| |
| Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Praktikum in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.12.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| 1. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 25. BAföGÄndG - vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475). Danach wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland belegenen Hochschule gefordert wird. Nach § 5 Abs. 5 BAföG wird für die Teilnahme an einem Auslandspraktikum Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzungen liegen - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. |
|
| 2. Dem begehrten Anspruch steht jedoch § 16 Abs. 1 BAföG entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 (Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte) oder Abs. 5 (Auslandspraktikum) Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Nach Satz 2 gilt dies innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. |
|
| a) Der Kläger hat die Ausbildungsstätten in China und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums innerhalb eines Ausbildungsabschnitts besucht. |
|
| Der Besuch der Ausbildungsstätten lag innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nach der für das gesamte Bundesausbildungsförderungsgesetz geltenden Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 2 Rn. 32 ; Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 2 BAföG Rn. 25a, § 16 BAföG Rn. 1b, jeweils ; Nolte in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, BAföG § 2 Rn. 29; Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 2 Rn. 115). Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a BAföG gilt nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. Der Kläger besuchte im Zeitpunkt des Auslandspraktikums eine Ausbildungsstätte der Art „Hochschule“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und hatte den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht weder abgeschlossen noch abgebrochen. Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist daher sein gesamtes Hochschulstudium bis zur Erreichung des angestrebten Bachelorabschlusses (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 24). |
|
| Der Kläger hat seine Ausbildung im Ausland schon allein zeitlich nicht in einem „einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ absolviert. |
|
| Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Ausbildungszeitraum jedenfalls dann unterbrochen wird, wenn zwischen der ersten Ausbildung im Ausland und der weiteren Auslandsausbildung ein anderer Teil des Studiums im Inland liegt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 26). Unschädlich für die Annahme eines zusammenhängenden Zeitraums sind entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 BAföG unterrichtsfreie Ferienzeiten während der Ausbildung („Semesterferien“) und ähnliches, auch wenn sie zu Familienheimfahrten oder sonstigen Urlaubsreisen genutzt oder aus anderen Gründen nicht am Ort der bisherigen und/oder neuen Ausbildungsstätte verbracht werden (vgl. Nolte in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, BAföG §16 Rn. 2; Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 16 BAföG Rn. 3 ; ähnlich Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 16 Rn. 7; siehe auch Nr. 16.1.3 BAföGVwV, wonach der einzige zusammenhängende Zeitraum nicht durch Zeiten unterbrochen wird, die nicht Bestandteil der eigentlichen Ausbildung im Ausland sind). Ebenso wenig wird der zeitliche Zusammenhang unterbrochen, wenn sich an ein Studium unmittelbar ein Praktikum anschließt (vgl. Nr. 16.1.2 BAföGVwV). Wird die Ausbildung zwischen Zeiten des Besuchs von ausländischen Ausbildungsstätten aber im Inland fortgesetzt - wie hier im Fall des Klägers für acht Monate - bilden die Zeiten dieser Auslandsausbildungen nicht mehr einen nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlichen einzigen zusammenhängenden Zeitraum. Dass studienorganisatorische bzw. studienstrukturelle Gründe die Unterbrechung der Auslandsausbildung und zwischenzeitige Fortsetzung des Studiums im Inland erforderlich machten, wie der Kläger geltend macht, ändert hieran nichts. |
|
| Eine erweiternde Analogie des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG mit dem Ziel, eine Förderung von Auslandsausbildungen während verschiedener nicht zusammenhängender Zeiträume zu ermöglichen, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zulässig, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. |
|
| Die durch das 12. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22.05.1990 (BGBl. I S. 936) eingefügte Beschränkung der Förderung von Auslandsausbildungen auf einen „einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ während eines Ausbildungsabschnitts ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für die Inlandsausbildung als nachteilig angesehene Auslandsaufenthalte zu vermeiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/5961 vom 04.12.1989, S. 21; Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 16 BAföG Rn. 3 ; Schepers, BAföG, 3. Online-Auflage 2016, § 16 Rn. 1). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Kriterium des „zusammenhängenden Zeitraums“ im Laufe der Änderungsgesetzgebung seine selbständige Bedeutung nicht verloren. Der Gesetzgeber hat zwar in der Vergangenheit die Internationalisierung der Ausbildungsförderung in zahlreichen Änderungsgesetzen nahezu kontinuierlich gestärkt (vgl. hierzu den Überblick bei Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 1 ff. ; siehe auch Senatsurteil vom 25.04.2017 - 12 S 699/16 -, juris Rn. 48) und erachtet die Förderung von Auslandsmobilität für den Erwerb internationaler Kompetenzen aufgrund ihrer immer wichtiger werdenden Bedeutung als ein Anliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. die Begründung zum Entwurf des 25. BAföGÄndG, BT-Drucksache 375/14 vom 28.08.2014, S. 31). Die Beschränkung der Ausbildungsförderung durch § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf grundsätzlich ein Jahr im Rahmen eines einzigen zusammenhängenden Zeitraums hat der Gesetzgeber aber zu keinem Zeitpunkt einer Korrektur unterworfen. Schon im Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 27.01.1971 (BT-Drucksache VI/1975, S. 28) wurde die Begrenzung der Förderungsdauer von Auslandsausbildungen vor dem Hintergrund gesehen, die zügige Durchführung der Ausbildung nicht zu behindern. Weder die Ausdehnung der Förderung von Auslandsaufenthalten durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 390) noch durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Beschränkung der Förderung von befristeten Auslandsausbildungen in § 16 Abs. 1 BAföG zu lockern. Mit den Änderungen durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BGBl. I S. 2475) hat der Gesetzgeber zwar erneut die internationale Mobilität im Bildungswesen förderungsrechtlich gestärkt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 375/14, S. 13), die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG indes unverändert gelassen. Dass an der grundsätzlichen Beschränkung der Auslandsausbildung auf einen zusammenhängenden Zeitraum aus Sicht des Gesetzgebers nichts zu ändern war, wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass mit dem 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die in § 16 Abs. 3 BAföG vorgesehene dreijährige Mindestdauer eines vorherigen Inlandsaufenthalts als Voraussetzung für die Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG über die Dauer eines Jahres hinaus in Umsetzung eines Urteils der Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 18.07.2013 - C-523/11 u.a. -, juris) abgeschafft worden ist, die Beschränkungen des Absatzes 1, auf die in § 16 Abs. 3 BAföG Bezug genommen wird, aber nicht angetastet worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein schlichtes Versäumnis handelt, wie der Kläger meint, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der angebliche, aber vom Kläger nicht weiter belegte „erklärte Wille“ des zuständigen Ministerialbeamten rechtfertigt diese Annahme nicht. |
|
| b) Abgesehen davon, ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, steht der Förderungsfähigkeit der Auslandsausbildungen des Klägers auch entgegen, dass er sie nicht in einem einzigen Land absolviert hat. |
|
| Um förderungsfähig zu sein, muss der „einzige zusammenhängende Zeitraum“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich auch in einem einzigen Land absolviert werden (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2018 - 6 B 6.16 -, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 -, juris Rn. 4; VG München, Urteil vom 17.06.2010 - M 15 K 10.2165 -, juris Rn. 24; VG Freiburg i.Br. Urteil vom 27.02.2002 - 7 K 1038/00 -, WissR 2002, 288). Das folgt aus dem zweiten Halbsatz der Vorschrift, der insoweit - im Gegensatz zum ersten Halbsatz - auf den Besuch von Ausbildungsstätten „in mehreren Ländern“ abstellt (Hessischer VGH, Beschluss vom 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 -, juris Rn. 6). Gestützt wird diese Auslegung durch die Gesetzesbegründung. Darin heißt es: |
|
| „Um die Auslandsförderung zielgerichtet zu gestalten, soll künftig innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden. [...] Die Möglichkeit, innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für mehr als einen zusammenhängenden Zeitraum für die Ausbildung einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Förderung zu erhalten, soll jedoch für Ausnahmefälle, insbesondere für Auszubildende, die ein Studium mehrerer Fremdsprachen betreiben, erhalten bleiben“ (BT-Drucks. 11/5961, S. 21 zu Nummer 14). |
|
| Der gegenteiligen Ansicht, die davon ausgeht, dass die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung im Gesetz keinen Niederschlag gefunden habe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -; Steudte in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 16 Rn. 7 ; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 16 Rn. 5), folgt der Senat nicht. § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG mag zwar auslegungsbedürftig sein, weil er auf die eine oder andere Weise interpretiert werden kann. So lässt er sich auch dahin verstehen, dass im Falle der besonderen Bedeutung des Besuches von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb desselben Studienabschnitts auf das Erfordernis des zusammenhängenden Zeitraums verzichtet wird (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 25, ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 18.12.2009 - Au 3 E 09.1794 -, juris Rn. 20 f.). Bei mehreren Auslegungsvarianten ist jedoch diejenige zu wählen, die dem Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt. Dieser ergibt sich - in Ermangelung anderweitiger Auslegungsparameter - vorliegend aus der vom Gesetzgeber der Norm beigefügten Begründung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2018 - OVG 6 B 6.16 -, juris Rn. 22 f.; VG München, Urteil vom 17. Juni 2010 - M 15 K 10.2165 -, juris Rn. 24; VG Freiburg, Urteil vom 27.02.2002 - 7 K 1038/00 -, WissR 2002, S. 288 ff.; wohl auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2007 - 11 K 3837/06 -, juris Rn. 17). |
|
| c) Das nicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum - und zudem nicht in einem einzigen Land - absolvierte Auslandspraktikum des Klägers ist angesichts dessen nur förderungsfähig, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Dies war beim Kläger nicht der Fall. |
|
| Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmevorschrift handelt, die restriktiv auszulegen ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/5961 vom 04.12.1989, S. 21; Schepers in: Nomos-BR, BAföG, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 1). Der Senat vermag keine „denksystematischen Gründe“ zu erkennen, die eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Bedeutung erforderlich machten. Es begegnet insbesondere keinen sachlogischen Bedenken, die Förderung einer Auslandsausbildung in zeitlicher Hinsicht auf einen „einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ zu begrenzen und hiervon eine Ausnahme vorzusehen, wenn die Ausbildung inhaltlich, d.h. mit Blick auf ausbildungsbezogene Gründe eine Auslandsausbildung in mehreren nicht zusammenhängenden Zeiträumen erfordert. Die vom Kläger geforderte „zeitgemäße“ Auslegung, die eine Förderung von Auslandsausbildungen grundsätzlich auch in mehreren Ländern in nicht zusammenhängenden Zeiträumen ermöglicht, lässt auch - wie oben (a) geschildert - die Gesetzgebungshistorie nicht zu. |
|
| Der Gesetzgeber hat insbesondere die Modularisierung der Studiengänge an den deutschen Hochschulen, die mit dem Bologna-Prozess ihren Ausgang nahm, zu dessen Zielen u.a. die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (OVG Bremen, Beschluss vom 23.01.2012 - 2 B 261/11 -, juris Rn. 13), nicht zum Anlass genommen, die Möglichkeiten einer Ausnahme von der Beschränkung der Ausbildungsförderung durch § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu erweitern. Es mag sein, dass die - auch in den heutigen modularisierten Studiengängen noch bestehende - Möglichkeit, ein Thema über mehrere Semester zu vertiefen, in den früheren Magister- und Diplomstudiengängen häufiger genutzt worden ist. Gerade aufgrund der weniger starken Reglementierung des Studienverlaufs dürfte die Unterbrechung eines gewählten thematischen Schwerpunkts durch eine Auslandsausbildung indes auch früher eher die Ausnahme gewesen sein. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass derartige Bedenken die Entscheidung des Gesetzgebers wesentlich bestimmt hätten. Vielmehr hegte der Gesetzgeber die Befürchtung, dass kurzzeitige Besuche von Ausbildungsstätten im Ausland häufig nur Feriencharakter haben und die Durchführung der an sich im Inland stattfindenden Ausbildung deshalb zu erschweren drohen (Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 16 Rn. 5, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 30). Die vom Kläger geäußerten Überlegungen, Misstrauen gegenüber den Studierenden, sie könnten die Ausbildungszeit zu Ferienzwecken missbrauchen, sollten angesichts des erheblichen Zeitdrucks in den modularisierten Studiengängen kein relevantes Gewicht mehr haben und seien angesichts der Internationalisierung des Lebens und damit einhergehender Reisegewohnheiten junger Menschen nicht mehr von entscheidungsrelevanter Bedeutung, mögen in der rechtspolitischen Debatte von Gewicht sein. Es gibt aber - wie aufgezeigt - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber der Auffassung des Klägers angeschlossen hätte, die von ihm ursprünglich verfolgte gesetzgeberische Intention werde aufgrund der geänderten akademischen Anforderungen der Hochschulen an Auslandsausbildungen regelmäßig auf andere Weise erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Bedeutung“ für die Ausbildung kann daher nicht als „Hilfskriterium“ unter mehreren anderen angesehen werden, das außer Acht gelassen werden könnte, wenn der Besuch der Ausbildungsstätten im Ausland im konkreten Fall so organisiert werden kann, dass keine Gefahr besteht, dass das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit für den Bachelor- oder Masterstudiengang abgeschlossen werden kann (vgl. zur nicht gerechtfertigten Annahme eines Hilfskriteriums auch Senatsurteil vom 25.04.2017 - 12 S 699/16 -, juris Rn. 39 ff., 47, in Bezug auf das Erfordernis der institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG). Gerade die stärkere Strukturierung der modularisierten Studiengänge, auf die der Kläger verweist, legt es nahe, dass die nahtlose Einplanung von - nicht explizit in der Studienordnung vorgesehenen - Auslandsausbildungen auch bei diesen Studiengängen mit einigem organisatorischen Aufwand und Schwierigkeiten und ggf. Zeitverlusten verbunden ist. Dass es dem Kläger möglicherweise gelingt, sein Studium trotz der zweifachen Unterbrechung durch das Auslandsstudium und das Auslandspraktikum innerhalb der Regel- bzw. Mindeststudienzeit abzuschließen, kann allein eine Ausnahme von der Einschränkung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht rechtfertigen. Denn eine Regelung, die berechtigterweise einer beachtlichen Gefahr vorbeugen will, ist nicht etwa deswegen unanwendbar, weil sich diese Gefahr in einem konkreten Einzelfall nicht realisiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 30). |
|
| Von besonderer Bedeutung ist die Ausbildung in mehreren Ländern danach vor allem dann, wenn in der maßgeblichen Studienordnung das Ableisten mehrerer Auslandssemester in verschiedenen Ländern vorgeschrieben ist oder Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehrere Fremdsprachen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2018 - OVG 6 B 6.16 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 -, juris Rn. 6; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - 7 A 11510/06 -, juris Rn. 27 ff.5; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 16 Rn. 6; Nolte in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, BAföG §16 Rn. 2; Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 16 BAföG Rn. 4 ). Letzteres kann sich bei wertender Betrachtung des Einzelfalls auch objektiv aus dem Gegenstand des Studiums bzw. dem Inhalt der Studienordnung ergeben (VG Augsburg, Beschluss vom 18.12.2009 - Au 3 E 09.1794 -, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 08.10.2019 - AN 2 K 19.01053 -, juris Rn. 28). Allerdings kann eine „besondere Bedeutung“ nicht schon dann angenommen werden, wenn sich ein Auslandsaufenthalt für die Ausbildung als nützlich oder förderlich erweist. Da Fremdsprachenkenntnisse, das Kennenlernen anderer Kulturen und das Aufbauen von Netzwerken im Ausland für fast jede Ausbildung von Vorteil sind, wäre die besondere Bedeutung bei dieser Auslegung bei fast jedem Studiengang gegeben und der Ausnahmecharakter des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG aufgehoben (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.10.2019 - AN 2 K 19.01053 -, juris Rn. 28). Dementsprechend vermag auch die zunehmende internationale Ausrichtung vieler Studiengänge die Ausweitung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Bedeutung“ nicht zu rechtfertigen, solange die Hochschulen die Internationalisierung der Ausbildung und Forschung nicht durch entsprechende Änderungen in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung umsetzen. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern nach diesen Maßgaben bei dem vom Kläger absolvierten Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht an der Hochschule ... nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen - Allgemeiner Teil bzw. Besonderer Teil PO 5 - keine besondere Bedeutung aufweist. Insoweit sieht der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. |
|
| In Bezug auf das Berufungsvorbringen ist nochmals zu betonen, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine besondere Bedeutung mehrerer Ausbildungsaufenthalte im Ausland zwar mit Blick auf die durch die Ausbildung eröffneten Berufsmöglichkeiten, nicht aber in Bezug auf die Ausbildung selbst gegeben ist. Nur Ersteres ist aber der Bescheinigung der Praktikantenbeauftragten der Hochschule ... vom 22.12.2016 zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt. Das von der Praktikantenbeauftragten erwähnte „mission statement“ der Hochschule ... gibt ebenfalls nur die allgemeine Absicht der Hochschule wieder, den Erwerb kultureller Erfahrungen innerhalb der Hochschule durch internationalen Studierendenaustausch zu unterstützen und das Lernen und Lehren in mindestens einer Fremdsprache sowie die Mobilität der Studierenden durch Austauschprogramme für Studium und Praktikum im Ausland zu fördern. Eine internationale Ausrichtung des Studiengangs Wirtschaftsrecht, die es bei wertender Betrachtung rechtfertigen könnte, eine besondere Bedeutung mehrerer Ausbildungsaufenthalte im Ausland anzunehmen, lässt sich weder daraus herleiten noch daraus, dass innerhalb der sich aus dem Studien- und Prüfungsplan für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht - PO 5 - ergebenden 32 Module (mit laut Kläger insgesamt 180 ECTS, laut Studien- und Prüfungsplan sogar 210 ECTS), nach Auffassung des Klägers acht Lehrveranstaltungen - entsprechend 33 ECTS - einen internationalen Bezug aufweisen. |
|
| |
| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|