Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Januar 2017 - NC 6 K 3176/16 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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| Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Humanmedizin an der Universität Ulm im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. |
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| Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie habe angegeben, ihr sei durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover ein „vorläufiger Studienplatz“ der Fachrichtung Humanmedizin an der dortigen Universität zugeteilt worden. Auch wenn dieser Studienplatz noch streitbefangen sei, könne die Antragstellerin das Studium einstweilen aufnehmen, sodass ihr kein unwiederbringlicher Verlust an Studienzeit entstehe. Auch Besonderheiten des Studiengangs begründeten das Fortbestehen eines Anordnungsgrundes nicht. Zwar handle es sich bei dem gewählten Studiengang um einen Modellstudiengang im Sinne von § 41 ÄApprO. Dieser basiere jedoch ebenso wie der hier streitige Regelstudiengang bei der Antragsgegnerin auf der Approbationsordnung für Ärzte, so dass Vergleichbarkeit bestehe. Die Behauptung, ein Wechsel zu einer anderen Universität unter Anrechnung erbrachter Leistungen sei unmöglich, sei durch nichts belegt und widerspräche zudem § 41 Abs. 2 Nr. 9 [richtig: Nr. 8] ÄApprO („Die Zulassung als Modellstudiengang setzt [u.a.] voraus, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird.“). Sollte es tatsächlich zu einem Zeitverlust beim Wechsel in den Regelstudiengang kommen, wobei ein solcher Wechsel noch nicht einmal konkret anstehe, so realisiere sich allenfalls eine Gefahr, die mit der Bewerbung um einen Modellstudienplatz und dessen Annahme bewusst in Kauf genommen worden sei. Dieser Nachteil, der im Übrigen vergleichbar auch beim Wechsel zwischen Regelstudiengängen mit divergierenden Studienordnungen auftreten könne, drohe zum einen derzeit nicht hinreichend konkret und wäre zum anderen auch nicht so wesentlich, dass er es in Anbetracht der Knappheit von Medizinstudienplätzen rechtfertigen könnte, bei der Antragstellerin auch nach Erhalt eines Modellstudienplatzes noch die Dringlichkeit für die vorsorgliche Zuweisung auch eines Regelstudienplatzes anzuerkennen. |
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| Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Ihre Darlegungen, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. |
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| Die Antragstellerin macht geltend, sollte ihr der vorläufige Studienplatz an der Medizinischen Hochschule Hannover - MHH - im Beschwerdeverfahren wieder abgesprochen werden, wäre sie gegenüber weiteren Antragstellern bei der Antragsgegnerin, die möglicherweise über beide Instanzen erfolgreich wären, benachteiligt. Damit kann sie nicht durchdringen. |
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| Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats lässt die - vorläufige oder endgültige - Zulassung zum gewünschten Studium an einer anderen Universität den Anordnungsgrund für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint bei einer anderweitigen Zulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), die Antragstellerin erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, NVwZ-RR 2007, 177, und vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, NVwZ-RR 2006, 597; vgl. auch Beschlüsse vom 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 -, juris, und vom 29.01.2014 - 3 Nc 79/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008 - 5 Nc 1125/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 13 B 253/06 -, juris, und vom 19.07.2011 - 13 C 56/11 -, juris). |
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| Diese Grundsätze werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesprochene vorläufige Zulassung an einer anderen Universität bewirkt, auch wenn die Entscheidung mit der Beschwerde angefochten ist, dass die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit erleidet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005, a.a.O.). Im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Regelungsanordnung aufgestellte Voraussetzung, wonach die Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden, ist entscheidend, dass der Studienbewerber ohne weiteres Warten mit dem Studium im gewünschten Studiengang beginnen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.). Damit kann er grundsätzlich Studienzeiten und Leistungsnachweise erwerben, die einen Wechsel in den mit der Hauptsacheklage weiter angestrebten Studiengang bei der Antragsgegnerin deutlich erleichtern. |
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| Soweit die Antragstellerin ihre Benachteiligung gegenüber weiteren Antragstellern an der Universität Tübingen behauptet, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass sich ihre Situation aufgrund ihrer vorläufigen Zulassung an der MHH maßgeblich von der Lage dieser Antragsteller unterscheidet. Der Sache nach wird mit der Versagung des Anordnungsgrundes in diesen Fällen vermieden, dass einem Bewerber im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehrfach und unter Verdrängung anderer Bewerber Studienplätze zugesprochen werden. Dass dies mit Blick auf die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium rechtlich, etwa unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG, zu beanstanden wäre, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass der vorläufige Rechtsschutz in diesem Kontext auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und auch die Interessen der zahlreichen anderen Bewerber zu berücksichtigen hat, die mit der Antragstellerin um eine absolut begrenzte und knappe Zahl von Studienplätzen konkurrieren (vgl. zur Einbeziehung aller involvierten Interessen Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 133; Funke-Kaiser, in: Bader (u.a.)., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 25, m.w.N.). |
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| Die Antragstellerin wendet weiter ein, entscheidende Bedeutung komme dem Umstand zu, dass es sich bei dem Studiengang an der MHH um einen Modellstudiengang handele. Von diesem sei ein Wechsel an andere Universitäten mit Regelstudiengängen in Medizin nicht möglich. Dies ergebe sich aus dem Aufbau des dortigen Studiums (Hinweis auf die beigefügte Studienordnung für den Studiengang Medizin an der MHH). Entscheidend für sie sei, ob sie die an der MHH erbrachten Leistungen im Falle der Aberkennung des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren anderswo anrechnen lassen könnte. Bei einem Wechsel aus einem Modellstudiengang seien „Hürden“ nachvollziehbar und begründet. Bei dem Regelstudiengang der Antragsgegnerin handele es sich deshalb um den - gegenüber dem Studiengang an der MHH - flexibleren bzw. vorteilhafteren Studiengang. Danach dürfe die vorläufige Zulassung dort nicht aufgrund des vorläufigen Studienplatzes im Modellstudiengang an der MHH vereitelt werden. Sie dürfe nicht dafür abgestraft werden, dass sie zunächst den ihr zuerst angebotenen, allerdings „minderwertigen“ Studienplatz annehme. |
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| Auch damit zeigt die Antragstellerin nichts auf, was rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung wecken könnte. |
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| Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Behauptung, ein Wechsel zu einer anderen Universität mit einem Regelstudiengang in Medizin unter Anrechnung von an der MHH erbrachten Leistungen sei unmöglich, sei durch nichts belegt und widerspräche zudem § 41 Abs. 2 Nr. 9 [richtig: Nr. 8] ÄApprO. Diese Annahme wird mit der Beschwerde bereits nicht substantiiert in Frage gestellt. Die pauschale Bezugnahme auf „den Aufbau des dortigen Studiums“ und die Studienordnung für den Studiengang Medizin an der MHH reichen dafür nicht aus. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit bzw. die Modalitäten eines Wechsels nicht nach dem Recht der MHH, sondern nach dem Landesrecht der Universität bestimmen, an die ein Wechsel erfolgen soll. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, auch ein - mit Blick auf Probleme bei der Anrechnung erbrachter Leistungen eintretender - etwaiger Zeitverlust beim Wechsel in den Regelstudiengang rechtfertige die Anerkennung eines Anordnungsgrundes nicht, wird dies durch die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend entkräftet. Dies gilt auch für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dieser Nachteil wäre nicht so wesentlich, dass er es in Anbetracht der Knappheit von Medizinstudienplätzen rechtfertigen könnte, bei der Antragstellerin auch nach Erhalt eines Modellstudienplatzes noch die Dringlichkeit für die vorsorgliche Zuweisung auch eines Regelstudienplatzes anzuerkennen. Damit stellt das Verwaltungsgericht auf die Schwere der Nachteile ab, mit denen eine Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verbunden wäre. Dass dies von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. |
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| Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Kapazitätsrechtsstreits um die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, juris) zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte verpflichtet, bei ihrer Entscheidungsfindung im Verfahren des Eilrechtsschutzes diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Weiter heißt es dort, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.). |
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| Ausgehend hiervon legt die Antragstellerin weder dar, dass der vom Verwaltungsgericht an die Annahme eines Anordnungsgrundes angelegte Maßstab zu beanstanden wäre, noch zeigt sie auf, dass dessen Subsumtion rechtlichen Bedenken begegnet. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren für diese mit schweren bzw. unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Ausmaß möglicher Verzögerungen des Studiums infolge von Problemen bei der Anrechnung von im Modellstudiengang an der MHH erbrachten Leistungen wird nicht konkretisiert. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass derartige Studienverzögerungen ein Ausmaß erreichen könnten, das der Antragstellerin auch in Anbetracht der oben beschriebenen Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium gerade in dem hier einschlägigen Bereich des absoluten numerus clausus nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass ihr damit die realisierbare Option genommen wird, den behaupteten, auf einen Vollstudienplatz gerichteten Zulassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin noch rechtzeitig genug im Hauptsacheverfahren durchsetzen zu können und das Studium dort ohne unzumutbare Nachteile zu beenden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.). Der Umstand, dass bei einem Modellstudiengang nicht gewährleistet ist, dass immer die volle Semesterzahl auf den Regelstudiengang angerechnet werden kann, reicht für sich genommen nicht aus, um unzumutbare Nachteile in diesem Sinne zu begründen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, im Falle eines Zeitverlustes beim Wechsel in den Regelstudiengang realisiere sich allenfalls eine Gefahr, die mit der Bewerbung um einen Modellstudienplatz und dessen Annahme bewusst in Kauf genommen worden sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich auch insoweit um eine nachvollziehbare und zulässige Erwägung im Rahmen der vom Verwaltungsgericht anzustellenden Prüfung, ob der Antragstellerin eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann. |
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| Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt auch der erstmals im Beschwerdeverfahren (zusätzlich) gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „es zu unterlassen, die Vergabe weiterer vier Studienplätze zum Wintersemester 2016/2017 an andere Antragsteller aus Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht im Studiengang Humanmedizin im Wege eines Vergleichs zu vergeben“, ohne Erfolg. |
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