuwehren. Von der Verbindlichkeit dieses Hausverbots in seiner konkreten Gestalt war auszugehen, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.04.2015 (1 K 728/14) Rechtskraft erlangt hat. |
|
| | Nach § 17 Abs. 10 LHG a.F. wahrt der Vorstandsvorsitzende die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen (vgl. auch § 3 der Haus- und Benutzungsordnung für die Einrichtungen der Hochschule F. (HFU) vom 22.04.2010). Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 17 Abs. 10 LHG a.F. dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder der Hochschule (vgl. Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 8). Dabei hat das im Ermessen des Hausrechtsinhabers stehende Hausverbot primär präventiven Charakter, es zielt also nicht darauf ab, bereits geschehene Vorfälle zu sanktionieren, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen (vgl. Senatsurteil vom 05.06.2007 - 9 S 506/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2004 - 15 L 970/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 -, juris). |
|
| | Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass das Hausverbot allein (ohne gleichzeitige Exmatrikulation des Klägers) ein weniger wirksames Mittel zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs gewesen wäre. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides bezweckte die Beklagte mit beiden Maßnahmen, den Kläger umfassend vom Studienbetrieb an der Hochschule wie auch von den betroffenen Lehrkräften und Studierenden fernzuhalten und dadurch künftige Gefahren bzw. erneute Störungen auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass hierzu das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot allein kein ausreichend effektives Mittel gewesen wäre, bestanden nicht. Es bezog sich räumlich auf das gesamte Campusgelände der Beklagten am Standort S., den dortigen N.-Tower sowie für das Rektoratsgebäude am Standort F. Damit knüpfte es an die Örtlichkeiten an, in denen der Kläger zuvor störend aufgefallen war. Insbesondere mit Blick darauf, dass das störende und aggressive Verhalten des Klägers sich maßgeblich auf die Person und die Lehrveranstaltungen von Prof. Dr. E. bezog, erscheint das Hausverbot insoweit zur Zielerreichung geeignet und ausreichend. Dem steht auch die zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nicht entgegen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ging die Beklagte davon aus, dass sich die Situation durch die zu erwartende Klärung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation aus dem Studiengang „Medical Engineering“ beruhigt haben würde. Für die ausreichende Wirksamkeit des Hausverbots sprach nicht zuletzt dessen Rechtsnatur als - vollstreckbarer - Verwaltungsakt. Insgesamt vermag der Senat nicht zu erkennen, welcher tatsächliche Vorteil bei der Bekämpfung der von der Beklagten angenommenen Gefahren für den ordnungsgemäßen Studienbetrieb mit der zusätzlichen Anordnung der Exmatrikulation verbunden war. |
|
| | Die Beklagte musste die isolierte Verhängung des Hausverbots auch als milderes Mittel gegenüber der Kombination des Hausverbots mit der Exmatrikulation ansehen (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.1972 - VB 282/72 -, juris). |
|
| | Die Exmatrikulation geht in ihren das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit beeinträchtigenden Wirkungen weit über die des - räumlich und zeitlich beschränkten - Hausverbots hinaus. Sie führt zu einem umfassenden Erlöschen der Rechtsstellung des Studierenden. Dies umfasst u.a. seine korporativen Rechte als Mitglied der Hochschule (insbesondere die Mitwirkung an der Selbstverwaltung), seine studienbezogenen Rechte (wie das Recht auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie das Recht auf Benutzung entsprechend gewidmeter Einrichtungen der Hochschule) sowie sozialrechtliche Vergünstigungen (etwa die gesetzliche Mitgliedschaft in der Kranken- und Unfallversicherung, BAFöG-Leistungen). Dass die danach weitergehenden Rechtswirkungen der Exmatrikulation hier erforderlich waren, um den von der Beklagten verfolgten Zweck der Abwehr von Gefahren für den Studienbetrieb zu erreichen, ist nicht feststellbar. |
|
| | Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Erwägung, der Ausspruch des Hausverbots sei insbesondere im Hinblick auf die zeitgleich verfügte Exmatrikulation nicht unverhältnismäßig. Der Sache nach geht die Beklagte davon aus, die zusätzliche Anordnung der Exmatrikulation sei erforderlich, weil sich ein gegen den Kläger als Mitglied der Hochschule gerichtetes isoliertes Hausverbot wegen des damit verbundenen Eingriffs in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dargestellt hätte. Da nach der Exmatrikulation eine Anwesenheit zum Zwecke des Studiums an der Hochschule nicht mehr erforderlich sei, werde er durch das Hausverbot nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Diese Argumentation geht fehl. Sie würde letztlich zu einem intensiveren Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausbildungsfreiheit führen, als er zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Die Verhängung eines Hausverbots setzt nicht den vorherigen Verlust der Mitgliedschaft und damit die Exmatrikulation voraus. Als Studierender war der Kläger ohne Weiteres unmittelbar - und nicht etwa erst nach dem Entzug seiner Rechtsstellung - dem Hausrecht unterworfen (vgl. Krause, in: HdbWissR, 2. Aufl. 1996, S. 566 f. mit Fußnote 132; Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 238 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.04.2004, a.a.O., und vom 08.10.1997 - 25 B 2208/97 -, juris). Dem Recht des Klägers als Studierendem auf Benutzung der Hochschule kann durch ein Hausverbot begegnet werden (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Seine grundrechtlichen Interessen werden hier dadurch gewahrt, dass das Hausverbot selbst an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Pieroth, a.a.O., S. 255). Insoweit erscheint es mit Blick auf die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchaus möglich, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs geeignet sein kann, die mit dem Hausverbot verbundene Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit des Klägers zu rechtfertigen. Ob das hier ausgesprochene unanfechtbare Hausverbot in seiner konkreten Gestalt den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügte, ist vom Senat nicht zu prüfen. |
|
| | Schließlich kommt dem Einwand der Beklagten, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger das Studium der „Molekularen und Technischen Medizin“ tatsächlich betreibe und überhaupt absolvieren wolle, keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass der Kläger dieser Behauptung entgegengetreten ist, hatte ihn die Beklagte zu diesem Studiengang zugelassen und immatrikuliert. Eine Pflicht des Studierenden, das Studium tatsächlich zu betreiben, existiert grundsätzlich nicht (vgl. nur Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 642). Ohne eine spezielle, an das Nichtbetreiben des Studiums anknüpfende Rechtsgrundlage lässt deshalb die Art und Weise, wie das Studium betrieben wird, die Rechtsstellung des Studierenden und die Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG unberührt. |
|
| | Nach alledem hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Beweisanregung der Beklagten nachzukommen. |
|
|
|
| | Beschluss vom 1. Dezember 2015 |
|
| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). |
|
|
|
| |
|
| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
|
| | Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Exmatrikulation des Klägers im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | In formeller Hinsicht ist die Exmatrikulation nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden. Indes ist eine Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt. Die Beklagte hat mit den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20.05.2015 und vom 01.06.2015 die erforderliche Anhörung nachgeholt und damit den Verfahrensmangel in den zeitlichen Grenzen des § 45 Abs. 2 LVwVfG geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). |
|
| | Die Exmatrikulation ist jedoch materiell rechtswidrig. |
|
| | Die Exmatrikulation ist kein Dauerverwaltungsakt, der sich laufend aktualisiert. Vielmehr bringt sie in einem einmaligen rechtsgestaltenden Ausspruch die Rechtsstellung des Studierenden als Mitglied der Hochschule zum Erlöschen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Exmatrikulation ist deshalb derjenige der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.02.2011 - 9 S 2068/10 - und vom 12.09.1979 - 9 S 2919/78 -, juris). |
|
| | Nach der danach hier anwendbaren Bestimmung des § 62 Abs. 3 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 10.07.2012 (GBl. S. 457) - LHG a.F. - können Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt. Gemäß § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. kann die Immatrikulation einer Person versagt werden, die an einer Krankheit leidet, durch die sie (u.a.) den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht. Die Exmatrikulation nach dieser Variante setzt tatbestandlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Studierenden und der drohenden Beeinträchtigung des Studienbetriebs voraus („…, durch die sie…“). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Senat nicht festzustellen. |
|
| | Die im Landeshochschulgesetz vorgesehenen Exmatrikulationstatbestände müssen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. Die Exmatrikulation beendet den Status des Studierenden als Mitglied der Hochschule und greift damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen der Ausbildungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 1855/07 -, juris). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00-,BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303-358). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist - jedenfalls im Grundsatz (vgl. zum Verhältnis der Stufenlehre zum allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip Ruffert, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 12 Rn. 101 ff.) - bei Regelungen der Berufswahl zwischen Zulassungsvoraussetzungen, die auf persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungen abstellen, und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die er keinen Einfluss hat. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich nur zur Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56-, BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschluss vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55-,BVerfGE 13, 97, 104 f.; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Ruffert, a.a.O., Art. 12 Rn. 97 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 46, 48). |
|
| | Da der gegenständliche Exmatrikulationsgrund an eine Eigenschaft des Studierenden anknüpft, wirkt er sich als subjektive Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf aus (vgl. auch Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, XI, Rn. 159, 153 ff.). Der Exmatrikulationsgrund stellt sich deshalb nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich dar, wenn er dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts dient und auch sonst verhältnismäßig ist. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift Rechnung zu tragen. Zwar kann die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs durchaus als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut in diesem Sinne anerkannt werden. Angesichts der Schwere des mit der Exmatrikulation verbundenen Grundrechtseingriffs ist das Tatbestandsmerkmal der drohenden ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs allerdings im Lichte der Ausbildungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit restriktiv zu interpretieren. Deshalb reichen vereinzelte sowie zeitlich und örtlich begrenzte Beeinträchtigungen des Studienbetriebs aufgrund ihres geringen Gewichts regelmäßig nicht aus, um die Prognose einer ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs zu rechtfertigen. |
|
| | Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beansprucht auch darüber hinausgehend Geltung. |
|
| | Ausgangspunkt ist dabei der mit dem Entzug des Status des Studierenden verbundene gravierende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 geschützte Ausbildungsfreiheit des Klägers. Dem hat die Beklagte das im konkreten Fall durch den Exmatrikulationsgrund geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs gegenüberzustellen. Dabei besteht im Falle des § 62 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. die Besonderheit, dass die Annahme des Exmatrikulationsgrundes und des damit geschützten öffentlichen Interesses zwingend die Beurteilung medizinischer Sachverhalte voraussetzt: Der Studierende muss an einer Krankheit leiden und darüber hinaus muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der drohenden ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs bestehen. Nur bei Annahme dieser speziellen, auf medizinischem Gebiet liegenden Voraussetzungen geht das Gesetz von der Möglichkeit aus, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs geeignet ist, die mit der Exmatrikulation verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung der grundrechtlichen Belange des Klägers zu rechtfertigen. Damit hat der Gesetzgeber die in der Exmatrikulation liegende schwere Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit explizit vom Vorliegen medizinischer Voraussetzungen abhängig gemacht. Da die Beklagte selbst über medizinische Sachkunde nicht verfügt, muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Hinsicht bereits das zur Exmatrikulation führende Verfahren bestimmten Anforderungen genügen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahren vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Vorb. vor Art. 1 Rn. 11 f., m.w.N.). Beabsichtigt die Hochschule, eine Exmatrikulation nach dieser Vorschrift vorzunehmen, muss sie sich grundsätzlich bereits im Vorfeld des Erlasses einer Verfügung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht eine Krankheit des Studierenden besteht und inwieweit diese für die drohende Beeinträchtigung des Studienbetriebs ursächlich ist (zu vergleichbaren Anforderungen im Zusammenhang mit der an einen Beamten gerichteten Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, m.w.N., juris). Ohne diese verfahrensrechtliche Sicherung bliebe der grundrechtliche Schutz des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unzureichend. |
|
| | Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte im Vorfeld der Exmatrikulation des Klägers sachverständige ärztliche Beratung in Anspruch genommen hat. Auch den zum Zeitpunkt der Exmatrikulation vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zugunsten des Klägers (vgl. etwa das Attest der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. vom 07.11.2012) hat sie keine substantiellen, auf medizinischer Beratung beruhenden Einwendungen entgegengesetzt. Schon deshalb wird die Entscheidung der Beklagten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. |
|
| | Das Vorbingen der Beklagten ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu erschüttern. Mit dem Einwand, ihr könne eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne des § 24 LVwVfG nicht vorgeworfen werden, nimmt sie die verfassungsrechtliche Begründung der angenommenen verfahrensrechtlichen Anforderung nicht hinreichend in den Blick. Auch der Einwand, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Kläger einer Zwangsbegutachtung zu unterziehen, und eine Begutachtung allein aufgrund der Schriftstücke des Klägers sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich, verfängt nicht. Einer psychiatrischen Begutachtung des Klägers bedarf es insoweit nicht. Die verfahrensrechtliche Anforderung beschränkt sich darauf, dass die Beklagte die Prüfung und Feststellung der der auf medizinischem Gebiet liegenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht ohne jede sachkundige ärztliche Beratung vornimmt. Hierzu könnten die ihr vorliegenden Akten - ggf. in anonymisierter Form - einem Facharzt zur Psychiatrie mit der Bitte um eine Einschätzung vorgelegt werden. Dass dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. |
|
| | Unabhängig davon leidet die Entscheidung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit an einem weiteren Mangel. Mit den bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens angestellten Erwägungen, wonach „eine andere Möglichkeit, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs zu gewährleisten und andere Studierende sowie Professoren vor den von ihnen ausgehenden Belästigungen und Gefahren zu schützen, nicht“ bestehe bzw. „andere ebenso effektive Maßnahmen, die sie weniger intensiv beeinträchtigen würden,“ nicht ersichtlich seien, hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Exmatrikulation zur Erreichung des verfolgten Zwecks für erforderlich hält. Diese Einschätzung wird den Anforderungen des Übermaßverbots auch dann nicht gerecht, wenn man das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 62 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. unterstellt. |
|
| | Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides war Anlass für die Exmatrikulation insbesondere das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit zwei Vorlesungen von Prof. Dr. E. am 29.10.2013 und am 10.12.2013. Nach den auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22.04.2015 hat sich der dem Kläger vorgeworfene Sachverhalt so zugetragen, wie es die Beklagte in ihrer Verfügung vom 18.12.2013 zugrunde gelegt hat (vgl. S. 12 - 16). Der Senat hat keinen Anlass, diese Feststellungen ernsthaft in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund verfolgte die Beklagte mit der Exmatrikulation des Klägers das Ziel, zukünftig vergleichbare Störungen des Studienbetriebs zu verhindern. Ihre Einschätzung, dass zur Erreichung dieses Zieles ein gleich wirksames, den Kläger aber weniger beeinträchtigendes Mittel als die Exmatrikulation nicht zur Verfügung stand, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die der Sache nach getroffene Annahme, das gleichzeitig angeordnete Hausverbot sei allein kein zur Zweckerreichung ausreichendes milderes Mittel, sondern hierfür sei die kumulative Anordnung beider Maßnahmen erforderlich, ist rechtlich nicht tragfähig. |
|
| | Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das in Nr. 2 der Verfügung vom 18.12.2013 ausgesprochene Hausverbot für sich genommen grundsätzlich geeignet war, die durch das Verhalten des Klägers verursachten Gefahren für den Studienbetrieb in wirksamer Weise abzuwehren. Von der Verbindlichkeit dieses Hausverbots in seiner konkreten Gestalt war auszugehen, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.04.2015 (1 K 728/14) Rechtskraft erlangt hat. |
|
| | Nach § 17 Abs. 10 LHG a.F. wahrt der Vorstandsvorsitzende die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen (vgl. auch § 3 der Haus- und Benutzungsordnung für die Einrichtungen der Hochschule F. (HFU) vom 22.04.2010). Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 17 Abs. 10 LHG a.F. dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder der Hochschule (vgl. Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 8). Dabei hat das im Ermessen des Hausrechtsinhabers stehende Hausverbot primär präventiven Charakter, es zielt also nicht darauf ab, bereits geschehene Vorfälle zu sanktionieren, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen (vgl. Senatsurteil vom 05.06.2007 - 9 S 506/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2004 - 15 L 970/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 -, juris). |
|
| | Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass das Hausverbot allein (ohne gleichzeitige Exmatrikulation des Klägers) ein weniger wirksames Mittel zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs gewesen wäre. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides bezweckte die Beklagte mit beiden Maßnahmen, den Kläger umfassend vom Studienbetrieb an der Hochschule wie auch von den betroffenen Lehrkräften und Studierenden fernzuhalten und dadurch künftige Gefahren bzw. erneute Störungen auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass hierzu das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot allein kein ausreichend effektives Mittel gewesen wäre, bestanden nicht. Es bezog sich räumlich auf das gesamte Campusgelände der Beklagten am Standort S., den dortigen N.-Tower sowie für das Rektoratsgebäude am Standort F. Damit knüpfte es an die Örtlichkeiten an, in denen der Kläger zuvor störend aufgefallen war. Insbesondere mit Blick darauf, dass das störende und aggressive Verhalten des Klägers sich maßgeblich auf die Person und die Lehrveranstaltungen von Prof. Dr. E. bezog, erscheint das Hausverbot insoweit zur Zielerreichung geeignet und ausreichend. Dem steht auch die zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nicht entgegen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ging die Beklagte davon aus, dass sich die Situation durch die zu erwartende Klärung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation aus dem Studiengang „Medical Engineering“ beruhigt haben würde. Für die ausreichende Wirksamkeit des Hausverbots sprach nicht zuletzt dessen Rechtsnatur als - vollstreckbarer - Verwaltungsakt. Insgesamt vermag der Senat nicht zu erkennen, welcher tatsächliche Vorteil bei der Bekämpfung der von der Beklagten angenommenen Gefahren für den ordnungsgemäßen Studienbetrieb mit der zusätzlichen Anordnung der Exmatrikulation verbunden war. |
|
| | Die Beklagte musste die isolierte Verhängung des Hausverbots auch als milderes Mittel gegenüber der Kombination des Hausverbots mit der Exmatrikulation ansehen (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.1972 - VB 282/72 -, juris). |
|
| | Die Exmatrikulation geht in ihren das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit beeinträchtigenden Wirkungen weit über die des - räumlich und zeitlich beschränkten - Hausverbots hinaus. Sie führt zu einem umfassenden Erlöschen der Rechtsstellung des Studierenden. Dies umfasst u.a. seine korporativen Rechte als Mitglied der Hochschule (insbesondere die Mitwirkung an der Selbstverwaltung), seine studienbezogenen Rechte (wie das Recht auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie das Recht auf Benutzung entsprechend gewidmeter Einrichtungen der Hochschule) sowie sozialrechtliche Vergünstigungen (etwa die gesetzliche Mitgliedschaft in der Kranken- und Unfallversicherung, BAFöG-Leistungen). Dass die danach weitergehenden Rechtswirkungen der Exmatrikulation hier erforderlich waren, um den von der Beklagten verfolgten Zweck der Abwehr von Gefahren für den Studienbetrieb zu erreichen, ist nicht feststellbar. |
|
| | Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Erwägung, der Ausspruch des Hausverbots sei insbesondere im Hinblick auf die zeitgleich verfügte Exmatrikulation nicht unverhältnismäßig. Der Sache nach geht die Beklagte davon aus, die zusätzliche Anordnung der Exmatrikulation sei erforderlich, weil sich ein gegen den Kläger als Mitglied der Hochschule gerichtetes isoliertes Hausverbot wegen des damit verbundenen Eingriffs in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dargestellt hätte. Da nach der Exmatrikulation eine Anwesenheit zum Zwecke des Studiums an der Hochschule nicht mehr erforderlich sei, werde er durch das Hausverbot nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Diese Argumentation geht fehl. Sie würde letztlich zu einem intensiveren Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausbildungsfreiheit führen, als er zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Die Verhängung eines Hausverbots setzt nicht den vorherigen Verlust der Mitgliedschaft und damit die Exmatrikulation voraus. Als Studierender war der Kläger ohne Weiteres unmittelbar - und nicht etwa erst nach dem Entzug seiner Rechtsstellung - dem Hausrecht unterworfen (vgl. Krause, in: HdbWissR, 2. Aufl. 1996, S. 566 f. mit Fußnote 132; Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 238 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.04.2004, a.a.O., und vom 08.10.1997 - 25 B 2208/97 -, juris). Dem Recht des Klägers als Studierendem auf Benutzung der Hochschule kann durch ein Hausverbot begegnet werden (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Seine grundrechtlichen Interessen werden hier dadurch gewahrt, dass das Hausverbot selbst an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Pieroth, a.a.O., S. 255). Insoweit erscheint es mit Blick auf die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchaus möglich, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs geeignet sein kann, die mit dem Hausverbot verbundene Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit des Klägers zu rechtfertigen. Ob das hier ausgesprochene unanfechtbare Hausverbot in seiner konkreten Gestalt den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügte, ist vom Senat nicht zu prüfen. |
|
| | Schließlich kommt dem Einwand der Beklagten, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger das Studium der „Molekularen und Technischen Medizin“ tatsächlich betreibe und überhaupt absolvieren wolle, keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass der Kläger dieser Behauptung entgegengetreten ist, hatte ihn die Beklagte zu diesem Studiengang zugelassen und immatrikuliert. Eine Pflicht des Studierenden, das Studium tatsächlich zu betreiben, existiert grundsätzlich nicht (vgl. nur Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 642). Ohne eine spezielle, an das Nichtbetreiben des Studiums anknüpfende Rechtsgrundlage lässt deshalb die Art und Weise, wie das Studium betrieben wird, die Rechtsstellung des Studierenden und die Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG unberührt. |
|
| | Nach alledem hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Beweisanregung der Beklagten nachzukommen. |
|
|
|
| | Beschluss vom 1. Dezember 2015 |
|
| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). |
|
|
|