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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2015/16 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Der Bewilligung von Ausbildungsförderung für das streitgegenständliche Schuljahr steht § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen, da mit dem Gymnasium W. eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zur Verfügung steht (vgl. II. 2.). Bei dieser Schule handelt es sich nicht um einen abweichenden Typ eines Gymnasiums, weil keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind (vgl. II. 2.a). Zudem wäre es der Klägerin durch einen Wechsel auf das Gymnasium W. nicht unmöglich gemacht worden, in der Oberstufe ihre Kenntnisse in solchen Fächern zu vertiefen, die ihre bisherige Ausbildung geprägt haben. Insbesondere ist eine Fremdsprachenwahl nicht als Schwerpunkt der Mittelstufe zu begreifen, wenn sie erst in Klasse 10 erfolgte und der Unterricht in dieser Fremdsprache nur in einem Umfang von drei Wochenstunden belegt wurde (vgl. II. 2.b). Schließlich handelt es sich bei dem Angebot an Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe einer Privatschule, das ausdrücklich an Mädchen „mit und ohne Migrationshintergrund“ gerichtet ist, weder um ein Profil zur migrationsbedingten Förderung noch um ein spezifisches Unterrichtsangebot, das einer Schule eine besondere Prägung gibt und deshalb wohnortnahe Gymnasien als entsprechende Ausbildungsstätten ausschließt (vgl. II. 2.c und d). Zudem ist eine Verweisung der Klägerin auf das wohnortnahe Gymnasium nicht deshalb unzumutbar, weil der Wechsel innerhalb von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen (vgl. II. 3.). |
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| Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. |
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| Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei der V-Schule um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 11. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird. |
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| Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die V-Schule ist eine anerkannte, genehmigte Ersatzschule (Verzeichnis der Ausbildungsstätten im Freistaat Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Landesamt für Ausbildungsförderung - Stand Oktober 2014). |
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| Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. |
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| § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26). |
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| 1. Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahrs außerhalb der Ferien in dem zu der V-Schule gehörenden Internat. Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 5 C 16/99 - juris; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 23), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war. |
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| Von der Wohnung der Eltern in W. ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - zwar nicht das Technische Gymnasium an der Gewerblichen Schule R., aber das Gymnasium W. - erreichbar. |
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| 2. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - juris, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Senatsurteil vom 27.03.2017 - 12 S 1085/17 - juris Rn. 41 mwN). |
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| Dies zugrunde legend scheidet das von dem Beklagten benannte Technische Gymnasium an der Gewerblichen Schule R. mangels des einschlägigen Bildungsgangs als entsprechende Ausbildungsstätte aus. Denn diese Schule bietet ausweislich des Ausbildungsstättenverzeichnisses des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg - ausschließlich den Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums der technischen Richtung an, während es sich bei der von der Klägerin besuchten V-Schule um ein allgemeinbildendes Gymnasium mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt handelt. |
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| Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es ferner nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium W. und die V-Schule identisch ist (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - juris). |
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| Unter Berücksichtigung dessen ist das Gymnasium W. hinsichtlich des Lehrstoffs eine der V-Schule entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen (vgl. Internetauftritt des Gymnasiums W.) und entspricht damit der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsgangs in dem o.g. Ausbildungsstättenverzeichnis als Naturwissenschaftlich-Technisches Gymnasium gelistet ist. |
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| a) Bei dem Gymnasium W. handelt es sich auch nicht um einen von dem der V-Schule abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde. Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris Rn. 37; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). |
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| Dass die Klägerin im Jahr 2008 eine - zum damaligen Zeitpunkt bindende - Empfehlung für den Besuch der Hauptschule erhalten hatte und daher nicht unmittelbar im Anschluss an die Grundschule ein Gymnasium in Baden-Württemberg besuchen konnte, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass sie nur an der von ihr gewählten Schule den gymnasialen Bildungsweg absolvieren konnte. Zum einen hätte die Möglichkeit bestanden, nach dem vollständigen Durchlaufen der Hauptschule weiterführende Schulen - etwa zunächst die Realschule und im Anschluss daran das Gymnasium - zu besuchen. Zum anderen ist für die Frage der entsprechenden Ausbildungsstätte auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt abzustellen. Bezogen auf das Schuljahr 2015/16, das 11. Schuljahr der Klägerin, ergibt sich aus der auf Anfrage des Senats erfolgten Stellungnahme des Schulleiters des Gymnasiums W., dass ein Schüler, der in Bayern die 10. Klasse eines Gymnasiums erfolgreich absolviert hat, grundsätzlich die Voraussetzung hat, im Gymnasium W. die 11. Klasse zu besuchen. Eine Aufnahmeprüfung wäre nicht abzulegen gewesen. Nach Abschluss der 10. Klasse könnte ein solcher Schüler mit nur einer fortgeführten Fremdsprache und dem Schwerpunkt auf Naturwissenschaften die Kursstufe besuchen. Dies wird von der Klägerin ausweislich des Zeugnisses vom 24. Januar 2018 mittlerweile auch tatsächlich so praktiziert. |
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| Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium W. trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte. Dass ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters des Gymnasiums W. ein Wechsel der Klägerin während des laufenden Schuljahres 2014/15, des 10. Schuljahres der Klägerin, (wie wohl zum damaligen Zeitpunkt von der Mutter der Klägerin angefragt) wegen der nicht hinreichend belegten zweiten Fremdsprache nicht möglich gewesen wäre, ist für die Beurteilung hinsichtlich des in Rede stehenden Schuljahres irrelevant. |
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| b) Das Vorliegen entsprechender Ausbildungsstätten wird auch dann verneint, wenn der Auszubildende infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der Oberstufe seine Kenntnisse nicht in solchen Fächern vertiefen kann, die seine bisherige Ausbildung geprägt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43/79 - juris Rn. 22). Danach soll eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht vorhanden sein, wenn der Auszubildende einen in der Mittelstufe gewählten Ausbildungsschwerpunkt in der Oberstufe nicht fortsetzen kann (vgl. dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43/79 - juris Rn. 22; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand März 2010). |
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| Soweit die Klägerin sich diesbezüglich auf das von ihr gewählte Fach Spanisch als spät beginnende zweite Fremdsprache als besonderen Schwerpunkt ihrer bisherigen Ausbildung beruft, ist diese Sprachwahl nicht als Ausbildungsschwerpunkt im dargelegten Sinne zu begreifen, da sie erst in Klasse 10 erfolgte und somit nicht geeignet ist, als ein die bisherige Ausbildung prägender Schwerpunkt angesehen zu werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Jahrgangsstufe 10 in der verkürzten Form des Gymnasiums - sog. G 8 - bereits Teil der gymnasialen Oberstufe ist oder diese erst mit Klasse 11 beginnt (vgl. dazu www.landesrecht-bw.de einerseits und www.gynasium.bayern.de/gynmasialnetz/oberstufe/grundlagen/lehrplan andererseits), da jedenfalls ein Unterrichtsfach, welches nur ein Jahr belegt wurde, keinen Schwerpunkt der gesamten Mittelstufe darstellen kann, zumal wenn es - wie vorliegend - lediglich in einem Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet wurde (vgl. Stundenplan der Klägerin für Klasse 10). |
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| c) Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte geht die Rechtsprechung teilweise auch dann aus, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Insoweit könne auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.2.2012 -12 A 1456/11 - juris Rn. 3 ff.; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19). Biete die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleiche, nicht an, so könne je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 19). |
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| Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn zum einen kann bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf, der sich im Wesentlichen in Defiziten in Bezug auf die deutsche Sprache manifestieren würde (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 22), festgestellt werden. Ihre Leistungen im Fach Deutsch waren im Zwischenzeugnis von Februar 2015 mit „befriedigend“ bewertet und bieten damit keinen Anhaltspunkt für das Bestehen besonderer sprachlicher Schwierigkeiten. Zum anderen lässt die gewählte Privatschule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen. Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte V-Schule bietet ausweislich ihrer Internetpräsenz in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der V-Schule ist nach eigener Darstellung eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Ihr Angebot richtet sich ausweislich ihrer Homepage ausdrücklich an Mädchen „mit und ohne Migrationshintergrund“. Den Schülerinnen werden am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden angeboten, die Hausaufgabenbetreuung wird von den Betreuerinnen des Internats übernommen. Ausweislich der auf Anfrage des Senats übermittelten Stellungnahme der V-Schule vom 24. Januar 2018 sind die Kosten hierfür in den Internatskosten - und damit gerade nicht in dem Schulgeld - enthalten. Bei den Leistungen, die am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht werden, handelt es sich mithin um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sind, da sie nur im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung stehen, jedoch nicht Teil des Bildungsganges sind (vgl. Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 62 mwN; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rn. 16.2, Stand März 2010 mwN). |
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| Darüber hinaus unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule mit dem Angebot von Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben (VG München, Urteil vom 12.10.2017 - M 15 K 16.5963 - juris Rn. 32). Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen) (VG München, Urteil vom 12.10.2017 - M 15 K 16.5963 - juris Rn. 33). |
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| d) Schließlich handelt es sich bei dem Angebot von Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagsbetreuung, die die V-Schule anbietet, nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, das dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gibt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014). |
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| Voraussetzung ist bezüglich solcher über den üblichen Unterricht hinausgehender Angebote, dass diese ein Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen, um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris mwN; so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris). Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsgangs vorgezeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 32). |
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| Wie bereits ausgeführt, sind Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe jedoch nicht Teil eines Ausbildungsgangs, sondern dienen der Unterstützung der Schüler, um diesen die Aneignung des Stoffes, der Inhalt des jeweiligen Ausbildungsganges ist, zu erleichtern. |
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| 3. Das Gymnasium W. ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Eine solche spezifische Prägung lässt sich dem auf der Homepage der V-Schule präsentierten Profil dieses Gymnasiums nicht entnehmen und ist auch sonst für den Senat nicht erkennbar. |
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| Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. ist für das streitgegenständliche Schuljahr auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen. |
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| Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 - juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 8; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 37; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 2 Rn. 61). |
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| Das wird regelmäßig dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 - juris Rn. 22; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 37). |
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| Die Intention der - für das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift greift vorliegend jedoch nicht. Der Wohnortwechsel oder die Errichtung einer Schule desselben Schultyps am Wohnort beim bisherigen unter Bezug von Ausbildungsförderung erfolgten Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte sind typischerweise davon geprägt, dass der jeweilige Auszubildende aufgrund der plötzlich eintretenden Möglichkeit, eine wohnortnahe Schule besuchen zu können, nicht gehalten ist, sich mental und fachlich auf einen unvorhersehbaren Schulwechsel vorzubereiten und aus diesem Grund eine Gefährdung des Ausbildungsziels naheliegt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 10). |
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| Vorliegend hat die Klägerin jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 selbst herbeigeführt. Zudem konnte sie aufgrund der bestandskräftig gewordenen Ablehnung ihres im August 2014 gestellten Antrags auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahrs der V-Schule nicht darauf vertrauen, in Klasse 11 Leistungen nach dem BAföG zu erhalten. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte am Wohnort ihrer Eltern zur Verfügung. |
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| Diese Konstellation, in der die Auszubildende mehrere Jahre aufgrund eigener Entscheidung und auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern eine auswärtige Privatschule besucht und schließlich ab Klasse 10 Ausbildungsförderung beantragt, entspricht nicht der Situation, in der in den letzten zwei Jahren vor dem Ablegen der Abschlussprüfung aufgrund zuvor nicht absehbarer Umstände eine wohnortnahe Schule kurzfristig zur Verfügung steht. |
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| Eine solche Gleichstellung widerspräche ferner dem Charakter des § 2 Abs. 1a BAföG als Ausnahmevorschrift, die die Grundentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelt, wonach die Finanzierung der Schulausbildung grundsätzlich Sache der Eltern ist, und zwar ohne Rücksicht auf deren Leistungsfähigkeit (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52). Nur in Ausnahmefällen, in denen sich die Ausbildung deshalb als finanziell wesentlich aufwendiger erweist, weil die Schüler während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen und von dort die Ausbildungsstätte besuchen können, soll Ausbildungsförderung gewährt werden können (vgl. BT-Drs. 11/5961, 15; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52). |
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| Das Gymnasium W. ist von der Wohnung der Eltern der Klägerin im Übrigen zu Fuß in etwa 20 Minuten und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 18. April 2018 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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