|
|
| Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. |
|
| Der angefochtene Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| Das Regierungspräsidium Stuttgart hat als die für Baden-Württemberg örtlich und sachlich zuständige Luftsicherheitsbehörde (vgl. § 16 Abs. 2 LuftSiG i.V.m. § 1 Satz 1 LuftVVerwZustV BW v. 21.09.1998, GBl 1998, 616) zu Recht die am 01.12.2016 getroffene Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers widerrufen. |
|
| Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde - hier die Luftsicherheitsbehörde - aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt - hier die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV) - nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. |
|
| Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs ohne Weiteres vor. |
|
|
|
| Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257 zu § 29d LuftVG). Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen bzw. verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV), was wegen der Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs und der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter bei hiergegen gerichteten Angriffen auch gemessen an Art. 12 GG nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77, juris Rn. 153 f.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09 -, NVwZ 2009, 1429, juris Rn. 9 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, a.a.O., juris Rn. 17, 25; OVG NW, Beschl. v. 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris). |
|
| Ob die Zuverlässigkeit danach festzustellen oder aber zu verneinen ist (vgl. § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV), hat die Luftsicherheitsbehörde jedenfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten (§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG). |
|
| In der Regel fehlt es an der Zuverlässigkeit, wenn bestimmte Regeltatbestände vorliegen (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG). Diese orientieren sich inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und tragen dabei der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Regierungsbegründung), BT-Drs. 18/9752, S. 53). |
|
| Damit soll im Interesse einer Erleichterung der Rechtsanwendung freilich nur eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gegeben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um typisierte Fallgruppen handelt, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen (vgl. Regierungsbegründung, a.a.O., S. 53; BayVGH, Beschl. v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1520 -, juris Rn. 13; OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 04.03.2021 - 8 S 1886/20 -, BA, S. 3 ff.). |
|
| Bereits daraus folgt, dass die Luftsicherheitsbehörde - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. § 7 Abs. 1 LuftSiG a. F.), an der sich ersichtlich nichts ändern sollte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.07.2017 - 1 B 81/17 -, NordÖR 2018, 22; OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 12) - auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands zu prüfen hat, ob dieser im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme luftsicherheitsrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (vgl. zu § 5 Abs. 2 WaffG BVerwG, Beschl. v. 22.04.1992 - 1 B 61.92 -), was nur aufgrund einer Gesamtwürdigung i. S. des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG beurteilt werden kann. |
|
| Warum sich die Luftsicherheitsbehörde demgegenüber auf eine bloße Atypik beschränken können sollte, wie das beklagte Land anzunehmen scheint (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 18.10.2019 - 8 K 6108/18 -, juris, Rn. 18), erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt auch nicht aus der Systematik des § 7 Abs. 1a LuftSiG. So kann dem „Auffangtatbestand“, dass bei sonstigen Verurteilungen und beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse - insbesondere der in Satz 4 angeführten Sachverhalte - im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen bleibt, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben (§ 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG), nicht entnommen werden, dass bei Vorliegen eines Regeltatbestands entgegen § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG eine Gesamtwürdigung unterbleiben könnte. Im Rahmen der auch hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist vielmehr das Gewicht der Regelbeispiele und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge (vgl. zu § 5 Abs. 2 LuftVZÜV: Senatsbeschl. v. 13.06.2002 - 8 S 1194/02 -, NVwZ-RR 2003, 116; BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182; OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 24). Das Gewicht der Regelbeispiele erfordert freilich das Vorliegen besonderer Umstände, um gleichwohl von der Zuverlässigkeit ausgehen zu können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 34; Buchberger, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. A. 2019, § 7 LuftSiG Rn. 19). Diese müssen die Regeltatbestände bei einer Gesamtwürdigung derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf sie allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit mehr aufkommen können (vgl. BayVGH, Beschl. V. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1520 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.01.2018 - 8 CS 18.2529 -, juris, Rn. 14). |
|
| Nachträglich eingetretene Tatsachen, die die Luftsicherheitsbehörde berechtigten, die Zuverlässigkeit beim Kläger nunmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung zu verneinen, lagen vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch beim Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. zum Widerruf einer Luftfahrererlaubnis BVerwG, Urt. v. 14.04.2011 - 3 C 20.10 -, BVerwGE 139, 323, juris Rn. 10; zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65 S. 55; auch zur Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG a.F. BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, a.a.O., juris Rn. 15). Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids, mithin der 31.10.2019. Daran ändert nichts, dass die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Sachverhalte inzwischen schon eine längere Zeit zurückliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., juris Rn. 35). |
|
| 2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil es an dieser u. a. dann in der Regel fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG). Denn solche tatsächlichen Anhaltspunkte lassen sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, beim Kläger nicht feststellen. |
|
| Das beklagte Land verweist insoweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG aufgeführten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BVerfSchG). Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BVerfSchG). Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind schließlich solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG). Hier steht insbesondere das Recht des Volkes in Rede, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben. |
|
| Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen innerhalb der heterogenen „Reichsbürgerszene“ bzw. „Reichsbürgerbewegung“ von Personenzusammenschlüssen ausgegangen werden kann, die darauf gerichtet sind, insbesondere den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen und/oder einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, fehlt es jedenfalls an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger in oder für einen derartigen Personenzusammenschluss tätig (gewesen) sein könnte. |
|
| Entgegen der offenbar vom beklagten Land vertretenen Auffassung handelt es sich bei der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht schon deshalb um einen solchen Personenzusammenschluss, weil die ihr zugerechneten Personen einer gemeinsamen Ideologie folgend übereinstimmend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Denn von einem Personenzusammenschluss kann schon begrifflich nur die Rede sein, wenn die Personenmehrheit über gemeinsame Vorstellungen hinaus ein Mindestmaß an organisatorischer Verbundenheit aufweist. Denn nur dann besteht eine besondere, sie von Einzelpersonen heraushebende Gefahr einer wechselseitigen Verstetigung und Bestärkung der verfassungsfeindlichen Betätigung und ist eine gewisse Arbeitsteilung möglich, aus der sich eine größere Gefährlichkeit als bei auf sich gestellten Einzelpersonen ergibt (vgl. Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 7). |
|
| Unter Bestrebungen sind zudem nur aktive Verhaltensweisen zu verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind (vgl. Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 14). Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ in einem oder für einen Personenzusammenschluss erfordert daher über das bloße Vorhandensein bestimmter Vorstellungen und Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit hinsichtlich ihrer Verwirklichung, ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f.; Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20). |
|
| Auch dafür, dass der Kläger solche Bestrebungen, stünde ein entsprechender Personenzusammenschluss in Rede, zumindest unterstützt haben könnte, lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte nicht feststellen. Denn als Unterstützen ist eine Tätigkeit nur anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114; Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19 f. zu § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG). |
|
| Da hier von vornherein nur eine Unterstützung für einen (und nicht in einem) Zusammenschluss in Betracht gezogen werden konnte, müsste er dessen Bestrebungen zudem nachdrücklich unterstützt haben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG), was wiederum voraussetzte, dass die Unterstützung für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist (vgl. Roth, a.a.O.; Rn. 35), wofür hier ebenfalls nichts ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 21.07.2010, a.a.O., Rn. 66). |
|
| Handelte es sich beim Kläger damit um eine Person, die weder in einem noch für einen Personenzusammenschluss handelte, könnte von entsprechenden Bestrebungen nur ausgegangen werden, wenn seine eigenen Verhaltensweisen auf die Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet (gewesen) wären, ein Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG). Davon kann bei dem hier allein in Rede stehenden Schriftverkehr des Klägers mit (über)staatlichen Stellen (Behörden, Staatsanwaltschaft und Internationaler Strafgerichtshof), in denen er unter Verwendung „reichsbürgertypischer“ Narrative die Wirksamkeit eines gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Bußgeldbescheids in Zweifel zu ziehen versuchte, ebenso wenig die Rede sein. |
|
| 3. Es lagen jedoch, worauf sich das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren vorsorglich auch berufen hat, sonstige Erkenntnisse vor, die hier im Wege der Gesamtwürdigung jedenfalls ausreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben (§ 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG). So lagen Sachverhalte vor, aus denen sich ohne weiteres nicht nur geringe Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergaben (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG). Diese waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht ausgeräumt. |
|
| So hat der Kläger - in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichbürgerbewegung“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 210 - 221; Handreichung „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Baden-Württemberg, Stand: 04.2021) - die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verbindlichkeit von deren Rechtsordnung - u. a. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (vgl. dazu auch Caspar/Neubauer, LKV 2012, 535) - verneint. Dies lag hier - anders als möglicherweise bei anderen „reichsbürgerszenetypischen“ Verhaltensweisen - auf der Hand, da der Kläger in seinen verschiedenen, von ihm selbst individualisierten und eigenhändig unterzeichneten Schreiben an (über)staatliche Stellen ausdrücklich erklärte, dass sämtliche Organe der „BRD“ keine Rechtsgrundlage mehr hätten und es damit auch keine Anwendbarkeit einer „illegalen“ Rechtsnorm der „Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD)“ geben könne, weshalb er zuletzt von der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Ellwangen auch den Nachweis einer „amtlichen Gericht-Legitimation“ einforderte. Irgendwelcher „Unterstellungen“, wie er meint, bedurfte es bei derart eindeutigen, unmissverständlichen Äußerungen nicht. |
|
| Mit diesen stellte der Kläger aber einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsgrundsatz in Frage, nämlich das Recht des Volkes die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG). |
|
| Darauf, ob sich der Kläger der - im Übrigen offenkundigen - Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bewusst war und über seine zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen hinaus mit anderen dieser Bewegung zuzurechnenden Personen oder irgendwelchen Gruppierungen bzw. Personenzusammenschlüssen innerhalb dieser Bewegung auf irgendeine Weise verbunden war bzw. ist, kommt es nicht an. |
|
| Wer, wie der Kläger, dieser Ideologie in der Sache folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer verneint und damit die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze und die Legitimität ihres Vollzugs durch die hierzu berufenen staatlichen Stellen in Frage stellt, gibt - auch als Einzelperson - Anlass zu der Befürchtung, dass er aus den von ihm angeführten Gründen auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird (vgl. die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit: OVG RH.-Pf., Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 03.12.2018 - 3 B 379/18 -, NVwZ-RR 2019, 415, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 20.06.2018 - 4 B 1090/18 -, juris; OVG Berlin-Brb., Beschl. v. 21.03.2019 - 11 S 16.19-, juris; BayVGH, Beschl. v. 02.06.2020 - 24 ZB 18.2502 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 28.01.2021 - 3 EO 316/20 -, juris; zur luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit VG Regensburg, Beschl. v. 30.01.2020 - RN 8 S 20.42 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2018 - 6 L 1452/18 -, juris). |
|
| Dies gilt gerade auch dann, wenn für den Kläger, was das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, der mögliche persönliche Vorteil bestimmend gewesen sein sollte, ein gegen ihn verhängtes, von ihm als ungerecht empfundenes Bußgeld von 120 EUR letzten Endes doch nicht bezahlen zu müssen, nachdem sich in der Vergangenheit einzelne Behörden nachgiebig erwiesen und das Bußgeldverfahren eingestellt hatten (vgl. Caspar/Neubauer, a.a.O., S. 532). Im Gegenteil lässt gerade der Umstand, dass der Kläger um solcher, eher geringer Vorteile willen die Verbindlichkeit der staatlichen Rechtsordnung als Ganzes zu negieren bereit war, befürchten, dass, wenn ihm von Dritter Seite persönliche Vorteile in Aussicht gestellt würden, er wiederum bereit sein könnte, auch die die Luftsicherheit gewährleistenden Vorschriften, weil vermeintlich ebenso „illegal“ wie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, einfach zu ignorieren, um etwa Nichtberechtigten den Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flugplatzes zu ermöglichen. |
|
| Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger aus seinen Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften - u. a. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - insofern auch praktische Konsequenzen zog, als er die Zahlung des gegen ihn verhängten Bußgelds unter Hinweis auf eine fehlende Legitimität der hierfür zuständigen Behörden zunächst verweigerte und sogar die Androhung von Erzwingungshaft in Kauf nahm (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150; Nds. OVG, Beschl. v. 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, NJW 2017, 3256). Dass der Kläger sich ungerecht, rechtswidrig oder gar menschenunwürdig behandelt gefühlt und aus „Frustration“ gehandelt haben mag, ist hierbei ohne Belang. So kann bei einem über einen längeren Zeitraum (hier: zehn Monate) andauernden Verhalten nicht mehr von einer „Spontanreaktion“ oder einmaligen Kurzschlusshandlung (hier etwa im Anschluss an eine unerwartete Zahlungsaufforderung) gesprochen werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.03.2018 - 10 L 9/17 -, NVwZ-RR 2018, 774 zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), der bei einer Gesamtwürdigung kein maßgebliches Gewicht mehr zukommen könnte. |
|
| Soweit der Kläger behauptet, die schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen seinerzeit nicht geteilt zu haben, ist dies nicht glaubhaft und stellt eine verfahrensorientierte Schutzbehauptung dar, nachdem ihm die Konsequenzen für seine bürgerliche Existenz, insbesondere seine Privatpilotenlizenz klar wurden. So vermag der Senat auch nach Anhörung des Klägers keinen nachvollziehbaren Grund zu erkennen, warum er sonst wiederholt über einen längeren Zeitraum hinweg Äußerungen getätigt haben sollte, mit der der Bundesrepublik, ihren Gesetzen und den sie ausführenden staatlichen Stellen unmissverständlich jede Legitimität abgesprochen wird. Der Umstand, dass er sich dabei vorformulierter Schreiben aus dem Internet bediente, die auf irgendwelchen, ihm „seriös“ oder „glaubhaft“ erschienenen Internetseiten zur Abwehr von Bußgeldbescheiden empfohlen worden sein sollen, vermag die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen (vgl. dazu auch OVG LSA, Urt. v. 15.03.2018, a.a.O., juris Rn. 50). Denn aufgrund seines Bildungsstandes (mittlere Reife), seiner in einem Lebenslauf aufgeführten Kenntnisse und seines beruflichen Werdegangs - so hatte er in den letzten zehn Jahren jeweils leitende Funktionen innerhalb verschiedener Wirtschaftsunternehmen inne - war er nicht nur des Lesens kundig, sondern auch intellektuell in der Lage, den Bedeutungsgehalt der von ihm selbst individualisierten Inhalte seiner auch eigenhändig unterzeichneten Schreiben ohne weiteres zu erkennen. Insofern ist auch der Einwand nicht nachvollziehbar, ihm sei „nicht klar“ gewesen, „was man darüber hinaus alles daraus unterstellen könnte“. „Nicht klar“ gewesen sein mögen ihm die sich außerhalb des Bußgeldverfahrens für ihn ergebenden Konsequenzen. Wie das Verwaltungsgericht demgegenüber zu der Feststellung gelangen konnte, dass er die übernommenen Inhalte nicht im Detail gekannt, ihnen keine ernsthafte Bedeutung beigemessen, sich nicht ernsthaft mit ihnen auseinandergesetzt und auch die darin vertretene Auffassung nicht als innere Überzeugung angeeignet hätte, erschließt sich dem Senat nicht. Richtete der Kläger derartige, unmissverständliche Schreiben an staatliche Stellen, lässt dies eben nur den einen Schluss zu, dass er sich die Ideologie der „Reichsbürger“ zu eigen gemacht hatte. Dass er sich durchaus mit den Inhalten befasst und deren Richtigkeit zumindest in Betracht gezogen hatte, lassen auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung erkennen, in denen er sich - wiederum „reichsbürgertypisch“ - auf (aus dem Zusammenhang gerissene) Aussagen deutscher Spitzenpolitiker berufen hat, die angeblich die weitergegebenen Inhalte belegten (vgl. www.mimikama.at/aktuelles/sigmar-gabriel-wir-haben-keine-bundesregierung-was-steckt-dahinter/; www.freitag.de/autoren/snowinjune/gegen-den-staat-ist-deutschland-souveraen). |
|
| Dass der Kläger sie tatsächlich verinnerlicht hatte, zeigt auch der Umstand, dass er seinen Urlaub eigens unterbrach, um nach Vaduz/Liechtenstein zu fahren und dort in einem Behördengang eine sog. „Lebenderklärung“ und ein „Sicherungsabkommen“ beurkunden zu lassen, deren Bedeutung sich allein auf der Grundlage der Vorstellung der „Reichsbürger“ oder sog. „Selbstverwalter“ erschließt, wonach solche Dokumente geeignet sein sollen, den staatlichen Durchgriff auf die „lebende Person“ hinter dem „Strohmann“ zu verhindern (vgl. dazu Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529, 534). Dass er sich ohnehin in der näheren Umgebung aufgehalten haben mag, erklärt ersichtlich noch nicht, warum er seinen Urlaub hätte unterbrechen und in das wenn auch nicht weit entfernte Fürstentum Liechtenstein fahren sollen, um dort einen einstündigen oder, wie in der mündlichen Verhandlung nunmehr angegeben, mehrere Minuten dauernden Beurkundungstermin wahrzunehmen, wenn er die Ideologie der „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ tatsächlich nicht geteilt und die ihm gegebenen Empfehlungen nicht für zielführend gehalten hätte. Denn auch eine solche Urlaubsunterbrechung machte nur Sinn, wenn er es zumindest für möglich hielt, mit den zu beurkundenden Unterlagen den damit verfolgten Zweck erreichen zu können, was es ausschließt, dass er das „reichsbürgertypische“ Narrativ in der Sache nicht für zutreffend oder für „Blödsinn“ gehalten hätte. |
|
| Hinzukommt, dass der Kläger in den von ihm beglaubigten Schriftstücken – wiederum der Ideologie der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter folgend - seinen Namen als „lebende Person“ - in Abgrenzung zur Schreibweise der vermeintlich „vorgeschalteten“ juristischen Person („Strohmann“: „A... K... ...“) - konsequent in Kleinbuchstaben („a... : k...“) schrieb, was nur verständlich wird, wenn er im Zuge der „Empfehlungen“ auf den Internetseiten auch der in Anknüpfung an das römische Recht („Capitis deminutio maxima“) vertretenen Verschwörungstheorie folgte (vgl. ausführlich dazu Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529, 534; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.10.2019, a.a.O., Rn. 37). Dementsprechend verwendete er die milieutypischen Formulierungen „a..., aus dem Hause k...“ und „a... : k... - der lebende Mann“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Baden-Württemberg, Stand: 04.2021, S. 22). |
|
| Dem entspricht, dass er die Einholung dieser notariellen Erklärungen selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch mit „reichsbürgerszenetypischem“ Vokabular zu rechtfertigen versucht hat, indem er ausführte, er habe eben „aus dieser „Sklavensituation rauszukommen“ versucht. Eines solchen Begriffs wird sich indes niemand spontan bedienen, der die Ideologie der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ nicht verinnerlicht hat (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 25.04.2018 - 21 CS 17.2459 -, juris Rn. 24 m. N.; Beschl. v. 02.06.2020 - 24 ZB 18.2502 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 26.06.2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 49; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.10.2019, a.a.O., Rn. 36, 47). |
|
| Die sich aus all diesen Umständen ergebenden mehr als nur geringen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit waren auch nicht deshalb ausgeräumt, weil er darüber hinaus keine Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerf- SchG unterstützt, weder zuvor noch danach Ähnliches geäußert, insbesondere sich sonst nicht „reichsbürgertypisch“, sondern immer völlig korrekt verhalten haben mag, weshalb nach seiner Auffassung bislang nie Anlass bestanden hätte, an seiner staatsbürgerlichen Treue zu zweifeln. Schon gar nicht folgt solches daraus, dass er „trotz dieses ihn sehr benachteiligenden Verfahrens sich ganz korrekt an die gesetzlichen Regeln und das gerichtliche Verfahren“ gehalten und inzwischen auch das Bußgeld bezahlt habe. Abgesehen davon, dass von einem Kläger als selbstverständlich erwartet werden kann, dass er sich in einem von ihm angestrengten Gerichtsverfahren an die geltenden Vorschriften hält, und es bei begründeten Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit - wie hier - nicht der Feststellung zusätzlicher für „Reichbürger“ charakteristischer Verhaltensweisen (vgl. hierzu HessVGH, Urt. v. 20.06.2018, a.a.O., juris Rn. 9) oder gar entsprechender Beweise bedurfte, die die bestehenden Zuverlässigkeitszweifel ggf. noch verstärkten, lassen sich Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht schon durch ein verfahrensorientiertes Wohlverhalten in dem hier eher kurzen Zeitraum bis zu dem für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ausräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.07.2015 - 8 ZB 13.1666 -, NVwZ-RR 2015, 933; OVG NW, Beschl. v. 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris Rn. 27). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der Kläger zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg Anlass zu Zweifeln an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gab. Auch von einer glaubhaften (inhaltlichen) Distanzierung von seinen schriftlichen Äußerungen kann aufgrund seiner Einlassungen keine Rede sein (vgl. Beschl. v. 30.09.2020 - 24 ZB 19.1931 -, juris Rn. 14 u. Beschl. v. 07.10.2020 - 24 ZB 20.1096 -, juris 14), zumal dies eine Einsicht in die Unrichtigkeit der von ihm aufgestellten Thesen voraussetzte (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.10.2019, a.a.O., juris Rn. 52). Für eine entsprechende Einsicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs spricht indessen nichts. Allein darin, dass er nach anwaltlicher Beratung bereits Ende 2018 das gegen ihn verhängte Bußgeld wegen „Sinnlosigkeit seines Tuns“ bezahlt haben will, kann solches insbesondere noch nicht erkannt werden. Auch vor dem Verwaltungsgericht hat er nur erkennen lassen, dass er sich künftig - wohl wegen der nicht erwarteten Weiterungen insbesondere im Hinblick auf seine Pilotenlizenz - nicht mehr entsprechend verhalten, sondern bei „unberechtigten“ Forderungen sogleich anwaltlicher Hilfe bedienen würde. Darauf, ob er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat inzwischen zur erforderlichen Einsicht gelangt war, kommt es schließlich nicht an. Dagegen spräche freilich schon sein Verweis auf die Aussagen deutscher Spitzenpolitiker, mit denen er zum Ausdruck brachte, dass die von ihm weitergegebenen Thesen in der Sache durchaus zutreffen könnten. |
|
| 4. Die übrigen Voraussetzungen für einen Widerruf der getroffenen Feststellung lagen ersichtlich vor. Es liegt auf der Hand, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet worden wäre; denn der Kläger hätte sonst trotz verbliebener Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit weiterhin Zugang zu Sicherheitsbereichen an Flugplätzen. |
|
| Insofern sind aber auch keine Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensentscheidung als den ihm gegenüber ausgesprochenen Widerruf hätten rechtfertigen können. Solche ergäben sich mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des bezweckten Schutzes der Sicherheit des Luftverkehrs auch nicht daraus, dass der Kläger im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen ein erhebliches Interesse daran haben mag, von seiner Privatpilotenlizenz weiterhin Gebrauch machen zu können, weshalb der Widerruf für ihn schwerwiegende Folgen haben mag (vgl. OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 41). |
|
| Auch die entsprechend anzuwendende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG war ersichtlich gewahrt, zumal diese erst mit der positiven Kenntnis aller Tatsachen zu laufen beginnt, die für die Entscheidung der Behörde über den Widerruf von Bedeutung sind oder sein können (vgl. BVerwG - GrS -, Beschl. v. 19.12.1984 - 1.84/2.84 -, BVerwGE 70, 356). |
|
|
|
| Beschluss vom 22. Juni 2021 |
|
| Der Streitwert wird für das Berufungs- und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 26.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 31.08.2020 - 8 S 2289/20 -). |
|
| Die Festsetzung eines geringeren Streitwerts war nicht deshalb in Betracht zu ziehen, weil der Kläger, worauf der Beklagte hingewiesen hat, kein Berufsluftfahrer ist. Denn er hat die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache gerade mit der Wichtigkeit der Privatpilotenlizenz für sein berufliches Fortkommen begründet. |
|
| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|