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| 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das dem Kläger nach § 116 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zugestellt wurde (dazu siehe unten 3.), bestehen nicht. |
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| Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2004 – 9 S 1343/03 –, NVwZ-RR 2004, 416; Beschluss vom 17.03.2004 – 9 S 2492/03 –, n.v.; Beschluss vom 12.09.2019 – 6 S 166/19 –, n.v.), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 – 4 S 249/17 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.09.2019 – 6 S 166/19 –, n.v.). |
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| In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Vortrag des Klägers genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Es fehlt bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, seine Rechtsauffassung an die Stelle der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zu setzen. Er hält nach wie vor daran fest, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG sei drittschützend, der Gesetzgeber habe mit dem Begriff des durch die Börsenaufsicht zu schützenden Publikums sicherlich eher „Klein-Erna“ als den Profi-Broker im Blick gehabt. Hiermit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nicht herleiten. |
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| Dessen ungeachtet teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG dem Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aussetzung des Börsenhandels einräumt und er damit nicht klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach dieser Vorschrift kann die Geschäftsführung der Beklagten den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Dies ergibt sich bereits, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aus dem Begriff des „Publikums“. Damit ist ersichtlich nicht der einzelne Anleger, sondern die Gesamtheit der Anleger gemeint. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Der Kläger ist als einzelner Anleger nur Teil des „Publikums“, somit nicht mit subjektiv-öffentlichen Rechten im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG ausgestattet. Würde seiner Rechtsansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass er aus eigenem Recht den Börsenhandel – auch gegen den Willen der übrigen Anleger – zur Aussetzung bringen könnte. Dieses Verständnis liegt dem Börsengesetz nicht zugrunde. So regelt § 15 Abs. 8 BörsG ausdrücklich, dass die Geschäftsführung die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, damit auch die Ermächtigung zur Aussetzung des Börsenhandels, nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. In der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (damals noch § 12 Abs. 3 BörsG) heißt es, dass die Geschäftsführung im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Börse und nicht zum Schutz individueller Anlegerinteressen tätig wird (BT-Drs. 14/8017, S. 74; vgl. im Übrigen zur Börsenaufsicht: § 3 Abs. 3 BörsG, Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Auflage 2020, § 3 BörsG Rn. 30). Aus diesem Grund steht der Beklagten im Rahmen der Aussetzung des Börsenhandels auch ein weites Ermessen zu („kann aussetzen“), wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig „gefährdet“ oder wenn dies zum Schutz des Publikums „geboten erscheint“. |
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| Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger – selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag keinen Erfolg haben kann, weil er nur die Aussetzung des Börsenhandels gegenüber allen Anlegern begehren könnte, nicht jedoch nur die von ihm gewünschte Feststellung, dass die „Nicht-Herausnahme seiner Verkaufsorder, das Ausführen-Lassen seiner Verkaufsorder und die Nicht-Korrektur dieser Maßnahmen“ rechtswidrig waren. Dies bestätigt die Rechtsauffassung des Senats und des Verwaltungsgerichts, wonach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG nicht drittschützend ist. |
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| Auch Art. 14 GG gebietet keine andere Würdigung der Rechtslage. Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht betroffen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums grundsätzlich nicht den wertbildenden Effekt marktregulierender und unternehmensbezogener Vorschriften des Aktien- und Börsenrechts umfasst, denn sie sollen nach der Zielsetzung des Gesetzgebers allein Transparenz schaffen und in Ansehung der wirtschaftlichen Macht großer börsennotierter Aktiengesellschaften sowie ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung der Missbrauchsprävention und dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Auch wenn sie einer Gesellschaft oder ihren Organen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen, die mittelbar auch für den einzelnen Aktionär oder für die Gesamtheit der potentiellen Anleger von Nutzen sein mögen, werden sie dadurch nicht zum Schutzgegenstand des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, juris Rn. 53). |
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| Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.1961 - 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2016 - 6 S 475/15 -, juris Rn. 14). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. |
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| Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob „§ 23 I 1 Nr. 1 (gemeint ist offensichtlich § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG) drittschützende Wirkung für einzelne Marktteilnehmer entfaltet“, ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich „auch unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts des einzelnen Marktteilnehmers“, wie bereits oben unter 1. dargestellt, aus dem Gesetz. |
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| 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei und es sich deshalb um kein Urteil im Rechtssinne handle. Dies trifft nicht zu. |
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| Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig. Von dieser Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht Gebrauch gemacht. Es hat von der Verkündung des Urteils abgesehen und deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 ausweislich des Sitzungsprotokolls den Beschluss der Kammer (Einzelrichterin) verkündet, dass das Urteil den Beteiligten zugestellt wird. Die Übersendung des vom Kläger gewünschten Protokolls über die Verkündung des Urteils kommt deshalb nicht in Betracht. |
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