Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1788/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2025 - 4 K 3226/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Schulleiters des ...-Gymnasiums ... vom 23.07.2025 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. Ebenso gibt die Beschwerde keinen Anlass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sie vorläufig am ...-Gymnasiums ... zu beschulen.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme ihrer Aufnahme in die 5. Klasse des Gymnasiums mit Bescheid vom 23.07.2025 voraussichtlich erfolglos sein werde. Die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen zur Aufnahme an einem Gymnasium und das Rücknahmeermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Damit überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners.
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1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht sei in nicht nachvollziehbarer Weise von der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit ihrer Aufnahme am Gymnasium ausgegangen.
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Das Verwaltungsgericht führte hierzu im Wesentlichen aus, die Antragstellerin erfülle aller Voraussicht nach nicht die Voraussetzungen zur Aufnahme an einem Gymnasium nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 oder 3 SchG. Sie habe weder eine Gymnasialempfehlung noch erfolgreich an der Kompetenzmessung oder am Potentialtest teilgenommen. Sie habe mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.02.2025 eine Empfehlung für das mittlere Niveau bekommen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin sämtliche Leistungsbewertungen im 1. Schulhalbjahr 2024/2025 und auch die Grundschulempfehlung selbst angefochten habe. Denn sie könne jedenfalls nicht dartun, dass bei unterstelltem Anspruch auf Neubewertung eine entsprechende Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen würde. Eine Notenanhebung komme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn Bewertungsfehler geltend gemacht würden, die wenigstens zu einem Anspruch auf Neubewertung bei gleichzeitiger günstiger Prognose für die angestrebte Notenerteilung führen würden. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
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Die Beschwerde rügt, da das Verwaltungsgericht nicht feststellen könne, dass die Antragstellerin die Niveauanforderungen nicht erfülle, sei die Frage offen und gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihre Aufnahme am Gymnasium rechtswidrig sei.
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Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
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Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemein bildende Gymnasium ist gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG, neben der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart, die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nummer 1 (Nr. 1) oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nummer 2 (Nr. 2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium nach Satz 3 der Norm auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen. Schon diese Aufnahmevoraussetzungen belegen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung allein daran zu messen ist, ob eine positive förmliche Eignungsfeststellung, also eine Gymnasialempfehlung oder eine erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung oder einem Potenzialtest vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Der Antragstellerin wurde durch Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.02.2025 eine Empfehlung für das an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führende mittlere Niveau (Niveau M) ausgesprochen. In dem im November 2024 durchgeführten Test "Kompass 4" erzielte sie mit den Werten 43% in Deutsch und 16% in Mathematik Ergebnisse, aufgrund derer ihre Eignung für das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende grundlegende Niveau (Niveau G) festgestellt wurde. An einem Potenzialtest nahm die Antragstellerin nicht teil. Ob die Antragstellerin, wie sie geltend macht, die "Niveauanforderungen" erfüllt, die pädagogische Gesamtwürdigung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG fehlerhaft erfolgt ist und ihr eine Gymnasialempfehlung zu erteilen wäre, ist insoweit unerheblich. Ob bzw. mit welcher prognostischen Wahrscheinlichkeit Rechtsschutz gegen die Grundschulempfehlung, gegen die einzelnen Leistungsnachweise in den Fächern Deutsch und Mathematik im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 und gegen die Halbjahresinformation vom 07.02.2025 zu einer Gymnasialempfehlung führen kann, stellt die Rechtswidrigkeit der Anmeldebestätigung des Schulleiters des Gymnasiums nicht in Frage und berührt im Übrigen auch sonst nicht die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung. Jenes Verfahren und seine Erfolgsaussichten waren insbesondere nicht bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in den Blick zu nehmen, da der für die Rücknahmeentscheidung zuständige Schulleiter hierfür schon nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Befugnisse verfügt. Gleiches gilt für die vom Gericht bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmende Abwägung. Auch wenn hierbei wesentlich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist, bestimmt das materielle Recht den erheblichen Beurteilungszeitpunkt und ist vorliegend, da die letzte Behördenentscheidung - der Widerspruchsbescheid betreffend die Rücknahme vom 23.07.2025 - noch aussteht, maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Hoppe in Eyermann, § 80 VwGO, 16. Aufl. 2022 Rn. 106 m. w. N.), zu dem die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchG für eine Aufnahme der Antragstellerin am Gymnasium weiterhin nicht vorliegen; auf die Frage, ob die Rücknahmeentscheidung möglicherweise rechtswidrig werden könnte, kommt es insoweit nicht an. Etwaigen Änderungen der Sach- und Rechtslage kann gegebenenfalls über einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO begegnet werden.
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2. Weiter rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihr schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des zurückgenommenen Verwaltungsakts verkannt.
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Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Schulleiter habe das ihm zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, insbesondere auch das nicht schutzwürdige Vertrauen der Antragstellerin hinreichend eingestellt. Er habe unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Stärkung der Bildungsfunktion allgemeinbildender Gymnasien den Vorrang eingeräumt und dabei richtig erkannt, dass den Eltern der Antragstellerin - auf deren Erkenntnismöglichkeit als gesetzliche Vertreter abzustellen sei - jedenfalls hätte bekannt sein müssen, dass das Beschwerde- bzw. Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben sei, da sie hierauf mit Schreiben des Staatlichen Schulamts wie auch des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.03.2025 hingewiesen worden seien.
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Die Antragstellerin macht im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, ihre Eltern hätten die Rechtswidrigkeit der Anmeldebestätigung nicht kennen müssen, da sie diese aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Grundschulempfehlung als rechtmäßig erachtet hätten. Sie seien nicht von der Unzulässigkeit ihres Widerspruchs ausgegangen, hätten nicht die Gewissheit gehabt, dass die Grundschulempfehlung nicht doch noch geändert würde, und seien von einem engen Austausch des Regierungspräsidiums mit der Grundschule und einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens ausgegangen. Sie hätten die Aufnahme am Gymnasium nicht erschlichen, sondern gerade darauf hingewiesen, dass eine Gymnasialempfehlung fehle. Wenngleich schon die übrigen Rücknahmevoraussetzungen nicht vorlägen, sei auch eine Ermessensausübung dem Rücknahmebescheid nicht zu entnehmen. Die Rücknahme sei unverhältnismäßig, da die Antragstellerin und ihre Eltern auf den Bestand der Anmeldung vertraut hätten. So habe die Schulverwaltung mit E-Mail vom 24.06.2025 an den Begrüßungsnachmittag erinnert und ihre Zuweisung zur Klasse 5e mitgeteilt; die Antragstellerin - auf deren Vertrauen abzustellen sei - habe am 07.07.2025 an diesem teilgenommen und ihre vermeintlich neuen Klassenkameraden und Lehrer kennengelernt. Mit dem Rücknahmebescheid werde sie aus der Freundes- und Dorfgemeinschaft gerissen, da alle Nachbarskinder und Kinder befreundeter Familien das Gymnasium besuchen würden. Die sozialen, psychologischen und emotionalen Auswirkungen der Rücknahme nach "mehrfachen Vertrauensfestigungen durch den Antragsgegner über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Monaten" auf die Antragstellerin hätten, so die Beschwerde, bei der Ausübung des Rücknahmeermessens Berücksichtigung finden müssen. Eine Breitenwirkung sei bei einem Bestand ihrer Aufnahme am Gymnasium nicht zu befürchten, da Vertrauensschutz in jenen Fällen keine Rolle spiele, in denen keine Anmeldung bestätigt worden sei.
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Auch diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht ein Vertrauensschutz nur der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts entgegen, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, § 48 Abs. 2 LVwVfG. Wird - wie hier - ein sonstiger rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen, stehen etwaige Vertrauenstatbestände nicht der Rücknahme des Verwaltungsaktes selbst entgegen, sondern ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG dem Betroffenen auf Antrag der Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Unter welchen Voraussetzungen der Betroffene sich in diesem Zusammenhang von vornherein nicht auf Vertrauen berufen kann, ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG, der auf § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, nicht aber auf § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG verweist. Nur wenn im Ausnahmefall der Verweis auf den Vermögensschutz als nicht ausreichend anzusehen ist, um die berechtigten Bestands-erwartungen des Betroffenen zu befriedigen, ist den das schützenswerte Vertrauen begründenden Umständen im Rahmen der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, Stand: Juli 2025, § 48 Rn. 87 m. w. N.).
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Mit der Behauptung, dem angegriffenen Bescheid sei keine Ermessensausübung zu entnehmen, wiederholt die Beschwerde lediglich erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin und setzt sich in keiner Weise, wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich, mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Darüber hinaus hat auch der Senat keine Zweifel an einer Ermessensausübung durch den Schulleiter.
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Vertrauensschutzaspekte, die im Rahmen der Ermessensausübung bei der Rücknahme der Aufnahmeentscheidung vom Schulleiter zu berücksichtigen gewesen wären, sind von der Beschwerde nicht dargetan.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde würde der Umstand, dass den Eltern die Rechtswidrigkeit der Anmeldebestätigung nicht bekannt gewesen sei, ohne dass dies auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen gewesen wäre, schon keinen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Vertrauensschutz begründen. Überdies ist Gegenteiliges anzunehmen: Am Maßstab der sinngemäß anzuwendenden Ausschlusstatbestände für Vertrauensschutz in § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich die Antragstellerin nicht auf ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Anmeldebestätigung berufen, weil ihre Eltern deren Rechtswidrigkeit kannten bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten und sich die Antragstellerin - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - deren Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen muss. Die Eltern der Antragstellerin wussten unstreitig bei der persönlichen Anmeldung ihrer Tochter am 11.03.2025, dass diese die formalen Anforderungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG für eine Aufnahme am Gymnasium - eine Gymnasialempfehlung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG oder an einem Potenzialtest nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG - nicht erfüllt, und wurden am 09.05.2025 telefonisch daran erinnert, dass ohne eine Gymnasialempfehlung der Grundschule, die im Widerspruchsverfahren von der Antragstellerin angestrebt wurde, die Anmeldung nicht abgeschlossen werden könne. Selbst wenn die Eltern, wie die Beschwerde geltend macht, von der Fehlerhaftigkeit der Grundschulempfehlung für das an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führende mittlere Niveau (Niveau M) und der Möglichkeit einer Abänderung der Empfehlung ausgingen, wussten sie also um die bis zu einer Änderung der Grundschulempfehlung fehlenden formalen Voraussetzungen für eine Aufnahme am Gymnasium. Da die Antragstellerin und ihre Eltern weder zum Zeitpunkt der endgültigen Anmeldebestätigung zur Aufnahme am ...-Gymnasium am 23.05.2025 noch nachfolgend zu irgendeinem Zeitpunkt über einen Erfolg ihres Widerspruchs vom 26.02.2025 und die Ausstellung einer Gymnasialempfehlung informiert wurden, ihnen vielmehr mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.03.2025 mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch als unzulässig angesehen werde, hatten sie keinen Anlass anzunehmen, dass auf ihren Widerspruch zwischenzeitlich eine Gymnasialempfehlung erteilt worden sein könnte. Insbesondere lässt die Anmeldebestätigung vom 23.05.2025 überhaupt nicht erkennen, dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendeine Änderung zu dem vorherigen Zustand ergeben hätte, der die Schule noch am 09.05.2025 zu dem telefonischen Hinweis veranlasst hatte. Aus der Perspektive des Empfängers war die irrtümliche Übersendung der Anmeldebestätigung daher offensichtlich. Eine "Erledigung des Widerspruchsverfahrens", von der die Eltern nach den Angaben in der Beschwerde ausgegangen sein wollen, ändert nichts daran, dass die Eltern der Antragstellerin wussten, dass erst eine Gymnasialempfehlung eine rechtmäßige endgültige Anmeldung am Gymnasium ermöglichen kann.
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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein Vertrauen von der Antragstellerin oder ihren Eltern in einer Weise betätigt wurde, dass Vertrauensschutz auf der Primärebene zu beachten wäre. Da die Anmeldebestätigung vom 23.05.2025 bereits am 23.07.2025 und damit noch im Schuljahr 2024/2025 (vgl. § 26 SchG) und weit vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2025/2026 zurückgenommen wurde, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums, sondern lediglich am Begrüßungsnachmittag am 07.07.2025 teilgenommen und auch eine Abmeldung von der Realschule Kißlegg ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin kann ohne Weiteres mit Schuljahresbeginn an dieser Realschule beschult werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, alle Nachbarskinder und Kinder befreundeter Familien würden das Gymnasium besuchen, wird die Antragstellerin nicht durch die Rücknahme der Anmeldung "aus der Freundes- und Dorfgemeinschaft gerissen", sondern gegebenenfalls deshalb nicht an der gleichen weiterführenden Schule wie Nachbarskinder oder Kinder befreundeter Familien beschult, weil die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG für eine Aufnahme der Antragstellerin am Gymnasium nicht vorliegen. Auch sonst ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls mit der Rücknahme der Anmeldung am Gymnasium nicht festzustellen.
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3. Die Antragstellerin macht sinngemäß geltend, ihr sei zu Unrecht als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG der Besuch der Realschule oder Gemeinschaftsschule mit dem zum Realschulabschluss führenden mittleren Niveau (Niveau M) empfohlen worden. Diesbezügliche Belange sind im Rahmen einer Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Schulleiters vom 23.07.2025 - wie dargestellt - nicht hinsichtlich der Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der losgelöst von den Erfolgs-aussichten des Widerspruchs zu klärenden Frage des Dringlichkeitsinteresses am Sofortvollzug (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 106; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 80 Rn. 419, 421), jedenfalls dann, wenn wie hier der für die Rücknahmeentscheidung zuständige Schulleiter über keinerlei Kompetenzen in Bezug auf den Rechtsstreit über die Grundschulempfehlung verfügt. Den geltend gemachten Belangen könnte jedoch - wie von der Antragstellerin erstinstanzlich ausdrücklich beantragt und angesichts des Beschwerdevorbringens bei sachgerechter Auslegung auch mit der Beschwerde begehrt - im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragstellerin vorläufig in die Klassenstufe 5 des ...-Gymnasium zu unterrichten, Rechnung getragen werden.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 15.05.2025 - 9 S 666/25 -, juris Rn. 4, vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 3, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -, juris Rn. 2).
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Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar liegt mit dem Unterrichtsbeginn im September ein Anordnungsgrund vor. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch, einstweilen am Unterricht des Gymnasiums teilzunehmen, nicht glaubhaft gemacht.
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die unterbliebene Gymnasialempfehlung als eine die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium ermöglichende Voraussetzung, § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchG.
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Ob ausschließlich der letzten Stufe des Aufnahmeverfahrens (AufnV 1983: Aufnahmeprüfung, heute: Potenzialtest) maßgebliche Bedeutung und infolgedessen, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, der Grundschulempfehlung keine rechtlich selbständige Bedeutung zukommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 7), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Da nach der Rechtsprechung des Senats der von der Antragstellerin nicht absolvierte Potenzialtest bei der nach § 88 Abs. 3 SchG erforderlichen Eignungsfeststellung aller Voraussicht nach wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht zugrunde gelegt werden kann - und zudem auch die im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen dürfte -, kommt der vorgeschalteten Grundschulempfehlung rechtlich selbständige Bedeutung zu und ist diese nach summarischer Prüfung durch die Antragstellerin anfechtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 42).
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Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG wird für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt. Die Grundschule berät gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchG die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet, Satz 2. Es wird - wie bereits in der Vorgängerfassung - über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt, Satz 3. Die Grundschulempfehlung ist ausschließlich Sache der Grundschule. Sie nimmt nach § 1 Abs. 1 AufnV am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz die pädagogische Gesamtwürdigung vor, in die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AufnV insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV einfließen. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte. Eine Empfehlung für die Schularten und eine Niveaustufe werden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AufnV ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern erwarten lassen, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen wird. Den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E wird in der Regel entsprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist; den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M wird in der Regel entsprochen, wenn bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens der Note befriedigend (3,0) und wenn keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) bewertet worden ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV). Die von Amts wegen zu erstellende Grundschulempfehlung stützt sich also auf die Leistungen und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr der Klasse 4 und damit auf den gewöhnlichen Schulunterricht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 4).
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Die Antragstellerin hat nach der Halbjahresinformation der Klasse 4 im Fach Deutsch die Note 3- und im Fach Mathematik die Note 3 erreicht und erfüllt damit die Regelanforderungen für das Niveau E weder in Bezug auf den Notendurchschnitt aus beiden Fächern (3,125 statt 2,5) noch in Bezug auf die Einzelnote im Fach Deutsch (3,25 statt 3,0).
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a) Bezogen auf die im Fach Deutsch erreichte Note macht die Antragstellerin mit der Beschwerde zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Sachverhaltsvortrag, das am 10.12.2024 geschriebene und mit der Note 4,5 bewertete zweite Diktat hätte nicht gewertet werden dürfen, zumindest aber (Art. 3 Abs. 1 GG) die Tauschregelung angewendet werden müssen, falsch erfasst; zumindest wäre, so die Beschwerde, dem Verwaltungsgericht die Anwendung der Tauschregelung hierbei möglich gewesen. Mit dem sich in dieser Behauptung erschöpfenden Vortrag genügt die Antragstellerin bereits nicht ihren Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus hätte die Antragstellerin bei einer Nichtberücksichtigung dieser Diktatnote ebenso wie bei einem Tausch dieser Diktatnote mit einer fiktiven Note 2 für ein Übungsdiktat weiterhin nicht die Regelanforderungen für das Niveau E in Bezug auf den Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch und Mathematik erfüllt. Die der Antragstellerin erteilte Note für das Fach Deutsch in der Halbjahresinformation wurde aus dem Durchschnitt der Noten für Diktate (4), Aufsätze (2,5), Lesen (3,5) und Mündliche Leistung (3) gebildet. Nachdem das erste Diktat mit der Note 3-4 bewertet wurde, hätte damit die Antragstellerin auch unter Zugrundelegung der von ihr geforderten Modifikationen für das mit der Note 4-5 bewertete zweite Diktat im Fach Deutsch nur die Note befriedigend (3,0) erreicht. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: Beim zweiten Diktat am 10.12.2024 kam es zu Störungen durch erkältete Kinder, woraufhin von der Lehrkraft für dieses Diktat die Regelung getroffen wurde, dass die Diktatnote getauscht werden kann: Handelte es sich um die schlechteste Diktatnote, wurde stattdessen die schlechteste Übungsdiktatnote gewertet. Handelte es sich um die beste Diktatnote, wurde stattdessen die beste Übungsdiktatnote gewertet. Bezogen auf die Antragstellerin, die im zweiten Diktat die schlechtere Note erzielte, wäre damit ein Tausch mit dem schlechteren Übungsdiktat ermöglicht worden. Bei einem dritten, nicht benoteten Übungsdiktat am 30.01.2025 der Antragstellerin wurden drei Fehler bei 108 Wörtern vermerkt. Dass dieses später geschriebene Übungsdiktat überhaupt in die Tauschregelung einbezogen worden sei, ist der getroffenen Regelung nicht zu entnehmen und eine entsprechende Umsetzung bei anderen Schülern wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Das Vorbringen lässt auch nicht erkennen, dass es sich mit einer für dieses dritte Übungsdiktat zu vergebenden Note 2 um das am schlechtesten bewertete Übungsdiktat der Antragstellerin handelt und dieses damit entgegen den Angaben der Schule nach der Tauschregelung einzubeziehen gewesen wäre. Soweit die Beschwerde auf einen Tausch mit der besseren ersten Diktatnote abzielen sollte, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass auch für dieses erste, nicht durch Störungen beeinträchtigte Diktat vom 05.11.2024 die Tauschregelung gelten sollte. Wie das Verwaltungsgericht hierzu zutreffend ausführt, begegnet der Umgang mit der Bewertung des zweiten Diktats zwar rechtlichen Bedenken, rechtfertigt es aber nicht, stattdessen die Note eines beliebigen Übungsdiktats heranzuziehen.
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b) Zum Fach Deutsch macht die Antragstellerin zum anderen - erstmals - geltend, es seien unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe bei gleichen Leistungsarten angelegt worden. Sie bezieht sich auf einen am 15.10.2024 geschriebenen Aufsatz ("Erlebnisbericht"), der bei 24 von 33 erzielten Punkten mit der Note 2,5 bewertet wurde, und einen am 16.01.2025 geschriebenen Aufsatz ("Fantasiegeschichte") der bei 28 von 34 erzielten Punkten, ebenfalls mit der Note 2,5 bewertet wurde. Die Antragstellerin macht geltend, eine gleiche Bewertung von beiden Aufsätzen könne nicht richtig sein; nach einem linearen Notenschlüssel ergebe sich für den ersten Aufsatz die Note 2,3 und für den zweiten Aufsatz die Note 1,8.
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Damit dringt die Beschwerde nicht durch, da schon nicht dargelegt oder auf andere Weise festzustellen ist, dass bei der Bewertung der Aufsätze ein solcher linearer Notenschlüssel unmodifiziert angelegt wurde bzw. hätte angelegt werden müssen, der bei 28 von 34 Punkten (82,35%) nicht zur gleichen (Halb-)Note führen kann wie bei 24 von 33 Punkten (72,73%). Es ist auch nicht ersichtlich, dass - einen Anwendungsfehler unterstellt - nicht der erste Aufsatz zu gut bewertet worden ist. Zudem wird auch mit den Aufsatznoten entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin - in Verbindung mit den von ihr begehrten Modifikationen in Bezug auf die Diktatnoten - keine Deutschnote erreicht, mit der die Regelanforderungen für das Niveau E in Bezug auf den Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch und Mathematik erfüllt wären, denn ausgehend von der Note 3 in Mathematik wäre mindestens die Note 2 in Deutsch notwendig, um den nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 AufnV erforderlichen Schnitt von 2,5 zu erzielen.
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c) Schließlich macht die Antragstellerin geltend, ihr Vortrag sei unberücksichtigt geblieben, wonach entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV in der Kompetenzmessung in der Mathematikaufgabe keine überfachlichen Kompetenzen erfasst worden seien und in Deutsch nicht klar abgrenzbar gewesen sei, welche Aufgaben der Erfassung der überfachlichen Kompetenzen gedient hätten. Die Erfassung der überfachlichen Kompetenzen sei nicht in die pädagogische Gesamtwürdigung eingeflossen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts aus dem rechnerischen Notenschnitt von 3,125 sei bloße Spekulation. Der Antragsgegner stelle im Schriftsatz vom 03.09.2025 vielmehr ausschließlich auf die Noten in Deutsch und Mathematik ab. § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV stelle eine Auffangregelung für diejenigen Fälle dar, in denen eine Gesamtschau nach § 1 Abs. 2 AufnV nicht erwarten lasse, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen werde. In diesen Fällen werde gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV im Regelfall, sofern nicht im Rückausnahmefall ein offenkundiger Fall der Nichteignung vorliege, dennoch davon ausgegangen, dass den Anforderungen des jeweiligen Niveaus entsprochen werden könne.
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Auch dieses Vorbringen bietet keinen Anlass für eine vorläufige Unterrichtung der Antragstellerin am Gymnasium. Ihm liegt ein mehrfach unzutreffendes Normverständnis zugrunde. Die pädagogische Gesamtwürdigung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG erfolgt auf Grundlage sowohl der in Klasse 4 erreichten Noten als auch der überfachlichen Kompetenzen. Entsprechend fließen in die auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte basierende pädagogische Gesamtwürdigung nach § 1 Abs. 2 AufnV insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV ein. Die Kompetenzmessung selbst besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AufnV aus jeweils einer zentral gestellten Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik; darüber hinaus - und damit nicht im Rahmen dieser Arbeiten - werden überfachliche Kompetenzen erfasst, die nach Satz 4 der Norm (nur) in die pädagogische Gesamtwürdigung einfließen. Die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung setzt nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AufnV voraus, dass die Leistungen in den einzelnen Fächern erwarten lassen, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen wird. Die in § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV aufgeführten Voraussetzungen, unter denen den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E in der Regel entsprochen wird, sind damit unzweifelhaft Regelvoraussetzungen. Das heißt, liegen diese vor, ist unter Berücksichtigung der Leistungen in den anderen Fächern einschließlich der überfachlichen Kompetenzen von der Klassenkonferenz in den Blick zu nehmen, ob ausnahmsweise dennoch nicht zu erwarten ist, dass den Anforderungen des Niveaus E entsprochen wird. Liegen die Regelvoraussetzungen nicht vor, kann unter Berücksichtigung der Leistungen in den anderen Fächern einschließlich der überfachlichen Kompetenzen ausnahmsweise dennoch zu erwarten sein, dass den Anforderungen des Niveaus E entsprochen wird. Mit der Behauptung, überfachliche Kompetenzen der Antragstellerin seien - entgegen der Erklärung in der Empfehlung der Klassenkonferenz für den weiteren Bildungsweg vom 07.02.2025, über die den Eltern ausdrücklich eine Aussprache angeboten worden ist - nicht in die Grundschulempfehlung eingeflossen, macht die Beschwerde nicht im Ansatz glaubhaft, dass die Antragstellerin überfachliche Kompetenzen aufweist, die trotz der von ihr nicht erfüllten Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 AufnV ausnahmsweise die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Antragstellerin den gymnasialen Anforderungen entsprechen wird. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass nach Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des Protokolls zu den Inhalten und Feststellungen im Informations- und Beratungsgespräch am 27.01.2025, keine solchen Hinweise erkennbar sind, die eine ausnahmsweise abweichende Empfehlung rechtfertigen könnten. Ob die von der Beschwerde als Spekulation bezeichnete Annahme des Verwaltungsgerichts, der nach der Halbjahresinformation in den Fächern Deutsch (3-) und Mathematik (3) von der Antragstellerin erzielte Notenschnitt von 3,125 sei schlechter als 3,0 und entspreche daher nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AufnV dem grundlegenden Niveau (Niveau G), weshalb die Berücksichtigung überfachlicher Kompetenzen zur Realschulempfehlung und des mittleren Niveaus in der pädagogischen Gesamtwürdigung geführt haben müsse, zutreffend ist, oder das Viertelnotensystem des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 NVO zugrunde zu legen ist, so dass von einem auf 3,0 gerundeten Notendurchschnitt beider Fächer auszugehen ist, bedarf nach alledem keiner Klärung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
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- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x