Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 3477/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2019 - 6 K 6751/19 - mit Ausnahme der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Oktober 2019 - 6 K 6752/19 - gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. September 2019 wird hinsichtlich der in Ziffer 5 und Ziffer 6 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote angeordnet.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die darauf bezogene Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller zu drei Vierteln (3/4) und der Antragsgegner zu einem Viertel (1/4).

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet, soweit sich die Beschwerde auf die Ablehnung von Aufenthaltstiteln, die Abschiebungsandrohungen sowie die Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffern 2 bis 6 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe bezieht (Streitwert zusammen: 5.000,- EUR). Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde auf die Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheids bezieht, wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt (Streitwert: 5.000,- EUR).

Gründe

 
Die Beschwerde zielt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Oktober 2019 - 6 K 6752/19 - gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. September 2019, in dem u. a. die Ausweisung des Antragstellers verfügt und dessen Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt worden sind.
I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas. Er wurde 1986 in Sarajevo geboren. 1992 reiste er in das Bundesgebiet ein, wo er zunächst geduldet wurde. 1998 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die letzte Aufenthaltserlaubnis war bis 24. Dezember 2012 gültig. Bereits am 11. Dezember 2012 hatte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt; es folgten weitere Titelerteilungsanträge.
Der Antragsteller erwarb im Jahr 2003 die mittlere Reife. In der Folge übte er mit Unterbrechungen verschiedene Tätigkeiten aus, die eine besondere Qualifikation nicht voraussetzten. Im Jahr 2009 ging der Antragsteller eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, einer deutschen Staatsangehörigen, ein, die zunächst wieder aufgelöst wurde, aber seit 2014 bis heute andauert. Am 13. Oktober 2017 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist. Der Antragsteller hat die Vaterschaft anerkannt und übt mit seiner Lebensgefährtin das gemeinsame Sorgerecht aus. Im Juli 2019 schloss der Antragsteller eine Ausbildung zum Hotelfachmann vor der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe mit der Note „gut“ ab. Er hat einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit in der Gastronomie eines großen Freizeitparks vorgelegt, befristet vom 14. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020.
Der Antragsteller konsumierte seit seinem 14. Lebensjahr Alkohol und illegale Betäubungsmittel, hauptsächlich Marihuana, vereinzelt Kokain und selten Amphetamine. Erstmals 2002 trat er strafrechtlich in Erscheinung. Bis 2012 wurde er vier Mal zu geringen Geldstrafen verurteilt, davon drei Mal wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana). 2006 wurde er wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2014 wurde er wegen des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (Marihuana und eine geringere Menge an Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Strafe war seit 3. September 2016 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Februar und März 2017 handelte der Antragsteller erneut mit Marihuana, wofür er durch Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. November 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Der Antragsteller befindet sich seit 25. März 2017 bis heute in Haft. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Antragsteller seit September 2016 keine verbotenen Betäubungsmittel mehr.
Durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. September 2019 wurde der Antragsteller ausgewiesen (Ziffer 1), die Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltstiteln wurden abgelehnt (Ziffer 2), dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht (Ziffer 3). Ferner wurde der Antragsteller für den Fall der Haftentlassung vor der Abschiebung zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen nach Entlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aufgefordert, andernfalls wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Aufgrund der Ausweisung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung angeordnet (Ziffer 5), für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren ab Abschiebung angeordnet (Ziffer 6).
Den hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 6 K 6751/19 - ab.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen sei. Anders als früher werde künftig die Familie, bestehend aus seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn, seinen Lebensmittelpunkt darstellen. Anders als früher werde er nicht mehr arbeitslos sein, sondern einer Arbeit nachgehen, die nicht an seinem Wohnort stattfinde, sondern in R., sodass tagsüber kein Kontakt zu seinen früheren Handelspartnern bestehe und abends die Familie ihn in Anspruch nehmen werde. Insbesondere die Liebe zu seinem und die Verantwortung für sein Kind werde ihn zusätzlich stabilisieren.
Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen sei rechtswidrig. Die Beziehung zu seinem Sohn sei fehlerhaft gewichtet worden. Der Antragsteller habe sämtliche Beziehungsquellen zwischen Vater und Sohn ausgeschöpft, die ihm möglich seien. Der Sohn sei noch sehr jung und gerade deshalb auf einen Vater angewiesen. Aufgrund des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren mache eine Ausweisung ein familiäres Zusammenleben auf lange Zeit unmöglich. Gerade die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes sei prägend für dessen Entwicklung. Wäre die Beziehung zu seinem Sohn über die folgenden sieben Jahre auf Telefonate und Besuche zu Ferienzeiten beschränkt, fiele die Abwesenheit des Antragstellers in die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr seines Sohnes. Gerade diese Zeit in der Entwicklung eines Kindes sei aber besonders prägend. Die aus der Ausweisung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot folgende Abwesenheit des Antragstellers stelle daher einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowohl des Antragstellers als auch des Sohnes dar.
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Zudem stehe die Eheschließung des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin unmittelbar bevor. Auch habe das Verhalten des Antragstellers in Haft keinerlei Anlass zu Beschwerden gegeben, er habe sich vielmehr überdurchschnittlich gut geführt. Schließlich habe er zu seinem Heimatland kaum Bindungen und beherrsche die Sprache nur rudimentär.
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Die Abschiebung des Antragstellers ist für den 22. Januar 2020 geplant.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Im Ergebnis bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. September 2019 getroffenen Verfügungen überwiegend ohne Erfolg. Allerdings zieht der Antragsteller mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit erfolgreich in Zweifel, als die Ablehnung der Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels einschließlich der damit verbundenen Nebenentscheidungen betroffen ist. Die danach erforderliche eigenständige Prüfung des Rechtsschutzbegehrens durch den Senat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 43) führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hinsichtlich der verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote erfolgreich, im Übrigen aber abzulehnen ist.
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1. Soweit sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Ablehnung des Antrags in Bezug auf die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung bezieht, ist sie nicht begründet. Insofern ist der Antrag nicht statthaft, weil die Klage des Antragstellers bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 84 AufenthG). Für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ist daher kein Raum.
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2. Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels (Ziffer 2 des Bescheids) richtet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat insoweit keinen Erfolg.
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Zwar ist dieser Rechtsbehelf statthaft. Denn der Antragsteller war im Besitz einer bis 24. Dezember 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis und beantragte vor deren Ablauf, am 11. Dezember 2012, deren Verlängerung bzw. die Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Das löste die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, die mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums im angegriffenen Bescheid vom 26. September 2019 erlosch. Ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht bewirkte zwar nicht, dass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wieder auflebte. Es bliebe in diesem Fall vielmehr bei der durch den Ablauf der Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Erlöschen der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) begründeten Ausreisepflicht des Ausländers (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte aber dazu, dass die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vollziehbar wäre (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13; Bay. VGH Beschluss vom 28.10.2014 - 10 C 14.2002 -, juris Rn. 14).
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Jedoch ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet. Im Ergebnis zurecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Erteilung und der Verlängerung eines Aufenthaltstitels voraussichtlich die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Anders, als das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner meinen, ist diese Sperre allerdings keine unmittelbare Folge der Ausweisung. Seit der Neufassung dieser Bestimmung bedarf der Eintritt der Sperre vielmehr des Erlasses eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots (a)). An dessen Wirksamkeit bestehen vorliegend keine Zweifel. Zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers ist im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gleichwohl auch die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu überprüfen, soweit dieses von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung abhängt (b)). Im Ergebnis bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aber ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken (c)).
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a) Den Anträgen auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels dürfte die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehen. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG ist diese Sperre unmittelbare Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wird. Der Eintritt der Sperre setzt (nur) voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbots wirksam erlassen worden ist. Das ist vorliegend der Fall.
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(1) Nach der seit dem 21. August 2019 geltenden Neufassung des § 11 AufenthG, die durch das Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geschaffen worden ist, wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als selbständiger Verwaltungsakt erlassen. Damit ist die bisherige gesetzgeberische Konzeption, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot unmittelbare und insofern unselbständige gesetzliche Rechtsfolge der Ausweisung war, abgelöst worden (siehe zu Durchbrechungen dieses Systems aber schon BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, und Beschluss vom 13.07.2017 - 1 BR 3.17 -, juris). Seitdem ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar noch immer zwingend. Es tritt jedoch nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer behördlichen Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31).
19 
Bei dem gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespaltet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40). Er löst für die in ihm vorgesehene Dauer die in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Rechtsfolgen aus. Zum Erlass des Verbots ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, über dessen Geltungsdauer und damit dessen Ausgestaltung im Einzelfall entscheidet sie nach Ermessen.
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Dagegen wäre es mit der der Neufassung des § 11 AufenthG zugrundeliegenden Struktur nicht zu vereinbaren, die Befristung dieser Rechtsfolgen neben dem Erlass des Verbots als eine eigenständige behördliche Maßnahme aufzufassen, die isoliert angefochten, geändert und aufgehoben werden könnte. Für eine solche fortdauernde Aufspaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt mehr, sie sollte durch die Neufassung vielmehr beseitigt werden. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Befristung (§ 11 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AufenthG) erfolgt demgemäß als Änderung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, indem seine Geltungsdauer modifiziert wird.
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(2) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der gegenwärtigen Fassung ist das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Titelerteilungssperre), das auch die Titelverlängerung erfasst (§ 8 Abs. 1 AufenthG), keine unmittelbare Rechtsfolge der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung mehr, sondern eine solche des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Binnensystematik des § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot als selbständiger Verwaltungsakt zu erlassen. Die in Satz 2 genannten Wirkungen treten „infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots“ ein. Sie sind ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der „Inhalt des Verbots“ (BT-Drs. 19/10047, S. 31) und damit dessen Rechtsfolgen. Dagegen knüpften die Verbotsfolgen nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG in seiner vorherigen Fassung direkt an einen „Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,“ an. Sie waren damit unmittelbar auf diese aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15).
23 
Unter der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG treten diese Rechtsfolgen dagegen nicht mehr ipso iure mit dem Erlass (Ausweisung) bzw. dem Vollzug (Zurückschiebung und Abschiebung) der aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahme ein. Vielmehr bedarf es eines selbständigen Verwaltungsakts der Ausländerbehörde.
24 
(3) Die gesetzlichen Verbote des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG treten mit Wirksamwerden des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15). Dieses muss weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar sein.
25 
Die Wirksamkeit (§ 43 LVwVfG) des Verwaltungsakts, durch den das Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wird, bleibt von der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rechtsbehelfs (dazu unten II. 3.) unberührt. Beim Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich, ebenso wie bei der Ausweisung, um einen Verwaltungsakt mit rechtsgestaltender Wirkung. Er gestaltet unmittelbar die Rechtslage, indem er die gesetzlichen Verbote des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Kraft setzt. Entsprechendes gilt für die Ausweisung, deren Hauptzwecke darin liegen, die Ausreisepflicht des Ausländers zu begründen und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu ermöglichen.
26 
Rechtsgestaltende Verwaltungsakte behalten ihre Wirksamkeit, auch wenn sie nicht vollziehbar sind. Das ergibt sich für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zwar nicht aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der diesen Umstand nur für die dort genannten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen (Ausweisung und sonstiger Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet) hervorhebt. Diese Bestimmung enthält jedoch keine Ausnahme von einer allgemeinen Regel. Im Gegenteil ist sie gerade Ausdruck einer seit Langem in der Rechtsprechung zu § 80 VwGO einhellig vertretenen Auffassung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris Rn. 7; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 7). Nach dieser Auffassung hindert die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zwar die - in einem umfassenden Sinne verstandene - Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, lässt dessen Wirksamkeit aber unberührt. Für rechtsgestaltende Verwaltungsakte folgt daraus, dass ihre Gestaltungswirkung, die unmittelbar mit Wirksamkeit des Verwaltungsakts eintritt, durch die spätere Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder beseitigt wird, sondern bestehen bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 32 Rn. 631 und 634; krit. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 91 ff.). Die gesetzliche Folge der Titelerteilungssperre gilt daher auch dann, wenn ein Rechtsbehelf gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung hat.
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b) Obwohl die gesetzlichen Folgen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG damit bereits unmittelbar mit Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbot eintreten und damit lediglich dessen Wirksamkeit voraussetzen, kann es verfassungsrechtlich geboten sein, im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtlich zu kontrollieren.
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(1) Das war bereits unter der bisherigen Rechtslage anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20. August 2019 geltenden Fassung setzte der Eintritt der gesetzlichen Verbotsfolgen im Falle der Ausweisung allein die Wirksamkeit der Ausweisung voraus, die von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unberührt bleibt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Um den Anforderungen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu genügen, war dennoch anerkannt, dass in Ausübung des durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Ermessens auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu kontrollieren war, wenn andernfalls bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erhebliche und nur schwer oder gar nicht zu revidierende Nachteile zulasten des Ausländers entstanden wären. Dies wurde insbesondere angenommen, wenn infolge einer wirksamen Ausweisung die Ausreisepflicht vollziehbar war und der Aufenthalt des Ausländers noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beendet werden sollte. Das war nur hinnehmbar, wenn der eigentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung - die Ausweisung - nicht voraussichtlich rechtswidrig war (vgl. dazu und zu ähnlichen Konstellationen nur BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.12.2013 - 11 S 2077/13 -, juris Rn. 17, und vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 19 CS 16.2376 -, juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 -, juris Rn. 31 ff.).
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(2) An dieser verfassungsrechtlichen Überformung des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich durch die Neufassung des § 11 AufenthG nichts geändert, unter der die auf die Titelerteilungssperre gestützte Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels neben dem Erlass der Ausweisung zusätzlich den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfordert.
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Im nunmehr geltenden Regelungsgefüge übernimmt der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots die bisher der Ausweisung zukommende Funktion, die Verbote der Einreise, des Aufenthalts und der Titelerteilung auszulösen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der eigentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung unverändert die Ausweisung ist. Obwohl der Erlass eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots allein den Erlass einer wirksamen Ausweisung erfordert, die weder bestandskräftig noch vollziehbar sein muss (siehe dazu II. 3. a) (1)), kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtswidrigkeit der Ausweisung nach wie vor nicht unberücksichtigt bleiben. Erweist sich die Ausweisung voraussichtlich als rechtswidrig, führt dies dazu, dass auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich rechtswidrig ist. In dieser Situation ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels anzuordnen, weil andernfalls die daraus resultierende Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung den Rechtsschutz des Betroffenen in einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise verkürzte.
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Dagegen fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht, bei der gerichtlichen Kontrolle der Voraussetzungen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch im Übrigen umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere muss die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht angeordnet werden, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur deshalb rechtswidrig ist, weil es fehlerhaft befristet worden ist, die Ausweisung aber rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 11 AufenthG mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot allerdings eine Maßnahme zur Voraussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemacht, deren Rechtmäßigkeit auch von Entscheidungen der Ausländerbehörde abhängt, die nicht die Beendigung des Aufenthalts betreffen, sondern allein für die Dauer der den Ausländer treffenden Folgen relevant sind. Nunmehr hängt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht nur von den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ab, sondern auch davon, ob die Dauer des Verbots fehlerfrei festgelegt worden ist. Ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen seiner fehlerhaften Befristung insgesamt rechtwidrig, führt die erfolgreiche Anfechtung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Hauptsacheverfahren zum Wegfall der Titelerteilungssperre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allein auf deren Grundlage kann ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dann nicht mehr abgelehnt werden (a. A. wohl Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Ed. Stand: 01.11.2019, § 11 AufenthG Rn. 15).
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Jedoch beeinflusst die fehlerhafte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, eines selbständigen Verwaltungsakts, nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Das war für den Regelfall bereits unter der bisherigen Rechtslage anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 42; zum fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 22 f.) und gilt erst recht angesichts der durch die Neufassung des § 11 AufenthG eingeführten Aufspaltung von Ausweisung einerseits und Befristung ihrer Rechtsfolgen andererseits in zwei selbständige Verwaltungsakte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung als dem eigentlichen Grund der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden kann, führt die Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht zu unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen zulasten des Betroffenen. Denn in dieser Situation ist hinreichend sicher, dass der Ausländer ausgewiesen werden kann. Auch eine unverhältnismäßige und daher rechtswidrige Befristung ändert nichts daran, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der voraussichtlich rechtmäßigen Ausweisung dem Grunde nach angeordnet werden darf. Damit ist aber zugleich hinreichend sicher, dass der Titelerteilungs- oder -verlängerungsantrag abgelehnt werden darf. Allein die Dauer der den Ausländer belastenden Wirkungen der Ausweisung bedarf noch der Festlegung. Das „Ob“ der Aufenthaltsbeendigung wird dadurch nicht berührt.
33 
Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage, wonach Fehler bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen Anspruch auf vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Nachholung einer rechtmäßigen Befristung begründeten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11, m. w. N.).
34 
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist daher die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig anzuordnen, wenn das die Titelerteilungssperre auslösende Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich deshalb rechtswidrig ist, weil die Ausweisung voraussichtlich rechtswidrig ist, und von der Ablehnung des Titelantrags die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängt. Ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch insofern rechtmäßig ist, als die Dauer seiner Befristung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) betroffen ist, ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht dagegen regelmäßig unerheblich.
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c) Die in Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums verfügte Ausweisung des Antragstellers ist voraussichtlich rechtmäßig.
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Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt ((1)). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 28 f.) ((2)).
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Der Senat kann auf die Prüfung der Gefährlichkeit des Antragstellers nicht deshalb verzichten, weil der angegriffene Bescheid nicht nur auf spezialpräventive Erwägungen gestützt ist, sondern zusätzlich auch auf Aspekte der Generalprävention. Ein solcher Verzicht wäre nur möglich, wenn generalpräventive Gründe bereits für sich genommen geeignet wären, die Ausweisung zu stützen (zur Rechtmäßigkeit einer allein auf Gründe der Generalprävention gestützten Ausweisung BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 16 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 9). Denn nur dann wäre die individuelle Gefährlichkeit des Antragstellers für die weitere Prüfung unerheblich. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht gehen aber davon aus, dass die Ausweisung des Antragstellers ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden könnte. Das liegt auch aus Sicht des Senats fern. Eine allein auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung kommt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wegen der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17). Dafür ist es erforderlich, dass die Straftat ganz erhebliches Gewicht hat und am oberen Bereich des Möglichen liegt, wenn für den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet hochrangige Bleibeinteressen streiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 27, und vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 34). Diese hohen Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
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(1) Die Verurteilung des Antragstellers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Vom Antragsteller geht gegenwärtig aller Voraussicht nach eine beachtliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus diesem Bereich aus.
39 
(a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48).
40 
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Verwaltungsbehörde, eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, Urteile vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 23, vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17, und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 18). Die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, muss das Gericht aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls selbst beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 18). Zu den relevanten Umständen, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, eine Sozialprognose, die einer etwaigen Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zugrunde liegt, die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld, aus dem heraus er die Tat begangen hat, zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48).
41 
(b) Nach diesem Maßstab geht vom Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln aus.
42 
Allerdings vermag sich der Senat der vom Verwaltungsgericht angestellten Prognose nur hinsichtlich der von diesem seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände anzuschließen. Gegen deren Heranziehung bestehen keine Bedenken. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Tatsachengrundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognose unvollständig ist, weil relevante Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Das betrifft insbesondere die Umstände, unter denen die der Ausweisung zugrundliegenden Straftaten begangen worden sind, und die darin zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers. Ohne Auseinandersetzung mit diesen Umständen kann eine Prognose im vorliegenden Fall nicht fehlerfrei getroffen werden, weil offenbleibt, welche Umstände künftig eintreten müssen, die die erneute Begehung von Straftaten als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 37).
43 
Insofern ergibt sich aus den Urteilen des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2014 und vom 22. November 2017, dem Vollzugsplan vom 16. Oktober 2018 nebst Fortschreibung vom 25. Juli 2019 einschließlich Anlagen, den Beschlüssen des Landgerichts Offenburg vom 7. Mai 2019 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2019 sowie den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 25. März 2019 und vom 16. Oktober 2019 folgendes Bild: Der Antragsteller beging die Straftaten, die Grundlage seiner jüngsten Verurteilung waren, ohne selbst Betäubungsmittel zu konsumieren. Anders als bei den seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden Straftaten betrieb er den Handel nicht zur Finanzierung des eigenen Konsums und insbesondere nicht aufgrund einer (hier fehlenden) eigenen Abhängigkeit. Die Vergangenheit des Antragstellers als Konsument insbesondere von Marihuana bildete jedoch den Hintergrund der jüngsten Straftaten, weil sie das Umfeld geschaffen hat, aus dem heraus die jüngsten Straften begangen worden sind. Dies legt den Schluss nahe, das es die Rückkehr in den kriminalitätsgeprägten Freundeskreis gewesen ist, die eine maßgebliche Ursache der Wiederaufnahme des Betäubungsmittelhandelns darstellte. Es spricht viel dafür, dass sich der Antragsteller von einem Zugehörigkeitsbedürfnis zu dieser Gruppierung leiten ließ. Dieses Zugehörigkeitsbedürfnis scheint beim Antragsteller besonders ausgeprägt gewesen zu sein, was auf Verlusterfahrungen in Bezug auf die Eltern des Antragstellers in früher Kindheit, als die Mutter des Antragstellers die Familie verließ und dieser seitdem bei wechselnden Pflegeeltern lebte, zurückzuführen sein könnte. Die Clique des Antragstellers wird in den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen als dessen „Ersatzfamilie“ beschrieben, bei der er Zugehörigkeit und Anerkennung habe erfahren wollen. Die Gruppe war von szenetypischen Erkennungsmerkmalen („Gangster-Rap“ etc.), Statusdenken, Rechtfertigung von Straftaten und einem Bedürfnis nach Anerkennung geprägt. Innerhalb dieses Umfelds verhielt sich der Antragsteller nach „eingeschliffenen Verhaltensweisen“. Ferner wurde dem Antragsteller mangelndes Durchhaltevermögen und eine von Unstetigkeit geprägte Ausbildungs- und Erwerbsbiographie bescheinigt. Die Straftaten selbst verübte der Antragsteller mit einer erheblichen kriminellen Energie, somit planvoll und bewusst.
44 
Daran wird deutlich, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten durch ein spezifisches, durch bestimmte Personen geprägtes Umfeld begünstigt worden sein dürften. Dem Antragsteller war es nach seiner vorherigen Inhaftierung nicht gelungen, sich aus diesem Umfeld zu lösen. Dies bedeutet allerdings auch, dass weder eine Betäubungsmittelabhängigkeit noch das Ziel, eigenen Konsum zu finanzieren, handlungsleitend waren. Der Antragsteller beabsichtigte aber auch nicht, finanzielle Notlagen abzuwenden oder den alltäglichen Lebensunterhalt durch Straftaten zu finanzieren. Für die vorliegend zu treffende Prognose entscheidend macht dies deutlich, dass die Einbindung in ein bestimmtes kriminelles Umfeld die Ursache der die Ausweisung begründenden Straftaten gewesen sein dürfte, nicht aber situative oder individuelle Umstände in der Person des Antragstellers, die gleichsam überall und jederzeit eintreten können.
45 
Daraus ergibt sich auch aus Sicht des Senats, dass vom Antragsteller gegenwärtig eine beachtliche Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten ausgeht. Im Falle einer Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt nähme er seinen Wohnsitz, wie er im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und damit in eben jenem (örtlichen) Umfeld, in dem er die Straftaten begangen hat. Diese geplante Rückkehr in das alte Umfeld spricht angesichts der genannten Umstände deutlich für eine Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten. Hinzu kommt, dass daran, dass der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass er auch durch wiederholte strafrechtliche Sanktionen sowie durch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Schwangerschaft nicht von Straftaten abgehalten wurde, kein Zweifel besteht. Diesbezüglich wird auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen, der der Senat insoweit folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
46 
Andererseits liegen nunmehr deutliche Hinweise auf eine zunehmende Stabilisierung des Antragstellers vor. Er hat (in Haft) eine Ausbildung zum Hotelfachmann abgeschlossen und mit der Note „gut“ bestanden. Es ist ihm gelungen, mit dieser Ausbildung auf dem freien Markt einen (befristeten) Arbeitsvertrag abzuschließen. Jede behördliche Stelle, die in jüngerer Zeit mit dem Antragsteller zu tun hatte, bestätigte bisher dessen liebevolle, enge und authentische Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Das Landgericht Offenburg sieht darin einen „protektiven Faktor in der Zukunft“. Die für die Vergangenheit diagnostizierte Unstetigkeit des Antragstellers setzt sich jedenfalls in diesen Umständen nicht fort.
47 
Diese Umstände lassen die vom Antragsteller ausgehende Gefahr zwar nicht entfallen; käme er heute in sein altes Umfeld zurück, wären erneute Straftaten wahrscheinlich, weil sich die straftatbegründenden Umstände - das personelle Umfeld - bislang nicht im für eine hinreichende Reduktion der Wiederholungsgefahr erforderlichen Maß geändert haben. Die aufgezeigten Umstände lassen die Wahrscheinlichkeit jedoch als deutlich geringer erscheinen verglichen zu den Umständen, die zum Zeitpunkt der Begehung der jüngsten Straftaten herrschten. Einerseits genügt auch diese abgesenkte Wahrscheinlichkeit der Annahme einer relevanten Gefahr. Denn sie betrifft mit der Gesundheit und dem Leben der Bevölkerung hochrangige Rechtsgüter, die durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln schwer geschädigt werden können. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Antragsteller - noch - ausgehende Gefährlichkeit ist ausreichend, um eine relevante Gefahr für diese Rechtsgüter anzunehmen. Andererseits hat der Umstand, dass die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall wohl maßgeblich von einem spezifischen Umfeld bestimmt wird und dass mit der beruflichen Verfestigung und der engeren familiären Bindung des Antragstellers weitere entscheidende kriminogene Faktoren im Wandel begriffen sind, Bedeutung für die Frage, wie lange und mit welchem Gewicht diese Gefahr aufenthaltsrechtlich verwertbar prognostiziert werden kann. Dies ist bei der im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung sowie bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) von Bedeutung.
48 
Hinsichtlich des neben diese spezialpräventiven Aspekte tretenden Ausweisungsinteresses der Generalprävention wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen, denen sich der Senat insoweit anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
49 
(2) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abwägung der öffentlichen Ausweisungsinteressen mit den privaten Bleibeinteressen des Antragstellers ergibt, dass dessen Belange hinter den öffentlichen Interessen zurückstehen. Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht das ebenfalls besonders schwerwiegende private Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Zwar bedeutet die ausweisungsbedingte Aufenthaltsbeendigung einen gravierenden Eingriff in die Schutzgüter des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK, deren Verwirklichung das zugunsten des Antragstellers streitende Bleibeinteresse dient. Dieser Eingriff ist jedoch zum Schutz der Bevölkerung vor den ebenfalls gravierenden Gefahren, die vom unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, gerechtfertigt.
50 
(a) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind.
51 
In die erforderliche Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 70 ff.). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 39).
52 
Soweit es um die negativen Folgen der Ausweisung für den Ausländer und seine Familie geht, gilt es indes zu differenzieren. Bei der Bemessung dieser Folgen im allgemeinen kann die Dauer deren aufenthaltsrechtlicher Wirkungen zwar nicht außer Betracht bleiben. Diese Dauer hat jedoch grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Das war bereits nach früherer Rechtslage anerkannt, unter der eine fehlerhafte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht notwendig zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 22, und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 30 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 42). Das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist durch die Neufassung des § 11 AufenthG noch deutlicher geworden. Danach hängen die Dauer der negativen Folgen der Ausweisung von der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab, bei dem es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt. Diese gesetzlich gewollte Trennung zwischen Ausweisung und ihrer Befristung bedingt, dass der Bestand der Ausweisung von der Befristung ihrer Wirkungen grundsätzlich unabhängig ist.
53 
Jedenfalls nach neuer Rechtslage besteht damit keine Veranlassung mehr, von einer fehlerhaft zu lang bemessenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Rechtswidrigkeit der Ausweisung zu schließen. Dies gilt auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn ein wegen zu langer Dauer unverhältnismäßiges Einreise- und Aufenthaltsverbot führt nicht mehr zum Wegfall der Befristung und damit nicht mehr zu zeitlich unbegrenzten Wirkungen der Ausweisung. Vielmehr wird nunmehr ein rechtswidriges Einreise- und Aufenthaltsverbot durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Fall treten die in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorgesehen Rechtsfolgen nicht ein. Der Ausländer unterliegt damit weder einem Einreise- und Aufenthaltsverbot noch einer Titelerteilungssperre. Er kann, vorbehaltlich der allgemeinen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, erneut in das Bundesgebiet einreisen. Die Rechtswidrigkeit der Befristung hat, wenn sie erfolgreich angefochten wird, damit keine negativen Konsequenzen für den Ausländer.
54 
Stellte man dennoch bei der Prüfung der Ausweisung auf die Dauer der von ihr - mittelbar - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgehenden Wirkungen ab (so zur früheren Rechtslage Hailbronner, AuslR, 94. Aktualisierung Jan. 2016, § 53 Rn. 87, und auch weiterhin Tanneberger/Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Ed. Stand: 01.11.2019, § 53 AufenthG Rn. 90 ff.) und stellten sich diese wegen ihrer Dauer als unverhältnismäßig heraus, so müsste die Rechtswidrigkeit der Fristbemessung einen Fehler in der Ausweisung begründen. Das widerspräche aber der gesetzlichen Trennung beider aufenthaltsrechtlicher Instrumente.
55 
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG müssen daher im Rahmen des Bleibeinteresses nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bereits dem Grunde nach gegen eine Ausweisung sprechen. Umstände, die erst mit Blick auf den zeitlichen Verlauf relevant werden, sind dagegen bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
56 
Damit ist sichergestellt, dass auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen berücksichtigt werden können, wonach die Befristung einer Ausweisungsentscheidung ein maßgebliches Kriterium für deren Rechtmäßigkeit am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist (vgl. EGMR, Urteile vom 25.03.2010 - 40601/05 -, Rn. 56 ff., vom 22.03.2007 - 1638/03 -, Rn. 98 f., vom 27.10.2005 - 32231/02 -, Rn. 66, und vom 17.04.2003 - 52853/99 -, Rn. 48 f.).
57 
(b) Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend sowohl das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als auch das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sein dürften.
58 
(aa) Art. 6 GG, dessen Verwirklichung § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dient, gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde und das Gericht, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14).
59 
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15).
60 
Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 16 f.). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 17).
61 
Dabei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 18). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 26).
62 
Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 18, m. w. N.).
63 
Die Beziehung des Antragstellers zu seinem am 13. Oktober 2017 geborenen Sohn steht unter dem uneingeschränkten Schutz dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben und ist vorliegend von besonders hohem Gewicht. Sie fällt in den Kernbereich des von Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutzes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat nicht davon aus, dass im vorliegenden Fall „eine ‚normale‘ Vater-Kind-Beziehung im alltäglichen Umgang zu keiner Zeit erfolgt ist“, weshalb nicht angenommen werden könne, „dass der Sohn zum Antragsteller eine tiefgreifende emotionale Bindung eingegangen und er in seiner Entwicklung auf diese Beziehung angewiesen ist“. Auch der Erwägung, der Sohn sei „bereits jetzt in einem Alter, in welchem eine Eltern-Kind-Beziehung zunehmend durch verbale Kommunikation gelebt wird, wobei sich diese Entwicklung im Laufe der Jahre noch verstärken wird“, vermag sich der Senat vor dem dargestellten verfassungsrechtlichen Hintergrund nicht anzuschließen. Weder ist die Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn von im Vergleich zu einer „normalen“ Beziehung geringerem Gewicht, noch führen die Art und Weise, in der diese Beziehung wegen der Strafhaft des Antragstellers bislang geführt wurde, dazu, dass der Sohn in seiner künftigen Entwicklung nur eingeschränkt auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen sein könnte.
64 
Für die Bemessung der Auswirkungen der Ausweisung auf die Vater-Sohn-Beziehung ist maßgeblich auf die Zukunft abzustellen. Es ist entscheidend, welche Bedeutung eine Aufenthaltsbeendigung für die künftige Entwicklung dieser Beziehung hat. Art und Weise der bisherigen Beziehung können zwar insofern relevant sein, als vergangenes Verhalten der Familienmitglieder ein erhebliches Indiz dafür sein kann, wie sie sich künftig zueinander verhalten werden. Wenn während der Haft kaum gegenseitiges Bemühen um eine Beziehung erkennbar ist, kann dies Hinweise für die Prognose geben, ob der Betroffene künftig eine Beziehung herstellen wird, die hohe verfassungsrechtliche Schutzwirkungen auslöst. Keinesfalls kann jedoch ohne Weiteres angenommen werden, dass ein während der Strafhaft des Vaters geborenes Kind in Zukunft, d. h. auch nach einer Entlassung des Vaters nicht auf diesen angewiesen sein könnte. Ohne entsprechende Hinweise kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Beschränkungen, denen die Beziehung durch die Strafhaft unterliegt, nach der Entlassung fortsetzen werden.
65 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller, seine Lebensgefährtin und sein Sohn alles im Rahmen der gegebenen Situation Mögliche unternehmen, um die Beziehung zwischen Vater und Sohn so intensiv wie möglich zu gestalten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist diese Beziehung liebevoll und authentisch. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sohn des Antragstellers in seiner weiteren Entwicklung nicht auch auf seinen Vater angewiesen sein wird. Dass der gegenwärtig zwei Jahre alte Sohn bereits jetzt oder im Laufe der nächsten Jahre in einem Alter sei, in dem Kommunikation über Telefon oder Internet die unmittelbare Eltern-Kind-Beziehung auch nur annähernd ersetzen könnte, liegt fern. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Antragsteller nach Haftentlassung, wäre er noch im Inland, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Vaterschaft nur eingeschränkt ausüben würde. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Antragsteller bislang alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine unter den gegebenen Umständen möglichst enge Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Selbst wenn beim Sohn des Antragstellers bislang eine im Vergleich zu einer nicht durch Strafhaft des Vaters beeinträchtigten Entwicklung nur weniger ausgeprägte emotionale Verbundenheit bestehen sollte, wofür freilich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, nähme dies nichts vom verfassungsrechtlichen Gewicht der Vater-Kind-Beziehung für die Zukunft.
66 
(bb) Diesem besonders hohen verfassungsrechtlichen Schutzgut aufseiten des Antragstellers stehen jedoch ebenfalls äußerst gewichtige Güter gegenüber, die durch seine Ausweisung geschützt werden.
67 
Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 12, auch zum Folgenden). Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen daher die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 28). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. EGMR, Urteile vom 03.11.2011 - 28770/05 -, Rn. 58, und vom 12.01.2010 - 47486/06 -, Rn. 40).
68 
(cc) Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK. Die familiären Interessen des Antragstellers, seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes sind zwar von hohem Gewicht. Jedoch wiegen die Gefahren, die durch die Ausweisung abgewehrt werden sollen, schwerer.
69 
Durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln werden die Gefahren, die vom Rauschgiftmissbrauch ausgehen, multipliziert, indem die Lieferungsketten am Laufen gehalten und Betäubungsmittel unter der Bevölkerung in Umlauf gebracht werden. Der Drogenhandel macht Betäubungsmittel verfügbar. Der Betäubungsmittelmissbrauch geht regelmäßig mit erheblichen Gesundheitsgefahren einher. Er kann aber auch die soziale Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft schwächen oder aufheben. Die mit dem Betäubungsmittelkonsum regelmäßig einhergehende Beschaffungskriminalität weitet die Schäden für die Allgemeinheit noch einmal aus. Der Handel mit Betäubungsmitteln gefährdet daher Gesundheit, Leben und Entwicklung auch von Kindern und Jugendlichen. Damit ist er geeignet, in einer unkontrollierbaren Vielzahl von Fällen Biographien zu zerstören und gesellschaftlichen Schaden anzurichten.
70 
Gegenüber der Gesundheit und Entwicklung anderer Menschen vermag sich das Interesse des Antragstellers an der unbeeinträchtigten Wahrnehmung seiner durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Belange nicht durchzusetzen. Zwar sind diese Belange des Antragstellers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes verfassungsrechtlich von besonders hohem Gewicht. Die dargestellten Gefahren für eine Vielzahl anderer Menschen und für die Gesellschaft als solche lassen es jedoch zu, diese Belange hintanstehen zu lassen.
71 
Hinsichtlich der weiteren Belange des Antragstellers und ihrer Gewichtung gegenüber dem öffentlichen Ausweisungsinteresse wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen, denen sich der Senat insoweit anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
72 
d) Damit erweist sich die in Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums verfügte Ausweisung voraussichtlich als rechtmäßig. An der grundsätzlichen Zulässigkeit des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht daher kein Zweifel. Der Senat sieht in Ausübung des ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zukommenden Ermessens daher keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels anzuordnen.
73 
3. Hinsichtlich der in Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Regierungspräsidiums verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote ist die Beschwerde dagegen begründet.
74 
Da es sich beim Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt (siehe oben II. 2. a) (1)), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG statthaft. Die aufschiebende Wirkung einer gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erhobenen Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, der sowohl behördliche Befristungsentscheidungen als auch befristete behördliche Entscheidungen über die Anordnung von Einreise- und Aufenthaltsverboten erfasst (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 41).
75 
Der Antrag ist auch begründet. Die Klage wird voraussichtlich insoweit Erfolg haben, als die gegen den Antragsteller erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote betroffen sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erlass sind zwar jedenfalls hinsichtlich des auf die Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots erfüllt (a)). Jedoch wurden beide Einreise- und Aufenthaltsverbote in ihrer gegenwärtigen Gestalt fehlerhaft befristet (b)), was zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt (c)).
76 
a) Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus (siehe ferner § 11 Abs. 6 und 7 AufenthG). Eine solche liegt hinsichtlich des auf die Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5 des Bescheids) vor. Für den Erlass eines auf eine Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots genügt die Wirksamkeit der Ausweisung. Dagegen ist weder deren Bestandskraft noch deren Vollziehbarkeit (vgl. § 2 LVwVG und § 6 Abs. 1 VwVG: Unanfechtbarkeit oder sofortige Vollziehbarkeit) Voraussetzung für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung erlassen werden soll.
77 
Angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung, der eine in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO darstellt, ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. oben II. 2. b)) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (zu vergleichbaren Konstellationen unter früheren Rechtslagen siehe nur BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 19 CS 16.2376 -, juris Rn. 4). Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 GG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen. Die gegen den Antragsteller erlassene Ausweisungsverfügung ist nach dem oben Gesagten voraussichtlich rechtmäßig (II. 2. c)).
78 
Neben diesem auf die Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat der Antragsgegner auch ein kürzeres Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das „für den Fall der Abschiebung“ gelten soll (Ziffer 6 des Bescheids). Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Androhung der Abschiebung erlassen wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), aber erst durch deren Vollzug in Kraft tritt, ist gesetzlich vorgesehen. Allerdings ist vorliegend unklar, welchem Zweck dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot neben demjenigen, das an die Ausweisung des Antragstellers anknüpft (Ziffer 5 des Bescheids), aus Sicht des Antragsgegners dienen soll, weil die im angegriffenen Bescheid dazu enthaltene Begründung widersprüchlich ist. Insofern liegt jedenfalls ein Ermessensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots führt (siehe sogleich unter II. 3. b) (3)).
79 
b) Die gerichtliche Kontrolle im Verfahren des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfasst, in den Grenzen des § 114 VwGO, auch das durch die Behörde ausgeübte Ermessen. Vorliegend wurde das dem Antragsgegner bei der Befristung der in Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Regierungspräsidiums verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
80 
(1) Das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Falle der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Nach der oben dargestellten Struktur der Neufassung des § 11 AufenthG handelt es sich bei der Befristung um die Festlegung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als einheitlicher Verwaltungsakt erlassen wird und das nicht in eine Entscheidung über den Erlass und eine über die Befristung aufgespaltet werden kann.
81 
Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu treffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23, und vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 69).
82 
(2) Der Antragsgegner hat das auf die Ausweisung bezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids auf sieben Jahre befristet. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr erheblich sei. Der Antragsteller sei bereits seit seiner Jugend einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich von den gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Es bestünden noch immer erhebliche Rückfallrisiken, eine vorzeitige Haftentlassung sei daher abgelehnt worden. Auch die Ankündigung einer Aufenthaltsbeendigung und die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin hätten den Antragsteller nicht von Straftaten abgehalten. Zudem sei die Frist so zu bemessen, dass sich die Ausweisung mit Blick auf ihren auch generalpräventiven Zweck nicht als inadäquat erweise. Diese Umstände rechtfertigten in einem ersten Schritt eine Befristung von neun Jahren. In einem zweiten Schritt sei die familiäre Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Beziehungen zu seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und zu seinem Sohn seien während der Inhaftierung fortgeführt worden. Die Geburt des Sohnes sei jedoch während der Haft erfolgt, sodass der Antragsteller bislang keine gefestigte Bindung durch Aktivitäten oder ein Zusammenleben jeglicher Art habe aufbauen können. Dies sei ihm bewusst gewesen, weil er trotz Kenntnis der Schwangerschaft weitere Straftaten begangen habe. In Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei die Länge der Frist daher auf sieben Jahre festzusetzen.
83 
Diese Erwägungen halten einer an den aufgezeigten Maßstäben orientierten gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Fehlerbehaftet ist bereits der erste Schritt, in dem der Antragsgegner angenommen hat, die vom Antragsteller ausgehende Gefährlichkeit rechtfertige eine Befristung auf neun Jahre. Die dafür herangezogene Begründung lässt ein Ermessensdefizit erkennen, weil sie Umstände unberücksichtigt lässt, deren Relevanz sich aufdrängt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Umstände der Tatbegehung und die sich darin zeigende Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers nicht mit dem diesen Gesichtspunkten zukommenden Gewicht berücksichtigt. Er konnte sich deshalb nicht hinreichend damit auseinandersetzen, welche Umstände über welchen Zeitraum voraussichtlich fortdauern oder sich ändern werden und welche Konsequenzen daraus für die Fortdauer der Gefährlichkeit des Antragstellers folgen. Nach dem oben Gesagten dürften insbesondere das personelle Umfeld, dessen Neigung zu Straftaten sowie ein starkes Zugehörigkeits- und Geltungsbedürfnis des Antragstellers ursächlich für die jüngsten Straftaten gewesen sein. Es fehlt im angegriffenen Bescheid jede Auseinandersetzung damit, wie lange diese Umstände fortdauern werden, insbesondere mit Blick auf eine sich aufdrängende Weiterentwicklung des früheren personellen Umfelds sowie darauf, dass die Geburt des Sohnes als einschneidende Änderung im Leben des Antragstellers zu werten sein dürfte, die dessen Wertvorstellungen und Ansprüche nicht unbeeinflusst gelassen haben dürfte.
84 
Ferner dürfte die Annahme, vom Antragsteller könnte über neun Jahre eine relevante Gefahr ausgehen, auch für sich genommen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren sein. Die Dauer von neun Jahren schöpft die in § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG normierte Regelhöchstfrist von zehn Jahren bei straftatbedingten Ausweisungen beinahe vollständig aus. Zwar hat der Antragsteller erhebliche Straftaten begangen; gravierende Delikte aus dem Bereich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lagen bereits der Verurteilung aus dem Jahr 2014 zugrunde; bis 2016 konsumierte der Antragsteller auch selbst Betäubungsmittel. Diese Straftaten fallen zwar in den Bereich der besonders schweren Kriminalität (vgl. Art. 83 Abs. 1 AEUV). Innerhalb dieses Bereichs dürfte sich der vom Antragsteller betriebene Handel jedoch im unteren bis mittleren Schwerebereich der Bandbreite an Betäubungsmitteldelikten befinden. Dies gilt insbesondere im Vergleich zur organisierten Bandenkriminalität, von deren Struktur, Professionalität und Gefährlichkeit sich die Straftaten, die der Antragsteller begangen hat, deutlich unterscheiden dürften. Sollte sich im Hauptsacheverfahren nicht herausstellen, dass das Verhalten des Antragstellers eine Gefährlichkeit aufweisen sollte, die an schwerste Fälle der organisierten Bandenkriminalität heranreicht - für eine solche Annahme geben die Strafurteile freilich nichts her -, wird sich die Annahme einer Gefahr über neun Jahre voraussichtlich kaum rechtfertigen lassen.
85 
Fehlerbehaftet ist auch der zweite Schritt, der unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragstellers zu einer Befristung auf sieben Jahre geführt hat. Zum einen liegt auch insofern ein Ermessensdefizit vor, weil der Antragsgegner von unzutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen ist. Für die Annahme, der Antragsteller habe bislang keine gefestigte Beziehung zu seinem Sohn aufbauen können, woran er selbst schuld sei, ist vor dem dargestellten verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG kein Raum. Vielmehr ist für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung eine bestehende Vater-Kind-Beziehung fortgeführt werden wird, die bereits in der Haft begründet und gepflegt worden ist, sofern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Antragsteller die Beziehung zu seinem Sohn nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auslebt.
86 
Zum andern liegt in der Befristung auf sieben Jahre auch insofern ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als der massive Eingriff in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK über die Dauer von sieben Jahren jedenfalls mit der vom Antragsgegner erarbeiteten Begründung zur Gefahrenabwehr nicht gerechtfertigt werden kann. Wie dargelegt, handelt es sich bei den Umständen, die den Antragsteller zur Tatbegehung gebracht haben dürften, um Tatsachen, die mit dem Zeitablauf einer erheblichen Wandelbarkeit unterliegen. Je mehr Zeit vergeht, desto unsicherer wird die Voraussage, ob der Antragsteller in sein altes Umfeld, dessen Bestand zudem höchst ungewiss ist, zurückkehren wird, insbesondere auch angesichts der Geburt seines Sohnes. Unter diesen Umständen verliert die Prognose der Gefährlichkeit des Antragstellers daher erheblich an Verlässlichkeit, je mehr Zeit vergeht. Angesichts dieser stark abnehmenden Sicherheit der Prognose vermag die daraus nur noch reduziert folgende Gefährlichkeit des Antragstellers die gravierenden Einbußen, die der weitgehende Ausfall des Vaters in der Entwicklung des Sohnes zwischen dem dritten und dem zehnten Lebensjahr haben wird, nicht aufzuwiegen.
87 
Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie auch mit generalpräventiven Erwägungen begründet worden ist, gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren aber nur aus spezialpräventiven Gründen angeordnet werden können dürfte, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden (zur Frage der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot siehe BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris).
88 
(3) Neben dem auf die Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat der Antragsgegner in Ziffer 6 des Bescheids ein auf die Abschiebung bezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf zwei Jahre ab Abschiebung befristet. Für diese Befristung seien „neben den bereits genannten Gründen insbesondere auch das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen, dass durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot der Abschiebung ein ausreisepflichtiger Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegt werden soll. Demgegenüber hat das private Interesse an einer kürzeren Sperrfrist zurückzutreten, so dass eine Einreise- und Aufenthaltssperre von 2 Jahre gerechtfertigt und auch verhältnismäßig erscheint“.
89 
Auch diese Befristungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft. Zum einen ist ihre Begründung schlechterdings nicht nachvollziehbar (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 16 f.). Der Antragsgegner verweist im angegriffenen Beschluss auf dieselben Erwägungen, die zum auf die Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot angestellt worden sind. Dort haben diese Erwägungen aber im Ergebnis zu einer Befristung auf sieben Jahre geführt. Inwiefern dieselbe Begründung zu einer Befristung auf nur zwei Jahre führen könnte, geht aus dem Bescheid nicht hervor und erschließt sich auch sonst nicht. Mit denselben Erwägungen zugleich eine Befristung von sieben Jahren und eine Befristung von zwei Jahren begründen zu können, liegt vielmehr fern.
90 
Zum anderen beruht die Befristung auf sachfremden Erwägungen. Neben den zum ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot angestrengten Erwägungen sei ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegt werden solle. Der Antragsteller befindet sich jedoch in Haft. Wegen der Strafhaft, deren Ende für den 10. März 2022 vorgemerkt ist, ist der Antragsteller ohne Frist zur freiwilligen Ausreise abzuschieben (§ 59 Abs. 5 Satz 1, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Konsequenterweise hat der Antragsgegner eine Frist zur freiwilligen Ausreise nur für den Fall gesetzt, dass der Antragsteller vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte. Vom abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat er eine Abschiebung aus der Haft heraus aber nicht ausgenommen. Der Antragsteller kann vor Durchführung der beabsichtigten Abschiebung nicht freiwillig ausreisen. Unter diesen Umständen ist es sachwidrig, die Nichtbeachtung einer Pflicht zur freiwilligen Ausreise zum Maßstab der Befristung zu machen.
91 
c) Wegen der fehlerhaften Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote überwiegt das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehbarkeit das in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gesetzlich vorausgesetzte öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Daher ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit (Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Regierungspräsidiums) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen.
92 
Offen bleibt, welche Auswirkungen der Wechsel der Konzeption vom befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot als gesetzliche Rechtsfolge der Ausweisung hin zu einem selbständigen Verwaltungsakt auf die Rechtsfolgen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot insofern hat, als das Verbot der Wiedereinreise (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) betroffen ist. Insofern stellt sich die Frage, ob an der zur bisherigen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden kann, wonach trotz fehlerhafter Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kein Anspruch auf vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11, m. w. N.), oder ob nunmehr die zuständigen Behörden während der Dauer der aufschiebenden Wirkung (§ 80b VwGO) aufgrund des daraus grundsätzlich folgenden umfassenden Vollziehungsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 631; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 23) einer etwaigen Wiedereinreise des Betroffenen, unbeschadet der allgemeinen Regeln über die Einreise und den Aufenthalt (§ 4 AufenthG), das ausweisungsbedingte Einreiseverbot nicht entgegenhalten dürfen. Das muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden werden.
93 
4. Soweit die in Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums verfügten Abschiebungsandrohungen betroffen sind, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Mit der sofort vollziehbaren (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnung der Titelerteilungsanträge (Ziffer 2 des Bescheids) ist die Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 AufenthG) vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG ist die Abschiebung daher anzudrohen.
94 
Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen unterliegt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, die den eigentlichen Grund der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers darstellt, im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln. Daher bestehen auch keine Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot insofern, als sein Erlass Voraussetzung für den Eintritt der Titelerteilungssperre ist, die zur Begründung der Ausreisepflicht und damit zur Androhung der Abschiebung führt.
95 
Die Rechtswidrigkeit der vom Regierungspräsidium verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote in ihrer gegenwärtigen Form betrifft nicht den Grund der Aufenthaltsbeendigung, sondern allein die Dauer der Folgenwirkung der Einreise- und Aufenthaltsverbote. Es besteht auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG kein Bedürfnis, wegen der Rechtswidrigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote die Aufenthaltsbeendigung selbst zu untersagen (siehe oben II. 2. b)). Ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch insofern rechtmäßig ist, als die Dauer seiner Befristung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) betroffen ist, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers daher grundsätzlich unerheblich.
96 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat im Rahmen des ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zukommenden Ermessens auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung der Titelerteilungsanträge und damit auch gegen die Abschiebungsandrohungen anzuordnen. Die Ausreisepflicht des Antragstellers bleibt vollziehbar.
97 
5. Auch im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
98 
Der Hilfsantrag, der gemäß § 123 VwGO auf die vorläufige Aussetzung der Abschiebung zielt, hat nur insofern eigenständige Bedeutung, als die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG betroffen sind; hinsichtlich der Umstände, die die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers erst ermöglichen, geht das diesbezügliche Begehren vollständig im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf. Eine vorläufige Duldung kommt vorliegend nur mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK in Betracht. Wie oben dargelegt, führen die Schutzwirkungen dieser Bestimmungen jedoch nicht dazu, dass die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers unzulässig wäre.
99 
Die vom Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltenen Anträge, die den offenen Vollzug und die Erwerbstätigkeit betreffen, hängen von der Bedingung ab, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Titelerteilung oder gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg haben, weil der Antragsteller dann mangels vollziehbarer Ausreisepflicht im Bundesgebiet verbleiben könnte. Diese Bedingung ist nach dem oben Gesagten nicht eingetreten.
100 
Welche Auswirkungen die Ausweisung auf die Einreiseerleichterungen hat, in deren Genuss der Antragsteller als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) bislang gekommen ist, muss vorliegend nicht geklärt werden. Zwar scheint die dafür zuständige Behörde die dem Antragsgegner gemäß § 51 Abs. 5 Hs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Amts wegen obliegende Entscheidung über die Befristung des Entfalls der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, der - anders als das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n. F. - noch immer unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, bislang nicht getroffen zu haben. Ein auf den Erlass dieser Befristung gerichtetes Rechtsschutzbegehren hat der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren jedoch nicht geltend gemacht und etwaige Rechtsfehler in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht gerügt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
III.
101 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
102 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 39 Abs. 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Ein Streitwert von jeweils 5.000,- EUR ist nicht nur hinsichtlich der Ausweisung anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47), sondern auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weil dem Antragsteller bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5).
103 
Soweit der Senat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, in Eilverfahren wie dem vorliegenden seien die Werte mehrerer aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen wie Ausweisung und Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zu addieren, weil es dem Ausländer ganz wesentlich darum gehe, vorläufig weiter im Bundesgebiet bleiben zu können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 -, juris Rn. 6), hält er daran nicht länger fest. Denn diese Erwägung ändert nichts daran, dass zwei selbständige Streitgegenstände vorliegen, deren Werte gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach ihrer jeweiligen „Bedeutung“ zu ermitteln und nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Sie sind auch angesichts des übergeordneten Rechtsschutzziels (Verbleib im Inland) nicht der Sache nach im Wesentlichen in einer Weise deckungsgleich, dass - entsprechend dem Aspekt der „wirtschaftlichen Identität“ zweier Streitgegenstände - ausnahmsweise von einer Addition abzusehen wäre. Denn das Begehren ist zwar in der Tat im Schwerpunkt darauf gerichtet, nicht abgeschoben zu werden. Jedoch können beide aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu unterschiedlichen Ergebnissen mit Blick auf dieses Rechtsschutzziel führen. Stellt sich etwa eine Ausweisung voraussichtlich als unverhältnismäßig dar, kann einem Titelerteilungsanspruch noch immer das Bestehen eines Ausweisungsinteresses entgegenzuhalten sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Über beide Maßnahmen kann daher auch hinsichtlich des Begehrens, vorläufig im Inland zu bleiben, nicht notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden. Für die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das sich sowohl gegen eine Ausweisung als auch gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels richtet, sind die Werte dieser aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen daher grundsätzlich zu addieren.
104 
Die Abschiebungsandrohungen und die Einreise- und Aufenthaltsverbote haben, wenn sie nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.2019 - 7 B 881/19 -, juris Rn. 4, m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall. Entsprechendes gilt vorliegend für den auf eine Aussetzung der Abschiebung gerichteten Hilfsantrag, der zwar prozessual selbständig ist, sich der Sache nach mit dem Hauptantrag aber vollständig deckt. Soweit die weiteren Anträge von einem Erfolg des Haupt- und des Hilfsantrags insoweit, als die Aufenthaltsbeendigung betroffen ist, abhängen, ist über sie nicht zu entscheiden. Sie erhöhen den Streitwert damit ebenfalls nicht (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
105 
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Streitwerts in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
IV.
106 
Dem Antragsteller ist gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, soweit sich die Beschwerde auf die in Ziffern 2 bis 6 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe bezieht. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und daran anknüpfend hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen sowie in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsverbote hat der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen. Die daraus folgenden Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens genügen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (zum abgesenkten Maßstab vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17 -, juris Rn. 14).
107 
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ausweisung abgelehnt hat, war die Beschwerde dagegen von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat.
108 
Nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz. Darüber kann erst entschieden werden, wenn das Verwaltungsgericht seinerseits eine Entscheidung über die Abhilfe (§ 148 Abs. 1 VwGO) getroffen hat. Dieser Teil der Beschwerde wurde abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 11 S 181/20 geführt.
V.
109 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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