Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 10 S 1898/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2020 - A 4 K 19650/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein sri-lankischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens und tamilischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - am 12.09.2017 machte der nach eigenen Angaben am 18.05.1994 (bzw. am 20.05.1995, vgl. Bundesamts-Akte S. 42, oder am 21.05.1994, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie die gegenüber dem Bundesamt vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde) in Jaffna geborene Kläger geltend, er habe sein Heimatland am 13. oder 14.11.2015 verlassen und sei am 22.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil er im Juni 2015 ungefähr sieben bis acht Tage lang vom CID wegen des Vorwurfs einer Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam - LTTE - (in erster Linie in Form des Aushebens eines Erdlochs als Waffenversteck im Jahr 2008 auf Bitten seines Bruders) schwer misshandelt worden sei.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28.11.2017 die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger brauche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine erneute Verfolgung durch staatliche Akteure zu befürchten. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe sich die politische Situation grundlegend verändert; u. a. würden sogar aktive LTTE-Mitglieder vom Staat wieder aktiv in die Gesellschaft integriert, etwa durch Aufnahme in die Armee, die Polizei oder nationale Sportkader. Wenn schon aktive Mitglieder der LTTE mit ihrer Haftentlassung und staatlicher Förderung rechnen könnten, sei erst recht nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, der allenfalls eine bloße Unterstützertätigkeit glaubhaft gemacht habe, eine staatliche Verfolgung fürchte.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers zum Verwaltungsgericht Stuttgart auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eines subsidiären Schutzstatus sowie (hilfsweise) auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 22.05.2020 - A 4 K 19650/17 - führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Zwar sei davon auszugehen, dass er politisch vorverfolgt ausgereist sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausreise tatsächlich durch staatliche Sicherheitsbehörden festgehalten und wie von ihm beschrieben misshandelt worden sei. Es sei aber davon auszugehen, dass niederrangigen ehemaligen LTTE-Mitgliedern, bloßen Unterstützern der LTTE und deren Angehörigen grundsätzlich keine weitere staatliche Verfolgung durch sri-lankische Sicherheitsbehörden drohe. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit der Ausreise des Klägers „Ende 2010 oder Anfang 2011“ erheblich zum Positiven verändert. Unter der Regierung Wickremesinghe habe sich die politische Kultur im Land ab 2015 massiv verändert. Rückkehrer müssten grundsätzlich keine staatlichen Repressionen gegen sich fürchten. Zwar müssten sie sich Vernehmungen durch die Immigrationsbehörden, das National Bureau of Investigations und das Criminal Investigation Department stellen. Systematische Verhaftungen von Rückkehrern kämen jedoch nicht vor. Nach Erkenntnissen des UK Home Office und weiterer Nichtregierungsorganisationen müssten ehemalige LTTE-Zugehörige ausschließlich dann mit einem fortbestehenden Interesse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person rechnen, wenn zusätzlich ein Strafverfahren offen sei. Nach Angaben des UNHCR bestehe ausschließlich für hochrangige LTTE-Mitglieder das Risiko, bei einer Rückkehr am Flughafen weiter befragt zu werden. Dies würde jedoch nicht notwendigerweise bedeuten, dass die Person auch eingesperrt werde. Auch sei es dem Lagebericht des Auswärtigen Amts zufolge im Jahr 2019 vermehrt vorgekommen, dass Flüchtlinge regelmäßig problemlos zum Urlaub nach Sri Lanka gereist seien. An dieser Lageeinschätzung habe sich auch nach der Wahl vom 16.11.2019 nichts geändert, durch die Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt wurde. Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass die Situation des Klägers dadurch, dass er nach seinen Angaben an Demonstrationen beteiligt gewesen sei, oder aufgrund des Umstands, dass er gegen eine Lösegeldzahlung freigekommen sei, abweichend zu beurteilen wäre. Er sei nicht davon auszugehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, elf Jahre nach Ende des Bürgerkriegs, das Interesse an einer geringwertigen Unterstützertätigkeit eines Kindes noch fortbestehe. Die vom Kläger geschilderte Teilnahme an Demonstrationen glaube ihm das Gericht nicht.
Zur Begründung seiner, vom Verwaltungsgerichtshof mit (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.06.2021 zugestellten) Beschluss vom 08.06.2021 - 10 S 2307/20 - zugelassenen Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2022 im Wesentlichen geltend gemacht, die Berufung müsse Erfolg haben, weil er individuell vorverfolgt ausgereist sei und eine Wiederholung derartiger Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Vor dem Hintergrund des inzwischen erfolgten Wechsels sowohl in der Staatsführung als auch in der Regierung Sri Lankas spreche vieles dafür, dass sich die Menschenrechtssituation verschlechtert habe und insbesondere Personen, die - wie der Kläger - bereits als angebliche Anhänger oder Unterstützer separatistischer Bestrebungen in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitsorgane geraten seien, erneut mit asylrechtsrelevanten Übergriffen rechnen müssten. Er verweise hierzu u. a. auf den Bericht des Sonderberichterstatters an den UN-Menschenrechtsrat vom 09.02.2021 sowie auf die ausführliche Analyse von „Human Rights Watch“ „Open Wounds and Mounting Dangers“ vom 01.02.2021.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2020 - A 4 K 19650/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.11.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festzustellen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört. Auf die insoweit angefertigte, als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Abschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Dem Kläger steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furch nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m. w. N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. 02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37).
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Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. Dörig, Asylum Qualification Directive 2011/95/EU, Art. 4 Rn. 30, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., Abdullah u.a./Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23; Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41).
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2. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im oben genannten Sinne vorverfolgt ausgereist ist bzw. ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung droht.
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Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung (politische) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (stRspr, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2022 - A 13 S 733/21 - juris 41; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 38 m. w. N.).
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a) Der Senat vermochte den Schilderungen des Klägers von seiner angeblich im Heimatland erlittenen Verfolgung und seinen Teilnahmen an Demonstrationen insgesamt keinen Glauben zu schenken.
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So wies die Schilderung seiner Verhaftung, seiner vorgeblichen Misshandlung durch sri-lankische Sicherheitskräfte und seiner Flucht zahlreiche Unstimmigkeiten auf und vermittelte insgesamt einen konstruierten Eindruck. Auffällig war dabei insbesondere die abweichende Schilderung einer Schlüsselstelle der Erzählung, die nicht den Eindruck der Wiedergabe eines real erlebten Ereignisses machte: Nach den Angaben des Klägers wurde er gemeinsam mit seinem älteren Bruder verhaftet und sodann von diesem bei der Ankunft in der Hafteinrichtung getrennt; danach habe er seinen Bruder nie wiedergesehen. Die letzten Worte, die der Bruder zum Kläger gesagt haben soll, wurden von diesem deutlich abweichend wiedergegeben. So gab der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht an, sein Bruder habe zu ihm gesagt, er solle tapfer sein. Gegenüber dem Senat hieß es demgegenüber, der Bruder habe gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Dem Senat erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Erinnerung des Klägers, der einen intelligenten Eindruck macht und in Sri Lanka nach seinen Angaben das Abitur gemacht haben will, an diesen Teil des Kerngeschehens des ihm (angeblich) angetanen Leids derart unzuverlässig sein könnte; immerhin bringt die zuerst genannte Fassung der letzten Worte zum Ausdruck, der Kläger müsse sich auf Unheil gefasst machen, die zweitgenannte Fassung im Gegenteil, weder ihm noch dem Bruder drohe Unheil.
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Für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem die Inkonsistenz der Schilderungen eines weiteren zentralen Handlungselements in Gestalt der Umstände, unter denen ein Freund des Bruders, Ranjit, im Rahmen der vorgeblichen Vernehmung auf der Polizeistation in Erscheinung getreten sein soll. Während es in der Anhörung beim Bundesamt und gegenüber dem Senat jeweils hieß, er - der Kläger - habe zunächst in einem Verhörraum zwei bis drei Stunden warten müssen, sei dann befragt worden und dann sei Ranjit in den Raum geführt worden, berichtete der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht, Ranjit sei erst nach der zweiten Befragung am zweiten Tag seiner Haft in den Verhörraum gekommen. Auffällig ist zudem, dass der Kläger beim Bundesamt erzählte, am Tag der Festnahme von ihm selbst und seinem Bruder habe Ranjit bereits im Fahrzeug des CID-Leute gesessen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof war hiervon nicht die Rede; gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hieß es lediglich, er habe am Tag der Festnahme Ranjit auf dem Weg gesehen.
21 
Auch die vom Kläger hinsichtlich seiner Flucht vorgetragenen Umstände waren nicht schlüssig und wirkten insgesamt konstruiert. Nach der Schilderung des Klägers soll ein in der Hafteinrichtung tätiger Tamile ihm mitgeteilt habe, er könne durch eine Lösegeldzahlung freikommen, wenn er nicht mehr in der Hafteinrichtung sei, sondern in ein Krankenhaus gebracht würde. Just danach soll er dann so schwer misshandelt worden sein, dass ihm der Arm gebrochen worden sei. Er habe durch Klagen erreichen können, in ein Krankenhaus gebracht zu werden, wobei die Fahrt durch den erwähnten Tamilen erfolgt sei. Wenig lebensnah war dabei insbesondere, dass eben dieser Tamile den Kläger allein, also ohne Begleitpersonal, aus der Hafteinrichtung herausbringen durfte, dieser offenbar ohne Befürchtung für die eigene Person den Kläger unterwegs schlicht laufen ließ und außerdem zu diesem Zeitpunkt trotz der Unvorhersehbarkeit des Krankentransports offenbar bereits die Lösegeldzahlung durch einen wohlhabenden Onkel des Klägers organisiert war.
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Die Schilderung der sich hieran anschließenden Behandlung des Arms wies wiederum gravierende Widersprüche auf. So gab der Kläger beim Bundesamt an, er sei in eine Privatklinik gefahren worden. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hieß es dann, er habe nicht in ein Krankenhaus, sondern lediglich zu einem „lokalen Heiler“ gebracht werden können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger schließlich an, von einem „Landarzt“ behandelt worden zu sein. Angesichts der bis heute bestehenden Fehlstellung des Arms durch einen (vermutlich bei anderer Gelegenheit erlittenen) Bruch, was die Behandlung desselben zu einem für die Person des Klägers nachhaltig prägenden Ereignis gemacht haben dürfte, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger sich an die Umstände der Behandlung nicht konsistent erinnert.
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Nachdem der Senat dementsprechend davon ausgeht, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Verhaftung und Misshandlung erfunden hat, sieht er dessen Glaubwürdigkeit insgesamt als erschüttert an. Schon aus diesem Grund vermag der Senat nicht positiv festzustellen, dass die vom Kläger geschilderten Teilnahmen an Demonstrationen - die zudem ihrerseits konstruiert wirkten - sich so wie beschrieben ereignet haben.
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Ohne dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers (insbesondere der geltend gemachten Vorverfolgung) hierauf noch ankäme, spricht nach Überzeugung des Senats viel dafür, dass der Kläger auch im Übrigen nicht die Wahrheit gesagt hat, beispielsweise was seine angebliche Ausreise über den Flughafen von Colombo mit gefälschten Papieren anbelangt. Hierfür sprechen insbesondere die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum. Ausweislich der Bundesamtsakte hat der Kläger bei seiner Registrierung angegeben, am 18.05.1994 geboren worden zu sein. Im Rahmen seiner Anhörung hat er diese Angabe korrigiert; richtig sei der 20.05.1995. Die vom Kläger sodann auf Aufforderung des Bundesamts vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde nennt als Geburtsdatum allerdings den 21.05.1994. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Bundesamt zudem einen anonymen Hinweis vorgelegt, demzufolge der Kläger eigentlich Prasanna Thiyakarahjah heiße und am 20.05.1994 geboren worden sei.
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b) Auch sonst spricht nichts dafür, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr eine Verfolgung durch einen der Verfolgungsakteure des § 3c AsylG befürchten müsste. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Staatsbürger generell wegen ihres Auslandsaufenthalts oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sind.
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Die Erkenntnismittellage hinsichtlich Sri Lanka ist schon angesichts der vielen dort aktiven internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und der intensiven Berichterstattung internationaler, insbesondere englischsprachiger (durch örtliche Korrespondenten vertretene) Medien im Wesentlichen gut und vermittelt ein differenziertes, größtenteils einheitliches Lagebild, insbesondere auch was die Situation von aus dem Ausland - insbesondere nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens - nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen anbelangt.
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Besonders hervorzuheben ist dabei eine jüngere Entscheidung des UK Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 27.05.2021 - PA/09978/2016, PA/13288/2018 - (abrufbar unter https://www.doughtystreet.co.uk/sites/default/files/media/document/KK%20%26%20RS%20%28Sri%20Lanka%2 9.pdf), die auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung der zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel und einer ausführlichen Sachverständigenbefragung den Versuch einer Systematisierung der Gefahrenlage nach Risikogruppen unternimmt.
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Das UK Upper Tribunal geht - stark zusammengefasst - von folgender Sachlage aus (vgl. die sog. Country Guidance Rn. 535 f.): Die gegenwärtige sri-lankische Regierung sowie die Sicherheitsbehörden nähmen an, dass es nach wie vor separatistische Bestrebungen der tamilischen Minderheit gäbe, die vor allem von der großen Zahl und den vielen Gruppen von Exil-Tamilen ausgehen bzw. von diesen unterstützt würden. Vor diesem Hintergrund betrieben die Sicherheitsbehörden intensive (insbesondere auch nachrichtendienstliche) Aufklärungsarbeit, um ein Lagebild von Exil-Aktivitäten zu erhalten. Allgemein werde davon ausgegangen, dass die Dienste über eine gute Informationslage verfügten. Die durch die Auslandsaufklärung erworbenen Informationen würden zusammen mit den im Inland erhobenen Daten in eine umfassende elektronische Datenbank eingespeist, die eine große Vielzahl von Namen enthalte und in der die gespeicherten Personen in drei Gefährdungsgruppen einsortiert seien. Dabei sei davon auszugehen, dass Einträge in die Datenbanken großzügig erfolgen (also auch bei einmaligen untergeordneten Aktivitäten wie Teilnahmen an Protesten oder Demonstrationen) und auch nicht mehr gelöscht, sondern dauerhaft gespeichert würden. Bei der Einreise nach Sri Lanka erfolge ein Abgleich von einreisenden Personen mit dem Bestand der Datenbank, an die sich dann - je nach Gefährdungsgruppe und den Umständen des Einzelfalls - ggf. unterschiedliche Folgemaßnahmen anschlössen. Soweit die Behandlung von Einreisenden am Flughafen in einer Verhaftung der Einreisenden münde, besteht nach dem UK Upper Tribunal die reale Gefahr, dass die Verhafteten Gewalt und auch Folter ausgesetzt sein werden. Eine Verhaftung erfolge stets bei Personen, die in der Datenbank auf der sog. Stop-Liste geführt würden. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um Personen, die aufgrund von Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren per Haftbefehl gesucht würden. Neben der Stop-Liste gebe es in der Datenbank eine sog. Beobachtungs-Liste. Personen auf dieser Liste würden am Flughafen lediglich befragt und könnten sodann weiter in ihre Heimatregion reisen, würden dort aber weiter beobachtet. Hierbei sei zu unterscheiden zwischen Personen, die von besonderem Interesse für die Sicherheitsbehörden seien und die deswegen nach ihrer Einreise vermutlich verhaftet würden (und mithin einem realen Folterrisiko ausgesetzt seien) und solchen Personen, die lediglich mit weiterer Beobachtung zu rechnen hätten. Eine Verhaftung drohe lediglich Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine „signifikante Rolle“ in den tamilischen Separationsbestrebungen zugeschrieben werde. Ob dies der Fall sei, bemesse sich anhand einer Betrachtung des Einzelfalls, wobei maßgeblich u. a. das Ausmaß von exilpolitischen Aktivitäten und der bislang in Sri Lanka registrierten Handlungen sowie relevante familiäre Verbindungen seien. Personen, die zwar in der Datenbank registriert seien, dort aber weder auf der Stop- noch der Beobachtungs-Liste geführt würden, hätten nach den Feststellungen des Upper Tribunal keine Verhaftung zu befürchten. Sie würden bei der Einreise zwar durch verschiedene Behörden (auch den CID) befragt, sodann aber ziehen gelassen. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Eingruppierung der in der Datenbank geführten Personen in die Stop- und Beobachtungsliste auf intensiven Aufklärungsmaßnahmen der Behörden beruhe und damit (aus Behördensicht) eine verlässliche Einschätzung der von einer einreisenden Person ausgehenden Gefahren zulasse. Außerdem würden die Sicherheitsbehörden (zutreffend) davon ausgehen, dass einerseits oft (auch) wirtschaftliche Gründe eine Ausreise aus Sri Lanka motivierten und andererseits während des Bürgerkriegs die allermeisten Tamilen auf die eine oder andere Art zumindest untergeordnet unterstützend für die LTTE tätig geworden seien. Der Umstand, dass es sich bei der Regierung von Sri Lanka (zumindest in der Tendenz) um ein autoritäres Regime mit einer schlechten Menschenrechtsbilanz handele, bedeute nicht, dass das Regime nicht über differenzierte Filter zur Klärung der Erforderlichkeit einer Inhaftierung von Personen verfüge.
29 
Ergiebig ist darüber hinaus insbesondere der „Länderreport Sri Lanka“ des Bundesamts vom 01.08.2021, der neben dem aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand November 2020) auch die zum Zeitpunkt der Berichterstellung vorliegenden weiteren Erkenntnismittel von Regierungs- und Nichtregierungsorgansiationen auswertet. Der Länderreport bestätigt die Einschätzungen des UK Upper Tribunal im Wesentlichen. Er berichtet - zusammengefasst - davon, dass aus dem Ausland Zurückkehrende Vernehmungen durch die Immigrationsbehörde, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department - CID - zu erwarten hätten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Einreisende (wie möglicherweise der Kläger im vorliegenden Fall) keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen könnten, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) oder einen deutschen Reiseausweis für Ausländer hätten; dann würden sie einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Die Sicherheitskräfte versuchten herauszufinden, ob eine Person Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Die Dauer der Verhöre variiere und könne zwischen Stunden und mehreren Tagen liegen. Systematische Verhaftungen kämen nicht vor. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es bei diesen Befragungen zur Anwendung von Gewalt komme. Bekannt sei lediglich, dass es unter der früheren Regierung Mahinda Rajapaksas (also bis 2015) zu dokumentierten Verhaftungen und Folter von Rückkehrenden gekommen sei, die mutmaßlich im Ausland Spenden für die LTTE gesammelt hatten (vgl. auch Amnesty International, Mass deportations of Tamils from Germany, 29.03.2021). Auch Erkenntnisse über Fälle diskriminierender Behandlung von Einreisenden (auch bei Tamilen) lägen nicht vor, wobei bekannt sei, dass zumindest teilweise in Deutschland als Flüchtlinge anerkannte Personen regelmäßig problemlos zum Urlaub nach Sri Lanka reisen würden. Rückführungen / Abschiebungen seien nur über den Flughafen Colombo möglich. Alle EU-Staaten nähmen Abschiebungen nach Sri Lanka vor. Lediglich die Schweiz haben nach einem rechtlichen Vorfall mit sri-lankischen Behörden seit 12.12.2019 die Abschiebung nach Sri Lanka vorerst ausgesetzt. Besonderes Augenmerk dürften die Sicherheitsbehörden bei ihren Befragungen auf die Beschaffung von Informationen über die Auslandsdiaspora der Tamilen legen. Dem Länderreport zufolge gibt es in Westeuropa, Nordamerika und Australien eine große und gut vernetzte tamilische Diaspora. Über diese Netzwerke würden weiterhin Spendenbeiträge für die LTTE eingeworben. Verlautbarungen des sri-lankischen Verteidigungsministeriums deuteten dabei darauf hin, dass dort befürchtet werde, dass die tamilische Diaspora versuche, die LTTE wiederzubeleben, um zu erreichen, was die LTTE durch bewaffneten Kampf nicht habe erreichen können, dass im Sicherheitsapparat also offenbar die Abwehr von Bestrebungen der LTTE neben der seit dem Osterattentat 2019 im Vordergrund stehenden Bekämpfung des islamistischen Terrors noch eine relevante Rolle spiele. Weil die Regierung Sri Lankas davon ausgehe, dass Teile der tamilischen Diaspora sich weiterhin für einen unabhängigen tamilischen Staat einsetzten, würden die sri-lankischen Behörden nach wie vor die tamilische Diaspora im Ausland überwachen und systematisch Informationen über deren Aktivitäten sammeln (vgl. hierzu insbesondere den kanadischen Bericht vom 02.05.2022, der von „a new trend of mapping the extended family network of Tamils“ spricht). Auch komme es zu einer Überwachung der sozialen Medien. Bezugnehmend auf Aussagen tamilischer Politiker, Politikerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten gehe man davon aus, dass sich zum Stand März 2021 in Sri Lanka rund 130 Personen in Haft befänden, denen unterstellt werde, früher für die LTTE gekämpft zu haben und denen Gewaltdelikte in Verbindung mit Terrorismus zur Last gelegt würden. Dementsprechend könnten Geldsendungen von der Diaspora nach Sri Lanka zugunsten von Kriegsopfern als Versuch gewertet werden, die LTTE wiederzubeleben. So könnten sowohl Diasporamitglieder, die Geld senden, als auch die Empfangenden in Sri Lanka in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und zu der finanziellen Unterstützung verhört werden. Die Teilnahme an Protesten im Ausland führe allein noch zu keinem besonderen Interesse der Behörden. Bei zusätzlichen Verbindungen zu verbotenen Organisationen könne sich das Risiko bei einer Rückkehr jedoch erhöhen.
30 
Vermutet wird im Länderbericht, dass die Behörden des Landes Mitglieder der tamilischen Diaspora, die nach Sri Lanka zurückkehren, je nach individuellem Risikoprofil überwachen könnten. Von besonderem Interesse könnten hierbei Personen sein, die Führungspositionen in tamilischen Diaspora-Gruppen innegehabt hätten (insbesondere in Gruppen, die nach Ansicht der Regierung radikale Ansichten vertreten), frühere LTTE-Angehörige, insbesondere (aber nicht notwendigerweise) diejenigen, die in hochrangigen Positionen tätig gewesen seien, Personen die verdächtigt würden, während des Krieges Geld für die LTTE gesammelt zu haben, sowie diejenigen, die aktiv für einen unabhängigen tamilischen Staat einträten. Mit einem fortbestehenden Interesse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person müssten jedoch nur diejenigen rechnen, gegen die zusätzlich ein Strafverfahren offen sei. Angaben des UNHCR zu folge bestehe ausschließlich für hochrangige LTTE-Angehörige das Risiko, bei einer Rückkehr am Flughafen weiter befragt zu werden. Dies bedeute jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Personen auch inhaftiert würden.
31 
Nicht zu erwarten dürfte sein, dass aus dem Ausland zurückkehrende LTTE-Mitglieder (vermutet wird eine im Ausland lebenden Zahl von zwischen 4.000 und 6.000 ehemaligen LTTE-Angehörigen) einem sog. Rehabilitierungsprozess unterzogen werden, den offenbar die in Sri Lanka verbliebenden LTTE-Angehörigen bereits größtenteils durchlaufen haben. Wohl über 12.000 LTTE-Mitglieder hätten nach ihrer Kapitulation 2009 bis Ende 2019 in 24 Rehabilitationszentren der Regierung einen Rehabilitationsprozess durchlaufen (einschließlich Kindersoldaten). Der Rehabilitierungsprozess sei i. d. R. ein einjähriges Programm (bis zu zwei Jahre für Personen, die als „highly radical“ eingestuft würden). Für die ersten sechs Monate liege der Schwerpunkt auf einer „Rehabilitation des geistigen und körperlichen Zustands“ (inkl. Bildung, Sport, spirituelles, religiöses und mentales Training). Die anschließenden sechs Monate umfassten berufliche Ausbildungsprogramme, u. a. Schweißen, Schneider-, Maurer-, Klempnergewerbe für Männer, Kochen, Schneidereigewerbe für Frauen, Computerkenntnisse und singhalesische Sprachkurse für beide Geschlechter. Zum Stand November 2019 sei nur noch ein Rehabilitationszentrum für frühere LTTE-Mitglieder in Betrieb gewesen, in dem sich lediglich ein ehemaliges LTTE-Mitglied im Rehabilitationsprozess befunden habe (Poonthottam Rehabilitation Centre in Vavuniya in der Nordprovinz). Auch das UK Upper Tribunal hält es für ausgeschlossen, dass Rückkehrer heute noch einem Rehabilitierungsprozess unterzogen werden.
32 
Eine teils abweichende Lagebeurteilung findet sich im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) „Sri Lanka: Situation and treatment of returnees, including failed asylum seekers (2020-March 2022)“ vom 02.05.2022 insoweit, als das sog. „Research Directorate“ der kanadischen Behörde ein Interview mit einem nicht namentlich genannten Professor einer amerikanischen Universität durchgeführt hat, der generell von realen Foltergefahren auch für untergeordnete Unterstützer der LTTE ausgeht und auch für abgelehnte Asylbewerber wohl annimmt, dass diese bei der Einreise zumindest erhebliche Diskriminierungen zu erleiden hätten. Der Senat hält diese nicht näher belegten und vom Immigration and Refugee Board of Canada auch nicht kommentierten oder bewerteten (sondern lediglich wiedergegebenen) Einschätzungen für nicht überzeugend. Zitiert wird in dem Bericht des IRB außerdem eine Passage aus der Befragung eines der Gutachter in dem oben genannten Verfahren des UK Upper Tribunal, in der es heißt, jede Person mit einem Eintrag in den Datenbanken der sri-lankischen Sicherheitsbehörden werde am Flughafen in Haft genommen; das UK Upper Tribunal hat dies freilich - aus Sicht des Senats zutreffend - in dieser Pauschalität nicht für überzeugend gehalten. Schon angesichts des Umstandes, dass offenbar alle Länder der Europäischen Union abgelehnte Asylbewerber nach Sri Lanka abschieben, ohne dass Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte in nennenswerter Zahl bekannt werden, spricht angesichts der allgemein guten Erkenntnislage hinsichtlich Sri Lanka dafür, dass Verfolgungen von abgelehnten tamilischen Asylbewerbern jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
33 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Lage für Rückkehrer durch die gegenwärtige akute Staatskrise generell verschärft haben könnte. In der aktuellen, sehr umfangreichen Medienberichterstattung, die der Senat auszugsweise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat der Senat keine entsprechenden Hinweise finden können; die tamilische Minderheit, die von den (singhalesisch-buddhistisch dominierten) Protestteilnehmern in Colombo zur Teilnahme an den Protesten aufgerufen wurde, hat sich bislang aus der Staatskrise offenbar weitestgehend herausgehalten (vgl. etwa: The Guardian, ‘We want justice, not fuel’: Sri Lanka’s Tamils on north-south divide, 22.06.2022, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2022/jun/22/sri-lanka-tamils-protests-economic-crisis). Wie relevant die aktuellen politischen Entwicklungen für die Lage von Tamilen mittelfristig sein werden, lässt sich freilich noch nicht absehen. Bekannt ist, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nach allgemeiner Beobachtung mit dem Amtsantritt von Präsident Gotabaya Rajapaksa im November 2019 in vielfältiger Hinsicht verschlechtert hatte bzw. unter der Vorgängerregierung zumindest beabsichtigte Verbesserungen der Lage nicht mehr weiterverfolgt worden waren (insb. nationalistischer Wahlkampf des - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade abgesetzten - langjährigen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa; Beendigung der bisherigen Versöhnungsrhetorik nach Amtsantritt; Zwanzigste Verfassungsänderung mit Stärkung der Macht des Präsidenten; öffentlichkeitswirksame Begnadigung eines wegen Tötung von Zivilisten verurteilten Soldaten; Ankündigung, keine Bestrafung von „Kriegshelden“ zu erlauben; Fortbestand der weitgehenden Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden; „endemische“ Anwendung von Folter; Fortbestand des Prevention of Terrorism Act und dessen Einsatz gegen Islamisten seit den Osteranschlägen 2019 mit 212 im Jahr 2020 und 109 Festnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes im Jahr 2021; teilweise Erschwernisse für bzw. Einschüchterungen von Civil Rights Groups und unabhängigen staatlichen Institutionen wie des „Office of Missing Persons“ (OMP) und des „Office for Reparations“ (OFR); Ende der Kooperation mit der 2015 vom Menschenrechtsrat (MR-Rat) der Vereinten Nationen (UN) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 über die Aufklärung mutmaßlicher Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung; Abriss eines Denkmals an die zivilen tamilischen Opfer des Bürgerkrieges auf dem Gelände der Universität von Jaffna im Januar 2021; massiver Personalwechsel in Ministerien und bei staatlichen Medien; vgl. zuletzt Human Rights Watch, „In a Legal Black Hole“ - Sri Lanka's Failure to Reform the Prevention of Terrorism Act, 07.02.2022; US Department of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka, 12.04.2022; Bertelsmann Stiftung, 2022, Country Report Sri Lanka, 23.02.2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sri Lanka, Lage tamilischer Rückkehrer, 01.03.2021). Die seit dem Amtsantritt von (Ex-)Präsident Rajapaksa verschlechterte Menschenrechtslage hatte auch dazu geführt, dass die aktuellsten Lageberichte möglicherweise in Teilen etwas weniger aussagekräftig als in der Vergangenheit sind. So heißt es etwa in dem genannten Human Rights Watch Bericht vom 07.02.2022, es sei zunehmend schwierig, die Gründe für die Inhaftierung von Personen unter dem Prevention of Terrorism Act zu verifizieren, weil Nachfragen bei der Polizei oft nicht mehr beantwortet würden. Anhaltspunkte dafür, dass die geschilderte Verschlechterung der Menschenrechtslage bis zur Absetzung des Präsidenten Rajapaksa im Juli 2022 so gravierend gewesen sein könnte, dass (ggf. zeitweise) eine Gruppenverfolgung von Tamilinnen und Tamilen zu bejahen gewesen sein könnte, sind freilich nicht ersichtlich; auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.
34 
In welche Richtung die Entwicklungen nun - nach der Absetzung des Präsidenten Rajapaksa und der zumindest teilweisen Entmachtung des Rajapaksa-Clans - gehen werden, ist unklar. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Dinge unter einer neuen Regierung eher wieder zum Besseren entwickeln könnten. Hierfür könnte insbesondere sprechen, dass eine neue Regierung internationalem Druck ausgesetzt sein dürfte, die zuletzt zu beobachtenden Verschlechterungen der Menschenrechtslage wieder zu beheben. Schon die alte Regierung hatte im Januar 2021 in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Europäischen Union versprochen, den Prevention of Terrorism Act so zu ändern, dass er mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar sei; gleichwohl war aber im Februar 2021 eine Liste mit hunderten von der Regierung als Terroristen eingestuften Personen veröffentlicht worden, auf der auch zahlreiche Mitglieder der tamilischen Diaspora aufgeführt waren.
35 
Am 09.12.2021 hatten zudem sieben „special rapporteurs“ der UN einen gemeinsamen Bericht veröffentlicht, der fünf Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, um den Prevention of Terrorism Act an internationale Standards anzupassen (https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=26863). Hierauf reagierend hatte wiederum Sri Lanka im Januar 2022 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die allerdings von Beobachtern allgemein als unzureichend angesehen worden war.
36 
Der gegenwärtig drohende Staatsbankrott von Sri Lanka dürfte den internationalen Druck nochmals steigern; insbesondere ist (nach langer Ablehnung) der Internationale Währungsfond in den letzten Wochen um Hilfe gerufen worden.
37 
c) Gemessen hieran ist nicht zu erwarten, dass der Kläger im Rahmen seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sein wird.
38 
Nachdem der Senat dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, käme eine Gefährdung des Klägers lediglich in Form einer Verfolgung als Teil der Gruppe der aus dem Ausland nach einer erfolglosen Asylantragstellung zurückkehrenden Tamilen in Betracht, ggf. in Verbindung mit weiteren gefahrerhöhenden Umständen in seiner Person wie etwaigen Kontakten zur tamilischen Diaspora oder aufgrund familiärer Verbindungen im Heimatland. Belastbare Erkenntnisse darüber, dass tamilische Rückkehrer generell wegen ihres Aufenthalts im Ausland oder wegen eines erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeiten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, bestehen nach dem oben Ausgeführten nicht.
39 
Hinsichtlich der Person des Klägers sind - jenseits des nicht glaubhaften Verfolgungsvorbringens - auch keine sonstigen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Senats berichtet, keinen Kontakt zur exilpolitischen Bewegung zu haben; nur zwei Mal habe er anlässlich tamilischer Jahresveranstaltungen (einmal des Großheldengedenktags), zuletzt im Januar 2021, jeweils 50,-- EUR gespendet. Auch spricht nichts dafür, dass der Kläger aufgrund familiärer Verbindungen das Interesse des Sicherheitsapparats wecken könnte. Den Vortrag von der Verhaftung des Klägers zusammen mit seinem Bruder hat der Senat für nicht glaubhaft erachtet. Die übrige Familie des Klägers wohnt nach seinen Angaben unbehelligt in ihrem Heimatort. Dem Senat liegen dementsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in einer Datenbank der sri-lankischen Sicherheitskräfte, so wie sie vom UK Upper Tribunal in seiner Entscheidung geschildert wird, auf die eine oder andere Weise geführt wird.
40 
II. Auch eine Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.
41 
Nach den oben im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsschutzes getroffenen Feststellungen droht dem Kläger weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
42 
Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der gegenwärtig schwierigen humanitären Situation in Sri Lanka in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation in Sri Lanka verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG.
43 
Die in Sri Lanka bestehende allgemein schwierige Wirtschafts- und Versorgungslage hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom sri-lankischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die negativen Folgen der Corona-Pandemie (insb. für den Tourismussektor, einer der Haupteinnahmequellen in Sri Lanka), durch eine seit langer Zeit zu expansive Schuldenpolitik und zuletzt durch die insbesondere durch den Ukraine-Krieg verursachten erheblichen Preissteigerungen für wichtige Importgüter wie Treibstoff (vgl. näher unter A. III. 2 a). Soweit auch eine schlechte Regierungsführung einen Anteil an der gegenwärtigen Lage hat (insbesondere durch Fehlentscheidungen wie das Verbot der Einführung von chemischen Düngern im April 2021), ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regierung das Land willentlich bzw. zielgerichtet „heruntergewirtschaftet“ hat (vgl. etwa - The Guardian, ‘The family took over’: how a feuding ruling dynasty drove Sri Lanka to ruin, 07.07.2022, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2022/jul/07/the-family-took-over-how-a-feuding-ruling-dynasty-drove-sri-lanka-to-ruin).
44 
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. In Sri Lanka herrscht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem der Kläger zu Schaden kommen könnte.
45 
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
46 
Gerade in seiner Person liegende, mit einer Abschiebung nach Sri Lanka verbundene Gefahren (etwa ein Angewiesensein auf in Sri Lanka nicht erhältliche Medikamente) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots kommt auch nicht im Hinblick auf die gegenwärtige schwierige humanitäre Lage in Sri Lanka in Betracht.
47 
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. hierzu zum Folgenden m. w. N. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff.). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
48 
2. Hinsichtlich des Klägers lässt sich nicht im oben genannten Sinne feststellen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen.
49 
a) Die sri-lankische Wirtschaft hatte sich nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 bis zum Beginn der Corona-Pandemie rund zehn Jahre lang (mit zum Ende der Periode eher abnehmender Tendenz) positiv entwickelt. Die Weltbank stufte das Land 2019 als „upper middle-income country“ ein. Die Arbeitslosenquote lag zuletzt bei 4,4 Prozent. Im Human Development Index des United Nations Development Programme (UNDP) rangierte das Land auf Platz 76 von 189 Ländern; dem höchsten Rang aller südasiatischen Länder. Die Armutsrate im Land war relativ niedrig, extreme Armut selten (vgl. im Einzelnen etwa Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien, Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019; BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, Fassung vom 15.02.2019).
50 
Seit dem Jahr 2020 verlor die Wirtschaft in Sri Lanka deutlich an Dynamik, bedingt insbesondere durch die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den (allerdings bereits durch die Oster-Attentate 2019 beeinträchtigten) Tourismus-Sektor und andere Wirtschaftsbereiche (z. B. die Textilindustrie), wobei der Staat mit einer Reihe von Programmen die sozialen Auswirkungen der Verschlechterung der Wirtschaftslage abzumildern versuchte. Im Jahr 2020 stufte die Weltbank das Land nunmehr als „lower middle-income country“ ein. Ein im April 2021 erlassenes Verbot der Nutzung chemischer Dünger hatte nachteiligen Einfluss auf den Agrarsektor, sowohl was die Versorgung der eigenen Bevölkerung, als auch was den Export von Agrarprodukten (insb. Tee) anbelangte. Im Jahr 2021 begann sich zudem deutlich eine zunehmend angespannte Lage der öffentlichen Finanzen abzuzeichnen (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien, Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, Fassung vom 07.07.2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Sri Lanka, 23.02.2022).
51 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellt sich die sozio-ökonomische Lage in Sri Lanka insbesondere angesichts einer sich (nicht zuletzt bedingt durch Preissteigerungen bei wichtigen Importgütern wie Rohöl im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg) dynamisch entwickelnden Staatsschuldenkrise als sehr angespannt dar.
52 
So heißt es in dem Report „Humanitarian needs and priorities: Food security crisis“ des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 09.06.2022, Sri Lanka erlebe im Moment die schlimmste ökonomische Krise seit seiner Unabhängigkeit. Herausfordernd seien die öffentlichen Finanzen und die Staatsverschuldung ebenso wie die Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit von Nahrungsmitteln, Treibstoff, Dünger und Medikamenten. Derzeit seien deswegen rund 5,7 Millionen Frauen, Männer, Jungen und Mädchen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besondere Sorge mache eine sich entfaltende multidimensionale Krise der Lebensmittelsicherheit. Angesichts der Preissteigerungen für Lebensmitteln um 73 Prozent in den letzten zwei Jahren müssten bereits jetzt bis zu 70 Prozent der Haushalte ihren Lebensmittelkonsum einschränken und würden teilweise Mahlzeiten ausfallen lassen. Die Krise beinträchtige vor allem kleinere Unternehmen und damit vor allem Frauen und Tageslohnarbeiter. Viele Haushalte müssten sich deswegen Geld leihen oder Eigentum verkaufen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch Kinder seien von der Krise besonders betroffen. Von den genannten 5,7 Millionen auf Unterstützung angewiesenen Personen seien im Rahmen eines u. a. von der UN getragenen „Humanitarian Needs and Priorities (HNP)-Plans die rund 1,7 Millionen am stärksten gefährdeten Personen bereits versorgt. Zur Abwendung der sich entwickelnden humanitären Krise hätten die UN und humanitäre Partner die internationale Gemeinschaft zum Spenden aufgerufen.
53 
Ebenfalls im Juni 2022 teilte der damalige Premierminister (und jetzige Staatspräsident) Ranil Wickremesinghe dem Parlament mit, die Wirtschaft sei komplett zusammengebrochen.
54 
Allerdings bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Sri Lanka kurz- oder mittelfristig internationale Hilfe erhalten könnte. So hat beispielsweise auf Einladung der Regierung eine Delegation des Internationalen Währungsfonds (IWF) Sri Lanka vom 20. bis 30.06.2022 besucht, um angesichts der sich wohl auf 51 Milliarden Dollar belaufenden (zu einem großen Teil gegenüber China bestehenden) Auslandsschulden Sri Lankas ein Rettungsprogramm vorzubereiten. Auch weitere internationale Partner sind um Hilfe bemüht, wie insbesondere die Vereinten Nationen und auch das große Nachbarland Indien, das ein vitales strategisches Eigeninteresse an einem stabilen Sri Lanka hat und die gegenwärtige Krise wohl als Chance begreift, seine Position dort im Verhältnis zu dem in den letzten Jahren deutlich an Einfluss gewonnenen China zu stärken (vgl. etwa The Diplomat, India strengthens its position in Sri Lanka Vis-à-Vis rival China, 25.06.2022, abrufbar unter https://thediplomat.com/2022/06/india-strengthens-its-position-in-sri-lanka-vis-a-vis-rival-china/; BBC, Sri Lanka: Is India gaining over China in crisis-hit island nation?, 20.07.2022, abrufbar unter https://www.bbc.com/news/world-asia-india-62218050).
55 
Hinsichtlich der wirtschaftliche Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka lässt sich dem „Länderreport Sri Lanka“ des Bundesamts vom 01.08.2021 entnehmen, dass es von staatlicher Seite keine Grundversorgung für Rückkehrende gebe. Diese seien nach der Rückkehr auf sich allein gestellt, bzw. von der Unterstützung durch Familienmitglieder oder Bekannte abhängig. Ohne diese Form der Unterstützung sei es für Rückkehrende schwierig, zeitnah wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Im Fall einer Rückkehr gebe es allerdings Rückkehr- und Starthilfen sowie Beratung im Rahmen von REAG/GARP (Übernahme der Reisekosten, Reisebeihilfe, finanzielle Starthilfe) und StarthilfePlus (finanzielle Starthilfe sechs bis acht Monate nach Rückkehr). Zudem könne eine Unterstützung über das europäische Reintegrationsprogramm ERRIN beantragt werden.
56 
b) Nach alledem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka sein Existenzminium zu sichern.
57 
Die Erkenntnismittel geben nichts dafür her, dass (ggf. nach einem erfolglosen Asylverfahren) aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige generell, das heißt unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere dem Geschlecht, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den Unterhaltspflichten, der Ausbildung, dem Vermögen und den sozialen Beziehungen des jeweiligen Rückkehrers), nicht in der Lage sein könnten, ihr Existenzminimum zu sichern.
58 
Bei dem Kläger handelt es um einen arbeitsfähigen jungen Mann ohne Unterhaltspflichten mit einem guten Bildungsabschluss (Abitur), der auch vor seiner Ausreise aus Sri Lanka - nach seinen Angaben parallel zum Schulbesuch - als Rikscha-Fahrer berufstätig war. Auch in Deutschland ist der Kläger nach seinen Angaben berufstätig und arbeitet seit Februar 2017 ganztags in einem Restaurant und daneben im Rahmen eines Minijobs in einem weiteren Restaurant. Soweit er im Laufe des Verfahrens gesundheitliche Probleme in Form der (durch ein orthopädisches Attest vom 27.09.2017 nachgewiesenen) in Fehlstellung verheilten Unterarmfraktur mit deutlichen Bewegungseinschränkungen und einer (in Stellungnahmen eines Vereins zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. vom 28.02.2017 und der Psychologischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte und Vertriebene der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. vom 08.04.2020 diagnostizierten) posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer leichten depressiven Episode geltend machte, ist nichts dafür vortragen oder ersichtlich, dass diese (derzeit auch in Deutschland nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht behandelten) Leiden bei einer Rückkehr ins Heimatland behandlungsbedürftig wären oder die Arbeitsfähigkeit des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen könnten.
59 
Der Kläger verfügt zudem nach seinen Angaben über familiäre Verbindungen in Sri Lanka bzw. in seiner Heimatregion. Neben seinen Eltern leben dort auch noch eine ältere Schwester und ein älterer Bruder sowie weitere Familienangehörige wie eine Schwester seiner Mutter. Beide Geschwister leben bei den Eltern. Die wirtschaftliche Situation der Familie schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung als „einigermaßen okay“. Sollte der Kläger tatsächlich, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet, alle zwei Monate regelmäßig rund 900,-- EUR an die Familie überweisen, dürfte sich deren wirtschaftliche Lage im Fall einer Abschiebung des Klägers zwar verschlechtern. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie bedingt durch die ausbleibenden Geldzahlungen des Klägers nicht mehr in der Lage sein könnte, den Kläger (insbesondere durch die Gewährung einer Unterkunft) zumindest teilweise zu unterstützen, sind freilich nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers zur ökonomischen Situation der Familie im Heimatland hinterließen vielmehr ebenfalls einen wenig verlässlichen Eindruck. So begründete der Kläger am Beginn seiner Befragung durch den Senat die auskömmliche wirtschaftliche Situation seiner Familie im Heimatland damit, dass sein dort befindlicher Bruder bis zur aktuellen Treibstoffknappheit ein Auto gefahren habe und damit etwas Geld zurücklegen habe können. Später hieß es demgegenüber, der Bruder habe „eine Wachstumsstörung“, könne „deswegen nicht viel machen“ und könne auch „nicht richtig denken“. Er sei nicht der Hauptverdiener der Familie; er könne nur zum Beispiel seine Mutter ins Krankenhaus bringen, viel mehr aber nicht.
60 
Dafür, dass der Kläger in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr sein Existenzminimum zu sichern spricht zudem, dass angesichts seiner insgesamt zurückgezogenen Lebensführung und seiner in Deutschland bereits seit über fünf Jahren ausgeübten Berufstätigkeit anzunehmen ist, dass er über gewisse Ersparnisse verfügt. Hinzu kommt, dass er sich um die Zahlung von Rückkehrhilfen bemühen kann.
61 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
62 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

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A. Dem Kläger steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
13 
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furch nicht zurückkehren will.
14 
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m. w. N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. 02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37).
15 
Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. Dörig, Asylum Qualification Directive 2011/95/EU, Art. 4 Rn. 30, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., Abdullah u.a./Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23; Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41).
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2. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im oben genannten Sinne vorverfolgt ausgereist ist bzw. ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung droht.
17 
Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung (politische) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (stRspr, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2022 - A 13 S 733/21 - juris 41; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 38 m. w. N.).
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a) Der Senat vermochte den Schilderungen des Klägers von seiner angeblich im Heimatland erlittenen Verfolgung und seinen Teilnahmen an Demonstrationen insgesamt keinen Glauben zu schenken.
19 
So wies die Schilderung seiner Verhaftung, seiner vorgeblichen Misshandlung durch sri-lankische Sicherheitskräfte und seiner Flucht zahlreiche Unstimmigkeiten auf und vermittelte insgesamt einen konstruierten Eindruck. Auffällig war dabei insbesondere die abweichende Schilderung einer Schlüsselstelle der Erzählung, die nicht den Eindruck der Wiedergabe eines real erlebten Ereignisses machte: Nach den Angaben des Klägers wurde er gemeinsam mit seinem älteren Bruder verhaftet und sodann von diesem bei der Ankunft in der Hafteinrichtung getrennt; danach habe er seinen Bruder nie wiedergesehen. Die letzten Worte, die der Bruder zum Kläger gesagt haben soll, wurden von diesem deutlich abweichend wiedergegeben. So gab der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht an, sein Bruder habe zu ihm gesagt, er solle tapfer sein. Gegenüber dem Senat hieß es demgegenüber, der Bruder habe gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Dem Senat erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Erinnerung des Klägers, der einen intelligenten Eindruck macht und in Sri Lanka nach seinen Angaben das Abitur gemacht haben will, an diesen Teil des Kerngeschehens des ihm (angeblich) angetanen Leids derart unzuverlässig sein könnte; immerhin bringt die zuerst genannte Fassung der letzten Worte zum Ausdruck, der Kläger müsse sich auf Unheil gefasst machen, die zweitgenannte Fassung im Gegenteil, weder ihm noch dem Bruder drohe Unheil.
20 
Für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem die Inkonsistenz der Schilderungen eines weiteren zentralen Handlungselements in Gestalt der Umstände, unter denen ein Freund des Bruders, Ranjit, im Rahmen der vorgeblichen Vernehmung auf der Polizeistation in Erscheinung getreten sein soll. Während es in der Anhörung beim Bundesamt und gegenüber dem Senat jeweils hieß, er - der Kläger - habe zunächst in einem Verhörraum zwei bis drei Stunden warten müssen, sei dann befragt worden und dann sei Ranjit in den Raum geführt worden, berichtete der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht, Ranjit sei erst nach der zweiten Befragung am zweiten Tag seiner Haft in den Verhörraum gekommen. Auffällig ist zudem, dass der Kläger beim Bundesamt erzählte, am Tag der Festnahme von ihm selbst und seinem Bruder habe Ranjit bereits im Fahrzeug des CID-Leute gesessen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof war hiervon nicht die Rede; gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hieß es lediglich, er habe am Tag der Festnahme Ranjit auf dem Weg gesehen.
21 
Auch die vom Kläger hinsichtlich seiner Flucht vorgetragenen Umstände waren nicht schlüssig und wirkten insgesamt konstruiert. Nach der Schilderung des Klägers soll ein in der Hafteinrichtung tätiger Tamile ihm mitgeteilt habe, er könne durch eine Lösegeldzahlung freikommen, wenn er nicht mehr in der Hafteinrichtung sei, sondern in ein Krankenhaus gebracht würde. Just danach soll er dann so schwer misshandelt worden sein, dass ihm der Arm gebrochen worden sei. Er habe durch Klagen erreichen können, in ein Krankenhaus gebracht zu werden, wobei die Fahrt durch den erwähnten Tamilen erfolgt sei. Wenig lebensnah war dabei insbesondere, dass eben dieser Tamile den Kläger allein, also ohne Begleitpersonal, aus der Hafteinrichtung herausbringen durfte, dieser offenbar ohne Befürchtung für die eigene Person den Kläger unterwegs schlicht laufen ließ und außerdem zu diesem Zeitpunkt trotz der Unvorhersehbarkeit des Krankentransports offenbar bereits die Lösegeldzahlung durch einen wohlhabenden Onkel des Klägers organisiert war.
22 
Die Schilderung der sich hieran anschließenden Behandlung des Arms wies wiederum gravierende Widersprüche auf. So gab der Kläger beim Bundesamt an, er sei in eine Privatklinik gefahren worden. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hieß es dann, er habe nicht in ein Krankenhaus, sondern lediglich zu einem „lokalen Heiler“ gebracht werden können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger schließlich an, von einem „Landarzt“ behandelt worden zu sein. Angesichts der bis heute bestehenden Fehlstellung des Arms durch einen (vermutlich bei anderer Gelegenheit erlittenen) Bruch, was die Behandlung desselben zu einem für die Person des Klägers nachhaltig prägenden Ereignis gemacht haben dürfte, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger sich an die Umstände der Behandlung nicht konsistent erinnert.
23 
Nachdem der Senat dementsprechend davon ausgeht, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Verhaftung und Misshandlung erfunden hat, sieht er dessen Glaubwürdigkeit insgesamt als erschüttert an. Schon aus diesem Grund vermag der Senat nicht positiv festzustellen, dass die vom Kläger geschilderten Teilnahmen an Demonstrationen - die zudem ihrerseits konstruiert wirkten - sich so wie beschrieben ereignet haben.
24 
Ohne dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers (insbesondere der geltend gemachten Vorverfolgung) hierauf noch ankäme, spricht nach Überzeugung des Senats viel dafür, dass der Kläger auch im Übrigen nicht die Wahrheit gesagt hat, beispielsweise was seine angebliche Ausreise über den Flughafen von Colombo mit gefälschten Papieren anbelangt. Hierfür sprechen insbesondere die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum. Ausweislich der Bundesamtsakte hat der Kläger bei seiner Registrierung angegeben, am 18.05.1994 geboren worden zu sein. Im Rahmen seiner Anhörung hat er diese Angabe korrigiert; richtig sei der 20.05.1995. Die vom Kläger sodann auf Aufforderung des Bundesamts vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde nennt als Geburtsdatum allerdings den 21.05.1994. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Bundesamt zudem einen anonymen Hinweis vorgelegt, demzufolge der Kläger eigentlich Prasanna Thiyakarahjah heiße und am 20.05.1994 geboren worden sei.
25 
b) Auch sonst spricht nichts dafür, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr eine Verfolgung durch einen der Verfolgungsakteure des § 3c AsylG befürchten müsste. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Staatsbürger generell wegen ihres Auslandsaufenthalts oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sind.
26 
Die Erkenntnismittellage hinsichtlich Sri Lanka ist schon angesichts der vielen dort aktiven internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und der intensiven Berichterstattung internationaler, insbesondere englischsprachiger (durch örtliche Korrespondenten vertretene) Medien im Wesentlichen gut und vermittelt ein differenziertes, größtenteils einheitliches Lagebild, insbesondere auch was die Situation von aus dem Ausland - insbesondere nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens - nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen anbelangt.
27 
Besonders hervorzuheben ist dabei eine jüngere Entscheidung des UK Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 27.05.2021 - PA/09978/2016, PA/13288/2018 - (abrufbar unter https://www.doughtystreet.co.uk/sites/default/files/media/document/KK%20%26%20RS%20%28Sri%20Lanka%2 9.pdf), die auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung der zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel und einer ausführlichen Sachverständigenbefragung den Versuch einer Systematisierung der Gefahrenlage nach Risikogruppen unternimmt.
28 
Das UK Upper Tribunal geht - stark zusammengefasst - von folgender Sachlage aus (vgl. die sog. Country Guidance Rn. 535 f.): Die gegenwärtige sri-lankische Regierung sowie die Sicherheitsbehörden nähmen an, dass es nach wie vor separatistische Bestrebungen der tamilischen Minderheit gäbe, die vor allem von der großen Zahl und den vielen Gruppen von Exil-Tamilen ausgehen bzw. von diesen unterstützt würden. Vor diesem Hintergrund betrieben die Sicherheitsbehörden intensive (insbesondere auch nachrichtendienstliche) Aufklärungsarbeit, um ein Lagebild von Exil-Aktivitäten zu erhalten. Allgemein werde davon ausgegangen, dass die Dienste über eine gute Informationslage verfügten. Die durch die Auslandsaufklärung erworbenen Informationen würden zusammen mit den im Inland erhobenen Daten in eine umfassende elektronische Datenbank eingespeist, die eine große Vielzahl von Namen enthalte und in der die gespeicherten Personen in drei Gefährdungsgruppen einsortiert seien. Dabei sei davon auszugehen, dass Einträge in die Datenbanken großzügig erfolgen (also auch bei einmaligen untergeordneten Aktivitäten wie Teilnahmen an Protesten oder Demonstrationen) und auch nicht mehr gelöscht, sondern dauerhaft gespeichert würden. Bei der Einreise nach Sri Lanka erfolge ein Abgleich von einreisenden Personen mit dem Bestand der Datenbank, an die sich dann - je nach Gefährdungsgruppe und den Umständen des Einzelfalls - ggf. unterschiedliche Folgemaßnahmen anschlössen. Soweit die Behandlung von Einreisenden am Flughafen in einer Verhaftung der Einreisenden münde, besteht nach dem UK Upper Tribunal die reale Gefahr, dass die Verhafteten Gewalt und auch Folter ausgesetzt sein werden. Eine Verhaftung erfolge stets bei Personen, die in der Datenbank auf der sog. Stop-Liste geführt würden. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um Personen, die aufgrund von Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren per Haftbefehl gesucht würden. Neben der Stop-Liste gebe es in der Datenbank eine sog. Beobachtungs-Liste. Personen auf dieser Liste würden am Flughafen lediglich befragt und könnten sodann weiter in ihre Heimatregion reisen, würden dort aber weiter beobachtet. Hierbei sei zu unterscheiden zwischen Personen, die von besonderem Interesse für die Sicherheitsbehörden seien und die deswegen nach ihrer Einreise vermutlich verhaftet würden (und mithin einem realen Folterrisiko ausgesetzt seien) und solchen Personen, die lediglich mit weiterer Beobachtung zu rechnen hätten. Eine Verhaftung drohe lediglich Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine „signifikante Rolle“ in den tamilischen Separationsbestrebungen zugeschrieben werde. Ob dies der Fall sei, bemesse sich anhand einer Betrachtung des Einzelfalls, wobei maßgeblich u. a. das Ausmaß von exilpolitischen Aktivitäten und der bislang in Sri Lanka registrierten Handlungen sowie relevante familiäre Verbindungen seien. Personen, die zwar in der Datenbank registriert seien, dort aber weder auf der Stop- noch der Beobachtungs-Liste geführt würden, hätten nach den Feststellungen des Upper Tribunal keine Verhaftung zu befürchten. Sie würden bei der Einreise zwar durch verschiedene Behörden (auch den CID) befragt, sodann aber ziehen gelassen. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Eingruppierung der in der Datenbank geführten Personen in die Stop- und Beobachtungsliste auf intensiven Aufklärungsmaßnahmen der Behörden beruhe und damit (aus Behördensicht) eine verlässliche Einschätzung der von einer einreisenden Person ausgehenden Gefahren zulasse. Außerdem würden die Sicherheitsbehörden (zutreffend) davon ausgehen, dass einerseits oft (auch) wirtschaftliche Gründe eine Ausreise aus Sri Lanka motivierten und andererseits während des Bürgerkriegs die allermeisten Tamilen auf die eine oder andere Art zumindest untergeordnet unterstützend für die LTTE tätig geworden seien. Der Umstand, dass es sich bei der Regierung von Sri Lanka (zumindest in der Tendenz) um ein autoritäres Regime mit einer schlechten Menschenrechtsbilanz handele, bedeute nicht, dass das Regime nicht über differenzierte Filter zur Klärung der Erforderlichkeit einer Inhaftierung von Personen verfüge.
29 
Ergiebig ist darüber hinaus insbesondere der „Länderreport Sri Lanka“ des Bundesamts vom 01.08.2021, der neben dem aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand November 2020) auch die zum Zeitpunkt der Berichterstellung vorliegenden weiteren Erkenntnismittel von Regierungs- und Nichtregierungsorgansiationen auswertet. Der Länderreport bestätigt die Einschätzungen des UK Upper Tribunal im Wesentlichen. Er berichtet - zusammengefasst - davon, dass aus dem Ausland Zurückkehrende Vernehmungen durch die Immigrationsbehörde, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department - CID - zu erwarten hätten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Einreisende (wie möglicherweise der Kläger im vorliegenden Fall) keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen könnten, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) oder einen deutschen Reiseausweis für Ausländer hätten; dann würden sie einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Die Sicherheitskräfte versuchten herauszufinden, ob eine Person Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Die Dauer der Verhöre variiere und könne zwischen Stunden und mehreren Tagen liegen. Systematische Verhaftungen kämen nicht vor. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es bei diesen Befragungen zur Anwendung von Gewalt komme. Bekannt sei lediglich, dass es unter der früheren Regierung Mahinda Rajapaksas (also bis 2015) zu dokumentierten Verhaftungen und Folter von Rückkehrenden gekommen sei, die mutmaßlich im Ausland Spenden für die LTTE gesammelt hatten (vgl. auch Amnesty International, Mass deportations of Tamils from Germany, 29.03.2021). Auch Erkenntnisse über Fälle diskriminierender Behandlung von Einreisenden (auch bei Tamilen) lägen nicht vor, wobei bekannt sei, dass zumindest teilweise in Deutschland als Flüchtlinge anerkannte Personen regelmäßig problemlos zum Urlaub nach Sri Lanka reisen würden. Rückführungen / Abschiebungen seien nur über den Flughafen Colombo möglich. Alle EU-Staaten nähmen Abschiebungen nach Sri Lanka vor. Lediglich die Schweiz haben nach einem rechtlichen Vorfall mit sri-lankischen Behörden seit 12.12.2019 die Abschiebung nach Sri Lanka vorerst ausgesetzt. Besonderes Augenmerk dürften die Sicherheitsbehörden bei ihren Befragungen auf die Beschaffung von Informationen über die Auslandsdiaspora der Tamilen legen. Dem Länderreport zufolge gibt es in Westeuropa, Nordamerika und Australien eine große und gut vernetzte tamilische Diaspora. Über diese Netzwerke würden weiterhin Spendenbeiträge für die LTTE eingeworben. Verlautbarungen des sri-lankischen Verteidigungsministeriums deuteten dabei darauf hin, dass dort befürchtet werde, dass die tamilische Diaspora versuche, die LTTE wiederzubeleben, um zu erreichen, was die LTTE durch bewaffneten Kampf nicht habe erreichen können, dass im Sicherheitsapparat also offenbar die Abwehr von Bestrebungen der LTTE neben der seit dem Osterattentat 2019 im Vordergrund stehenden Bekämpfung des islamistischen Terrors noch eine relevante Rolle spiele. Weil die Regierung Sri Lankas davon ausgehe, dass Teile der tamilischen Diaspora sich weiterhin für einen unabhängigen tamilischen Staat einsetzten, würden die sri-lankischen Behörden nach wie vor die tamilische Diaspora im Ausland überwachen und systematisch Informationen über deren Aktivitäten sammeln (vgl. hierzu insbesondere den kanadischen Bericht vom 02.05.2022, der von „a new trend of mapping the extended family network of Tamils“ spricht). Auch komme es zu einer Überwachung der sozialen Medien. Bezugnehmend auf Aussagen tamilischer Politiker, Politikerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten gehe man davon aus, dass sich zum Stand März 2021 in Sri Lanka rund 130 Personen in Haft befänden, denen unterstellt werde, früher für die LTTE gekämpft zu haben und denen Gewaltdelikte in Verbindung mit Terrorismus zur Last gelegt würden. Dementsprechend könnten Geldsendungen von der Diaspora nach Sri Lanka zugunsten von Kriegsopfern als Versuch gewertet werden, die LTTE wiederzubeleben. So könnten sowohl Diasporamitglieder, die Geld senden, als auch die Empfangenden in Sri Lanka in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und zu der finanziellen Unterstützung verhört werden. Die Teilnahme an Protesten im Ausland führe allein noch zu keinem besonderen Interesse der Behörden. Bei zusätzlichen Verbindungen zu verbotenen Organisationen könne sich das Risiko bei einer Rückkehr jedoch erhöhen.
30 
Vermutet wird im Länderbericht, dass die Behörden des Landes Mitglieder der tamilischen Diaspora, die nach Sri Lanka zurückkehren, je nach individuellem Risikoprofil überwachen könnten. Von besonderem Interesse könnten hierbei Personen sein, die Führungspositionen in tamilischen Diaspora-Gruppen innegehabt hätten (insbesondere in Gruppen, die nach Ansicht der Regierung radikale Ansichten vertreten), frühere LTTE-Angehörige, insbesondere (aber nicht notwendigerweise) diejenigen, die in hochrangigen Positionen tätig gewesen seien, Personen die verdächtigt würden, während des Krieges Geld für die LTTE gesammelt zu haben, sowie diejenigen, die aktiv für einen unabhängigen tamilischen Staat einträten. Mit einem fortbestehenden Interesse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person müssten jedoch nur diejenigen rechnen, gegen die zusätzlich ein Strafverfahren offen sei. Angaben des UNHCR zu folge bestehe ausschließlich für hochrangige LTTE-Angehörige das Risiko, bei einer Rückkehr am Flughafen weiter befragt zu werden. Dies bedeute jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Personen auch inhaftiert würden.
31 
Nicht zu erwarten dürfte sein, dass aus dem Ausland zurückkehrende LTTE-Mitglieder (vermutet wird eine im Ausland lebenden Zahl von zwischen 4.000 und 6.000 ehemaligen LTTE-Angehörigen) einem sog. Rehabilitierungsprozess unterzogen werden, den offenbar die in Sri Lanka verbliebenden LTTE-Angehörigen bereits größtenteils durchlaufen haben. Wohl über 12.000 LTTE-Mitglieder hätten nach ihrer Kapitulation 2009 bis Ende 2019 in 24 Rehabilitationszentren der Regierung einen Rehabilitationsprozess durchlaufen (einschließlich Kindersoldaten). Der Rehabilitierungsprozess sei i. d. R. ein einjähriges Programm (bis zu zwei Jahre für Personen, die als „highly radical“ eingestuft würden). Für die ersten sechs Monate liege der Schwerpunkt auf einer „Rehabilitation des geistigen und körperlichen Zustands“ (inkl. Bildung, Sport, spirituelles, religiöses und mentales Training). Die anschließenden sechs Monate umfassten berufliche Ausbildungsprogramme, u. a. Schweißen, Schneider-, Maurer-, Klempnergewerbe für Männer, Kochen, Schneidereigewerbe für Frauen, Computerkenntnisse und singhalesische Sprachkurse für beide Geschlechter. Zum Stand November 2019 sei nur noch ein Rehabilitationszentrum für frühere LTTE-Mitglieder in Betrieb gewesen, in dem sich lediglich ein ehemaliges LTTE-Mitglied im Rehabilitationsprozess befunden habe (Poonthottam Rehabilitation Centre in Vavuniya in der Nordprovinz). Auch das UK Upper Tribunal hält es für ausgeschlossen, dass Rückkehrer heute noch einem Rehabilitierungsprozess unterzogen werden.
32 
Eine teils abweichende Lagebeurteilung findet sich im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) „Sri Lanka: Situation and treatment of returnees, including failed asylum seekers (2020-March 2022)“ vom 02.05.2022 insoweit, als das sog. „Research Directorate“ der kanadischen Behörde ein Interview mit einem nicht namentlich genannten Professor einer amerikanischen Universität durchgeführt hat, der generell von realen Foltergefahren auch für untergeordnete Unterstützer der LTTE ausgeht und auch für abgelehnte Asylbewerber wohl annimmt, dass diese bei der Einreise zumindest erhebliche Diskriminierungen zu erleiden hätten. Der Senat hält diese nicht näher belegten und vom Immigration and Refugee Board of Canada auch nicht kommentierten oder bewerteten (sondern lediglich wiedergegebenen) Einschätzungen für nicht überzeugend. Zitiert wird in dem Bericht des IRB außerdem eine Passage aus der Befragung eines der Gutachter in dem oben genannten Verfahren des UK Upper Tribunal, in der es heißt, jede Person mit einem Eintrag in den Datenbanken der sri-lankischen Sicherheitsbehörden werde am Flughafen in Haft genommen; das UK Upper Tribunal hat dies freilich - aus Sicht des Senats zutreffend - in dieser Pauschalität nicht für überzeugend gehalten. Schon angesichts des Umstandes, dass offenbar alle Länder der Europäischen Union abgelehnte Asylbewerber nach Sri Lanka abschieben, ohne dass Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte in nennenswerter Zahl bekannt werden, spricht angesichts der allgemein guten Erkenntnislage hinsichtlich Sri Lanka dafür, dass Verfolgungen von abgelehnten tamilischen Asylbewerbern jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
33 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Lage für Rückkehrer durch die gegenwärtige akute Staatskrise generell verschärft haben könnte. In der aktuellen, sehr umfangreichen Medienberichterstattung, die der Senat auszugsweise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat der Senat keine entsprechenden Hinweise finden können; die tamilische Minderheit, die von den (singhalesisch-buddhistisch dominierten) Protestteilnehmern in Colombo zur Teilnahme an den Protesten aufgerufen wurde, hat sich bislang aus der Staatskrise offenbar weitestgehend herausgehalten (vgl. etwa: The Guardian, ‘We want justice, not fuel’: Sri Lanka’s Tamils on north-south divide, 22.06.2022, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2022/jun/22/sri-lanka-tamils-protests-economic-crisis). Wie relevant die aktuellen politischen Entwicklungen für die Lage von Tamilen mittelfristig sein werden, lässt sich freilich noch nicht absehen. Bekannt ist, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka nach allgemeiner Beobachtung mit dem Amtsantritt von Präsident Gotabaya Rajapaksa im November 2019 in vielfältiger Hinsicht verschlechtert hatte bzw. unter der Vorgängerregierung zumindest beabsichtigte Verbesserungen der Lage nicht mehr weiterverfolgt worden waren (insb. nationalistischer Wahlkampf des - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade abgesetzten - langjährigen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa; Beendigung der bisherigen Versöhnungsrhetorik nach Amtsantritt; Zwanzigste Verfassungsänderung mit Stärkung der Macht des Präsidenten; öffentlichkeitswirksame Begnadigung eines wegen Tötung von Zivilisten verurteilten Soldaten; Ankündigung, keine Bestrafung von „Kriegshelden“ zu erlauben; Fortbestand der weitgehenden Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden; „endemische“ Anwendung von Folter; Fortbestand des Prevention of Terrorism Act und dessen Einsatz gegen Islamisten seit den Osteranschlägen 2019 mit 212 im Jahr 2020 und 109 Festnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes im Jahr 2021; teilweise Erschwernisse für bzw. Einschüchterungen von Civil Rights Groups und unabhängigen staatlichen Institutionen wie des „Office of Missing Persons“ (OMP) und des „Office for Reparations“ (OFR); Ende der Kooperation mit der 2015 vom Menschenrechtsrat (MR-Rat) der Vereinten Nationen (UN) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 über die Aufklärung mutmaßlicher Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung; Abriss eines Denkmals an die zivilen tamilischen Opfer des Bürgerkrieges auf dem Gelände der Universität von Jaffna im Januar 2021; massiver Personalwechsel in Ministerien und bei staatlichen Medien; vgl. zuletzt Human Rights Watch, „In a Legal Black Hole“ - Sri Lanka's Failure to Reform the Prevention of Terrorism Act, 07.02.2022; US Department of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sri Lanka, 12.04.2022; Bertelsmann Stiftung, 2022, Country Report Sri Lanka, 23.02.2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sri Lanka, Lage tamilischer Rückkehrer, 01.03.2021). Die seit dem Amtsantritt von (Ex-)Präsident Rajapaksa verschlechterte Menschenrechtslage hatte auch dazu geführt, dass die aktuellsten Lageberichte möglicherweise in Teilen etwas weniger aussagekräftig als in der Vergangenheit sind. So heißt es etwa in dem genannten Human Rights Watch Bericht vom 07.02.2022, es sei zunehmend schwierig, die Gründe für die Inhaftierung von Personen unter dem Prevention of Terrorism Act zu verifizieren, weil Nachfragen bei der Polizei oft nicht mehr beantwortet würden. Anhaltspunkte dafür, dass die geschilderte Verschlechterung der Menschenrechtslage bis zur Absetzung des Präsidenten Rajapaksa im Juli 2022 so gravierend gewesen sein könnte, dass (ggf. zeitweise) eine Gruppenverfolgung von Tamilinnen und Tamilen zu bejahen gewesen sein könnte, sind freilich nicht ersichtlich; auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.
34 
In welche Richtung die Entwicklungen nun - nach der Absetzung des Präsidenten Rajapaksa und der zumindest teilweisen Entmachtung des Rajapaksa-Clans - gehen werden, ist unklar. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Dinge unter einer neuen Regierung eher wieder zum Besseren entwickeln könnten. Hierfür könnte insbesondere sprechen, dass eine neue Regierung internationalem Druck ausgesetzt sein dürfte, die zuletzt zu beobachtenden Verschlechterungen der Menschenrechtslage wieder zu beheben. Schon die alte Regierung hatte im Januar 2021 in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Europäischen Union versprochen, den Prevention of Terrorism Act so zu ändern, dass er mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar sei; gleichwohl war aber im Februar 2021 eine Liste mit hunderten von der Regierung als Terroristen eingestuften Personen veröffentlicht worden, auf der auch zahlreiche Mitglieder der tamilischen Diaspora aufgeführt waren.
35 
Am 09.12.2021 hatten zudem sieben „special rapporteurs“ der UN einen gemeinsamen Bericht veröffentlicht, der fünf Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, um den Prevention of Terrorism Act an internationale Standards anzupassen (https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=26863). Hierauf reagierend hatte wiederum Sri Lanka im Januar 2022 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die allerdings von Beobachtern allgemein als unzureichend angesehen worden war.
36 
Der gegenwärtig drohende Staatsbankrott von Sri Lanka dürfte den internationalen Druck nochmals steigern; insbesondere ist (nach langer Ablehnung) der Internationale Währungsfond in den letzten Wochen um Hilfe gerufen worden.
37 
c) Gemessen hieran ist nicht zu erwarten, dass der Kläger im Rahmen seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sein wird.
38 
Nachdem der Senat dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, käme eine Gefährdung des Klägers lediglich in Form einer Verfolgung als Teil der Gruppe der aus dem Ausland nach einer erfolglosen Asylantragstellung zurückkehrenden Tamilen in Betracht, ggf. in Verbindung mit weiteren gefahrerhöhenden Umständen in seiner Person wie etwaigen Kontakten zur tamilischen Diaspora oder aufgrund familiärer Verbindungen im Heimatland. Belastbare Erkenntnisse darüber, dass tamilische Rückkehrer generell wegen ihres Aufenthalts im Ausland oder wegen eines erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeiten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, bestehen nach dem oben Ausgeführten nicht.
39 
Hinsichtlich der Person des Klägers sind - jenseits des nicht glaubhaften Verfolgungsvorbringens - auch keine sonstigen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Senats berichtet, keinen Kontakt zur exilpolitischen Bewegung zu haben; nur zwei Mal habe er anlässlich tamilischer Jahresveranstaltungen (einmal des Großheldengedenktags), zuletzt im Januar 2021, jeweils 50,-- EUR gespendet. Auch spricht nichts dafür, dass der Kläger aufgrund familiärer Verbindungen das Interesse des Sicherheitsapparats wecken könnte. Den Vortrag von der Verhaftung des Klägers zusammen mit seinem Bruder hat der Senat für nicht glaubhaft erachtet. Die übrige Familie des Klägers wohnt nach seinen Angaben unbehelligt in ihrem Heimatort. Dem Senat liegen dementsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in einer Datenbank der sri-lankischen Sicherheitskräfte, so wie sie vom UK Upper Tribunal in seiner Entscheidung geschildert wird, auf die eine oder andere Weise geführt wird.
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II. Auch eine Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.
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Nach den oben im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsschutzes getroffenen Feststellungen droht dem Kläger weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
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Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der gegenwärtig schwierigen humanitären Situation in Sri Lanka in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation in Sri Lanka verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG.
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Die in Sri Lanka bestehende allgemein schwierige Wirtschafts- und Versorgungslage hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom sri-lankischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die negativen Folgen der Corona-Pandemie (insb. für den Tourismussektor, einer der Haupteinnahmequellen in Sri Lanka), durch eine seit langer Zeit zu expansive Schuldenpolitik und zuletzt durch die insbesondere durch den Ukraine-Krieg verursachten erheblichen Preissteigerungen für wichtige Importgüter wie Treibstoff (vgl. näher unter A. III. 2 a). Soweit auch eine schlechte Regierungsführung einen Anteil an der gegenwärtigen Lage hat (insbesondere durch Fehlentscheidungen wie das Verbot der Einführung von chemischen Düngern im April 2021), ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regierung das Land willentlich bzw. zielgerichtet „heruntergewirtschaftet“ hat (vgl. etwa - The Guardian, ‘The family took over’: how a feuding ruling dynasty drove Sri Lanka to ruin, 07.07.2022, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2022/jul/07/the-family-took-over-how-a-feuding-ruling-dynasty-drove-sri-lanka-to-ruin).
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Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. In Sri Lanka herrscht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem der Kläger zu Schaden kommen könnte.
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III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
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Gerade in seiner Person liegende, mit einer Abschiebung nach Sri Lanka verbundene Gefahren (etwa ein Angewiesensein auf in Sri Lanka nicht erhältliche Medikamente) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots kommt auch nicht im Hinblick auf die gegenwärtige schwierige humanitäre Lage in Sri Lanka in Betracht.
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1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. hierzu zum Folgenden m. w. N. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff.). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
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2. Hinsichtlich des Klägers lässt sich nicht im oben genannten Sinne feststellen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen.
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a) Die sri-lankische Wirtschaft hatte sich nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 bis zum Beginn der Corona-Pandemie rund zehn Jahre lang (mit zum Ende der Periode eher abnehmender Tendenz) positiv entwickelt. Die Weltbank stufte das Land 2019 als „upper middle-income country“ ein. Die Arbeitslosenquote lag zuletzt bei 4,4 Prozent. Im Human Development Index des United Nations Development Programme (UNDP) rangierte das Land auf Platz 76 von 189 Ländern; dem höchsten Rang aller südasiatischen Länder. Die Armutsrate im Land war relativ niedrig, extreme Armut selten (vgl. im Einzelnen etwa Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien, Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019; BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, Fassung vom 15.02.2019).
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Seit dem Jahr 2020 verlor die Wirtschaft in Sri Lanka deutlich an Dynamik, bedingt insbesondere durch die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den (allerdings bereits durch die Oster-Attentate 2019 beeinträchtigten) Tourismus-Sektor und andere Wirtschaftsbereiche (z. B. die Textilindustrie), wobei der Staat mit einer Reihe von Programmen die sozialen Auswirkungen der Verschlechterung der Wirtschaftslage abzumildern versuchte. Im Jahr 2020 stufte die Weltbank das Land nunmehr als „lower middle-income country“ ein. Ein im April 2021 erlassenes Verbot der Nutzung chemischer Dünger hatte nachteiligen Einfluss auf den Agrarsektor, sowohl was die Versorgung der eigenen Bevölkerung, als auch was den Export von Agrarprodukten (insb. Tee) anbelangte. Im Jahr 2021 begann sich zudem deutlich eine zunehmend angespannte Lage der öffentlichen Finanzen abzuzeichnen (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien, Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, Fassung vom 07.07.2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Sri Lanka, 23.02.2022).
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellt sich die sozio-ökonomische Lage in Sri Lanka insbesondere angesichts einer sich (nicht zuletzt bedingt durch Preissteigerungen bei wichtigen Importgütern wie Rohöl im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg) dynamisch entwickelnden Staatsschuldenkrise als sehr angespannt dar.
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So heißt es in dem Report „Humanitarian needs and priorities: Food security crisis“ des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 09.06.2022, Sri Lanka erlebe im Moment die schlimmste ökonomische Krise seit seiner Unabhängigkeit. Herausfordernd seien die öffentlichen Finanzen und die Staatsverschuldung ebenso wie die Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit von Nahrungsmitteln, Treibstoff, Dünger und Medikamenten. Derzeit seien deswegen rund 5,7 Millionen Frauen, Männer, Jungen und Mädchen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besondere Sorge mache eine sich entfaltende multidimensionale Krise der Lebensmittelsicherheit. Angesichts der Preissteigerungen für Lebensmitteln um 73 Prozent in den letzten zwei Jahren müssten bereits jetzt bis zu 70 Prozent der Haushalte ihren Lebensmittelkonsum einschränken und würden teilweise Mahlzeiten ausfallen lassen. Die Krise beinträchtige vor allem kleinere Unternehmen und damit vor allem Frauen und Tageslohnarbeiter. Viele Haushalte müssten sich deswegen Geld leihen oder Eigentum verkaufen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch Kinder seien von der Krise besonders betroffen. Von den genannten 5,7 Millionen auf Unterstützung angewiesenen Personen seien im Rahmen eines u. a. von der UN getragenen „Humanitarian Needs and Priorities (HNP)-Plans die rund 1,7 Millionen am stärksten gefährdeten Personen bereits versorgt. Zur Abwendung der sich entwickelnden humanitären Krise hätten die UN und humanitäre Partner die internationale Gemeinschaft zum Spenden aufgerufen.
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Ebenfalls im Juni 2022 teilte der damalige Premierminister (und jetzige Staatspräsident) Ranil Wickremesinghe dem Parlament mit, die Wirtschaft sei komplett zusammengebrochen.
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Allerdings bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Sri Lanka kurz- oder mittelfristig internationale Hilfe erhalten könnte. So hat beispielsweise auf Einladung der Regierung eine Delegation des Internationalen Währungsfonds (IWF) Sri Lanka vom 20. bis 30.06.2022 besucht, um angesichts der sich wohl auf 51 Milliarden Dollar belaufenden (zu einem großen Teil gegenüber China bestehenden) Auslandsschulden Sri Lankas ein Rettungsprogramm vorzubereiten. Auch weitere internationale Partner sind um Hilfe bemüht, wie insbesondere die Vereinten Nationen und auch das große Nachbarland Indien, das ein vitales strategisches Eigeninteresse an einem stabilen Sri Lanka hat und die gegenwärtige Krise wohl als Chance begreift, seine Position dort im Verhältnis zu dem in den letzten Jahren deutlich an Einfluss gewonnenen China zu stärken (vgl. etwa The Diplomat, India strengthens its position in Sri Lanka Vis-à-Vis rival China, 25.06.2022, abrufbar unter https://thediplomat.com/2022/06/india-strengthens-its-position-in-sri-lanka-vis-a-vis-rival-china/; BBC, Sri Lanka: Is India gaining over China in crisis-hit island nation?, 20.07.2022, abrufbar unter https://www.bbc.com/news/world-asia-india-62218050).
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Hinsichtlich der wirtschaftliche Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka lässt sich dem „Länderreport Sri Lanka“ des Bundesamts vom 01.08.2021 entnehmen, dass es von staatlicher Seite keine Grundversorgung für Rückkehrende gebe. Diese seien nach der Rückkehr auf sich allein gestellt, bzw. von der Unterstützung durch Familienmitglieder oder Bekannte abhängig. Ohne diese Form der Unterstützung sei es für Rückkehrende schwierig, zeitnah wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Im Fall einer Rückkehr gebe es allerdings Rückkehr- und Starthilfen sowie Beratung im Rahmen von REAG/GARP (Übernahme der Reisekosten, Reisebeihilfe, finanzielle Starthilfe) und StarthilfePlus (finanzielle Starthilfe sechs bis acht Monate nach Rückkehr). Zudem könne eine Unterstützung über das europäische Reintegrationsprogramm ERRIN beantragt werden.
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b) Nach alledem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka sein Existenzminium zu sichern.
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Die Erkenntnismittel geben nichts dafür her, dass (ggf. nach einem erfolglosen Asylverfahren) aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige generell, das heißt unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere dem Geschlecht, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den Unterhaltspflichten, der Ausbildung, dem Vermögen und den sozialen Beziehungen des jeweiligen Rückkehrers), nicht in der Lage sein könnten, ihr Existenzminimum zu sichern.
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Bei dem Kläger handelt es um einen arbeitsfähigen jungen Mann ohne Unterhaltspflichten mit einem guten Bildungsabschluss (Abitur), der auch vor seiner Ausreise aus Sri Lanka - nach seinen Angaben parallel zum Schulbesuch - als Rikscha-Fahrer berufstätig war. Auch in Deutschland ist der Kläger nach seinen Angaben berufstätig und arbeitet seit Februar 2017 ganztags in einem Restaurant und daneben im Rahmen eines Minijobs in einem weiteren Restaurant. Soweit er im Laufe des Verfahrens gesundheitliche Probleme in Form der (durch ein orthopädisches Attest vom 27.09.2017 nachgewiesenen) in Fehlstellung verheilten Unterarmfraktur mit deutlichen Bewegungseinschränkungen und einer (in Stellungnahmen eines Vereins zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. vom 28.02.2017 und der Psychologischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte und Vertriebene der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. vom 08.04.2020 diagnostizierten) posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer leichten depressiven Episode geltend machte, ist nichts dafür vortragen oder ersichtlich, dass diese (derzeit auch in Deutschland nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht behandelten) Leiden bei einer Rückkehr ins Heimatland behandlungsbedürftig wären oder die Arbeitsfähigkeit des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen könnten.
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Der Kläger verfügt zudem nach seinen Angaben über familiäre Verbindungen in Sri Lanka bzw. in seiner Heimatregion. Neben seinen Eltern leben dort auch noch eine ältere Schwester und ein älterer Bruder sowie weitere Familienangehörige wie eine Schwester seiner Mutter. Beide Geschwister leben bei den Eltern. Die wirtschaftliche Situation der Familie schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung als „einigermaßen okay“. Sollte der Kläger tatsächlich, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet, alle zwei Monate regelmäßig rund 900,-- EUR an die Familie überweisen, dürfte sich deren wirtschaftliche Lage im Fall einer Abschiebung des Klägers zwar verschlechtern. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie bedingt durch die ausbleibenden Geldzahlungen des Klägers nicht mehr in der Lage sein könnte, den Kläger (insbesondere durch die Gewährung einer Unterkunft) zumindest teilweise zu unterstützen, sind freilich nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers zur ökonomischen Situation der Familie im Heimatland hinterließen vielmehr ebenfalls einen wenig verlässlichen Eindruck. So begründete der Kläger am Beginn seiner Befragung durch den Senat die auskömmliche wirtschaftliche Situation seiner Familie im Heimatland damit, dass sein dort befindlicher Bruder bis zur aktuellen Treibstoffknappheit ein Auto gefahren habe und damit etwas Geld zurücklegen habe können. Später hieß es demgegenüber, der Bruder habe „eine Wachstumsstörung“, könne „deswegen nicht viel machen“ und könne auch „nicht richtig denken“. Er sei nicht der Hauptverdiener der Familie; er könne nur zum Beispiel seine Mutter ins Krankenhaus bringen, viel mehr aber nicht.
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Dafür, dass der Kläger in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr sein Existenzminimum zu sichern spricht zudem, dass angesichts seiner insgesamt zurückgezogenen Lebensführung und seiner in Deutschland bereits seit über fünf Jahren ausgeübten Berufstätigkeit anzunehmen ist, dass er über gewisse Ersparnisse verfügt. Hinzu kommt, dass er sich um die Zahlung von Rückkehrhilfen bemühen kann.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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