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BauNVO § 12 Stellplätze und Garagen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 9 SN 25.888
12. Februar 2026
M 9 SN 25.888 12. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 2 A 40/23
18. Dezember 2025
2 A 40/23 18. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 1 K 22.3260
9. Dezember 2025
M 1 K 22.3260 9. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4400/22
9. Dezember 2025
23 K 4400/22 9. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 B 8819/25
8. Dezember 2025
4 B 8819/25 8. Dezember 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 52/23
4. Dezember 2025
8 A 52/23 4. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 957/21 SN
28. November 2025
2 A 957/21 SN 28. November 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 CS 25.1711
14. Oktober 2025
15 CS 25.1711 14. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 5 K 24.1678
9. Oktober 2025
W 5 K 24.1678 9. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 7656/24
8. Oktober 2025
2 K 7656/24 8. Oktober 2025