Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3349/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2019 - 8 K 4457/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel, den Oberbürgermeister der Beklagten zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung des Gemeinderats und diesen zur Beratung über die Korrektur der Niederschrift einer früheren Gemeinderatssitzung sowie zur Herstellung eines Einvernehmens mit dem Kläger zu verurteilen.
Der für die Wahl des Gemeinderats der Beklagten am 26.05.2019 erstellte Wahlvorschlag der ... führte den Kläger als Bewerber auf. Bei der Wahl erhielt er ... Stimmen. Der Oberbürgermeister der Beklagten teilte ihm mit Schreiben vom 11.06.2019 mit, er sei als Stadtrat gewählt, und bat ihn um Mitteilung, ob er das Amt annehme. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 15.06.2019, mithilfe der von ihm gewonnenen Stimmen habe für die ... (nach den Bestimmungen zur Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl gemäß § 25 KomWG) ein zweites Mandat gewonnen werden können. Gleichwohl lehne er die Annahme des Amtes aus Altersgründen und mit Blick auf seine frühere langjährige Tätigkeit als Gemeinderat ab.
Der Oberbürgermeister der Beklagten berief den Gemeinderat zu einer öffentlichen Sitzung am 18.07.2019 ein. Der Tagesordnungspunkt (TOP) 14 betraf den Verhandlungsgegenstand „Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Stadtrat von Herrn ... ...“. In seiner Beschlussvorlage schlug der Oberbürgermeister sinngemäß vor, dem Anliegen des Klägers zu entsprechen und gemäß § 16 Abs. 2 GemO festzustellen, dass ein wichtiger Grund für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Stadtrat vorliege. Dieser sei von ... bis ... Mitglied des Gemeinderats gewesen und unabhängig davon inzwischen ... Jahre alt. Damit lägen die Mandatsablehnung rechtfertigende „wichtige Gründe“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 GemO vor.
Über die öffentliche Sitzung vom 18.07.2019 wurde eine Niederschrift gefertigt. Darin wurde unter anderem festgehalten, der Oberbürgermeister der Beklagten habe TOP 14 als Vorsitzender ihres Gemeinderats mit der Erklärung aufgerufen, „dass dem Anliegen [des Klägers] aus rechtlicher Sicht zuzustimmen sei. Die politische Einordnung sei eine andere Fragestellung“. Die weiteren in der Niederschrift festgehaltenen Wortbeiträge von Mitgliedern des Gemeinderats äußerten sich überwiegend kritisch zu dem Verhalten des Klägers bei der Wahl (u.a. Stadtrat L.: „persönliches Missfallen“, Stadtrat C.: „unfaire[s] Verhalten gegenüber den Wählern“). Eine Stadträtin erklärte, man wolle das Mitglied des Landtags S. kontaktieren, „damit dieser eine Rechtsänderung bzgl. Scheinkandidaturen und der Zulassung derartiger Wahlvorschläge initiiere“. Stadtrat K. hingegen „begründet[e] das Verhalten und die Motivation [des Klägers], der mit seiner Kandidatur lediglich seine Partei unterstützen wollte“.
Der Vorsitzende des Gemeinderats stellte seinen Beschlussvorschlag zur Abstimmung. Dieser wurde mit 12 Ja- und 12 Nein-Stimmen abgelehnt. Der Oberbürgermeister widersprach diesem Beschluss und berief eine weitere öffentliche Sitzung für den 25.07.2019 ein. In dieser Sitzung beschloss der Gemeinderat mit 18 Ja- und 9 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen: „Die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Herrn ... ... wird aus wichtigem Grund gemäß §16 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 GemO anerkannt.“ Für den Kläger rückte der als Ersatzperson festgestellte Herr G. als Stadtrat nach.
Mit Schreiben vom 30.09.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Niederschrift zu TOP 14 der Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2019 dahin zu korrigieren, dass der Text von „Der Vorsitzende ruft den TOP auf (...)“ bis „(...) seine Partei unterstützen wollte“ ersatzlos gestrichen und gelöscht werde. Zur Begründung führte er aus, die „Aufstellung“ von TOP 14 sei rechtsstaatswidrig gewesen, weil die Wahrnehmung seiner Bürgerrechte nicht zum Gegenstand einer „politischen Einordnung“ in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gemacht werden dürfe. Die Ablehnung im (gemeint wohl: mit dem) Abstimmungsergebnis vom 18.07.2019 habe ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Argumentation mit der „Scheinkandidatur“ sei eine Beleidigung, die er auch in protokollierter Form nicht annehme.
Der Oberbürgermeister der Beklagten lehnte diesen Antrag am 07.10.2019 ab.
Nach weiterem Schriftwechsel beantragte der Kläger am 02.10.2019 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag, die Beklagte (dort Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2019 „die Wortbeiträge des Vorsitzenden und der fünf beteiligten Mitglieder des Gemeinderates ersatzlos zu streichen und zu löschen“. Diesen Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.11.2019 - 8 K 3960/19 - ab.
Bereits am 07.11.2019 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er die Sachanträge verfolgen möchte,
10 
„1. Der Oberbürgermeister der Beklagten wird verpflichtet, dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung das mit Schreiben des Klägers vom 30.9.19 vorgetragene Korrekturverlangen zu TOP 14 der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.7.2019 vorzulegen.
11 
2. Der Gemeinderat der Beklagten wird verpflichtet, über eine Korrektur der Niederschrift zu TOP 14 zu beraten und zum Ergebnis ein Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen.“
12 
Mit Beschluss vom 21.11.2019 - 8 K 4457/19 - hat das Verwaltungsgericht auch diesen Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, der die Beklagte entgegengetreten ist.
13 
Ein vom Kläger während des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens mit dem Ziel einer „Korrektur“ der Sitzungsniederschrift vom 18.07.2019 betriebenes Rechtsaufsichtsbeschwerdeverfahren ist ebenso erfolglos geblieben (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom ... - ...) wie eine unter anderem gegen das Vorgehen des Gemeinderats vom 18.07.2019 gerichtete Petition an den Landtag von Baden-Württemberg (vgl. Schreiben der Vorsitzenden des Petitionsausschusses vom ... zur Petition ... und die Beschlussempfehlung, LT-Drs. ...).
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt sowohl für den ersten (1.) als auch für den zweiten (2.) vom Kläger angekündigten Klageantrag.
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1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass der vom Kläger beabsichtigte Antrag, den „Oberbürgermeister der Beklagten [zu verpflichten], dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung das mit Schreiben des Klägers vom 30.9.19 vorgetragene Korrekturverlangen zu TOP 14 der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.7.2019 vorzulegen“, unbegründet ist.
17 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere entschieden, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO herleiten kann, weil er nicht zu den Personengruppen gehört, die nach dieser Vorschrift berechtigt sind, die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu verlangen. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs verfolgen kann, weil das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.07.2019 keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht insbesondere angenommen, dass es keine Rechtsverletzung darstellt, sondern dem Kläger zuzumuten ist, dass sich Mitglieder des Gemeinderats - auch kritisch und unter Verwendung des Begriffs „Scheinkandidatur“ - zu seinem Verhalten bei der Gemeinderatswahl vom 26.05.2019 äußern.
18 
a) Ohne Erfolg hält der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, dieses habe übersehen, dass er ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, dass die Abstimmung des Gemeinderats über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für seine Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt werde.
19 
Zur Begründung dieses Einwands macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe eingeräumt, dass die Abstimmung des Gemeinderats am 18.07.2019 zu TOP 14 keiner Diskussion und „politischen Einordnung“ seines Verhaltens bedurft hätte, weil seinem Ablehnungsgesuch aus rechtlichen Gründen - angesichts der eindeutigen Überschreitung der Altersgrenze aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GemO - hätte zugestimmt werden müssen. Im Gemeinderat sei in der Sitzung vom 18.07.2019 lediglich eine Pressekampagne von allen Parteien außer der ... und ... gegen ihn gespiegelt (fortgesetzt) und als „politische Einordnung“ seines Verhaltens deklariert worden. Dieser Verlauf der Sitzung sei angesichts der Presseberichterstattung vorhersehbar gewesen und es mache einen Unterschied, ob der „politische Gesprächsbedarf“ in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung befriedigt werde.
20 
Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger verliert bei seinem Einwand den mit seinem Klageantrag zu 1 verfolgten Streitgegenstand aus dem Blick. Er übersieht, dass ein - unterstellter - Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO ihm nicht den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer künftigen Gemeinderatssitzung vermitteln würde (aa). Unabhängig davon hat die Beklagte bei der Sitzung vom 18.07.2019 zu TOP 14 ohnehin nicht gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO verstoßen (bb).
21 
aa) Ein - unterstellter - Verstoß gegen die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2019 hätte nicht zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer künftigen Gemeinderatssitzung mit dem Ziel haben könnte, dass der Gemeinderat das Protokoll der Sitzung vom 18.07.2019 inhaltlich ändert.
22 
(1) Ein - unterstellter - Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GemO führt nicht dazu, dass der Kreis der Personengruppen, die nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO berechtigt sind, die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu verlangen, erweitert wird. Auch wenn bei einer Sitzung des Gemeinderats Bestimmungen aus § 35 Abs. 1 GemO verletzt wurden, vermittelt § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO nur Fraktionen sowie einem Quorum von einem Sechstel der Gemeinderäte die Befugnis, die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung zu verlangen. Zu diesem Kreis der allein Antragsbefugten zählt der Kläger nicht.
23 
(2) Ein - unterstellter - Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2019 vermittelt dem Kläger auch keinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch darauf, dass das Protokoll dieser öffentlich durchgeführten Sitzung geändert wird.
24 
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hieraus ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der noch andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228, und v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100; Senat, Beschl. v. 09.08.2019 - 1 S 1544/18 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.08.2007 - 2 S 1477/07 -; BayVGH, Beschl. v. 16.06.2008 - 11 ZB 08.189 - juris). Dieser Anspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76; BayVGH, Beschl. v. 16.06.2008, a.a.O.). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands. Zu beseitigen sind dabei alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (BVerwG, Urt. v. 19.02.2015, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 09.08.2019, a.a.O.). Der Anspruch setzt deshalb als Mindestvoraussetzung eine (haftungsbegründende und -ausfüllende) Kausalität zwischen der rechtswidrigen Amtshandlung und den rechtswidrigen Folgen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 m.w.N.).
25 
Nach diesen Grundsätzen könnte der Umstand allein, dass die Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2019 - unterstellt - rechtswidrig öffentlich durchgeführt wurde und damit eine rechtswidrige Amtshandlung vorläge, dem Kläger keinen Anspruch darauf vermitteln, dass die Niederschrift dieser Sitzung geändert wird. Das würde nach dem zuvor Gesagten vielmehr weiter voraussetzen, dass der Fortbestand der ungeänderten Niederschrift als rechtswidriger Zustand einzuordnen (a) und dieser Zustand eine kausale Folge des Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO wäre (b). Beides ist jedoch nicht der Fall.
26 
(a) Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2019 stellt bereits keinen „rechtswidrigen Zustand“ dar.
27 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Niederschrift keinen rechtswidrigen Inhalt aufweist. Rechtsgrundlage für die Anfertigung dieser Niederschrift ist § 38 Abs. 1 Satz 1 GemO Nach dieser Bestimmung ist „über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats“ eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift dient dem späteren Nachweis über den Ablauf der Sitzung, den Verlauf der Verhandlungen und den Inhalt der gefassten Beschlüsse des Gemeinderats (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., 21. Lfg., § 38 Rn. 1). Ausgehend von diesem Zweck kann eine Niederschrift grundsätzlich nur dann fehlerhaft und deshalb rechtswidrig sein, wenn sie unvollständig oder inhaltlich unrichtig ist, also den tatsächlichen Ablauf der Verhandlungen nicht vollständig oder unzutreffend wiedergibt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 38 Rn. 2, 5 f.: „Richtigkeit und Vollständigkeit“). Einen solchen Fehler weist die Niederschrift vom 18.07.2015 nicht auf. Ein Anspruch auf Tilgung einer inhaltlich richtigen Angabe in der Niederschrift kommt in einem solchen Fall - was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - allenfalls dann in Betracht, wenn eine in der Niederschrift festgehaltene Äußerung oder eine sonstige Angabe eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik gegen einen Dritten enthält oder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus anderen Gründen verletzt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass diese Schwelle hier nicht überschritten ist. Das sieht der Kläger im Beschwerdeverfahren - insoweit zu Recht - zuletzt wohl selbst nicht anders. Er erachtet die gegen ihn gerichtete Kritik und insbesondere die Bezeichnung „Scheinkandidatur“ zwar weiterhin als inhaltlich unberechtigt und polemisch. Er räumt aber zuletzt selbst ein, dass die Niederschrift keine Formalbeleidigungen oder Schmähkritik enthält (Schriftsatz vom 19.01.2020). Der Umstand, dass sie eine - aus seiner Sicht inhaltlich ungerechtfertigte - „in einer gemäßigten Ausdrucksform“ vorgebrachte „Sach- und Personenkritik“ an ihm und seiner Partei enthält (Schriftsatz vom 19.01.2020), rechtfertigt keine Änderung der inhaltlich richtigen und vollständigen Niederschrift.
28 
(b) Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall auch an dem für einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch vorausgesetzten haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen der - aus Sicht des Betroffenen - rechtswidrigen Amtshandlung und der zu beseitigenden rechtswidrigen Folge.
29 
Das Erfordernis einer haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen ist zum einen bei allen Folgen einer Amtshandlung erfüllt, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Der erforderliche Kausalzusammenhang liegt zum anderen bei allen weiteren Folgen vor, die aufgrund der rechtswidrigen Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, a.a.O., m.w.N.; dort offenlassend für nur mittelbar adäquat kausale Folgen). Adäquat kausal in diesem Sinne ist eine Bedingung, die im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Entscheidend für diese Folgenzurechnung ist eine wertende Beurteilung des Einzelfalls, die vorausschauend aus der Sicht vor Eintritt des Erfolges zu vollziehen ist (vgl. OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 13.11.2014 - OVG 2 B 2.12 - juris m.w.N.).
30 
An diesen Maßstäben gemessen ist die aus Sicht des Klägers rechtswidrige Amtshandlung - das Unterlassen des Ausschlusses der Öffentlichkeit in der Sitzung des Gemeinderats zu TOP 14 - nicht kausal dafür, dass die Niederschrift über diese Sitzung - aus Sicht des Klägers - rechtswidrige Inhalte aufweist. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Gemeinderats bei der Aufstellung der Tagesordnung oder - in der Sitzung - des Gemeinderats selbst (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 35 Rn. 9), die Öffentlichkeit zuzulassen, ist nicht unmittelbar darauf gerichtet, dass einzelne Gemeinderäte sich in der Sitzung durch Formalbeleidigungen, Schmähkritiken oder auf andere Weise rechtswidrig äußern. Ein solches Verhalten eines Mitglieds des Gemeinderats in einer öffentlichen Sitzung wäre auch keine adäquat kausale Folge der Zulassung der Öffentlichkeit. Es entspricht dem gesetzlichen Regelfall, dass Sitzungen des Gemeinderats öffentlich abgehalten werden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO). Die Gemeinderäte sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich (auch) in einer solchen Sitzung verantwortungsbewusst zu verhalten (vgl. § 17 Abs. 1 GemO). Die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Gemeinderats, eine Sitzung öffentlich durchzuführen, ist daher nicht im Allgemeinen, sondern allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen dazu geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Dritten verletzende oder sonst rechtswidrige Äußerungen von Mitgliedern des Gemeinderats zu verursachen.
31 
bb) Unabhängig davon hat die Beklagte bei der öffentlichen Sitzung vom 18.07.2019 ohnehin nicht gegen Vorgaben aus § 35 GemO verstoßen.
32 
§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich sind. Nichtöffentlich darf gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts gehört. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (Senat, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - VBlBW 2013, 269). Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO, die rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein können, „erfordern“ den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung daher nur dann, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - VBlBW 2017, 357).
33 
Diese Voraussetzungen waren in der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 18.07.2019 in Bezug auf den TOP 14 nicht erfüllt. Dieser Verhandlungsgegenstand betraf die Abstimmung über die Frage, ob für die Ablehnung der Tätigkeit als Stadtrat ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO vorlag. Es war absehbar, dass in der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt die rechtlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 GemO erörtert werden würden und dass jedenfalls ein Teil der Mitglieder des Gemeinderats das kommunalpolitische Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Gemeinderatswahl kritisch hinterfragen würde, wie dies zuvor bereits in Presseartikeln geschehen war. Die Erörterungen des Gemeinderats zu diesen Fragen betreffen nicht „persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann“. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Diskussion im Gemeinderat zu der sinngemäßen Frage, wie es kommunalrechtlich und -politisch einzuordnen ist, wenn ein Bürger an einer Gemeinderatswahl mit der sinngemäß erklärten Absicht teilnimmt, im Fall der Wahl das Mandat nicht annehmen zu wollen, kann im berechtigten Interesse der Allgemeinheit, namentlich der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger liegen (im Ergebnis ebenso der Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg, vgl. LT-Drs. ...). Daran ändert der vom Kläger hervorgehobene Umstand nichts, dass sein Verhalten bei der Wahl keine kommunalwahlrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften verletzte und dem aus seiner Sicht legitimen Ziel diente, die Chancen des Wahlvorschlags seiner Partei im Rahmen der Bestimmungen zur Verhältniswahl aus § 26 Abs. 2 GemO und §§ 25 f. KomWG zu verbessern. Auch dies bot keinen Anlass, die Sitzung des Gemeinderats zur Beratung und Entscheidung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO vorlag, nichtöffentlich durchzuführen.
34 
b) Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den vom Kläger beabsichtigten Klageantrag zu 1 rechtfertigt auch nicht sein zweiter Einwand, das Verwaltungsgericht habe „das Abstimmungsergebnis wie die Abstimmung (vom 18.07.2019) überhaupt unberücksichtigt“ gelassen. Zur Begründung dieses Einwands führt der Kläger aus, der „Affront einer Ablehnung der Feststellung mit Stimmengleichheit (12:12)“ sei die eigentliche Persönlichkeitsverletzung, deren Wiedergutmachung er durch die beabsichtigte Klage verlange, zumal die in der Sitzung vom 18.07.2019 erfolgte Behandlung seines Ablehnungsgesuchs rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
35 
Auch dieses Vorbingen bleibt ohne Erfolg. Der Kläger verliert auch dabei den Streitgegenstand seines Klageantrags zu 1 aus dem Blick. Aus dem vom Kläger sinngemäß in Bezug genommenen Umstand, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 18.07.2019 zu TOP 14 wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 und 6 GemO rechtswidrig war, folgt kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer künftigen Gemeinderatssitzung.
36 
aa) Der Umstand, dass der Beschluss vom 18.07.2019 rechtswidrig war, führt nicht dazu, dass der Kreis der antragsberechtigten Personengruppen aus § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO erweitert wird.
37 
bb) Der genannte Umstand vermittelt dem Kläger auch keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch darauf, dass die Niederschrift über die Sitzung vom 18.07.2019 „korrigiert“ - tatsächlich: durch die Löschung von Wortbeiträgen geändert - wird. Der Kläger übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass der Folgenbeseitigungsanspruch nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands anknüpft, auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zielt und als Mindestvoraussetzung eine Kausalität zwischen der rechtswidrigen Amtshandlung und den rechtswidrigen Folgen voraussetzt (vgl. oben und erneut BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, a.a.O.). Bereits an Letzterem fehlt es hier. Die vom Kläger mit seinem zweiten Einwand in Bezug genommene, aus seiner Sicht rechtswidrige Amtshandlung - die Abstimmung vom 18.07.2019 zu TOP 14 und der mit 12:12 Stimmen gefasste Beschluss - war nicht kausal für den - aus Sicht des Klägers ebenfalls rechtswidrigen - Inhalt der Niederschrift, deren Änderung („Korrektur“) der Kläger begehrt. Das ist schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen. Denn die in der Niederschrift festgehaltenen Wortbeiträge gingen der vom Kläger mit seinem Einwand in Bezug genommenen Abstimmung voraus (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Unabhängig davon weist die Niederschrift, wie oben gezeigt, keinen rechtswidrigen Inhalt auf.
38 
c) Auch das übrige Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts betreffend den vom Kläger beabsichtigten Klageantrag zu 1.
39 
Das gilt insbesondere für seinen näher erläuterten Einwand, das „gesetzliche Kontrollsystem der Gemeindeordnung nach § 16 Abs. 2 und 3“, namentlich „die Entscheidungskompetenz des Gemeinderats, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung oder (das) Ausscheiden der kommunalen Mandatsträger von der ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 15 GemO) vorliegt“, stehe „konstitutionell auf schwachen Füßen“, weil gewählte Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg und des Deutschen Bundestags jederzeit ihre Wahl (gemeint: ohne die Entscheidung eines anderen Gremiums) ablehnen und auf ihr Mandat verzichten könnten. Der Kläger nimmt auch bei diesem teils rechtspolitisch begründeten Vorbringen den Streitgegenstand des von ihm beabsichtigten Klageantrags zu 1 nicht ausreichend in den Blick. Er begehrt mit diesem Antrag eine Verurteilung des Beklagten zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer künftigen Gemeinderatssitzung. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die Bedenken des Klägers gegen die Bestimmungen in § 16 GemO dazu führen sollten, dass er einen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung einer künftigen Gemeinderatssitzung haben sollte.
40 
2. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sich der Kläger damit gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den Klageantrag zu 2 wendet.
41 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses, auf die der Senat auch insoweit Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass der vom Kläger beabsichtigte Antrag, den „Gemeinderat der Beklagten [zu verpflichten], über eine Korrektur der Niederschrift zu TOP 14 zu beraten und zum Ergebnis ein Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen“, unbegründet ist. Eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger einen Anspruch darauf vermitteln könnte, dass sich der Gemeinderat mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand befasst, besteht nicht. Erst recht besteht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers, dass die Gemeinderäte, die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 GemO im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung entscheiden, mit dem Kläger ein „Einvernehmen herstellen“ müssen. Eine dafür in Betracht kommende Rechtsgrundlage zeigt auch die Beschwerde nicht auf, die sich zu dem Klageantrag zu 2 inhaltlich ohnehin allenfalls am Rande äußert.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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