| | 1. Zuständig ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO - einer Vorschrift, die auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 1 So 108/18 -, juris Rn. 8; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 87a Rn. 17) - die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der (regulär besetzte) Senat in vorliegender Sache bereits mit Beschluss vom 03.08.2020 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten u.a. mit der Begründung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt hat. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2019 - 6 A 6.19, 6 A 6.19 (6 A 10.14) -, juris Rn. 3 m.w.N.). Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das vorbereitende Verfahren und damit die Befugnis des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO in Verfahren ohne mündliche Verhandlung bereits in dem Moment endet, in dem sich der Spruchkörper mit der Sache befasst, um eine abschließende Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. Riese a.a.O., § 87a Rn. 13, 17), oder ob das vorbereitende Verfahren in solchen Verfahren erst dann endet, wenn eine die Instanz beendende Entscheidung durch den Spruchkörper erlassen wurde (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3). Denn beides liegt hier mit dem Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses (noch) nicht vor. Ausgeschlossen sein sollen von der Regelung des § 87a VwGO nur solchen Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem das Gericht als Kollegium bereits mit der Sache befasst war „und“ darüber beim normalen Fortgang des Verfahrens „unmittelbar“ abschließend durch Beschluss entscheiden würde, wenn nicht ein Ereignis eingetreten wäre, das nur noch eine Entscheidung der in § 87a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Art erfordert (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 87a Rn. 4). Allein mit dem Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses war der Senat indes noch nicht derart mit der (Haupt-)Sache befasst, dass er über diese beim normalen Fortgang des Verfahrens unmittelbar abschließend durch Beschluss entschieden hätte. |
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