Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 3911/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. November 2020 - 4 K 3438/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über im Rahmen einer Betriebskontrolle in ihrer Filiale in F. von Bediensteten der Antragsgegnerin am 28.09.2020 festgestellte lebensmittelrechtliche Verstöße.
Mit Schreiben vom 05.10.2020 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu der gemäß § 40 Abs. 1a LFGB beabsichtigten Veröffentlichung der festgestellten Verstöße im Internet an und teilte unter dem 20.10.2020 mit, dass sie eine Veröffentlichung mit folgenden Inhalt beabsichtige:
Feststellungstag:
28.09.2020
Sachverhalt / Grund der Beanstandung:
Bei der Kontrolle wurde ein Schadnagerbefall in Form von Mäusen durch Schadnagerkot festgestellt, insbesondere im Verkaufsraum im Bereich der offenen Backwaren, der Cerealien, der vorverpackten Backwaren, im Obst- und Gemüsebereich und im Selbstbedienungsbereich für Nuss-, Frucht-, Schokomischungen. Außerdem auch im Verkaufsbereich von Nudeln, Mehl, Zucker, Süßwaren und der Babynahrung. Ebenso auch im Aufbackraum für Backwaren und Lager wurden erhebliche Mengen Schadnagerkot vorgefunden.
Die Papiertüten für die Backwaren waren sowohl im Verkaufsbereich als auch im Lager im Aufbackraum durch Schadnagerausscheidungen kontaminiert und wiesen teilweise Fressspuren durch Schadnager auf.
Zahlreiche vorverpackte Lebensmittel im Verkaufsraum wiesen Fressspuren durch Schadnager auf, insbesondere Mark-Klößchen, Mehl, Reis, Crunch Peanuts und Toastbrot. Einige der angefressenen Packungen der Mark-Klößchen waren zusätzlich mit bläulichem Schimmel überzogen.
Diese Verunreinigungen durch Exkremente weisen einen Kontakt der Schadnager mit den Betriebsräumen sowie Betriebseinrichtungen nach.
Durch Schadnagerkot und -urin in Räumen/Bereichen, in denen mit offenen Lebensmitteln gearbeitet wird oder von Mäusen geöffnete Lebensmittelverpackungen lagern, kann es zu einer Kontamination der Lebensmittel kommen. Die kontaminierten Lebensmittel sind somit als nicht sicher zu beurteilen. Folglich wurden unter diesen Umständen Lebensmittel in den Verkehr gebracht.
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Unter diesen Bedingungen des Schadnagerbefalls waren in diesen Bereichen zum Verkauf angebotene Lebensmittel unmittelbar der Gefahr einer Kontamination ausgesetzt und z. T. bereits kontaminiert.
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Rechtsgrundlage:
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Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002
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Hinweis zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen:
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Es wurde angeordnet, dass die betroffenen Bereiche umgehend ausgeräumt, gereinigt und die angefressenen/kontaminierten Verpackungen entsorgt werden. Die sofortige Intensivierung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wurde angeordnet.
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Der Lebensmittelbetrieb wurde bis zum Folgetag geschlossen.
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Bei der Nachkontrolle am Folgetag waren sämtliche Reinigungsmängel beseitigt. Die Schädlingsbekämpfung wurde intensiviert. Schadnagerkot wurde nicht mehr vorgefunden.
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Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom 20.10.2020 angekündigte Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle ihres Betriebs in F. vom 28.09.2020 vorzunehmen. Mit Beschluss vom 18.11.2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
18 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat (grundsätzlich zum vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, jeweils juris). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken.
19 
1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, VBlBW 2007, 340; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris, vom 21.05.2019 und vom 28.01.2013, jeweils a. a. O.). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a. a. O.).
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Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 23.04.2019 (BGBl. I S. 498) in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris).
21 
Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.
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2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei und daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in die Grundrechte der Antragstellerin - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG - eingreife.
23 
Die geplante Veröffentlichung erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Denn es liege der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht vor, dass mit den beanstandeten Sachverhalten auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [Lebensmittelbasis-VO] zu stützende Verstöße in nicht unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB vorlägen. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem der Kammer vorgelegten Kontrollbericht sowie den Lichtbildern, die anlässlich der Überprüfung des Ladengeschäfts der Antragsgegnerin vom 28.09.2020 erstellt worden seien. Auch dass ein Bußgeld von mindestens 350 EUR angesichts dieser erheblichen Verstöße, die eine Vielzahl von Lebensmitteln beträfen und von gewichtigem Ausmaß seien, zu erwarten sei, sei nicht ernstlich zweifelhaft und habe die Antragsgegnerin zuletzt unter Inbezugnahme verschiedener anderer von ihr geführter Bußgeldverfahren substantiiert dargelegt. Auch die Antragstellerin stelle das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht in Frage. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB vor Veröffentlichung der Informationen erforderliche Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.10.2020 unter Fristsetzung bis zum 14.10.2020 vorgenommen. Sie habe zudem den nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB erforderlichen Hinweis, dass die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Mängel behoben worden seien, aufgenommen.
24 
Die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Öffentlichkeitsinformation sei - auf der Rechtsfolgenseite - aller Voraussicht nach auch von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gedeckt. Die Antragstellerin rüge in der Sache ausschließlich, die Vorschrift ermächtige nicht zur Veröffentlichung der Informationen über die von der Antragsgegnerin angeordnete zeitweise Schließung des Betriebs sowie die angeordneten Maßnahmen zu Schädlingsbekämpfung (vorgesehen unter der Rubrik „Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen“). Damit dürfte die Antragstellerin jedoch voraussichtlich nicht durchdringen. Die Berechtigung der Antragsgegnerin, (auch) diesen Teil der Informationen zu veröffentlich, dürfte sich aus § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ergeben.
25 
3. Dem hält die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.11.2020 (16 K 4688/20) entgegen, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, die Antragsgegnerin sei berechtigt, im Rahmen einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB die Öffentlichkeit über die von ihr angeordneten Maßnahmen, insbesondere über die von ihr vorgenommene Betriebsschließung zu informieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Wortlaut von § 40 Abs. 1a LFGB nicht offen gehalten. Die Vorschrift legitimiere lediglich die Nennung des betroffenen Lebensmittels oder Futtermittels sowie des betroffenen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens. Darüber hinausgehende, den Lebensmittelunternehmer belastende Informationen seien vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht abgedeckt. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies, beispielsweise durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ nach dem Wort „unverzüglich“ umsetzen können. Das Verständnis des Verwaltungsgerichts, bei den in § 40 Abs. 1a LFGB genannten Informationen handele es sich lediglich um Mindestangaben, werde auch nicht von Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Die Nennung einer durch die Behörde vorgenommenen Betriebsschließung diene dem Verbraucher nicht dazu, eine hinreichende Grundlage für eine eigenverantwortliche Konsumentscheidung zu schaffen. Zu Unrecht ziehe das Verwaltungsgericht den Rechtsgedanken von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 heran. Die Information der Öffentlichkeit über behördliche Maßnahmen im Rahmen von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i. V. m. § 40 Abs. 1 LFGB diene ausschließlich dem Gesundheitsschutz und habe somit eine andere Zielrichtung als die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB. Das Verwaltungsgericht habe sich darüber hinaus nicht hinreichend mit der Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Information über die von Behördenseite getroffenen Maßnahmen auf die Berufsfreiheit, insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
26 
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 28.11.2019 (9 S 2662/19, juris Rn. 19) dargelegt, dass zwar der Inhalt der Veröffentlichung einheitlich durch § 40 Abs. 1a LFGB vorgegeben ist, der Gesetzgeber aber im Übrigen außer der Bezeichnung des Lebensmittels und der Nennung des Lebensmittelunternehmens keine konkreten Vorgaben gemacht hat, so dass die Art und Weise der Darstellung im Wesentlichen dem Antragsgegner obliegt. Allerdings ist nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des Informationszwecks der Vorschrift geeignet. Die zuständigen Behörden haben bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2019 - 13 B 67/19 -, juris). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass § 40 Abs. 1a LFGB als maßgebliche Rechtsfolge die Information der Öffentlichkeit vorsieht, ohne abschließend zu bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen an die Information nach dieser Vorschrift zu beachten sind (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2020, § 40 LFGB Rn. 129). Dem offen gehaltenen Wortlaut lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Information der Öffentlichkeit auf die produkt- und unternehmensbezogenen Angaben, die in der Vorschrift genannt werden, beschränkt ist. Zwar sieht das Gesetz eine Information über die behördlich angeordneten Maßnahmen nicht ausdrücklich vor. Es steht ihr aber auch nicht entgegen. Den Behörden steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung des Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszufüllen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2018, a. a. O., juris Rn. 41 und 46). Dabei sind insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift in den Blick zu nehmen.
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Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Regelung vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass diesem Ziel verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Beschluss vom 31.03.2018, a. a. O., juris Rn. 33). Daneben wird die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB hervorgehoben, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7). Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB; BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris).
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Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt, dass auch die Bezeichnung der behördlich angeordneten Maßnahmen die eigenverantwortliche Konsumentscheidung des Verbrauchers fördert, weil die Kenntnis darüber den Verbraucher in die Lage versetzt, die Verstöße und deren Schweregrad gegenüber der bloßen Nennung der Rechtsverstöße besser einzuordnen. Danach vermag der Senat auch dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 19.11.2020 - 16 K 4688/20 -) nicht zu folgen, soweit es meint, dass es für die Konsumentscheidung der Verbraucher nur eine untergeordnete Rolle spiele, welche flankierenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Behörde im Zuge der lebensmittelrechtlichen Beanstandungen ergriffen habe. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB einen Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes fordert und für die Beurteilung der Erheblichkeit des Verstoßes als Grundlage für die eigenverantwortliche Konsumentscheidung die Kenntnis des gesamten Sachverhalts, der auch die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen umfasst, von Bedeutung ist. Gerade auch der Kontext zwischen Verstoß und behördlichem Handeln stellt sich aus der Sicht der Verbraucher als konsumrelevanter Faktor dar. Die Angabe auch der von der Behörde ergriffenen Maßnahmen dient daher der mit der Bestimmung intendierten und verfassungsrechtlich abgesicherten Transparenz und erweitert die informationellen Grundlagen der Konsumentscheidungen der Verbraucher (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a. a. O.; BT-Drs. 17/7374, S. 13; 17/12299, S. 7). Wie dargelegt, besitzt auch das Ziel, deren Wissensgrundlage für eigenverantwortliche Entscheidungen zu verbessern, verfassungsrechtliche Bedeutung. In diesem Sinne taugt die Angabe der von der Behörde angeordneten Maßnahmen zu der mit der Vorschrift bezweckten gehaltvollen Information der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a. a. O. Rn. 33 und 46; weiterführend Bäcker, JZ 2016, 595, 596 f., 601).
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Danach bedarf keiner Vertiefung, ob insoweit auch der Rechtsgedanke des Art. 10 Lebensmittelbasis-VO, wie das Verwaltungsgericht meint, herangezogen werden kann.
30 
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Auswirkung der streitgegenständlichen Information über die von Behördenseite getroffenen Maßnahmen auf ihre Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt.
31 
Dass § 40 Abs. 1a LFGB eine zwingende Pflicht zur Veröffentlichung vorsieht, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - und vom 17.12.2020 - 9 S 2481/20 -, jeweils juris). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Normtext wie in den Materialien Ausdruck findet, muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung erfolgen, ohne dass - etwa im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung - die für sie streitenden Interessen der Öffentlichkeit mit gegenläufigen Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen sind (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 17/7374, S. 20; ähnlich S. 12; Senatsbeschlüsse vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 17 sowie vom 28.01.2013 und vom 17.12.2020, jeweils a. a. O.; Rathke, a. a. O., § 40 LFGB Rn. 2d, 81, 119; Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Aufl. 2019, § 40 LFGB Rn. 49, 57; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 4 Rn. 101). Die Vereinbarkeit dieser Regelungstechnik mit verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2018 bestätigt. Insoweit genügt es, die gesetzlichen Veröffentlichungsvoraussetzungen so anzuwenden, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., Rn. 50 f.). Nach § 40 Abs. 4 LFGB ist die Behörde im Falle fehlerhafter Informationen zur Richtigstellung bzw. bei erfolgter Mängelbeseitigung zum unverzüglichen Hinweis verpflichtet. Der verfassungsrechtlich ebenfalls gebotenen Pflicht zur Begrenzung der zulässigen Veröffentlichungsdauer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O., juris Rn. 56 ff.) hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 40 Abs. 4a LFBG entsprochen.
32 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass die beabsichtigte Veröffentlichung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht entspricht. Soweit sie auf eine Beeinträchtigung ihres Ansehens verweist, handelt es sich hierbei um eine mögliche Folge, die in erster Linie an das Bekanntwerden von Rechtsverstößen anknüpfen, die tatsächlich im Betrieb der Antragstellerin aufgetreten sein dürften und ihr daher unmittelbar zurechenbar sind. Nach ihrem Regelungszweck soll die Veröffentlichung auch durchaus negative Folgen entfalten, wobei der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff dadurch relativiert ist, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten verhindern können, und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a. a. O., juris Rn. 35 f.). Schließlich enthält die beabsichtigte Veröffentlichung den nach § 40 Abs. 4 LFGB gebotenen Hinweis auf die erfolgte Mängelbeseitigung.
33 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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