Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2019 - A 9 K 6029/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| | Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. |
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| | Der Kläger zu 1) ist nach eigenen Angaben am xxxxxx.1993 geboren, die Klägerin zu 2) am xxxxx.1994. Die Kläger haben angegeben, miteinander verheiratet zu sein. Ihren eigenen Angaben zufolge reisten sie gemeinsam am xxxxx.2016 in die Bundesrepublik ein. Sie machen geltend, eritreische Staatsangehörige vom Volk der Tigrinya zu sein. Sie stellten am xxxxx.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am xxxxx.2016 kam im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter der Kläger, xxxx xxxxx xxxx xxxx zu Welt. Diese begehrt ebenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie ist die Klägerin des Verfahrens A 13 S 2300/19. |
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| | Das Bundesamt hörte die Kläger am 15.08.2016 persönlich an. Beide beschränkten ihren Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes. |
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| | Der Kläger zu 1) gab hierbei im Wesentlichen an: Als seine Eltern verstorben seien, sei er zwei Jahre alt gewesen. Er habe gewusst, dass seine Eltern aus Eritrea stammten. Bis er zwölf gewesen sei, habe er in Äthiopien auf der Straße gelebt, danach sei er in den Sudan geflüchtet, wo er sieben Jahre ohne Dokumente gelebt habe. Er sei deshalb auch im Gefängnis gewesen. Auch in Libyen sei er im Gefängnis gewesen. Er sei bei der Vermieterin seiner Eltern aufgewachsen. Als seine Eltern gestorben seien, sei er dort geblieben. In Eritrea sei er nie gewesen. Äthiopien habe er 2005 verlassen. Seine Eltern stammten aus Eritrea und er habe in Äthiopien nicht weiterleben können. Der Konflikt von 2001 zwischen Äthiopien und Eritrea habe auch ihm Schwierigkeiten bereitet. Vorher habe er gearbeitet und ganz normal gelebt. Danach habe er aber nicht mehr in Ruhe weiterleben können, weshalb er in den Sudan ausgereist sei. Dort habe er immer wieder Polizisten bestechen müssen, die gewusst hätten, dass er aus „Äthiopien/Eritrea“ komme. 2013 habe er seine Frau geheiratet. Danach hätten sie Geld gespart und den Sudan verlassen wollen. 2014 sei er ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe er große Angst. Er fürchte Probleme zu bekommen, weil er keine Verwandte, keine Familie dort habe. Außerdem müsse er zum Militär. Äthiopien habe er aus Angst um sein Leben verlassen. Er wolle deshalb nicht dorthin zurückkehren. |
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| | Die Klägerin zu 2) gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in den Sudan ausgereist, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Dort sei sie „illegal aufgewachsen“. Sie habe als Hausmädchen gearbeitet und etwa 150,-- USD pro Monat verdient. Der Hausherr, bei dem sie im Sudan gearbeitet habe, habe sie vergewaltigt und sei der Vater ihrer Tochter, die noch im Sudan bei einer Freundin lebe. Weshalb sie Eritrea 1996 verlassen habe, könne sie nicht sagen. Ihre Mutter habe sie dorthin gebracht. Den Sudan habe sie 2014 verlassen. In Libyen sei sie neun Monate im Gefängnis gewesen. Ende 2014 sei sie an eine Schlepper-Gruppe verkauft worden. Sie sei nach einem Monat geflüchtet und habe bei einer anderen Familie in xxxxxxx als Hausmädchen gearbeitet. Eine Schwester von ihr lebe im Sudan, zu der sie aber keinen Kontakt habe. In Eritrea kenne sie niemanden. Vor einer Rückkehr nach Eritrea fürchte sie sich, weil sie dort niemanden kenne. Ihre Eltern seien bereits verstorben. |
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| | Mit - den Klägern am 03.11.2016 zugestelltem - Bescheid vom 29.09.2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziff. 1 und 2 des Bescheids), lehnte den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziff. 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4 des Bescheids). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Eritrea oder Äthiopien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 5 des Bescheids). Zudem wurde „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6 des Bescheids). |
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| | Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlands seien unsubstantiiert, vage gehalten und unrealistisch, sodass erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Angaben bestünden. Die Einreise in das Bundesgebiet solle ohne Legitimationspapiere erfolgt sein. Unterlagen, die die Identität der Kläger oder aber die Richtigkeit des Vortrags bestätigen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die Kläger hätten auch keine Angaben zum genauen Reiseweg machen können. Es sei völlig offen, wann die Kläger tatsächlich in die Bundesrepublik eingereist seien. Obwohl die Kläger nachweislich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hätten, sei dies weder von sich aus, noch auf Nachfrage eingeräumt worden. Somit seien falsche Angaben gemacht worden. Auch dass die Kläger den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz nicht abgewartet hätten, mindere die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte. Zu ihrem angeblichen Herkunftsland Eritrea hätten die Kläger selbst einfachste Fragen nicht zu beantworten vermocht. Dass - nach eigenen Angaben der Kläger - keine Verwandten mehr in Äthiopien bzw. Eritrea lebten, sei ebenfalls wenig plausibel. Ebenfalls sei fraglich, weshalb die Eltern beider Kläger bereits im Kindesalter verstorben seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit besäßen. Der Kläger zu 1) sei nach eigenen Angaben nie in Eritrea gewesen. Er sei am xxxxx.1993 in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren worden. Somit komme das seinerzeit geltende äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 zur Anwendung. Demnach seien nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern gelebt und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden seien, äthiopische Staatsbürger. Diese Staatsangehörigkeit habe der Kläger zu 1) auch nicht aufgrund der Entstehung Eritreas verloren. Denn die äthiopische Staatsangehörigkeit habe nur verloren, wer auf eigenen Antrag hin eine fremde Staatsangehörigkeit erworben habe. Dies sei nicht der Fall. Es sei naheliegend, dass auch die Klägerin zu 2) Äthiopierin sei, da sie die äthiopische Amtssprache Amharisch spreche. Die Kläger hätten auch nicht nach neuem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Personen eritreischer oder halb-eritreischer Abstammung würden auch nicht mehr gegen ihren Willen aus Äthiopien nach Eritrea abgeschoben. In Äthiopien drohe den Klägern weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden. |
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| | Am 04.11.2016 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Zur Begründung trugen sie lediglich vor, eritreische Staatsbürger zu sein. |
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| | Mit - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09.05.2019 zugestelltem - Urteil vom 06.05.2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29.09.2016, für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritrea festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab. Sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich Eritrea setzten voraus, dass die Kläger tatsächlich eritreische Staatsangehörige seien. Hiervon habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Der Vortrag der Kläger zu ihrer Herkunft sei sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vollkommen oberflächlich und ohne so genannte „Realkennzeichen“ gewesen. Beim Kläger zu 1) komme hinzu, dass sein Vorbringen von erheblichen Widersprüchen geprägt gewesen sei. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung teilweise in jedem zweiten Satz widersprochen. Aber auch die Angaben der Klägerin zu 2) seien nicht glaubhaft. Bereits die Ähnlichkeit ihrer Angaben zu denen des Klägers zu 1) machten den Eindruck einer abgesprochenen Geschichte. |
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| | Die Kläger haben am 11.06.2019 die Zulassung der Berufung beantragt. |
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| | Mit - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 02.09.2019 zugestelltem - Beschluss vom 21.08.2019 hat der erkennende Gerichtshof die Berufung zugelassen, „soweit die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich Äthiopiens abgewiesen wurde“ (A 9 S 1712/19). Insoweit sei die angegriffene Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. |
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| | Am 02.10.2019 haben die Kläger die Berufung begründet. Sie greifen das Urteil - soweit die Klage abgewiesen wurde - vollumfänglich an und halten die Beschränkung der Zulassung der Berufung für unwirksam. In der mündlichen Verhandlung werde der Nachweis gelingen, dass die Kläger eritreische Staatsangehörige seien. Dies rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedenfalls aber des subsidiären Schutzes wegen des Nationaldienstes. Darüber hinaus hätten sie einen Anspruch auf Familienasyl, da ihrer Tochter im Verfahren A 13 S 2300/19 wegen drohender Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.05.2019 - A 9 K 6029/16 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2016 hinsichtlich Ziff. 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.05.2019 - A 9 K 6029/16 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2016 hinsichtlich Ziff. 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.05.2019 - A 9 K 6029/16 - zu ändern und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu zu fassen: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2016 wird hinsichtlich Ziff. 4 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Abschiebung der Kläger nach Äthiopien und Eritrea ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entgegensteht. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie wiederholt und vertieft die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. |
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| | Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 informatorisch zu ihrem Asylgesuch angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die gefertigte Anlage zum Protokoll verwiesen. |
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| | Dem Senat liegen die ausgedruckte elektronische Akte des Bundesamts der Kläger, die Akte des Verwaltungsgerichts und die Gerichtsakte im Verfahren der Tochter der Kläger (A 13 S 2300/19) nebst Beiakten (Akte des Verwaltungsgerichts, ausgedruckte elektronische Akte des Bundesamts) vor. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Die Berufung ist nur teilweise statthaft. |
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| | 1. Die Berufung ist unstatthaft, soweit die Kläger neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Äthiopiens begehren. Denn der erkennende Gerichtshof hat mit Beschluss vom 21.08.2019 die Berufung nur zugelassen, „soweit die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich Äthiopiens abgewiesen wurde“ (A 9 S 1712/19). Soweit die nationalen Abschiebungsverbote betroffen sind, ist diese Beschränkung auch wirksam. |
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| | a) Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 [zur Zulassung der Revision]; W. R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 124 Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 35 [zum Antrag auf Zulassung der Berufung]). Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 <145 Rn. 31> m. w. N.). Demzufolge kann eine Rechtsmittelbeschränkung insbesondere nicht auf einzelne Elemente wie etwa die Bejahung oder Verneinung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals erfolgen (vgl. Happ a. a. O. Vorbemerkung §§ 124 ff. Rn. 40). Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.). |
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| | b) Gemessen hieran ist die Beschränkung der Zulassung der Berufung durch den erkennenden Gerichtshof wirksam, soweit sie die nationalen Abschiebungsverbote betrifft. Denn die Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten sind eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 B 68.04 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 07.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass die weitergehende Beschränkung der Berufung unwirksam ist (s. u.). Denn die Frage der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist für jeden (abtrennbaren) Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich (vgl. Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - juris Rn. 17; a. A. BGH, Urteil vom 03.06.1987 - IVa ZR 292/85 - NJW 1987, 2586). Vorliegend steht jedoch keine auf Rechtsgründe gestützte Teilzulassung in Rede. Vielmehr hat der erkennende Gerichtshof - wie sich dem Zulassungsbeschluss zweifelsfrei entnehmen lässt - die Zulassung der Berufung auf die Streitgegenstände Flüchtlingsanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes beschränkt und hinsichtlich dieser Streitgegenstände sodann eine weitere - unzulässige (s. u.) - Beschränkung vorgenommen. Dass eine streitgegenstandsbezogene Betrachtung zulässig und geboten ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam ist, soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist (vgl. Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.). |
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| | Eine Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Hinblick auf die nationalen Abschiebungsverbote folgt auch nicht daraus, dass der entsprechende Antrag in erster Instanz lediglich hilfsweise gestellt wurde (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2018 - A 11 S 70/18 - n. v.). Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch die Abweisung eines Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht isoliert rechtskräftig werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 B 91.93 - juris Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 121 Rn. 2). Dem steht die Existenz des Hilfsantrags vom Schicksal des Hauptantrags nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597). Wird die Berufung nur hinsichtlich des Hauptantrags zugelassen und bestätigt das Berufungsurteil die erstinstanzliche Abweisung des Hauptantrags, bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung des Hilfsantrags. Gibt das Berufungsgericht hingegen dem Hauptantrag statt, muss es im Weg der Klarstellung die erstinstanzliche Entscheidung über den Hilfsantrag aufheben (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 286). |
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| | Auch dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf, wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) führt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht dazu, dass eine beschränkte Zulassung der Berufung auf den internationalen Schutz nicht möglich wäre. Fehlt geht bereits die Annahme der Kläger, da die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung davon abhängt, ob ihnen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, werde die Abschiebungsandrohung zwingend zum Streitgegenstand der Berufung. Die Abschiebungsandrohung bildet einen selbständigen Streitgegenstand und einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 - BVerwGE 167, 383 <386 Rn. 17> und - 1 C 1.19 - juris Rn. 10 [insoweit in BVerwGE 167, 366 nicht abgedruckt]). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Frage ihrer Rechtmäßigkeit (auch) davon abhängt, ob den Klägern internationaler Schutz zuerkannt wird oder nicht. Folge einer Zuerkennung des internationalen Schutzes ist insoweit lediglich, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig wird und die Kläger einen Anspruch auf deren Aufhebung haben (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 354). Zum (integralen) Bestandteil der Prüfung des internationalen Schutzes wird die Abschiebungsandrohung dadurch nicht. Unabhängig davon führt die (isolierte) Überprüfung einer Abschiebungsandrohung in der Rechtsmittelinstanz nicht dazu, dass insoweit die Frage der Zuerkennung des internationalen Schutzes und das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote erneut zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 1. 19 - a. a. O. Rn. 12 und - 1 C 19.19 - a. a. O. Rn. 20). |
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| | Schließlich führt auch der Einwand der Kläger, es handle sich beim Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG um ein Minus und kein Aliud zum subsidiären Schutz nicht zur Unzulässigkeit der Berufungsbeschränkung im Hinblick auf die nationalen Abschiebungsverbote. Insbesondere kommt es insoweit nicht darauf an, ob Fälle denkbar sind, in denen zwar die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegeben sind, nicht aber diejenigen des § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich - wie ausgeführt - beim subsidiären Schutz und den nationalen Abschiebungsverboten um eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile handelt. Insoweit liegt auch keine bloße Anspruchskonkurrenz vor, da sich die Rechtsfolgen unterscheiden. |
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| | 2. Dagegen ist die Berufung vollumfänglich statthaft, soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes begehren. Die insoweit vorgenommene Beschränkung der Berufung auf das mögliche Herkunftsland Äthiopien ist unwirksam. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Frage, welches Land als Herkunftsland anzusehen ist und ob dort eine entsprechende Bedrohung vorliegt ist somit (bloßes) Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.01.2008 - 10 B 88.07 - juris Rn. 10: Die Staatsangehörigkeit ist als bloße Vorfrage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern Tatfrage). Dagegen kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht isoliert bezogen auf einzelne Staaten geprüft und abgeschichtet werden. Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seien gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <378> [zu § 60 Abs. 1 AufenthG]; Hailbronner in Ausländerrecht, AsylG § 3 Rn. 19). |
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| | Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gilt nichts anderes. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Auch insoweit ist die Frage des Herkunftsstaats und ob dort ein ernsthafter Schaden droht bloßes Tatbestandsmerkmal. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes kommt eine Abschichtung hinsichtlich verschiedener Länder nicht in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu § 60 AufenthG ausgeführt hat, der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz könne isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden (vgl. Urteil vom 08.02.2005 a. a. O.). Denn dies bezog sich auf die damals geltende Fassung des § 60 AufenthG, der gerade nicht - wie nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - auf den Herkunftsstaat, sondern auf „einen Staat“ abgestellt hat. |
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| | Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). |
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| | 1. Die Klage ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid wurde den Klägern am 03.11.2016 zugestellt, die Klage wurde am 04.11.2016 erhoben. Den - soweit ersichtlich - bereits am 05.10.2016 veranlassten Zustellversuch müssen die Kläger nicht nach § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Da der Bescheid ohne jeden Hinweis, woran die Zustellung gescheitert ist wieder an das Bundesamt zurückgelangt ist (vgl. Bl. 113 d. Akte des Bundesamts) lässt sich nicht feststellen, dass ein ordnungsgemäßer Zustellversuch unternommen worden wäre (vgl. zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellversuchs in einer Aufnahmeeinrichtung: VG Freiburg, Beschluss vom 13.08.2021 - A 10 K 1967/21 - juris). |
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| | 2. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 29.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | a) Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | aa) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 <73 Rn. 19> und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161, 163 Rn. 15; Senatsurteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris Rn. 26 und vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 - juris Rn. 19). |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12; Senatsurteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris Rn. 28 und vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 - juris Rn. 21). Auch für die Feststellung des maßgeblichen Herkunftslands bedarf es der vollen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 22 [zum subsidiären Schutz]; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 3 Rn. 10). Bleibt die Staatsangehörigkeit trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten unaufklärbar, so kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 a. a. O. Rn. 22 [zum subsidiären Schutz]; Treiber in GK-AufenthG, § 60 Rn. 104 [zu § 60 Abs. 1 AufenthG]). |
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| | bb) Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Der Senat vermochte sich schon nicht mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Gewissheit von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Kläger zu überzeugen (1). Ebenso wenig vermochte der Senat sich von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit der Kläger (2) oder von deren Staatenlosigkeit (3) zu überzeugen. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz (4). |
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| | (1) Die Kläger selbst machen geltend, eritreische Staatsangehörige zu sein, wobei sie dies im Wesentlichen mit einer eritreischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern begründen. Hieran bestehen jedoch durchgreifende Zweifel, die die Kläger nicht auszuräumen vermochten. Weitere Ermittlungsansätze sind für den Senat nicht erkennbar. Kann somit schon eine eritreische Herkunft der Kläger nicht festgestellt werden, kommt es auf die zwischen den Beteiligten und vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren erörterte Frage, unter welchen Umständen Personen, die vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurden oder die von Personen abstammen, die vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurden, die äthiopische Staatsangehörigkeit verlieren oder die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, nicht an. |
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| | (a) Objektive Anhaltspunkte für eine eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) bestehen nicht. Dokumente, die seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen oder auch nur nahelegen würden, liegen nicht vor. Angesichts dessen, dass der Kläger zu 1) selbst angegeben hat, über keine Dokumente zu verfügen, die seine Herkunft belegen könnten, sind für den Senat insoweit auch keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar. Ferner spricht der Kläger zu 1) nicht vorwiegend eine Sprache, die ausschließlich oder überwiegend in Eritrea gesprochen werden würde. |
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| | Die Angaben des Klägers zu 1) sind insgesamt - und insbesondere im Hinblick auf seine eritreischen Staatsangehörigkeit - in hohem Maße oberflächlich und unplausibel und darüber hinaus widersprüchlich. Ferner bestehen erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers zu 1) und denen der Klägerin zu 2). |
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| | So hat der Kläger zu 1) beim Bundesamt nur völlig oberflächliche Angaben dazu gemacht, weshalb er die eritreische Staatsangehörigkeit habe. Er gab lediglich an, seine Eltern seien verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Als er aufgewachsen sei, habe er gewusst, dass seine Eltern aus Eritrea stammten (vgl. Anhörung Bundesamt S. 2 ff.). Eine nähere Erläuterung, woher er dieses Wissen hat, erfolgte nicht. Auch vor dem Verwaltungsgericht vermochte der Kläger nicht näher zu erläutern, woher sein Wissen um die eritreische Staatsangehörigkeit seiner Eltern stammt. Letztendlich gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, seine Eltern seien nach Äthiopien gekommen, weil Krieg gewesen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe ihn eine Vermieterin „übernommen“ und ihn immer als Eritreer und „Shabiya“ beschimpft. Diese Frau habe ihm gesagt, dass seine Mutter früher in xxxxxxxx gelebt habe (vgl. Bl. 91 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). In seiner Anhörung durch den Senat konnte der Kläger zu 1) nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er gewusst haben will, dass seine Eltern aus Eritrea stammen. Er gab lediglich völlig pauschal an, die Frau, bei der er gelebt habe, habe gesagt, sie sei selbst auf Grund der Vertreibung „von dort“ weggegangen, sein Vater sei „im Krieg“ gestorben (vgl. Anlage zum Protokoll S. 2 f.). Auch unabhängig von der eritreischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern waren die Angaben des Klägers zu 1) pauschal und oberflächlich. So schilderte der Kläger zu 1) etwa nicht näher, welcher Art die „Probleme“ bzw. Verletzungen gewesen sein sollen, die ihm die Kinder der Frau, bei der er aufgewachsen ist, bereitet haben sollen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 1, 3). Generell antwortete der Kläger zu 1) auf Fragen des Senats ausweichend und detailarm. |
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| | Die gesamten Ausführungen des Klägers zu 1) sind darüber hinaus in hohem Maß unplausibel. Der Kläger zu 1) vermochte kaum etwas über seine Eltern zu berichten und gab dem Senat gegenüber etwa selbst an, er sei ein Kind gewesen und habe deshalb nicht viel davon verstanden, was ihm die Frau, bei der er gelebt habe, über seine Mutter erzählt habe (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 2 f.). Ausgehend hiervon ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1) genau wissen will, dass seine Eltern Eritreer waren (vgl. Anhörung Bundesamt S. 4), dass sein Vater „im Kampf“ in Eritrea gestorben sei und seine Mutter „Probleme“ gehabt habe (vgl. Bl. 91 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). Gänzlich unverständlich ist auch, dass der Kläger zwar von der Vermieterin seiner Eltern aufgenommen und versorgt, andererseits aber permanent als Eritreer beschimpft worden sein soll. Dies gilt erst Recht, nachdem nach den Angaben des Klägers zu 1) beim Verwaltungsgericht dieser Vermieterin angedroht worden sein soll, ihr Haus niederzubrennen, wenn sie ihn, den Kläger zu 1), nicht wegschicke (vgl. Bl. 92 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Nicht nachzuvollziehen vermochte der Senat auch, dass die Frau, bei der er aufgewachsen ist, ihn als Arbeitskraft in den Sudan verkauft haben soll, der Kläger zu 1) jedoch auf Nachfrage des Senats den Ablauf seiner Ausreise in den Sudan nicht näher beschreiben und sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob die Frau selbst mit im Auto, mit dem er in den Sudan verbracht worden sein will, gesessen hat (vgl. Anlage zum Protokoll S. 4). Wenig plausibel ist auch, dass die Eltern des Klägers zu 1) - ebenso wie die der Klägerin zu 2) - sämtlich früh verstorben sein sollen. Es ist auch gänzlich lebensfremd, dass die Frau, die ihn immerhin über Jahre versorgt haben soll, sich spontan entschließt, ihn in den Sudan zu verkaufen, nachdem sie davon erfährt, dass ihre Kinder ihm Probleme bereiten wollen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 3). |
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| | Die Einlassung des Klägers zu 1) war darüber hinaus von erheblichen Widersprüchen während des gesamten Verfahrens geprägt. So gab er beim Bundesamt zunächst an, seine Eltern seien verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Bis zu seinem zwölften Lebensjahr habe er in Äthiopien auf der Straße gelebt (Anhörung Bundesamt S. 2). Später gab er dann an, er sei in einem Haus bei der Besitzerin des Hauses aufgewachsen, das seine Eltern damals gemietet hätten. Nach dem Tod der Eltern sei er „einfach im Haus geblieben“ (vgl. Anhörung Bundesamt S. 3). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab der Kläger zu 1) dagegen an, sein Vater sei vor seiner Geburt in Eritrea gestorben (vgl. Bl. 91 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). Seine Mutter sei während sie mit ihm, dem Kläger zu 1), schwanger gewesen sei, nach Äthiopien gekommen (vgl. Bl. 91 d. Akte des Verwaltungsgerichts; Anlage zum Protokoll, S. 1). Eine nachvollziehbare Erklärung für die unterschiedlichen Angaben zum Tod seines Vaters und dazu, dass er einerseits auf der Straße gelebt haben, andererseits aber bei der Vermieterin seiner Eltern gewohnt haben will, vermochte er nicht zu geben. Vielmehr wirkt die Antwort des Klägers zu 1) auf den Vorhalt des Verwaltungsgerichts, er könne nicht obdachlos gewesen sein, wenn er bei der Vermieterin gelebt habe, er habe manchmal wegmüssen, weil der Frau gesagt worden sei, ihr Haus würde „verbrannt“, wenn sie ihn nicht wegschicken würde, wenn er etwas zu Essen gebraucht habe, sei er zurückgekehrt (vgl. Bl. 92 d. Akte des Verwaltungsgerichts), erkennbar konstruiert und lebensfremd. Sie steht auch im Widerspruch zur Aussage vor dem Senat, er habe von der Frau weggehen müssen, weil deren Söhne ihm Probleme bereitet hätten (vgl. Anlage zum Protokoll S. 3). Auch vermochte der Kläger zu 1) sich an die Drohung gegenüber der Frau vor dem Senat nicht mehr zu erinnern (vgl. Anlage zum Protokoll S. 8). Daneben gab er zuletzt an, bei der Frau habe es sich um die Arbeitgeberin seiner Mutter gehandelt (vgl. Anlage zum Protokoll S. 2), was im Widerspruch zur früheren Angabe, es habe sich um die Vermieterin seiner Eltern gehandelt, steht. |
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| | Erheblich Widersprüche bestehen auch zwischen den Angaben des Klägers zu 1) und denen der Klägerin zu 2). Besonders augenfällig wurde dies im Hinblick auf die Hochzeit. Während der Kläger zu 1) angab, die Hochzeit habe nicht in einer Moschee, sondern in einem Haus ohne die Hinzuziehung eines Imams stattgefunden, lediglich eritreische Freunde seien anwesend gewesen und hätten in einem Heft die Eheschließung bestätigt und die Unterlagen seien noch bei diesen Personen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 6, 9 f.), gab die Klägerin zu 2) an, man habe in einer - namentlich benannten - Moschee unter Beteiligung eines Scheichs geheiratet; die Unterlagen über die Eheschließung seien auf dem Seeweg verloren gegangen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 16 f.). Ferner gab der Kläger an, die Klägerin zu 2) sei im Sudan hingefallen, als sie versucht habe vor Personen wegzurennen und habe seitdem eine Verletzung am Bein, die operiert werden müsse (vgl. Anlage zum Protokoll S. 1). Dagegen gab die Klägerin zu 2) an, sie habe sich bei einem Autounfall in Libyen am Bein verletzt (vgl. Anlage zum Protokoll S. 17 f.). Auch gab der Kläger zu 1) beim Bundesamt an, er sei mit der Klägerin zu 2) gemeinsam aus dem Sudan nach Libyen gegangen (vgl. Anhörung Bundesamt S. 5). Auch vor dem Senat machte der Kläger zu 1) nicht geltend, getrennt von der Klägerin zu 2) aus dem Sudan ausgereist zu sein (vgl. Anlage zum Protokoll S. 6 f.). Dagegen gab die Klägerin zu 2) vor dem Senat an, sie sei vor ihrem Mann aus dem Sudan ausgereist, die Ausreise sei nicht besprochen worden (vgl. Anlage zum Protokoll S. 16). |
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| | (b) Die Klägerin zu 2) hat zwar - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die Kopie einer auf sie ausgestellten Geburtsurkunde vorgelegt, die ihr eine eritreische Staatsangehörigkeit bescheinigt. Der Senat hat jedoch durchgreifende Zweifel, dass diese Kopie inhaltlich zutreffend die eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2) wiedergibt. Zunächst befremdet, dass die Kopie erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt wurde, nachdem die Klägerin zu 2) nach eigenen Angaben immerhin bereits am xxxxx.2016 - und damit annähernd fünfeinhalb Jahre vor der Verhandlung - in die Bundesrepublik eingereist ist. Dies gilt umso mehr, als sie beim Bundesamt angegeben hatte, sie verfüge über keine Unterlagen (vgl. Anhörung Bundesamt S. 2). Ferner fällt auf, dass die Urkunde am xxxxx.2000 ausgestellt sein soll, die Klägerin indes nach eigenen Angaben am xxxxx.1994 geboren wurde. Weshalb knapp sechs Jahre nach der Geburt und nachdem die Mutter der Klägerin Eritrea längst verlassen haben soll eine Geburtsurkunde beantragt und ausgestellt wurde, vermochte die Klägerin zu 2) nicht nachvollziehbar zu erklären. Ihre diesbezüglichen Angaben, ihre Mutter habe den Ratschlag bekommen, „für alle Fälle“ ein Identitätsdokument zu besorgen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 22) ist wenig einleuchtend. Auch weshalb es ihr erst 2020 gelungen sein soll, eine Kopie dieser Urkunde zu beschaffen, konnte die Klägerin zu 2) nicht plausibel erläutern. Weder hat sie die bei der Kontaktaufnahme angeblich bestehenden Schwierigkeiten (vgl. Anlage zum Protokoll S. 22) näher erläutert, noch wie es ihr letztendlich gelungen sein soll, den Kontakt herzustellen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden im Zug von Visaverfahren deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden oder gefälschte religiöse Dokumente vorgelegt, die die Staatsangehörigkeit oder den Personenstand bestätigen sollen. Die Dokumente werden vermutlich im Ausland (u.a. Sudan, Äthiopien) hergestellt (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 25; siehe auch BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 19.05.2021, S. 29 f.). Der Senat sieht schon angesichts dessen, dass die Geburtsurkunde lediglich als Kopie verfügbar ist auch keine weiteren Ermittlungsansätze zur Überprüfung ihrer Echtheit. |
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| | Sonstige objektive Anhaltspunkte für eine eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2) liegen nicht vor. Insbesondere spricht die Klägerin auch nicht vorwiegend eine Sprache, die ausschließlich oder überwiegend in Eritrea gesprochen wird. |
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| | Die Angaben der Klägerin zu 2) sind insgesamt - und insbesondere zu ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit - in hohem Maße oberflächlich und unplausibel. Ferner bestehen erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin zu 2) und denen des Klägers zu 1). |
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| | Die Klägerin zu 2) konnte beim Bundesamt nur völlig oberflächliche Angaben zur eritreischen Herkunft ihrer Eltern machen. Sie gab lediglich an, ihre Mutter habe sie im Alter von zwei Jahren in den Sudan gebracht; ihre Eltern seien verstorben (vgl. Anhörung Bundesamt, S. 4 f.). Vor dem Verwaltungsgericht vermochte die Klägerin zwar etwas detailliertere Angaben zu ihren Eltern zu machen. So gab sie an, ihr Vater sei in xxxxxx, ihre Mutter in xxxxxxxx geboren. Ihr Vater sei „ins Kriegsgebiet“ gegangen und dort gefallen, als sie etwa ein Jahr und sechs Monate alt gewesen sei. Ihre Mutter sei an Tuberkulose gestorben, als sie etwa acht gewesen sei. Sie habe nach deren Tod bei einer Freundin ihrer Mutter gelebt. Man habe ihr erzählt, dass sie Verwandte in Eritrea habe, diese kenne sie aber nicht (vgl. Bl. 89 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). Auch diese Angaben sind jedoch weitgehend oberflächlich und substanzarm. So hat die Klägerin zu 2) keine Angaben dazu gemacht, weshalb ihre Mutter Eritrea verlassen hat. Auch nähere Umstände zum Tod ihres Vaters benannte sie nicht. Auch hat die Klägerin zu 2) zwar betont, man habe ihr gesagt, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen (vgl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Eine Erklärung, wer ihr dies weshalb gesagt hat, blieb sie jedoch schuldig. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat vermochte die Klägerin zu 2) ebenfalls keine detaillierteren Angaben zu machen. Auf den Senat befremdlich wirkte auch, dass die Klägerin zu 2) nichts Konkretes zu ihrer Schwester erzählte, obwohl sie mit dieser mehrere Jahre zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt gelebt haben will (vgl. Anlage zum Protokoll S. 13). |
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| | Die Angaben der Klägerin zu 2) sind auch in hohem Maße unplausibel. So vermag der Senat insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin zu 2), die immerhin mit ihrer Mutter, die nur Tigrinya und Arabisch beherrscht haben will, acht Jahre lang zusammengelebt hat (vgl. Anhörung Verwaltungsgericht S. 3 f.), Tigrinya nach eigenen Angaben aber „nur passiv“ spricht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 2) vor dem Senat angegeben hat, ihre Mutter habe mit ihr zwar vorwiegend Arabisch, aber auch Tigrinya gesprochen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 12). Ebenso wenig konnte der Senat nachvollziehen, weshalb die Klägerin zu 2) dem Verwaltungsgericht gegenüber als Grund dafür, dass sie Tigrinya nur „passiv“ spricht angegeben hat, die Familie, bei der sie im Sudan gelebt habe, habe nur Arabisch und Amharisch gesprochen (vgl. Bl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Dies erklärt nicht, weshalb sie die tigrinische Sprache nicht von ihrer Mutter gelernt hat. Auch weshalb die Klägerin zu 2) Amharisch spricht, vermochte sie dem Senat nur unzureichend zu vermitteln. Zwar gab sie auf Nachfrage an, die Nachbarn ihrer Mutter hätten Amharisch gesprochen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 18 f.). Dies erklärt jedoch nicht ohne Weiteres, weshalb die Klägerin zu 2) selbst diese Sprache erlernt hat. Auch ist unklar, wie sich die Mutter der Klägerin zu 2), die nur Tigrinya und Arabisch beherrscht hat, mit den Nachbarn unterhalten hat. Wenig einleuchtend ist auch, dass die Eltern der Klägerin zu 2) ebenso wie die des Klägers zu 1) sämtlich früh verstorben sind. Unplausibel sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Verwandtschaft in Eritrea. Während sie beim Bundesamt schlicht angab, niemanden in Eritrea zu kennen (vgl. Anhörung Bundesamt S. 4), gab sie vor dem Verwaltungsgericht an, ihr sei von ihrer Mutter mitgeteilt worden, dass sie Onkel und Tante sowie Halbgeschwister in Eritrea habe, sie kenne diese jedoch nicht und könne auch nicht herausfinden, wo diese sich aufhielten (vgl. Bl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Vor dem Senat gab die Klägerin zu 2) dann an, sie habe ihren Onkel einmal kennengelernt, als sie etwa sechs Jahre alt gewesen sei, danach habe sie ihn nicht mehr gesehen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 13). Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar. |
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| | Hinzu kommen die - bereits oben geschilderten - erheblichen Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin zu 2) und denen des Klägers zu 1). |
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| | (2) Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger äthiopische Staatsangehörige sind. Die Kläger selbst behaupten nicht, äthiopische Staatsangehörige zu sein. Zwar sprechen die Kläger Amharisch, die äthiopische Amtssprache. Auch die Beklagte geht davon aus, dass die Kläger zumindest (auch) die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Bescheid vom 29.09.2016 S. 6 f.). Dies allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die Kläger tatsächlich äthiopische Staatsangehörige sind. Der Kläger zu 1) hat angegeben, zwölf Jahre in Äthiopien gelebt zu haben (vgl. Bl. 91 d. Akte des Verwaltungsgerichts), die Klägerin zu 2) gab an, bei einer Familie gelebt zu haben, die Amharisch und Arabisch gesprochen habe (vgl. Bl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Somit geben die Kenntnisse der amharischen Sprache für die Staatsangehörigkeit der Kläger nichts Belastbares her. Angesichts dessen, dass die Angaben der Kläger zu ihrer Herkunft insgesamt unglaubhaft sind - s. o. - und es an hinreichend aussagekräftigen Unterlagen über die Kläger fehlt und diese selbst eine äthiopische Staatsangehörigkeit in Abrede stellen, lässt sich über die Staatsangehörigkeit der Kläger nur spekulieren, jedoch keine nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugung gewinnen. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. |
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| | (3) Auch von einer Staatenlosigkeit der Kläger konnte sich der Senat nicht überzeugen. |
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| | Staatenlos i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AslyG sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 a. a. O. <211 Rn. 25>; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., AsylVfG § 3 Rn. 8). Dass diese Voraussetzungen bei den Klägern vorlägen, haben sie selbst nicht behauptet. Angesichts der - wie ausgeführt - insgesamt unglaubhaften Angaben der Kläger zu ihrer Herkunft und dem Fehlen von hinreichend aussagekräftigen Unterlagen können diese Voraussetzungen auch nicht unabhängig hiervon festgestellt werden. Weitere Ermittlungsansätze sind auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. |
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| | (4) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG. Die genannte Norm setzt tatbestandlich voraus, dass die Anerkennung des Stammberechtigten als Flüchtling unanfechtbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, der Tochter der Kläger wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht (unanfechtbar) zuerkannt. Für den Senat besteht auch kein Anlass, das Verfahren insoweit auszusetzen (vgl. hierzu: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13 Aufl., AsylG § 26 Rn. 6). Denn auch die Tochter der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Lässt sich weder eine Staatsangehörigkeit der Kläger noch deren Staatenlosigkeit feststellen, so gilt dies auch für die im Bundesgebiet geborene Tochter der Kläger. Dass diese eine - von den Eltern unabhängige - Staatsangehörigkeit erworben haben oder staatenlos sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | b) Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. |
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| | Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese gelten entsprechend. Auch die Bewilligung des subsidiären Schutzes ist ausgeschlossen, wenn die Staatsangehörigkeit trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten unaufklärbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 a. a. O. Rn. 22). |
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| | Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG setzt eine unanfechtbare Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Stammberechtigten voraus, an der es vorliegend fehlt. |
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| | Die Berufung ist nur teilweise statthaft. |
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| | 1. Die Berufung ist unstatthaft, soweit die Kläger neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Äthiopiens begehren. Denn der erkennende Gerichtshof hat mit Beschluss vom 21.08.2019 die Berufung nur zugelassen, „soweit die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich Äthiopiens abgewiesen wurde“ (A 9 S 1712/19). Soweit die nationalen Abschiebungsverbote betroffen sind, ist diese Beschränkung auch wirksam. |
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| | a) Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 [zur Zulassung der Revision]; W. R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 124 Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 35 [zum Antrag auf Zulassung der Berufung]). Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 <145 Rn. 31> m. w. N.). Demzufolge kann eine Rechtsmittelbeschränkung insbesondere nicht auf einzelne Elemente wie etwa die Bejahung oder Verneinung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals erfolgen (vgl. Happ a. a. O. Vorbemerkung §§ 124 ff. Rn. 40). Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.). |
|
| | b) Gemessen hieran ist die Beschränkung der Zulassung der Berufung durch den erkennenden Gerichtshof wirksam, soweit sie die nationalen Abschiebungsverbote betrifft. Denn die Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten sind eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 B 68.04 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 07.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass die weitergehende Beschränkung der Berufung unwirksam ist (s. u.). Denn die Frage der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist für jeden (abtrennbaren) Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich (vgl. Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - juris Rn. 17; a. A. BGH, Urteil vom 03.06.1987 - IVa ZR 292/85 - NJW 1987, 2586). Vorliegend steht jedoch keine auf Rechtsgründe gestützte Teilzulassung in Rede. Vielmehr hat der erkennende Gerichtshof - wie sich dem Zulassungsbeschluss zweifelsfrei entnehmen lässt - die Zulassung der Berufung auf die Streitgegenstände Flüchtlingsanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes beschränkt und hinsichtlich dieser Streitgegenstände sodann eine weitere - unzulässige (s. u.) - Beschränkung vorgenommen. Dass eine streitgegenstandsbezogene Betrachtung zulässig und geboten ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam ist, soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist (vgl. Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.). |
|
| | Eine Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Hinblick auf die nationalen Abschiebungsverbote folgt auch nicht daraus, dass der entsprechende Antrag in erster Instanz lediglich hilfsweise gestellt wurde (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2018 - A 11 S 70/18 - n. v.). Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch die Abweisung eines Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht isoliert rechtskräftig werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1993 - 7 B 91.93 - juris Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 121 Rn. 2). Dem steht die Existenz des Hilfsantrags vom Schicksal des Hauptantrags nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597). Wird die Berufung nur hinsichtlich des Hauptantrags zugelassen und bestätigt das Berufungsurteil die erstinstanzliche Abweisung des Hauptantrags, bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung des Hilfsantrags. Gibt das Berufungsgericht hingegen dem Hauptantrag statt, muss es im Weg der Klarstellung die erstinstanzliche Entscheidung über den Hilfsantrag aufheben (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 286). |
|
| | Auch dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf, wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) führt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht dazu, dass eine beschränkte Zulassung der Berufung auf den internationalen Schutz nicht möglich wäre. Fehlt geht bereits die Annahme der Kläger, da die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung davon abhängt, ob ihnen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, werde die Abschiebungsandrohung zwingend zum Streitgegenstand der Berufung. Die Abschiebungsandrohung bildet einen selbständigen Streitgegenstand und einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 - BVerwGE 167, 383 <386 Rn. 17> und - 1 C 1.19 - juris Rn. 10 [insoweit in BVerwGE 167, 366 nicht abgedruckt]). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Frage ihrer Rechtmäßigkeit (auch) davon abhängt, ob den Klägern internationaler Schutz zuerkannt wird oder nicht. Folge einer Zuerkennung des internationalen Schutzes ist insoweit lediglich, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig wird und die Kläger einen Anspruch auf deren Aufhebung haben (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 354). Zum (integralen) Bestandteil der Prüfung des internationalen Schutzes wird die Abschiebungsandrohung dadurch nicht. Unabhängig davon führt die (isolierte) Überprüfung einer Abschiebungsandrohung in der Rechtsmittelinstanz nicht dazu, dass insoweit die Frage der Zuerkennung des internationalen Schutzes und das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote erneut zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 1. 19 - a. a. O. Rn. 12 und - 1 C 19.19 - a. a. O. Rn. 20). |
|
| | Schließlich führt auch der Einwand der Kläger, es handle sich beim Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG um ein Minus und kein Aliud zum subsidiären Schutz nicht zur Unzulässigkeit der Berufungsbeschränkung im Hinblick auf die nationalen Abschiebungsverbote. Insbesondere kommt es insoweit nicht darauf an, ob Fälle denkbar sind, in denen zwar die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegeben sind, nicht aber diejenigen des § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich - wie ausgeführt - beim subsidiären Schutz und den nationalen Abschiebungsverboten um eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile handelt. Insoweit liegt auch keine bloße Anspruchskonkurrenz vor, da sich die Rechtsfolgen unterscheiden. |
|
| | 2. Dagegen ist die Berufung vollumfänglich statthaft, soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes begehren. Die insoweit vorgenommene Beschränkung der Berufung auf das mögliche Herkunftsland Äthiopien ist unwirksam. |
|
| | Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Frage, welches Land als Herkunftsland anzusehen ist und ob dort eine entsprechende Bedrohung vorliegt ist somit (bloßes) Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.01.2008 - 10 B 88.07 - juris Rn. 10: Die Staatsangehörigkeit ist als bloße Vorfrage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern Tatfrage). Dagegen kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht isoliert bezogen auf einzelne Staaten geprüft und abgeschichtet werden. Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seien gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <378> [zu § 60 Abs. 1 AufenthG]; Hailbronner in Ausländerrecht, AsylG § 3 Rn. 19). |
|
| | Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gilt nichts anderes. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Auch insoweit ist die Frage des Herkunftsstaats und ob dort ein ernsthafter Schaden droht bloßes Tatbestandsmerkmal. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes kommt eine Abschichtung hinsichtlich verschiedener Länder nicht in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu § 60 AufenthG ausgeführt hat, der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz könne isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden (vgl. Urteil vom 08.02.2005 a. a. O.). Denn dies bezog sich auf die damals geltende Fassung des § 60 AufenthG, der gerade nicht - wie nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - auf den Herkunftsstaat, sondern auf „einen Staat“ abgestellt hat. |
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| |
| | Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). |
|
| | 1. Die Klage ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid wurde den Klägern am 03.11.2016 zugestellt, die Klage wurde am 04.11.2016 erhoben. Den - soweit ersichtlich - bereits am 05.10.2016 veranlassten Zustellversuch müssen die Kläger nicht nach § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Da der Bescheid ohne jeden Hinweis, woran die Zustellung gescheitert ist wieder an das Bundesamt zurückgelangt ist (vgl. Bl. 113 d. Akte des Bundesamts) lässt sich nicht feststellen, dass ein ordnungsgemäßer Zustellversuch unternommen worden wäre (vgl. zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Zustellversuchs in einer Aufnahmeeinrichtung: VG Freiburg, Beschluss vom 13.08.2021 - A 10 K 1967/21 - juris). |
|
| | 2. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 29.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| | a) Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | aa) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 <73 Rn. 19> und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161, 163 Rn. 15; Senatsurteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris Rn. 26 und vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 - juris Rn. 19). |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12; Senatsurteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris Rn. 28 und vom 08.07.2021 - A 13 S 403/20 - juris Rn. 21). Auch für die Feststellung des maßgeblichen Herkunftslands bedarf es der vollen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 22 [zum subsidiären Schutz]; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 3 Rn. 10). Bleibt die Staatsangehörigkeit trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten unaufklärbar, so kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 a. a. O. Rn. 22 [zum subsidiären Schutz]; Treiber in GK-AufenthG, § 60 Rn. 104 [zu § 60 Abs. 1 AufenthG]). |
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| | bb) Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Der Senat vermochte sich schon nicht mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Gewissheit von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Kläger zu überzeugen (1). Ebenso wenig vermochte der Senat sich von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit der Kläger (2) oder von deren Staatenlosigkeit (3) zu überzeugen. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz (4). |
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| | (1) Die Kläger selbst machen geltend, eritreische Staatsangehörige zu sein, wobei sie dies im Wesentlichen mit einer eritreischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern begründen. Hieran bestehen jedoch durchgreifende Zweifel, die die Kläger nicht auszuräumen vermochten. Weitere Ermittlungsansätze sind für den Senat nicht erkennbar. Kann somit schon eine eritreische Herkunft der Kläger nicht festgestellt werden, kommt es auf die zwischen den Beteiligten und vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren erörterte Frage, unter welchen Umständen Personen, die vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurden oder die von Personen abstammen, die vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurden, die äthiopische Staatsangehörigkeit verlieren oder die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, nicht an. |
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| | (a) Objektive Anhaltspunkte für eine eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) bestehen nicht. Dokumente, die seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen oder auch nur nahelegen würden, liegen nicht vor. Angesichts dessen, dass der Kläger zu 1) selbst angegeben hat, über keine Dokumente zu verfügen, die seine Herkunft belegen könnten, sind für den Senat insoweit auch keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar. Ferner spricht der Kläger zu 1) nicht vorwiegend eine Sprache, die ausschließlich oder überwiegend in Eritrea gesprochen werden würde. |
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| | Die Angaben des Klägers zu 1) sind insgesamt - und insbesondere im Hinblick auf seine eritreischen Staatsangehörigkeit - in hohem Maße oberflächlich und unplausibel und darüber hinaus widersprüchlich. Ferner bestehen erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers zu 1) und denen der Klägerin zu 2). |
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| | So hat der Kläger zu 1) beim Bundesamt nur völlig oberflächliche Angaben dazu gemacht, weshalb er die eritreische Staatsangehörigkeit habe. Er gab lediglich an, seine Eltern seien verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Als er aufgewachsen sei, habe er gewusst, dass seine Eltern aus Eritrea stammten (vgl. Anhörung Bundesamt S. 2 ff.). Eine nähere Erläuterung, woher er dieses Wissen hat, erfolgte nicht. Auch vor dem Verwaltungsgericht vermochte der Kläger nicht näher zu erläutern, woher sein Wissen um die eritreische Staatsangehörigkeit seiner Eltern stammt. Letztendlich gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, seine Eltern seien nach Äthiopien gekommen, weil Krieg gewesen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe ihn eine Vermieterin „übernommen“ und ihn immer als Eritreer und „Shabiya“ beschimpft. Diese Frau habe ihm gesagt, dass seine Mutter früher in xxxxxxxx gelebt habe (vgl. Bl. 91 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). In seiner Anhörung durch den Senat konnte der Kläger zu 1) nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er gewusst haben will, dass seine Eltern aus Eritrea stammen. Er gab lediglich völlig pauschal an, die Frau, bei der er gelebt habe, habe gesagt, sie sei selbst auf Grund der Vertreibung „von dort“ weggegangen, sein Vater sei „im Krieg“ gestorben (vgl. Anlage zum Protokoll S. 2 f.). Auch unabhängig von der eritreischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern waren die Angaben des Klägers zu 1) pauschal und oberflächlich. So schilderte der Kläger zu 1) etwa nicht näher, welcher Art die „Probleme“ bzw. Verletzungen gewesen sein sollen, die ihm die Kinder der Frau, bei der er aufgewachsen ist, bereitet haben sollen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 1, 3). Generell antwortete der Kläger zu 1) auf Fragen des Senats ausweichend und detailarm. |
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| | Die gesamten Ausführungen des Klägers zu 1) sind darüber hinaus in hohem Maß unplausibel. Der Kläger zu 1) vermochte kaum etwas über seine Eltern zu berichten und gab dem Senat gegenüber etwa selbst an, er sei ein Kind gewesen und habe deshalb nicht viel davon verstanden, was ihm die Frau, bei der er gelebt habe, über seine Mutter erzählt habe (vgl. Anlage zum Protokoll, S. 2 f.). Ausgehend hiervon ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1) genau wissen will, dass seine Eltern Eritreer waren (vgl. Anhörung Bundesamt S. 4), dass sein Vater „im Kampf“ in Eritrea gestorben sei und seine Mutter „Probleme“ gehabt habe (vgl. Bl. 91 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). Gänzlich unverständlich ist auch, dass der Kläger zwar von der Vermieterin seiner Eltern aufgenommen und versorgt, andererseits aber permanent als Eritreer beschimpft worden sein soll. Dies gilt erst Recht, nachdem nach den Angaben des Klägers zu 1) beim Verwaltungsgericht dieser Vermieterin angedroht worden sein soll, ihr Haus niederzubrennen, wenn sie ihn, den Kläger zu 1), nicht wegschicke (vgl. Bl. 92 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Nicht nachzuvollziehen vermochte der Senat auch, dass die Frau, bei der er aufgewachsen ist, ihn als Arbeitskraft in den Sudan verkauft haben soll, der Kläger zu 1) jedoch auf Nachfrage des Senats den Ablauf seiner Ausreise in den Sudan nicht näher beschreiben und sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob die Frau selbst mit im Auto, mit dem er in den Sudan verbracht worden sein will, gesessen hat (vgl. Anlage zum Protokoll S. 4). Wenig plausibel ist auch, dass die Eltern des Klägers zu 1) - ebenso wie die der Klägerin zu 2) - sämtlich früh verstorben sein sollen. Es ist auch gänzlich lebensfremd, dass die Frau, die ihn immerhin über Jahre versorgt haben soll, sich spontan entschließt, ihn in den Sudan zu verkaufen, nachdem sie davon erfährt, dass ihre Kinder ihm Probleme bereiten wollen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 3). |
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| | Die Einlassung des Klägers zu 1) war darüber hinaus von erheblichen Widersprüchen während des gesamten Verfahrens geprägt. So gab er beim Bundesamt zunächst an, seine Eltern seien verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Bis zu seinem zwölften Lebensjahr habe er in Äthiopien auf der Straße gelebt (Anhörung Bundesamt S. 2). Später gab er dann an, er sei in einem Haus bei der Besitzerin des Hauses aufgewachsen, das seine Eltern damals gemietet hätten. Nach dem Tod der Eltern sei er „einfach im Haus geblieben“ (vgl. Anhörung Bundesamt S. 3). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab der Kläger zu 1) dagegen an, sein Vater sei vor seiner Geburt in Eritrea gestorben (vgl. Bl. 91 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). Seine Mutter sei während sie mit ihm, dem Kläger zu 1), schwanger gewesen sei, nach Äthiopien gekommen (vgl. Bl. 91 d. Akte des Verwaltungsgerichts; Anlage zum Protokoll, S. 1). Eine nachvollziehbare Erklärung für die unterschiedlichen Angaben zum Tod seines Vaters und dazu, dass er einerseits auf der Straße gelebt haben, andererseits aber bei der Vermieterin seiner Eltern gewohnt haben will, vermochte er nicht zu geben. Vielmehr wirkt die Antwort des Klägers zu 1) auf den Vorhalt des Verwaltungsgerichts, er könne nicht obdachlos gewesen sein, wenn er bei der Vermieterin gelebt habe, er habe manchmal wegmüssen, weil der Frau gesagt worden sei, ihr Haus würde „verbrannt“, wenn sie ihn nicht wegschicken würde, wenn er etwas zu Essen gebraucht habe, sei er zurückgekehrt (vgl. Bl. 92 d. Akte des Verwaltungsgerichts), erkennbar konstruiert und lebensfremd. Sie steht auch im Widerspruch zur Aussage vor dem Senat, er habe von der Frau weggehen müssen, weil deren Söhne ihm Probleme bereitet hätten (vgl. Anlage zum Protokoll S. 3). Auch vermochte der Kläger zu 1) sich an die Drohung gegenüber der Frau vor dem Senat nicht mehr zu erinnern (vgl. Anlage zum Protokoll S. 8). Daneben gab er zuletzt an, bei der Frau habe es sich um die Arbeitgeberin seiner Mutter gehandelt (vgl. Anlage zum Protokoll S. 2), was im Widerspruch zur früheren Angabe, es habe sich um die Vermieterin seiner Eltern gehandelt, steht. |
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| | Erheblich Widersprüche bestehen auch zwischen den Angaben des Klägers zu 1) und denen der Klägerin zu 2). Besonders augenfällig wurde dies im Hinblick auf die Hochzeit. Während der Kläger zu 1) angab, die Hochzeit habe nicht in einer Moschee, sondern in einem Haus ohne die Hinzuziehung eines Imams stattgefunden, lediglich eritreische Freunde seien anwesend gewesen und hätten in einem Heft die Eheschließung bestätigt und die Unterlagen seien noch bei diesen Personen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 6, 9 f.), gab die Klägerin zu 2) an, man habe in einer - namentlich benannten - Moschee unter Beteiligung eines Scheichs geheiratet; die Unterlagen über die Eheschließung seien auf dem Seeweg verloren gegangen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 16 f.). Ferner gab der Kläger an, die Klägerin zu 2) sei im Sudan hingefallen, als sie versucht habe vor Personen wegzurennen und habe seitdem eine Verletzung am Bein, die operiert werden müsse (vgl. Anlage zum Protokoll S. 1). Dagegen gab die Klägerin zu 2) an, sie habe sich bei einem Autounfall in Libyen am Bein verletzt (vgl. Anlage zum Protokoll S. 17 f.). Auch gab der Kläger zu 1) beim Bundesamt an, er sei mit der Klägerin zu 2) gemeinsam aus dem Sudan nach Libyen gegangen (vgl. Anhörung Bundesamt S. 5). Auch vor dem Senat machte der Kläger zu 1) nicht geltend, getrennt von der Klägerin zu 2) aus dem Sudan ausgereist zu sein (vgl. Anlage zum Protokoll S. 6 f.). Dagegen gab die Klägerin zu 2) vor dem Senat an, sie sei vor ihrem Mann aus dem Sudan ausgereist, die Ausreise sei nicht besprochen worden (vgl. Anlage zum Protokoll S. 16). |
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| | (b) Die Klägerin zu 2) hat zwar - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die Kopie einer auf sie ausgestellten Geburtsurkunde vorgelegt, die ihr eine eritreische Staatsangehörigkeit bescheinigt. Der Senat hat jedoch durchgreifende Zweifel, dass diese Kopie inhaltlich zutreffend die eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2) wiedergibt. Zunächst befremdet, dass die Kopie erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt wurde, nachdem die Klägerin zu 2) nach eigenen Angaben immerhin bereits am xxxxx.2016 - und damit annähernd fünfeinhalb Jahre vor der Verhandlung - in die Bundesrepublik eingereist ist. Dies gilt umso mehr, als sie beim Bundesamt angegeben hatte, sie verfüge über keine Unterlagen (vgl. Anhörung Bundesamt S. 2). Ferner fällt auf, dass die Urkunde am xxxxx.2000 ausgestellt sein soll, die Klägerin indes nach eigenen Angaben am xxxxx.1994 geboren wurde. Weshalb knapp sechs Jahre nach der Geburt und nachdem die Mutter der Klägerin Eritrea längst verlassen haben soll eine Geburtsurkunde beantragt und ausgestellt wurde, vermochte die Klägerin zu 2) nicht nachvollziehbar zu erklären. Ihre diesbezüglichen Angaben, ihre Mutter habe den Ratschlag bekommen, „für alle Fälle“ ein Identitätsdokument zu besorgen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 22) ist wenig einleuchtend. Auch weshalb es ihr erst 2020 gelungen sein soll, eine Kopie dieser Urkunde zu beschaffen, konnte die Klägerin zu 2) nicht plausibel erläutern. Weder hat sie die bei der Kontaktaufnahme angeblich bestehenden Schwierigkeiten (vgl. Anlage zum Protokoll S. 22) näher erläutert, noch wie es ihr letztendlich gelungen sein soll, den Kontakt herzustellen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden im Zug von Visaverfahren deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden oder gefälschte religiöse Dokumente vorgelegt, die die Staatsangehörigkeit oder den Personenstand bestätigen sollen. Die Dokumente werden vermutlich im Ausland (u.a. Sudan, Äthiopien) hergestellt (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 25; siehe auch BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 19.05.2021, S. 29 f.). Der Senat sieht schon angesichts dessen, dass die Geburtsurkunde lediglich als Kopie verfügbar ist auch keine weiteren Ermittlungsansätze zur Überprüfung ihrer Echtheit. |
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| | Sonstige objektive Anhaltspunkte für eine eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2) liegen nicht vor. Insbesondere spricht die Klägerin auch nicht vorwiegend eine Sprache, die ausschließlich oder überwiegend in Eritrea gesprochen wird. |
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| | Die Angaben der Klägerin zu 2) sind insgesamt - und insbesondere zu ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit - in hohem Maße oberflächlich und unplausibel. Ferner bestehen erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin zu 2) und denen des Klägers zu 1). |
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| | Die Klägerin zu 2) konnte beim Bundesamt nur völlig oberflächliche Angaben zur eritreischen Herkunft ihrer Eltern machen. Sie gab lediglich an, ihre Mutter habe sie im Alter von zwei Jahren in den Sudan gebracht; ihre Eltern seien verstorben (vgl. Anhörung Bundesamt, S. 4 f.). Vor dem Verwaltungsgericht vermochte die Klägerin zwar etwas detailliertere Angaben zu ihren Eltern zu machen. So gab sie an, ihr Vater sei in xxxxxx, ihre Mutter in xxxxxxxx geboren. Ihr Vater sei „ins Kriegsgebiet“ gegangen und dort gefallen, als sie etwa ein Jahr und sechs Monate alt gewesen sei. Ihre Mutter sei an Tuberkulose gestorben, als sie etwa acht gewesen sei. Sie habe nach deren Tod bei einer Freundin ihrer Mutter gelebt. Man habe ihr erzählt, dass sie Verwandte in Eritrea habe, diese kenne sie aber nicht (vgl. Bl. 89 f. d. Akte des Verwaltungsgerichts). Auch diese Angaben sind jedoch weitgehend oberflächlich und substanzarm. So hat die Klägerin zu 2) keine Angaben dazu gemacht, weshalb ihre Mutter Eritrea verlassen hat. Auch nähere Umstände zum Tod ihres Vaters benannte sie nicht. Auch hat die Klägerin zu 2) zwar betont, man habe ihr gesagt, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen (vgl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Eine Erklärung, wer ihr dies weshalb gesagt hat, blieb sie jedoch schuldig. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat vermochte die Klägerin zu 2) ebenfalls keine detaillierteren Angaben zu machen. Auf den Senat befremdlich wirkte auch, dass die Klägerin zu 2) nichts Konkretes zu ihrer Schwester erzählte, obwohl sie mit dieser mehrere Jahre zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt gelebt haben will (vgl. Anlage zum Protokoll S. 13). |
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| | Die Angaben der Klägerin zu 2) sind auch in hohem Maße unplausibel. So vermag der Senat insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin zu 2), die immerhin mit ihrer Mutter, die nur Tigrinya und Arabisch beherrscht haben will, acht Jahre lang zusammengelebt hat (vgl. Anhörung Verwaltungsgericht S. 3 f.), Tigrinya nach eigenen Angaben aber „nur passiv“ spricht. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 2) vor dem Senat angegeben hat, ihre Mutter habe mit ihr zwar vorwiegend Arabisch, aber auch Tigrinya gesprochen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 12). Ebenso wenig konnte der Senat nachvollziehen, weshalb die Klägerin zu 2) dem Verwaltungsgericht gegenüber als Grund dafür, dass sie Tigrinya nur „passiv“ spricht angegeben hat, die Familie, bei der sie im Sudan gelebt habe, habe nur Arabisch und Amharisch gesprochen (vgl. Bl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Dies erklärt nicht, weshalb sie die tigrinische Sprache nicht von ihrer Mutter gelernt hat. Auch weshalb die Klägerin zu 2) Amharisch spricht, vermochte sie dem Senat nur unzureichend zu vermitteln. Zwar gab sie auf Nachfrage an, die Nachbarn ihrer Mutter hätten Amharisch gesprochen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 18 f.). Dies erklärt jedoch nicht ohne Weiteres, weshalb die Klägerin zu 2) selbst diese Sprache erlernt hat. Auch ist unklar, wie sich die Mutter der Klägerin zu 2), die nur Tigrinya und Arabisch beherrscht hat, mit den Nachbarn unterhalten hat. Wenig einleuchtend ist auch, dass die Eltern der Klägerin zu 2) ebenso wie die des Klägers zu 1) sämtlich früh verstorben sind. Unplausibel sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Verwandtschaft in Eritrea. Während sie beim Bundesamt schlicht angab, niemanden in Eritrea zu kennen (vgl. Anhörung Bundesamt S. 4), gab sie vor dem Verwaltungsgericht an, ihr sei von ihrer Mutter mitgeteilt worden, dass sie Onkel und Tante sowie Halbgeschwister in Eritrea habe, sie kenne diese jedoch nicht und könne auch nicht herausfinden, wo diese sich aufhielten (vgl. Bl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Vor dem Senat gab die Klägerin zu 2) dann an, sie habe ihren Onkel einmal kennengelernt, als sie etwa sechs Jahre alt gewesen sei, danach habe sie ihn nicht mehr gesehen (vgl. Anlage zum Protokoll S. 13). Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar. |
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| | Hinzu kommen die - bereits oben geschilderten - erheblichen Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin zu 2) und denen des Klägers zu 1). |
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| | (2) Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger äthiopische Staatsangehörige sind. Die Kläger selbst behaupten nicht, äthiopische Staatsangehörige zu sein. Zwar sprechen die Kläger Amharisch, die äthiopische Amtssprache. Auch die Beklagte geht davon aus, dass die Kläger zumindest (auch) die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Bescheid vom 29.09.2016 S. 6 f.). Dies allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die Kläger tatsächlich äthiopische Staatsangehörige sind. Der Kläger zu 1) hat angegeben, zwölf Jahre in Äthiopien gelebt zu haben (vgl. Bl. 91 d. Akte des Verwaltungsgerichts), die Klägerin zu 2) gab an, bei einer Familie gelebt zu haben, die Amharisch und Arabisch gesprochen habe (vgl. Bl. 90 d. Akte des Verwaltungsgerichts). Somit geben die Kenntnisse der amharischen Sprache für die Staatsangehörigkeit der Kläger nichts Belastbares her. Angesichts dessen, dass die Angaben der Kläger zu ihrer Herkunft insgesamt unglaubhaft sind - s. o. - und es an hinreichend aussagekräftigen Unterlagen über die Kläger fehlt und diese selbst eine äthiopische Staatsangehörigkeit in Abrede stellen, lässt sich über die Staatsangehörigkeit der Kläger nur spekulieren, jedoch keine nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugung gewinnen. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. |
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| | (3) Auch von einer Staatenlosigkeit der Kläger konnte sich der Senat nicht überzeugen. |
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| | Staatenlos i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AslyG sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 a. a. O. <211 Rn. 25>; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., AsylVfG § 3 Rn. 8). Dass diese Voraussetzungen bei den Klägern vorlägen, haben sie selbst nicht behauptet. Angesichts der - wie ausgeführt - insgesamt unglaubhaften Angaben der Kläger zu ihrer Herkunft und dem Fehlen von hinreichend aussagekräftigen Unterlagen können diese Voraussetzungen auch nicht unabhängig hiervon festgestellt werden. Weitere Ermittlungsansätze sind auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. |
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| | (4) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG. Die genannte Norm setzt tatbestandlich voraus, dass die Anerkennung des Stammberechtigten als Flüchtling unanfechtbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, der Tochter der Kläger wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht (unanfechtbar) zuerkannt. Für den Senat besteht auch kein Anlass, das Verfahren insoweit auszusetzen (vgl. hierzu: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13 Aufl., AsylG § 26 Rn. 6). Denn auch die Tochter der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Lässt sich weder eine Staatsangehörigkeit der Kläger noch deren Staatenlosigkeit feststellen, so gilt dies auch für die im Bundesgebiet geborene Tochter der Kläger. Dass diese eine - von den Eltern unabhängige - Staatsangehörigkeit erworben haben oder staatenlos sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | b) Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. |
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| | Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese gelten entsprechend. Auch die Bewilligung des subsidiären Schutzes ist ausgeschlossen, wenn die Staatsangehörigkeit trotz Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten unaufklärbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 a. a. O. Rn. 22). |
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| | Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG setzt eine unanfechtbare Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Stammberechtigten voraus, an der es vorliegend fehlt. |
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