Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2020 - 7 K 3134/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
| Die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.10.2020 gegen den am 07.10.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. |
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| Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30.09.2020 auf Antrag des Antragstellers den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für den 30.09.2020 vorgesehene Abschiebung des nach erfolglosem Asylantrag ausreisepflichtigen Antragstellers vorläufig auszusetzen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Abschiebung des Antragstellers stehe nach vorläufiger Einschätzung ein rechtliches Hindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Angesichts der Schwere des drohenden Eingriffs und der faktischen Unmöglichkeit, in der Kürze der Zeit weitere Ermittlungen anzustellen, sei davon auszugehen, dass eine Trennung des psychisch kranken Antragstellers von seiner Mutter, die nach einem vom Amtsgericht ausgestellten Ausweis dessen Betreuerin sei, für die familiäre Beistandsgemeinschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar sei. Hierfür spreche auch, dass derzeit nicht absehbar sei, wie lange die Trennung dauern würde, zumal die im Besitz einer Ausbildungsduldung befindliche Mutter des Antragstellers vorerst in Deutschland bliebe und außerdem zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich sei, ob sich in Georgien eine andere Person befinde, die seine Betreuung zumindest vorübergehend übernehmen könnte. |
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| Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da ihm die Beschwer fehlt. |
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| Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, vor § 124 Rn. 39 ). Der Antragsgegner ist beschwert, wenn die Entscheidung für ihn nach ihrem Inhalt nachteilig ist. Für ihn kommt es damit auf die materielle Beschwer an, wofür jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 05.01.1955 - IV ZR 238/54 -, NJW 1955, 545). Zur Bestimmung des materiell rechtskraftfähigen Entscheidungssatzes kommt es auf den Tenor an, wobei die Gründe zur Auslegung herangezogen werden (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, vor § 124 Rn. 41 ). Liegt ein danach nachteiliger Entscheidungssatz für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr vor, entfällt grundsätzlich seine Beschwer (vgl. hierzu auch Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 3 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris). |
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| Hier fehlt dem Antragsgegner die Beschwer, weil für sein mit der Beschwerde der Sache nach verfolgtes Begehren, die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers aufzuheben, zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 07.10.2020 angesichts der dem Beschluss immanenten zeitlichen Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf die für den 30.09.2020 vorgesehene Abschiebung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) zu erkennen ist. Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts hat zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - keine Ge- oder Verbotswirkung mehr entfaltet (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 1). Die Begrenzung der Wirkung der einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Aussetzung der konkret für den 30.09.2020 vorgesehenen Abschiebung und den dahingehend von dem Verwaltungsgericht ausgelegten Antrag des Antragstellers ergibt sich aus der von dem Verwaltungsgericht gewählten Entscheidungsformel, die sich mit den - auf einer rein vorläufigen Prüfung basierenden - Aussagen in den Gründen des Beschlusses und der dort vorgenommenen Folgenabwägung deckt. Das Verwaltungsgericht bringt mit seiner Entscheidung, die - wenn auch nicht in ihrer Form, aber ihrer inhaltlichen Begründung nach - einem sog. Hängebeschluss (vgl. hierzu Bostedt in: HK-VerwR, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 123 Rn. 42; Armbruster in: HTK-AuslR / Rechtsschutz, 1.6, Rn. 11 ff. ) angenähert ist, deutlich zum Ausdruck, dass es aufgrund der kurzfristig notwendigen Entscheidung und mangels weiterer Ermittlungsmöglichkeiten (lediglich) eine vorläufige Aussetzung der konkret für die an jenem Tag vorgesehenen Abschiebung treffen wollte und sich die Wirkung seiner Entscheidung hierauf begrenzen sollte. So wären nach der Begründung des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses unter anderem weitere Ermittlungen in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Trennung des unter psychischen Problemen leidenden Antragstellers von seiner - ihm als Betreuerin bestellten - Mutter notwendig gewesen. |
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| Zwar wäre bei dieser Sachlage die Entscheidung etwa in Form eines Hängebeschlusses, der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und damit eine Entscheidung über den eigentlichen Rechtsschutzantrag bis zu einem Zeitpunkt, zu dem weitere Ermittlungen angestellt werden konnten, offenhalten soll, wohl vorzugswürdiger gewesen (vgl. zur weiteren Möglichkeit einer Befristung etwa Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 137 f. ). Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer Trennung des Antragstellers von seiner Mutter nicht die vom Antragsgegner (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Recht angeführte und insoweit überzeugende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 28.11.2018 - 13 ME 473/18 -, juris) berücksichtigt hat, wonach es dem Inhaber einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG grundsätzlich zumutbar ist, gemeinsam mit anderen Familienangehörigen das Bundesgebiet zu verlassen und eine gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen (so auch Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 23; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60c Rn. 6 ; anders kann es ggfs. sein, wenn der „Stammberechtigte“ auf die Anwesenheit des Familienangehörigen im Bundesgebiet angewiesen ist). Durch den maßgeblichen Entscheidungssatz der einstweiligen Anordnung war der Antragsgegner allerdings zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht (mehr) beschwert. Die einstweilige Anordnung steht einer erneuten Abschiebung des Antragstellers nicht mehr entgegen. Für eine neuerliche Überprüfung müsste der Antragsteller erneut einen Antrag auf Aussetzung seiner Abschiebung bei dem Verwaltungsgericht stellen. |
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| Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass durch dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts die Ge- bzw. Verbotswirkung der einstweiligen Anordnung noch am selben Tag ihres Erlasses beendet und die Möglichkeit zur Überprüfung des gerichtlichen Beschlusses durch die Rechtsmittelinstanz dadurch zeitlich begrenzt war. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des Antragsgegners, dass dies eine unzulässige Verkürzung des verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs darstelle. Denn die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die aus Sicht des Antragsgegners zu Unrecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen, hat für ihn vor Ablauf der ihr innewohnenden zeitlichen Begrenzung ebenso bestanden wie die Gelegenheit, die von ihm beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers bereits vor dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung durch geeignete Maßnahmen - etwa eine (vorbereitete) Stellungnahme - rechtlich zu verteidigen und seinen Standpunkt gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Anders als der Antragsteller, der erst am frühen Morgen des 30.09.2020 von seiner nicht zuvor angekündigten Abschiebung erfahren hat, kennt der Antragsgegner die (zeitlichen) Modalitäten der Abschiebung, da er diese selbst plant und für deren Durchführung verantwortlich ist. Auch hat das Gericht die für das Verfahren zuständige Sachbearbeiterin des für die Abschiebung verantwortlichen Regierungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 6 AAZuVO) laut dem in den erstinstanzlichen Gerichtsakten befindlichen Aktenvermerk des Berichterstatters vom 30.09.2020 sowohl über den Eingang des Eilantrags (- nachdem zunächst niemand zu erreichen gewesen sei - um ca. 11:10 Uhr) als auch über die stattgebende Entscheidung (um ca. 11:25 Uhr) betreffend des nach Aktenlage für 12:30 Uhr vorgesehenen Abflugs eines Sammelcharters nach Tiflis telefonisch informiert. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Beschluss bereits mit der telefonischen Bekanntgabe der schriftlich gefassten und von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel existent, für das Gericht bindend und beschwerdefähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.1999 - XII ZB 18.99 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, juris Rn. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2017 - 18 B 1157/16 Rn. 7 ff.). Es ist weder aus der Gerichtsakte noch der Behördenakte ersichtlich, dass sich der Antragsgegner - über die sich aus den Gründen des Beschlusses ergebende telefonische Auskunft an das Verwaltungsgericht zum Bestehen einer Ausbildungsduldung der Mutter hinaus - zu dem vor dem Verwaltungsgericht kurzfristig anhängig gemachten Verfahren geäußert hätte. Auch soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.04.2021 meint, es sei ihm nicht zumutbar, eine Beschwerde unmittelbar nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zu erheben, wenn noch keine Begründung der Entscheidung vorliege, berücksichtigt er nicht, dass in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, wie dem vorliegenden, in denen die Entscheidung nur mündlich mitgeteilt wird und ein Zuwarten auf die schriftliche Begründung für einen effektiven Rechtsschutz zu spät käme, die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO auf ein Minimum reduziert sind und eine Auseinandersetzung mit dem Entscheidungsergebnis genügt (vgl. Rudisile, NVwZ 2019, 1 <8> unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 14 ff.). Diese Möglichkeiten hat der Antragsgegner nicht ergriffen, weshalb auch vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzdefizit nicht erkennbar ist. |
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| Soweit es dem Antragsgegner darum gehen sollte, eine (vergangenheitsbezogene) Feststellung zu erwirken, dass die einstweilige Anordnung mit dem vom Verwaltungsgericht formulierten Inhalt zu Unrecht ergangen ist, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Zu diesem Zweck ist das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris), auch wenn der Antragsgegner - wie von ihm geltend gemacht - an einer obergerichtlichen Klärung des Falls interessiert sein mag. Selbst in der umgekehrten Konstellation, in der ein Antragsteller sein Begehren nach Erledigung der Hauptsache weiterverfolgen will, ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG Beschluss vom 23.05.2016 - 1 WDS-VR 8/15 -, juris). Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; zur Ausnahme im Fall eines von einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung Betroffenen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 17) und wird insbesondere auch in dem Fall grundsätzlich verneint, in dem das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglichen Antrag des Antragstellers aufgrund des Vollzugs der Abschiebung entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung verfolgt nur Sicherungszwecke bzw. dient allein der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16.94 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09 -, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.07.2000 - 2 M 45/00 -, juris Rn. 15). Mit Blick darauf ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Grundsätze über den Erledigungsfeststellungsstreit, bei dem - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - ein Beklagter die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage nachträglich prüfen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 - VIII C 37.67 -, juris) auf das vorliegende Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.06.2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7). Es ist zudem nicht erkennbar, dass von dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss als solchem - abgesehen von der insoweit unbeachtlichen Kostenfolge (arg. e § 158 VwGO; hierzu sogleich) - noch irgendwelche nachteiligen Wirkungen ausgehen. Für ein Kosten- oder Schadensersatzinteresse nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO ist im vorliegenden Fall ebenfalls nichts ersichtlich noch ist ein solches von dem Antragsgegner dargelegt worden. |
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| Letztlich kommt es auf diese Frage allerdings schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner seinen Sachantrag - auf dessen Unzulässigkeit der Senat hingewiesen hat - im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend umgestellt hat und seine zum Aufhebungsbegehren dargelegten Beschwerdegründe nicht in diese Richtung zielen; ob eine solche Antragsänderung überhaupt zulässig wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen (dies grundsätzlich verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23, und vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 7 f.). Der Antragsgegner hat die Beschwerde gegen die „zwischen den Instanzen“ erledigte einstweilige Anordnung darüber hinaus nicht mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO eingelegt bzw. auch insoweit seinen Antrag nicht entsprechend umgestellt, um die Hauptsache mit dem genannten Ziel für erledigt erklären zu können. Auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens kommt es daher ebenfalls nicht an (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris und vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09 -, juris; OVG Lüneburg Beschluss vom 08.01.2007 - 7 ME 187/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2002 - 13 S 1743/02 -, NVwZ-RR 2003, 392 jeweils m.w.N.). |
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| Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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