Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2566/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. April 2019 - 5 K 1924/18 - geändert.

Es wird festgestellt, dass für die Beförderung von Klärschlamm von dessen Aufnahme durch ein Saug- und Pumpfahrzeug am Standort der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin am Standort ... bis zur Übergabestelle an der Kläranlage ..., nicht die aus den Vorschriften der §§ 53-55 KrWG folgenden Rechtspflichten gelten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, ein Pharma-Unternehmen mit Hauptsitz in Rheinland-Pfalz, begehrt die Feststellung, dass der Transport von (von den Beteiligten so genanntem) Klärschlamm von einer Produktionsstätte der Klägerin mittels eines Saug- und Pumpfahrzeugs zu einer ca. 5 km entfernten kommunalen Kläranlage nicht den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG -, sondern dem Wasserhaushaltsgesetz - WHG - unterfällt.
Bei dem im Betrieb der Klägerin anfallenden Klärschlamm handelt es sich um einen Reststoff des im Rahmen der Produktion verwendeten, in der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage - ZABA - der Klägerin behandelten Wassers. In der ZABA erfolgt eine mechanische Abtrennung von Feststoffen, sodann eine Eindickung mit gravimetrischen Verfahren durch eine Einleitung in ein Becken zum weiteren Absetzen von Feststoffen und schließlich das Abschöpfen des flüssigen Teils und dessen (erneuter) Verwendung als Produktionswasser. Der übrig bleibende Rest weist einen Anteil der Trockensubstanz von maximal 5-6 Prozent auf, so dass er noch immer die Konsistenz einer Flüssigkeit hat. In der von der Betriebsstätte der Klägerin circa fünf Kilometer entfernten kommunalen Kläranlage kommt der Schlamm zusammen mit anderem Schlamm in einen Zwischenstapelbehälter und wird von dort sukzessive in einen sog. Faulturm gepumpt. Im Faulturm entsteht Biogas, das im Blockheizkraftwerk verbrannt wird. Dabei erhöht sich der Trockensubstanzanteil auf ca. 7 bis 8 %. Nach Abschluss der Biogasgewinnung kommt der Schlamm in einen sog. Dekanter, in dem der Schlamm ähnlich wie bei einer Zentrifuge weiter entwässert wird, bis der Trockensubstanzanteil 20 bis 40 % beträgt. Das Material hat nun eine krümelige Konsistenz. Sodann wird dieser (Rest-)Stoff in der Verbandskläranlage in Neu-Ulm in einer sog. Monoverbrennungsanlage verbrannt.
Das Verwaltungsgericht hat die (auf die oben genannte Feststellung gerichtete) Klage in seinem Urteil vom 10.04.2019 - 5 K 1924/18 - mit der Begründung abgewiesen, zunächst handele es sich bei dem Klärschlamm um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Der Schlamm falle als Nebenprodukt der Reinigung des in den Produktionsabläufen verwendeten Wassers durch die am Produktionsstandort betriebene ZABA an, dessen sich die Klägerin durch die Übergabe an die kommunale Kläranlage entledige. Der Anwendungsbereich des KrWG sei auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG ausgeschlossen, weil es sich bei dem Klärschlamm nicht um „Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden“, handele. Während der Behandlung des Wassers in der ZABA gelte zwar für den dort anfallenden Klärschlamm noch Wasserrecht. Mit der Entnahme bzw. dem Abschöpfen des Klärschlamms sei der Klärschlamm aber nicht mehr in eine Abwasseranlage „eingeleitet oder eingebracht“ im Sinne des Wortlauts der Vorschrift. Mit der Entnahme des Klärschlamms entfalle auch der Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, in das Umweltmedium Wasser eingeleitete Stoffe einem gerade dem Schutz dieses Umweltmediums dienenden Regime zu unterwerfen. Die in der ZABA stattfindende „erste Entwässerung“ des Klärschlamms diene nicht zuletzt der Erleichterung des Transports zur kommunale Kläranlage, wo die „eigentliche“ und „erstmalige“ Einleitung des Klärschlamms stattfinde. Es könne zwar unter Umständen vom einem Einleiten (bzw. ggf. eher von einem Sammeln) auch bereits bei der Übergabe an einen Tanklastwagen, der Abwasser zu einer Abwasserbeseitigungsanlage transportiere, ausgegangen werden. Dies setze aber voraus, dass ein sog. rollender Kanal oder eine sog. Kanal auf Rädern vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Saug- und Pumpwagen als bewegliche Abwasseranlage angesehen bzw. fingert werde, soweit diese zum Beispiel nach § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG zur Abwasserbeseitigung des in Kleinkläranalgen anfallenden Schlammes verwendet werde, der typischerweise bei isolierten Kläranlagen ohne Leitungsanschluss zunächst gesammelt werden müsse, weshalb ein gewisser Konnex zum „Sammeln“ als Element der Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG bestehe. Als Sammeln im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG werde das Zusammenführen von Abwasser aus unterschiedlichen Anfallorten durch Sammelleitungen sowie das Sammeln von Abwasser aus geschlossenen Gruben mit Fäkalienwagen und das Sammeln von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen verstanden. Auch sonst könne von einem „Sammeln“ von Abwässern bzw. Schlamm bereits begrifflich nicht ausgegangen werden. Denn hier werde in der ZABA Abwasser nach einer transportvorbereitenden Entwässerung zur Abholung bereitgestellt, ohne dass ein Sammelvorgang bezogen auf unterschiedliche Erzeuger oder unterschiedliche Anfallstellen desselben Erzeugers ablaufe. § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG sei auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Vorschrift historisch dazu gedient habe, Klarheit darüber zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Entsorgungsweg für in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm die kommunale Abwasserbehandlungsanlage sei. Ziel sei es gewesen, auch diese Schlämme der Beseitigungspflicht zu unterwerfen und ein Zugriffsrecht der nach § 56 WHG abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu begründen. Um den Anwendungsbereich der speziellen Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG nicht ins Leere laufen zu lassen, könne auch nicht mit der Rechtsansicht der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Transport des Klärschlamms um einen von mehreren Schritten zum „Entwässern des Klärschlamms“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG handele. Auch handele es bei dem Transport des Klärschlamms nicht um ein „Sammeln“ oder (leitungsgebundenes) „Fortleiten“ von Abwasser im Sinne der Vorschrift. Der Klärschlamm werde durch den Transport zudem nicht „in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG entwässert, weil hierzu ein räumlicher oder funktionaler Zusammenhang erforderlich sei. Ein räumlicher Zusammenhang setze eine Entwässerung auf dem gleichen Grundstück voraus. Auch an einem funktionalen Zusammenhang fehle es.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.09.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihr am 16.08.2019 zugestellte Urteil eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.10.2019 begründet. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Transport nicht um einen Teil des „Entwässerns von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG handele. Die Herausnahme des Schlamms aus der ZABA und der Transport zur kommunalen Kläranlage stellten keine die Wirkung des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG aufhebende Umkehrung der Einbringung bzw. Einleitung der Abwässer und auch keine Unterbrechung der Abwasserbeseitigung dar. Klärschlämme unterfielen solange dem Regime des Wasserrechts, bis ihre Entwässerung ihren vollständigen Abschluss gefunden habe. Erst danach sei der Anwendungsbereich des KrWG wiedereröffnet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. April 2019 - 5 K 1924/18 - zu ändern und festzustellen, dass für die Beförderung von Klärschlamm von dessen Aufnahme durch ein Saug- und Pumpfahrzeug am Standort der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin am Standort …, … bis zur Übergabestelle an der Kläranlage …, …, nicht die aus den Vorschriften der §§ 53-55 KrWG folgenden Rechtspflichten gelten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er betont insbesondere, dass sich die Klägerin mit der Übergabe des Klärschlamms an einen Fuhrunternehmer und sodann an die kommunale Kläranlage des Schlamms entledige im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG und sodann keinen Einfluss mehr auf dessen weiteren Behandlung habe. Der Transport stelle eine Zäsur dar, welche die Abwasserbehandlung im Einflussbereich der Klägerin beende und die Abwasserbeseitigung im Sinne des WHG unterbreche.
10 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem Verfahren 5 K 1924/18 und die Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Berufung ist begründet.
A.
12 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der im vorliegende Fall umstrittene Transport von Klärschlamm von der Betriebsstätte der Klägerin zur kommunalen Kläranlage nicht von den sich aus den Vorschriften der §§ 53-55 KrWG ergebenden Rechtspflichten erfasst wird. Für den von der Klägerin durch einen beauftragten Unternehmer veranlassten Klärschlammtransport gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - und damit auch die §§ 53-55 KrWG gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG nicht.
13 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für Stoffe, „sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden“.
14 
Der Begriff der Abwasseranlage ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz und auch im Wasserhaushaltsgesetz - WHG - nicht legaldefiniert. Allerdings findet sich der Begriff im Wasserhaushaltsgesetz an verschiedenen Stellen. Insbesondere wird in § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG, der „Kernvorschrift für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen im Umgang mit Abwasser“ (so Ganske in Landmann/Rohmer, UmweltR, WHG § 60 Rn. 1), bestimmt, dass Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. In der zu dieser Vorschrift verfassten Kommentarliteratur besteht Einigkeit dahin, dass der Begriff „Anlage“ weit zu verstehen ist (insb. nicht nur die „Abwasserbehandlungsanlagen“ im Sinne von § 60 Abs. 3 WHG umfasst) und unter einer Abwasseranlage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. im Sinne des Wasserrechts alle öffentlichen und privaten Einrichtungen zu verstehen sind, die (durch eine entsprechende Widmung des Betreibers) der Beseitigung von Abwasser dienen, also „insbesondere“ denen in § 54 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WHG genannten Phasen der Abwasserbeseitigung, dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie Einrichtungen zur Entwässerung von Klärschlamm, der mit der Abwasserbeseitigung in Zusammenhang steht (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10; ebenso Schulz in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 58. Ed. 01.04.2021, WHG § 60 Rn. 1; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 734; Prelle in Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26). Die Einrichtung muss für eine gewisse Zeit zur Beseitigung von Abwasser bestimmt sein. Unerheblich ist, ob sie fest mit dem Erdboden verbunden oder beweglich ist, weswegen beispielsweise auch Tankwagen Abwasseranlagen im Sinne der Norm darstellen können (so Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10).
15 
Der Senat sieht keine Gründe dafür, den in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG verwendeten Begriff Abwasseranlage anders zu verstehen als denselben Begriff im Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere in dessen § 60 Abs. 1 WHG. Für ein identisches Begriffsverständnis spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 KrWG Entsorgungsmaßnahmen für besondere Stoffe ungeachtet ihrer prinzipiellen Abfalleigenschaft regelmäßig deswegen aus dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeklammert hat, weil er die mit Maßnahmen der Beseitigung und Verwertung von Abfällen verbundenen Gefahren und Risiken in den Sondermaterien des § 2 Abs. 2 KrWG für hinreichend geregelt hält (vgl. Wolf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, KrWG § 2 Rn. 6). Von diesem Gedanken ist auch die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG getragen; die Rücknahme des abfallrechtlichen Regelungsanspruchs insbesondere für in Abwasseranlagen eingebrachte Stoffe rechtfertigt sich daraus, dass das Wasserrecht (namentlich § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG) für solche Stoffe spezielle, gerade auf den Schutz des Umweltmediums Wasser zugeschnittene Vorschriften für die Entsorgung solcher Stoffe enthält (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 70).
16 
Gemessen hieran ist die Zentrale Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin zweifelsohne eine Abwasseranlage in dem genannten Sinne, so dass die dort enthaltenen Stoffe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG nicht dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterfallen.
17 
Das Absaugen eines Teils dieser Stoffe mittels eines Saug- und Pumpfahrzeugs zum Zweck des Transports der Stoffe zu einer weiteren Abwasserbehandlung bzw. zur Trocknung in der kommunalen Kläranlage führt nicht dazu, dass die genannten Stoffe wieder dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterfallen, weil mit der Entnahme der Stoffe die mit der Behandlung in der ZABA begonnene Abwasserbeseitigung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. sogleich I.) und es sich unabhängig hiervon bei dem von der Klägerin eingesetzten Saug- und Pumpfahrzeugs um eine (neben der ZABA weitere) Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG handelt (II.).
I.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für überzeugend hält, wird für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe das Abfallrecht dann wieder anwendbar, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119). Ob dies der Fall ist, ist nach Ansicht des Senats anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Stoffbesitzers und der technischen Gegebenheiten zu beurteilen. Ein Abschluss der Abwasserbeseitigung setzt dabei einerseits die räumlich-örtliche Entfernung des Stoffs aus einer Abwasseranlage nicht voraus (vgl. BVerwG, a. a. O, Rn. 18), anderseits lässt aber auch nicht jede räumlich-örtliche Entfernung eines Stoffs aus einer Abwasseranlage auf den Abschluss der hinsichtlich dieses Stoff in Gang gesetzten Abwasserbeseitigung schließen, insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abwasserbeseitigung nach dem Willen des Stoffbesitzers noch nicht abgeschlossen ist, die Herausnahme eines Stoffes aus einer Abwasseranlage dessen Verbindung mit dem Umweltmedium Wasser unberührt lässt, die Herausnahme nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sie lediglich einen notwendigen Zwischenschritt zur Fortsetzung der bereits begonnenen Abwasserbeseitigung in einer weiteren Abwasseranlage darstellt (vgl. Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153 <165 f.> ausdrücklich auch in dem Sinne, dass sich auch der Transport nach dem Wasserrecht richtet; a. A. wohl Nisipeanu/Scheier in W+B 2014, 8 <10>, wonach Stoffe, sobald sie sich außerhalb einer Abwasseranlage befinden, dem abfallrechtlichen Regelungsregime unterfallen). In einer solchen Konstellation besteht nach dem Regelungszweck des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG kein Anlass dafür, den bereits hinreichend vom Wasserrecht erfassten Sachverhalt für eine kurze Zwischenphase wieder den Vorschriften des Abfallrechts zu unterstellen.
19 
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass das Wasserhaushaltsgesetz, anders als das Kreislaufwirtschaftsgesetz in den §§ 53-55 KrWG, keine explizit den Transport von Abwasser erfassenden Vorschriften enthält (vgl. Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153 <174>; a. A. wohl Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 716; Nisipeanu/Scheier in W+B 2014, 8 <12>). Hierin dürfte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden keine Schutzlücke zu erblicken sein, die es erfordern könnte, den zunächst durch § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zurückgenommenen Regelungsanspruch des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wieder zu aktivieren. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung spricht nichts dafür, dass sich der im vorliegenden Fall in Streit stehende Transport der aus der ZABA der Klägerin entnommenen Stoffe hinsichtlich seines Gefahrenpotentials von Fällen des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Wasserhaushaltsgesetz unterfallenden Transports von in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 9 B 30.16 - juris) unterscheidet. Vielmehr könnte der Transport von Fäkalschlamm zu derselben kommunalen Kläranlage, mit dem gleichen Saug-/Pumpfahrzeug und von demselben Transportbetrieb wie der hier in Rede stehende Transport der Stoffe der Klägerin durchgeführt werden. Angesichts der im vorliegenden Fall zurückzulegenden Entfernung von lediglich rund fünf Kilometern und dem Umstand, dass - anders als bei in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms - die Zusammensetzung der aus der ZABA entnommenen Stoffe vorhersehbar ist, dürfte wohl sogar von einem geringeren Gefahrenniveau auszugehen sein.
II.
20 
Selbst wenn man dies anders sähe, also nach jeder Herausnahme eines als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizierenden Stoffs aus einer Abwasseranlage unabhängig vom Aggregatzustand des Stoffs und der Dauer und dem Zweck der Herausnahme die Entsorgung (und den Transport) dieses Stoffs wieder dem Abfallrecht unterstellen wollte, bliebe es im vorliegenden Fall gleichwohl beim Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, weil das von dem (von der Klägerin eingesetzten) Transportunternehmen für den Transport der in der Abwasseranlage der Klägerin abgesaugten Stoffe zur kommunalen Abwasserentsorgungsanlage verwendete Saug-/Pumpfahrzeug (ebenfalls) eine Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG darstellt.
21 
Bei den aus der ZABA der Klägerin entnommenen Stoffen handelt es sich unabhängig von der Bezeichnung des Gemischs durch die Beteiligten als „Klärschlamm“ angesichts seiner flüssigen Konsistenz und seines Wasseranteils von 94 bis 95 % (noch) um durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser, also um Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. auch Ganske in Landmann/Rohmer, UmweltR WHG § 54 Rn. 12).
22 
Bei den für den Transport des Abwassers von der Betriebsstätte der Klägerin bis zur kommunalen Abwasserentsorgungsanlage genutzten Saug-/Pump-Fahrzeugen handelt es sich um eine mobile Einrichtung zur Beseitigung dieses Abwassers und damit im Sinne der oben genannten Begriffsbestimmung um eine Abwasseranlage im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG. Nachdem eine für die Qualifizierung einer Einrichtung als Abwasseranlage erforderliche Zweckbestimmung der Beseitigung von Abwasser im Einzelfall auch vorliegen kann, wenn die mit der Einrichtung bezweckte Beseitigungshandlung keine der in § 54 Abs. 2 WHG genannten Modalitäten der Abwasserbeseitigung darstellt (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10: „insbesondere“; ebenso Schulz in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG § 60 Rn. 1; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 734), wäre das im vorliegenden Fall eingesetzte Saug-/Pump-Fahrzeug auch dann als Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG anzusehen, wenn sich der Transport des Abwassers nicht unter § 54 Abs. 2 WHG subsumieren ließe. Denn das Fahrzeug dient nach der Zweckbestimmung der Klägerin bzw. des von ihr beauftragten Transportunternehmens dazu, das bei der Klägerin anfallende Abwasser nach einer ersten Behandlung in der Abwasseranlage der Klägerin zur endgültigen Beseitigung der kommunalen Kläranlage und damit der Abwasserbeseitigung zuzuführen.
23 
Selbst wenn man dem nicht folgen würde und auch für die Bestimmung des Begriffs der Abwasseranlage (also einer der Abwasserbeseitigung dienende Einrichtung) im Sinne von § 60 Abs. 1 WHG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG die in § 54 Abs. 2 WHG enthaltene Definition des Begriffs „Abwasserbeseitigung“ als abschließend ansehen wollte, würde es sich bei dem im vorliegenden Fall eingesetzten Fahrzeug um eine zur Abwasserbeseitigung eingesetzte Anlage handeln. Denn bei dem mit dem Fahrzeug vorgenommenen Transport des Abwassers zur kommunalen Abwasseranlagen handelt es sich um ein „Sammeln“ von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG.
24 
Die Qualifizierung von für den Transport von Abwasser zu kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen genutzten Fahrzeugen als Abwasseranlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG wird in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich vorgenommen. Während teilweise, beispielsweise in der oben zitierten Kommentarliteratur zu 60 Abs. 1 Satz 1 WHG, Tankwagen ohne weiteres als Abwasseranlagen bezeichnet werden (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10), wird in der zu § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zu findenden Literatur ganz überwiegend davon ausgegangen, nur bei zum Transport von in Kleinkläranlagen anfallenden (Fäkal-)Schlamms im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG bzw. zum Transport von Abwasser aus „geschlossenen Gruben“ eingesetzte Saug-/Pump-Fahrzeuge (nicht aber bei „Tanklastwagen“) handele es sich um Abwasseranlagen (vgl. Dippel/Ottensmeier in W-B 2018, S. 25 <26>; Schulz in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG § 54 Rn. 19; Ganske in Landmann/Rohmer, a. a. O., WHG § 54 Rn. 38; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 54. EL August 2020, WHG § 54 Rn. 28; Schwartz in Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl., § 2 Rn. 40; Czychowski/Reinhard, WHG, 12. Aufl., § 54 Rn. 21; zwischen Tankwagen und „Pump-und Saugwagen unterscheidend: Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., KrWG § 2 Rn. 90; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl., § 2 Rn. 97; weiter differenzierend: Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153). Als Referenz genannt wird dabei meist insbesondere ein Beschluss des OVG Niedersachen vom 09.03.2007 (- 7 LA 197/06 - juris), in welchem angenommen wurde, der Transport von Deponiesickerwasser mittels „Tanklastwagen“ zu einer Abwasserbeseitigungsanlage unterfalle dem Abfallrecht, wobei es in dem Beschluss insbesondere heißt, es entspreche „einhelliger Auffassung in der abfallrechtlichen Kommentarliteratur“, dass für „Transporte von Abwasser - wie bei anderen flüssigen Abfallstoffen - Abfallrecht Anwendung“ finde.
25 
Offen bleibt aber in der genannten Entscheidung und auch im Großteil der zitierten Literatur, warum es sich bei dem Transport von Abwasser nicht um ein Sammeln von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt (vgl. Schwartz in Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl., § 2 Rn. 40).
26 
Charakteristisch für ein Sammeln im lexikalischen Sinn ist, dass mehrere Teile zu einer größeren Menge (der Sammlung) vereinigt bzw. zusammengetragen werden. In diesem Sinne findet sich auch in § 3 Abs. 15 KrW die Verwendung des Begriffs Sammlung (allerdings von Abfällen), wonach Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage“ darstellt, wobei die Kommentarliteratur schreibt, „Einsammeln“ sei „das Entgegennehmen und Zusammentragen von Abfällen entweder in einem Holsystem oder in einem Bringsystem, bei dem die Abfälle zu einer von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Sammelstelle gebracht und dort entgegengenommen werden, um dann von dort aus weiter entsorgt zu werden“ (so Beckmann in Landmann/Rohmer, UmweltR, KrWG § 3 Rn. 142). Dementsprechend beinhaltet das Sammeln ggf. (allerdings nicht notwendig) ein Element des Transports von Abfall bzw. Abwasser, im Vordergrund steht allerdings das Zusammenbringen bzw. Zusammenfassen von regelmäßig aus mehreren Quellen (Anfallorten) stammenden Stoffen mit dem Ziel der alsbaldigen weiteren Behandlung. Entscheidend ist danach für ein Sammeln im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG das „Einsammeln“ von Abwasser unter Verwendung von Kanalisationsleitungen, Rohrleitungen, Schächten, Tankwagen, Gräben und ähnlichen Einrichtungen mit dem Ziel, das Abwasser alsbald einer weiteren Behandlung (z. B. in einer Kläranlage) zuzuführen (vgl. in diesem Sinne Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 720).
27 
Übertragen auf den vorliegenden Fall lässt sich der Transport des Abwassers der Klägerin zur circa fünf Kilometer entfernten kommunalen Kläranlage, wo das Abwasser bzw. der Klärschlamm der Klägerin zusammen mit Klärschlämmen anderer Herkunft zunächst in einem Zwischenstapelbehälter erfasst und sodann sukzessive in einem Faulturm weiterbehandelt wird, als ein notwendiges Teilelement eines Sammelvorgangs beschreiben, in dem ähnlich wie in einem abfallrechtlichen Bringsystem das Abwasser von den einzelnen Abwasserbesitzern zur (kommunalen) Sammelstelle gebracht wird. Das für diesen Zweck eingesetzte Saug-/Pump-Fahrzeug ist deswegen, seiner Zweckbestimmung als Einrichtung zur Sammlung von Abwasser in der kommunalen Kläranlage entsprechend, als der Abwasserbeseitigung dienende Anlage und damit als Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG anzusehen.
28 
Dabei ist es nach Überzeugung des Senats für ein Sammeln des Abwassers mittels des von der Klägerin (bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmer) eingesetzten Saug-/Pump-Fahrzeugs ohne Belang, ob bereits im Transportfahrzeug Abwässer aus verschiedenen Quellen zusammengeführt werden (vgl. insoweit Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153 <173>). Dies ist auch bei dem allgemein, insbesondere durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 9 B 30.16 - juris), als Sammeln von Abwasser anerkannten Transport von dem in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamm zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage nicht stets der Fall und hängt letztlich von der Größe der jeweils zu entleerenden Klärgrube ab.
29 
Anders als dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, lässt sich auch nicht aus § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG ableiten, dass nur der Transport des „in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms“ zu einer kommunalen Kläranlage eine Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG darstellt. Nach dieser Vorschrift gehört zur Abwasserbeseitigung auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien ausführt, besteht das Ziel des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG darin, Klarheit darüber zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Entsorgungsweg für in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist (vgl. insbesondere BT-Drs. 16/13306, S. 12 f.). Der Vorschrift sind damit aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit ihr auch klargestellt werden sollte, dass zu den in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG genannten Modalitäten der Abwasserbeseitigung als weitere Erscheinungsform der Transport von Schlamm aus Kleinkläranlagen hinzukommen sollte. Der Regelungsgehalt des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG beschränkt sich vielmehr der Sache nach darauf, festzustellen, dass es sich bei Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (insbesondere unabhängig von dessen Wassergehalt) um Abwasser handelt (und damit bei der Beseitigung des Schlamms um die Beseitigung von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG). Bestätigt wird diese Lesart der Vorschrift durch den o. g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2017 (- 9 B 30.16 - juris), der davon spricht, dass sich die Modalitäten der Abwasserbeseitigung aus § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ergeben und hieraus folgt, dass „das Einsammeln und Transportieren“ von (als Abwasser zu behandelndem) Klärschlamm (aus Kleinkläranlagen) dem abwasserrechtlichen Regime unterfällt (vgl. a. a. O. Rn. 11).
30 
Einer Bewertung des streitgegenständlichen Transports als „Sammeln“ von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG (und damit der Qualifizierung des eingesetzten Fahrzeugs als „Abwasseranlage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG) steht auch nicht die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 8 WHG entgegen, wonach die Abwasserbeseitigung auch „das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ umfasst. Auch diese Vorschrift dient letztlich - insoweit ähnlich wie § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG - der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, die im Rahmen einer Trocknung von Klärschlamm sich gewissermaßen naturgemäß daraus ergeben würden, dass ein anfänglich angesichts seines Wassergehalts als Abwasser bzw. Teil des Abwassers zu qualifizierender Stoff (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG § 54 Rn. 35, wonach Klärschlamm im Sinne des Abwasserrechts der beim Umgang mit Abwasser durch Sedimentation, Fällung, Siebung oder ähnliche Vorgänge als Rückstand anfallende ungelöste, aber immer noch wasserhaltige Teil des Abwassers ist) im Laufe des Trocknungsprozesses irgendwann diese Eigenschaft verliert (und mit Abschluss der Abwasserbehandlung zu Klärschlamm im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfKlärV wird, dessen Entsorgung dann wiederum dem Abfallrecht unterfällt; vgl. auch Elgeti/Brunner, AbfallR 2019, S. 300 <302>). Der Senat vermag der Vorschrift aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nur die Trocknung von Klärschlamm, nicht aber beispielsweise auch das Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von (entsprechend wasserhaltigem und deswegen als Abwasser zu qualifizierendem) Klärschlamm Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG sein soll.
B.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die Rechtssache aufgrund der bislang ungeklärten Frage, ob der Transport von aus einer Abwasserbehandlungsanlage stammenden schlammigen Abwässern mittels Transportfahrzeug zu einer weiteren Abwasserbehandlungsanlage dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat.
33 
Beschluss vom 20. April 2021
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
11 
Die zulässige Berufung ist begründet.
A.
12 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der im vorliegende Fall umstrittene Transport von Klärschlamm von der Betriebsstätte der Klägerin zur kommunalen Kläranlage nicht von den sich aus den Vorschriften der §§ 53-55 KrWG ergebenden Rechtspflichten erfasst wird. Für den von der Klägerin durch einen beauftragten Unternehmer veranlassten Klärschlammtransport gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - und damit auch die §§ 53-55 KrWG gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG nicht.
13 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für Stoffe, „sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden“.
14 
Der Begriff der Abwasseranlage ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz und auch im Wasserhaushaltsgesetz - WHG - nicht legaldefiniert. Allerdings findet sich der Begriff im Wasserhaushaltsgesetz an verschiedenen Stellen. Insbesondere wird in § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG, der „Kernvorschrift für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen im Umgang mit Abwasser“ (so Ganske in Landmann/Rohmer, UmweltR, WHG § 60 Rn. 1), bestimmt, dass Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. In der zu dieser Vorschrift verfassten Kommentarliteratur besteht Einigkeit dahin, dass der Begriff „Anlage“ weit zu verstehen ist (insb. nicht nur die „Abwasserbehandlungsanlagen“ im Sinne von § 60 Abs. 3 WHG umfasst) und unter einer Abwasseranlage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. im Sinne des Wasserrechts alle öffentlichen und privaten Einrichtungen zu verstehen sind, die (durch eine entsprechende Widmung des Betreibers) der Beseitigung von Abwasser dienen, also „insbesondere“ denen in § 54 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WHG genannten Phasen der Abwasserbeseitigung, dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie Einrichtungen zur Entwässerung von Klärschlamm, der mit der Abwasserbeseitigung in Zusammenhang steht (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10; ebenso Schulz in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 58. Ed. 01.04.2021, WHG § 60 Rn. 1; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 734; Prelle in Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26). Die Einrichtung muss für eine gewisse Zeit zur Beseitigung von Abwasser bestimmt sein. Unerheblich ist, ob sie fest mit dem Erdboden verbunden oder beweglich ist, weswegen beispielsweise auch Tankwagen Abwasseranlagen im Sinne der Norm darstellen können (so Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10).
15 
Der Senat sieht keine Gründe dafür, den in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG verwendeten Begriff Abwasseranlage anders zu verstehen als denselben Begriff im Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere in dessen § 60 Abs. 1 WHG. Für ein identisches Begriffsverständnis spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 KrWG Entsorgungsmaßnahmen für besondere Stoffe ungeachtet ihrer prinzipiellen Abfalleigenschaft regelmäßig deswegen aus dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeklammert hat, weil er die mit Maßnahmen der Beseitigung und Verwertung von Abfällen verbundenen Gefahren und Risiken in den Sondermaterien des § 2 Abs. 2 KrWG für hinreichend geregelt hält (vgl. Wolf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, KrWG § 2 Rn. 6). Von diesem Gedanken ist auch die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG getragen; die Rücknahme des abfallrechtlichen Regelungsanspruchs insbesondere für in Abwasseranlagen eingebrachte Stoffe rechtfertigt sich daraus, dass das Wasserrecht (namentlich § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG) für solche Stoffe spezielle, gerade auf den Schutz des Umweltmediums Wasser zugeschnittene Vorschriften für die Entsorgung solcher Stoffe enthält (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 70).
16 
Gemessen hieran ist die Zentrale Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin zweifelsohne eine Abwasseranlage in dem genannten Sinne, so dass die dort enthaltenen Stoffe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG nicht dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterfallen.
17 
Das Absaugen eines Teils dieser Stoffe mittels eines Saug- und Pumpfahrzeugs zum Zweck des Transports der Stoffe zu einer weiteren Abwasserbehandlung bzw. zur Trocknung in der kommunalen Kläranlage führt nicht dazu, dass die genannten Stoffe wieder dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterfallen, weil mit der Entnahme der Stoffe die mit der Behandlung in der ZABA begonnene Abwasserbeseitigung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. sogleich I.) und es sich unabhängig hiervon bei dem von der Klägerin eingesetzten Saug- und Pumpfahrzeugs um eine (neben der ZABA weitere) Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG handelt (II.).
I.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für überzeugend hält, wird für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe das Abfallrecht dann wieder anwendbar, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119). Ob dies der Fall ist, ist nach Ansicht des Senats anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Stoffbesitzers und der technischen Gegebenheiten zu beurteilen. Ein Abschluss der Abwasserbeseitigung setzt dabei einerseits die räumlich-örtliche Entfernung des Stoffs aus einer Abwasseranlage nicht voraus (vgl. BVerwG, a. a. O, Rn. 18), anderseits lässt aber auch nicht jede räumlich-örtliche Entfernung eines Stoffs aus einer Abwasseranlage auf den Abschluss der hinsichtlich dieses Stoff in Gang gesetzten Abwasserbeseitigung schließen, insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abwasserbeseitigung nach dem Willen des Stoffbesitzers noch nicht abgeschlossen ist, die Herausnahme eines Stoffes aus einer Abwasseranlage dessen Verbindung mit dem Umweltmedium Wasser unberührt lässt, die Herausnahme nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sie lediglich einen notwendigen Zwischenschritt zur Fortsetzung der bereits begonnenen Abwasserbeseitigung in einer weiteren Abwasseranlage darstellt (vgl. Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153 <165 f.> ausdrücklich auch in dem Sinne, dass sich auch der Transport nach dem Wasserrecht richtet; a. A. wohl Nisipeanu/Scheier in W+B 2014, 8 <10>, wonach Stoffe, sobald sie sich außerhalb einer Abwasseranlage befinden, dem abfallrechtlichen Regelungsregime unterfallen). In einer solchen Konstellation besteht nach dem Regelungszweck des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG kein Anlass dafür, den bereits hinreichend vom Wasserrecht erfassten Sachverhalt für eine kurze Zwischenphase wieder den Vorschriften des Abfallrechts zu unterstellen.
19 
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass das Wasserhaushaltsgesetz, anders als das Kreislaufwirtschaftsgesetz in den §§ 53-55 KrWG, keine explizit den Transport von Abwasser erfassenden Vorschriften enthält (vgl. Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153 <174>; a. A. wohl Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 716; Nisipeanu/Scheier in W+B 2014, 8 <12>). Hierin dürfte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden keine Schutzlücke zu erblicken sein, die es erfordern könnte, den zunächst durch § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zurückgenommenen Regelungsanspruch des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wieder zu aktivieren. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung spricht nichts dafür, dass sich der im vorliegenden Fall in Streit stehende Transport der aus der ZABA der Klägerin entnommenen Stoffe hinsichtlich seines Gefahrenpotentials von Fällen des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Wasserhaushaltsgesetz unterfallenden Transports von in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 9 B 30.16 - juris) unterscheidet. Vielmehr könnte der Transport von Fäkalschlamm zu derselben kommunalen Kläranlage, mit dem gleichen Saug-/Pumpfahrzeug und von demselben Transportbetrieb wie der hier in Rede stehende Transport der Stoffe der Klägerin durchgeführt werden. Angesichts der im vorliegenden Fall zurückzulegenden Entfernung von lediglich rund fünf Kilometern und dem Umstand, dass - anders als bei in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms - die Zusammensetzung der aus der ZABA entnommenen Stoffe vorhersehbar ist, dürfte wohl sogar von einem geringeren Gefahrenniveau auszugehen sein.
II.
20 
Selbst wenn man dies anders sähe, also nach jeder Herausnahme eines als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizierenden Stoffs aus einer Abwasseranlage unabhängig vom Aggregatzustand des Stoffs und der Dauer und dem Zweck der Herausnahme die Entsorgung (und den Transport) dieses Stoffs wieder dem Abfallrecht unterstellen wollte, bliebe es im vorliegenden Fall gleichwohl beim Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG, weil das von dem (von der Klägerin eingesetzten) Transportunternehmen für den Transport der in der Abwasseranlage der Klägerin abgesaugten Stoffe zur kommunalen Abwasserentsorgungsanlage verwendete Saug-/Pumpfahrzeug (ebenfalls) eine Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG darstellt.
21 
Bei den aus der ZABA der Klägerin entnommenen Stoffen handelt es sich unabhängig von der Bezeichnung des Gemischs durch die Beteiligten als „Klärschlamm“ angesichts seiner flüssigen Konsistenz und seines Wasseranteils von 94 bis 95 % (noch) um durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser, also um Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. auch Ganske in Landmann/Rohmer, UmweltR WHG § 54 Rn. 12).
22 
Bei den für den Transport des Abwassers von der Betriebsstätte der Klägerin bis zur kommunalen Abwasserentsorgungsanlage genutzten Saug-/Pump-Fahrzeugen handelt es sich um eine mobile Einrichtung zur Beseitigung dieses Abwassers und damit im Sinne der oben genannten Begriffsbestimmung um eine Abwasseranlage im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG. Nachdem eine für die Qualifizierung einer Einrichtung als Abwasseranlage erforderliche Zweckbestimmung der Beseitigung von Abwasser im Einzelfall auch vorliegen kann, wenn die mit der Einrichtung bezweckte Beseitigungshandlung keine der in § 54 Abs. 2 WHG genannten Modalitäten der Abwasserbeseitigung darstellt (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10: „insbesondere“; ebenso Schulz in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG § 60 Rn. 1; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 734), wäre das im vorliegenden Fall eingesetzte Saug-/Pump-Fahrzeug auch dann als Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG anzusehen, wenn sich der Transport des Abwassers nicht unter § 54 Abs. 2 WHG subsumieren ließe. Denn das Fahrzeug dient nach der Zweckbestimmung der Klägerin bzw. des von ihr beauftragten Transportunternehmens dazu, das bei der Klägerin anfallende Abwasser nach einer ersten Behandlung in der Abwasseranlage der Klägerin zur endgültigen Beseitigung der kommunalen Kläranlage und damit der Abwasserbeseitigung zuzuführen.
23 
Selbst wenn man dem nicht folgen würde und auch für die Bestimmung des Begriffs der Abwasseranlage (also einer der Abwasserbeseitigung dienende Einrichtung) im Sinne von § 60 Abs. 1 WHG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG die in § 54 Abs. 2 WHG enthaltene Definition des Begriffs „Abwasserbeseitigung“ als abschließend ansehen wollte, würde es sich bei dem im vorliegenden Fall eingesetzten Fahrzeug um eine zur Abwasserbeseitigung eingesetzte Anlage handeln. Denn bei dem mit dem Fahrzeug vorgenommenen Transport des Abwassers zur kommunalen Abwasseranlagen handelt es sich um ein „Sammeln“ von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG.
24 
Die Qualifizierung von für den Transport von Abwasser zu kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen genutzten Fahrzeugen als Abwasseranlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG wird in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich vorgenommen. Während teilweise, beispielsweise in der oben zitierten Kommentarliteratur zu 60 Abs. 1 Satz 1 WHG, Tankwagen ohne weiteres als Abwasseranlagen bezeichnet werden (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer a. a. O., WHG § 60 Rn. 10), wird in der zu § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zu findenden Literatur ganz überwiegend davon ausgegangen, nur bei zum Transport von in Kleinkläranlagen anfallenden (Fäkal-)Schlamms im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG bzw. zum Transport von Abwasser aus „geschlossenen Gruben“ eingesetzte Saug-/Pump-Fahrzeuge (nicht aber bei „Tanklastwagen“) handele es sich um Abwasseranlagen (vgl. Dippel/Ottensmeier in W-B 2018, S. 25 <26>; Schulz in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, WHG § 54 Rn. 19; Ganske in Landmann/Rohmer, a. a. O., WHG § 54 Rn. 38; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 54. EL August 2020, WHG § 54 Rn. 28; Schwartz in Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl., § 2 Rn. 40; Czychowski/Reinhard, WHG, 12. Aufl., § 54 Rn. 21; zwischen Tankwagen und „Pump-und Saugwagen unterscheidend: Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., KrWG § 2 Rn. 90; Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl., § 2 Rn. 97; weiter differenzierend: Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153). Als Referenz genannt wird dabei meist insbesondere ein Beschluss des OVG Niedersachen vom 09.03.2007 (- 7 LA 197/06 - juris), in welchem angenommen wurde, der Transport von Deponiesickerwasser mittels „Tanklastwagen“ zu einer Abwasserbeseitigungsanlage unterfalle dem Abfallrecht, wobei es in dem Beschluss insbesondere heißt, es entspreche „einhelliger Auffassung in der abfallrechtlichen Kommentarliteratur“, dass für „Transporte von Abwasser - wie bei anderen flüssigen Abfallstoffen - Abfallrecht Anwendung“ finde.
25 
Offen bleibt aber in der genannten Entscheidung und auch im Großteil der zitierten Literatur, warum es sich bei dem Transport von Abwasser nicht um ein Sammeln von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt (vgl. Schwartz in Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl., § 2 Rn. 40).
26 
Charakteristisch für ein Sammeln im lexikalischen Sinn ist, dass mehrere Teile zu einer größeren Menge (der Sammlung) vereinigt bzw. zusammengetragen werden. In diesem Sinne findet sich auch in § 3 Abs. 15 KrW die Verwendung des Begriffs Sammlung (allerdings von Abfällen), wonach Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage“ darstellt, wobei die Kommentarliteratur schreibt, „Einsammeln“ sei „das Entgegennehmen und Zusammentragen von Abfällen entweder in einem Holsystem oder in einem Bringsystem, bei dem die Abfälle zu einer von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Sammelstelle gebracht und dort entgegengenommen werden, um dann von dort aus weiter entsorgt zu werden“ (so Beckmann in Landmann/Rohmer, UmweltR, KrWG § 3 Rn. 142). Dementsprechend beinhaltet das Sammeln ggf. (allerdings nicht notwendig) ein Element des Transports von Abfall bzw. Abwasser, im Vordergrund steht allerdings das Zusammenbringen bzw. Zusammenfassen von regelmäßig aus mehreren Quellen (Anfallorten) stammenden Stoffen mit dem Ziel der alsbaldigen weiteren Behandlung. Entscheidend ist danach für ein Sammeln im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG das „Einsammeln“ von Abwasser unter Verwendung von Kanalisationsleitungen, Rohrleitungen, Schächten, Tankwagen, Gräben und ähnlichen Einrichtungen mit dem Ziel, das Abwasser alsbald einer weiteren Behandlung (z. B. in einer Kläranlage) zuzuführen (vgl. in diesem Sinne Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage, 3. Kapitel Rn. 720).
27 
Übertragen auf den vorliegenden Fall lässt sich der Transport des Abwassers der Klägerin zur circa fünf Kilometer entfernten kommunalen Kläranlage, wo das Abwasser bzw. der Klärschlamm der Klägerin zusammen mit Klärschlämmen anderer Herkunft zunächst in einem Zwischenstapelbehälter erfasst und sodann sukzessive in einem Faulturm weiterbehandelt wird, als ein notwendiges Teilelement eines Sammelvorgangs beschreiben, in dem ähnlich wie in einem abfallrechtlichen Bringsystem das Abwasser von den einzelnen Abwasserbesitzern zur (kommunalen) Sammelstelle gebracht wird. Das für diesen Zweck eingesetzte Saug-/Pump-Fahrzeug ist deswegen, seiner Zweckbestimmung als Einrichtung zur Sammlung von Abwasser in der kommunalen Kläranlage entsprechend, als der Abwasserbeseitigung dienende Anlage und damit als Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG anzusehen.
28 
Dabei ist es nach Überzeugung des Senats für ein Sammeln des Abwassers mittels des von der Klägerin (bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmer) eingesetzten Saug-/Pump-Fahrzeugs ohne Belang, ob bereits im Transportfahrzeug Abwässer aus verschiedenen Quellen zusammengeführt werden (vgl. insoweit Abraham/Denkhaus in ZfW 2020, 153 <173>). Dies ist auch bei dem allgemein, insbesondere durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 9 B 30.16 - juris), als Sammeln von Abwasser anerkannten Transport von dem in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamm zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage nicht stets der Fall und hängt letztlich von der Größe der jeweils zu entleerenden Klärgrube ab.
29 
Anders als dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, lässt sich auch nicht aus § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG ableiten, dass nur der Transport des „in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms“ zu einer kommunalen Kläranlage eine Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG darstellt. Nach dieser Vorschrift gehört zur Abwasserbeseitigung auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien ausführt, besteht das Ziel des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG darin, Klarheit darüber zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Entsorgungsweg für in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist (vgl. insbesondere BT-Drs. 16/13306, S. 12 f.). Der Vorschrift sind damit aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit ihr auch klargestellt werden sollte, dass zu den in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG genannten Modalitäten der Abwasserbeseitigung als weitere Erscheinungsform der Transport von Schlamm aus Kleinkläranlagen hinzukommen sollte. Der Regelungsgehalt des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG beschränkt sich vielmehr der Sache nach darauf, festzustellen, dass es sich bei Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (insbesondere unabhängig von dessen Wassergehalt) um Abwasser handelt (und damit bei der Beseitigung des Schlamms um die Beseitigung von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG). Bestätigt wird diese Lesart der Vorschrift durch den o. g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2017 (- 9 B 30.16 - juris), der davon spricht, dass sich die Modalitäten der Abwasserbeseitigung aus § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ergeben und hieraus folgt, dass „das Einsammeln und Transportieren“ von (als Abwasser zu behandelndem) Klärschlamm (aus Kleinkläranlagen) dem abwasserrechtlichen Regime unterfällt (vgl. a. a. O. Rn. 11).
30 
Einer Bewertung des streitgegenständlichen Transports als „Sammeln“ von Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG (und damit der Qualifizierung des eingesetzten Fahrzeugs als „Abwasseranlage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG) steht auch nicht die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 8 WHG entgegen, wonach die Abwasserbeseitigung auch „das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ umfasst. Auch diese Vorschrift dient letztlich - insoweit ähnlich wie § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG - der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, die im Rahmen einer Trocknung von Klärschlamm sich gewissermaßen naturgemäß daraus ergeben würden, dass ein anfänglich angesichts seines Wassergehalts als Abwasser bzw. Teil des Abwassers zu qualifizierender Stoff (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG § 54 Rn. 35, wonach Klärschlamm im Sinne des Abwasserrechts der beim Umgang mit Abwasser durch Sedimentation, Fällung, Siebung oder ähnliche Vorgänge als Rückstand anfallende ungelöste, aber immer noch wasserhaltige Teil des Abwassers ist) im Laufe des Trocknungsprozesses irgendwann diese Eigenschaft verliert (und mit Abschluss der Abwasserbehandlung zu Klärschlamm im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfKlärV wird, dessen Entsorgung dann wiederum dem Abfallrecht unterfällt; vgl. auch Elgeti/Brunner, AbfallR 2019, S. 300 <302>). Der Senat vermag der Vorschrift aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nur die Trocknung von Klärschlamm, nicht aber beispielsweise auch das Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von (entsprechend wasserhaltigem und deswegen als Abwasser zu qualifizierendem) Klärschlamm Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG sein soll.
B.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die Rechtssache aufgrund der bislang ungeklärten Frage, ob der Transport von aus einer Abwasserbehandlungsanlage stammenden schlammigen Abwässern mittels Transportfahrzeug zu einer weiteren Abwasserbehandlungsanlage dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat.
33 
Beschluss vom 20. April 2021
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

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