Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 1924/18

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Transport von Klärschlamm von einer ihrer betrieblichen Anlagen zur Kläranlage ... nicht den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterfällt.
Die Klägerin betreibt ein Pharma-Unternehmen .... Sie unterhält in ... einen rechtlich unselbstständigen Anlagenstandort, der eine Produktionsanlage für die Herstellung von biopharmazeutischen Wirkstoffen sowie ein Forschungs- und Entwicklungszentrum umfasst. Teil der Infrastruktur am Standort ... ist eine Zentrale Abwasserbehandlungsanlage (ZABA), in der anfallende Abwässer behandelt werden.
Die in der ZABA zurückbleibenden Klärschlämme werden auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit dem Abwasserzweckverband ... zu der von diesem betriebenen, ca. 5 km entfernten kommunalen Kläranlage ... mittels Saug- und Pumpwagen transportiert und dort behandelt. Es finden dabei Transporte an ca. zwei Tagen pro Woche zu je 10 – 12 Fuhren täglich statt.
Bis September 2016 führte die Klägerin selbst diese Transporte mit Fahrzeugen ihrer Betriebsfeuerwehr durch, im Herbst 2016 nahm sie indes Vertragsverhandlungen mit Fremdfirmen auf, woraufhin sie sich beim Beklagten hinsichtlich der bis dahin unstreitigen Klassifizierung des Klärschlamms als Abwasser erkundigte. Sie legte hierbei nach einem Gespräch am 25.10.2016 am 17.01.2017 eine entsprechende Stellungnahme vor, wonach der Transport des Klärschlamms in einem sog. „rollenden Kanal“ stattfinde, der eine ortsveränderliche Abwasseranlage darstelle. Mit Einleitung von der ZABA in die Saug- und Pumpwagen liege nach § 2 [Abs. 2] Nr. 9 WHG (gemeint: KrWG) eine Einleitung in den Wasserkreislauf vor, sodass ab diesem Zeitpunkt das KrWG nicht mehr anwendbar sei. Grund für den Transport über die Straße sei allein die Tatsache, dass es keine – taugliche – Kanalanbindung der ZABA an das Leitungssystem zur Kläranlage ... gebe.
Der Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 05.04.2017 mit, dass es sich nach seiner Auffassung um Abfall handele, der geeignet transportiert und behandelt werden müsse und dass die Argumentation zum Vorliegen eines „rollenden Kanals“ insoweit nicht überzeugen könne.
Mit E-Mail vom 20.03.2018 wandte sich die Klägerin erneut durch ihren Gewässerschutzbeauftragten an den Beklagten und trug unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.01.2017 erneut vor, dass ihrer Ansicht nach Wasserrecht anwendbar sei. Es sei zudem sachdienlicherweise beim bisherigen Prozess und der derzeitigen Einstufung zu verbleiben, da der Prozess derzeit transparent und bei der Qualifizierung als Abfall eine Verschlechterung der Umweltaspekte zu befürchten sei und die gefahrenen Wege bislang in der Region blieben. Als Kompromissvorschlag schlug die Klägerin vor, die Zuordnung zum Wasserrecht einstweilen noch beizubehalten bis bspw. zu einer grundlegenden Überarbeitung des Anhangs 22 der AbwVO oder des Abfallrechts.
Mit Bescheid vom 05.04.2018, per E-Mail am 05.04.2018 an die Klägerin versandt, stellte das Regierungspräsidium ... fest, dass es sich bei dem in der ZABA anfallenden Klärschlamm um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handele. Zur Begründung führte es aus, dass die hier streitige Abgrenzung grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG erfolge. Danach fielen Stoffe, sobald sie in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht würden, nicht unter das Abfallrecht. Grundsätzlich sei die Frage der Klassifizierung von Klärschlamm in § 54 Abs. 2 WHG geregelt. Da es sich bei der streitigen Anlage nicht um eine Kleinkläranlage handele, gelte die dort getroffene Regelung grundsätzlich nicht, was für die vorliegende Anlage dazu führe, dass der transportierte Klärschlamm dem Abfallrecht unterfalle.
Die Klägerin hat – noch bezogen auf die von ihr als Verwaltungsakt qualifizierte E-Mail vom 05.04.2017 – am 05.04.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und den Bescheid vom 05.04.2018 am 03.05.2018 in die Klage einbezogen. Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es komme – entgegen der Ansicht des Beklagten – auf § 54 Abs. 2 S. 1 WHG an und nicht auf S. 2 dieser Bestimmung. Abwasserbeseitigung sei nach § 54 Abs. 2 S. 1 unstreitig das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Vorliegend handele es sich bei der streitigen Substanz unstreitig um Klärschlamm, der nach der gesetzlichen Definition nicht zwangsweise schlammartige Substanz haben müsse, es fielen vielmehr auch Rechengut, Sandfanggut oder fetthaltige Lösungen hierunter. Es finde zudem auch ein Entwässerungsprozess statt, welcher als Verminderung des Wassergehaltes im Klärschlamm mittels Wärme, Pressen, Filtern, Zentrifugieren oder Absetzen in Becken, Teichen oder Faultürmen zu definieren sei. Es sei danach eindeutig, dass der anfallende Klärschlamm zur Kläranlage ... transportiert werde, um diesen dort zu entwässern. Konkret liefe das so ab, dass die verbrachten Schlämme dort mit anfallenden Schlämmen vermischt würden, dann anschließend in Faultürmen ausfaulten und schließlich in Zentrifugen noch weiter entwässert würden. Soweit die Entwässerung dergestalt mit der Abwasserbeseitigung in einem Zusammenhang stehe, unterfiele der gesamte Prozess dem Wasserrecht. Nicht notwendig sei ein räumlicher Zusammenhang, vielmehr genüge auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen Entwässerung und Abwasserbeseitigung, also wenn der Klärschlamm aus dem Abwasserreinigungsprozess in der ZABA mit Transportfahrzeugen einer speziellen Abwasserbehandlung zugeführt werde. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entnehme der Regelung des § 54 Abs. 2 S. 1 WHG die bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass Klärschlämme (unabhängig davon, in welcher Art Kläranlage sie entstünden) so lange dem ausschließlichen Regime des Wasserrechts unterfielen, bis die Entwässerung ihren vollständigen Abschluss gefunden habe. Aus diesem Grund sei auch der Anwendungsbereich des KrWG gesperrt, solange die Abwasserbehandlung nicht endgültig abgeschlossen sei. Hier dürfe es zwischen den Verfahrensbeteiligten indes unstreitig sein, dass die in der ZABA anfallenden Klärschlämme allein deshalb in die Kläranlage ... transportiert würden, um dort einer gezielten Weiterbehandlung zugeführt zu werden. Die Schlämme würden daher unzweifelhaft in eine (weitere) Abwasseranlage eingebracht. Erst die Entsorgung des nach der Entwässerung verbleibenden Klärschlamms, also seine Verbrennung oder seine Verwertung, unterliege dem Abfallrecht; diese endgültige Entsorgung finde jedoch erst nach dem Transport der Klärschlämme statt. Es handele sich im Übrigen unstreitig weder bei der ZABA noch bei der Kläranlage in ... um Kleinkläranlagen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die technischen Abläufe in der ZABA und bei der sich anschließenden Entwässerung weiter erläutert. Die in der in ... betriebenen Anlage zuletzt anfallenden Flüssigkeiten (insgesamt pro Tag ca. 2.000 m3 Abwasser bzw. ca. 25 – 50 m3 Schlamm) seien noch relativ flüssig bei einem Feststoffgehalt von ca. 5 – 6 %. Diese Masse werde dann in ein anderes Becken weitergeleitet, wo sich die Feststoffe nach einiger Zeit absetzten. Dann werde der flüssige Teil abgeschöpft und erneut in die Anlage zur Nutzung als Produktionswasser eingeleitet, während die festeren Stoffe zur Kläranlage ... weitertransportiert würden. Beim Transportvorgang selbst im Saug- und Pumpwagen laufe kein eigentlicher Abwasserbehandlungsprozess ab, insbesondere keine mechanische, biologische oder chemische Behandlung. In der Kläranlage in ... habe das normale Klärwasser Vorrang, sodass der Klärschlamm aus der ZABA zunächst – zusammen mit dem Klärschlamm anderer Anlieferer – in einem Becken gespeichert und durch langsames Rühren flüssig gehalten werde; erst wenn entsprechende Kapazitäten vorhanden seien, werde der Entwässerungsprozess zuletzt auch im Faulturm fortgesetzt, wo der Klärschlamm mineralisiert werde und anschließend einen Trockensubstanzanteil von ca. 7 – 8 % aufweise. Nach einer sich anschließenden Zentrifugierbehandlung sei der Klärschlamm bereits mit einem Feststoffgehalt von 20 - 40 % sehr „krümelig“ bzw. eingedickt, werde abgeschöpft und zur Verbrennung abtransportiert. Die Endentwässerung finde allein deshalb nicht in der ZABA statt, weil die Errichtung und der Betrieb entsprechender Anlagen mangels ausreichender Mengen Klärschlamms nicht rentabel seien. Aktuell werde mit Blick auf das anhängige gerichtliche Verfahren der Transport nach den Bestimmungen des Abfallrechts vorgenommen, technisch ergebe sich dabei indes kein Unterschied. Es komme im Wesentlichen lediglich zu einem personellen Mehraufwand sowie zu einem (unerwünschten) Anstieg in der Abfallstatistik. Die Kläranlage ... sei die örtlich nächste Kläranlage und die derzeit zur Entsorgung einzig rentable.
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Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 05.04.2018 aufgehoben und darüber hinaus erklärt hat, dass auch die E-Mail von 05.04.2017 keinen der Bestandskraft zugänglichen Bescheid darstelle, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit – hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens – für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin zuletzt noch,
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festzustellen, dass auch für die Beförderung von Klärschlamm von dessen Aufnahme durch ein Saug- und Pumpfahrzeug am Standort der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin am Standort ... bis zur Übergabestelle an der Kläranlage ..., nicht die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten.
12 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Er trägt zunächst zur Begründung vor, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die in der ZABA abgepumpten Klärschlämme in der Kläranlage ... räumlich getrennt im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 WHG entwässert würden. Auch ein funktionaler Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung liege nicht vor, die Herkunft des Klärschlamms aus einer Kläranlage stelle keinen hinreichenden Bezug zur Abwasserbeseitigung dar. Klärschlamm fiele bei der Abwasserbehandlung in einer der Abwasserbehandlung dienenden Abwasseranlage notwendig an, sodass das Regelungsmerkmal des „Entwässerns in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ inhaltsleer sei, wenn allein die Entstehung des Klärschlamms bei der Abwasserbeseitigung dazu führen könne, das Bestehen des Zusammenhangs im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 WHG zu bejahen. Unstreitig liege jedenfalls keine Kleinkläranlage vor. Es handele sich vielmehr um eine betriebliche Kläranlage, deren Klärschlämme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.02.2017 - 9 B 30.16 -, juris) grundsätzlich als Abfall zu qualifizieren seien. Soweit es sich danach nicht um Kleinkläranlagen handele, sei im Rückschluss bei normalen Kläranlagen der anfallende Schlamm nicht Teil der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund finde § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG auf die Klärschlammentwässerung keine Anwendung. Einziger Zweck des Transportes zur Kläranlage in ... sei die „Verwertung“ des Klärschlamms und gerade nicht das Wiedereinleiten in den Wasserkreislauf.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und der gewechselten Schriftsätze wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegende Behördenakte (ein Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2018 für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
17 
Die insoweit noch allein verbleibende Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Feststellungsklage ist zulässig.
19 
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
20 
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327) zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage muss dabei ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die " Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346, m.w.N.). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht.
21 
Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Feststellung der Anwendbarkeit des Wasserhaushaltsgesetzes – bzw. negativ: des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – auf den von ihr konkret bezeichneten Transport von Klärschlamm von der ZABA bis zur Kläranlage ... mit Saug- und Pumpwagen. Die Anwendung dieses Rechtsregimes auf den konkreten – derzeit nach den Maßgaben des Kreislaufwirtschaftsrechts – durchgeführten Transport ist zwischen den Beteiligten streitig, sodass hinsichtlich dieses tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes insoweit zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht.
II.
22 
Die Klage ist aber unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass auch für die Beförderung von Klärschlamm von dessen Aufnahme durch ein Saug- und Pumpfahrzeug am Standort der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin in ... bis zur Übergabestelle an der Kläranlage ... nicht die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten. Denn diese Vorschriften finden auf die – zwischen den Beteiligten allein streitige – Beförderung von in der ZABA anfallendem Klärschlamm auf der Straßenverbindung nach ... Anwendung; der zuvor und danach unstreitig wasserrechtliche Vorgang wird durch die Geltung des Abfallrechts während des Transports rechtlich unterbrochen.
24 
1. Zunächst handelt es sich grundsätzlich bei dem Stoff „Klärschlamm“ als solchem – wie er in der ZABA anfällt – um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will, oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (vgl. statt vieler Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 6 ff.). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 S. 2 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu statt vieler VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2014 - 17 K 2868/11 -, juris).
25 
Unter den Begriff Klärschlamm fasst man gemeinhin den ungelösten Teil des Abwassers, der bei der Abwasserbehandlung durch Sedimentation oder auf andere Weise aus dem Abwasser getrennt wird und mit mehr oder weniger hohem Wassergehalt als Rückstand anfällt (vgl. hierzu Queitsch, in: Schink/Queitsch/Bleicher, Abfallrecht, 2. Aufl., S. 153). Unerheblich für die Einordnung sind dabei Konsistenz und Flüssigkeitsgehalt des Klärschlamms. Der hier in Rede stehende Klärschlamm entsteht als Nebenprodukt der Reinigung des am Standort ... in Produktionsabläufen verwendeten Wassers und ist gerade nicht Zielprodukt des Aufbereitungsprozesses, vielmehr stellt er den Rückstand nach der Gewässerreinigung dar (vgl. zur Abfalleigenschaft von im Abwasserprozess angefallenem Klärschlamm BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250). Die Klägerin ist am Standort ... nicht in der Lage, den Klärschlamm weiter zu entwässern bzw. als Endprodukt weiterzuverarbeiten, sodass es sich auch aus ihrer – insoweit maßgeblichen Sicht – hierbei grundsätzlich um Abfall handelt. Eine Entledigung erfolgt bei alledem durch Übergabe an die Kläranlage ... bzw. zuletzt durch die Entsorgung der verbleibenden Feststoffe. Auch in dem – allerdings bereits 2003 und wohl ohne terminologisches Bewusstsein für die hier in Rede stehenden Rechtsprobleme geschlossenen – Vertrag zwischen der Klägerin und dem Abwasserzweckverband ... „über die Behandlung des Klärschlammes aus der Kläranlage der [Klägerin] in den Anlagen des ...“ ist bereits in § 1 von der „Verwertung“ und anschließenden Verbrennung des Klärschlamms sowie von der „Anlieferung“ des Klärschlamms mittels Tankwagen zu den geschäftsüblichen Zeiten die Rede. Rein begrifflich, aber auch nach Sinn und Zweck des Vertrages – der nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten die Vertragsbeziehungen auf die nunmehr vorgesehene Verbrennung des Klärschlamms ausrichtet – und unter Berücksichtigung des darin geregelten Umgangs mit dem Klärschlamm legt dies die Abfalleigenschaft desselben und eine Zuordnung zum Kreislaufwirtschaftsrecht nahe.
26 
Die hier streitige Frage, welchem Rechtsregime der Klärschlamm während des Transports zwischen den Kläranlagen unterfällt, ist damit letztlich eine Frage der Ausnahmeregelungen im Verhältnis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Wasserhaushaltsgesetz.
27 
2. Der streitige Klärschlamm(transport) unterfällt auch konkret nicht ausnahmsweise nach der Schnittstellenregelung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der in Frage kommenden Rechtsgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG dem Wasserrecht.
28 
Nach dieser Bestimmung gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Dabei wird unter einer Abwasseranlage bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage eine Einrichtung verstanden, die dazu dient, die Schädlichkeit von Abwasser zu mindern. Die Abwasserbeseitigung umfasst dabei systematisch unter Heranziehung von § 54 Abs. 2 S. 1 WHG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, das – ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG genannte – Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Entwässern ist der Entzug von Wasser auf mechanischem, chemischem oder thermischem Weg, etwa durch Pressen, Zentrifugieren, mit Konditionierungsmitteln oder durch Erhitzen des Klärschlamms (vgl. Schulz, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed. 01.04.2019, WHG, § 54 Rn. 22, 23). Das Wasserregime findet dabei unter Rückgriff auf eine zeitliche Komponente Anwendung, „sobald“ der Einleitungsprozess begonnen wird (vgl. Petersen, in: Jarass/Petersen KrWG, § 2 Rn. 103 f.; zur örtlichen Komponente – „in“ Abwasseranlagen – vgl. Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 38).
29 
Während der Behandlung in der ZABA gilt für den dort anfallenden Klärschlamm zwar noch Wasserrecht, diese rechtliche Einordnung wird jedoch durch die Entnahme bzw. das Abschöpfen des Klärschlamms durch die Klägerin und den nachfolgenden Straßentransport zur Kläranlage ... unterbrochen.
30 
a. Für die Reichweite des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG kommt es zeitlich darauf an, wann die Stoffe örtlich in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet werden. Der Anwendungsbereich des KrWG endet, „sobald“ Stoffe in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Damit wird klargestellt, dass der Beginn der Einleitung oder Einbringung den Anwendungsbereich des KrWG enden und denjenigen des Wasserrechts beginnen lässt (vgl. hierzu Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, KrWG § 2 Rn. 92). Systematisch dient § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG dazu, diejenigen Fallgestaltungen dem Kreislaufwirtschaftsrecht zu entziehen, bei denen Stoffe in die Ressource Wasser eingeleitet werden, um sie dem Wasserrecht zu unterwerfen, da dieses gerade auf den Schutz des Umweltmediums Wasser ausgerichtet ist (vgl. hierzu Schneider, UPR 2011, 300, m.w.N.; BT-Drs. 17/6052, S. 70). Das Einleiten beginnt danach, sobald eine örtliche Übergabe des Klärschlamms in den Wasserkreislauf stattfindet. Die bloße Absicht, den Stoff einzuleiten, ist nicht ausreichend, notwendig ist vielmehr das tatsächliche Einleiten. Im Gegenzug unterliegt der Klärschlamm nach dem Einleiten erneut ab dem Zeitpunkt dem Abfallregime, in dem die Abwasserbehandlung abgeschlossen ist und auch keine direkte Wiedereinführung des Schlamms in eine Abwasseranlage erfolgt (vgl. Schulz, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed., 01.04.2019, WHG § 54 Rn. 23).
31 
Unstreitig wird bereits in der ZABA mit dem Entwässerungsprozess begonnen, sodass hierbei die Regelungen des WHG anzuwenden sind. Der dabei als Abfallprodukt entstandene Klärschlamm wird der ZABA dann jedoch entnommen und auf der Straße durch ein Transportunternehmen zur Kläranlage ... transportiert, ohne dass dabei unmittelbar eine weitere Abwasserbehandlung – im Pumpwagen – stattfindet. Unter direkter Anwendung des Wortlauts von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG unterfällt der entnommene und insoweit dem Wasserkreislauf entzogene Klärschlamm nicht (mehr) dem Wasserecht, da das Einleiten durch die Entnahme gerade umgekehrt wird und die Ressource Wasser nicht mehr beeinträchtigt ist, sodass kein Grund mehr besteht, § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zur Anwendung zu bringen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters vermag die Kammer deshalb nicht anzunehmen, dass schon ein – erstmaliges – Einbringen („sobald“) in eine Abwasserbehandlung bzw. eine Abwasseranlage (wie die ZABA) den Anwendungsbereich des Wasserrechts zugleich mit der Folge eröffnet, dass die damit als Abwasser qualifizierten Stoffe diese Eigenschaft durchgehend bis zum endgültigen Abschluss des Abwasserbehandlungsprozesses beibehalten müssen. Vielmehr stellen sich die Organisationsabläufe im Betrieb der Klägerin so dar, dass sie mit der ZABA eine private Abwasserbehandlungsanlage betreibt, in der eine Vorbehandlung der Produktionsrückstände in Gestalt einer – ersten – Entwässerung stattfindet, die mit Blick auf den sich anschließenden Transport mittels Pumpwagens allein schon zur Reduktion des Transportvolumens und -gewichts sinnhaft erscheint; insoweit übernimmt die Abwasserbehandlung in der ZABA eine transportvorbereitende Funktion (vgl. zur Qualifikation derartiger innerbetrieblicher Vorgänge als womöglich nicht der Abwasserbeseitigung zugehörig etwa auch Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 54 Rn. 42), wohingegen die „eigentliche“ und erstmalige „Einleitung“ tatsächlich erst bei der Übergabestelle in der Kläranlage ... erfolgt.
32 
b. Ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG liegt auch nicht – abweichend von den vorstehend skizzierten Grundsätzen – in Anwendung der Spezialregelung in § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG mit der Übergabe des Klärschlamms an ein Transportunternehmen zum Transport zur Kläranlage ... vor.
33 
Es kann zwar u.U. von einem Einleiten (bzw. ggf. eher von einem Sammeln) auch bereits bei der Übergabe an einen Tanklastwagen, der Abwasser zu einer Abwasserbeseitigungsanlage transportiert, ausgegangen werden, wenn und soweit ein sogenannter „rollender Kanal“ oder „Kanal auf Rädern“ vorliegt (vgl. hierzu Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 40). Dabei werden unter bestimmten Voraussetzungen Saug- und Pumpwagen als bewegliche Abwasseranlage angesehen bzw. fingiert, soweit diese z.B. nach § 54 Abs. 2 S. 2 WHG zur Abwasserbeseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes verwendet werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2007 - 7 LA 197/06 -, juris), der typischerweise bei isolierten Kleinkläranlagen (ohne Leitungsanschluss) zunächst „gesammelt“ werden muss, weshalb ein gewisser Konnex zum „Sammeln“ als Element der Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG besteht. Als „Sammeln“ im Sinne dieser Vorschrift wird das Zusammenführen von Abwasser aus unterschiedlichen Anfallorten durch Sammelleitungen sowie das Sammeln von Abwasser aus geschlossenen Gruben mit Fäkalienwagen und das Sammeln von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen verstanden, ggf. ergänzt durch den Zweck, dieses alsbald der weiteren Beseitigung zuzuführen (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, WHG § 54 Rn. 38; weiter: Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 54 Rn. 32). Soweit das von den Beteiligten zitierte Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 6 B 30.16 -, juris) diesbezüglich klarstellt, dass bereits das Sammeln und damit wohl auch der Transport von in Kleinkläranlagen anfallenden Schlämmen der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist, kann diese Wertung hier nicht unbesehen übertragen werden, da es sich weder bei der ZABA noch bei der Kläranlage ... um eine Kleinkläranlage im Sinne dieses Gesetzes handelt. Direkte Anwendung kann aus diesem Grund auch § 54 Abs. 2 S. 2 WHG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht finden. Auch sonst kann von einem „Sammeln“ von Abwässern bzw. Schlamm bei der hier streitigen Organisation der Abläufe – anders als ggf. beim der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 2 WGH zugrunde liegenden Regelfall der „Abholung“ von Schlämmen aus typischerweise mehreren Kleinkläranlagen bzw. unterschiedlichen Anfallstellen – bereits begrifflich nicht ausgegangen werden; denn hier wird lediglich in der ZABA Abwasser – mit Ausschließlichkeit für die Klägerin – nach einer transportvorbereitenden Entwässerung zur Abholung bereit gestellt (und anschließend zur Kläranlage verbracht), ohne dass ein Sammelvorgang – bezogen auf unterschiedliche Erzeuger oder unterschiedliche Anfallstellen desselben Erzeugers – abläuft (zum Begriff des Sammelns vgl. abermals Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 54 Rn. 32).
34 
Ebenso wenig kann § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG hier entsprechende Anwendung finden. Danach gehört zur Abwasserbeseitigung auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Historisch betrachtet wurde diese Bestimmung in S. 2 neu in § 54 WHG aufgenommen, um Klarheit darüber zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Entsorgungsweg für in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist. Ziel war es dabei, auch diese Schlämme der Beseitigungspflicht zu unterwerfen und ein Zugriffsrecht – wie auch ggf. eine Zugriffspflicht – der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG zuständig sind, zu begründen (vgl. hierzu BR-Drs. 280/01/09 S. 41; BT-Drs. 16/13306 S. 12 f.; BT-Drs. 16/13426 S. 17; Scheier, UPR 2011, 300), was nicht zuletzt auch auf insoweit berührte abgabenrechtliche Belange abzielen mag (vgl. – in anderem Kontext – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - 2 S 2096/18 -, Versorgungswirtschaft 2019, 53). Nicht bezweckt war eine allgemeingültige Regelung zur Behandlung von Klärschlämmen (vgl. SZDK/Zöllner, WHG, 52. EL Juni 2018, § 54 Rn. 4). Auch systematisch scheint ein Rückgriff auf S. 2 für den vorliegenden Fall mit Blick auf die bereits in S. 1 zu Klärschlämmen getroffene Regelung nicht geboten, sondern eher wertungswidersprüchlich und (systematisch) unstimmig. Der Anwendungsbereich dieser Regelung muss auf die dort – nach den vorstehenden Motiven offenbar bewusst – allein in Bezug genommenen Kleinkläranlagen beschränkt bleiben und kann gerade nicht auf die hier in Rede stehende Ablauforganisation im Umfeld einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage erweitert werden. Zum Einen greifen hier die dargelegten Beweggründe für die Regelung nicht gleichermaßen; zum Anderen würde auch die (auch) in diesem Kontext vom Klägervertreter unter Abstellen auf Satz 1 in § 54 Abs. 2 WHG vertretene Sichtweise, wonach die streitigen Vorgänge (durchgehend) zum Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung rechnen sollen, in letzter Konsequenz zu dem Schluss führen, dass es der Regelung in Satz 2 – auch für Kleinkläranlagen – gar nicht mehr bedurft hätte. Dies zugrunde gelegt, vermag auch die Forderung der Klägerin nach einer „Gleichbehandlung“ mit Kleinkläranlagen nicht zu überzeugen.
35 
c. Der Transport des Klärschlamms unterfällt auch sonst nicht der (allgemeinen) Regelung in § 54 Abs. 2 S. 1 WHG.
36 
Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt können die streitigen Abläufe – vom Abholen des Klärschlamms bei der ZABA über den Transportvorgang auf der Straße bis zur Übergabestelle an der Kläranlage in ... – nicht als „Sammeln“ von Abwasser begriffen werden. Auch ein – leitungsgebundenes – „Fortleiten“ liegt nicht vor.
37 
Ebenso wenig kann für ein eventuelles Fortbestehen der Anwendung des Wasserrechts das Vorliegen eines Entwässerns von Klärschlamms „in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ angenommen werden. Dieser Zusammenhang kann grundsätzlich räumlich, aber auch funktional begründet werden (vgl. hierzu zur Qualifikation einer Abwasserbeseitigungsanlage VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 54 Rn. 26 m.w.N.).
38 
Ein räumlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn der entstandene Klärschlamm auf dem Kläranlagengrundstück entwässert wird. Die bloße räumliche Nähe der ZABA zur Kläranlage in ..., wenige Kilometer, genügt nicht, um nach diesem Verständnis von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen. Eine räumliche Nähe setzt eine Entwässerung auf dem gleichen Grundstück voraus, ggf. sogar innerhalb der gleichen Anlage (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, WHG § 54 Rn. 49). Hier zählt – wie bereits dargelegt – der Transport von Klärschlamm über öffentliche Straßen auch nicht als „rollender Kanal“ oder auf andere Weise zum Teil der Abwasseranlage, was einem räumlichen Zusammenhang entsprechen könnte, sondern stellt lediglich ein übliches und hier einzig mögliches Transportmittel dar, das hinsichtlich seiner Genehmigungs- und Überwachungspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht zu beurteilen ist (vgl. so im Ergebnis Scheier, UPR 2011, 300; Schink/Queitsch/Bleicher, Abfallrecht, 2. Aufl., S. 151 m.w.N.; Schink, UPR 2012, 201). Der Transport allein von einer Entwässerungsanlage zur nächsten begründet damit keinen Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung, sondern stellt einen Abfalltransport dar. Die verwendeten Saug- und Pumpwagen stellen im Übrigen auch selbst keine eigenständige Abwasserbeseitigungs- oder -behandlungsanlage dar, eine Behandlung des Abwassers findet in den Tankwagen hier nicht statt (vgl. zu dieser Anforderung Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, KrWG § 2 Rn. 90). Nicht zuletzt dürfte in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen sein, dass der Sichtweise der Klägerin eine Vorstellung zugrunde liegt, derzufolge die – auch räumliche – Distanz zwischen der Aufnahme des Klärschlamms durch Saug- und Pumpwagen am Standort der ZABA bis zur Übergabe an eine Kläranlage abstrakt letztlich bedeutungslos wäre. Am Beispiel etwa einer (hypothetischen) Verbringung des Klärschlamms von der ZABA zu einer – gedachten – Betriebskläranlage in deutlich weiterer Entfernung, womöglich am Hauptsitz der Klägerin in ... anstelle der Kläranlage des Zweckverbands in ..., wird aber deutlich, dass hier kein einheitlicher Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsvorgang in Rede steht, sondern dass der Straßentransport – unabhängig von der konkreten Entfernung – eine Zäsurwirkung entfaltet.
39 
Ein funktionaler Zusammenhang besteht gleichermaßen nicht. Ein solcher setzt eine Entwässerung des Klärschlamms zum Zweck der Abwasserbeseitigung voraus, in Abgrenzung zu einem anderen Zwecken wie zum Beispiel der Kompostierung im Rahmen der Abfallverwertung (vgl. SZDK/Zöllner, WHG, 52. EL Juni 2018, § 54 Rn. 35). Der (primär) in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, juris, damals noch zu § 18a WHG a.F.) erwähnte funktionale Zusammenhang wurde im dort zugrunde liegenden Fall bei einer Trocknungsanlage bejaht, da der zu trocknende Klärschlamm aus (kommunalen) Abwasseranlagen stammte. Der Begriff des funktionalen Zusammenhangs nimmt danach lediglich Bezug auf die Form der Entwässerung, die die Abwasserbeseitigung bezwecken muss und nicht auf die bloße Absichtserklärung, also die Verbindung von Entwässerung zur Abwasserbeseitigung, die beim Anfallen von Klärschlamm ohnehin immer gegeben sein dürfte, da beim Entwässerungsvorgang immer Abwasser freigesetzt wird. Soweit die Klägerin meint, der funktionale Zusammenhang ergebe sich bereits aus dem Zweck des Transportes zur Entwässerung in der Kläranlage ..., vermag diese Argumentation daher nicht zu überzeugen. Auf den Zweck des Transportes allein kann nicht abgestellt werden, da in diesem Fall systematisch insoweit ein Wertungswiderspruch zur Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG entstünde, als es diesem gegenüber dann nicht mehr auf das tatsächliche Einbringen, sondern gerade nur auf die Absicht des Einbringens bzw. Entwässerns ankäme, was eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorverlagerung des Anwendungsbereichs zur Folge hätte.
40 
Ein funktionaler Zusammenhang ist hier auch nicht etwa gegeben, weil der Transport und die Übergabe an die Kläranlage in ... in tatsächlicher Hinsicht gleichermaßen zwingend sein mögen wie die – rechtliche – Verpflichtung aus § 54 Abs. 2 S. 2 WHG, was nach der Rechtsauffassung der Klägerin eine Gleichbehandlung zu Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen soll begründen können. Die Übergabe des Klärschlamms in der Form des Transportes und der dann dort folgenden Entwässerung ist nicht alternativlos und kann auch, anders als bei einer Rohrleitung, bei der eine Zurückweisung des Stoffes nicht ohne Weiteres in Betracht kommt, durchaus einseitig unterbunden werden. Der Transport wird konkret von einer Fremdfirma zur Kläranlage ... vorgenommen, wobei ausweislich § 4 des Vertrages der Klägerin mit dem ... sowohl durch die Klägerin als auch ggf. zur Überprüfung der von der Klägerin gemessenen Werte vom Zweckverband Kontrollen hinsichtlich Konsistenz und Qualität des Klärschlamms vorzunehmen sind. Abgesehen von der vertraglichen Verpflichtung zur Abnahme des Klärschlamms ist – im Gegensatz zu einer Rohrleitung oder zu den zuvor angeführten Kleinkläranlagen – eine Zurückweisung des Klärschlamms wegen dort auftretender Mängel daher faktisch und auch vertraglich möglich. Soweit die Klägerin ergänzend zur Begründung eines funktionalen Zusammenhangs eine Entscheidung des BayVGH (Beschluss vom 01.08.2007 - 14 CS 07.413 -, juris) zitiert, so ist diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Streitig war dort die Qualifikation eines Faulbehälters und die Frage, ob die Ausfaulung noch funktional im Zusammenhang mit der Entwässerung des Klärschlamms steht, was bejaht wurde. Die gleichfalls angeführte Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 11.08.2003 - 2 M 155/03 -, juris) beschäftigte sich mit dem Einsammeln aus Kleinkläranlagen und der damit begründeten Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und ist daher gleichfalls nicht übertragbar.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Teilobsiegen der Klägerin hinsichtlich des erledigten – sich in der Sache ohnehin weitgehend mit dem Feststellungsbegehren deckenden – Anfechtungsbegehrens fällt nicht gesondert bzw. nennenswert ins Gewicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor.

Gründe

 
16 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2018 für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
17 
Die insoweit noch allein verbleibende Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Feststellungsklage ist zulässig.
19 
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
20 
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327) zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage muss dabei ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die " Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346, m.w.N.). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht.
21 
Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Feststellung der Anwendbarkeit des Wasserhaushaltsgesetzes – bzw. negativ: des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – auf den von ihr konkret bezeichneten Transport von Klärschlamm von der ZABA bis zur Kläranlage ... mit Saug- und Pumpwagen. Die Anwendung dieses Rechtsregimes auf den konkreten – derzeit nach den Maßgaben des Kreislaufwirtschaftsrechts – durchgeführten Transport ist zwischen den Beteiligten streitig, sodass hinsichtlich dieses tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes insoweit zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht.
II.
22 
Die Klage ist aber unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass auch für die Beförderung von Klärschlamm von dessen Aufnahme durch ein Saug- und Pumpfahrzeug am Standort der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin in ... bis zur Übergabestelle an der Kläranlage ... nicht die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gelten. Denn diese Vorschriften finden auf die – zwischen den Beteiligten allein streitige – Beförderung von in der ZABA anfallendem Klärschlamm auf der Straßenverbindung nach ... Anwendung; der zuvor und danach unstreitig wasserrechtliche Vorgang wird durch die Geltung des Abfallrechts während des Transports rechtlich unterbrochen.
24 
1. Zunächst handelt es sich grundsätzlich bei dem Stoff „Klärschlamm“ als solchem – wie er in der ZABA anfällt – um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will, oder entledigen muss. Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (vgl. statt vieler Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 6 ff.). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 S. 2 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu statt vieler VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2014 - 17 K 2868/11 -, juris).
25 
Unter den Begriff Klärschlamm fasst man gemeinhin den ungelösten Teil des Abwassers, der bei der Abwasserbehandlung durch Sedimentation oder auf andere Weise aus dem Abwasser getrennt wird und mit mehr oder weniger hohem Wassergehalt als Rückstand anfällt (vgl. hierzu Queitsch, in: Schink/Queitsch/Bleicher, Abfallrecht, 2. Aufl., S. 153). Unerheblich für die Einordnung sind dabei Konsistenz und Flüssigkeitsgehalt des Klärschlamms. Der hier in Rede stehende Klärschlamm entsteht als Nebenprodukt der Reinigung des am Standort ... in Produktionsabläufen verwendeten Wassers und ist gerade nicht Zielprodukt des Aufbereitungsprozesses, vielmehr stellt er den Rückstand nach der Gewässerreinigung dar (vgl. zur Abfalleigenschaft von im Abwasserprozess angefallenem Klärschlamm BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250). Die Klägerin ist am Standort ... nicht in der Lage, den Klärschlamm weiter zu entwässern bzw. als Endprodukt weiterzuverarbeiten, sodass es sich auch aus ihrer – insoweit maßgeblichen Sicht – hierbei grundsätzlich um Abfall handelt. Eine Entledigung erfolgt bei alledem durch Übergabe an die Kläranlage ... bzw. zuletzt durch die Entsorgung der verbleibenden Feststoffe. Auch in dem – allerdings bereits 2003 und wohl ohne terminologisches Bewusstsein für die hier in Rede stehenden Rechtsprobleme geschlossenen – Vertrag zwischen der Klägerin und dem Abwasserzweckverband ... „über die Behandlung des Klärschlammes aus der Kläranlage der [Klägerin] in den Anlagen des ...“ ist bereits in § 1 von der „Verwertung“ und anschließenden Verbrennung des Klärschlamms sowie von der „Anlieferung“ des Klärschlamms mittels Tankwagen zu den geschäftsüblichen Zeiten die Rede. Rein begrifflich, aber auch nach Sinn und Zweck des Vertrages – der nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten die Vertragsbeziehungen auf die nunmehr vorgesehene Verbrennung des Klärschlamms ausrichtet – und unter Berücksichtigung des darin geregelten Umgangs mit dem Klärschlamm legt dies die Abfalleigenschaft desselben und eine Zuordnung zum Kreislaufwirtschaftsrecht nahe.
26 
Die hier streitige Frage, welchem Rechtsregime der Klärschlamm während des Transports zwischen den Kläranlagen unterfällt, ist damit letztlich eine Frage der Ausnahmeregelungen im Verhältnis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Wasserhaushaltsgesetz.
27 
2. Der streitige Klärschlamm(transport) unterfällt auch konkret nicht ausnahmsweise nach der Schnittstellenregelung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der in Frage kommenden Rechtsgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG dem Wasserrecht.
28 
Nach dieser Bestimmung gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Dabei wird unter einer Abwasseranlage bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage eine Einrichtung verstanden, die dazu dient, die Schädlichkeit von Abwasser zu mindern. Die Abwasserbeseitigung umfasst dabei systematisch unter Heranziehung von § 54 Abs. 2 S. 1 WHG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, das – ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG genannte – Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Entwässern ist der Entzug von Wasser auf mechanischem, chemischem oder thermischem Weg, etwa durch Pressen, Zentrifugieren, mit Konditionierungsmitteln oder durch Erhitzen des Klärschlamms (vgl. Schulz, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed. 01.04.2019, WHG, § 54 Rn. 22, 23). Das Wasserregime findet dabei unter Rückgriff auf eine zeitliche Komponente Anwendung, „sobald“ der Einleitungsprozess begonnen wird (vgl. Petersen, in: Jarass/Petersen KrWG, § 2 Rn. 103 f.; zur örtlichen Komponente – „in“ Abwasseranlagen – vgl. Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 38).
29 
Während der Behandlung in der ZABA gilt für den dort anfallenden Klärschlamm zwar noch Wasserrecht, diese rechtliche Einordnung wird jedoch durch die Entnahme bzw. das Abschöpfen des Klärschlamms durch die Klägerin und den nachfolgenden Straßentransport zur Kläranlage ... unterbrochen.
30 
a. Für die Reichweite des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG kommt es zeitlich darauf an, wann die Stoffe örtlich in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet werden. Der Anwendungsbereich des KrWG endet, „sobald“ Stoffe in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Damit wird klargestellt, dass der Beginn der Einleitung oder Einbringung den Anwendungsbereich des KrWG enden und denjenigen des Wasserrechts beginnen lässt (vgl. hierzu Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, KrWG § 2 Rn. 92). Systematisch dient § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG dazu, diejenigen Fallgestaltungen dem Kreislaufwirtschaftsrecht zu entziehen, bei denen Stoffe in die Ressource Wasser eingeleitet werden, um sie dem Wasserrecht zu unterwerfen, da dieses gerade auf den Schutz des Umweltmediums Wasser ausgerichtet ist (vgl. hierzu Schneider, UPR 2011, 300, m.w.N.; BT-Drs. 17/6052, S. 70). Das Einleiten beginnt danach, sobald eine örtliche Übergabe des Klärschlamms in den Wasserkreislauf stattfindet. Die bloße Absicht, den Stoff einzuleiten, ist nicht ausreichend, notwendig ist vielmehr das tatsächliche Einleiten. Im Gegenzug unterliegt der Klärschlamm nach dem Einleiten erneut ab dem Zeitpunkt dem Abfallregime, in dem die Abwasserbehandlung abgeschlossen ist und auch keine direkte Wiedereinführung des Schlamms in eine Abwasseranlage erfolgt (vgl. Schulz, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed., 01.04.2019, WHG § 54 Rn. 23).
31 
Unstreitig wird bereits in der ZABA mit dem Entwässerungsprozess begonnen, sodass hierbei die Regelungen des WHG anzuwenden sind. Der dabei als Abfallprodukt entstandene Klärschlamm wird der ZABA dann jedoch entnommen und auf der Straße durch ein Transportunternehmen zur Kläranlage ... transportiert, ohne dass dabei unmittelbar eine weitere Abwasserbehandlung – im Pumpwagen – stattfindet. Unter direkter Anwendung des Wortlauts von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG unterfällt der entnommene und insoweit dem Wasserkreislauf entzogene Klärschlamm nicht (mehr) dem Wasserecht, da das Einleiten durch die Entnahme gerade umgekehrt wird und die Ressource Wasser nicht mehr beeinträchtigt ist, sodass kein Grund mehr besteht, § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zur Anwendung zu bringen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters vermag die Kammer deshalb nicht anzunehmen, dass schon ein – erstmaliges – Einbringen („sobald“) in eine Abwasserbehandlung bzw. eine Abwasseranlage (wie die ZABA) den Anwendungsbereich des Wasserrechts zugleich mit der Folge eröffnet, dass die damit als Abwasser qualifizierten Stoffe diese Eigenschaft durchgehend bis zum endgültigen Abschluss des Abwasserbehandlungsprozesses beibehalten müssen. Vielmehr stellen sich die Organisationsabläufe im Betrieb der Klägerin so dar, dass sie mit der ZABA eine private Abwasserbehandlungsanlage betreibt, in der eine Vorbehandlung der Produktionsrückstände in Gestalt einer – ersten – Entwässerung stattfindet, die mit Blick auf den sich anschließenden Transport mittels Pumpwagens allein schon zur Reduktion des Transportvolumens und -gewichts sinnhaft erscheint; insoweit übernimmt die Abwasserbehandlung in der ZABA eine transportvorbereitende Funktion (vgl. zur Qualifikation derartiger innerbetrieblicher Vorgänge als womöglich nicht der Abwasserbeseitigung zugehörig etwa auch Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 54 Rn. 42), wohingegen die „eigentliche“ und erstmalige „Einleitung“ tatsächlich erst bei der Übergabestelle in der Kläranlage ... erfolgt.
32 
b. Ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG liegt auch nicht – abweichend von den vorstehend skizzierten Grundsätzen – in Anwendung der Spezialregelung in § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG mit der Übergabe des Klärschlamms an ein Transportunternehmen zum Transport zur Kläranlage ... vor.
33 
Es kann zwar u.U. von einem Einleiten (bzw. ggf. eher von einem Sammeln) auch bereits bei der Übergabe an einen Tanklastwagen, der Abwasser zu einer Abwasserbeseitigungsanlage transportiert, ausgegangen werden, wenn und soweit ein sogenannter „rollender Kanal“ oder „Kanal auf Rädern“ vorliegt (vgl. hierzu Kopp-Assenmacher/Schwartz in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 40). Dabei werden unter bestimmten Voraussetzungen Saug- und Pumpwagen als bewegliche Abwasseranlage angesehen bzw. fingiert, soweit diese z.B. nach § 54 Abs. 2 S. 2 WHG zur Abwasserbeseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes verwendet werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2007 - 7 LA 197/06 -, juris), der typischerweise bei isolierten Kleinkläranlagen (ohne Leitungsanschluss) zunächst „gesammelt“ werden muss, weshalb ein gewisser Konnex zum „Sammeln“ als Element der Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG besteht. Als „Sammeln“ im Sinne dieser Vorschrift wird das Zusammenführen von Abwasser aus unterschiedlichen Anfallorten durch Sammelleitungen sowie das Sammeln von Abwasser aus geschlossenen Gruben mit Fäkalienwagen und das Sammeln von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen verstanden, ggf. ergänzt durch den Zweck, dieses alsbald der weiteren Beseitigung zuzuführen (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, WHG § 54 Rn. 38; weiter: Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 54 Rn. 32). Soweit das von den Beteiligten zitierte Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 6 B 30.16 -, juris) diesbezüglich klarstellt, dass bereits das Sammeln und damit wohl auch der Transport von in Kleinkläranlagen anfallenden Schlämmen der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist, kann diese Wertung hier nicht unbesehen übertragen werden, da es sich weder bei der ZABA noch bei der Kläranlage ... um eine Kleinkläranlage im Sinne dieses Gesetzes handelt. Direkte Anwendung kann aus diesem Grund auch § 54 Abs. 2 S. 2 WHG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht finden. Auch sonst kann von einem „Sammeln“ von Abwässern bzw. Schlamm bei der hier streitigen Organisation der Abläufe – anders als ggf. beim der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 2 WGH zugrunde liegenden Regelfall der „Abholung“ von Schlämmen aus typischerweise mehreren Kleinkläranlagen bzw. unterschiedlichen Anfallstellen – bereits begrifflich nicht ausgegangen werden; denn hier wird lediglich in der ZABA Abwasser – mit Ausschließlichkeit für die Klägerin – nach einer transportvorbereitenden Entwässerung zur Abholung bereit gestellt (und anschließend zur Kläranlage verbracht), ohne dass ein Sammelvorgang – bezogen auf unterschiedliche Erzeuger oder unterschiedliche Anfallstellen desselben Erzeugers – abläuft (zum Begriff des Sammelns vgl. abermals Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 54 Rn. 32).
34 
Ebenso wenig kann § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG hier entsprechende Anwendung finden. Danach gehört zur Abwasserbeseitigung auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Historisch betrachtet wurde diese Bestimmung in S. 2 neu in § 54 WHG aufgenommen, um Klarheit darüber zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Entsorgungsweg für in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamm die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist. Ziel war es dabei, auch diese Schlämme der Beseitigungspflicht zu unterwerfen und ein Zugriffsrecht – wie auch ggf. eine Zugriffspflicht – der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG zuständig sind, zu begründen (vgl. hierzu BR-Drs. 280/01/09 S. 41; BT-Drs. 16/13306 S. 12 f.; BT-Drs. 16/13426 S. 17; Scheier, UPR 2011, 300), was nicht zuletzt auch auf insoweit berührte abgabenrechtliche Belange abzielen mag (vgl. – in anderem Kontext – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - 2 S 2096/18 -, Versorgungswirtschaft 2019, 53). Nicht bezweckt war eine allgemeingültige Regelung zur Behandlung von Klärschlämmen (vgl. SZDK/Zöllner, WHG, 52. EL Juni 2018, § 54 Rn. 4). Auch systematisch scheint ein Rückgriff auf S. 2 für den vorliegenden Fall mit Blick auf die bereits in S. 1 zu Klärschlämmen getroffene Regelung nicht geboten, sondern eher wertungswidersprüchlich und (systematisch) unstimmig. Der Anwendungsbereich dieser Regelung muss auf die dort – nach den vorstehenden Motiven offenbar bewusst – allein in Bezug genommenen Kleinkläranlagen beschränkt bleiben und kann gerade nicht auf die hier in Rede stehende Ablauforganisation im Umfeld einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage erweitert werden. Zum Einen greifen hier die dargelegten Beweggründe für die Regelung nicht gleichermaßen; zum Anderen würde auch die (auch) in diesem Kontext vom Klägervertreter unter Abstellen auf Satz 1 in § 54 Abs. 2 WHG vertretene Sichtweise, wonach die streitigen Vorgänge (durchgehend) zum Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung rechnen sollen, in letzter Konsequenz zu dem Schluss führen, dass es der Regelung in Satz 2 – auch für Kleinkläranlagen – gar nicht mehr bedurft hätte. Dies zugrunde gelegt, vermag auch die Forderung der Klägerin nach einer „Gleichbehandlung“ mit Kleinkläranlagen nicht zu überzeugen.
35 
c. Der Transport des Klärschlamms unterfällt auch sonst nicht der (allgemeinen) Regelung in § 54 Abs. 2 S. 1 WHG.
36 
Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt können die streitigen Abläufe – vom Abholen des Klärschlamms bei der ZABA über den Transportvorgang auf der Straße bis zur Übergabestelle an der Kläranlage in ... – nicht als „Sammeln“ von Abwasser begriffen werden. Auch ein – leitungsgebundenes – „Fortleiten“ liegt nicht vor.
37 
Ebenso wenig kann für ein eventuelles Fortbestehen der Anwendung des Wasserrechts das Vorliegen eines Entwässerns von Klärschlamms „in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ angenommen werden. Dieser Zusammenhang kann grundsätzlich räumlich, aber auch funktional begründet werden (vgl. hierzu zur Qualifikation einer Abwasserbeseitigungsanlage VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 54 Rn. 26 m.w.N.).
38 
Ein räumlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn der entstandene Klärschlamm auf dem Kläranlagengrundstück entwässert wird. Die bloße räumliche Nähe der ZABA zur Kläranlage in ..., wenige Kilometer, genügt nicht, um nach diesem Verständnis von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen. Eine räumliche Nähe setzt eine Entwässerung auf dem gleichen Grundstück voraus, ggf. sogar innerhalb der gleichen Anlage (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, WHG § 54 Rn. 49). Hier zählt – wie bereits dargelegt – der Transport von Klärschlamm über öffentliche Straßen auch nicht als „rollender Kanal“ oder auf andere Weise zum Teil der Abwasseranlage, was einem räumlichen Zusammenhang entsprechen könnte, sondern stellt lediglich ein übliches und hier einzig mögliches Transportmittel dar, das hinsichtlich seiner Genehmigungs- und Überwachungspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht zu beurteilen ist (vgl. so im Ergebnis Scheier, UPR 2011, 300; Schink/Queitsch/Bleicher, Abfallrecht, 2. Aufl., S. 151 m.w.N.; Schink, UPR 2012, 201). Der Transport allein von einer Entwässerungsanlage zur nächsten begründet damit keinen Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung, sondern stellt einen Abfalltransport dar. Die verwendeten Saug- und Pumpwagen stellen im Übrigen auch selbst keine eigenständige Abwasserbeseitigungs- oder -behandlungsanlage dar, eine Behandlung des Abwassers findet in den Tankwagen hier nicht statt (vgl. zu dieser Anforderung Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, KrWG § 2 Rn. 90). Nicht zuletzt dürfte in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen sein, dass der Sichtweise der Klägerin eine Vorstellung zugrunde liegt, derzufolge die – auch räumliche – Distanz zwischen der Aufnahme des Klärschlamms durch Saug- und Pumpwagen am Standort der ZABA bis zur Übergabe an eine Kläranlage abstrakt letztlich bedeutungslos wäre. Am Beispiel etwa einer (hypothetischen) Verbringung des Klärschlamms von der ZABA zu einer – gedachten – Betriebskläranlage in deutlich weiterer Entfernung, womöglich am Hauptsitz der Klägerin in ... anstelle der Kläranlage des Zweckverbands in ..., wird aber deutlich, dass hier kein einheitlicher Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsvorgang in Rede steht, sondern dass der Straßentransport – unabhängig von der konkreten Entfernung – eine Zäsurwirkung entfaltet.
39 
Ein funktionaler Zusammenhang besteht gleichermaßen nicht. Ein solcher setzt eine Entwässerung des Klärschlamms zum Zweck der Abwasserbeseitigung voraus, in Abgrenzung zu einem anderen Zwecken wie zum Beispiel der Kompostierung im Rahmen der Abfallverwertung (vgl. SZDK/Zöllner, WHG, 52. EL Juni 2018, § 54 Rn. 35). Der (primär) in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, juris, damals noch zu § 18a WHG a.F.) erwähnte funktionale Zusammenhang wurde im dort zugrunde liegenden Fall bei einer Trocknungsanlage bejaht, da der zu trocknende Klärschlamm aus (kommunalen) Abwasseranlagen stammte. Der Begriff des funktionalen Zusammenhangs nimmt danach lediglich Bezug auf die Form der Entwässerung, die die Abwasserbeseitigung bezwecken muss und nicht auf die bloße Absichtserklärung, also die Verbindung von Entwässerung zur Abwasserbeseitigung, die beim Anfallen von Klärschlamm ohnehin immer gegeben sein dürfte, da beim Entwässerungsvorgang immer Abwasser freigesetzt wird. Soweit die Klägerin meint, der funktionale Zusammenhang ergebe sich bereits aus dem Zweck des Transportes zur Entwässerung in der Kläranlage ..., vermag diese Argumentation daher nicht zu überzeugen. Auf den Zweck des Transportes allein kann nicht abgestellt werden, da in diesem Fall systematisch insoweit ein Wertungswiderspruch zur Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG entstünde, als es diesem gegenüber dann nicht mehr auf das tatsächliche Einbringen, sondern gerade nur auf die Absicht des Einbringens bzw. Entwässerns ankäme, was eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorverlagerung des Anwendungsbereichs zur Folge hätte.
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Ein funktionaler Zusammenhang ist hier auch nicht etwa gegeben, weil der Transport und die Übergabe an die Kläranlage in ... in tatsächlicher Hinsicht gleichermaßen zwingend sein mögen wie die – rechtliche – Verpflichtung aus § 54 Abs. 2 S. 2 WHG, was nach der Rechtsauffassung der Klägerin eine Gleichbehandlung zu Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen soll begründen können. Die Übergabe des Klärschlamms in der Form des Transportes und der dann dort folgenden Entwässerung ist nicht alternativlos und kann auch, anders als bei einer Rohrleitung, bei der eine Zurückweisung des Stoffes nicht ohne Weiteres in Betracht kommt, durchaus einseitig unterbunden werden. Der Transport wird konkret von einer Fremdfirma zur Kläranlage ... vorgenommen, wobei ausweislich § 4 des Vertrages der Klägerin mit dem ... sowohl durch die Klägerin als auch ggf. zur Überprüfung der von der Klägerin gemessenen Werte vom Zweckverband Kontrollen hinsichtlich Konsistenz und Qualität des Klärschlamms vorzunehmen sind. Abgesehen von der vertraglichen Verpflichtung zur Abnahme des Klärschlamms ist – im Gegensatz zu einer Rohrleitung oder zu den zuvor angeführten Kleinkläranlagen – eine Zurückweisung des Klärschlamms wegen dort auftretender Mängel daher faktisch und auch vertraglich möglich. Soweit die Klägerin ergänzend zur Begründung eines funktionalen Zusammenhangs eine Entscheidung des BayVGH (Beschluss vom 01.08.2007 - 14 CS 07.413 -, juris) zitiert, so ist diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Streitig war dort die Qualifikation eines Faulbehälters und die Frage, ob die Ausfaulung noch funktional im Zusammenhang mit der Entwässerung des Klärschlamms steht, was bejaht wurde. Die gleichfalls angeführte Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 11.08.2003 - 2 M 155/03 -, juris) beschäftigte sich mit dem Einsammeln aus Kleinkläranlagen und der damit begründeten Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und ist daher gleichfalls nicht übertragbar.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Teilobsiegen der Klägerin hinsichtlich des erledigten – sich in der Sache ohnehin weitgehend mit dem Feststellungsbegehren deckenden – Anfechtungsbegehrens fällt nicht gesondert bzw. nennenswert ins Gewicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor.

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