| Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 15.01.2020 und sein Widerspruchbescheid vom 11.03.2020 sind rechtmäßig. Die Entlassung war insbesondere weder verfrüht noch liegt ein Ermessensfehler vor. |
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| I. Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei nach Satz 2 der Vorschrift Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Für eine Entlassung genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - BeckRS 2020, 26702 Rn. 3 m.w.N.). § 7 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule (Grundschullehramtsprüfungsordnung - GPO II 2014) vom 03.11.2014 (GBl. S. 623; vgl. die Übergangsbestimmung in § 31 der Verordnung) gibt vor, dass entlassen werden soll, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Abs. 4 GPO II 2014, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann. |
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| Diese Voraussetzungen können im Falle der Klägerin ohne Weiteres angenommen werden aufgrund der gravierenden, von der Seminarleitung im Bericht vom 10.12.2019 dargelegten Schwierigkeiten, insbesondere fehlender Struktur, mangelnder Fokussierung, unzureichendem Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern, fehlender Klassenführung mit altersangemessenen Abläufen, ungenügender Organisation, Prioritätensetzung und Konzentration. Diese Einschätzung wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Vielmehr beanstandet sie vor allem nach ihrer Auffassung unzulängliche Rahmenbedingungen und Verfahrensfehler, aufgrund derer sie keine besseren Leistungen habe erbringen bzw. Defizite nicht beheben können. Derartige Unzulänglichkeiten oder Verfahrensfehler waren nach Überzeugung des Senats jedoch nicht gegeben. |
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| Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen der Klägerin ist insbesondere kein hinreichender Verstoß gegen die Ausbildungsgrundsätze des Vorbereitungsdienstes erkennbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GPO II 2014 werden im Vorbereitungsdienst die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grundschulen sowie in der Primarstufe erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Nach Satz 3 der Norm ist ein wesentliches Ziel der Ausbildung die „Stärkung der Eigenverantwortlichkeit“. Der Vorbereitungsdienst ist zudem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GPO II 2014 ein „zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis“, in welchem alle Aufgaben nach § 11 Abs. 1 GPO II 2014 mit „zunehmender Eigenständigkeit“ wahrgenommen werden sollen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 dient gerade der erste Ausbildungsabschnitt der vertieften Einführung in eine „zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule“. |
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| Hieraus kann in einer Gesamtschau gefolgert werden, dass zwar die Schule und das Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter verantwortlich sind, wie auch § 1 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 betont, d.h. dass sie diese betreuen und unterstützen müssen. Eine gewisse Eigenverantwortlichkeit sowie organisatorische Grundfertigkeiten werden aber dennoch vorausgesetzt und dürfen nach erfolgreich absolviertem Studium zur Ausbildung einer Lehrerpersönlichkeit auch vorausgesetzt werden. Das Vorbringen des Beklagten dahingehend, dass es primär Aufgabe der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters ist, sich um einen entsprechenden Hospitations- bzw. um Unterrichtseinsatz zu kümmern, entspricht mithin der gesetzlichen Konzeption, die etwa auch in § 13 Abs. 2 Satz 2 GPO II 2014 aufscheint, wo davon die Rede ist, dass die begleitenden Lehrkräfte „bei sich hospitieren lassen“. Der Vortrag der Klägerin, man habe sich nicht genug um sie und ihre Möglichkeiten, praktische Unterrichtserfahrung zu sammeln, gekümmert, rechtfertigt es mithin nicht, ihre Entlassung als rechtswidrig zu bewerten. Zudem haben sowohl die Schul- als auch die Seminarleiterin in ihren Stellungnahmen vom 01.01.2020, 14.01.2020 und 05.03.2020 dem Vorbringen der Klägerin vehement widersprochen und im Einzelnen ausgeführt, wie und in welchem Umfang sie Unterstützung angeboten und geleistet haben. |
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| Vor diesem Hintergrund ist auch der vorgetragene Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 GPO II 2014 für den Senat nicht hinreichend erkennbar. Zwar sollen hiernach die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter von ihren Ausbildungslehrkräften in jedem Ausbildungsfach mindestens drei Unterrichtsbesuche erhalten, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. Diese Regelung kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass vor einer Entlassung zwingend drei Unterrichtsbesuche pro Ausbildungsfach stattgefunden haben müssen. Bei einer solch formalen Auslegung läge es ansonsten in der Hand des Lehramtsanwärters, etwa durch Verweigerung des Unterrichtens eine Entlassung zu sperren, was nicht dem Regelungsziel entspricht. Die Norm ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedem Lehramtsanwärter regelmäßig dreimal pro Fach die Gelegenheit gegeben werden soll, sich während eines Unterrichtsbesuchs zu beweisen bzw. im Verlauf mehrerer Unterrichtsbesuche zu verbessern. Zum einen kann dies aber verteilt über die verschiedenen Ausbildungsabschnitte des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes erfolgen; keinesfalls ist es geboten, die Besuche auf den nicht durch selbstständigen Unterricht geprägten ersten Ausbildungsabschnitt zu konzentrieren. Zum anderen kann im Einzelfall hiervon auch abgewichen werden, etwa wenn, wie im Falle der Klägerin, eine Lehrkraft erkrankt war bzw. ein Unterrichtsbesuch auf eigenen Wunsch abgesagt oder verschoben wurde bzw. sich aus den sonstigen Umständen hinreichend klar ergibt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist. |
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| Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Schul- und Seminarleiterin vom 01.01.2020, 14.01.2020 und 05.03.2020, die der Senat zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ebenfalls heranziehen muss, sowie den in den Akten befindlichen Mails der Klägerin durfte der Beklagte ohne Verletzung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass im Falle der Klägerin im Dezember 2019 solche Umstände gegeben waren. Nach den Berichten der Seminarleiterin entfernte sich die Klägerin am 06.12.2019 „fluchtartig“ von der Schule, als sie hörte, dass man mit ihr sprechen wolle. Unterstützungsangebote habe sie nicht angenommen. Aufforderungen des Seminars, mit der Schulleitung Probleme anzugehen, habe sie keine Folge geleistet. Nach den Berichten der Schulleiterin habe die Klägerin verschiedentlich Termine abgesagt. Bei auftretenden Schwierigkeiten habe sie besondere Auffälligkeiten und Stresssymptome gezeigt. Bei Terminen mit der Mentorin und bei einem Elternabend habe sie gefehlt. Verschiedene Hilfsangebote habe sie nicht angenommen. Laut ihrer SMS vom 27.05.2019 habe die Klägerin wegen eines bevorstehenden Unterrichtsbesuchs so unter Druck gestanden, dass sie nur noch drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen habe und dann zusammengebrochen sei. Laut ihrer Mail vom 12.11.2019 beschäftige sie sich seit zwei Wochen täglich mit einer Unterrichtsvorbereitung, mache „nichts Anderes als das Ref“, sei aber dennoch nicht fertig geworden. Laut ihrer Mail vom 05.12.2019 habe ihr Therapeut eine ADHS-Problematik bestätigt; Aussetzer und Blockaden seien typisch und gehörten dazu. Mit Hilfe von Medikamenten und einer Therapie werde sie es aber auch schaffen, ihre Leistung zu erbringen; sie brauche nur etwas (mehr) Zeit. |
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| Damit ist hinreichend dokumentiert, dass die im Bericht der Mentorin vom 05.06.2019 beschriebenen Defizite hinsichtlich der Fähigkeit, selbstständigen Unterricht zu leisten, bei der Klägerin auch sechs Monate später noch fortbestanden. Die von der Seminarleitung im Bericht vom 10.12.2019 dargelegten Schwierigkeiten, insbesondere fehlende Struktur, mangelnde Fokussierung, unzureichender Lernzuwachs bei den Schülerinnen und Schülern, fehlende Klassenführung mit altersangemessenen Abläufen, ungenügende Organisation, Prioritätensetzung und Konzentration, unzureichende Medienkompetenz sowie unzuverlässige und schwierige Kommunikation in Verbindung mit einer massiven psychischen Belastungssituation, lassen sich auch aus den Mails der Klägerin sowie den verschiedenen Berichten ohne weiteres als zutreffend nachvollziehen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwierigkeiten etwa bis 31.01.2020 hinreichend hätten behoben werden können, ergeben sich aus den Akten an keiner Stelle. Sie ergeben sich auch nicht aus der guten Beurteilung des Unterrichts der Klägerin im IB-Bildungszentrum oder ihrer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Schilderung gelungener, von den Schülerinnen und Schülern positiv aufgenommener Unterrichtsstunden. Abgesehen davon, dass letztere bereits nicht dokumentiert sind, dürfte sich die Unterrichtssituation am IB-Bildungszentrum von der an einer Grundschule nicht unerheblich unterscheiden und muss von einer Lehrerin erwartet werden, dass sie grundsätzlich auch mit psychischen Belastungssituationen, erst recht mit Unterrichtsbesuchen umgehen kann. |
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| II. Die Entlassung ist auch nicht verfrüht erfolgt. Insbesondere durfte die Feststellung des Seminars bezüglich der weiterhin fehlenden Verantwortbarkeit der Übertragung selbstständigen Unterrichts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014 (schon) am 10.12.2019 erfolgen. |
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| Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin musste mit dem Bericht nicht bis zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes am 31.01.2020 zugewartet werden. Hiergegen spricht schon der klare Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 3 GPO II 2014. Danach berichtet die Seminarleitung für den Fall, dass während der Verlängerung erneut festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium „in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums“. Sechs Wochen vor dem 31.01.2020 wäre am 20.12.2020 gewesen. Dieser Termin wäre mithin (in der Regel) der letzte zulässige gewesen. Indem die Seminarleitung 10 Tage vorher berichtete, hielt sie sich im gesetzlichen Rahmen („spätestens“). Zudem durfte sie von einem terminlichen Ausnahmefall ausgehen, weil sich die Klägerin ab dem 06.12.2019 als arbeitsunfähig krankgemeldet hatte (und in Folge bis 31.01.2020 nicht mehr zum Dienst erschien). Nach Aktenlage hatte sich die Klägerin schon zuvor immer wieder krankgemeldet, offenbar gerade auch dann, wenn es Ausbildungsschwierigkeiten gab. Eine relevante Steigerung der Leistungen in den rund vier verbliebenen Unterrichtswochen vor und nach den Weihnachtsferien bis zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes durfte deshalb nachvollziehbar als unrealistisch angesehen werden. Wäre die Klägerin wieder zum Dienst erschienen, hätte im Übrigen die Möglichkeit bestanden, den Bericht zu ergänzen. So aber bestand dazu kein Anlass. |
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| Auch der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014 spricht im Übrigen gegen die Rechtsauffassung, der Seminarbericht habe noch nicht am 10.12.2019 erfolgen bzw. die Entlassung habe nicht vor dem 31.01.2020 ausgesprochen werden dürfen. Denn hiernach soll entlassen werden, wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann. Der Tatbestand nimmt mithin nur auf eine Feststellung Bezug, die nach „Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts“ erfolgt. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass diese Feststellung etwa erst „nach Beendigung“ der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen dürfe. Zwar wird eine solche Feststellung im Regelfall dennoch erst zum Ende des verlängerten Ausbildungsabschnittes hin erfolgen dürfen, um dem Lehramtsanwärter die mit der Verlängerung intendierten Möglichkeiten einer Leistungssteigerung zu gewähren (s. auch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Eine dahingehende pauschale Regelung existiert jedoch nicht. Vielmehr wird der zulässige frühestmögliche Zeitpunkt im Einzelfall unter anderem von organisatorischen (z.B. Schulferien) sowie pädagogischen Erwägungen (z.B. Unterrichtsmöglichkeiten) abhängen, aber auch von Umständen in der Person des Anwärters wie Krankheit oder anderweitig begründeter Abwesenheit von der Schule. |
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| Anders als die Klägerin dies meint, besteht ohnehin bezüglich der Dauer der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts keine feste Vorgabe im Sinne einer „Mindestzeit“. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 GPO II 2014 ist der erste Ausbildungsabschnitt einmal um „längstens“ sechs Monate zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Auch insoweit fehlt es mithin an hinreichenden Anhaltspunkten, dass mit der im Streit stehenden Feststellung etwa bis 31.01.2020 hätte zugewartet werden müssen. Ohnehin erfolgte die letzte Behördenentscheidung bezüglich der erst zum 31.03.2020 verfügten Entlassung mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020, d.h. hernach. Eine Berücksichtigung einer etwaigen Leistungssteigerung der Klägerin wäre daher noch immer möglich gewesen. Schließlich ist zu beachten, dass es der Fürsorgepflicht widerspricht, den Beamten unangemessen lange - länger als für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich - in Ungewissheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu lassen; ihm muss deshalb frühzeitig eine erforderliche Umstellung ermöglicht werden (vgl. zu Beamten auf Probe BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, Juris Rn. 22, wonach dann, wenn die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, also auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann, die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen ist; vgl. zu Beamten auf Widerruf etwa OVG B.-B., Beschluss vom 05.11.2020 - 4 S 41/20 -, Juris Rn. 4.). |
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| III. Die angefochtene Entlassung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. |
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| Zwar ist das Entlassungsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf beschränkt, dass diesen Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 B 47.09 -, Juris Rn. 6). Die Entlassung ist mit der Ratio des Vorbereitungsdienstes aber dann vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - BeckRS 2020, 26702 Rn. 3). Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 5 GPO II 2014, dass ein Lehramtsanwärter dann entlassen werden soll, wenn die Übernahme selbstständigen Unterrichts nach Ausbildungsabschnittsverlängerung nicht verantwortet werden kann. Dass Letzteres der Fall ist, hat der Beklagte in den angefochtenen Verfügungen vom 15.01.2020 und 11.03.2020 ausführlich dargelegt, weshalb die Klägerin entlassen werden musste, wenn keine atypische Fallkonstellation besteht. Genau dies aber wurde ersichtlich geprüft und diese Prüfung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch hinreichend dokumentiert, denn in der Verfügung heißt es ausdrücklich: „Besondere Gründe, von der grundsätzlich gebotenen Entlassung abzusehen, sind nicht ersichtlich.“ |
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| Um keinem Formalismus Vorschub zu leisten, ist bei entsprechend intendiertem Ermessen insoweit keine weitergehende Begründung zu verlangen. Denn wenn die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann, kann der dadurch geprägte zweite Ausbildungsabschnitt (vgl. § 11 Abs. 3 GPO II 2014) nicht begonnen und der Vorbereitungsdienst nicht bis zum Schluss absolviert werden, weil die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 17 Nr. 5, § 21, § 24 Abs. 1 Nr. 5 GPO II 2014) ein besonders wichtiges Element der (zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids noch so genannten) Zweiten Staatsprüfung darstellen. Etwas anderes als eine Entlassung kommt dann nicht in Betracht. Denn die mangelnde Bewährung ist auszusprechen, wenn sie unumstößlich feststeht. |
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| Nach alledem muss die Berufung des Beklagten Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden. |
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| V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 11. Januar 2022 |
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| festgesetzt (6 x Anwärtergrundbetrag A 12 im Jahr 2019 i.H.v. 1.443,53.-). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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