Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2015 - 2 K 2071/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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| Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - unabhängig davon, dass die Antragsteller trotz Aufforderung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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| Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10; stRspr.). |
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| Der Beschwerde fehlt es an einer Erfolgschance, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.09.2015, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung vom 23.07.2015 abgelehnt wurde, nicht zu beanstanden ist. Der Senat nimmt auf dessen überzeugende Gründe Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Anordnung eines Schulbezirkswechsels primär auf das Wohl des Kindes abzustellen sei. Ein Schulbezirkswechsel sei insbesondere für Grundschüler mit einem erheblichen Aufwand und deshalb mit erheblichen Belastungen verbunden. Diese stünden gerade im vorliegenden Fall in keinem Verhältnis zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Beeinträchtigungen, die angeblich einem ordnungsgemäßen Schulablauf an der bisherigen Schule entgegenstünden. Es sei das Recht des Erziehungsberechtigten, auf Missstände hinzuweisen. Die Eskalation habe insbesondere darauf beruht, dass die Belange der Antragsteller nicht ernst genommen beziehungsweise nicht ausreichend bearbeitet worden seien. Dieses Vorbringen weckt - auch unter Berücksichtigung der umfassenden schriftsätzlichen Einlassungen des Vaters der Antragsteller - keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat. |
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| Die mit der Verfügung des Staatlichen Schulamts Freiburg vom 23.07.2015 ausgesprochene Anordnung, wonach die Antragsteller ab dem 14.09.2015 die Grund- und Werkrealschule in L. zu besuchen haben, stellt sich nach Aktenlage als rechtmäßig dar. Der gegen den Willen eines Schülers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten verfügte Schulwechsel ist ein belastender Verwaltungsakt, der sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückführen lassen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.1971 - IV 862/70 -, SPE I B II/31). Im vorliegenden Fall hat das Staatliche Schulamt insoweit aller Voraussicht nach zu Recht auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG zurückgegriffen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG hat der Schulpflichtige grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt (zum Begriff des Schulbezirkes vgl. § 25 SchG). Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG kann indes die Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von Satz 1 anordnen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Von solchen ist nach Aktenlage auszugehen. |
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| Als wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder Grund anzusehen, der einer ordentlichen Unterrichtung von Schülern entgegensteht, wenn diese ihre örtlich zuständige Schule besuchen, wobei immer primär auf das Wohl des Kindes abzustellen ist. § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG soll sachgerechte Ausnahmeentscheidungen zugunsten und im Interesse des schulpflichtigen Kindes ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1989 - 9 S 3042/88 -, DVBl. 1989, 1267, 1269, m.w.N.; zum Gewicht des Kindeswohls in diesem Zusammenhang siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 29.01.1979 - 2229 VII 78 -, BayVBl. 1979, 373). |
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| Gemessen daran besteht nach Aktenlage im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund für den angeordneten Schulbezirkswechsel, weil der Konflikt zwischen dem Vater der Antragsteller und der Schulleiterin sowie dem (bisherigen) Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) ein Ausmaß erreicht hatte und in einer Weise ausgetragen wurde, dass dadurch die ordentliche Unterrichtung der Antragsteller (und der anderen Schüler) an der bisher zuständigen Schule nicht mehr gewährleistet werden konnte. |
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| Dabei verkennt der Senat nicht den besonderen Ausnahmecharakter des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG. Die Entscheidung über eine Ausnahme von dem Erfordernis des Satzes 1, die örtlich zuständige Schule zur Erfüllung der Schulpflicht besuchen zu müssen, ergeht in der Regel nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten (vgl. Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 76 SchG Rn. 10; siehe zu solchen Fällen etwa Senatsbeschluss vom 05.08.1997 - 9 S 1000/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2005 - 19 B 1679/05 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2010 - 12 K 2706/10 -, juris). Dieses Verständnis des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG liegt schon deshalb nahe, weil die Ermöglichung der Ausnahme dazu dient, die mit der Pflichtschulzuweisung verbundene Einschränkung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 (vgl. ferner Art. 15 Abs. 3 LV) und Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 748). Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die das schulpflichtige Kind bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, BWVPr 1992, 42; Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 748). |
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| Diese Voraussetzungen können auch im Falle eines gegen den Willen des Schülers beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten angeordneten Schulwechsels vorliegen. Hierbei ist allerdings eine Abgrenzung zu den in § 90 SchG normierten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vorzunehmen. Für den Ausschluss aus der bisherigen Schule als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme enthält hingegen § 90 SchG eine detaillierte abschließende Regelung mit eigenständigen Verfahrensvorschriften. Die Anordnung eines Schulwechsels gegen den Willen des Schülers beziehungsweise der Erziehungsberechtigten kann deshalb nicht allein durch Bestimmung eines anderen Schulbezirks nach § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG erfolgen, wenn es sich der Sache nach um eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.1991, a.a.O., m.w.N.; zur engen Auslegung siehe auch das bei Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand September 2014, § 76 SchG, Anm. 3.3, zitierte Schreiben des Kultusministeriums vom 20.07.2005 - 31-KM-6430.1/60/1). |
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| Für die Anwendung des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG bleibt indes Raum, wenn der angeordnete Schulbezirkswechsel keine offene oder verdeckte Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler zum Gegenstand hat, sondern eine nachhaltige Störung im Verhältnis zwischen der Schule und einem erziehungsberechtigten Elternteil vorliegt, der nur durch einen Schulbezirkswechsel wirksam Rechnung getragen werden kann. So liegt der Fall hier. |
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| Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht auf die gesetzliche Ausprägung des Verhältnisses zwischen Schule und Eltern in § 55 Abs. 1 SchG hingewiesen. Danach haben die Eltern das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken (Satz 1). Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger (Satz 2). Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft (Satz 3). Den verfassungsrechtlichen Hintergrund bildet der Befund, dass der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214, 218, m.w.N.). Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183). In schulischen Konflikten gebieten der pädagogische Auftrag der Schule, der Gedanke der gedeihlichen Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Eltern sowie das Schutzbedürfnis der Schüler von allen Beteiligten besondere Rücksichtnahme und die Bereitschaft zur innerschulischen Schlichtung (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2012 - 5 LA 182/10 -, NVwZ-RR 2012, 765). Die Eltern stehen der Verwaltung nicht als Außenstehende gegenüber, sondern sind in gewissem Umfang in das Schulverhältnis eingebunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2010 - 12 K 416/10 -, NVwZ-RR 2010, 977, 978). Ist zu erwarten, dass Eltern sich der gemeinsamen Verantwortung mit der Schule für die Erziehung und Bildung nicht stellen oder ist das Vertrauensverhältnis zur Schule gestört, kann eine konkrete Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Schule entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, VBlBW 1996, 148, 150). |
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| Ein gedeihliches Zusammenwirken beziehungsweise eine vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SchG) im genannten Sinne zwischen der an sich zuständigen Grundschule in S. und dem erziehungsberechtigten Vater der Antragsteller erscheint nach Aktenlage auf absehbare Zeit nicht mehr möglich, weil das Verhältnis nachhaltig gestört ist. |
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| Bereits seit dem Herbst 2014 ist der Vater der Antragsteller mit dem Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) sowie mit der Schulleiterin in Konflikt geraten. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs wie auch des beiderseitigen Vortrags kommunizieren die Beteiligten nahezu ausschließlich schriftlich miteinander und zudem oftmals nicht mehr direkt, sondern über den „Umweg“ des Schulamts. Angesichts der Häufigkeit und des Umfangs der Eingaben des Vaters der Antragsteller per E-Mail hat ihn die Schulleiterin schon vor geraumer Zeit darauf verwiesen, dass sie auf diesem Wege nicht mehr antworten werde. Der Vater der Antragsteller hat mehrere Beschwerden betreffend die Schulleiterin und die Arbeit der Schule an diese selbst wie auch an das Staatliche Schulamt und das Jugendamt gerichtet sowie mehrfach Strafanzeige erstattet. Umgekehrt hat auch der Antragsgegner Strafanzeige gegen den Vater der Antragsteller erstattet sowie ein (eingeschränktes) Hausverbot gegen diesen ausgesprochen, das den Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens bildet. Der Konflikt dehnte sich bereits auf den Klassenverband aus und belastete somit auch das schulische Leben der übrigen Schüler und deren Eltern schwer. |
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| Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 23.07.2015 angestellten Erwägungen lässt die Anordnung des Schulbezirkswechsels auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere erscheint sie als das geeignete Mittel, um der Störung im Verhältnis zwischen der Schule und dem Vater der Antragsteller wirksam Rechnung zu tragen. Da sie auch erforderlich und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände angemessen ist, entspricht sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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| Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Zusammenwirken zwischen der Schule und den Eltern der Antragsteller mit dem Schulbezirkswechsel zum Wohle der Kinder auf eine neue Grundlage gestellt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Konflikt lediglich an einen anderen Ort „verlagert“ wird, bestehen nicht. Das gilt umso mehr, als der Vater der Antragsteller von sich aus betont hat, dass die Konfliktsituation einen spezifischen Bezug zur Grundschule in S. habe. So hat er etwa in seinem Schreiben vom 13.07.2015 an die Rektorin ausdrücklich ausgeführt, „über vier Jahre Kindergarten“ habe es „nie irgendwelche Probleme mit meinen Kindern oder mir“ gegeben. Dass es in der Grundschule „abhängig von Leitung der Grundschule und dem Lehrer plötzlich massive Probleme“ gebe, sage „doch eigentlich schon alles“. Die Entscheidung des Staatlichen Schulamts lässt somit - wie es bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - den Neustart einer unbelasteten erzieherischen Kooperation zwischen den Eltern - insbesondere dem auch bislang aktiv gewordenen Vater - der Antragsteller und dem Lehrpersonal der Schule in L. zu. Die Maßnahme ist folglich geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte und von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG gedeckte Ziel der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts sowohl für die Antragsteller wie auch für die Schüler an der Grundschule S. zu erreichen. |
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| Die Anordnung des Schulbezirkswechsels war auch erforderlich, denn es ist kein gleich wirksames, milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ersichtlich. Soweit an eine Abmilderung des Konflikts durch eine - möglicherweise auch mit Methoden der Schlichtung beziehungsweise Mediation von außen unterstützte - gesprächsweise Verständigung und Vermittlung zwischen dem Vater der Antragsteller und der Rektorin der Schule sowie dem Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) zu denken wäre, erschienen entsprechende Bemühungen derzeit nicht (mehr) aussichtsreich. |
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| Vor allem hat sich der Vater der Antragsteller in verschiedenen E-Mails und anderen Schreiben in derart scharfem Ton kritisch über die Rektorin der Schule sowie den Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) geäußert, dass eine Rückkehr zu einem hinreichend vertrauensvollen Verhältnis derzeit kaum vorstellbar ist. Die Schulleiterin hat er unter anderem bezichtigt, das Leben von Schulkindern gefährdet zu haben. Wie aus seinem Schreiben vom 12.05.2015 hervorgeht, hat er - neben anderen Vorkommnissen - gegen die Rektorin ein „Kontaktverbot“ zu seiner Tochter, der Antragstellerin zu 1), verhängt und ihr später den Bruch dieses Verbots vorgeworfen. Daneben hat er bei der Polizei mehrere Strafanzeigen gestellt und sich beim Jugendamt über die Schulleiterin sowie den Klassenlehrer der Antragstellerin zu 1) beschwert. Zudem hat der Vater der Antragsteller, nachdem ihm schon mehrmals in früheren Zusammenhängen ergebnislos das persönliche Gespräch angeboten worden war (ersichtlich aus der von ihm selbst mit seinem Schriftsatz vom 24.09.2015 vorgelegten Korrespondenz), in seinem Schreiben vom 09.07.2015 ausdrücklich ausgeführt, er bedaure nicht, den Gesprächstermin nicht wahrgenommen zu haben. Er wisse, wie so etwas laufe. Es werde viel durcheinander geredet und am Ende werde von den „Einladenden“ ein Protokoll zurechtfrisiert, „wo alles so drinsteht, wie es Schule und Schulamt gefällt und die Eltern dumm dastehen“. Dies lässt nicht erwarten, dass sich der Vater der Antragsteller hinreichend konstruktiv auf konfliktlösende Gespräche einließe. |
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| Hinzu kommt ferner, dass das Klima an der Schule von dem angesprochenen Konflikt über den Kreis der am nächsten betroffenen Personen hinaus mittlerweile weitergehend beeinträchtigt ist. So ergibt sich aus dem von zahlreichen „besorgten Eltern“ der Klasse der Antragstellerin zu 1) unterzeichneten Brief vom 07.05.2015, dass die Situation an der Grundschule wegen des „Falls“ für Kinder, Eltern und Lehrer - aus in dem Schreiben näher bezeichneten Gründen - nicht mehr tragbar sei. Dies wird bekräftigt durch das am 13.07.2015 von einer Elternvertreterin verfasste Gedächtnisprotokoll über den Elternabend vom 09.07.2015. Ferner räumt der Vater der Antragsteller selbst ein, vor der Klasse der Antragstellerin zu 1) eine „Ansprache“ gehalten zu haben, in der er die (vermeintlich) schlechte Behandlung seiner Tochter thematisierte. |
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| Die Erforderlichkeit der Anordnung kann auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der Vater der Antragsteller mit dem Mittel des Hausverbots von der Schule ferngehalten werden könnte, denn dabei bliebe unbeachtet, dass eine erfolgreiche schulische Erziehung grundsätzlich auf das Zusammenwirken von Schule und Eltern angewiesen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Antragsteller sich bei schulischen Angelegenheiten auch von ihrer Mutter betreuen und vertreten lassen könnten. Diese Möglichkeit scheitert jedenfalls daran, dass der Vater der Antragsteller keine Bereitschaft zeigt, sich aus den mit der Schule im Zusammenhang stehenden Aufgaben zurückzuziehen (vgl. auch das Schreiben der Ehefrau vom 25.08.2015, wonach sie ihn im Rahmen einer „Elternvereinbarung“ ermächtigt habe, die erforderlichen Rechtsmittel allein einzulegen). |
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| Schließlich ist der angeordnete Schulbezirkswechsel für die Antragsteller unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände auch nicht unzumutbar (vgl. dazu, dass der Begriff der „Zumutbarkeit“ des Besuchs einer anderen Schule eine weite Betrachtung erfordert, bereits Senatsbeschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162, zu § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG). Schon das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Gewicht und die Bedeutung der Interessen der Antragsteller, in ihrem bisherigen sozialen Umfeld verbleiben zu dürfen sowie nicht mit einem längeren Schulweg belastet zu werden, betont, diese im Ergebnis aber gleichwohl zurücktreten lassen. Die Antragsteller wohnen in S. und haben dort ihr bisheriges soziales Umfeld gefunden. Die Antragstellerin zu 1) hat drei Jahre lang die Grundschule S. besucht und dort - insbesondere im Klassenverband - Kontakte gebildet. Der Antragsteller zu 2) hat den Kindergarten in S. besucht und hätte bei einem Besuch der Grundschule in S. die Gelegenheit, teilweise seine Beziehungen aus dem Kindergarten in der Schule weiterzuführen. Der Schulbezirkswechsel bedeutet eine Verlängerung des Schulweges, die aufgrund des geringen Alters der Antragsteller besonderes Gewicht hat. |
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| Auch unter Berücksichtigung all dessen kann jedoch nicht angenommen werden, dass allein der Verbleib der Antragsteller in der Grundschule S. dem Kindeswohl dienen würde und der Besuch der Grundschule in L. dem Kindeswohl schadet. Der Antragsteller zu 2) muss sich unabhängig von der zu besuchenden Schule in einem neuen Umfeld zurecht finden, da er den Wechsel vom Kindergarten in die Schule zu vollziehen hat. Auch die Antragstellerin zu 1) hatte ohnehin ihren Klassenverband zu verlassen, da bei ihr die Versetzung in die vierte Klasse scheiterte. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass Schulkinder im Alter der Antragsteller den Verlust des gewohnten schulischen Umfeldes gut verkraften und sich an einer neuen Grundschule verhältnismäßig schnell eingewöhnen können. Vor allem aber steht zu erwarten, dass die Antragsteller von dem Schulbezirkswechsel insoweit profitieren werden, als sie die „konfliktbelastete“ Schule verlassen und in einem neuen Umfeld beschult werden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Schulweg nach L. unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen auf die passenden Busverbindungen im öffentlichen Nahverkehr (Fahrzeit zwischen 14 und 16 Minuten) sowie die Möglichkeit, an der Schule eine Kernzeitbetreuung in Anspruch zu nehmen, hingewiesen. |
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| Soweit der Vater der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.09.2015 gegen die Anordnung des Staatlichen Schulamts noch einwendet, damit solle offensichtlich ihm „die Alleinverantwortung“ für die Probleme aufgebürdet werden, obwohl Fehlverhalten (aus seiner Sicht ganz überwiegend) bei anderen zu suchen sei, ist schließlich anzumerken, dass der Schulbezirkswechsel unabhängig von den genauen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen bei dem Entstehen des Konflikts nicht zu beanstanden ist, weil jedenfalls die objektive Beteiligung des Vaters der Antragsteller daran hinreichend belegt ist (vgl. zur entsprechenden Beurteilung bei „innerdienstlichen Spannungen“ BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; Bay. VGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 3 ZB 14.591 -, juris, m.w.N.). |
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| Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde ebenfalls als erfolglos. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. |
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