Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2020 - 11 K 4260/20 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
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| 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.12.2020 ist unzulässig und deswegen zu verwerfen. |
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| Die von dem Antragsteller am 21.12.2020 bei dem Verwaltungsgericht persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann. |
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| Ein Beteiligter muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen nach §§ 80, 80a und 123 VwGO. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). |
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| Der Antragsteller wurde über das Vertretungserfordernis - auch hinsichtlich der Einleitung des Beschwerdeverfahrens - in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Auf den Mangel der Vertretung und die sich hieraus ergebende Konsequenz (Verwerfung der Beschwerde als unzulässig) wurde der Antragsteller mit der Eingangsverfügung des Senats vom 30.12.2020 hingewiesen. |
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| Nachdem die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung mittlerweile abgelaufen ist (der Beschluss wurde dem Kläger am 16.12.2020 zugestellt), kann die Beschwerde auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde eingelegt werden; es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO). |
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| Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass schon keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich sind, fehlt es auch an einem entsprechenden Antrag; ein solcher könnte auch von einem vertretungsbefugten Bevollmächtigten wegen des Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht mehr mit Erfolg gestellt werden. |
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| Nach alledem kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, wonach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO auszugehen sei, nicht an. |
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| Das Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 13.01.2021 verfängt gleichfalls nicht. Er führt aus, in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sei mitgeteilt worden, dass gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden könne. Er meint, dass sein Beschwerdeschreiben diesem Erfordernis vollumfänglich genüge. Er zieht hieraus den Schluss, dass die Versendung der Gerichtsakten durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unzulässig gewesen sei. Diese Rechtsansicht des Antragstellers ist unzutreffend. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nicht vor. In solchen Fällen ist dem Verwaltungsgericht noch nicht einmal eine Abhilfemöglichkeit eröffnet (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 2 VwGO). Über Beschwerden des Verwaltungsgerichts entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (§ 46 Nr. 2 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). |
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| Soweit der Antragsteller schließlich erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, es handele sich bei der Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts zum Verfahren 11 K 4260/20 bzw. der Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg um ein „illegales Schreiben“, hinsichtlich dessen ihm 1.300,00 EUR als Schadensersatz zustünden, kann dieser Vortrag vorliegend schon aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Vorbringen um eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragserweiterung. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a, § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - 11 S 20/20 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.2020 - 3 M 208/20 -, juris Rn. 7). |
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| Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2020 folgt aus § 154 Abs. 2 und - wie nachfolgend näher erläutert wird - aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. |
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| 2. Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.12.2020, soweit mit diesem ein Streitwert festgesetzt worden ist, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren - wie hier - wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Von dieser Vorschrift macht der Senat Gebrauch und hebt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - als stärkste Art der Änderung - auf. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nämlich nicht, weil für Rechtsstreitigkeiten um die (Weiter-)Gewährung/Beendigung eines Stipendiums nach dem Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG - Baden-Württemberg) vom 23. Juli 2008 gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.09.2008 - 12 C 08.28 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.1995 - 4 E 669/17 -, juris; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, § 188 Rn. 15; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 8; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 188 VwGO Rn. 8). |
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