Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2968/21

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2021 - 9 K 1929/20 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin rechtmäßig aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde.
Die 1965 geborene Klägerin wurde ab 01.02.1995 das erste Mal zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Mit Stellungnahme vom 03.07.1995 führte der Rektor der Ausbildungsschule aus, dass sie während der Hospitationsphase unzureichende Leistungen erbracht habe und erhebliche Bedenken bestünden, sie mit selbstständigem Unterricht zu beauftragen. Mit Stellungnahme vom 19.07.1995 bekräftigte dies der Direktor des Staatlichen Seminars und beantragte die sodann auch genehmigte Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnittes. Nach einer Phase der Elternzeit berichtete die zweite Ausbildungsschule mit Schreiben vom 06.05.1996 von einem Unterrichtsbesuch, der auch aus Sicht der Klägerin „schief gegangen“ sei. Die Klägerin beantragte aus persönlichen Gründen ihre Entlassung zum 24.07.1996, die antragsgemäß erfolgte. Auf ihren Antrag bescheinigte ihr das Staatliche Seminar gegenüber dem Arbeitsamt unter dem 26.07.1996, dass sie ohne ihren Antrag „aufgrund fehlender Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen entlassen worden wäre“.
Unter dem 20.06.2016 berichtete eine Fachberaterin an das Regierungspräsidium Stuttgart über einen Besuch im Unterricht „Deutsch als Fremdsprache“ der Klägerin bei Flüchtlingen im IB-Bildungszentrum. Die fachliche und methodisch-didaktische Eignung sowie das Lehrverhalten wurden mit der Note 2,0 (gut) bewertet.
Mit Wirkung zum 01.02.2019 ernannte das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin erneut zur Lehramtsanwärterin mit den Fächern Deutsch, Kunst und Evangelische Religion. Zur schulpraktischen Ausbildung wurde sie dem Staatlichen Seminar N. zugewiesen. Ihre Ausbildungsschule war die GMS W.; die Klägerin wurde im Bereich Grundschule eingesetzt. Auf Grundlage eines Berichts der Mentorin vom 05.06.2019, in dem ausdrücklich nicht die Lehrerinnenpersönlichkeit der Klägerin in Frage gestellt, aber von Schwächen im Bereich Prüfungsangst, Unterrichtsstrukturierung, Organisation, Vermittlung von Lehrinhalten, Zeitmanagement und Konzentration auf das Wesentliche berichtet wurde, beantragte das Staatliche Seminar unter dem 12.07.2019 die Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnittes, die das Regierungspräsidium am 09.08.2019 „bis längstens“ 31.01.2021 verfügte, unter Absenkung der Bezüge um 15% im Verlängerungszeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020.
Mit Schreiben vom 10.12.2019 stellte die Seminarleitung im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschule dem Regierungspräsidium gegenüber fest, dass eine Übertragung selbstständigen Unterrichts trotz Ausbildungsverlängerung (weiterhin) nicht verantwortet werden könne. Dem Schreiben war ein Bericht der Direktorin des Staatlichen Seminars beigefügt, die unter anderem auf einen Mangel an Struktur, inhaltlicher Fokussierung, Lern- bzw. Kompetenzzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern sowie eine fehlende klare Klassenführung abstellte. Auch bestünden Probleme im Hinblick auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit. Das Verhalten der Klägerin weise zudem Anzeichen einer massiven psychischen Belastungssituation auf.
Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2019 mit, dass beabsichtigt sei, sie „unter Widerruf des Beamtenverhältnisses zum 31.03.2020 zu entlassen“. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 07.01.2020 schriftlich zu äußern. Die Klägerin nahm noch am gleichen Tag Stellung, bat um ein Gespräch und bekräftigte, das Referendariat weiterführen und erfolgreich abschließen zu wollen. In einem weiteren Schreiben wies sie die im Bericht vom 10.12.2019 geäußerte Kritik zurück und führte aus, die Schulleiterin habe eine vorgefestigte schlechte Meinung von ihr, was sich auch daran zeige, dass das „Entlassungsschreiben“ bereits nach kurzer Verlängerungszeit gefertigt worden sei und nicht erst am Ende der Verlängerung. Ohnehin habe die Schule ihr nicht genügend Stunden zugewiesen, um sich erproben und beweisen zu können, und sie nicht hinreichend betreut. Sie habe ständig Probleme gehabt, überhaupt genügend Stunden unterrichten zu dürfen. Zwischen Februar und Juli 2019 habe die Schulleiterin sie nur einmal im Unterricht besucht. Ab September 2019 habe sie wieder Unterrichtsklassen gesucht und erst Mitte November die Möglichkeit erhalten, Religion zu unterrichten. Man habe sich überhaupt nicht gut um sie gekümmert. Sie beantrage die Zuweisung an eine andere Schule, an der sie den Vorbereitungsdienst unter ordentlichen Bedingungen fortsetzen könne.
Mit Stellungnahme vom 14.01.2020 widersprach die Schulleiterin den Vorwürfen und führte unter Beifügung verschiedener Mails der Klägerin aus, dass diese durch die Ausbildung überfordert sei, immer wieder auf ihre ADHS-Problematik und Therapien verweise sowie besondere Auffälligkeiten und große Anspannung bei Unterrichtsbesuchen zeige. Termine bzw. Elternabende habe sie nicht immer wahrgenommen. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, ab Februar 2019 im Religionsunterricht zu hospitieren und das Fach selbst zu unterrichten. Mit Rücksicht auf sie sei der Religionsunterrichtsbesuch auf Dezember 2019 verschoben worden. Die Klägerin habe hinreichend Unterstützung und Rückmeldungen erhalten.
Mit weiterer Stellungnahme ebenfalls vom 14.01.2020 führte die Seminarleiterin aus, dass die Klägerin Unterstützungsangebote nicht angenommen habe. Auch sei sie trotz Aufforderungen nicht auf die Schulleitung zugegangen, sondern habe sich nur über „mangelnde Klärungen bezüglich ihres Unterrichts“ beschwert. Einen nach den Pfingstferien geplanten Schulbesuch im Fach Religion habe die Klägerin wegen einer Verletzung abgesagt und mehrfache Angebote der Ausbilderin nicht in Anspruch genommen.
Mit Bescheid vom 15.01.2020 entließ das Regierungspräsidium die Klägerin zum 31.03.2020 unter Widerruf ihres Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Die Entlassung sei nach Abwägung vorliegender Erkenntnisse unumgänglich, weil die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei, die festgestellten Defizite zu beheben und ihre unterrichtliche Kompetenz so zu verbessern, dass ihr selbstständiger Unterricht hätte übertragen werden können. Besondere Gründe, von der grundsätzlich gebotenen Entlassung abzusehen, seien nicht ersichtlich.
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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte unter anderem aus, dass man sie nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht unterstützt habe, die angeblich vorhandenen Defizite zu beseitigen, sondern ihr im Gegenteil die Übernahme von Übungsstunden erschwert habe. Die Seminarleiterin entgegnete mit Stellungnahme vom 05.03.2020, die Klägerin stifte mit zahlreichen Mails große Verwirrung, in denen sie „ihre Befindlichkeiten darlegt und über Ungerechtigkeiten jammert sowie Tatsachen verdreht und verwechselt“. Die Klägerin zeige „keinerlei Systemkenntnisse und übergeht Zuständigkeiten komplett, um eine maximale Anzahl an Ansprechpersonen in ihre persönlichen Problemfelder einzubeziehen“. Diese immens große Verwirrung sei „in einem Schulalltag definitiv nicht tragbar“. In ihrer Ausbildungszeit habe die Klägerin nicht hinreichend eigenverantwortlich gehandelt. Sie habe in sehr hohem Maße Unterstützung erhalten. Es stehe außer Frage, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, sich zu kümmern, statt darauf zu warten, dass ihre organisatorischen Probleme von anderen gelöst werden. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag führte die Schulleiterin aus, dass die Klägerin stets von Überforderung gesprochen habe und ihr unkoordiniertes und unstrukturiertes Arbeiten immer wieder Thema gewesen sei. Verschiedene Unterstützungsangebote seien von ihr nicht angenommen worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020, zugestellt am 19.03.2020, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Die Verfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
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Am 16.04.2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet, weil die Entlassung rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Der Bescheid sei insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 rechtswidrig, der für jedes Ausbildungsfach mindestens drei Unterrichtsbesuche vorsehe. Das Seminar habe sich zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes Verwaltungsvorschriften als „Orientierungsrahmen für den Vorbereitungsdienst Kurs 2019/2020“ gegeben. Dort sei unter anderem in „Konkretisierung“ des § 12 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 geregelt, dass „vor den Sommerferien drei Schulbesuche stattfinden (müssen), einer davon vor den Pfingstferien“. Während der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts aber seien lediglich zwei Unterrichtsbesuche erfolgt, während des gesamten Ausbildungsjahres insgesamt nur drei. Aufgrund mangelnder Praxis, insbesondere fehlender Hospitationen, zu weniger Unterrichtsbesuche sowie entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 GPO II 2014 fehlender Besprechung der Unterrichtsinhalte unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch habe keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Entlassung bestanden. Eine ordnungsgemäße Einschätzung dahingehend, ob selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, sei überhaupt nicht möglich gewesen. Auch sei insgesamt der Ausbildungszweck nicht erfüllt worden.
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Mit Urteil vom 06.05.2021 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.01.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.03.2020 aufgehoben. Die im Streit stehende Entlassung sei rechtswidrig, weil sie verfrüht sowie unter fehlerhafter Ermessensausübung erfolgt sei.
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Nach Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel durch Senatsbeschluss vom 15.09.2021 - 4 S 2601/21 - hat der Beklagte die Berufung am 15.10.2021 begründet. Er trägt vor, weder sei die Entlassung verfrüht erfolgt noch sei ein Ermessensfehler gegeben. Ausweislich des Seminarberichts vom 10.12.2019 seien bezüglich der Professionalität der Klägerin schon seit Juli 2019 über einen längeren Zeitraum hinweg derart negative Erkenntnisse gewonnen worden, dass ein Zuwarten bis zum Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnittes nicht habe erwogen werden müssen. Ausweislich dieser Erkenntnisse fehle der Klägerin eindeutig die Fähigkeit, selbstständig zu unterrichten. Innerhalb der letzten Wochen des Abschnittes sei keine signifikante Verbesserung mehr möglich gewesen. Ohnehin sei die Klägerin ab 06.12.2019 erkrankt gewesen, sodass es auch in tatsächlicher Hinsicht ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr gegeben hätte, einen positiveren Eindruck zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund sei auch kein Ermessensfehler gegeben. Dass die Entlassung der Klägerin unumgänglich gewesen sei, sei dargelegt worden, ebenso, dass keine atypische Fallkonstellation vorgelegen habe. Eine weitere Bewährungsmöglichkeit von wenigen Wochen sei nicht angezeigt gewesen, weil eine den Anforderungen genügende Leistungssteigerung innerhalb des kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraumes bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände habe ausgeschlossen werden können. Auch im Übrigen sei die Entlassung rechtmäßig, weil hinreichend viele Unterrichtsbesuche stattgefunden hätten und die Klägerin nicht das Engagement entfaltet habe, das erforderlich gewesen wäre, um intensiver ausgebildet zu werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 6. Mai 2021 - 9 K 1929/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Entlassung zu Recht aufgehoben. Im ersten Ausbildungsabschnitt habe es nur einen statt der eigentlich vorgesehenen drei Unterrichtsbesuche gegeben, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt habe, ihr Können unter Beweis zu stellen. Die mangelhafte Betreuung und Ausbildungssituation habe sich auch im Verlängerungsabschnitt fortgesetzt; erst am 04.09.2019 habe die Klägerin von der Verlängerung erfahren. Vor der Entlassung hätten nur am 12.11.2019 und 03.12.2019 Unterrichtsbesuche stattgefunden. Der eigentlich für Mitte Januar 2020 vorgesehene Unterrichtsbesuch im Fach Religion sei kurzfristig auf den 12.11.2019 vorverlegt worden. Sie habe „um jede Klasse kämpfen müssen“ und die erste Klasse vor dem Unterrichtsbesuch am 12.11.2019 nur ein einziges Mal unterrichten dürfen. Wie man über einen längeren Zeitraum negative Erkenntnisse über ihre Professionalität habe gewinnen können, sei nicht erkennbar. Sie führe seit über 25 Jahren Jugendliche aus schwierigen Verhältnissen sowie Flüchtlingskinder in Privatschulen erfolgreich zum Hauptschulabschluss und betreibe seit über 20 Jahren eine eigene Nachhilfeschule. Auch gebe es keine Beweise darüber, was sie angeblich falsch gemacht habe. Die Ausbildungssituation sei schlecht gewesen und habe sich nicht geeignet, um auf die Lehrproben vorzubereiten. Pro Woche habe sie höchstens eine Unterrichtsstunde zugeteilt bekommen. Sie habe sich auch nicht ihren eigenen Stundenplan gemacht, sondern abgesprochen mit der Schulleitung versucht, selbst Klassen für Unterricht zu finden. Das Coaching der Beratungsstelle am Lehrerseminar habe sich nur auf eine persönliche Beratung bezogen. Eine aktive Unterstützung bei Unterrichtsalternativen sei nicht erfolgt; die Situation im Verlängerungsabschnitt sei noch chaotischer gewesen und habe sich trotz Gesprächen nicht verändert. Die Seminarleitung habe zudem nur die Stellungnahme der Schule übernommen, dass kein selbstständiger Unterricht habe übertragen werden können, und keine eigenen Erwägungen getroffen. Nach alledem müsse ihr weiterhin die Möglichkeit zur Verbesserung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes gewährt werden.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Personalakte sowie die beigezogene Akte des Seminars verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 15.01.2020 und sein Widerspruchbescheid vom 11.03.2020 sind rechtmäßig. Die Entlassung war insbesondere weder verfrüht noch liegt ein Ermessensfehler vor.
22 
I. Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei nach Satz 2 der Vorschrift Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Für eine Entlassung genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - BeckRS 2020, 26702 Rn. 3 m.w.N.). § 7 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule (Grundschullehramtsprüfungsordnung - GPO II 2014) vom 03.11.2014 (GBl. S. 623; vgl. die Übergangsbestimmung in § 31 der Verordnung) gibt vor, dass entlassen werden soll, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Abs. 4 GPO II 2014, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann.
23 
Diese Voraussetzungen können im Falle der Klägerin ohne Weiteres angenommen werden aufgrund der gravierenden, von der Seminarleitung im Bericht vom 10.12.2019 dargelegten Schwierigkeiten, insbesondere fehlender Struktur, mangelnder Fokussierung, unzureichendem Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern, fehlender Klassenführung mit altersangemessenen Abläufen, ungenügender Organisation, Prioritätensetzung und Konzentration. Diese Einschätzung wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Vielmehr beanstandet sie vor allem nach ihrer Auffassung unzulängliche Rahmenbedingungen und Verfahrensfehler, aufgrund derer sie keine besseren Leistungen habe erbringen bzw. Defizite nicht beheben können. Derartige Unzulänglichkeiten oder Verfahrensfehler waren nach Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.
24 
Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen der Klägerin ist insbesondere kein hinreichender Verstoß gegen die Ausbildungsgrundsätze des Vorbereitungsdienstes erkennbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GPO II 2014 werden im Vorbereitungsdienst die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grundschulen sowie in der Primarstufe erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Nach Satz 3 der Norm ist ein wesentliches Ziel der Ausbildung die „Stärkung der Eigenverantwortlichkeit“. Der Vorbereitungsdienst ist zudem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GPO II 2014 ein „zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis“, in welchem alle Aufgaben nach § 11 Abs. 1 GPO II 2014 mit „zunehmender Eigenständigkeit“ wahrgenommen werden sollen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 dient gerade der erste Ausbildungsabschnitt der vertieften Einführung in eine „zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule“.
25 
Hieraus kann in einer Gesamtschau gefolgert werden, dass zwar die Schule und das Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter verantwortlich sind, wie auch § 1 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 betont, d.h. dass sie diese betreuen und unterstützen müssen. Eine gewisse Eigenverantwortlichkeit sowie organisatorische Grundfertigkeiten werden aber dennoch vorausgesetzt und dürfen nach erfolgreich absolviertem Studium zur Ausbildung einer Lehrerpersönlichkeit auch vorausgesetzt werden. Das Vorbringen des Beklagten dahingehend, dass es primär Aufgabe der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters ist, sich um einen entsprechenden Hospitations- bzw. um Unterrichtseinsatz zu kümmern, entspricht mithin der gesetzlichen Konzeption, die etwa auch in § 13 Abs. 2 Satz 2 GPO II 2014 aufscheint, wo davon die Rede ist, dass die begleitenden Lehrkräfte „bei sich hospitieren lassen“. Der Vortrag der Klägerin, man habe sich nicht genug um sie und ihre Möglichkeiten, praktische Unterrichtserfahrung zu sammeln, gekümmert, rechtfertigt es mithin nicht, ihre Entlassung als rechtswidrig zu bewerten. Zudem haben sowohl die Schul- als auch die Seminarleiterin in ihren Stellungnahmen vom 01.01.2020, 14.01.2020 und 05.03.2020 dem Vorbringen der Klägerin vehement widersprochen und im Einzelnen ausgeführt, wie und in welchem Umfang sie Unterstützung angeboten und geleistet haben.
26 
Vor diesem Hintergrund ist auch der vorgetragene Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 für den Senat nicht hinreichend erkennbar. Zwar sollen hiernach die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter von ihren Ausbildungslehrkräften in jedem Ausbildungsfach mindestens drei Unterrichtsbesuche erhalten, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. Diese Regelung kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass vor einer Entlassung zwingend drei Unterrichtsbesuche pro Ausbildungsfach stattgefunden haben müssen. Bei einer solch formalen Auslegung läge es ansonsten in der Hand des Lehramtsanwärters, etwa durch Verweigerung des Unterrichtens eine Entlassung zu sperren, was nicht dem Regelungsziel entspricht. Die Norm ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedem Lehramtsanwärter regelmäßig dreimal pro Fach die Gelegenheit gegeben werden soll, sich während eines Unterrichtsbesuchs zu beweisen bzw. im Verlauf mehrerer Unterrichtsbesuche zu verbessern. Zum einen kann dies aber verteilt über die verschiedenen Ausbildungsabschnitte des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes erfolgen; keinesfalls ist es geboten, die Besuche auf den nicht durch selbstständigen Unterricht geprägten ersten Ausbildungsabschnitt zu konzentrieren. Zum anderen kann im Einzelfall hiervon auch abgewichen werden, etwa wenn, wie im Falle der Klägerin, eine Lehrkraft erkrankt war bzw. ein Unterrichtsbesuch auf eigenen Wunsch abgesagt oder verschoben wurde bzw. sich aus den sonstigen Umständen hinreichend klar ergibt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist.
27 
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Schul- und Seminarleiterin vom 01.01.2020, 14.01.2020 und 05.03.2020, die der Senat zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ebenfalls heranziehen muss, sowie den in den Akten befindlichen Mails der Klägerin durfte der Beklagte ohne Verletzung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass im Falle der Klägerin im Dezember 2019 solche Umstände gegeben waren. Nach den Berichten der Seminarleiterin entfernte sich die Klägerin am 06.12.2019 „fluchtartig“ von der Schule, als sie hörte, dass man mit ihr sprechen wolle. Unterstützungsangebote habe sie nicht angenommen. Aufforderungen des Seminars, mit der Schulleitung Probleme anzugehen, habe sie keine Folge geleistet. Nach den Berichten der Schulleiterin habe die Klägerin verschiedentlich Termine abgesagt. Bei auftretenden Schwierigkeiten habe sie besondere Auffälligkeiten und Stresssymptome gezeigt. Bei Terminen mit der Mentorin und bei einem Elternabend habe sie gefehlt. Verschiedene Hilfsangebote habe sie nicht angenommen. Laut ihrer SMS vom 27.05.2019 habe die Klägerin wegen eines bevorstehenden Unterrichtsbesuchs so unter Druck gestanden, dass sie nur noch drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen habe und dann zusammengebrochen sei. Laut ihrer Mail vom 12.11.2019 beschäftige sie sich seit zwei Wochen täglich mit einer Unterrichtsvorbereitung, mache „nichts Anderes als das Ref“, sei aber dennoch nicht fertig geworden. Laut ihrer Mail vom 05.12.2019 habe ihr Therapeut eine ADHS-Problematik bestätigt; Aussetzer und Blockaden seien typisch und gehörten dazu. Mit Hilfe von Medikamenten und einer Therapie werde sie es aber auch schaffen, ihre Leistung zu erbringen; sie brauche nur etwas (mehr) Zeit.
28 
Damit ist hinreichend dokumentiert, dass die im Bericht der Mentorin vom 05.06.2019 beschriebenen Defizite hinsichtlich der Fähigkeit, selbstständigen Unterricht zu leisten, bei der Klägerin auch sechs Monate später noch fortbestanden. Die von der Seminarleitung im Bericht vom 10.12.2019 dargelegten Schwierigkeiten, insbesondere fehlende Struktur, mangelnde Fokussierung, unzureichender Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern, fehlende Klassenführung mit altersangemessenen Abläufen, ungenügende Organisation, Prioritätensetzung und Konzentration, unzureichende Medienkompetenz sowie unzuverlässige und schwierige Kommunikation in Verbindung mit einer massiven psychischen Belastungssituation, lassen sich auch aus den Mails der Klägerin sowie den verschiedenen Berichten ohne weiteres als zutreffend nachvollziehen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwierigkeiten etwa bis 31.01.2020 hinreichend hätten behoben werden können, ergeben sich aus den Akten an keiner Stelle. Sie ergeben sich auch nicht aus der guten Beurteilung des Unterrichts der Klägerin im IB-Bildungszentrum oder ihrer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Schilderung gelungener, von den Schülerinnen und Schülern positiv aufgenommener Unterrichtsstunden. Abgesehen davon, dass letztere bereits nicht dokumentiert sind, dürfte sich die Unterrichtssituation am IB-Bildungszentrum von der an einer Grundschule nicht unerheblich unterscheiden und muss von einer Lehrerin erwartet werden, dass sie grundsätzlich auch mit psychischen Belastungssituationen, erst recht mit Unterrichtsbesuchen umgehen kann.
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II. Die Entlassung ist auch nicht verfrüht erfolgt. Insbesondere durfte die Feststellung des Seminars bezüglich der weiterhin fehlenden Verantwortbarkeit der Übertragung selbstständigen Unterrichts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014 (schon) am 10.12.2019 erfolgen.
30 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin musste mit dem Bericht nicht bis zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes am 31.01.2020 zugewartet werden. Hiergegen spricht schon der klare Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 3 GPO II 2014. Danach berichtet die Seminarleitung für den Fall, dass während der Verlängerung erneut festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium „in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums“. Sechs Wochen vor dem 31.01.2020 wäre am 20.12.2020 gewesen. Dieser Termin wäre mithin (in der Regel) der letzte zulässige gewesen. Indem die Seminarleitung 10 Tage vorher berichtete, hielt sie sich im gesetzlichen Rahmen („spätestens“). Zudem durfte sie von einem terminlichen Ausnahmefall ausgehen, weil sich die Klägerin ab dem 06.12.2019 als arbeitsunfähig krankgemeldet hatte (und in Folge bis 31.01.2020 nicht mehr zum Dienst erschien). Nach Aktenlage hatte sich die Klägerin schon zuvor immer wieder krankgemeldet, offenbar gerade auch dann, wenn es Ausbildungsschwierigkeiten gab. Eine relevante Steigerung der Leistungen in den rund vier verbliebenen Unterrichtswochen vor und nach den Weihnachtsferien bis zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes durfte deshalb nachvollziehbar als unrealistisch angesehen werden. Wäre die Klägerin wieder zum Dienst erschienen, hätte im Übrigen die Möglichkeit bestanden, den Bericht zu ergänzen. So aber bestand dazu kein Anlass.
31 
Auch der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014 spricht im Übrigen gegen die Rechtsauffassung, der Seminarbericht habe noch nicht am 10.12.2019 erfolgen bzw. die Entlassung habe nicht vor dem 31.01.2020 ausgesprochen werden dürfen. Denn hiernach soll entlassen werden, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann. Der Tatbestand nimmt mithin nur auf eine Feststellung Bezug, die nach „Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts“ erfolgt. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass diese Feststellung etwa erst „nach Beendigung“ der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen dürfe. Zwar wird eine solche Feststellung im Regelfall dennoch erst zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes hin erfolgen dürfen, um dem Lehramtsanwärter die mit der Verlängerung intendierten Möglichkeiten einer Leistungssteigerung zu gewähren (s. auch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Eine dahingehende pauschale Regelung existiert jedoch nicht. Vielmehr wird der zulässige frühestmögliche Zeitpunkt im Einzelfall unter anderem von organisatorischen (z.B. Schulferien) sowie pädagogischen Erwägungen (z.B. Unterrichtsmöglichkeiten) abhängen, aber auch von Umständen in der Person des Anwärters wie Krankheit oder anderweitig begründeter Abwesenheit von der Schule.
32 
Anders als die Klägerin dies meint, besteht ohnehin bezüglich der Dauer der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts keine feste Vorgabe im Sinne einer „Mindestzeit“. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 GPO II 2014 ist der erste Ausbildungsabschnitt einmal um „längstens“ sechs Monate zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Auch insoweit fehlt es mithin an hinreichenden Anhaltspunkten, dass mit der im Streit stehenden Feststellung etwa bis 31.01.2020 hätte zugewartet werden müssen. Ohnehin erfolgte die letzte Behördenentscheidung bezüglich der erst zum 31.03.2020 verfügten Entlassung mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020, d.h. hernach. Eine Berücksichtigung einer etwaigen Leistungssteigerung der Klägerin wäre daher noch immer möglich gewesen. Schließlich ist zu beachten, dass es der Fürsorgepflicht widerspricht, den Beamten unangemessen lange - länger als für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich - in Ungewissheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu lassen; ihm muss deshalb frühzeitig eine erforderliche Umstellung ermöglicht werden (vgl. zu Beamten auf Probe BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, Juris Rn. 22, wonach dann, wenn die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, also auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann, die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen ist; vgl. zu Beamten auf Widerruf etwa OVG B.-B., Beschluss vom 05.11.2020 - 4 S 41/20 -, Juris Rn. 4.).
33 
III. Die angefochtene Entlassung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen.
34 
Zwar ist das Entlassungsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf beschränkt, dass diesen Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 B 47.09 -, Juris Rn. 6). Die Entlassung ist mit der Ratio des Vorbereitungsdienstes aber dann vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - BeckRS 2020, 26702 Rn. 3). Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014, dass ein Lehramtsanwärter dann entlassen werden soll, wenn die Übernahme selbstständigen Unterrichts nach Ausbildungsabschnittsverlängerung nicht verantwortet werden kann. Dass Letzteres der Fall ist, hat der Beklagte in den angefochtenen Verfügungen vom 15.01.2020 und 11.03.2020 ausführlich dargelegt, weshalb die Klägerin entlassen werden musste, wenn keine atypische Fallkonstellation besteht. Genau dies aber wurde ersichtlich geprüft und diese Prüfung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch hinreichend dokumentiert, denn in der Verfügung heißt es ausdrücklich: „Besondere Gründe, von der grundsätzlich gebotenen Entlassung abzusehen, sind nicht ersichtlich.“
35 
Um keinem Formalismus Vorschub zu leisten, ist bei entsprechend intendiertem Ermessen insoweit keine weitergehende Begründung zu verlangen. Denn wenn die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, kann der dadurch geprägte zweite Ausbildungsabschnitt (vgl. § 11 Abs. 3 GPO II 2014) nicht begonnen und der Vorbereitungsdienst nicht bis zum Schluss absolviert werden, weil die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 17 Nr. 5, § 21, § 24 Abs. 1 Nr. 5 GPO II 2014) ein besonders wichtiges Element der (zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids noch so genannten) Zweiten Staatsprüfung darstellen. Etwas anderes als eine Entlassung kommt dann nicht in Betracht. Denn die mangelnde Bewährung ist auszusprechen, wenn sie unumstößlich feststeht.
36 
Nach alledem muss die Berufung des Beklagten Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden.
37 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
39 
Beschluss
vom 11. Januar 2022
40 
Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf
41 
8.661,18 EUR
42 
festgesetzt (6 x Anwärtergrundbetrag A 12 im Jahr 2019 i.H.v. 1.443,53.-).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

21 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 15.01.2020 und sein Widerspruchbescheid vom 11.03.2020 sind rechtmäßig. Die Entlassung war insbesondere weder verfrüht noch liegt ein Ermessensfehler vor.
22 
I. Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei nach Satz 2 der Vorschrift Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Für eine Entlassung genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - BeckRS 2020, 26702 Rn. 3 m.w.N.). § 7 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule (Grundschullehramtsprüfungsordnung - GPO II 2014) vom 03.11.2014 (GBl. S. 623; vgl. die Übergangsbestimmung in § 31 der Verordnung) gibt vor, dass entlassen werden soll, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Abs. 4 GPO II 2014, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann.
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Diese Voraussetzungen können im Falle der Klägerin ohne Weiteres angenommen werden aufgrund der gravierenden, von der Seminarleitung im Bericht vom 10.12.2019 dargelegten Schwierigkeiten, insbesondere fehlender Struktur, mangelnder Fokussierung, unzureichendem Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern, fehlender Klassenführung mit altersangemessenen Abläufen, ungenügender Organisation, Prioritätensetzung und Konzentration. Diese Einschätzung wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Vielmehr beanstandet sie vor allem nach ihrer Auffassung unzulängliche Rahmenbedingungen und Verfahrensfehler, aufgrund derer sie keine besseren Leistungen habe erbringen bzw. Defizite nicht beheben können. Derartige Unzulänglichkeiten oder Verfahrensfehler waren nach Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben.
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Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen der Klägerin ist insbesondere kein hinreichender Verstoß gegen die Ausbildungsgrundsätze des Vorbereitungsdienstes erkennbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GPO II 2014 werden im Vorbereitungsdienst die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grundschulen sowie in der Primarstufe erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Nach Satz 3 der Norm ist ein wesentliches Ziel der Ausbildung die „Stärkung der Eigenverantwortlichkeit“. Der Vorbereitungsdienst ist zudem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GPO II 2014 ein „zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis“, in welchem alle Aufgaben nach § 11 Abs. 1 GPO II 2014 mit „zunehmender Eigenständigkeit“ wahrgenommen werden sollen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 dient gerade der erste Ausbildungsabschnitt der vertieften Einführung in eine „zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule“.
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Hieraus kann in einer Gesamtschau gefolgert werden, dass zwar die Schule und das Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter verantwortlich sind, wie auch § 1 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 betont, d.h. dass sie diese betreuen und unterstützen müssen. Eine gewisse Eigenverantwortlichkeit sowie organisatorische Grundfertigkeiten werden aber dennoch vorausgesetzt und dürfen nach erfolgreich absolviertem Studium zur Ausbildung einer Lehrerpersönlichkeit auch vorausgesetzt werden. Das Vorbringen des Beklagten dahingehend, dass es primär Aufgabe der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters ist, sich um einen entsprechenden Hospitations- bzw. um Unterrichtseinsatz zu kümmern, entspricht mithin der gesetzlichen Konzeption, die etwa auch in § 13 Abs. 2 Satz 2 GPO II 2014 aufscheint, wo davon die Rede ist, dass die begleitenden Lehrkräfte „bei sich hospitieren lassen“. Der Vortrag der Klägerin, man habe sich nicht genug um sie und ihre Möglichkeiten, praktische Unterrichtserfahrung zu sammeln, gekümmert, rechtfertigt es mithin nicht, ihre Entlassung als rechtswidrig zu bewerten. Zudem haben sowohl die Schul- als auch die Seminarleiterin in ihren Stellungnahmen vom 01.01.2020, 14.01.2020 und 05.03.2020 dem Vorbringen der Klägerin vehement widersprochen und im Einzelnen ausgeführt, wie und in welchem Umfang sie Unterstützung angeboten und geleistet haben.
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Vor diesem Hintergrund ist auch der vorgetragene Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 für den Senat nicht hinreichend erkennbar. Zwar sollen hiernach die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter von ihren Ausbildungslehrkräften in jedem Ausbildungsfach mindestens drei Unterrichtsbesuche erhalten, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. Diese Regelung kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass vor einer Entlassung zwingend drei Unterrichtsbesuche pro Ausbildungsfach stattgefunden haben müssen. Bei einer solch formalen Auslegung läge es ansonsten in der Hand des Lehramtsanwärters, etwa durch Verweigerung des Unterrichtens eine Entlassung zu sperren, was nicht dem Regelungsziel entspricht. Die Norm ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedem Lehramtsanwärter regelmäßig dreimal pro Fach die Gelegenheit gegeben werden soll, sich während eines Unterrichtsbesuchs zu beweisen bzw. im Verlauf mehrerer Unterrichtsbesuche zu verbessern. Zum einen kann dies aber verteilt über die verschiedenen Ausbildungsabschnitte des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes erfolgen; keinesfalls ist es geboten, die Besuche auf den nicht durch selbstständigen Unterricht geprägten ersten Ausbildungsabschnitt zu konzentrieren. Zum anderen kann im Einzelfall hiervon auch abgewichen werden, etwa wenn, wie im Falle der Klägerin, eine Lehrkraft erkrankt war bzw. ein Unterrichtsbesuch auf eigenen Wunsch abgesagt oder verschoben wurde bzw. sich aus den sonstigen Umständen hinreichend klar ergibt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist.
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Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Schul- und Seminarleiterin vom 01.01.2020, 14.01.2020 und 05.03.2020, die der Senat zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ebenfalls heranziehen muss, sowie den in den Akten befindlichen Mails der Klägerin durfte der Beklagte ohne Verletzung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass im Falle der Klägerin im Dezember 2019 solche Umstände gegeben waren. Nach den Berichten der Seminarleiterin entfernte sich die Klägerin am 06.12.2019 „fluchtartig“ von der Schule, als sie hörte, dass man mit ihr sprechen wolle. Unterstützungsangebote habe sie nicht angenommen. Aufforderungen des Seminars, mit der Schulleitung Probleme anzugehen, habe sie keine Folge geleistet. Nach den Berichten der Schulleiterin habe die Klägerin verschiedentlich Termine abgesagt. Bei auftretenden Schwierigkeiten habe sie besondere Auffälligkeiten und Stresssymptome gezeigt. Bei Terminen mit der Mentorin und bei einem Elternabend habe sie gefehlt. Verschiedene Hilfsangebote habe sie nicht angenommen. Laut ihrer SMS vom 27.05.2019 habe die Klägerin wegen eines bevorstehenden Unterrichtsbesuchs so unter Druck gestanden, dass sie nur noch drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen habe und dann zusammengebrochen sei. Laut ihrer Mail vom 12.11.2019 beschäftige sie sich seit zwei Wochen täglich mit einer Unterrichtsvorbereitung, mache „nichts Anderes als das Ref“, sei aber dennoch nicht fertig geworden. Laut ihrer Mail vom 05.12.2019 habe ihr Therapeut eine ADHS-Problematik bestätigt; Aussetzer und Blockaden seien typisch und gehörten dazu. Mit Hilfe von Medikamenten und einer Therapie werde sie es aber auch schaffen, ihre Leistung zu erbringen; sie brauche nur etwas (mehr) Zeit.
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Damit ist hinreichend dokumentiert, dass die im Bericht der Mentorin vom 05.06.2019 beschriebenen Defizite hinsichtlich der Fähigkeit, selbstständigen Unterricht zu leisten, bei der Klägerin auch sechs Monate später noch fortbestanden. Die von der Seminarleitung im Bericht vom 10.12.2019 dargelegten Schwierigkeiten, insbesondere fehlende Struktur, mangelnde Fokussierung, unzureichender Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern, fehlende Klassenführung mit altersangemessenen Abläufen, ungenügende Organisation, Prioritätensetzung und Konzentration, unzureichende Medienkompetenz sowie unzuverlässige und schwierige Kommunikation in Verbindung mit einer massiven psychischen Belastungssituation, lassen sich auch aus den Mails der Klägerin sowie den verschiedenen Berichten ohne weiteres als zutreffend nachvollziehen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwierigkeiten etwa bis 31.01.2020 hinreichend hätten behoben werden können, ergeben sich aus den Akten an keiner Stelle. Sie ergeben sich auch nicht aus der guten Beurteilung des Unterrichts der Klägerin im IB-Bildungszentrum oder ihrer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Schilderung gelungener, von den Schülerinnen und Schülern positiv aufgenommener Unterrichtsstunden. Abgesehen davon, dass letztere bereits nicht dokumentiert sind, dürfte sich die Unterrichtssituation am IB-Bildungszentrum von der an einer Grundschule nicht unerheblich unterscheiden und muss von einer Lehrerin erwartet werden, dass sie grundsätzlich auch mit psychischen Belastungssituationen, erst recht mit Unterrichtsbesuchen umgehen kann.
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II. Die Entlassung ist auch nicht verfrüht erfolgt. Insbesondere durfte die Feststellung des Seminars bezüglich der weiterhin fehlenden Verantwortbarkeit der Übertragung selbstständigen Unterrichts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014 (schon) am 10.12.2019 erfolgen.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin musste mit dem Bericht nicht bis zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes am 31.01.2020 zugewartet werden. Hiergegen spricht schon der klare Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 3 GPO II 2014. Danach berichtet die Seminarleitung für den Fall, dass während der Verlängerung erneut festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium „in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums“. Sechs Wochen vor dem 31.01.2020 wäre am 20.12.2020 gewesen. Dieser Termin wäre mithin (in der Regel) der letzte zulässige gewesen. Indem die Seminarleitung 10 Tage vorher berichtete, hielt sie sich im gesetzlichen Rahmen („spätestens“). Zudem durfte sie von einem terminlichen Ausnahmefall ausgehen, weil sich die Klägerin ab dem 06.12.2019 als arbeitsunfähig krankgemeldet hatte (und in Folge bis 31.01.2020 nicht mehr zum Dienst erschien). Nach Aktenlage hatte sich die Klägerin schon zuvor immer wieder krankgemeldet, offenbar gerade auch dann, wenn es Ausbildungsschwierigkeiten gab. Eine relevante Steigerung der Leistungen in den rund vier verbliebenen Unterrichtswochen vor und nach den Weihnachtsferien bis zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes durfte deshalb nachvollziehbar als unrealistisch angesehen werden. Wäre die Klägerin wieder zum Dienst erschienen, hätte im Übrigen die Möglichkeit bestanden, den Bericht zu ergänzen. So aber bestand dazu kein Anlass.
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Auch der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014 spricht im Übrigen gegen die Rechtsauffassung, der Seminarbericht habe noch nicht am 10.12.2019 erfolgen bzw. die Entlassung habe nicht vor dem 31.01.2020 ausgesprochen werden dürfen. Denn hiernach soll entlassen werden, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann. Der Tatbestand nimmt mithin nur auf eine Feststellung Bezug, die nach „Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts“ erfolgt. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass diese Feststellung etwa erst „nach Beendigung“ der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen dürfe. Zwar wird eine solche Feststellung im Regelfall dennoch erst zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes hin erfolgen dürfen, um dem Lehramtsanwärter die mit der Verlängerung intendierten Möglichkeiten einer Leistungssteigerung zu gewähren (s. auch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Eine dahingehende pauschale Regelung existiert jedoch nicht. Vielmehr wird der zulässige frühestmögliche Zeitpunkt im Einzelfall unter anderem von organisatorischen (z.B. Schulferien) sowie pädagogischen Erwägungen (z.B. Unterrichtsmöglichkeiten) abhängen, aber auch von Umständen in der Person des Anwärters wie Krankheit oder anderweitig begründeter Abwesenheit von der Schule.
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Anders als die Klägerin dies meint, besteht ohnehin bezüglich der Dauer der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts keine feste Vorgabe im Sinne einer „Mindestzeit“. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 GPO II 2014 ist der erste Ausbildungsabschnitt einmal um „längstens“ sechs Monate zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Auch insoweit fehlt es mithin an hinreichenden Anhaltspunkten, dass mit der im Streit stehenden Feststellung etwa bis 31.01.2020 hätte zugewartet werden müssen. Ohnehin erfolgte die letzte Behördenentscheidung bezüglich der erst zum 31.03.2020 verfügten Entlassung mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020, d.h. hernach. Eine Berücksichtigung einer etwaigen Leistungssteigerung der Klägerin wäre daher noch immer möglich gewesen. Schließlich ist zu beachten, dass es der Fürsorgepflicht widerspricht, den Beamten unangemessen lange - länger als für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich - in Ungewissheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu lassen; ihm muss deshalb frühzeitig eine erforderliche Umstellung ermöglicht werden (vgl. zu Beamten auf Probe BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, Juris Rn. 22, wonach dann, wenn die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, also auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann, die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen ist; vgl. zu Beamten auf Widerruf etwa OVG B.-B., Beschluss vom 05.11.2020 - 4 S 41/20 -, Juris Rn. 4.).
33 
III. Die angefochtene Entlassung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen.
34 
Zwar ist das Entlassungsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf beschränkt, dass diesen Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 B 47.09 -, Juris Rn. 6). Die Entlassung ist mit der Ratio des Vorbereitungsdienstes aber dann vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - BeckRS 2020, 26702 Rn. 3). Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014, dass ein Lehramtsanwärter dann entlassen werden soll, wenn die Übernahme selbstständigen Unterrichts nach Ausbildungsabschnittsverlängerung nicht verantwortet werden kann. Dass Letzteres der Fall ist, hat der Beklagte in den angefochtenen Verfügungen vom 15.01.2020 und 11.03.2020 ausführlich dargelegt, weshalb die Klägerin entlassen werden musste, wenn keine atypische Fallkonstellation besteht. Genau dies aber wurde ersichtlich geprüft und diese Prüfung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch hinreichend dokumentiert, denn in der Verfügung heißt es ausdrücklich: „Besondere Gründe, von der grundsätzlich gebotenen Entlassung abzusehen, sind nicht ersichtlich.“
35 
Um keinem Formalismus Vorschub zu leisten, ist bei entsprechend intendiertem Ermessen insoweit keine weitergehende Begründung zu verlangen. Denn wenn die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, kann der dadurch geprägte zweite Ausbildungsabschnitt (vgl. § 11 Abs. 3 GPO II 2014) nicht begonnen und der Vorbereitungsdienst nicht bis zum Schluss absolviert werden, weil die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 17 Nr. 5, § 21, § 24 Abs. 1 Nr. 5 GPO II 2014) ein besonders wichtiges Element der (zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids noch so genannten) Zweiten Staatsprüfung darstellen. Etwas anderes als eine Entlassung kommt dann nicht in Betracht. Denn die mangelnde Bewährung ist auszusprechen, wenn sie unumstößlich feststeht.
36 
Nach alledem muss die Berufung des Beklagten Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
39 
Beschluss
vom 11. Januar 2022
40 
Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf
41 
8.661,18 EUR
42 
festgesetzt (6 x Anwärtergrundbetrag A 12 im Jahr 2019 i.H.v. 1.443,53.-).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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