Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 2082/21

Orientierungssatz

1. Zur Wahrung des Zitiergebots reicht es aus, wenn die subdelegierte Verordnung ihre Ermächtigungsgrundlage in der subdelegierenden Verordnung nennt und diese wiederum die durch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gebotenen Angaben zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung enthält. Nicht erforderlich ist somit, dass auch die subdelegierte Verordnung neben ihrer unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung angibt.(Rn.71)

2. Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich selbst der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern. Der Öffentlichkeit, den Verordnungsadressaten und den Gerichten wird die Prüfung erleichtert, ob die getroffenen Regelungen den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen wahren.(Rn.71)

Tenor

Es wird festgestellt, dass § 1a, § 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 4. Juni 2021 in der Fassung der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 26. Juni 2021 unwirksam waren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener infektionsschutzrechtlicher Regelungen im Schulbereich, welche die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), eine Testnachweispflicht sowie nachgeordnete Zutritts- und Teilnahmeverbote zur Schule und zu ähnlichen Einrichtungen betreffen.

2

Der Antragsgegner erließ zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie verschiedene Rechtsverordnungen, die er fortlaufend dem Pandemiegeschehen anpasste. In der [Achten] Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13.05.2021 (i.F. (8.) CoronaVO), die mehrfach durch Änderungsverordnungen aktualisiert wurde, ermächtigte die Landesregierung in § 24 Abs. 1 das Kultusministerium, durch Rechtsverordnung Infektionsschutzmaßnahmen für den Betrieb von Schulen und verwandten Einrichtungen festzulegen. In der [Neunten] Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 25.06.2021 (i.F. (9.) CoronaVO), die am 25.06.2021 notverkündet und am 09.07.2021 ordentlich im Gesetzblatt (S. 550) verkündet wurde, ermächtigte die Landesregierung in § 18 Abs. 1 das Kultusministerium, durch Rechtsverordnung Infektionsschutzmaßnahmen für den Betrieb von Schulen und verwandten Einrichtungen festzulegen.

3

Das Kultusministerium erließ auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen in der (8.) und (9.) CoronaVO unter anderem die Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 04.06.2021 (GBl. S. 485), die anschließend durch mehrere Änderungsverordnungen dem Infektionsgeschehen angepasst wurde. Die Erste Änderungsverordnung zur CoronaVO Schule vom 19.06.2021 wurde am selben Tag von der Kultusministerin unterzeichnet und anschließend notverkündet (Verkündung im Gesetzblatt am 29.06.2021, S. 511e), die Zweite Änderungsverordnung zur CoronaVO Schule vom 26.06.2021 wurde am gleichen Tag nach Unterzeichnung durch die Ministerin notverkündet und sollte am 28.06.2021 in Kraft treten (Verkündung im Gesetzblatt am 09.07.2021, S. 582).

4

Mit ihrem am 28.06.2021 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit von § 1a, § 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der CoronaVO Schule "in der Fassung vom 28.06.2021" (hier: 2. ÄnderungsVO CoronaVO Schule) begehrt.

5

In der Eingangsformel der 2. ÄnderungsVO CoronaVO Schule (vom 26.06.2021) heißt es:

6

"Auf Grund von § 18 Absatz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25.06.2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen) wird verordnet:"

7

Die CoronaVO Schule in der Fassung der 2. ÄnderungsVO vom 26.06.2021 bestimmte:

8

§ 1a

9

(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO.

10

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

11

1. im fachpraktischen Sportunterricht,

12

2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 3 Absatz 3 eingehalten werden,

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3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,

14

4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),

15

5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, und

16

6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann.

17

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt

18

1. im Freien auf dem Schulgelände, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat,

19

2. in den Unterrichtsräumen sowie in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 Absatz 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.

20

(4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

§ 2

21

(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (BAnz AT 08 Mai 2021 V1) anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 CoronaVO. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.

22

(2) Auf Verlangen stellt die Schule eine Bescheinigung über das negative Testergebnis einer in ihrer Organisationshoheit durchgeführten Testung unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit aus.

23

(3) Der Testnachweis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch

24

1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder

25

2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch

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a) einen Testnachweis im Sinne des § 4 Absatz 4 CoronaVO, oder

27

b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird,

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wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.

29

[…]

30

(4) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend.

§ 12

31

(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,

32

[…]

33

4. die entgegen § 1a keine medizinische Maske tragen oder

34

5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 CoronaVO vorlegen.

35

[…]

36

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der Antragstellerinnen zu 3 bis 5. Die Antragstellerin zu 3 besuchte zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Gymnasium in ..., die Antragstellerinnen zu 4 und 5 besuchten eine Grundschule in .... Alle Antragsteller waren zum Antragszeitpunkt nicht gegen COVID-19 geimpft.

37

Den gleichzeitig mit dem Normenkontrollantrag gestellten Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Außervollzugssetzung der angegriffenen Normen, lehnte der Senat mit Beschluss vom 16.07.2021 - 1 S 2083/21 - ab. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 13.09.2021 - 1 BvR 1874/21 -).

38

Am 19.01.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der mittlerweile außer Kraft getretenen Normen umgestellt.

39

Zur Begründung des Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die angefochtenen Vorschriften seien rechtswidrig gewesen und hätten sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 104 Abs. 2 GG verletzt.

40

Das für einen Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Vorschriften erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Die Maskenpflicht, die Testpflicht sowie die durch die Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 12 CoronaVO Schule einen sog. Impfnachweis vorzulegen, begründete (mittelbare) Impfpflicht stellten sowohl in der Zusammenschau auch als im Einzelnen gewichtige Grundrechtseingriffe dar. Darüber hinaus seien Schulschließungen weiterhin Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht.

41

Die angefochtenen Vorschriften der CoronaVO Schule seien bereits formell rechtswidrig gewesen, da das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingehalten sei. So werde die Ermächtigungsgrundlage für das Kultusministerium nicht korrekt zitiert, genannt werde nur § 24 Abs. 1 der damals Gültigkeit beanspruchenden CoronaVO, die Ermächtigung folge aber aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO.

42

Die Vorschriften seien auch materiell rechtswidrig. Durch die Maskenpflicht werde in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen, da durch das regelmäßige und längere Tragen von Masken die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich nachlasse, da sich der Atemwiderstand erhöhe und hierdurch eine Reduktion der Atemleistung bedingt werde. Es entstünden unangenehme Empfindungen von Sauerstoffknappheit, was in der Wahrnehmung durchaus als Schmerz im Sinne des Grundrechtes zu verstehen sei. Es komme auch zu Kopfschmerzen. Weiterhin gingen psychische Beeinträchtigungen mit der Maskenpflicht einher. Kindern und Heranwachsenden würden aufgrund der Maskenpflicht Bedrohungen suggeriert, die sie in ihrer psychischen Entwicklung beeinträchtigen könnten.

43

Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liege vor, weil die Antragsteller in ihrer Entscheidung, ihr äußeres Erscheinungsbild selbst zu bestimmen, beeinträchtigt seien. Im Rahmen ihrer elterlichen Sorge dürften die Antragsteller zu 1 und 2 auch über das Ergreifen oder Nichtergreifen gesundheitsrelevanter Präventivmaßnahmen entscheiden. Eine staatliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nehme den Eltern diese Entscheidung ab. Die Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 würden nach dem Prinzip erzogen, eine lebensbejahende, optimistische und vor allem angstfreie Grundhaltung zum Leben und zur Umwelt zu entwickeln. Sowohl die Masken- als auch die Testpflicht suggerierten den Kindern eine permanente, angebliche, riesige Gefahr. Diese Erfahrungen könnten sich auf das ganze nachfolgende Leben der Kinder auswirken. Außerdem sei das Erkennen von Mimik sowie Gesichtsausdrücken des Gegenübers ein für die Entwicklung der Kinder wichtiger Bestandteil der Kommunikation, der mit der Maskenpflicht unterbunden werde. Das Robert Koch-Institut (RKI) habe sich mit dieser Frage noch nicht einmal ansatzweise befasst.

44

Weiterhin bestehe eine Gleichheitsverletzung, so müssten z.B. Arbeitnehmer am Arbeitsplatz grundsätzlich keine Masken tragen, unabhängig davon, wie viele Personen sich in einem Raum aufhielten. Es leuchte auch nicht ein, warum bei Schülern und Lehrern eine Maskenpflicht erst unter einer Inzidenz von 35 entfalle.

45

Die aufgezeigten Grundrechtseingriffe seien nicht gerechtfertigt, da sie unverhältnismäßig seien. Der Verordnungsgeber habe die Tatsachengrundlage schon nicht vollständig ermittelt. Wie sich aus eigenen Veröffentlichungen des RKI ergebe, sei die Verwendung von Masken im öffentlichen Raum zur Vermeidung einer Ausweitung des Coronavirus erkennbar ungeeignet. Es gebe diverse Studien, die zeigten, dass es für die bezweckten Effekte keine wissenschaftlichen Nachweise gebe. Die Maskenpflicht sei nicht erforderlich. Das Ansteckungsrisiko sei – gerade im Außenbereich – extrem gering. Es sei auch unverständlich, dass außerhalb des Klassenzimmers Masken getragen werden müssten. Eine Ansteckung sei extrem selten, gerade auch, wenn die Kinder nach einem negativen Test das Schulgelände betreten. Das alleinige Abstellen nur auf Inzidenzwerte sei rechtswidrig. Es gebe außerdem mildere Mittel. Regelmäßiges Lüften oder Lüftungsgeräte seien vorzugswürdig. Außerdem könnten mehr Abstand zwischen den Kindern, Plexiglaseinhausungen oder eine Reduktion der Klassengröße mildere Mittel darstellen. In den angefochtenen Vorschriften seien keine eigenen Pausenzeiten normiert.

46

Die vorgebrachten Argumente seien auf die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht übertragbar. Die Testpflicht sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie sogar für Kinder gelte, die bereits eine Coronainfektion unbemerkt und ohne Anlass für eine PCR-Testung durchgemacht hätten. Diese Kinder würden unverständlicherweise nicht als genesen angesehen. Weshalb natürliche Antikörper weniger zählten als Antikörper, die infolge einer Impfung entstünden, leuchte medizinisch nicht ansatzweise ein, die Norm sei daher gleichheitswidrig. Eine Ungleichbehandlung liege auch in der Bevorzugung der Geimpften im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 CoronaVO Schule, da für Geimpfte ohne Sachgrund keine Testpflicht gelte. Die Testpflicht sei auch unverhältnismäßig, weil die Schnelltests extrem unzuverlässig und nicht für millionenfache Massentestung vorgesehen seien, auch die Aussagekraft von PCR-Tests sei nicht ausreichend.

47

Die Pflicht zur Selbsttestung im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaVO Schule nebst Eigenbescheinigung der Eltern sei auch deshalb eindeutig verfassungswidrig, weil die Frage, wer diese Testung durchzuführen habe, nicht der Organisationshoheit der Schule überantwortet werden könne. Dies sei mit der Parlamentsvorbehaltslehre unvereinbar. Die Schulleitung sei auch nicht demokratisch legitimiert, weil die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG und des Art. 61 LV nicht vorlägen. Dem Bundesgesetzgeber fehle außerdem jede Kompetenz, den Schulbetrieb zu regeln. Der Verweis auf Fernunterricht sei abwegig, da dieser nicht ansatzweise so effektiv sei wie Präsenzunterricht. Im Übrigen statuierten die angefochtenen Regelungen einen indirekten Impfzwang, der verfassungswidrig sei. Weiterhin seien die vielfältigen formellen und materiellen Verfassungsrechtsfragen betreffend den § 28c IfSG sowie die darauf fußende Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 08.05.2021 im vorliegenden Verfahren einer umfassenden verfassungsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die angefochtenen Regelungen verwiesen über § 4 CoronaVO auf die damalige SchAusnahmV. § 2 Nr. 2 SchAusnahmV habe auf die jeweilige Fassung der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts verwiesen. Das BVerfG selbst habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser doppelten dynamischen Verweisung. Eine materiell verfassungsgemäße Definition des Merkmals "geimpft sein" liege nicht vor.

48

Die Antragsteller beantragen

49

festzustellen, dass § 1a, § 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 4. Juni 2021 in der Fassung der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 26. Juni 2021 unwirksam waren.

50

Der Antragsgegner beantragt,

51

den Antrag abzulehnen.

52

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Insbesondere bezweifelt er ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der angefochtenen Maskenpflicht im Schulbereich (§ 1a Abs. 1 CoronaVO Schule). Diese Maskenpflicht habe in den in § 1a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 CoronaVO Schule geregelten Settings gar nicht bestanden. Zum Geltungszeitpunkt der Verordnung habe sie auch nicht im Freien auf dem Schulgelände gegolten, da landesweit die Inzidenz in allen Stadt- und Landkreisen unter 50 gelegen habe. Auch in den Unterrichtsräumen habe sie aufgrund der niedrigen Inzidenzen keine Anwendung gefunden. Da die Maskenpflicht somit nur noch für die Begegnungsflächen im Innenbereich Geltung beansprucht habe, fehle es an einem gewichtigen Eingriff, der ein Rechtsschutzinteresse begründe. Darüber hinaus wäre im Falle einer Unwirksamkeit der inzidenzabhängigen, mit zahlreichen Ausnahmen versehenen Maskenpflicht nach § 1a CoronaVO Schule die weitgehendere, inzidenzunabhängige Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske des § 3 CoronaVO zur Anwendung gekommen, wodurch sich die Rechtsstellung der Antragsteller jedenfalls nicht verbessert hätte.

53

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats habe die (9.) CoronaVO vom 25.06.2021, deren § 18 Abs. 1 als Verordnungsermächtigung in der angefochtenen CoronaVO Schule (in der Fassung der 2. ÄnderungsVO CoronaVO Schule) vom 26.06.2021 genannt sei, nicht wie geplant am 28.06.2021 in Kraft treten können, weil diese zum Zeitpunkt der Notverkündung am 25.06.2021 nicht vom Ministerpräsidenten unterzeichnet gewesen sei und eine Heilung dieses Verkündungsmangels erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 09.07.2021 erfolgt sei. Sollte der Senat an seiner Rechtsprechung zu den Verkündungsmängeln festhalten, habe auch die CoronaVO Schule vom 26.06.2021 nicht wie geplant am 28.06.2021 wirksam in Kraft treten können, weil die dieser zugrundeliegende Verordnungsermächtigung zunächst nicht wirksam in Kraft getreten sei. Gleichwohl könne die von den Antragstellern begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Regelungen der CoronaVO Schule vom 26.06.2021 zumindest nicht für die Zeiträume vom 28.06.2021 bis zum 30.06.2021 sowie vom 10.07.2021 bis zum 30.07.2021 erfolgen. Für die Zeit vom 28.06.2021 bis zum 30.06.2021 habe die am 19.06.2021 wirksam ausgefertigte und notverkündete CoronaVO Schule fortgegolten, die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten habe. Die von den Antragstellern begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der § 1a, § 2 und § 12 CoronaVO Schule vom 26.06.2021 bringe diesen daher keinen Vorteil, so dass ihnen insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ab dem 10.07.2021 sei die angefochtene Verordnung wirksam in Kraft getreten, denn mit ordnungsgemäßer Verkündung der subdelegierenden Verordnung werde auch die Subverordnung wirksam. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften werde auf den Vortrag im Eilrechtsschutz sowie die obergerichtliche Rechtsprechung zu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer verwiesen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Der Normenkontrollantrag, gerichtet darauf festzustellen, dass die Maskenpflicht gemäß § 1a Abs. 1 sowie die aus § 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5 folgenden Testnachweispflichten und Zutritts- und Teilnahmeverbote der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 04.06.2021 in der Fassung der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 26.06.2021 (i.F. CoronaVO Schule) unwirksam waren, hat Erfolg.

56

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsteller haben den Antrag am 28.06.2021 und damit während der beanspruchten Geltungsdauer der angegriffenen Verordnungsregelung vom 28.06.2021 bis zum 30.07.2021 anhängig gemacht.

57

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn es ist jedenfalls nicht von vorherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch die angefochtenen Bestimmungen der CoronaVO Schule, namentlich der Maskenpflicht sowie der Testnachweispflicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wurden.

58

2. Die Antragsteller verfügen trotz des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der angefochtenen Vorschriften auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

59

Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall einer noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm – wie hier – nach der gerichtlichen Antragstellung außer Kraft getreten, bleibt der Normenkontrollantrag indes zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. nur Senat, Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 1079/20 - juris Rn. 73 und v. 11.04.2024 - 1 S 932/23 - juris Rn. 46; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 9 und 13; jeweils m.w.N.).

60

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (stRspr; vgl. nur Senat, Beschl. v. 20.12.2023 - 1 S 4108/20 - juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris Rn. 14 und Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28).

61

So verhält es sich hier. Die Antragsteller haben ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelungen. Denn bei diesen handelt es sich um Rechtsvorschriften, die sich – wie auch die weiteren zur Verhinderung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassenen Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnungen – ihrer Eigenart nach typischerweise erledigten, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 03.06.2020 - 1 BvR 990/20 - juris Rn. 8 und v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 25). Die Maskenpflicht sowie Testnachweispflichten und korrespondierende Zutrittsbeschränkungen und Teilnahmeverbote für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Lehrkräfte und sonstige Personen führten zu gewichtigen Eingriffen u.a. in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Normadressaten. Aufgrund der nicht nur kurzfristigen, sondern wochenlang andauernden Maßnahmen im Schulbereich erlangten die Beeinträchtigungen ein Gewicht, aufgrund dessen die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen gerechtfertigt ist.

62

Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht – wie der Antragsgegner meint – durch den Umstand, dass zum Geltungszeitraum der streitgegenständlichen Verordnung der Anwendungsbereich der Maskenpflicht auf wenige Bereiche beschränkt war. Die aufgrund der landesweit niedrigen Inzidenzen noch einschlägige Maskenpflicht auf den Begegnungsflächen (§ 1a CoronaVO Schule) sowie im Fall des Auftretens eines mittels PCR-Tests nachgewiesenen Infektionsfalls auch für die Unterrichtsräume und Räume von Betreuungsangeboten (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 CoronaVO Schule) stellt einen hinreichend gewichtigen Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller dar, der für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend ist.

63

II. Der Antrag ist begründet. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen wiesen in ihrem beanspruchten gesamten Geltungszeitraum vom 28.06.2021 bis zum 30.07.2021 einen ihre Unwirksamkeit begründenden formellen Mangel auf. Sie verfügten nicht über eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (1.) und dieser Mangel der Ermächtigungsgrundlage konnte auch nicht "geheilt" werden (2.). Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der Feststellung der Unwirksamkeit der konkret angefochtenen Verordnung ist nicht ausnahmsweise zu verneinen (3.).

64

1. Der hier streitgegenständlichen, am 26.06.2021 von der Ministerin unterzeichneten und am gleichen Tag notverkündeten und gemäß § 4 Satz 1 VerkG öffentlich bekannt gemachten CoronaVO Schule fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt spätestens ihrer Verkündung (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.2025 - 1 S 3669/21 - juris Rn. 92 m.w.N.) am 26.06.2021 an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage.

65

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG ermöglicht denjenigen, die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt sind, ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen zum Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen findet sich in § 32 Satz 1 IfSG. § 32 Satz 2 IfSG bestimmt, dass die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen können.

66

a) Hiervon ausgehend, war § 32 Satz 1 IfSG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der (9.) CoronaVO vom 25.06.2021. Mit § 18 Abs. 1 der (9.) CoronaVO wiederum ermächtigte die Landesregierung das Kultusministerium gemäß § 32 Satz 2 IfSG, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und Veranstaltungen nach § 10 [der (9.) CoronaVO] zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für die Wiederaufnahme eines Betriebs festzulegen. Das Kultusministerium hat mit Erlass der angefochtenen CoronaVO Schule von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in der Eingangsformel dieser Verordnung die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Absatz 1 der (9.) CoronaVO vom 25.06.2021 zitiert.

67

Die zitierte Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 der (9.) CoronaVO war jedoch in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung der streitgegenständlichen Verordnung am 26.06.2021 unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen an die Ausfertigung und Notverkündung einer Rechtsverordnung der Landesregierung genügte.

68

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 93 ff., 1 S 1067/20 - juris Rn. 56 ff., und 1 S 1079/20 - juris Rn. 86 ff. und v. 11.04.2024 - 1 S 930/23 - juris Rn. 116, 1 S 932/23 - juris Rn. 79 und 1 S 278/23 - juris Rn. 302 sowie Urt. v. 01.07.2025 - 1 S 3669/21 - juris Rn. 102), dass die Ausfertigung einer Rechtsverordnung gemäß Art. 63 Abs. 2 1. Hs. LV die Herstellung der Originalurkunde der Rechtsverordnung ist, mit der die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der Verkündungsbefehl erteilt wird, dass die Ausfertigung die Unterzeichnung der Originalurkunde durch die erlassende Stelle voraussetzt, dass für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach Art. 63 Abs. 2 1. Hs. LV die Unterschrift des Ministerpräsidenten ausreicht, dass die Ausfertigung einer Rechtsverordnung vor der Verkündung erfolgen muss und dass dies auch im Fall einer Notverkündung nach § 4 VerkG gilt.

69

Diesen Anforderungen entsprach die in der streitgegenständlichen CoronaVO Schule zitierte (9.) CoronaVO anfänglich nicht. Die (9.) CoronaVO vom 25.06.2021 wurde am 25.06.2021 gemäß § 4 VerkG notverkündet und anschließend in der Ausgabe des Gesetzblatts vom 09.07.2021 gemäß § 2 VerkG regulär verkündet (GBl. S. 550). Nach eigenem Vortrag kann der Antragsgegner nicht nachweisen, dass vor der Notverkündung eine unterschriebene Originalurkunde vorlag. Die Ausfertigung und in der Folge die Notverkündigung der (9.) CoronaVO vom 25.06.2021 waren damit zunächst unwirksam.

70

b) Ein Rückgriff auf den vom Verordnungsgeber in der Eingangsformel nicht zitierten § 24 Abs. 1 der Ersten Änderungsverordnung zur Achten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 03.06.2021 (i.F. (8.) CoronaVO vom 03.06.2021, GBl. 477) – welcher eine wortgleiche Subdelegationsermächtigung für das Kultusministerium enthielt – als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der subdelegierten Verordnung scheidet aus. Diese Änderungsverordnung war zwar mit ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt wirksam verkündet worden und trat gemäß ihres § 28 Abs. 2 Satz 1 (erst) am 30.06.2021 außer Kraft. Jedoch benennt die angefochtene Verordnung diese Ermächtigungsgrundlage nicht in einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG entsprechenden Weise. Eine Heranziehung dieser Ermächtigungsgrundlage verstieße somit gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG.

71

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG fördert im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes die vergewissernde Selbst- und die Fremdkontrolle des Verordnungsgebers und hat rechtsschützende Funktion. Es zwingt den Verordnungsgeber, festzulegen, von welcher Verordnungsermächtigung er Gebrauch macht. Der Verordnung kann nicht im Nachhinein eine weitere oder eine andere Verordnungsermächtigung unterlegt werden. Ihre Rechtmäßigkeit bemisst sich vielmehr an der vom Verordnungsgeber selbst benannten Ermächtigung. Die Festlegung und die Angabe der Verordnungsermächtigung machen den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen transparent und fördern so die interne und externe Überprüfung, ob sich die Verordnung im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält: Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich selbst der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern. Der Öffentlichkeit, den Verordnungsadressaten und den Gerichten wird die Prüfung erleichtert, ob die getroffenen Regelungen den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen wahren (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 155 und Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 22; stRspr). Diese Anforderungen sind auch im Fall einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG erfolgenden Subdelegation zu beachten. Dabei reicht zur Wahrung des Zitiergebots aus, wenn die subdelegierte Verordnung ihre Ermächtigungsgrundlage in der subdelegierenden Verordnung nennt und diese wiederum die durch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gebotenen Angaben zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung enthält. Nicht erforderlich ist somit, dass auch die subdelegierte Verordnung neben ihrer unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung angibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 18 m.w.N.).

72

Ausgehend hiervon widerspräche die Heranziehung des wortgleichen § 24 Abs. 1 der (8.) CoronaVO vom 03.06.2021 dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG. Der Verordnungsgeber hat sich auf die zitierte Ermächtigung in § 18 Abs. 1 (9.) CoronaVO vom 25.06.2021 festgelegt. Damit hatte der Normadressat im Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen CoronaVO Schule am 26.06.2021 keine Möglichkeit zu erkennen, dass möglicherweise eine andere als die zitierte Ermächtigungsgrundlage – zudem noch mit einer abweichenden zeitlichen Begrenzung und inhaltlichen Prägung durch die (8.) CoronaVO – für die Verordnung existiert haben könnte. Die Suche nach dem Ermächtigungsrahmen muss aber sicher über die subdelegierende Verordnung zur gesetzlichen Grundlage geleitet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 23). Eine nachträgliche Korrektur ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht möglich und widerspräche auch der oben dargelegten Funktion des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen klar, transparent und für den Normanwender nachprüfbar zu benennen.

73

c) Ebenso scheidet ein Rückgriff auf die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG aus. Der Vortrag des Antragsgegners, das Kultusministerium habe sich beim Erlass der streitgegenständlichen Verordnung auch auf die gesetzliche Ermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG stützen können, verfängt nicht. Dem stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG entgegen, wonach es, wenn – wie hier in § 32 Satz 2 IfSG – durch Gesetz vorgesehen ist, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Landesregierung weiter übertragen werden kann, zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung bedarf. Folgerichtig zitiert die angefochtene CoronaVO Schule als Ermächtigungsgrundlage § 18 Abs. 1 (9.) CoronaVO und nicht die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 2 IfSG.

74

2. Schließlich führte auch nicht die nachträgliche "Heilung" des Ausfertigungs- und Verkündungsmangels der – die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 1 CoronaVO regelnden – (9.) CoronaVO vom 25.06.2021 nach deren ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung (im Gesetzblatt am 09.07.2021) mit Wirkung ab dem 10.07.2021 dazu, dass zugleich die angefochtene CoronaVO Schule vom 26.06.2021 jedenfalls ab dem 10.07.2021 wirksam geworden wäre (vgl. ständige Senatsrechtsprechung zur Heilung von Ausfertigungs- und Verkündungsmängeln verschiedener Corona-Verordnungen ex nunc: Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 107 und 111, 1 S 1067/20 - juris Rn. 72 und 75 f., und 1 S 1079/20 - juris Rn. 102 und 105 f. und v. 11.04.2024 - 1 S 932/23 - juris Rn. 84 und 1 S 278/23 - juris Rn. 302 und 307, Urt. v. 01.07.2025 - 1 S 3669/21 - juris Rn. 105).

75

Die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihrer Verkündung wirksam sein (vgl. Senat, Urt. v. 01.07.2025 - 1 S 3669/21 - juris Rn. 92 und v. 21.05.2025 - 1 S 3622/21 - juris Rn. 45), da es dem Verordnungsgeber anderenfalls an der erforderlichen Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnung fehlt.

76

3. Für die gerichtliche Feststellung, dass die angegriffenen Vorschriften der CoronaVO Schule vom 26.06.2021 für ihren gesamten beanspruchten Geltungszeitraum vom 28.06.2021 bis zum 30.07.2021 unwirksam waren, fehlt den Antragstellern auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig nicht besonders begründungsbedürftig und fehlt nur dann, wenn die gerichtliche Sachentscheidung dem Rechtsschutzsuchenden aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb nutzlos ist (stRspr, vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.08.2021 - 1 S 1894/21 - juris Rn. 97 und v. 12.11.2024 - 1 S 1193/24 - juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - juris Rn. 19 und v. 06.10.2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., Vorb § 40 Rn. 38).

77

a) Der Senat hat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer formell fehlerhaften Rechtsnorm verneint, weil er zugleich eine fortgeltende und zur angefochtenen Vorschrift wortgleiche und inhaltlich identische Vorgängernorm als rechtmäßig erkannt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen hat der Senat das Rechtsschutzinteresse nicht als gegeben angesehen, denn die Feststellung der Unwirksamkeit hätte den Antragstellern unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil gebracht (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 114, und v. 11.04.2024 - 1 S 930/23 - juris Rn. 122 f.).

78

Anders als in den genannten Normenkontrollverfahren steht vorliegend jedoch nicht offensichtlich fest und lässt sich auch nicht ohne weiteres feststellen, dass eine Vorgängerregelung rechtswirksam erlassen wurde und im streitgegenständlichen Zeitraum fortwirkte:

79

Die CoronaVO Schule vom 26.06.2021 war aufgrund einer fehlenden wirksamen Ermächtigungsgrundlage in dem gesamten von ihr beanspruchten Geltungszeitraum unwirksam, so dass der Senat im hiesigen Verfahren nicht zu einer weitergehenden Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen der Masken- und der Testnachweispflicht auch nur für einen beschränkten Zeitraum gehalten ist. Die – im Wesentlichen identischen – Vorgängerregelungen der CoronaVO Schule vom 04.06.2021 in der Fassung der 1. ÄnderungsVO CoronaVO Schule vom 19.06.2021 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ungeachtet dessen war ihr Geltungszeitraum gemäß § 28 Abs. 2 (8.) CoronaVO (i.d.F. der 1. ÄnderungsVO vom 03.06.2021) auf den 30.06.2021 begrenzt. Zudem kann selbst im Hinblick auf diesen begrenzten Zeitraum aufgrund der zwischenzeitlich gesunkenen Infektionszahlen und der vom Verordnungsgeber mit Erlass der (9.) CoronaVO grundsätzlich anerkannten Notwendigkeit (vgl. Kabinettsvorlage zur (9.) CoronaVO vom 25.06.2021, S. 2) zur Anpassung der Schutzmaßnahmen auch inhaltlich nicht von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Masken- und Testnachweispflicht der CoronaVO Schule in der Fassung der 1. ÄnderungsVO ausgegangen werden.

80

b) Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil im beanspruchten Geltungszeitraum der angefochtenen Verordnung jedenfalls die allgemeine Maskenpflicht des § 3 Abs. 1 der (9.) CoronaVO vom 25.06.2021 – zumindest ab deren Wirksamwerden ab dem 10.07.2021 – auch für den Schulbereich gegolten hätte und die Antragsteller daher keinen rechtlichen Vorteil aus der Unwirksamerklärung der Regelungen der Maskenpflicht in der angefochtenen CoronaVO Schule ziehen könnten. § 3 Abs. 1 (9.) CoronaVO sah mit wenigen Ausnahmetatbeständen eine allgemeine Maskenpflicht im Innenbereich vor.

81

Vorliegend steht nicht in einer zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses führenden Weise offensichtlich fest, dass die allgemeine Maskenpflicht des § 3 (9.) CoronaVO für den Schulbereich rechtswirksam Geltung beanspruchte. Erhebliche Zweifel hieran ergeben sich für den Senat aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber durch die Verordnungsermächtigung gemäß § 18 Abs. 1 (9.) CoronaVO die Infektionsschutzregelungen für den Schulbereich aus dem Regelungssystem der allgemeinen CoronaVO herausnehmen und abschließend dem Verantwortungsbereich des Kultusministeriums übertragen wollte und nicht davon ausgegangen ist, dass die allgemeine Maskenpflicht, die in § 3 (9.) CoronaVO sehr strikt gefasst war und nur wenige Ausnahmen vorsah, so undifferenziert für den Schulbereich gelten sollte. Hieran schließen sich erhebliche Bedenken an, ob eine derartige Regelung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Gleichheitssatz Genüge getan hätte. Der Verordnungsgeber der allgemeinen (9.) CoronaVO selbst hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Teil 2 der (9.) CoronaVO Sonderreglungen für Veranstaltungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen geschaffen, bei denen teilweise die Maskenpflicht gelockert war (z.B. § 8 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO). Daher lässt sich auch vorliegend nicht ohne weiteres feststellen, dass die allgemeine Maskenpflicht des § 3 (9.) CoronaVO offensichtlich wirksam an Stelle der Regelungen der CoronaVO Schule hätte treten können.

82

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

83

IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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