Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 1626/19

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2019 - 9 K 5880/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ergibt, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, siehe dazu unter 3.) zuzulassen ist.
1. Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchteten Werbetafel im sogenannten Euro-Format begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Vorhaben stünden keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Zwar verstoße die geplante Anlage gegen § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beklagten. Allerdings seien diese Bestimmungen rechtswidrig und somit unwirksam. Die Satzung genüge den Anforderungen von § 74 Abs. 1 LBO - der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestünden gemessen an § 16 Abs. 2 LBO auch keine Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
a) Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die geplante Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährde. Die Werbeanlage solle an der nordöstlichen Wand des Gebäudes Sch. Straße ... angebracht werden, und zwar fast bündig mit der Gebäudekante, die zur Sch. Straße reiche und direkt an den Gehweg entlang der Sch. Straße angrenze. Das zwischen dieser Gebäudewand und der Kreuzung der Sch. Straße (B 27) nach Osten liegende Gebäude Am W. 2 (Eckgrundstück) liege nach hinten versetzt, so dass jeder Verkehrsteilnehmer seinen Blick ungehindert auf die Werbeanlage werfen werde, die fast die gesamte von der B 27 aus sichtbare Fassade bedecke. Die Werbeanlage solle im direkten Sichtfeld auf die Kreuzungsanlage und deren Beampelung aufgestellt werden. Sie sei darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit des von Osten auf die Ortsmitte und die dort befindliche Kreuzung zu fahrenden Verkehrs auf sich zu lenken. Das führe zwangsläufig dazu, dass die Verkehrsteilnehmer, die auf die Kreuzung zuführen, die Ampelsituation übersehen könnten, weil sie von der Werbeanlage abgelenkt seien. Die Straße werde stark frequentiert, auch von Schul- und Kindergartenkindern zu Fuß oder mit dem Fahrrad.
Mit diesen Darlegungen kann der Zulassungsantrag nicht durchdringen. Nach § 16 Abs. 2 LBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Bezweckt wird damit der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs vor konkreten Gefahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1980 - 3 S 832/80 -; juris, Kukk, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 15.05.2018, § 16 LBO Rn. 16; Sauter, LBO Baden-Württemberg, Band 1, 3. Aufl., Stand: März 2019, § 16 Rn. 18). Hiervon ist (nur) bei einer Sachlage auszugehen, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 17.02.1986 - 8 S 2328/85 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1983 - 3 S 24/83 -, BRS 40, Nr. 126). Abzustellen ist auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1983 - 3 S 2632/82 -). Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen (vgl. zum ganzen Absatz VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438 = juris Rn. 43; siehe auch Senatsurteile vom 25.11.1986 - 8 S 2563/86 - und vom 22.01.1986 - 8 S 3307/85 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1986, a.a.O.).
Gemessen daran weckt der Zulassungsantrag weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden und gut nachvollziehbaren Würdigung des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 ff.), wonach nicht von einem Verstoß gegen § 16 Abs. 2 LBO ausgegangen werden kann. Auch die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder vom 29.04.2019 (AS 88 ff. der VG-Akten) bestätigen den Eindruck, dass Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehen.
b) Die Beklagte meint weiter, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Ungültigkeit der Werbeanlagensatzung ausgegangen. Diese differenziere zwischen den Teilbereichen 1 und 2. Nur im Teilbereich 1 seien Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig; Fremdwerbung werde ausgeschlossen. Im Teilbereich 2 sei dies anders. Durch diese Bewertung der Schutzbedürftigkeit der einzelnen Teilgebiete werde keine generalisierende Regelung getroffen. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen werde nicht von der Art des jeweiligen Baugebiets abhängig gemacht. Es seien vielmehr einzelne Teilbereiche kategorisiert worden, in denen aufgrund ihrer jeweiligen Eigenart Anlagen der Fremdwerbung ausgeschlossen würden oder eben nicht. Im Ortskern, um den es im vorliegenden Fall gehe, solle der Gefahr entgegengetreten werden, dass das Ortsbild weiter gestört und schließlich zerstört werde. Entsprechend habe sie im Rahmen der ihr zustehenden Ermächtigung zum Schutz dieser Ortsbilder die Werbeanlagensatzung erlassen. Letztere träten für sich genommen jeweils als homogene Einheit in Erscheinung. Durch die Untergliederung des Geltungsbereichs der Satzung in einzelne Teilbereiche und damit in bestimmte Schutzkategorien habe sie dem Umstand Rechnung getragen, dass jedes Ortsbild beziehungsweise jeder Teil des Ortsbilds unterschiedlich schutzwürdig sei. Damit sei ausnahmsweise eine Satzungsregelung auch im Mischgebiet wegen der städtebaulich bedeutsamen Prägung eines bestimmten Teilgebiets der Gemeinde zulässig.
Auch insoweit führt der Zulassungsantrag nicht auf Richtigkeitszweifel. Der generelle Ausschluss großflächiger (Fremd-)Werbeanlagen in einem Mischgebiet ist nicht gerechtfertigt. Denn ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94; Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, BauR 1995, 508), woran es bei einem Mischgebiet voraussetzungsgemäß fehlt. Letztlich wird mit Satzungsbestimmungen, die sich darüber hinwegsetzen, die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 4 LBO unzulässig ausgeweitet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, VBlBW 2017, 388) und überdies verschärft (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2011 - 8 S 1213/09 -, VBlBW 2011, 352 m.w.N., und vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 jeweils zu „für Anschläge bestimmte Werbeanlagen“; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - 8 S 1127/18 -, n.v.).
10 
Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Werbeanlagensatzung der Beklagten zu Unrecht als unwirksam angesehen hat. Die Beklagte stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das in der Satzung als Teilbereich 1 bezeichnete Gebiet weise Mischgebietscharakter ohne eine spezifische Prägung auf, selbst nicht in Frage. Damit hat indes auch die von der Beklagten ins Feld geführte kategorisierende „Bewertung der Schutzbedürftigkeit“ in der Werbeanlagensatzung keinen (rechtlich bedeutsamen) Niederschlag gefunden. Von einer Erscheinung als „homogene Einheit“ kann gerade keine Rede sein.
11 
3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, 1245, und vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Antrag wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
13 
„unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 LBO ausgegangen werden kann.“
14 
Hierzu führt die Beklagte noch aus, das „Maß der Dinge“ könne sicherlich nicht sein, dass es zu Schwerverletzten beziehungsweise Toten gekommen sein müsse, bevor eine Gefährdung angenommen werden könne. Dass die B 27 im maßgeblichen Bereich äußerst stark befahren sei, dürfte unstreitig sein. Dies habe sich auch während des Ortstermins mit dem Gericht gezeigt.
15 
Mit diesem Vorbringen wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht aufgezeigt. Ihm kann nicht entnommen werden, weshalb eine Klärung der benannten Frage (erneut) geboten sein sollte, obwohl hierzu bereits eine umfangreiche - auch schon vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 12) zitierte - Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs vorliegt (vgl. oben unter 2. a).
16 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) und entspricht der des Verwaltungsgerichts. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der Beleuchtung der Werbetafel kommt - dies auch nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten - nicht in Betracht (vgl. zur Begründung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2019 - 5 S 2766/18 -, NVwZ-RR 2019, 703; bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2019 - 8 S 1265/19 -, n.v.; anders noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2019 - 3 S 1471/19 -, juris). Nur die Beibehaltung des Streitwerts von 5.000,-- EUR auch im Fall der Beleuchtung entspricht dem pauschalisierenden Ansatz von Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013. Diese Bewertung trägt zudem dazu bei, Wertungswidersprüche zu Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013, wonach bei den wirtschaftlich einträglicheren Wechselwerbeanlagen der Streitwert mit 250,-- EUR pro Quadratmeter Werbefläche zu berechnen ist, weitgehend zu vermeiden.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen