Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2373/19

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. August 2019 - 3 K 3395/19 - geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die von der Antragsgegnerin am 28. Februar 2019 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. August 2019 - 3 K 3395/19 - wird auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben Erfolg.
Sie sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es auf die Anträge der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Februar 2019 angeordnet hat, fehlerhaft ist. Die Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.
1. Zwar sind die Anträge der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 VwGO zulässig.
Antragsteller ist - entgegen der Bezeichnung im Rubrum des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. August 2019 (3 K 3395/19) - nicht die „WEG G...-Straße 30“. In diesem Fall wäre das Rechtsschutzbegehren unzulässig. Denn eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte nur geltend machen, wenn ihr die Wohnungseigentümer die Befugnis hierzu durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung übertragen haben (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG). Dieses Erfordernis kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt werden (vgl. Senatsurteil vom 13.7.2017 - 5 S 2602/15 - DVBl. 2017, 1506, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 10.4.2019 - 9 A 24.18 - NVwZ 2019, 1597, juris Rn. 13 f.). Ein solcher Beschluss ist aber bislang nicht vorgelegt worden.
Jedoch ist das Schreiben vom 15. Mai 2019, mit dem die Antragsteller beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt haben, so auszulegen, dass es sich um Anträge der vier Miteigentümer am Grundstück mit der Flurstück-Nummer 2098 der Gemarkung der Antragsgegnerin handelt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die „WEG G...-Straße 30, ..., bestehend aus den Eigentümern W... W..., V... W..., Dr. M... W... und Frau B... P..., geb. W..., vertreten durch den WEG-Verwalter W... W...“ als Antragsteller genannt und beantragt, „auf den Antrag der WEG wird die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ... angeordnet.“ Jedoch ist in dem Antragsschriftsatz im Weiteren immer von „den Klägern“ im Plural die Rede. Entsprechend hat der Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin von „wir als Nachbarn und Eigentümer von Lgb.Nr. 2098“ gesprochen und unter dem 29. August 2018 sowie dem 20. Januar 2019 Einwendungen erhoben. Für eine Mehrzahl von Personen („wir“) hat der Bevollmächtigte am 29. März 2019 Widerspruch erhoben und am 7. Mai 2019 begründet. Soweit die Antragsgegnerin ihrerseits Schreiben an die „Eigentümergemeinschaft“ adressierte, ist dies nicht geeignet, zur Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller beizutragen. Vielmehr ist nun maßgeblich auf die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2019 abzustellen, in dem dieser auf Aufforderung des Senats klargestellt hat, dass die Antragsteller als Miteigentümer des fraglichen Grundstücks um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und entsprechend auch im Verwaltungsverfahren Erklärungen abgegeben haben. Zu einer Aufklärung der Frage, wer genau antragstellender Verfahrensbeteiligter ist, wäre entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO bereits das Verwaltungsgericht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1986, 379, juris) und für das Verwaltungsverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG auch die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen.
2. Jedoch hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begründet sind.
Das private Interesse der Antragsteller, von den Wirkungen der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt nicht das (besondere) öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen. Ausgehend von der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung in nachbarschützenden Vorschriften verletzt werden.
a) Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt nicht zu Lasten der Antragsteller Vorschriften über die Beachtung von Abstandsflächen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hier nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vor den Außenwänden des Vorhabens an den Grundstücksgrenzen zum Grundstück der Antragsteller keine Abstandsfläche erforderlich.
10 
aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
11 
Vorliegend darf nach den Vorgaben des Bauplanungsrechts an die Grenze gebaut werden. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller liegen im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der lediglich als Art der Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. Ferner gilt ein Baufluchtenplan, der eine straßenseitige Bauflucht festsetzt. Die zulässige Bauweise richtet sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die maßstabsbildende Umgebung der Blockinnenbebauung weist sowohl geschlossene als auch (teil-)offene Bauweise auf, so dass planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf, aber nicht muss.
12 
Eine öffentlich-rechtliche Sicherung, dass auf dem Grundstück der Antragsteller an die Grenze zum Vorhabengrundstück gebaut wird in Form einer Baulast nach § 71 LBO existiert nicht. Allerdings ist die öffentlich-rechtliche Sicherung darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht. Denn in einem solchen Fall würde es sich bei der Forderung nach der Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück können jedoch nicht weiter reichen als bei einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld setzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Gebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 52; Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288, juris Rn. 27). Ab welcher Abweichung der Eindruck einer geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55). Jedenfalls liegt in faktischer Hinsicht eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO), vor, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden ist.
13 
Bezüglich des im Übrigen erforderlichen Umfangs der Überdeckung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs formuliert, es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11, und vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7 und vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, juris Rn. 4). Auch wurde teilweise vom Gerichtshof ausgeführt, dass beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe (jedenfalls) zulässig seien (vgl. Senatsbeschluss vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55). Auch wurde bereits entscheiden, dass eine im dortigen Fall gegebene Überdeckung von etwa 50 % zu gering sei (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288, juris Rn. 27). In einem anderen Einzelfall wurde eine Überdeckung von mehr als drei Vierteln für ausreichend gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11).
14 
Auf den Umfang der höhenmäßigen Überdeckung des Bauvorhabens mit der bereits vorhandenen Bebauung kommt es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO jedoch nicht an. Darauf deutet bereits der Wortlaut der Norm hin. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO kommt es allein darauf an, „dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut“ wird. Von der Höhe der betreffenden Grenzbauten ist hier nicht die Rede. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO mit § 22 Abs. 3 BauNVO, dass die Gebäude im Ergebnis nur ohne seitlichen Grenzabstand, also in geschlossener Bauweise errichtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55). Eine geschlossene Bauweise setzt von Rechts wegen grundsätzlich nicht voraus, dass die Grenzbauten die gleiche Höhe aufweisen, auch wenn dies aus optischen Gründen ideal erscheinen mag. Die Höhe der Gebäude ergibt sich vielmehr aus dem Maß der baulichen Nutzung, das etwa durch die Festsetzung einer Gebäudehöhe nach § 18 BauNVO gesteuert werden kann oder sich im Falle des § 34 BauGB aus der Eigenart der näheren Umgebung ergibt (vgl. Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, § 22 Rn. 53; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO Rn. 39). Es muss im Ergebnis mit Blick auf die Überdeckung kein „Doppelhaus“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entstehen, für das insoweit weitergehende Anforderungen gelten (vgl. Schilder in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl., § 22 Rn. 33; zum Begriff des „Doppelhauses“: BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, juris Rn. 18 ff.).
15 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO spricht dagegen, dass es für die Sicherung der Grenzbebauung auch auf die Höhe der Grenzbauten ankommt. Anders als in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, wo vorausgesetzt wurde, „dass vom Nachbargrundstück angebaut wird“, wird jetzt nur noch ein „Grenzbau“ und kein „Anbau“ mehr verlangt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/5337, S. 80; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.1999 - 3 S 790/99 - juris Rn. 24). Die bisherige Auslegung des Begriffs „Anbaus“ in der Rechtsprechung, welche „weitestgehend deckungsgleiche Anbauten“ voraussetzte, führte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der derzeit geltenden Fassung zu unbefriedigenden Ergebnisse, da der „Erstbauende“ die zulässige Bautiefe bestimme. Aus dem Umstand, dass in der Entwurfsbegründung von der Gebäudehöhe nicht die Rede ist, folgt nicht, dass insoweit eine weitgehende Überdeckung weiterhin notwendig sein sollte (diese Frage aufwerfend, aber letztlich offen lassend: Senatsurteil vom 25.1.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 26). Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber lediglich einen „Grenzbau“ und keinen „Anbau“ als Voraussetzung normieren wollte, dass allein der fehlende Grenzabstand und nicht die Überdeckung der Höhe nach maßgeblich sein sollte.
16 
Damit kommt es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allein darauf an, dass das geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Gebäude entlang der Grenze zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude sich hinsichtlich der Bautiefe in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Ob der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und lässt sich nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit mathematischer Genauigkeit anhand von Überdeckungsverhältnissen von 50 % oder 75 % festmachen (so auch das BVerwG bzgl. der Definition des „Doppelhauses“: BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769, juris Rn. 12 ff.).
17 
bb) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO hier vor.
18 
Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Überdeckung der Höhe nach von mehr als 75 % oder eine Höhendifferenz von lediglich zwei oder drei Metern vorausgesetzt und deswegen die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO abgelehnt hat, kann dem - wie sich aus dem soeben dargelegten Maßstab ergibt - nicht gefolgt werden. Für das Vorhandensein einer hinreichenden Sicherung einer Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kommt es auf die Höhe der Grenzbauten nicht an.
19 
Auch mit Blick auf die längenmäßige Überdeckung entlang der Grundstücksgrenze - also der Bautiefe - hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen einer hinreichenden Überdeckung verneint. Denn aufgrund des Umstands, dass das Grundstück der Antragsteller an den hier fraglichen gemeinsamen Grenzen zum Vorhabengrundstück bereits in gesamter Länge mit einem Wohngebäude bebaut ist, ist hinreichend gesichert, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Damit wird hier faktisch die weitest mögliche Sicherung einer Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller erreicht. Mehr könnte eine entsprechende Baulast auch nicht leisten, zumal sie in diesem Umfang für das Bauvorhaben der Beigeladenen gar nicht erforderlich wäre.
20 
Damit ist hier unerheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen in der Bautiefe hinter der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller an einer der beiden fraglichen Grenzen zurückbleibt. An der von Norden nach Süden verlaufenden Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller ist ein solches Zurückbleiben der Grenzbebauung - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - allerdings schon gar nicht zu erkennen. Denn ausweislich des genehmigten Grundrisses des Erdgeschosses und der genehmigten Nordansicht sowie der Westansicht soll entlang der gesamten von Norden nach Süden verlaufenden Grenze zum Grundstück der Antragsteller, das hier über die gesamte Länge von 14,44 m bebaut ist, eine Mauer errichtet werden, die etwa 3,3 m hoch ist und Teil des Wohngebäudes ist. Erst ab dem ersten Obergeschoss bleibt die geplante Grenzbebauung, die sich hier ausweislich der genehmigten Grundrisse über etwa 10,5 m und im Dachgeschoss über 11 m erstrecken soll, hinter dem bereits vorhandenen Gebäude der Antragsteller zurück. Maßgeblich für das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ausreichende Vorhandensein einer Grenzbebauung ist jedoch die längste sich auf der Grenze befindliche Wand des Bauvorhabens. Allein an der südlichen der beiden von Westen nach Osten verlaufenden Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller bleibt das Vorhaben hinter der Länge der etwa 6,6 m langen gemeinsamen Grenze zurück, weil sich die geplante Bebauung ausweislich der genehmigten Grundrisse im Erd- und ersten Obergeschoss hier nur über etwa 4,1 m erstreckt und im zweiten Obergeschoss nur etwa 2,3 m beträgt. Auch wenn somit an dieser Stelle lediglich eine maximale streckenmäßige Überdeckung von rund 62 % erreicht wird, vermitteln die geplante Bebauung und die Bestandsbebauung bei einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles den Eindruck einer geschlossenen Bauweise. Dies ergibt sich hier vor allem aus dem Umstand, dass sich das Bauvorhaben „um die Ecke“ in wesentlichem Umfang an die vorhandene Grenzbebauung der Antragsteller anlehnt.
21 
b) Das genehmigte Bauvorhaben verletzt aller Voraussicht nach auch nicht das Rücksichtnahmegebot zulasten des Grundstücks der Antragsteller.
22 
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, das Bauvorhaben habe erdrückende Wirkung.
23 
Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.8.2018 - 5 S 272/18 - VBlBW 2019, 36, juris Rn. 76, und vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - BauR 2018, 961, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).
24 
Eine solche Wirkung besitzt das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Die Antragsteller sind zwar der Ansicht, das Bauvorhaben sei ein massiver Fremdkörper innerhalb der Blockinnenbebauung, weil es die vorhandene Höhe und Breite der Gebäude auf den Grundstücken mit der Flurstück-Nummer 2084 und 2085 aufnehme und noch erweitere. Der zwischen ihrem Vorderhaus und dem Rückgebäude auf ihrem Grundstück gelegenen Innenhof werde als Kommunikations- und Versammlungsfläche beeinträchtigt. Das geplante Gebäude werde ihr Hinterhaus um 6,32 m überragen und wirke wegen seiner Ostfassade besonders erdrückend.
25 
Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch. Die Höhe des geplanten Bauvorhabens hält sich vielmehr in dem Rahmen, den die übrige Blockinnenbebauung bereits aufweist. Das Rückgebäude der Antragsteller weist eine Firsthöhe von 122,68 m üNN oder 8,04 m über dem Bestandsboden auf, wohingegen die Attika des geplanten Gebäudes bei 128 m üNN oder 13,36 m über dem Bestandsboden liegen wird (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 4.11.2019). Dies ergibt eine Höhedifferenz von lediglich 5,32 m. Diese Differenz lässt sich auch der genehmigten Nord- und Südansicht entnehmen. Aber selbst man die von den Antragstellern für richtig gehaltene Höhendifferenz von 6,32 m berücksichtigte, welche von der in der genehmigten Ansicht Ost enthaltenen Höhengabe ihres Hinterhauses von 7,04 m ausgeht, dabei aber nicht berücksichtigt, dass diese nicht von der Bestandshöhe an der gemeinsamen Grenze, sondern von der um einen Meter höher gelegenen Oberkante des Fußbodens im Erdgeschoss gemessen wurde, ändert sich nichts daran, dass die Höhe des geplanten Gebäudes für die Antragsteller nicht unzumutbar ist. So finden sich in der näheren Umgebung Gebäude mit vergleichbarer oder größerer Höhe als das Vorhabengebäude. Die Hinterhäuser R... Straße 23 und 25, an die das Bauvorhaben an seiner westlichen Grenze unmittelbar anbaut werden soll, werden das geplante Gebäude um bis zu 1,5 m überragen (vgl. die genehmigten Ansichten und Querschnitte). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Modellen, die als Lichtbilder im angegriffenen Beschluss wiedergegeben werden, dass das Bauvorhaben mit Blick auf die Höhe der Blockinnenbebauung nicht als einziges herausragt. Daher entsteht bei Verwirklichung des Bauvorhabens für das Grundstück der Antragsteller keine „erdrückende“ Wirkung.
26 
Dies gilt erst recht, wenn man das Vorderhaus der Antragsteller in die Betrachtung einbezieht. Denn dieses befindet sich in einem Abstand von etwa 20 m vom Bauvorhaben und ist selbst erheblich höher als das 13,36 m hohe Bauvorhaben und erreicht eine Höhe von etwa 22,5 m. Auch die übrige straßenseitige Bebauung des Blocks weist Höhen von bis zu 26 m über dem Bestandsboden auf. Eine „erdrückende“ Wirkung ergibt sich auch nicht, wenn man die Gestaltung der dem Gebäude der Antragsteller gegenüberliegenden Ostfassade des geplanten Gebäudes mit in den Blick nimmt, die insoweit keine Fenster und Balkone aufweist. Denn es fehlt an besonderen Anhaltspunkten, welche diese - ausnahmsweise - als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Vielmehr ergeben sich aus dieser Fassadengestaltung keine - von den Antragstellern im Übrigen als unzumutbar bemängelte - Einsichtsmöglichkeiten zum Grundstück der Antragsteller.
27 
Aufgrund der bereits vorhandenen erheblichen Bebauung kann auch nicht erkannt werden, dass sich das Bauvorhaben in erdrückender Weise auf den zwischen dem Rück- und Vordergebäude der Antragsteller liegenden Hof auswirkt.
28 
bb) Auch mit Blick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Einsichtsmöglichkeiten beeinträchtigt das Bauvorhaben das Hausgrundstück der Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise. Das Hintergebäude der Antragsteller ist bereits selbst an die Grenze gebaut und enthält keine Fenster in westlicher Richtung, weshalb insoweit durch das Bauvorhaben keine weitere Beeinträchtigung eintritt. Das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des Vordergebäudes sowie der Hofraum der Antragsteller sind im Hinblick auf die genannten Aspekte bereits durch das Rückgebäude der Antragsteller erheblich belastet. Die übrigen Geschosse des Vordergebäudes erhalten ausweislich der im angegriffenen Beschluss auf Seite 11 unten enthaltenen Grafik weiterhin ausreichend Sonne, Licht und Belüftung. Denn das Bauvorhaben ist von dem Vorderhaus 20 m entfernt und ist etwa neun Meter niedriger als dieses. Eine unzumutbare Situation entsteht für das Grundstück der Antragsteller damit nicht.
29 
cc) Des Weiteren wird das Rücksichtnahmegebot auch nicht insoweit verletzt, als die Antragsteller rügen, das Bauvorhaben führe zu einer für sie unzumutbaren Klimaveränderung.
30 
Dieses Vorbringen kann bereits deshalb nicht nachvollzogen werden, weil an der Stelle, an der das Bauvorhaben errichtet werden soll, bislang Garagen und eine Hoffläche vorhanden waren. Demgegenüber wird durch das Bauvorhaben die Bodenversiegelung aufgelockert. Denn gemäß der Auflage Nummer 26 zur Baugenehmigung sind die nicht überbauten Flächen des Baugrundstücks als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen. Die Flachdächer sind mit Gräsern und Kräutern zu begrünen. Auch die freien Flächen über der Tiefgarage sind zu begrünen. Es ist damit nicht erkennbar, dass sich das Klima des Innenhofs unzumutbar verschlechtert.
31 
dd) Soweit die Antragsteller ohne weitere Belege vorbringen, die Nutzung der genehmigten Tiefgaragen- und Stellplätze führe zu Lärm- und Abgasimmissionen, die unzumutbar seien, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht ersichtlich.
32 
Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist für die dort genannten Gebiete grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29). Jedoch können die Umstände des Einzelfalles auch bezüglich solcher Stellplätze eine andere Beurteilung erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).
33 
Umfasst allerdings die Baugenehmigung weitere, nicht notwendige Stellplätze, so ist die Frage der Zumutbarkeit insoweit unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen. Dabei ist die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zur Gruppe der ohne Weiteres zumutbaren notwendigen oder zur Gruppe der individuell auf Zumutbarkeit zu prüfenden weiteren Stellplätze nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt. Vielmehr ist diese anhand der Wertung des § 37 Abs. 8 Satz 2 Satz 2 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass sie unter anderem das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören, vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30). Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).
34 
Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76, juris Rn. 30; Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 98 ff.).
35 
Ausgehend hiervon ist nach Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Lärm- und Abgasimmissionen, die durch die Benutzung der genehmigten 14 Tiefgaragenstellplätze und der sieben im Freien befindlichen Stellplätze verursacht werden, erheblich gestört werden. Zwar sind von diesen insgesamt 21 Stell- und Garagenplätzen gemäß § 37 Abs.1 Satz 1 LBO nur zehn für die zehn Wohnungen notwendig. Aber dennoch ist die Belastung der Antragsteller durch den Umstand, dass sich die überwiegende Zahl der Stellplätze in der Tiefgarage befindet, reduziert, weil das Starten und das Ein- und Ausparken bei diesen in einem abgeschirmten Bereich stattfinden. Darüber hinaus befindet sich die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage an der westlichen Grenze des Vorhabengrundstücks und damit etwa 20 m vom Grundstück der Antragsteller entfernt. Zudem schirmen die Außenwände des Hintergebäudes der Antragsteller sowie die an der Grundstücksgrenze vom Hinter- und zum Vorgebäude der Antragsteller verlaufende Wand sowie der an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller befindliche Teil des Bauvorhabens die Zufahrt und die Stellplätze gegen Lärm und Abgase in erheblichem Umfang ab. Soweit die Antragsteller vorbringen, das Vorhaben führe zu einem erheblichen Parkplatzsuchverkehr, kann dies nicht nachvollzogen werden. Denn die Stellplätze stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Damit fehlen derzeit hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Belastung mit Lärm- und Abgasimmissionen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass es sich vorliegend um kein in § 12 Abs. 2 BauNVO genanntes Gebiet, sondern um ein Mischgebiet handelt.
36 
ee) Eine Verletzung von § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO durch die Nutzung der genehmigten Stellplätze ist damit voraussichtlich ebenfalls nicht gegeben.
37 
ff) Soweit die Antragsteller rügen, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO von der Beachtung der südlichen Abstandsflächen, welcher nicht durch die bestehende Baulast gesichert sei, sei rechtswidrig, vermag dies ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Befreiung betrifft nicht das Grundstück der Antragsteller, sondern die Grenze des Vorhabengrundstücks zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 2094. Eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragsteller scheidet insoweit aus.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 S. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der rechtsmittelführenden Beigeladenen aufzulegen.
39 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anh. § 164). Danach ist die Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG im Regelfall einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung mit einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro zutreffend bewertet. Dieser Streitwert ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG und dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sowie der Empfehlung in Nummer 1.1.1 des Streitwertkatalogs hier nur einmal festzusetzen. Denn die Rechtsschutzanträge der Antragsteller betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand, nämlich das Eigentum an dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück (vgl. Senatsbeschluss zum Urteil vom 13.7.2017 - 5 S 2602715 - juris Rn. 58). Ob etwas Anderes gelten muss, wenn Wohnungseigentümer in einem gemeinsamen Verfahren Nachbarrechte mit Blick auf das ihnen jeweils zustehende Sondereigentum an einer Wohnung geltend machen, kann hier daher dahinstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.8.2019 - 5 S 583/19 -). Eine Reduktion des Streitwerts nach der Empfehlung Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs ist hier nicht vorzunehmen. Denn die Antragsteller wenden sich nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung, sondern setzen sich auch gegen die Auswirkungen zur Wehr, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind und begehren einen vorläufigen Stopp der Errichtung des Baukörpers, mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298, juris Rn. 18).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen