Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2020 - 1 K 1052/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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| | Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, durch den der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Abschiebung angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist, im Ergebnis zurecht abgelehnt. |
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| | 1. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung der diesem in der Vergangenheit gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 34 Abs. 3 AufenthG voraussichtlich rechtmäßig ist. |
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| | Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitere daran, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und dass ein Ausweisungsinteresse vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Antragsteller sei wegen vorsätzlicher Straftaten zwischen 2008 und 2018 zwölf Mal und zudem im Jahr 2020 zwei Mal verurteilt worden. Ein Ausnahmefall, aufgrund dessen von diesen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen sei, liege nicht vor. Eine relevante Atypik ergebe sich weder mit Blick auf die Suchterkrankung des Antragstellers noch aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder aus einer möglichen Vaterschaft des Antragstellers zu dem am 15. Februar 2010 geborenen Kind ... .... Es sei offen, ob der Antragsteller überhaupt der Vater des Kindes sei; ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft vor dem Amtsgericht ... ... ... ... sei noch anhängig. Zudem habe der Antragsteller bislang keinerlei Kontakt zu dem Kind gehabt. Er trage lediglich vor, sich im Fall seiner Vaterschaft um Umgang mit dem Kind bemühen zu wollen. Einen solchen Umgang könne er auch über gegenseitige Besuche aufbauen. Da eine Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Kindes nicht bestehe, dürfte der Umgang ohnehin, auch bei einem Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland, lediglich durch Besuche bzw. Telefonate oder andere Fernkommunikation aufgebaut werden können. |
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| | 2. Diese Erwägungen zieht der Antragsteller mit den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel. |
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| | a) Das gilt zunächst mit Blick auf den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers. |
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| | Dazu macht er geltend, Anfang September 2020 ein Kloster verlassen zu haben. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, er selbst gehe davon aus, dass der Antragsteller seit 10. Dezember 2019 drogenabstinent lebe. Er habe im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrere Ergebnisse von Drogenscreenings vorgelegt. Unterstelle man, dass die Straffälligkeit in direktem Zusammenhang mit der Suchtproblematik gestanden habe, dürfte eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, jedenfalls bei fortbestehender Drogenabstinenz. Die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Straftaten, die zu den Verurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2018 hinzukämen, seien vor Beginn der Drogenabstinenz begangen worden. Es werde die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller in den vergangenen zwölf Monaten ein klarer Bruch mit seiner bisherigen Lebensführung in Deutschland gelungen sei. Er habe im Kloster über sein bisheriges Leben reflektiert. Nun sei er offensichtlich stabil genug, um den nächsten Schritt im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer Beziehung zu seinem Sohn zu gehen. |
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| | Damit zielt der Antragsteller auf die für die Annahme eines Ausweisungsinteresses i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr, zeigt entscheidungserhebliche Fehler an der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht auf. |
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| | Der Senat weist mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss allerdings darauf hin, dass es für das Vorliegen eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses nicht allein darauf ankommt, ob im Bundeszentralregister eingetragene strafrechtliche Verurteilungen nach Maßgabe der §§ 45 ff. BZRG noch verwertbar sind. Zwar stellen die dort normierten Tilgungsfristen sowohl bei einem spezialpräventiv als auch bei einem generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresse absolute zeitliche Obergrenzen der Berücksichtigungsfähigkeit von Verurteilungen dar, weil nach Ablauf dieser Fristen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG; zur Generalprävention BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 26; zur Spezialprävention VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 10 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13 -, juris Rn. 53, und vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -, juris Rn. 53). Jedenfalls bei einem spezialpräventiv begründeten Ausweisungsinteresse ist die zentralregisterrechtliche Verwertbarkeit jedoch nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse liegt nur vor, wenn darüber hinaus der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet. Es muss Wiederholungsgefahr bestehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42, m. w. N.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.11.2020 - 2 L 104/18 -, juris Rn. 34 f.; unentschieden OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 B 328/20 -, juris Rn. 27; a. A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 2065/20 -, juris Rn. 14 ff.). |
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| | Dem Verwaltungsgericht ist jedoch im Ergebnis darin zu folgen, dass vorliegend ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse bestehen dürfte. Es hat eine „bisher unbehandelte langjährige Suchterkrankung“ festgestellt. Der Antragsteller selbst geht von einer Suchterkrankung aus und „unterstellt“ einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den von ihm begangenen Straftaten. Findet die Straffälligkeit des Antragstellers ihre Ursache in dessen Suchterkrankung, spricht bereits die Fortdauer dieser Erkrankung deutlich dafür, dass auch künftig suchtbedingte Straftaten begangen werden dürften. Der Besuch eines Klosters, dessen Verlauf der Antragsteller nicht näher erläutert hat, vermag die professionelle Therapie der Erkrankung nicht zu ersetzen. Auch eine mehrmonatige Abstinenz belegt nicht, dass der Antragsteller seine Erkrankung beherrscht, zumal diese Abstinenz zeitlich mit dem Aufenthalt des Antragstellers im Kloster zusammenzufallen scheint, sodass offen ist, wie sich der Antragsteller unter veränderten Bedingungen außerhalb einer kontrollierenden Umgebung verhalten wird. Die durch das Bestehen der langjährigen Suchterkrankung begründete Wiederholungsgefahr wird dadurch daher nicht ernsthaft in Frage gestellt. |
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| | Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum ganz erheblich straffällig geworden ist. Die Straftaten reichen bis ins Jahr 2003 zurück, als der Antragsteller etwa 16 Jahre alt war. Die jüngsten Verurteilungen stammen aus dem Jahr 2020, die Straftaten sollen nach Angaben des Antragstellers indes schon „länger“ zurückliegen. Der Antragsteller hat damit jedenfalls über viele Jahre eine große Zahl von Straftaten begangen; aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich knapp 30 Taten. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Gefahr weiterer Straftaten geradezu auf. Allein die Behauptung, das bisherige Verhalten reflektiert zu haben und nunmehr ausreichend stabilisiert zu sein, lässt diese Annahme nicht entfallen. Jedenfalls ohne erfolgreich durchlaufene Therapie der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers vermag der Senat bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass die durch das bisherige Verhalten des Antragstellers naheliegende Wiederholungsgefahr entfallen sein könnte. |
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| | b) Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) fehlt es ebenfalls sowohl an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung als auch an näheren Erläuterungen der vom Antragsteller eingenommenen Position. Er trägt dazu nur vor, ein Arbeitsplatzangebot zu haben und am 2. Januar 2021 einen Arbeitsvertrag als Bauhelfer zu erhalten. Er hat den Senat aber weder darüber informiert, ob er dieses Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten hat, noch darüber, welches Einkommen er dadurch erzielt. |
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| | Sollte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht habe in der Betäubungsmittelabhängigkeit zu Unrecht keinen atypischen Fall erkannt, aufgrund dessen von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen sei, ist auf das eben Gesagte zu verweisen: Die Annahme, der Antragsteller könne seine Erkrankung überwunden haben und daher künftig in der Lage sein, einer stabilen Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt aus Sicht des Senats fern. |
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| | c) Soweit der Antragsteller behauptet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 8 EMRK seien „nicht mit der bisherigen Entscheidungspraxis des EGMR zu vereinbaren“, ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht insofern falsch liegen könnte. |
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| | Der Antragsteller setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er führt lediglich aus, seit 26 Jahren in Deutschland zu leben. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus aufgezeigt, weshalb es dem Antragsteller während dieses langjährigen Aufenthalts nicht gelungen sei, sich in den hiesigen Lebensverhältnissen zu verwurzeln. Es hat dabei nicht nur auf die Straftaten des Antragstellers abgestellt, sondern auch darauf, dass es an maßgeblichen sozialen Bindungen und an gesellschaftlicher Integration fehle. Das stellt der Antragsteller nicht in Frage, sondern verzichtet darauf, die tatsächlichen Grundlagen seiner der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gegenläufigen Wertung offenzulegen. |
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| | d) Schließlich führt auch die Beziehung des Antragstellers zu dem 2010 geborenen Kind zu keiner vom Verwaltungsgericht im Ergebnis abweichenden Einschätzung. Sie begründet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Ausnahmefall, aufgrund dessen vom Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen wäre. |
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| | Die Vaterschaft des Antragstellers ist mittlerweile, anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gerichtlich festgestellt worden (Beschluss des Amtsgerichts ... ... ... ... vom 24. November 2020 - 2 F 124/17 -). Eine etwaige Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn führt vorliegend aber nicht dazu, dass ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Zwar macht der Antragsteller zurecht geltend, dass das Verwaltungsgericht die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt habe ((1)). Im Ergebnis steht die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber auch mit Blick auf dieses Grundrecht nicht außer Verhältnis zu der vom Antragsteller ausgehenden Gefährlichkeit ((2)). |
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| | (1) Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch eine erst im Aufbau begriffene Beziehung des Vaters zu seinem Kind, die den Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genießt, im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 AufenthG als möglicher atypischer Fall, der eine Ausnahme vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen begründen kann, entsprechend dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Beachtung verfassungsrechtlicher Direktiven ((a)) bedeutet im Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der nicht erst durch den Vollzug der Ausreisepflicht berührt wird, sondern bereits durch die Beendigung der Legalität des Aufenthalts des Ausländers ((b)), dass die Bedeutung der von den Regelerteilungsvoraussetzungen betroffenen öffentlichen Interessen im Einzelfall zum Gewicht der tatsächlich gelebten ehelichen oder familiären Beziehungen des Ausländers ins Verhältnis gesetzt werden muss ((c)). |
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| | (a) Nach § 5 Abs. 1 AufenthG müssen die dort genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen „in der Regel“ vorliegen. Liegt ein Regelfall vor und fehlt es an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, darf der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Handelt es sich dagegen um einen Ausnahmefall, ist von der betroffenen Erteilungsvoraussetzung abzusehen und muss der Aufenthaltstitel, wenn es sich um einen strikten Rechtanspruch handelt, erteilt werden. § 5 Abs. 1 AufenthG räumt kein Ermessen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 10 ff.). |
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| | Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 56, und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 20). Verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Vorgaben sind bei der Auslegung des Ausländerrechts und auch bei der Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 13; zur verfassungskonformen Auslegung aufenthaltsrechtlicher Tatbestandsmerkmale siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 57, und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 53). Sie determinieren die Auslegung des in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Tatbestandsmerkmals „in der Regel“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 14). |
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| | (b) Ein am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das jeweils betroffene Grundrecht liegt bei allen den Ausländer belastenden Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 15). Dazu gehört nicht nur der Vollzug der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) durch Abschiebung (§ 58 AufenthG), der zum zwangsweisen Verlassen des Bundesgebiets und ggf. zur räumlichen Trennung des Ausländers von Familienangehörigen führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10.03.2021 - 10 CE 20.2030 -, juris Rn. 20 ff.). Grundrechtseingriffe sind darüber hinaus auch bereits die dem vorausgehenden Maßnahmen, die über die Rechtmäßigkeit des (weiteren) Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entscheiden. Dazu gehören Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung sowie über die Aufhebung oder Verkürzung von Aufenthaltstiteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 15, vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16, vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 88, und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30), asylrechtliche Statusentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 15) sowie die Ausweisung, die das Erlöschen eines Aufenthaltstitels bewirkt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und zur Anordnung einer Titelerteilungssperre führt (§ 11 Abs. 1 AufenthG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 23). Ein Grundrechtseingriff wird auch, aber nicht erst durch die Vollziehung der Ausreisepflicht bewirkt, sondern liegt bereits in der behördlichen Entscheidung über die Entstehung oder den Fortbestand der Ausreisepflicht. Denn ein belastender Verwaltungsakt entfaltet seine grundrechtsbeschränkende Wirkung nicht erst mit seiner Vollstreckung, sondern bereits mit seinem Erlass. |
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| | Dementsprechend kann dem durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Kontakt des Ausländers zu seinen in Deutschland lebenden Familienmitgliedern (nur) durch Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) Rechnung getragen werden, wenn die jeweils einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dazu führen, dass bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine abwägende Einzelfallentscheidung weder durch Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe noch durch die Ausübung von Ermessen ermöglicht wird, wie dies im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 AufenthG der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 29). Ermöglichen die anwendbaren aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dagegen eine die Umstände des jeweiligen Falles berücksichtigende Einzelfallentscheidung, wie dies etwa bei § 5 Abs. 1 („in der Regel“), § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (jeweils „kann“) der Fall ist, sind die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Gewährleistungen zur Geltung zu bringen. |
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| | Dies gilt aufgrund des dargestellten Eingriffscharakters von Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers auch dann, wenn dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 29 ff.). Die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren, in dem um die Legalität des Aufenthalts des Ausländers gestritten wird, nicht mit Verweis darauf reduziert werden, dass der Ausländer jedenfalls zu dulden ist. Indem der Gesetzgeber zwischen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (§§ 3 ff. AufenthG) und der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (§§ 60a ff. AufenthG) unterscheidet, beide aber nicht in ein Verhältnis der Alternativität stellt, weil sowohl der weitere Aufenthalt als auch dessen Beendigung rechtswidrig sein können, ermöglicht er vielmehr eine differenzierende Berücksichtigung der Wirkungen der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme am Maßstab des betroffenen Grundrechts. |
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| | (c) Art. 6 Abs. 1 schützt namentlich die Freiheit der Eheschließung und der Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 84, 97). Dabei ist jedes Mitglied der Familie berechtigt, Eingriffe in die eheliche oder familiäre Gemeinschaft geltend zu machen, weil dieses Grundrecht auch die Freiheit des Einzelnen in der gelebten Gemeinschaft sowie den Erhalt dieser Gemeinschaft schützt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 89 ff.). |
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| | Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings gewährt dieses Grundrecht einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 21, und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30). |
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| | Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14). Bei der Würdigung der Eltern-Kind-Beziehung ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 7). |
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| | Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das auch einen nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 16 f.). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 75). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 58 ff.). |
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| | Für die Bemessung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Eltern-Kind-Beziehung ist maßgeblich auf die Zukunft abzustellen. Es ist entscheidend, welche Bedeutung eine Aufenthaltsbeendigung für die künftige Entwicklung dieser Beziehung hat. Art und Weise der bisherigen Beziehung können zwar ein erhebliches Indiz dafür sein, wie sich die Familienmitglieder künftig zueinander verhalten werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 64; OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 B 328/20 -, juris Rn. 44). Entscheidend ist jedoch die familiäre Konstellation, wie sie sich zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung für die Zukunft darstellt. |
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| | (2) Aus diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen folgt angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Ein atypischer Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor. Zwar kann der Antragsteller mit Blick auf die Autonomie der Familie hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer innerfamiliären Beziehungen nicht von vornherein darauf verwiesen werden, Kontakt zu seinem Kind durch Fernkommunikation und gelegentliche Besuche zu unterhalten ((a)). Jedoch steht die Nichterteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung des Gewichts der Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis zum dadurch verfolgten Schutz der Allgemeinheit ((b)). |
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| | (a) Der Senat teilt die Zweifel des Antragstellers an der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat darauf verzichtet, die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Interessen des Antragstellers mit den für eine Beendigung des Aufenthalts sprechenden öffentlichen Interessen ins Verhältnis zu setzen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind bislang nicht bestanden habe und dieser einen künftig gewünschten Umgang auch „über gegenseitige Besuche aufbauen“ könne, die auch bei einem Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland „lediglich durch Besuche bzw. Telefonate oder andere Fernkommunikationsmittel aufgebaut werden“. |
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| | Das erscheint dem Senat nicht überzeugend. Dass eine Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn in der Vergangenheit nicht bestanden hat, schließt die Existenz einer familiären Beziehung weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Zukunft aus. Nach dem aufgezeigten Maßstab kommt es insofern auf die Entwicklung dieser Beziehung in der Zukunft an. Kann der Antragsteller plausibel darlegen, dass er seine Vaterschaft durch persönlichen Umgang tatsächlich leben wird, nachdem die Vaterschaft erst jüngst geklärt und in der Folge der Umgang gerade erst aufgenommen worden ist, kann ihm der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht allein mit dem Verweis auf die Vergangenheit versagt werden. |
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| | Mit Blick auf die Ausgestaltung der künftigen Vater-Kind-Beziehung entspricht es nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, den Ausländer auf eine von der Ausländerbehörde oder dem Gericht für ausreichend erachtete Art des Kontakts zu verweisen. Sollte das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt haben, dass Besuche zwischen Vater und Sohn bei einem Aufenthalt beider in Deutschland einerseits und im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Bosnien und Herzegowina andererseits im Wesentlichen vergleichbar seien, sodass es an einer relevanten Beeinträchtigung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fehle, läge dies fern. Eine solche Annahme berücksichtigte nicht die absehbaren praktischen Schwierigkeiten und die dadurch bedingte geringere Frequenz von Reisen zwischen Bosnien und Herzegowina und Deutschland. |
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| | Sollte das Verwaltungsgericht eine relevante Beeinträchtigung des Grundrechts deshalb verneint haben, weil Kontakte über Fernkommunikationsmittel aus seiner Sicht ausreichend seien, verkennte dies die durch das Grundrecht geschützte Autonomie der Familie hinsichtlich der Ausgestaltung der innerfamiliären Beziehungen. Entscheidend ist nicht, ob Ausländerbehörde oder Verwaltungsgericht eine trotz Trennung mögliche Art der Kommunikation für ausreichend erachten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die durch die angegriffene Maßnahme verursachte Beeinträchtigung der vom Betroffenen und seiner Familie tatsächlich gelebten Beziehung aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles gerechtfertigt ist. |
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| | (b) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass das konkrete Gewicht der im vorliegenden Fall durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten privaten Interessen hinter dem öffentlichen Interesse, das mit der Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, zurückbleibt. |
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| | Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass dieser, wie behauptet, künftig Umgang mit dem 2010 geborenen Kind pflegen möchte, nachdem seine Vaterschaft erst jüngst gerichtlich festgestellt worden ist, und dass er insbesondere anstrebt, das Kind regelmäßig zu besuchen, Freizeitaktivitäten mit diesem unternehmen und gemeinsam an Familienfeiern teilzunehmen. |
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| | Die Gewichtung dieser Beziehung hat indes den Umstand einzubeziehen, dass der Antragsteller bisher keine näheren Bindungen zu seinem Sohn entwickelt hat und der Sohn bereits elf Jahre alt ist. Im Gegensatz zu sehr kleinen Kindern lässt die Bedeutung des Beitrags des Vaters zur Entwicklung bei Kindern, die am Beginn der Pubertät stehen, immer mehr nach. Sie ist dieser zwar nach wie vor förderlich. Jedenfalls dann, wenn der Vater, wie vorliegend der Antragsteller, am bisherigen Leben des Kindes keinen maßgeblichen Anteil hatte und das Kind sein Leben bis dato ohne den Vater verbracht hat, hat der Aufbau einer künftigen Beziehung aber eine weitaus geringere Tragweite als etwa aufenthaltsrechtlich bedingte räumliche Trennungen von Eltern und ihren Kindern, die bislang eine familiäre Gemeinschaft gepflegt haben. Denn selbst die Nichtaufnahme einer Beziehung des Vaters zum Kind führt in jenem Fall zu keiner wesentlichen Änderung der Lebensumstände beider. |
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| | Im Verhältnis dazu wiegen die öffentlichen Interessen, die mit der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt werden, im vorliegenden Fall schwerer. Vom Antragsteller geht weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung von Straftaten aus, die auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist, die bislang nicht professionell behandelt wird. Für die nähere Zukunft ist daher vom Fortbestand dieser erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen. |
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| | Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst allein dazu führt, dass der Aufenthalt des Antragstellers nicht mehr erlaubt ist. Die bloße Versagung der weiteren Legalisierung des Aufenthalts des Antragstellers steht aber nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Beziehung des Antragstellers zu seinem elfjährigen Kind, die gegenwärtig, den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt, allenfalls am Beginn ihrer Entwicklung steht. |
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| | (c) Ob angesichts der Beziehung zu seinem Sohn auch die Abschiebung des Antragstellers und damit die tatsächliche Trennung von Vater und Sohn zulässig sind und der Antragsteller daher einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden. |
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| | Die diesbezügliche Überlegung des Antragstellers, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten es versäumt, die Erteilung einer Duldung als milderes Mittel in Erwägung zu ziehen, geht an der Sache vor, weil die Aussetzung der Abschiebung im Verhältnis zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein milderes Mittel ist. |
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| | Unabhängig davon ist die Abschiebung des Antragstellers oder ihre Aussetzung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Antragsgegnerin ist dafür auch sachlich nicht zuständig. Diesbezügliche Anträge sind vielmehr gegenüber dem landesweit für Abschiebungen zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 15 f.). Das Regierungspräsidium wird vor einer etwaigen Abschiebung des Antragstellers und unter dessen Mitwirkung (vgl. § 82 AufenthG; zur daneben bestehenden behördlichen Amtsermittlungspflicht vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2014 - 10 CS 14.1581 -, juris Rn. 27) zu prüfen haben, ob die Trennung des Antragstellers von seinem Sohn unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Beziehung durch die mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht verfolgten Zwecke gerechtfertigt ist. |
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| | 3. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit, als die weiteren Verfügungen des angegriffenen Bescheids betroffen sind, führt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts aus. Dem Senat ist eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses daher insoweit verwehrt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). |
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| | Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die bislang nicht erfolgte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Widerspruchs- bzw. in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein wird. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, inwiefern - anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids - nunmehr das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu einer Neubewertung der nach Ermessen festzusetzen Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zwingt. Zudem wird zu prüfen sein, ob sich die in Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids verfügte automatische Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall, dass der Antragsteller „Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung begehen“ sollte, auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage zurückführen lässt (vgl. § 11 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AufenthG). |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 102). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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