Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 2021 - A 17 K 3976/20 - werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
| Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.11.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.11.2021 haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (2.). Den bislang nicht ausgeräumten Zweifeln an der fristgerechten Stellung der Anträge (1.) braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. |
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| 1. Ob die Anträge fristgerecht gestellt worden sind, kann jedenfalls derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden. |
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| Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen; der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Die Anträge der Kläger hätten deshalb spätestens am Freitag, den 24.12.2021, 24:00 Uhr, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen sein müssen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Heiligabend ist kein allgemeiner Feiertag i. S. v. § 222 Abs. 2 ZPO, so dass die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht erst mit Ablauf des Montags, den 27.12.2021, endete. Ob ein Tag ein allgemeiner Feiertag ist, bestimmt sich nach der am Gerichtsstandort geltenden Feiertagsregelung (vgl. nur Jaspersen in BeckOK ZPO, § 222 Rn. 3 [Stand: 1.12.2021]; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 222 Rn. 8; Wöstmann in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 222 Rn. 9). Insoweit ist grundsätzlich (zum 3.10. s. Art. 2 Abs. 2 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 [BGBl. II S. 385]) auf das landesrechtliche Feiertagsrecht abzustellen. In der Aufzählung des § 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) findet sich der 24.12. nicht. Dementsprechend ordnet das Feiertagsgesetz in § 7 Abs. 1 Satz 2 besonders an, dass auch am 24.12. für die Zeit ab 17 Uhr die Regelung des vorangehenden Satzes 1 (Gebot der Vermeidung von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören) gelten. Auch im Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) ist für den 24.12. in § 3 Abs. 2 Nr. 2 eine besondere Regelung enthalten, während für Feiertage (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG) auf die gesetzlichen Feiertage i. S. des Feiertagsgesetzes verwiesen wird (vgl. § 2 Abs. 3 LadÖG). Dass der 24.12., wenn er wie im Jahr 2021 auf einen Werktag fällt, vielfach arbeits- bzw. dienstfrei ist, macht ihn nicht zu einem Feiertag i. S. v. § 222 Abs. 2 ZPO (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.1993 - Bs VI 4/93 - juris Rn. 1; Jaspersen a. a. O.; Stadler a. a. O.; Wöstmann a. a. O.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 57 Rn. 7; Kimmel in BeckOK VwGO, § 57 Rn. 16 [Stand: 1.1.2021). |
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| Auf den in Papierform übermittelten Zulassungsanträgen der Kläger vom 22.12.2021 ist der Posteingangsstempel des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Datum 27.12.2021 angebracht. Auf Nachfrage des Senats hat das Verwaltungsgericht Stuttgart allerdings mitgeteilt, dass eine Trennung zwischen am 24.12.2021 oder erst an den beiden folgenden Tagen in seinen Briefkasten eingeworfener Post nicht erfolgt sei. Es ist mithin denkbar, dass die Zulassungsanträge, wenn sie am 24.12.2021 in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen worden sind (eine Postanlieferung durch die Deutsche Post und die BWPost erfolgten nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts an diesem Tag nicht), fristgerecht gestellt wurden. Dass dies so gewesen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger allerdings nicht vorgetragen, obwohl ihm die Nachfrage des Senats und die Mitteilung des Verwaltungsgerichts jeweils nachrichtlich übersandt wurden. Ein Briefumschlag, aus dem sich die Art der Übermittlung ergeben könnte, liegt dem Senat ebenfalls nicht vor. Von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen sieht der Senat allerdings wegen der Erfolglosigkeit der Anträge in der Sache ab. |
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| 2. Die Anträge haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die von den Klägern dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung aus dem von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). |
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a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. - auch zum Folgenden - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.4.2019 - A 12 S 2038/18 - juris Rn. 2). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Zulassungsanträge nicht. |
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| In der Begründung der Zulassungsanträge sind die Fragen aufgeworfen, |
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| ob alleinstehende, nicht geschiedene Frauen im Iran Schwierigkeiten haben, selbständig eine Wohnung [zu] mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen es verlangen, dass eine alleinstehende Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt, |
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| ob alleinstehende, nicht geschiedene Frauen im Iran Unterstützung vom Staat oder [von der] Gesellschaft erwarten dürfen. |
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| Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Fragen überhaupt auf eine hinreichend bestimmte Tatsachenfeststellung gerichtet sind. Die Begriffe „Schwierigkeiten“ und „Unterstützung“ sind möglicherweise zu allgemein gefasst. |
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| Jedenfalls erschließt sich dem Senat aus der Begründung der Zulassungsanträge nicht, weshalb die Beantwortung der Fragen entscheidungserheblich sein soll. Das Verwaltungsgericht hat sich mit ihnen in seinem Urteil nicht befasst. |
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| Im Hinblick etwa darauf, dass die Kläger eingangs ihres Zulassungsantrags vortragen lassen, die Klägerin zu 1. stütze ihr Asylbegehren darauf, bei einer Rückkehr in den Iran nicht auf familiäre Hilfe hoffen zu können und mit ihrem Kind - gemeint wohl dem Kläger zu 2. - alleine dazustehen, mögen die Fragen zwar dem Begehren der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuordnen sein. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht allerdings mit ausführlicher Begründung festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten; die Klägerin zu 1. habe das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen absichtlich und wahrheitswidrig schlechter dargestellt, als es tatsächlich sei (Abdruck des Urteils S. 13 f.). Die Fragen könnten im Zusammenhang mit der Feststellung demnach (allenfalls) dann entscheidungserheblich sein, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der familiären Unterstützung zu einer anderen Feststellung als das Verwaltungsgericht gelangen würde. Das genügt jedoch nicht für die Annahme der Entscheidungserheblichkeit, denn insoweit ist auf die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.3.2014 - 10 A 1890/13.Z.A - juris Rn. 6). Hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger im Übrigen auch keine Verfahrensrüge erhoben, etwa die Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gerügt. |
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| c) Soweit die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge (S. 3 untere Hälfte) auch auf drohende „schwere asylrelevante Rechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure“ hinweisen, machen sie damit allenfalls den im asylgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG) Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. |
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