Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2018 - A 4 K 6141/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger begehrt in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Der Kläger, ein im Jahr 1993 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 01.02.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.04.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 06.03.2017 gab er an: |
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| | Er gehöre zum Volk der Bini und sei christlichen Glaubens. Er habe in Benin City, Edo State, gelebt, neun Jahre lang die Schule besucht und sei Metallarbeiter gewesen. Je nach Auftragslage habe er zwischen 7.000 und 8.000 Naira wöchentlich verdient und es sei ihm finanziell gut gegangen. Seine Mutter sei bereits verstorben und sein Vater habe im gleichen Stadtteil gelebt wie er. Er habe einen Bruder und vier verheiratete Schwestern. |
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| | Er sei im Februar 2015 aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Studentenkult „Aye Blackaxe“ aus Nigeria ausgereist. Er sei seit September 2014 Mitglied dieses Kultes gewesen. Ihr Anführer habe Osas und mit Spitznamen „National Bill Gate“ geheißen. Osas habe ihm etwa zwei Monate nach seinem Eintritt in den Kult den Auftrag erteilt, ein Mitglied des verfeindeten Kultes „Eiye“ zu töten. Wen er genau hätte töten sollen, wisse er nicht. Es sei der erste Auftrag gewesen, den er erhalten habe. Da er sich geweigert habe, den Auftrag auszuführen, werde er landesweit vom Kult verfolgt. |
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| | Mit Bescheid vom 24.04.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria an. Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 10.05.2017 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.06.2018 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft. Es sei daher weder davon auszugehen, dass er Nigeria vorverfolgt verlassen habe, noch drohe ihm im Fall einer Rückkehr erstmals Verfolgung durch den Studentenkult. Jedenfalls stehe ihm interner Schutz vor Verfolgung, etwa im Südwesten Nigerias, beispielsweise in Ondo State, zu. Der Kläger habe auch weder einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes noch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. |
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| | Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.02.2019 - A 9 S 288/19 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. |
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| | Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen begründet und ergänzend ausgeführt, ihm drohe im Fall der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, da die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er in Nigeria Opfer eines Rachemordes werde. |
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| | Der Kläger beantragt der Sache nach, |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2018 - A 4 K 6141/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. |
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| | Hinsichtlich der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf die Anlage 2 zur Niederschrift vom 20.07.2020 verwiesen. |
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| | Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - A 4 K 6141/17 - (jeweils 1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. |
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| | Der Kläger hat in dem hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (II.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (III.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (IV.). |
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| | I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. |
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| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. |
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| | Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer-wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbe-sondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, ein-schließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Aner-kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlin-ge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - in Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 12 und - 1 C 37.18 - juris Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris). |
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| | Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkre-tisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebe-nen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Hand-lungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 14 und - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12, und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13 - jew. m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.05.2017, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -. juris Rn. 22 ff. und vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -. juris Rn. 33). |
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| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU) aus-gehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatli-chen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure ein-schließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 Richtlinie 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfol-gung“ des Art. 2d Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab-stellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (siehe im Einzelnen etwa BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16 f. und - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f., vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f. sowie vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 30.05.2017, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 40 ff., vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 31 ff. und vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 34 ff.). |
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| | 1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Seine Befürchtung, in Nigeria von dem Studentenkult „Aye“ verfolgt und getötet zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er aufgrund seiner Weigerung, einen (weiteren) Auftrag für den Kult auszuführen, in dessen gewalttätige Strukturen geraten ist und daher nun kriminelles Unrecht fürchtet. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung innerhalb des Studentenkultes ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Senatsurteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris). |
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| | Dasselbe gilt, soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat, er fürchte auch eine Verfolgung durch die nigerianische Polizei aufgrund eines von ihm und drei weiteren Kultmitgliedern gemeinschaftlich begangenen Verbrechens, des Mordes an einem Mitglied des verfeindeten Kultes „Eiye“. Die befürchtete (gerechtfertigte) Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen eines tatsächlich begangenen Verstoßes gegen strafrechtliche Verbotsgesetze, wie sie im Übrigen auch in Deutschland zu erwarten stünde, ist in flüchtlingsschutzrechtlicher Hinsicht ersichtlich nicht relevant. |
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| | Anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Behandlung zu befürchten wäre, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme - wie hier - allein der Ahndung einer Straftat dient, wie sie alle Staatsbürger gleichermaßen zu erwarten hätten. Dass der Kläger darüber hinaus zusätzlich aufgrund seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals von der nigerianischen Polizei gesucht würde, behauptet er selbst nicht. Dies ist auch nicht im Ansatz ersichtlich. |
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| | 2. Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch Mitglieder des Studentenkultes „Aye“ oder durch die nigerianische Polizei gedroht hat. |
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| | Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3 f. und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59). |
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| | Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewer-tende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaub-würdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevan-ten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibi-lität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Er-klärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nach-vollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 31 ff. und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 38 ff., insb. Rn. 45; siehe auch EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S. 91 ff. m.w.N). |
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| | Ausgehend hiervon konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Mitglieder des Studentenkultes „Aye“ als nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. |
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| | Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht, er habe gemeinschaftlich mit drei weiteren Mitgliedern des Studentenkultes ein Mitglied des verfeindeten Kultes „Eiye“ erschossen. Er habe sich jedoch geweigert, einen ihm anschließend erteilten weiteren Auftrag auszuführen. Warum er bislang weder beim Bundesamt noch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beteiligung an einem Auftragsmord berichtet hat, vermochte der Kläger indes auch auf Nachfrage nicht zu plausibilisieren. Der schlichte Hinweis, „er erzähle es nicht gern, da er ansonsten auch festgenommen werden könne“, ist ersichtlich nicht geeignet, eine derart eklatante Steigerung im Vortrag nachvollziehbar zu erklären. |
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| | Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit im Kerngeschehen enthält das Vorbringen des Klägers weitere Ungereimtheiten. So war der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits nicht imstande, die Gründe für seinen Beitritt zu dem Studentenkult näher zu erläutern. Dies hätte jedoch - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Studentenkulte von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Wegbereiter zur Befreiung der Studierenden zwischenzeitlich entfernt und hin zu Kult-Banden mit „mafiösen“ Strukturen entwickelt haben, dessen Mitglieder sich aus allen Schichten und Altersklassen zusammensetzen (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Accord, Nigeria - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften - vom 17.06.2011, S. 59, 63; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, Ziffer 16.4, S. 33 ff.) - insbesondere mit Blick darauf nahegelegen, dass er selbst nie Student, sondern Metallarbeiter war. So können beispielsweise psychologische, wirtschaftliche und persönliche Gründe für eine Mitgliedschaft ausschlaggebend sein. Einige Mitglieder versprechen sich durch eine Mitgliedschaft Schutz, andere glauben, ihr akademischer Fortschritt hänge davon ab (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Accord, Nigeria, a.a.O., S. 63). Der Kläger hat jedoch auch auf Nachfrage keinerlei Gründe für seinen Beitritt anzugeben vermocht, was auch deshalb nicht nachvollzogen werden kann, weil er die mit dem Beitritt im Zusammenhang stehenden Ereignisse als das maßgeblich fluchtauslösende Moment dargestellt hat. |
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| | Ungeachtet dessen sind die während des Verfahrens getätigten Angaben des Klägers zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht miteinander in Einklang zu bringen. Während er beim Bundesamt den Beginn seiner Mitgliedschaft auf September 2014 datierte, erklärte er vor dem Verwaltungsgericht, bereits 2010 oder 2011 mit „Aye“ in Berührung gekommen zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger schließlich mitgeteilt, er habe sich dem Kult „Anfang des Jahres 2014“ angeschlossen. Auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben erklärte er, dass er sich „nicht mehr so genau an alles erinner[e]“. Diese Erinnerungslücke erstaunt jedoch wiederum vor dem Hintergrund, dass der Studentenkult eine hohe Relevanz im Leben des Klägers eingenommen und letztlich fluchtauslösend gewesen sein soll und daher besonders einprägsam gewesen sein müsste. |
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| | Ferner fehlt den Angaben des Klägers insgesamt die erforderliche Substanz. Unabhängig davon, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Beteiligung an einem Auftragsmord schilderte, blieben auch die diesbezüglichen Angaben vage und äußerst detailarm. Über die Angabe, sie hätten den Auftrag erteilt bekommen und das Opfer des verfeindeten Kultes, das sich mit zwei Freunden vor dem Haus aufgehalten habe, erschossen, ging das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen nicht hinaus. Seine Bekundungen waren vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht geeignet, den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens zu erwecken. |
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| | Nicht nachvollziehbar erscheint schließlich auch die vom Kläger geäußerte Furcht, im Falle der Rückkehr - fünf Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen - nach wie vor von Mitgliedern des Geheimbundes (landesweit) gesucht zu werden. Diese Befürchtung steht insbesondere im Widerspruch zu den dem Senat vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln. Danach kann es zwar unter Umständen schwierig sein, eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft aufzugeben. Nach ex-Mitgliedern wird jedoch selten gesucht und wenn doch, wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (so Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Ziffer 16.4, S. 34 unter Verweis auf VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja vom 16.11.2015: Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission). Warum dies im Falle des Klägers anders sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es gibt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, weshalb gerade der Kläger derart in den Fokus des Studentenkultes geraten sein sollte, dass der Kult auch noch nach Jahren ein besonderes Interesse an seiner Verfolgung haben könnte. |
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| | 3. Ungeachtet dessen führte selbst eine unterstellte Verfolgung des Klägers durch den Kult „Aye“ nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn von nichtstaatlichen Akteuren wie dem vorliegenden Studentenkult kann nur dann eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ausgehen, wenn der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der nigerianische Staat, dessen Hilfe der Kläger vorliegend bewusst nicht in Anspruch genommen hat, ist grundsätzlich bereit und in der Lage, hinsichtlich krimineller Machenschaften von Studentenkulten Schutz zu leisten (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Ziffer 5, S. 18, Ziffer 16.4, S. 34 f.). Im nigerianischen „Secret Cult Societies and Similar Activities Prohibition Bill 2012“ sind 212 gesetzlich verbotene Bruderschaften bzw. Kulte namentlich aufgelistet. Die nigerianische Polizei hat immer wieder Personen wegen Mitgliedschaft in einem Studentenkult verhaftet und Kultmitglieder wurden wiederholt aus Universitäten ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 9 K 112/19.A -, juris hinsichtlich des Studentenkultes „Eiye“ m.w.N.). |
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| | 4. Überdies müsste sich der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG verweisen lassen. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zum Maßstab VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris). Dem Kläger ist es vorliegend möglich - nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen - und auch mit Blick auf seine persönlichen Lebensumstände zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias - etwa in einer der zahlreichen Millionenstädte - aufzuhalten. Dass ein Kult in der Lage ist, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen, lässt sich nicht feststellen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Ziffer 19, S. 46 f., Ziffer 16.4, S. 34 f. unter Verweis auf VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja vom 16.11.2015: Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission). Dies gilt mit Blick auf die Größe des Landes, die Einwohnerzahl, die Bevölkerungsdichte in den Metropolen im Süden sowie die Mängel der Infrastruktur, ist aber auch dadurch bedingt, dass in Nigeria ein funktionierendes, flächendeckendes Meldesystem nicht vorhanden ist (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020, Stand: September 2019, S. 16, 24; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 46 f.;vgl. ferner auch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2020 - 19 A 147/20.A -, juris). Auch vorliegend erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger in einer der nigerianischen Millionenstädte nach einem Zeitablauf von über fünf Jahren immer noch von Mitgliedern des Studentenkultes gesucht und aufgespürt würde. |
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| | Als gesundem und erwerbsfähigen Mann kann von ihm vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich an einem solchen für ihn ungefährlichen Ort in Nigeria niederlässt, den er über den Flughafen Lagos sicher und legal erreichen kann. Im Hinblick darauf, dass der Kläger neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Metallarbeiter gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er für sich eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen kann, selbst wenn er sich fernab seines Familienverbandes eine neue Existenz aufbauen würde. |
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| | II. Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht. Der Kläger hat insbesondere auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden in Gestalt ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG droht. Aus den Erkenntnismitteln, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, lässt sich eine solche allgemeine Gefahrenlage nicht entnehmen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020, Stand: September 2019, S. 9 f.). Insbesondere konzentrieren sich die Anschläge von Boko Haram und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes - der Herkunftsregion des Klägers - nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation Boko Haram findet nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5, 9 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 9 ff.; EASO, Country Guidance: Nigeria, Guidance note and common analysis, Februar 2019, S. 36, 39 f. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 16.01.2020 - Au 9 K 19.30382 -, juris Rn. 42; VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2017 - 2 L 250/17.A -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2019 - W 10 K 17.33732 -, juris). |
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| | Im Übrigen wäre der Kläger auch hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG zu verweisen. |
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| | III. Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre. |
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| | IV. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. |
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| | VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| | Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. |
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| | Der Kläger hat in dem hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (II.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (III.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (IV.). |
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| | I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. |
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| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. |
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| | Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer-wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbe-sondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, ein-schließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Aner-kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlin-ge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - in Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 12 und - 1 C 37.18 - juris Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris). |
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| | Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkre-tisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebe-nen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Hand-lungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 14 und - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12, und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13 - jew. m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.05.2017, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -. juris Rn. 22 ff. und vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -. juris Rn. 33). |
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| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU) aus-gehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatli-chen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure ein-schließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 Richtlinie 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfol-gung“ des Art. 2d Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab-stellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (siehe im Einzelnen etwa BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16 f. und - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 f., vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f. sowie vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 30.05.2017, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 40 ff., vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 31 ff. und vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 34 ff.). |
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| | 1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Seine Befürchtung, in Nigeria von dem Studentenkult „Aye“ verfolgt und getötet zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er aufgrund seiner Weigerung, einen (weiteren) Auftrag für den Kult auszuführen, in dessen gewalttätige Strukturen geraten ist und daher nun kriminelles Unrecht fürchtet. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung innerhalb des Studentenkultes ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Senatsurteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris). |
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| | Dasselbe gilt, soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat, er fürchte auch eine Verfolgung durch die nigerianische Polizei aufgrund eines von ihm und drei weiteren Kultmitgliedern gemeinschaftlich begangenen Verbrechens, des Mordes an einem Mitglied des verfeindeten Kultes „Eiye“. Die befürchtete (gerechtfertigte) Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen eines tatsächlich begangenen Verstoßes gegen strafrechtliche Verbotsgesetze, wie sie im Übrigen auch in Deutschland zu erwarten stünde, ist in flüchtlingsschutzrechtlicher Hinsicht ersichtlich nicht relevant. |
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| | Anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Behandlung zu befürchten wäre, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme - wie hier - allein der Ahndung einer Straftat dient, wie sie alle Staatsbürger gleichermaßen zu erwarten hätten. Dass der Kläger darüber hinaus zusätzlich aufgrund seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals von der nigerianischen Polizei gesucht würde, behauptet er selbst nicht. Dies ist auch nicht im Ansatz ersichtlich. |
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| | 2. Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch Mitglieder des Studentenkultes „Aye“ oder durch die nigerianische Polizei gedroht hat. |
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| | Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3 f. und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59). |
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| | Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewer-tende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaub-würdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevan-ten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibi-lität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Er-klärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nach-vollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 31 ff. und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 38 ff., insb. Rn. 45; siehe auch EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S. 91 ff. m.w.N). |
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| | Ausgehend hiervon konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Mitglieder des Studentenkultes „Aye“ als nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. |
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| | Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht, er habe gemeinschaftlich mit drei weiteren Mitgliedern des Studentenkultes ein Mitglied des verfeindeten Kultes „Eiye“ erschossen. Er habe sich jedoch geweigert, einen ihm anschließend erteilten weiteren Auftrag auszuführen. Warum er bislang weder beim Bundesamt noch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beteiligung an einem Auftragsmord berichtet hat, vermochte der Kläger indes auch auf Nachfrage nicht zu plausibilisieren. Der schlichte Hinweis, „er erzähle es nicht gern, da er ansonsten auch festgenommen werden könne“, ist ersichtlich nicht geeignet, eine derart eklatante Steigerung im Vortrag nachvollziehbar zu erklären. |
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| | Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit im Kerngeschehen enthält das Vorbringen des Klägers weitere Ungereimtheiten. So war der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits nicht imstande, die Gründe für seinen Beitritt zu dem Studentenkult näher zu erläutern. Dies hätte jedoch - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Studentenkulte von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Wegbereiter zur Befreiung der Studierenden zwischenzeitlich entfernt und hin zu Kult-Banden mit „mafiösen“ Strukturen entwickelt haben, dessen Mitglieder sich aus allen Schichten und Altersklassen zusammensetzen (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Accord, Nigeria - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften - vom 17.06.2011, S. 59, 63; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, Ziffer 16.4, S. 33 ff.) - insbesondere mit Blick darauf nahegelegen, dass er selbst nie Student, sondern Metallarbeiter war. So können beispielsweise psychologische, wirtschaftliche und persönliche Gründe für eine Mitgliedschaft ausschlaggebend sein. Einige Mitglieder versprechen sich durch eine Mitgliedschaft Schutz, andere glauben, ihr akademischer Fortschritt hänge davon ab (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, Accord, Nigeria, a.a.O., S. 63). Der Kläger hat jedoch auch auf Nachfrage keinerlei Gründe für seinen Beitritt anzugeben vermocht, was auch deshalb nicht nachvollzogen werden kann, weil er die mit dem Beitritt im Zusammenhang stehenden Ereignisse als das maßgeblich fluchtauslösende Moment dargestellt hat. |
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| | Ungeachtet dessen sind die während des Verfahrens getätigten Angaben des Klägers zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht miteinander in Einklang zu bringen. Während er beim Bundesamt den Beginn seiner Mitgliedschaft auf September 2014 datierte, erklärte er vor dem Verwaltungsgericht, bereits 2010 oder 2011 mit „Aye“ in Berührung gekommen zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger schließlich mitgeteilt, er habe sich dem Kult „Anfang des Jahres 2014“ angeschlossen. Auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben erklärte er, dass er sich „nicht mehr so genau an alles erinner[e]“. Diese Erinnerungslücke erstaunt jedoch wiederum vor dem Hintergrund, dass der Studentenkult eine hohe Relevanz im Leben des Klägers eingenommen und letztlich fluchtauslösend gewesen sein soll und daher besonders einprägsam gewesen sein müsste. |
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| | Ferner fehlt den Angaben des Klägers insgesamt die erforderliche Substanz. Unabhängig davon, dass der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Beteiligung an einem Auftragsmord schilderte, blieben auch die diesbezüglichen Angaben vage und äußerst detailarm. Über die Angabe, sie hätten den Auftrag erteilt bekommen und das Opfer des verfeindeten Kultes, das sich mit zwei Freunden vor dem Haus aufgehalten habe, erschossen, ging das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen nicht hinaus. Seine Bekundungen waren vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht geeignet, den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens zu erwecken. |
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| | Nicht nachvollziehbar erscheint schließlich auch die vom Kläger geäußerte Furcht, im Falle der Rückkehr - fünf Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen - nach wie vor von Mitgliedern des Geheimbundes (landesweit) gesucht zu werden. Diese Befürchtung steht insbesondere im Widerspruch zu den dem Senat vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln. Danach kann es zwar unter Umständen schwierig sein, eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft aufzugeben. Nach ex-Mitgliedern wird jedoch selten gesucht und wenn doch, wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (so Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Ziffer 16.4, S. 34 unter Verweis auf VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja vom 16.11.2015: Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission). Warum dies im Falle des Klägers anders sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es gibt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, weshalb gerade der Kläger derart in den Fokus des Studentenkultes geraten sein sollte, dass der Kult auch noch nach Jahren ein besonderes Interesse an seiner Verfolgung haben könnte. |
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| | 3. Ungeachtet dessen führte selbst eine unterstellte Verfolgung des Klägers durch den Kult „Aye“ nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn von nichtstaatlichen Akteuren wie dem vorliegenden Studentenkult kann nur dann eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung ausgehen, wenn der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der nigerianische Staat, dessen Hilfe der Kläger vorliegend bewusst nicht in Anspruch genommen hat, ist grundsätzlich bereit und in der Lage, hinsichtlich krimineller Machenschaften von Studentenkulten Schutz zu leisten (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Ziffer 5, S. 18, Ziffer 16.4, S. 34 f.). Im nigerianischen „Secret Cult Societies and Similar Activities Prohibition Bill 2012“ sind 212 gesetzlich verbotene Bruderschaften bzw. Kulte namentlich aufgelistet. Die nigerianische Polizei hat immer wieder Personen wegen Mitgliedschaft in einem Studentenkult verhaftet und Kultmitglieder wurden wiederholt aus Universitäten ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 9 K 112/19.A -, juris hinsichtlich des Studentenkultes „Eiye“ m.w.N.). |
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| | 4. Überdies müsste sich der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG verweisen lassen. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zum Maßstab VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris). Dem Kläger ist es vorliegend möglich - nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen - und auch mit Blick auf seine persönlichen Lebensumstände zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias - etwa in einer der zahlreichen Millionenstädte - aufzuhalten. Dass ein Kult in der Lage ist, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen, lässt sich nicht feststellen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Ziffer 19, S. 46 f., Ziffer 16.4, S. 34 f. unter Verweis auf VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja vom 16.11.2015: Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission). Dies gilt mit Blick auf die Größe des Landes, die Einwohnerzahl, die Bevölkerungsdichte in den Metropolen im Süden sowie die Mängel der Infrastruktur, ist aber auch dadurch bedingt, dass in Nigeria ein funktionierendes, flächendeckendes Meldesystem nicht vorhanden ist (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020, Stand: September 2019, S. 16, 24; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 46 f.;vgl. ferner auch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2020 - 19 A 147/20.A -, juris). Auch vorliegend erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger in einer der nigerianischen Millionenstädte nach einem Zeitablauf von über fünf Jahren immer noch von Mitgliedern des Studentenkultes gesucht und aufgespürt würde. |
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| | Als gesundem und erwerbsfähigen Mann kann von ihm vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich an einem solchen für ihn ungefährlichen Ort in Nigeria niederlässt, den er über den Flughafen Lagos sicher und legal erreichen kann. Im Hinblick darauf, dass der Kläger neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Metallarbeiter gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er für sich eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen kann, selbst wenn er sich fernab seines Familienverbandes eine neue Existenz aufbauen würde. |
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| | II. Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht. Der Kläger hat insbesondere auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden in Gestalt ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG droht. Aus den Erkenntnismitteln, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, lässt sich eine solche allgemeine Gefahrenlage nicht entnehmen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020, Stand: September 2019, S. 9 f.). Insbesondere konzentrieren sich die Anschläge von Boko Haram und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes - der Herkunftsregion des Klägers - nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation Boko Haram findet nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5, 9 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 9 ff.; EASO, Country Guidance: Nigeria, Guidance note and common analysis, Februar 2019, S. 36, 39 f. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 16.01.2020 - Au 9 K 19.30382 -, juris Rn. 42; VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2017 - 2 L 250/17.A -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2019 - W 10 K 17.33732 -, juris). |
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| | Im Übrigen wäre der Kläger auch hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG zu verweisen. |
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| | III. Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre. |
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| | IV. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. |
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| | VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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