Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 O 40/14

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers vom 30. September 2014 bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

2

Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:

3

Mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 19. September 2014, dem Kläger zugestellt am 30. September 2014, abgelehnt.

4

Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Da das Hauptsacheverfahren nach Beantragung von Prozesskostenhilfe aber noch vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, weil diese voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist.

5

Hier kommt auch nicht unter dem vom Kläger geltend gemachten Aspekt, dass zwischen dem 15. März und dem 13. August 2013 hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten, ausnahmsweise eine nachträgliche Bewilligung in Betracht. Nach der Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung nur möglich, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7/11, 1 PKH 7/11 <1 C 6/10>, zitiert nach Juris), bzw. das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 166 Rn. 14, 14a m.w.N.). Entscheidungsreife setzt das Vorliegen eines mit Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrags sowie einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Daran fehlt es hier. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist dem Gericht erst am Tag der mündlichen Verhandlung, am 19. September 2014, vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil das erledigende Ereignis durch Bewilligung der begehrten Schulbegleitung schon im August 2013 eingetreten war.

6

Der Einwand des Klägers, seine gesetzliche Vertreterin habe bereits im Jahr 2013 die vollständigen Unterlagen betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seinem damaligen Prozessbevollmächtigten überreicht, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dass dieser die Erklärung nicht an das Gericht weitergeleitet hat, steht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers bzw. dessen gesetzlicher Vertreterin gleich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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