Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 512/20

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2020 - 8 K 2498/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Beigeladene ist ein Zweckverband zur Planung und Erschließung des Verbandsgebiets „Gewerbepark Breisgau“. Er hat für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbands im Sinne des § 205 Abs. 1 BauGB übernommen und tritt für die verbindliche Bauleitplanung an die Stelle der Städte und Gemeinden Bad Krozingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim und Neuenburg am Rhein (§ 2 der Verbandssatzung in der Neufassung vom 28.11.2014, zuletzt geändert am 24.06.2019, im Folgenden: Verbandssatzung).
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Automatentankstelle auf einem gepachteten Teil des Betriebsgrundstücks einer Speditionsfirma in der M. Straße ..., Gemeinde Eschbach (Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Belchenblick“ des Beigeladenen, der für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt. Am 25.07.2018 beschloss die Verbandsversammlung die 3. Änderung des Bebauungsplans „Belchenblick“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und erließ eine Veränderungssperre. Nach Nr. 1.1.1.5 der textlichen Festsetzungen in der geänderten Fassung sollten im Gewerbegebiet Tankstellen mit Ausnahme von betriebsinternen Tankstellen nicht zulässig sein; der Verbandsversammlung lagen allerdings am Sitzungstag zwei unterschiedliche Textfassungen der geplanten Änderung vor. In der „Beratungsvorlage zu Top 2a“ findet sich folgende textliche Festsetzung (ursprüngliche Fassung):
„1.1.1.5. Im Gewerbegebiet sind Tankstellen nicht zulässig. Diese Regelung gilt nicht für betriebsinterne Tankstellen.“
Ferner gab es eine „Tischvorlage zu TOP 2a“ mit folgender Festsetzung (überarbeitete Fassung):
„1.1.1.5. Im Gewerbegebiet sind Tankstellen nicht zulässig. Betriebseigene Tankstellen, d.h. Tankstellen, die einem Gewerbebetrieb untergeordnet sind, können ausnahmsweise zugelassen werden.“
In der Folgezeit erfolgte die öffentliche Auslegung mit der ursprünglichen Textfassung der Festsetzung Nr. 1.1.1.5. Am 28.11.2018 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen einstimmig die 3. Änderung des Bebauungsplan in der überarbeiteten, nicht öffentlich ausgelegten Textfassung. Die Satzung wurde am 30.11.2018 ortsüblich bekanntgemacht und trat nach ihrem § 4 mit der Bekanntmachung in Kraft.
Bereits am 30.08.2018 versagte der Beigeladene sein Einvernehmen zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Verweis auf die Veränderungssperre. Mit Bescheid vom 27.11.2018 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Bauantrag und den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wegen bauplanungsrechtlicher Hindernisse ab. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein.
Die Klägerin hat am 03.06.2019 beim Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage erhoben. Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27.11.2018 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Tankstellen seien nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig. Das Vorhaben der Klägerin widerspreche zwar der 3. Änderung des Bebauungsplans, insbesondere handele es sich entgegen ihrem Vortrag nicht um eine betriebsinterne Tankstelle. Die 3. Änderung des Bebauungsplans mit Ziffer 1.1.1.5 sei jedoch unwirksam, weil das Verfahren an einem beachtlichen Verfahrensfehler leide. Das Verfahren verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil nicht die im Aufstellungsverfahren beschlossene Version der Nummer 1.1.1.5 der textlichen Festsetzungen, sondern die Ursprungsfassung öffentlich ausgelegt worden sei. Dieser Fehler habe auch noch nach Ablauf eines Jahres gerügt werden können, weil die Belehrung über die Rügepflicht bei Verfahrens- und Formfehlern nicht den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügt habe.
Gegen dieses dem Beigeladenen am 04.02.2020 zugestellte Urteil richtet sich der am 13.02.2020 beim Verwaltungsgericht Freiburg eingegangene und am 03.04.2020 gegenüber dem beschließenden Gerichtshof begründete Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beigeladene hat nicht rechtzeitig dargelegt, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Sache vorliegt (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung, also eine Korrektur des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung, nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 10). § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind. Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsmittelführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, um dem angegriffenen Urteil den Boden zu entziehen. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zuzulassen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings grundsätzlich nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung oder Änderung der Sachlage eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Hat der Antragsteller hingegen mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, steht der Berücksichtigung der späteren Rechtsänderung nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetreten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 -, juris, und Beschluss vom 21.01.2020 - 1 ZB 19.189 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - 2 A 2747/15 -, juris; jeweils m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
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2.1 Der Zulassungsantrag zieht nicht in Zweifel, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Einklang mit geltendem Recht stand; insbesondere stellt er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans „Belchenblick“ vom 28.11.2018 wegen eines noch beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauGB unwirksam ist. Der Beigeladene macht jedoch geltend, er habe inzwischen in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel geheilt und die 3. Änderung rückwirkend zum 30.11.2018 in Kraft gesetzt. Die erneute öffentliche Auslegung der überarbeiteten Fassung sei am 06.02.2020 ortsüblich bekanntgemacht und vom 14.02.2020 bis 16.03.2020 durchgeführt worden. Parallel seien die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erneut eingeholt worden. Am 31.03.2020 seien die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, u.a. der Klägerin, und der Träger öffentlicher Belange gewürdigt und die 3. Änderung in der ausgelegten Fassung als Satzung beschlossen und vom Verbandsvorsitzenden ausgefertigt worden. Die Satzung sei am 02.04.2020 ortsüblich bekannt gemacht worden. Da es sich nicht um eine betriebseigene Tankstelle handele, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei das Bauvorhaben der Klägerin nunmehr bauplanungsrechtlich unzulässig.
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2.2 Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, weil der Satzungsbeschluss vom 31.03.2020 unwirksam ist.
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Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass der Beigeladene am 15.07.2020 erneut einen weiteren Satzungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplans gefasst und damit seinen Beschluss vom 31.03.2020 rückgängig gemacht hat. Denn die Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom 31.02.2020 ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Verbandsversammlung am 31.03.2020 nicht beschlussfähig war.
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Nach § 13 Abs. 1 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Verbandsatzung ist die Verbandsversammlung das Hauptorgan des Zweckverbands und für den Erlass von Satzungen zuständig. Die Verbandsversammlung besteht aus einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds und einem weiteren Vertreter der Stadt Freiburg im Breisgau (§ 13 Abs. 2 Satz 1 GKZ, § 5 Abs. 1 Verbandsatzung). Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist und den vertretenen Mitgliedern mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen zusteht (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Verbandsatzung, § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO).
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Die Klägerin hat substantiiert dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Zuhörers glaubhaft gemacht, dass bei der Beschlussfassung am 31.03.2020 in der Verbandsversammlung lediglich der Verbandsvorsitzende und der Verbandsdirektor anwesend waren; für die weiteren Verbandsmitglieder seien keine Vertreter anwesend gewesen. Der Verbandsvorsitzende habe vielmehr unter Verweis auf schriftliche Vollmachten erklärt, er vertrete die anderen Verbandsmitglieder. Dieser Vortrag wird durch den bei den Akten befindlichen Protokollauszug weder bestätigt noch widerlegt, weil dieser keine Angaben über die bei der Verbandsversammlung anwesenden Teilnehmer enthält. Auch schriftliche Vollmachten befinden sich nicht bei den Akten. Allerdings ist der Beigeladene dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten; der Zulassungsantrag legt keine Gründe dafür dar, dass die Schilderung des Ablaufs der Verbandsversammlung durch die Klägerin unrichtig sein könnte. Eine Erschütterung des Vorbringens der Klägerin wäre dem Beigeladenen aber z.B. durch Vorlage einer (Original)Niederschrift mit Teilnehmerliste - wie sie auch bei der Verbandsversammlung vom 15.07.2020 erstellt worden ist - oder durch Vorlage von Erklärungen des Verbandsvorsitzenden oder der Vertreter der Verbandsmitglieder ohne weiteres möglich gewesen. Hingegen hat der Beigeladene am 15.07.2020 einen weiteren Satzungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Belchenblick“ gefasst. Damit ist davon auszugehen, dass der Beigeladene den Sachvortrag der Klägerin im Ergebnis einräumt.
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Eine Bevollmächtigung des Verbandsvorsitzenden zur Vertretung eines anderen Verbandsmitglieds ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 GKZ wird eine Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 GemO. Ungeachtet der Frage, ob die Bürgermeister der jeweiligen Verbandsgemeinden verhindert waren, ist der Verbandsvorsitzende weder allgemeiner Stellvertreter der anderen Bürgermeister im Sinne d. § 48 GemO noch ein beauftragter Gemeindebediensteter im Sinne des § 53 Abs. 1 GemO.
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Eine Bevollmächtigung des Verbandsvorsitzenden mit der Vertretung einer Gemeinde in der Verbandsversammlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GKZ muss jedes Verbandsmitglied in der Verbandsversammlung vertreten sein. Im Falle der Verhinderung eines Bürgersmeisters oder Landrats ist dessen Vertretung in § 13 Abs. 4 Satz 1 GKZ verbindlich und abschließend geregelt. § 13 Abs. 4 Satz 1 GKZ verweist insbesondere nicht auf § 53 Abs. 2 GemO, wonach der Bürgermeister in einzelnen Angelegenheiten auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen kann. Da § 13 Abs. 4 Satz 1 GKZ eine besondere Vorschrift für die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters enthält, ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ, weil hiernach die Vorschriften für Gemeinden nur insoweit entsprechende Anwendung finden, als nicht ein Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen. Damit ist es Gemeinden und Landkreisen nicht möglich, Dritte mit ihrer Vertretung in der Verbandsversammlung zu beauftragen (Pautsch/Schenek/Zimmermann, Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2018, § 13 Rn. 3, 15). Schließlich gehen auch die Bestimmungen des § 15 GKZ i.V.m. § 6 Verbandsatzung über die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den sonstigen Geschäftsgang der Verbandsversammlung, erkennbar von dem Grundsatz der Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Verbandsmitglieds aus; andernfalls dürfte in der vorliegenden Konstellation auch der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GKZ) berührt sein.
21 
Eine gleichsam rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung ist aber auch kraft Natur der Sache ausgeschlossen. Der Verbandsvorsitzende ist ebenso wie die Verbandsversammlung ein Organ des Zweckverbands (§ 12 Abs. 1 GKZ, § 3 Verbandssatzung). Diese organschaftliche Struktur schließt es aus, die originären Aufgaben und Zuständigkeiten eines Organs - wie hier den Satzungserlass - im Wege einer Vollmachterteilung auf ein anderes Organ zu übertragen. Zudem ist der Erlass von Satzungsrecht als hoheitliche Aufgabe, die zudem einer vorhergehenden Beratung und Abwägung bedarf, keine einzelne Angelegenheit im Sinne des § 53 Abs. 2 GemO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ, die einer Bevollmächtigung zugänglich ist (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand Juli 2020, § 53 Rn. 7).
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Es besteht auch keine Entscheidungskompetenz des Verbandsvorsitzenden im Falle der Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Verbandssatzung ist bei Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung vielmehr unverzüglich eine zweite Sitzung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Da die Verbandsmitglieder und ihre Vertreter - anders als Gemeinderäte - nicht persönlich in die Verbandsversammlung gewählt werden, ist eine dem § 37 Abs. 4 GemO vergleichbare Regelung zur Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder auch nicht geboten.
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Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar waren nach § 3 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Sars-Cov-2 vom 17.03.2020 in der ab 29.03.2020 gültigen Fassung (Corona-Verordnung) im Zeitpunkt der Verbandsitzung am 31.03.2020 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften grundsätzlich verboten. Sitzungen kommunaler Gremien sind jedoch keine Ansammlungen oder Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Hinweise des Ministeriums für Inneres vom 18.03.2020 zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht). Dies folgt bereits aus dem Vorbehalt zugunsten des Selbstorganisationsrechts der Gebietskörperschaften und wird in späteren Fassungen der Corona-Verordnung ausdrücklich klargestellt (vgl. etwa §§ 1b, 10 Abs. 4 CoronaVO vom 30.11.2020 in der Fassung vom 16.01.2021). Das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit und die Gemeindeordnung enthalten zudem keine entsprechende Verordnungsermächtigung; damit bleiben die (höherrangigen) gesetzlichen Bestimmungen über Anwesenheit und Vertretung in der Verbandsversammlung und deren Beschlussfähigkeit unberührt. Der Verordnungsgeber weist insoweit auf die rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten zum Infektionsschutz wie etwa der Verlegung von Sitzungen oder der Wahrung von Mindestabständen hin (vgl. Hinweise des Ministeriums für Inneres vom 18.03.2020 zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht). Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2a GKZ i.V.m. § 37a GemO zur Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit mit Hilfe technischer Hilfsmittel ist erst zum 13.05.2020 in Kraft getreten und hätte einer Umsetzung in der Verbandsatzung bedurft. Zudem hat der Beigeladene auch die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation nicht genutzt.
24 
Da es mithin an einem ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss fehlt, ist die 3. Änderung des Bebauungsplans am 02.04.2020 nicht wirksam in Kraft getreten.
25 
2.3 Ernstliche Richtigkeitszweifel werden auch nicht dadurch begründet, dass der Beigeladene die 3. Änderung des Bebauungsplans „Belchenblick“ am 15.07.2020 in einer - soweit ersichtlich - ordnungsgemäßen Verbandsversammlung erneut beschlossen hat.
26 
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beigeladenen am 04.02.2020 zugestellt; die Darlegungsfrist lief mithin am Montag, den 06.04.2020, ab. Die durch den erneuten Satzungsbeschluss eingetretene Rechtsänderung hat der Beigeladene erstmals mit Schriftsatz vom 17.07.2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 18.07.2020, vorgetragen. In der Begründung des Zulassungsantrags vom 03.04.2020 konnte diese Rechtsänderung noch nicht berücksichtigt werden. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden auch nicht im Hinblick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage dargelegt. Der fristgerecht eingegangenen Begründung des Zulassungsantrags lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass ein weiterer Satzungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Belchenblick“ beabsichtigt ist.
27 
Ob darüber hinaus aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage dann zu berücksichtigen sind, wenn sowohl die Änderungen der Sach- oder Rechtslage als auch deren Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind und sich daher die angegriffene Entscheidung als evident unrichtig darstellt, ist umstritten (bejahend etwa Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 7c; ablehnend etwa Roth in: Posser/Wolf, VwGO, Kommentar, Stand 01.07.2020, § 124 Rn. 29.2; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Stand Juli 2020 § 124 Rn. 26n). Eine Ausnahme wird jedenfalls mit Blick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren im Grundsatz auf eine Instanz zu konzentrieren und die Zulassung der Berufung von fristgebundenen Darlegungsanforderungen abhängig zu machen, allenfalls bei evidenten Ausnahmen in Betracht zu ziehen sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - 2 A 2747/15 -, juris).
28 
So liegt es hier nicht. Auch gegen den Satzungsbeschluss vom 15.07.2020 erhebt die Klägerin Einwendungen, die einer näheren Sachprüfung bedürfen.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Den Streitwert hat der Senat gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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