Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1502/18

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... ..., ... ..., ... ... zur Vertretung beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Gründe

 
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Eine Prüfung, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, unterbleibt im vorliegenden Verfahren, weil die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren mit Abschluss des in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2020 geschlossenen Vergleichs beendet ist.
Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan bzw. das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011 - 1 PKH 7.11 u.a. -, juris Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3, 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.12.2014 - 3 O 40/14 -, juris Rn. 5). Bewilligungsreife setzt das Vorliegen eines mit Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrags sowie einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019, a.a.O., juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018, a.a.O., juris Rn. 5, 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2010 - OVG 10 M 8.10 -, juris Rn. 10). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, lässt die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung diese Pflicht grundsätzlich nicht entfallen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Beteiligte in der Vorinstanz eine den Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch auf diese Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe und eine neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2016 - 9 PKH 3/16 -, juris Rn. 1; Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - 12 S 1558/20 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen ist mit der von der Klägerin vor Abschluss des Verfahrens abgegebenen Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Mündels J. S. Genüge getan. Damit hat die Klägerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass J. S. (weiterhin) nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies ergibt sich auch aus der im Nachgang vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der J. S. vom 21.10.2020. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der J. S., nicht aber auf die der Klägerin als (ehemalige) Vormundin der J. S. kommt es hier allein an.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels, hier der J. S., abzustellen, wenn der Vormund, hier die Klägerin, die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie hier im Falle der Geltendmachung eines höheren Pflegegeldanspruchs nach § 39 SGB VIII - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.01.2020 - 12 E 656/19 -, 09.01.2020 - 12 E 1057/19 -, und vom 24.07.2017 - 12 E 132/17 -, jeweils in juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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