Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 299/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2018 - 8 K 3923/16 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. November 2018 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 24 ff. und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. - juris Rn. 10 ff.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen. Im Übrigen scheitert eine Gewährung von Prozesskostenhilfe auch daran, dass die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne des Prozesskostenhilferechts nicht dargelegt ist. Der Kläger hat entgegen der Ankündigung im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2019 bis heute keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Einem Rechtsanwalt ist die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Erfordernis der Beifügung von Belegen bekannt; insoweit bedurfte es keines besonderen gerichtlichen Hinweises vor der Ablehnung des Antrags (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO Rn. 27).
B)
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bleibt ohne Erfolg.
I)
Der im Jahre 1977 im Bundesgebiet geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, der ursprünglich über eine Rechtsstellung jedenfalls aus Art. 7 ARB 1/80 und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz 1990 verfügte, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.07.1999 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ein damals in Gang gesetztes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg, weil der Kläger nach der am 30.07.1999 erfolgten Zustellung der Verfügung in die Türkei gereist war und die Klagefrist versäumt hatte. Das Hauptsacheverfahren wurde nach Rücknahme der Klage eingestellt (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 27.10.1999 - 7 K 2031/99 -). Der Kläger hält sich seit seiner Abschiebung am 19.10.1999 in der Türkei auf. Mit Bescheid vom 17.01.2002 befristete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des Klägers die Wirkungen der Ausweisung ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf zwei Jahre. Entsprechendes wurde unter der - vom Kläger erfüllten - Bedingung der Zahlung der Abschiebekosten für die Wirkungen der Abschiebung vorgesehen. Eingeflossen war in diese Entscheidung unter anderem, dass der Kläger mit seiner deutschen Freundin ein gemeinsames Kind im Bundesgebiet hatte. Ein mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 16.05.2002 beim Landratsamt Biberach gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG 1990 (Familiennachzug) bzw. § 16 AuslG 1990 (Recht auf Wiederkehr) wurde bestandskräftig abgelehnt. In der Folgezeit bemühte sich der Kläger weder um ein Visum zu Besuchszwecken noch um ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2010 beantragte der Kläger, der unter dem Vorwurf des Kaufs von Betäubungsmittel zum Zwecke diese selbst zu gebrauchen oder zu verkaufen, seit 06.05.2009 rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe in der Türkei verurteilt worden war, die Rücknahme der Ausweisung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses. Das Regierungspräsidium Tübingen lehnte dies mit Bescheid vom 18.10.2011 ab. In dem deswegen geführten Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit rechtskräftigem Urteil vom 05.11.2014 - 2 K 490/12 - den Bescheid vom 18.10.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 20.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und wies die Klage im Übrigen ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, die Ausweisungsverfügung sei wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG („Vier-Augen-Prinzip“) formell und - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums - auch materiell rechtswidrig gewesen. Der Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers, der - mit Ausnahme einer Verurteilung zu einem Monat Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - nur zu Jugendstrafen auf Bewährung verurteilt worden sei, sei in Anbetracht seiner damaligen konkreten Lebensumstände unverhältnismäßig gewesen. Mit Bescheid vom 02.09.2016 entschied das Regierungspräsidium Tübingen aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.04.2014 nach erneuter Prüfung der Sache- und Rechtslage über den Rücknahmeantrag und lehnte die Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 27.07.1999 abermals ab.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf rückwirkende Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 27.07.1999 abgewiesen und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.09.2016 (in Gestalt der ergänzenden Ermessenserwägungen unter dem 28.06.2018) für rechtmäßig erachtet. Die Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Behörde habe von dem ihr nach § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Das Regierungspräsidium gehe nunmehr zutreffend davon aus, dass die bestandskräftige Ausweisung formell und materiell rechtswidrig erfolgt sei und dass im Falle der Aufhebung der Ausweisung die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis aufleben würde. Außerdem sei berücksichtigt worden, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mangels Rückkehrrecht ohne praktische Wirkung bleibe und der Kläger deswegen besonders hart betroffen werde. Auch gehe der Beklagte von einem großen Rückhalt der Familie aus.
Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf Null reduziert. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehe im Hinblick auf die materielle Gerechtigkeit einerseits und die Rechtssicherheit andererseits nur ausnahmsweise ein Rücknahmeanspruch. Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich sei. Dies sei nach den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Verhältnissen nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße oder Umstände gegeben seien, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen ließen, bestünden nicht. Die Ausweisung sei zum Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Dass die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sei, habe das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 13.09.2005 (1 C 7.04) geklärt. Die Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 8 EMRK bei im Inland geborenen jungen Erwachsenen seien ebenfalls erst später hinreichend präzisiert worden.
Der Verstoß einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung gegen materielle Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention stelle lediglich einen Gesichtspunkt dar, der in die nach nationalem Recht zu treffende Ermessensentscheidung über die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG einzustellen sei. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2009 (1 C 26.08). Er begründe nur dann einen Rücknahmeanspruch, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschrechte im konkreten Fall einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt habe. Liege - wie hier - eine auf die konkrete Ausweisung bezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte nicht vor, so führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 04.11.2009 (11 S 2472/08) und 28.06.2007 (13 S 1045/07) ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention nicht bereits als solcher zu einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, wonach ein Anspruch auf Rücknahme bestehe, weil aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Wiederkehr abzuleiten sei, könne nicht gefolgt werden. Der Verfolgung eines solchen Anspruchs stünde die Ausweisung nicht mehr zwingend entgegen, da deren Wirkungen bereits durch die Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.01.2002 nachträglich auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet worden seien.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die dennoch eine Reduzierung des Ermessens auf Null zur Folge hätten, seien im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht festzustellen. Dass eine rechtswidrige Ausweisung einen Ausländer der zweiten Generation besonders hart treffe, weil die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mangels Rückkehrrecht ohne praktische Wirkung bleibe, führe noch nicht zu einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null. Vielmehr müssten besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die die Aufrechterhaltung der Ausweisung als schlechthin unerträglich erscheinen ließen. Hierbei seien auch die aktuellen Lebensumstände des Ausländers mit in den Blick zu nehmen, soweit noch ein Ursachenzusammenhang mit der Ausweisung bestehe. Ein solcher Kausalzusammenhang bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 04.11.2009 - 11 S 2472/08 -) nicht mehr, wenn einem ausgewiesenen Ausländer in seinem Herkunftsstaat zunächst die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung gelungen sei und er später aus anderen Gründen - etwa einer schweren Wirtschaftskrise - in prekäre Lebensumstände gerate, die ihn veranlassten, seine Rückkehr nach Deutschland zu betreiben.
10 
Der Kläger arbeite in der Türkei in Gelegenheitsjobs, was eine Fortsetzung seines zuvor auch in Deutschland nur unsteten beruflichen Werdegangs darstelle. Er sei in der Türkei sozial eingegliedert. Im Jahre 2001 habe er in der Türkei geheiratet und mit seiner Ehefrau zwei Kinder bekommen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei er in der Türkei eine neue Beziehung eingegangen, aus der ebenfalls zwei Kinder hervorgegangen seien. Er habe auch keine gewichtigen familiären oder persönlichen Gründe für eine Rückkehr nach Deutschland vorgetragen. Allein der Wunsch, wieder in seinem Geburtsland und in der Nähe der Eltern und Geschwister zu leben, stelle im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verwurzelung in der Türkei keinen gewichtigen Grund dar. Die Tatsache, dass sein Vater aufgrund einer Erkrankung ihn nicht mehr in der Türkei besuchen könne, begründe keine andere Bewertung. Dem Kläger sei es möglich, ein Besuchsvisum zu beantragen, was er bisher allerdings nicht versucht habe. Auch die gesundheitlichen Probleme des Klägers aufgrund eines Unfalls, der sich mittlerweile in der Türkei ereignet habe, führten zu keiner anderen Bewertung. Eine Behandlung in der Türkei sei ihm möglich und zumutbar.
II)
11 
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
12 
1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5 ff.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26p; Stuhlfauth aaO § 124 Rn. 26 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 20 ff.).
13 
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. näher Happ aaO § 124a Rn. 62 ff. mwN; Rudisile aaO § 124a Rn. 100).
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2) Der Kläger macht geltend, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sei ernstlich zweifelhaft, da sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, was aus dem Umstand folge, dass die Folgen der rechtswidrigen Ausweisung trotz Befristung lebenslang wirkten und der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Klägers nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen (gewesen) sei, und ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei, vergleichbar den Fällen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union solches wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht angenommen habe. Ernstlich zweifelhaft sei die Entscheidung insbesondere auch, weil sie den rechtswidrigen und damit unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK nur im Zusammenhang mit der Ausweisung selbst thematisiere, nicht aber mit den fortbestehenden Folgen. Sie verschließe sich der Erkenntnis, dass die fortwährenden Folgen des rechtswidrigen Eingriffs in den Schutz des Familien- und Privatlebens ihrerseits weiterhin rechtswidrig seien und zur - möglichst schnellen - Aufhebung verpflichteten. Andernfalls würde der bestehende, rechtswidrige Zustand sehenden Auges perpetuiert. Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung in Bezug genommenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.11.2009 (11 S 2472/08) und 28.06.2007 (13 S 1045/07) sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2009 (1 C 26.08), das im Übrigen einen Fall betroffen habe, in dem die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zuvor gerichtlich festgestellt worden sei, würden übersehen, dass bei einem Verstoß der Ausweisung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention die Realisierung der Rückkehr in das Bundesgebiet aus Art. 8 Abs. 1 EMRK heraus geboten sei. Jede andere Sichtweise führe dazu, dass das rechtswidrige Ereignis trotz Befristung bis heute fortdauere und jeden Tag aufs Neue die Rechte des Klägers auf Familien- und Privatleben verletzt würden. Nur in den Fällen, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschrechte selbst eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt habe, einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung einzuräumen, sei ein menschenrechtswidriges Defizit des nationalen Rechts.
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3) Ausgehend hiervon besteht kein Anlass, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen.
16 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil zutreffend zugrunde gelegt, dass das in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 1 C 33.07 - juris Rn. 12 und vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 - juris Rn. 13). Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge gibt es keinen Grund für die Annahme, das Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme einer Ausweisung erweise sich durch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes als positiv intendiert (BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 1 C 33.07 - juris Rn. 12 und vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 32).
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Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - juris Rn. 26, vom 10.10. 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31 und vom 20.03.2008 - 1 C 33.07 - juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht ist - auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Fallgruppen eines Rücknahmeanspruchs (vgl. etwa Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 48 Rn. 79 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009 - 11 S 2472/08 - juris Rn. 46) - aufgrund einer umfassenden Prüfung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufrechterhaltung der Ausweisung nicht schlechthin unerträglich ist. Diesbezüglich sind keine Fehler ersichtlich.
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Allein die Tatsache, dass eine ohne gerichtliche Überprüfung bestandskräftig gewordene Ausweisung auf einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK beruht, weil sie unverhältnismäßig gewesen ist, begründet keine Reduzierung des in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG normierten Rücknahmeermessens auf Null.
19 
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen kann. Auch nach Erlass des Zustimmungsgesetzes handelt es sich weiterhin der Rechtsnatur nach um einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen innerstaatliche Geltung lediglich durch den Vollzugsbefehl bewirkt wird. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität, vielmehr spricht Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus (vgl. näher BVerfG, Urteil vom 04.05. 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris Rn. 164 aE mwN; vgl. auch Meyer-Ladewig/Brunozzi in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl., Art. 46 Rn. 13 ff.). Mit Blick auf die spezielle Regelung in Art. 46 Abs. 1 EMRK ist es daher konsequent, bei Ausweisungen, bei denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festgestellt hat, einen Rücknahmeanspruch zu bejahen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.11.2009 - 11 S 2472/08 - juris Rn. 50; VG Freiburg, Urteil vom 01.10.2007 - 1 K 893/06 - InfAuslR 2008, 252), im Übrigen aber außerhalb dieser besonderen Konstellation aus einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK keinen Rücknahmeanspruch abzuleiten.
20 
Die Europäische Menschenrechtskonvention hat aufgrund der Zustimmung des Bundesgesetzgebers mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes; diese Rangzuweisung führt dazu, dass die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 149 und vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 30 ff.). Die Konvention steht nach der Normenhierarchie folglich nicht über dem Bundesrecht. Im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kommt einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK daher keine weitergehende Wirkung zu als einer Verletzung sonstigen materiellen nationalen Rechts oder gar einem Grundrechtsverstoß (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - juris Rn. 30; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 1 C 33.07 - juris 12 ff.; das BVerwG hat mit dieser Entscheidung das zuvor genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 28.01.2008 - 1 B 57.07 - juris Rn. 3, nach dem ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Rücknahme einer rechtswidrigen bestandskräftigen Ausweisungsverfügung zu verneinen ist).
21 
Demzufolge ist es geklärt, dass auch bei einer unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK erfolgten Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation ohne das Hinzutreten weiterer Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden kann, das Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung der Ausweisung schlechthin unerträglich ist, die aktuellen Lebensumstände des Ausländers eingestellt, soweit noch ein Ursachenzusammenhang mit der Ausweisung besteht (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08 - juris Rn. 52). Das Gericht ist von einer sozialen Wiedereingliederung des Klägers in der Türkei ausgegangen; es hat auch keine sonstigen Umstände festgestellt, weshalb im Falle des Klägers, der jahrelang keinerlei Bemühungen entfaltet hat, um wieder nach Deutschland einreisen zu können, die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ausweisung schlechthin unerträglich wäre. Die entsprechenden Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts sind nicht mit (Verfahrens-)Rügen in Frage gestellt worden.
22 
b) Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei einem Ausländer der zweiten Generation müsse bei einem nicht gerechtfertigten Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK das Rücknahmeermessen auf Null reduziert sein, vergleichbar den Fällen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union solches wegen Verstoßes gegen Unionsrecht angenommen hat, lässt dies die oben dargestellte Rechtslage zur Normenhierarchie außer Acht. Im Übrigen ist die Europäische Union nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten (vgl. das dies ablehnende Gutachten des EuGH vom 18.12.2014, EuGRZ 2015, 30 ff.). Art. 8 EMRK als solcher ist daher nicht unionsrechtlich determiniert.
23 
Sollte sich der Kläger der Sache nach mit der Zulassungsbegründung auch darauf berufen wollen, dass die Ausweisung letztlich die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 ARB 1/80 (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl., Art. 14 ARB 1/80 Rn. 14 ff.) nicht beachtet habe und daher ausgehend von Unionsrecht ein Anspruch auf Rücknahme bestünde, führt auch dies nicht dazu, dass das Urteil ernstlich zweifelhaft wäre.
24 
Der Gerichtshof der Europäischen Union respektiert die Bestandskraft eines Verwaltungsakts als Ausprägung der Rechtssicherheit, die zu den im Unionsrecht anerkannten Grundsätzen zählt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Entscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. näher von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, S. 544 ff.). Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet werden muss, eine unionsrechtswidrige bestandskräftige Entscheidung in jedem Fall zurückzunehmen (grundlegend EuGH, Urteile vom 13.01.2004 - C-453/00 - Kühne u. Heitz - juris Rn. 24 und vom 12.02.2008 - C-2/06 - Kempter - juris Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - C-69/14 - Tarsia - juris Rn. 28 ff.).
25 
Allerdings kann § 48 LVwVfG durch den in Art. 4 Abs. 3 EUV (vormals Art. 10 EG) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit modifiziert sein (näher Kahl in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 4 EUV Rn. 77; Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rn. 13 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 48 Rn. 8 f.). Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (aaO Rn. 26 ff.) und 12.02.2008 (aaO Rn. 38 ff.) die nachfolgenden Kriterien aufgestellt, bei denen eine Überprüfung und Aufhebung einer bestandskräftigen unionsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung durch das Unionsrecht gefordert ist: (1) Es besteht eine Befugnis der Verwaltungsbehörde nach nationalem Recht zur Rücknahme der bestandkräftigen Verwaltungsentscheidung, (2) die Bestandskraft ist infolge eines Urteils eines nationalen Gerichts eingetreten, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, (3) das Urteil beruht auf einer Auslegung des Unionsrechts, die, wie ein später ergangenes Urteil des Gerichtshofs zeigt, unrichtig war und die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof angerufen wurde, obwohl der Tatbestand der Vorlagepflicht erfüllt war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Beteiligten die unionsrechtlichen Fragen vor dem nationalen Gericht aufgeworfen haben und (4) der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.
26 
Selbst wenn man mit Blick auf Art. 14 ARB 1/80 eine Unionsrechtswidrigkeit der Ausweisung des Klägers hier unterstellen würde, hat sich ausgehend von diesen Kriterien das Ermessen nach § 48 LVwVfG schon deshalb nicht zu Gunsten der Rücknahme verdichtet, weil die Ausweisungsverfügung ohne eine inhaltliche gerichtliche Prüfung bestandskräftig wurde (zu dieser Folge vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10. 2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - juris Rn. 63).
27 
Im Übrigen ergeben sich aus dem Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip (vgl. näher etwa EuGH, Urteile vom 06.10.2015 - C-69/14 - Tarsia - juris Rn. 27 und vom 19.09.2006 - C-392/04 und C-422/04 - Germany und Arcor - juris Rn. 57 ff.; Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rn. 14 f.) für das Rechtsregime der Rücknahme einer Ausweisung hier keine weitergehenden Anforderungen (BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 1 C 33.07 - juris Rn. 17 und vom 23.10. 2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 36).
28 
c) Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, wonach ein Anspruch auf Rücknahme einer wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK materiell rechtswidrigen Ausweisung deshalb bestehe, weil deren Folgen trotz Befristung lebenslang wirkten (vgl. auch Oberhäuser in Hofmann, AuslR, 2. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 37) und der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK jeden Tag aus Neue verletzt werde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
29 
Auch bei einer unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK ergangenen und daher materiell rechtwidrigen Ausweisung sind mit Eintritt der Bestandskraft die angeordneten Rechtsfolgen entsprechend dem Inhalt der Regelung bindend. Dem Gedanken, dass eine rechtswidrige Ausweisung perpetuierend Art. 8 EMRK verletze, stehen das Institut der Bestandskraft und dessen Wirkungen entgegen.
30 
Das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre sind im vorliegenden Fall mit der unter der Geltung von § 8 Abs. 2 AuslG 1990 erfolgten Befristung zum 19.01.2001 entfallen. Die Befristung ist allerdings ohne Einfluss auf das gesetzlich angeordnete Erlöschen des Aufenthaltstitels - hier der damals unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers - durch die ausländerbehördlich verfügte Ausweisung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990; nunmehr 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Die Ausweisung ist ein Fall der in den genannten Normen abschließend erfolgten Aufzählung von Erlöschungsgründen (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl., § 51 AufenthG Rn. 2, 5, 9). Für die Erlöschungsgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, die im Übrigen den Erlöschungsgründen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 entsprechen, werden im Falle der privat erzwungenen Ausreise (etwa durch Entführung oder Nötigung) - und damit durch einen rechtswidrigen Akt - vom Bundesverwaltungsgericht die Rechtsgrundlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 37 AufenthG genannt, um dem Ausländer eine legale Wiedereinreise zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - juris Rn. 12). Weshalb diese Möglichkeit im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bei einer materiell rechtswidrigen Ausweisung grundsätzlich versperrt sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass der Kläger diesen Weg - ggfs. unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für das entsprechende Visum - nicht eingeschlagen hat, sondern erstmals mehr als zehn Jahre nach seiner Abschiebung in die Türkei die Rücknahme seiner Ausweisung geltend macht, führt nicht zu einem Rücknahmeanspruch. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend ausgeführt.
III)
31 
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
32 
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33 f. und vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 25; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 41 ff.). Die nach § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung der Grundsatzbedeutung verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. näher Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 72; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 51 ff.)
33 
Nach diesem Maßstab führen die von dem Kläger formulierten Fragen,
34 
a) Was folgt in Bezug auf die nach § 48 Abs. 1 LVwVfG gebotene Ermessensausübung aus dem Umstand, dass die Folgen einer rechtswidrigen Ausweisung trotz Befristung lebenslang wirken?
35 
b) Was folgt in Bezug auf die nach § 48 Abs. 1 LVwVfG gebotene Ermessensausübung aus dem Umstand, dass der durch eine rechtswidrige Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- und Privatleben eines Ausländers nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen war?
36 
c) Ist bei einem nicht gerechtfertigten Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Familien- und Privatleben eines Ausländers der zweiten Generation eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, vergleichbar den Fällen, in denen der EuGH solches wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht angenommen hat?
37 
nicht zur Zulassung der Berufung. Wie aus den Ausführungen oben (II 3) ersichtlich, können diese Fragen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden. Einen weiteren Klärungsbedarf in Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung zeigt der Kläger nicht auf.
38 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO ab.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG 5.000 Euro - und zwar unabhängig davon, welche aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers durch die Ausweisung erlischt. Dies entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - jeweils unter www.bverwg.de), weshalb auch der 11. Senat des Gerichtshofs seine frühere, differenzierende Praxis der Streitwertfestsetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.2016 - 11 S 1296/16 - juris Rn. 15 und vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 - juris Rn. 3 ff.) mittlerweile aufgegeben hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2019 - 11 S 45/19 - juris Rn. 19). Für die Rücknahme einer Ausweisung gilt der Auffangwert gleichermaßen.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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