Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2019 - 7 K 642/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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| | Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, eines im Jahre 1960 geborenen tschechischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tschechien, bleibt ohne Erfolg. |
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| | Mit dem Urteil vom 26.09.2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.12.2017 in Gestalt der Verfügung vom 06.05.2019 abgewiesen. Die Kammer hat die ausgehend von der seit dem 23.11.2016 rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Weiden i.d.Opf. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verfügte und auf § 6 Absätze 1 und 2 FreizügG/EU gestützte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für rechtmäßig erachtet. Das Gericht hat angenommen, dass die der Verurteilung zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt (UA S. 7 ff. unter a): |
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| | Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass sich der Kläger mit weiteren Personen zu einer Bande zusammengeschlossen habe, um wiederholt und auf Dauer angelegt Drogengeschäfte mit erheblichen Mengen an Methamphetamin (ca. 7 kg monatlich) vornehmlich mit Abnehmern aus Deutschland zu tätigen. Dass es sich bei dem ersten Abnehmer um einen verdeckten Ermittler gehandelt habe, habe er nicht gewusst. Durch die Beteiligung des Klägers am illegalen Rauschgifthandel im Rahmen der Organisierten Kriminalität habe er angesichts des logistischen Aufwands und der notwendigen intensiven Planungsphase eine besonders hohe kriminelle Energie bewiesen. Dabei habe er eine besonders schwerwiegende Gefährdung der Gesundheits- und Lebensinteressen der Konsumenten in Kauf genommen. In diesem Rahmen sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei Methamphetamin um eine sehr gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential handele. Den Feststellungen des Strafurteils sei zu entnehmen, dass der Kläger und sein Mitangeklagter D. im Vorfeld der Durchführung der abgeurteilten Straftat auch Interesse am Erwerb von Heroin gezeigt hätten, welches nach Tschechien verkauft werden sollte. Des Weiteren habe der Kläger bereits zuvor zusammen mit den Mitangeklagten Drogengeschäfte mit Marihuana, welches sie von Tschechien in die Schweiz eingeführt hätten, getätigt. Er sei im Rahmen der abgeurteilten Tat bei zwei Vortreffen im ... Raum sowie einem weiteren Treffen in ... anwesend gewesen. Inhaltlich sei es dabei um das Akquirieren von Abnehmern des Methamphetamin gegangen, wobei der Kläger und seine Mitangeklagten beim letzten genannten Treffen zusätzlich 5000 Ecstasy Tabletten zum Kauf angeboten hätten. Dieser Kauf sei jedoch mangels Interesse der Gegenseite nicht zustande gekommen. Bei einem dieser Treffen sei er von dem Mitangeklagten D. als „Chef" vorgestellt worden. Zudem sei der Kläger bei beiden Treffen anwesend gewesen, an denen es zur Übergabe von jeweils über 900 g Methamphetamin gekommen sei. Das gesamte Handeln des Klägers zeuge somit von einem planvollen, hoch kriminellen Handeln. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat überzeugende Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von den Feststellungen des Strafurteils bedingten, verneint (UA S. 9 f. unter b). Es hat insoweit offengelassen, inwieweit eine Bindung der Verwaltungsgerichte an die Feststellungen - anders als an Entscheidungen und Beurteilungen - eines Strafurteils auch im Rahmen der Aberkennung des Rechts auf Freizügigkeit in der Bundepublik Deutschland gegeben sein könnte. Denn die Kammer ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin davon überzeugt gewesen, dass vom Kläger eine bedeutende Wiederholungsgefahr in Bezug auf Grundinteressen der Gesellschaft ausgeht und hat dies unter anderem wie folgt begründet: |
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| | Der Vortrag, der Kläger erwäge gegen das Urteil des Landgerichts Weiden ein Wiederaufnahmeverfahren anzustrengen, stelle das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht infrage. Es liege derzeit weiterhin eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor, welche das Gericht seiner eigenständig zu treffenden Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde legen könne. Zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens sei es bis heute nicht gekommen, obwohl das strafgerichtliche Urteil bereits mehr als drei Jahre zurückliege. Offensichtlich vorliegende Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 359 StPO seien vorliegend nicht gegeben. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht die nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers bei der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. gestellte Strafanzeige gegen die Vertrauensperson „K." wegen Verdachts auf falsche uneidliche Aussage und weitere Delikte. Denn diese - in Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags gestellte - Strafanzeige erschüttere die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers nicht. Wie der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sei die Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft inzwischen eingestellt worden, die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft sei ohne Erfolg geblieben. Ein Klageerzwingungsverfahren werde nicht durchgeführt. |
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| | Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, Rn. 5, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - Rn. 19 und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, aaO). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. aaO; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26p; Stuhlfauth, aaO, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 20 ff.). |
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| | Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. näher Happ, aaO, § 124a Rn. 62 ff. mwN; Rudisile, aaO, § 124a Rn. 100). |
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| | Gemessen daran zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist. |
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| | Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Wiederholungsgefahr aus. Eine solche liege schon deswegen nicht vor, weil begründete Zweifel daran bestünden, dass er die vom Strafgericht abgeurteilten Taten begangen habe. Das Urteil des Landgerichts beruhe wesentlich auf den Angaben einer Vertrauensperson, gegen die er am 21.01.2019 Strafanzeige wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage gestellt habe. Aufgrund des vorliegenden Beweismaterials, insbesondere eines Observationsberichtes des Zollfahndungsamtes sowie von Videoaufzeichnungen sei belegt, dass die Vertrauensperson „K..." in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt habe. Denn diese Vertrauensperson habe behauptet bestimmte wichtige Geschehnisse beobachtet zu haben, obwohl sie sich zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich gar nicht mehr am fraglichen Ort befunden habe. Zwar sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen „K..." inzwischen erfolglos abgeschlossen; nichtsdestotrotz liege ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr. 5 StPO vor, denn das Video und der Observationsbericht stellten neue Beweismittel dar, die den Angaben des Zeugen K..., auf denen das Urteil zu einem wesentlichen Teil beruhe, widersprächen bzw. diese eindeutig widerlegten. Gerade das Video dürfte das überzeugendere Beweismittel sein. Überdies lägen verschiedene weitere neue Tatsachen und Beweismittel vor, die gegen eine Verurteilung sprächen (siehe im Einzelnen Schriftsatz vom 05.12.2019 unter I.1.). |
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| | Mit diesem Vortrag, der im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vorbringen entspricht (vgl. die Schriftsätze vom 14.02.2019, 12.04.2019 und insb. vom 07.05.2019 zur Anzeige gegen den Zeugen „K...“ wegen falscher uneidlicher Angaben über das Treffen am 26.06.2015 in einem Café in ... sowie die aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtlichen Angaben), geht der Kläger auf die tragende, dezidierte Begründung des Verwaltungsgerichts, warum die Verurteilung durch das Landgericht weiterhin Verwendung finden darf, nicht ein. |
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| | Im Übrigen ist es in der Sache zutreffend, dass - solange ein Wiederaufnahmeverfahren keinen Erfolg hat - im Rahmen der Prüfung einer Verlustfeststellung ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil zugrunde zu legen ist. Es gibt - auch unionsrechtlich - keinen Grund, neben die besonderen Garantien des Strafverfahrens hinsichtlich der Feststellung der Straftaten und der Schwere der Verfehlungen eine - weitere - subsidiäre verwaltungs(verfahrens-)rechtliche Richtigkeitsgarantie hinsichtlich dieser Gesichtspunkte zu stellen (vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535 - juris Rn. 17 mwN). Dass Ausländerbehörden einen Sachverhalt besser als inländische Strafverfolgungsorgane aufklären können, ist nicht zu besorgen, da jene keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten als diese haben. Ist ein Strafurteil fehlerhaft, kann dies durch ein Rechtsmittel oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO korrigiert werden. Beschreitet der Kläger den Weg der Wiederaufnahme nicht, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich. |
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| | Im vorliegenden Fall ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bis heute nicht einmal beantragt worden, obwohl dieses seit mehr als drei Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Erkenntnisse des Klägers, die aus seiner Sicht eine Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO rechtfertigen würden, auch schon seit längerem vorliegen. Weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht ergeben sich Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 - juris Rn. 21); sie muss insbesondere auch nicht abwarten, ob der Ausländer ein Wiederaufnahmeverfahren durchführt. |
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| | Sollte ein Wiederaufnahmeverfahren dazu führen, dass eine Verurteilung aufgehoben wird und eine dem Ausländer günstigere strafgerichtliche Entscheidung ergeht, kann dem durch eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, Art. 32 Abs. 1 RL 2004/38/EG) hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. grds. zum Verweis des Unionsbürgers auf das Verfahren nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU zur Geltendmachung nachträglich eingetretener Umstände, die ihn begünstigen BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 - juris Rn. 21). Ggfs. kann auch die Annahme einer wesentlichen Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG erwogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28 betr. eine Ausweisung). Diese Instrumentarien sind ausreichend, um dem Freizügigkeitsrecht des Klägers, der vor seiner Inhaftierung noch nicht einmal einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, Wirksamkeit zu verleihen. |
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| | Soweit das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Heranziehung des strafgerichtlichen Urteils - auch ausgeführt hat, es sei selbst dann, wenn die Angaben des Belastungszeugen „K." hinweggedacht würden, davon überzeugt, dass der Kläger aktiv an den Drogengeschäften in einer Weise beteiligt gewesen sei, dass bei ihm von einer Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft ausgegangen werden müsste (im Einzelnen UA S. 10, letzter Absatz), kommt es hierauf und die deswegen erhobene Rüge des Klägers (Schriftsatz vom 05.12.2019 unter I.2.) mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht an. |
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| | Auch die vom Kläger unter Hinweis darauf, er sei zuvor nicht wegen Marihuana-Geschäften verurteilt worden, in Zweifel gezogene Passage in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts, wonach er bereits zuvor zusammen mit den Mitangeklagten Drogengeschäfte mit Marihuana, welches sie von Tschechien in die Schweiz eingeführt hätten, getätigt habe (UA S. 9 oben), ist nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen, die bereits im Strafurteil (u.a. S. 3, 14) enthalten sind, sind Teil der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gefahrenprognose. § 6 Abs. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Richtlinie 2004/38 setzen voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 - juris Rn. 30). Die genannten Normen wenden sich gegen eine automatische Verknüpfung eines bestimmten Strafmaßes oder einer bestimmten Straftat mit einem Verlust des Freizügigkeitsrechts als Nebenfolge delinquenten Verhaltens; erforderlich ist, dass eine Gefahrenprognose erstellt wird, bei der alle Umstände des Einzelfalles eingestellt werden, was auch die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Ausländers und sein Verhalten vor und nach der Straftat einschließt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 - juris Rn 8 ff.; Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK, AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 5 ). Für die Gefahrenprognose können folglich auch Verhaltensweisen des Ausländers herangezogen werden, die nicht strafrechtlich geahndet worden sind. |
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| | Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden und im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt bzw. beantwortet werden können, weshalb der Umstand, dass eine Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde, allein nicht ausreichen kann, wenn die Frage ohne weiteres dort beantwortet werden kann (vgl. etwa VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2008 - 14 A 1372/07 - juris; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 108 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124, Rn. 31 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). |
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| | Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener konkreter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts die tatsächliche oder rechtliche Komplexität der Sache aufgezeigt wird (vgl. etwa Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124, Rn. 33). Dem wird mit dem alleinigen Vortrag, es bestünden insofern rechtliche Schwierigkeiten, als dass die Entscheidung der verwaltungsrechtlichen Fragen letztlich auch von einer strafrechtlichen Bewertung abhängen würden (Schriftsatz vom 05.12.2019 unter II.), nicht entsprochen. |
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| | Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. |
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| | Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 25; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124, Rn. 41 ff.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. |
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| | Nach diesen Maßstäben führt die vom Kläger formulierte Frage, |
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| | „ob das Freizügigkeitsrecht, das aufgrund der Begehung von Straftaten und dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entzogen werden soll, auch dann entzogen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen gegeben sind“, |
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| | nicht zur Zulassung der Berufung. |
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| | Es fehlt schon an der Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist. Es ist auch nicht aufgezeigt, dass diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Erläuterungen, die der Kläger seiner Fragestellung beigibt, verdeutlichen im Übrigen vielmehr, dass es aus seiner Sicht auf nur individuelle Umstände ankommt. Er verweist insoweit auf die Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen ihm und dem Verteidiger, falls er abgeschoben würde. Außerdem sei einzubeziehen, dass er sich bis auf Weiteres in einer Justizvollzugsanstalt befinde. Schon aus diesem Grund sei nur von einer deutlich eingeschränkten Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen. Überdies habe er durch sein positives Vollzugsverhalten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ein zügiges Abschieben dringend geboten sei. |
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| | Für die vom Kläger weiter unterbreitete Frage, |
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| | „ob ein Staat, hier die Bundesrepublik Deutschland, einem EU-Bürger, hier dem tschechischen Antragsteller, sein Freizügigkeitsrecht entziehen darf, wenn dem entziehenden Staat, im Zuge der Ermittlungen, welche zu der Verurteilung führten, welche den Grund für den nun beabsichtigten Entzug darstellt, seinerseits ein Verstoß gegen ein zwischenstaatliches Abkommen zur Last gelegt werden kann“, |
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| | ist die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht dargelegt. Im Übrigen fehlt es auch an jeglicher Darlegung, dass aus dem deutsch-tschechischen Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten, das der Kläger wohl meint, überhaupt subjektive Rechte des Klägers resultieren könnten. |
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| | Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 52 Abs. 2 GKG. |
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