| I. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt ist, in den von ihm in ... betriebenen Spielhallen unentgeltlich Getränke abzugeben, abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. |
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| 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. |
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| Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ESVGH 70, 255 ). Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Kläger substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 ). Dabei müssen alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ESVGH 70, 255 ; Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, ZfWG 2010, 424 ). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ESVGH 70, 255 ; Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, DÖV 2017, 783 ). |
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| Dabei begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – wie hier – rechtliches Gehör gewährt und die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 ). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838 ). Das Berufungsgericht kann aber im Zulassungsverfahren nur dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838 ). |
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| a) Der Kläger rügt zunächst der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 9 Abs. 2 SpielV für anwendbar gehalten. Denn Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zur Fortgeltung von Bundesrecht sei nicht anwendbar, da das Land Baden-Württemberg durch den Erlass des Landesglücksspielgesetzes die ausschließlich den Ländern zustehende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen (vgl. die Ausnahme in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) wahrgenommen und das Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt habe. Eine dem § 9 Abs. 2 SpielV vergleichbare Regelung habe der Landesgesetzgeber aber nicht erlassen. Soweit § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG auf die Gewerbeordnung und die Spielverordnung verweise, sei unklar, welche Regelungen der Landesgesetzgeber zur Anwendung bringen wolle. Der pauschale Verweis sei auch zu unbestimmt und beschränke sich auf eine unzulässige, bloße Änderung einzelner Vorschriften. |
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| Damit ist der Kläger der Ansicht des Verwaltungsgerichts, § 9 Abs. 2 SpielV gelte nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, mit gewichtigen, dagegensprechenden Gründen entgegengetreten. |
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| Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber u.a. wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Eine Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG erfordert, dass der Gesetzgeber die Materie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2019 - 8 B 37.18 -, ZfWG 2019, 262 ). In der Gesetzesbegründung zum Erlass des Landesglücksspielgesetzes wird ausgeführt, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen im Rahmen der Föderalismusreform I mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) durch Neufassung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf die Länder übergegangen sei. Das auf Spielhallen bezogene Bundesrecht gelte gemäß Art. 125a Abs. 1 GG solange fort, bis es durch Landesrecht ersetzt werde. Dies solle mit dem Landesglücksspielgesetz erfolgen (vgl. LT-Drs. 15/2431, Seite 50). Es war demnach der Wille des Landesgesetzgebers, das im Spielhallenrecht geltende Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vollständig durch Landesrecht zu ersetzen. |
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| Das Urteil erweist sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 13.12.2021 aus ohne weiteres auf der Hand liegenden, anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Denn § 9 Abs. 2 SpielV ist über die dynamische Verweisung auf die Spielverordnung in § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG anwendbar. |
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| Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG finden im Übrigen die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Durch diese Verweisung ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des Landesglücksspielgesetzes ein Rückgriff auf die Gewerbeordnung und die Spielverordnung möglich, soweit im Landesglücksspielgesetz keine speziellere Regelung erfolgt ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO bei Spielhallen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, ZfWG 2015, 383 ). Dies zeigt sich in den Ausführungen der Gesetzesbegründung zum Verhältnis des § 43 Abs. 2 Satz 2 LGlüG zu § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielV. § 43 Abs. 2 Satz 2 LGlüG knüpfe danach an die Vorgabe aus § 7 Erster GlüÄndStV zur Aufklärung an. Zwar kenne bereits § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielV eine Verpflichtung des Aufstellers von Geldspielgeräten, in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen. Die Formulierung in § 43 Abs. 2 Satz 2 LGlüG stelle demgegenüber eine Präzisierung dar und ermögliche zusätzlich zur Auslage von Informationsmaterial weitere Möglichkeiten, wie dieser Informationspflicht nachgekommen werden könne (vgl. LT-Drs. 15/2431, Seite 107). Die übrigen Anforderungen des § 6 SpielV sowie weiterer Vorschriften der Spielverordnung zur Ausübung des Betriebs bleiben demnach im Umkehrschluss aber über die Verweisung in § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG weiterhin anwendbar. Außerdem entspricht die Verweisung insbesondere auf den dritten Abschnitt der Spielverordnung dem Sinn und Zweck des Landesglücksspielgesetzes. Denn andernfalls würde für den Schutz von Spielern an Geldspielgeräten in Gaststätten über die dortige Anwendbarkeit des dritten Abschnitts der Spielverordnung strengere Anforderungen gelten als für den Schutz von Spielern in Spielhallen. Der Spielerschutz auch in Spielhallen sollte durch den Erlass des Landesglücksspielgesetzes jedoch keinesfalls abgeschwächt werden. |
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| Mit seinem Einwand im Schriftsatz vom 13.12.2021, eine dynamische Verweisung des Landesgesetzgebers auf Bundesrecht sei „verfassungsrechtlich problematisch und wohl unwirksam“, dringt der Kläger nicht durch. Denn der Gesetzgeber muss den Tatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen. Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind. Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen, denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.03.2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 , und vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 ). Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Allerdings sind dynamische Verweisungen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur soweit Rechtsstaatlichkeit, Demokratiegebot und Bundesstaatlichkeit dies erfordern; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.03.2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 , und vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 ). Der Senat hat keine Bedenken, dass die vorliegende Verweisung mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dem Demokratiegebot, dem Prinzip der Bundesstaatlichkeit und grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten vereinbar ist. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist nicht ersichtlich, denn einer Norm fehlt die notwendige Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil sie auslegungsbedürftig ist. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 ). Dass dies vorliegend nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar. |
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| b) Der Kläger beanstandet weiter, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verbiete § 9 Abs. 2 SpielV nicht jegliche Abgabe oder Serviceleistung, sondern nur solche Leistungen, die das Regelungsgefüge (nämlich die Verhinderung gesteigerter Spielanreize und das damit verbundene Suchtpotenzial sowie die Einhaltung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV) infrage stellen könnten. Einzelne Getränke, die dem Spieler kostenlos zur Verfügung gestellt würden, könnten dieses Regelungsgefüge grundsätzlich nicht infrage stellen. Diese Serviceleistung würde (vergleichbar mit der Verabreichung von Getränken in Bekleidungsgeschäften und Friseuren) nicht dazu dienen, weitere Leistungen zu verkaufen, sondern würden die Kontaktaufnahme mit dem Kunden, beispielsweise bei problematischen Spielern, erleichtern und einen engeren persönlichen Bezug ermöglichen, was zur Verwirklichung des Spielerschutzes gerade angezeigt sei. |
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| Hiermit wirft der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 31.03.2010 (- 8 C 12.09 -, GewArch 2010, 302) festgestellt, dass § 9 Abs. 2 SpielV als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller/Veranstalter zum Spieler erfasst (a.a.O., juris Ls. 2). § 9 Abs. 2 SpielV bezieht sich nicht nur auf Gewinnchancen und gewinnähnliche Vergünstigungen, die spielbezogen sind (a.a.O., Rn. 29). Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis Aufsteller/Veranstalter zum Spieler (a.a.O., Rn. 34). Damit ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – auch die kostenlose Abgabe von Getränken eine sonstige finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV, die im vorliegenden Fall vom Aufsteller an die Spieler gewährt wird. |
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| Im Übrigen ist die Abgabe kostenloser Getränke auch vom Sinn und Zweck (was der Kläger als „Regelungsgefüge“ bezeichnet) erfasst. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass durch den Ausschank kostenloser Getränke an die Spieler die Einhaltung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht beeinträchtigt werden. Jedoch wird durch die Ausgabe kostenloser Getränke ein gesteigerter Spielanreiz gesetzt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken ein Anreiz geschaffen wird, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass sich der Spieler auch länger dem Spieltrieb hingibt. Durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken hätte er zudem auch mehr Geld zum Spielen zur Verfügung. |
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| Ebenso kann dem Kläger in seiner Argumentation, der Spielerschutz solle den Spieler auch vor finanziellen Verlusten schützen und der Spieler erleide zusätzliche Einbußen, wenn die Getränke verkauft würden, nicht gefolgt werden. Denn bei einer entgeltlichen Abgabe von Getränken erhält der Spieler eine Gegenleistung für sein Entgelt in Form des Getränks. Eine Einbuße ist hierin nicht zu sehen. |
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| c) Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass der europäische Gesetzgeber in der „Trinkwasserrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) die Bereitstellung von kostenlosem Leitungswasser ausweiten wolle und dies in den Mitgliedstaaten gefördert werden solle. |
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| Der Kläger hat diesen Vortrag erstmals mit Schriftsatz vom 11.01.2021 und damit nach der am 21.11.2020 ablaufenden Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind demzufolge unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 -, NuR 2018, 353 ; SaarlOVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 A 59/16 -, IÖD 2017, 119 ; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 124a Rn. 116). |
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| Im Übrigen wirft der Kläger mit diesem Vortrag aber auch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. Denn nach dem von ihm angeführten Art. 16 Abs. 2 UAbs. 1 der „Trinkwasserrichtlinie“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser Außen- und Innenanlagen installiert werden. Nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 2 lit. d der „Trinkwasserrichtlinie“ können die Mitgliedstaaten ferner die Bereitstellung solchen Wassers - kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr - für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen. Die Spielhalle des Klägers ist jedoch weder ein öffentlicher Ort noch ein Restaurant, eine Kantine oder ein Verpflegungsdienst. |
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| 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. |
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| Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Ein Kläger genügt seiner Darlegungslast regelmäßig dann mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falls darin entdeckt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 12). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 10.09.2018 - 6 S 854/18 -, n.v.). |
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| Orientiert an diesem Prüfungsmaßstab bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung auch unter diesem Aspekt ohne Erfolg. Der Kläger hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargetan. Allein der Umstand, dass sich die maßgeblichen Rechtsfragen erst seit der Föderalismusreform stellen würden, sie im Bereich des Verfassungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts angesiedelt und bislang wissenschaftlich noch nicht näher behandelt seien, hebt die Streitigkeit im Schwierigkeitsgrad nicht von anderen glückspielrechtlichen Verfahren ab. Weiter hat der Kläger auch nicht deutlich gemacht, dass wegen der in Anspruch genommenen Schwierigkeiten der Ausgang seines Verfahrens jedenfalls ergebnisoffen wäre. |
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| 3. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. |
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| Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2000 - 11 B 57.99 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 9). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020, a.a.O.). |
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| Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich darauf, die Frage nach der wirksamen Einbeziehung der bundesrechtlichen Regelungen in das Landesrecht aufzuwerfen und die Behauptung aufzustellen, diese Frage besitze grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage in Baden-Württemberg bislang nicht obergerichtlich entschieden oder geklärt sei. Der Kläger erläutert jedoch nicht, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. |
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| 4. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. |
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| Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 S 1248/18 -, n.v.; Beschluss vom 11.12.2014 - 4 S 2214/17 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2020 - 8 ZB 20.868 -, juris Rn. 16; zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5). |
|
| Gemessen hieran hat der Kläger eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31.03.2010 (- 8 C 12.09 -, GewArch 2010, 302) abgewichen, dass der Spieler vor solchen Anreizen geschützt werden solle, die eine Verschiebung der Gewinn- und Verlustgrenzen zur Folge habe, und dass das Verbot daher einen gewissen Bezug zu dem Spiel und dem Gewinnverhalten aufweisen müsse, damit es einschlägig werde. Das Verwaltungsgericht hingegen sei der Ansicht, dass jegliche finanzielle Vergünstigung, soweit sie einen geldwerten Vorteil besitze, verboten sei. Damit hat der Kläger keine Divergenz aufgezeigt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat einen abstrakten Rechtssatz, wie der Kläger ihn angibt, in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass § 9 Abs. 2 SpielV als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller/Veranstalter zum Spieler erfasst (a.a.O., juris Ls. 2) und unabhängig vom einzelnen Spiel gilt (a.a.O., juris Rn. 29, 34). Dass § 9 Abs. 2 SpielV dem Spielerschutz, nämlich der Vermeidung gesteigerter Spielanreize und des damit verbundenen Suchtpotenzials sowie der Einhaltung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV, dient, wird vom Bundesverwaltungsgericht als Begründung herangezogen (a.a.O., juris Rn. 34), stellt jedoch nicht den abstrakten Rechtssatz der Entscheidung dar. Somit liegt keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. |
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