Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2020 - 12 K 1498/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
| | Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). |
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| | 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, § 146 Abs. 1 VwGO. In dem angegriffenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den ihren Sohn betreffenden Zuteilungsbescheid nach dem Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen - FlüAG - wiederherzustellen. Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine solche im Sinne des § 80 AsylG. Danach können Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist also bei all den Streitigkeiten ausgeschlossen, welche ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 32). Dies ist bei der streitgegenständlichen Anschlussunterbringung nach §§ 17, 18 FlüAG nicht der Fall (i.E. ebenso - zur vorläufigen Unterbringung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FlüAG - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.07.2018 - 12 S 1610/18 -, juris; a.A. wohl Hess. VGH, Beschluss vom 08.04.1997 - 10 TG 4074/96 -, juris Rn. 3 f., und Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 80 Rn.14). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass §§ 17, 18 FlüAG auf der Ermächtigung des - hier allein in Betracht kommenden - § 50 Abs. 2 AsylG beruhen. Entschließt sich der Landesgesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung, ist die Rechtsgrundlage in dem Gesetz anzugeben, vgl. Art. 80 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Weder dem Flüchtlingsaufnahmegesetz selbst noch den hierzu vorliegenden Gesetzgebungsmaterialien lässt sich indes entnehmen, dass die streitgegenständlichen Regelungen ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 AsylG finden sollen (vgl. insb. LT-Drucks. 15/4352, S. 19, 40 f.). |
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| | 2. Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. |
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| | Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der dort am 18. März 2020 eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig, da dem Widerspruch von vornherein keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Der Widerspruch sei offensichtlich verfristet, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme offensichtlich nicht in Betracht. Die Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids sei am 14. März 2020 erfolgt, so dass die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 14. April 2020 geendet habe. Damit sei der frühestens am 24. April 2020 erhobene Widerspruch verfristet. Mit dem pauschalen Verweis auf die infolge der Corona-Pandemie verordneten Kontaktbeschränkungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Widerspruch rechtzeitig zu erheben. Auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin seien zwei alternative Geschehensabläufe denkbar. Entweder habe die Antragstellerin nach einer pflichtgemäßen Aufklärung und Beratung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auch den Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs erteilt. In diesem Fall träfe ihren Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden, weil er den Widerspruch nicht mit dem Antrag oder jedenfalls bei einem späteren Kanzleibesuch innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben habe. Oder es liege ein zumindest fahrlässiger Beratungsfehler vor, weil der Verfahrensbevollmächtigte die Antragstellerin bei dem Kontakt vor Stellung des Eilantrags nicht auf die Erforderlichkeit einer fristgerechten Widerspruchserhebung hingewiesen und einen entsprechenden Hinweis auch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt habe. |
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| | Mit ihrem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig ist, wenn der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid gegenüber dem Antragsteller des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestandskräftig ist. Im Falle der Bestandskraft des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheids ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Statthaftigkeit unzulässig (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 09.06.2020 - 1 B 135/20 -, juris Rn. 10). Ein solcher Widerspruch vermag mangels Anfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheids von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mehr auszulösen, so dass eine solche im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann bzw. diese offensichtlich ist, eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Widerspruchsbehörde den verfristeten Widerspruch sachlich bescheiden wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.). |
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| | Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch verspätet erhoben worden ist, zieht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht in Zweifel. Mithin kommt es entscheidungserheblich allein darauf an, ob ihr gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. zur Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist durch das Verwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1996 - 13 S 1206/94 -, juris Rn. 24). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, es seien (lediglich) zwei alternative Geschehensabläufe denkbar, die zur verspäteten Erhebung des Widerspruchs geführt haben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin bis heute nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, vgl. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO. |
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| | Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 -, juris Rn. 17 m.w.N.). |
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| | Nach Darstellung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat dieser die Antragstellerin bereits frühzeitig auf die Notwendigkeit der Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs hingewiesen. Zwecks Besprechung habe er zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche angestrengt. Auch persönliche Treffen in den Kanzleiräumen seien angedacht gewesen. Aufgrund der eingeschränkten Mobilitätsmöglichkeiten durch die Corona-Pandemie in Kumulation mit den eingeschränkten Deutschkenntnissen der Antragstellerin, welche diese von einem Übersetzer abhängig machten, sei es nicht zu einer Besprechung gekommen. Noch mit Schreiben vom 25. März 2020 habe er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihm die erforderliche - nach Aktenlage allerdings auf den 17. März 2020 datierte - Vollmacht noch nicht vorliege. |
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| | Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin ein mangelndes Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist nicht glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vortrag erhellt nicht, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht bis Ablauf des 14. April 2020 Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid zu erheben bzw. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erheben zu lassen. Soweit sie vorträgt, dies sei ihr wegen der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie in Kombination mit ihren mangelnden Deutschkenntnissen nicht möglich gewesen, vermag dies die Fristversäumung nicht zu entschuldigen. Denn trotz der geltend gemachten Beeinträchtigungen war sie jedenfalls in der Lage, den streitgegenständlichen Bescheid spätestens am 18. März 2020 ihrem Prozessbevollmächtigten zuzuleiten und dabei zu verdeutlichen, dass sie gegen den Bescheid vorgehen wolle. Dies erhellt aus dem Umstand, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte dazu veranlasst gesehen hat, am 18. März 2020 beim Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zu stellen. Warum es vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen ist, bis Ablauf des 14. April 2020 auch Widerspruch zu erheben, erschließt sich nicht. Dass es für die Einlegung des Widerspruchs, was fristwahrend ohne Begründung möglich gewesen wäre, zwingend einer persönlichen Besprechung des Verfahrensbevollmächtigten mit der Antragstellerin bedurfte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach den Darstellungen des Verfahrensbevollmächtigten sah er sich an der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs im Wesentlichen mangels Vollmacht gehindert. Dass wiederum die Antragstellerin unverschuldet verhindert war, die Vollmacht zu erteilen, ist nicht erkennbar. Spätestens nach Erhalt des Schreibens ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. März 2020, mit welchem dieser auf die Dringlichkeit der Vollmachtsvorlage hingewiesen hat, musste der Antragstellerin bewusst sein, dass es zur Wahrung ihrer Rechte der Bevollmächtigung ihres Verfahrensbevollmächtigten bedurfte. Der Vortrag allein, sie verfüge über nur geringe Deutschkenntnisse, vermag die nach Lage der Dinge nicht rechtzeitig erfolgte Vollmachtserteilung nicht zu entschuldigen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte (BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 17.12.1993 - 1 B 177/93 -, juris Rn. 3). Nachdem sich die Antragstellerin wegen des streitgegenständlichen Bescheids spätestens am 18. März 2020 an ihren Verfahrensbevollmächtigten gewandt hatte, hätte es ihr, als sie kurze Zeit später ein Schreiben von diesem erhielt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht oblegen, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Dass sie nicht in der Lage gewesen ist, sich durch Dritte das lediglich vier Sätze umfassende Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. März 2020 übersetzen zu lassen, ist nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch trotz Versäumung der Widerspruchsfrist sachlich bescheiden wird, bestehen nicht, nachdem sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich auf die Verfristung berufen hat. |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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