Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1736/23
Leitsatz
Die Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO ist unter dem Blickwinkel des in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht gerechtfertigt.
Zur Frage der Überbewertung von Ausdrucksmängeln (hier verneint).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2023 - 12 K 4441/21 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Aus den von ihm genannten und daher nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu A.), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu C.) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu B.) zuzulassen.
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Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen das endgültige Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung gewandt und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung, hilfsweise die Neubewertung sämtlicher schriftlicher Aufsichtsarbeiten (Nr. 1 bis 6) in der Herbstkampagne 2020 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2023 abgewiesen. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 17.12.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2021 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe weder einen Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Wiederholung der Ersten juristischen Staatsprüfung noch auf Neubewertung der streitgegenständlichen Klausuren.
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A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).
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Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
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I. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Wiederholung der Ersten juristischen Staatsprüfung entschieden, der Kläger berufe sich ohne Erfolg darauf, dass während einer Klausur ein Aggregator während der Bearbeitung laut gebrummt habe, so dass die Prüflinge 30 Minuten erheblichem Lärm ausgesetzt gewesen seien, weiter, dass während der Bearbeitung einer weiteren Klausur ein Feueralarm losgegangen sei und dass bei mehreren Klausuren einige Kandidaten drei bis fünf Minuten - sei es in Kenntnis oder Unkenntnis der Aufsichtspersonen - länger hätten schreiben dürfen. Unabhängig davon, dass dem Beklagten von der längeren Schreibzeit einiger Kandidaten und dem Brummen eines Aggregators nichts bekannt und auch nichts dokumentiert worden sei, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler zu all diesen behaupteten Mängeln des Prüfungsverfahrens auch unbeachtlich, weil der Kläger es unterlassen habe, diese innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist nach § 25 Abs. 3 JAPrO zu rügen. Vielmehr habe er diese erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 26.04.2021 geltend gemacht. Die Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO gelte auch für von Amts wegen zu heilende offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens und sei verfassungsrechtlich zulässig.
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Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte erwägen müssen, hinsichtlich der von ihm beanstandungslos angewendeten Norm des § 25 Abs. 3 Satz 1 JAPrO ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG anzustrengen. Die Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 Satz 1 JAPrO, die zudem kürzer sei, als die Widerspruchsfrist, sei nicht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vorgabe zu vereinbaren, dass offensichtliche Störungen von Amts wegen zu beseitigen seien und nachträglich auch dann noch geltend gemacht werden könnten, wenn diese nicht schon während der Prüfung gerügt worden seien. Durch diese Norm werde letztlich wiederum den Prüflingen die alleinige Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens zugeschoben, da das Prüfungsamt sich auch bei offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehlern allein unter Verweis auf § 25 Abs. 3 JAPrO aus der Verantwortung ziehen könne, wenn - wie in den allermeisten Fällen - keine schriftliche Rüge erfolge.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigt dieses Vorbringen nicht auf. Zum einen weist der Beklagte in der Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung als untergesetzliche Norm kein geeigneter Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist. Zum anderen hatte das Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen. Dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger beachtet nicht hinreichend den Unterschied zwischen der Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge, die auf der aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Mitwirkungslast des Prüflings basiert, und der Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 Satz 1 JAPrO, innerhalb derer Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können. Zweck der Rügeobliegenheit ist es, der Prüfungsbehörde die eventuell bestehende Gefahr für die Chancengleichheit anzuzeigen. Die Prüfungsbehörde kann sodann unverzüglich prüfen, ob eine solche Gefahr tatsächlich besteht, und gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen treffen (vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 478, beck-online). Sind Gründe für eine Mitwirkung nicht gegeben, etwa weil die Aufsicht bereits Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, ist eine unverzügliche Rüge nicht mehr erforderlich. Das heißt indes nicht, dass der Prüfling nicht zeitnah entscheiden müsste, ob er sich auf den Verfahrensfehler, den er gerügt hat oder nicht rügen musste, berufen will. Die Frage, innerhalb welcher Frist der Prüfling dies zu tun hat, regelt die Ausschlussfrist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 JAPrO (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelung Senatsbeschluss vom 16.08.2006 - 9 S 675/06 -, juris Rn. 10), die entgegen der Annahme des Klägers mit einem Monat nicht kürzer ist als die Widerspruchsfrist, auch wenn sie häufig vor Ablauf der Widerspruchsfrist endet. Die Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel des in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht gerechtfertigt und soll zum einen verhindern, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel innerhalb kurzer Frist gelten zu machen, dem Zweck, eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18). Dass hierdurch den Prüflingen die alleinige Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens zugeschoben werde, wie der Kläger meint, erschließt sich nicht. Die Annahme der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit begegnet daher keinen ernstlichen Zweifeln.
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II. Der Zulassungsantrag zeigt auch in Bezug auf den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 1 bis 6 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
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1. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 1 hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Erstkorrektorin habe mit ihrer Kritik an der Einordnung des Vertragstyps durch den Kläger nicht ihren Bewertungsspielraum überschritten. Sie habe das von Seiten des Klägers geprüfte Schuldverhältnis nach ihrer Stellungnahme nicht als falsch bewertet, sondern als nicht umfassend gewürdigt angesehen, da das Schenkungselement hätte diskutiert werden können. Dies sei nachvollziehbar, da der Kläger derartige Erwägungen in seiner Klausurbearbeitung nicht angestellt und im Übrigen überhaupt keine genaue Einordnung des Vertragstyps vorgenommen habe.
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Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, der Kern seiner Kritik ziele darauf ab, dass die Erstkorrektorin eine Einordnung des Vertrages als typengemischter Vertrag erwartet habe, damit Prüflinge sich mit den hieraus entstehenden Problemen auseinandersetzten. Seine abweichende Lösung, die keine Einordnung als typengemischt vornehme, sei aber ebenso vertretbar, und daher sei es auch folgerichtig, dass er die dem Problemkreis des typengemischten Vertrages zugehörigen Aspekte nicht angesprochen habe.
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Entgegen der Annahme des Klägers hat die Erstkorrektorin nicht gerügt, dass der Kläger den Vertrag nicht als typengemischten angesehen, sondern dass er diese Frage nicht ausreichend geprüft habe. Die von der Erstkorrektorin als unzureichend angesehene Prüfung der sich stellenden Probleme - hier vor allem der Einordnung des Vertrages - betrifft keine fachwissenschaftliche Frage, bei der verschiedene vertretbare Lösungen in Betracht kommen können. Die Würdigung der Qualität der Darstellung, insbesondere ihres Umfangs ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, vielmehr Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 55). Dass sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung des Vertrags in der Klausur nicht gestellt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Insoweit ist auch nicht dargetan, dass der im Gutachten dargestellte Erwartungshorizont der Erstkorrektorin - der lediglich ein Stichwort benennt, ohne Festlegung, dass nur darin die richtige Lösung zu sehen wäre - fehlerhaft gewesen wäre. Welche weiteren „dem Problemkreis des typengemischten Vertrages zugehörigen Aspekte“ der Kläger meint, nicht habe ansprechen zu müssen, bleibt unklar. Unter Berücksichtigung des Bearbeitungshinweises Nr. 1 war auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. Demnach war es jedenfalls keine Frage der Folgerichtigkeit, dass der Kläger eine mögliche Schenkungsabsicht oder ein mögliches Formerfordernis nicht erörtert hat.
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2. Einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 hat das Verwaltungsgericht unter anderem abgelehnt, weil ein Bewertungsfehler nicht in der Kritik des Erstkorrektors erkannt werden könne, der Kläger habe die §§ 677, 683, 670 BGB gesehen, aber die Voraussetzungen nicht sauber herausgearbeitet und insgesamt wenig überzeugend geprüft, insbesondere § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beim objektiv fremden Geschäft nicht gesehen. Die Würdigung der Angemessenheit des Umfangs der Darstellung falle in den Bewertungsspielraum des Prüfers. Auf die Sicht des Klägers, der meine, dass er das „auch fremde" Geschäft in dogmatisch sauberer und inhaltlich überzeugender Weise herausgearbeitet habe, komme es nicht an. Es sei auch bewertungsfehlerfrei, dass der Erstprüfer eine unzureichende Subsumtion zum Vorliegen eines fremden Geschäfts in der Randnotiz bemängelt habe, da der Kläger keinerlei Abgrenzungskriterien benannt und nicht zwischen einem objektiv fremden und einem subjektiv fremden Geschäft differenziert habe.
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Der Kläger rügt im Zulassungsantrag, Kern seiner Kritik sei, dass der Prüfer in massiver Weise von einer fehlerhaften tatsächlichen Grundlage ausgehe, da er die klägerischen Ausführungen zum auch-fremden Geschäft nicht erkennbar gewürdigt, sondern nur kritisiert habe, dass die §§ 677, 683, 670 BGB nicht sauber herausgearbeitet und insgesamt wenig überzeugend geprüft worden seien, und der Prüfer damit unterschiedslos alle Voraussetzungen (inklusive derjenigen zum „auch-fremden“ Geschäft) negativ gewürdigt habe. Dies indiziere, dass der Erstkorrektor seine Ausführungen zum auch-fremden Geschäft schlicht nicht zur Kenntnis genommen habe. Hierin liege ein die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschreitender Bewertungsfehler.
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Mit dieser Rüge dringt der Kläger schon deswegen nicht durch, weil der Erstkorrektor diesen Ausführungen zahlreiche Randbemerkungen beigefügt hat, auf die er in seinem Votum auch ausdrücklich Bezug genommen hat. Hierauf geht der Kläger nicht ein. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Erstkorrektor bei seiner Bewertung die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dass er die Ausführungen des Klägers zum auch-fremden Geschäft - anders als dieser - nicht als in dogmatisch sauberer und inhaltlich überzeugender Weise herausgearbeitet gewürdigt hat, ist hierfür kein Beleg. Ernstliche Zweifel bestehen insoweit nicht.
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3. Das Verwaltungsgericht hat auch die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 4 nicht beanstandet. Die Kritik des Erstkorrektors, der Kläger habe die unterschiedlichen Regelungen des „Fürnichtighaltens" nicht durchdrungen, sei nicht unverständlich und widerspreche auch nicht dem Erwartungshorizont. Aus der Bewertung des Erstprüfers sei ersichtlich, dass der Kläger nicht geprüft habe, wie sich die „Meinungsverschiedenheiten und Zweifel" aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und das „Fürnichtighalten" aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG zueinander verhielten. Wenn der Prüfer hierzu weitere Ausführungen erwartet habe, falle dies in seinen Bewertungsspielraum. Die Beurteilung der mangelhaften Schwerpunktsetzung falle ebenfalls in den Bewertungsspielraum des Prüfers; zudem sei anhand des Erwartungshorizonts ersichtlich, an welchen Stellen Schwerpunkte hätten gesetzt werden sollen. Der Erstkorrektor habe in seiner Stellungnahme nochmals klargestellt, dass innerhalb der Prüfung der Gesetzgebungskompetenz und der materiellen Verfassungsmäßigkeit erkennbare und klare Schwerpunkte auf die vielfältigen Probleme des Falles zu legen gewesen wären. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor Ausdrucksmängel gerügt habe, da das Beherrschen der deutschen Sprache unabdingbarer Bestandteil der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst und sodann für den Richterdienst wie auch für den höheren Verwaltungsdienst sei. Die Würdigung der sprachlichen Qualität falle wiederum in den Bewertungsspielraum des Prüfers.
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Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es widersprüchlich sei, wenn der Erstkorrektor laut seinem Erwartungshorizont keine Ausführungen dazu erwartet habe, wie sich „Meinungsverschiedenheiten und Zweifel“ aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und das „Fürnichtighalten“ aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG zueinander verhielten, mit Blick auf die Kritik an der Bearbeitung dann aber derartige Ausführungen doch erwarte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstkorrektor könne seinem Erwartungshorizont schon aus dem Grund nicht widersprechen, weil er einen solchen nicht erstellen müsse, sei nicht haltbar. Der förmliche Erwartungshorizont, den der Erstkorrektor seiner Bewertung vorangestellt und dadurch mit dieser verbunden habe, offenbare zugleich den inneren, also prüfungsspezifischen Erwartungshorizont des Prüfers. Insoweit liege ein Widerspruch vor, der einen Verstoß gegen die Denkgesetze bzw. einen anderen offensichtlichen Denkfehler darstelle und daher einen Bewertungsfehler begründe.
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Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Der Erstkorrektor hat in seinem Gutachten unter I. „Gestellte Anforderungen“ bei Aufgabe 1 ausgeführt:
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„Die Zuständigkeit des BVerfG ist aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG herzuleiten. Für die Antragsberechtigung ist § 76 Abs. 1 BVerfGG zu subsumieren. Zum Antragsgegenstand ist festzustellen, dass neben Bundesrecht auch Landesrecht zur Überprüfung infrage kommt. Als Antragsgrund sollte auf das „Fürnichtighalten“ abgestellt werden. …“
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Der Kläger geht zum einen schon zu Unrecht davon aus, dass diesem Erwartungshorizont zu entnehmen wäre, dass der Erstkorrektor an dieser Stelle keine Ausführungen dazu erwartet hätte, wie sich „Meinungsverschiedenheiten und Zweifel“ aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und das „Fürnichtighalten“ aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG zueinander verhalten. Die Angaben im Erwartungshorizont sind insoweit naturgemäß sehr kurz und eher stichpunktartig. Sie belegen insbesondere nicht, dass zu den einzelnen Punkten keine nähere Begründung und Diskussion erwartet würde. Zum anderen gibt der Kläger die Aussage des Verwaltungsgerichts nicht korrekt wieder. Es hat ausgeführt, ein Widerspruch zum Erwartungshorizont - da dort keine Erwartungen zu diesem Punkt aufgeführt seien - sei ebenfalls nicht ersichtlich, da der Prüfer bereits keinen Erwartungshorizont erstellen müsse und diesbezüglich auch nicht gehalten sei, dort alle zu nennenden Aspekte darzulegen. Es kann dahinstehen, ob die Formulierung rundum geglückt ist. Gemeint hat das Verwaltungsgericht erkennbar, dass ein Prüfer nicht verpflichtet ist, einen Erwartungshorizont zu erstellen, und, wenn er dies dennoch tut, jedenfalls nicht verpflichtet ist, dort alle für ihn wesentlichen Aspekte vollständig aufzuführen. Ein Widerspruch besteht daher nicht.
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Angesichts dessen rügt der Kläger auch ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft in Bezug auf die Kritik des Erstkorrektors an der vorgeblich mangelhaften Schwerpunktsetzung auf den (förmlichen) Erwartungshorizonts des Erstkorrektors verwiesen habe, aus dem ersichtlich sei, an welchen Stellen Schwerpunkte zu setzen gewesen wären. Sein Einwand, es sei objektiv willkürlich, den Erwartungshorizont im ersten Zusammenhang zulasten des Klägers als unverbindlich, dann aber im zweiten Zusammenhang zulasten des Klägers als verbindlich anzusehen, geht mangels des von ihm angenommenen Widerspruchs ins Leere.
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Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet auch sein Vorbringen, die Rüge von Ausdrucksmängeln bzw. der sprachlichen Qualität falle nicht generell in den Bewertungsspielraum des Prüfers. Er führt hierzu aus, nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften sprachliche Mängel neben dem Inhalt der Lösung der Prüfungsaufgabe „als Element zur Abrundung des Gesamturteils“ über die juristische Befähigung des Prüflings berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht beachtet, dass dadurch der Bewertungsspielraum des Prüfers begrenzt werde. Es habe daher einen insoweit falschen bzw. unvollständigen Rechtssatz aufgestellt. Kern seiner Rüge sei, dass sich nicht schon die Beachtung, wohl aber die Überbewertung äußerer Formen als sachfremd darstelle. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.
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Der Kläger lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht den Aspekt der Überbewertung von Ausdrucksmängeln durchaus gesehen hat. Es hat hierzu ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass die sprachlichen Mängel überbewertet worden sein könnten, seien angesichts der Tatsache, dass der Erstprüfer seine Bewertung maßgeblich auf die inhaltlichen Mängel gestützt und dies näher begründet habe, nicht ersichtlich. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Soweit er meint, dass die entsprechenden Passagen der Bearbeitung samt und sonders verständlich seien und ihm ein ausreichendes Beherrschen der deutschen Sprache daher nicht abgesprochen werden könne, missversteht er die Zielrichtung der Prüferkritik. Der Erstkorrektor, der im Ausgangsgutachten konkret auf Ausdrucksmängel auf Seite 11 Mitte und Seite 19 im dritten Absatz der Arbeit verwiesen hatte, hat seine Kritik im Überdenkungsverfahren unter anderem dahingehend erläutert, dass unvollständige oder unverständliche Sätze schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht durch den Prüfer ergänzt oder abgeändert werden könnten und solche Ausdrucksmängel bei der Bewertung der Arbeit durchaus erheblich seien. Auch hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Mit der lediglich abweichenden Würdigung der Ausdrucksmängel als offenkundige Flüchtigkeitsfehler, die typischerweise auf die Anspannung in der Prüfungssituation und nicht auf ein nicht ausreichendes Beherrschen der deutschen Sprache zurückzuführen seien und daher nicht, jedenfalls nicht wesentlich, negativ bewertet werden dürften, werden ernstliche Zweifel nicht dargelegt.
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4. Das Verwaltungsgericht hat auch hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 5 keine Bewertungsfehler gesehen und die Kritik des Klägers daran, dass der Erstkorrektor terminologische Schwächen bemängelt habe, soweit sich dies auf seine Formulierung „ordnungsgemäßes Zustandekommen" beziehe, nicht geteilt. Es führt aus, selbst wenn der Prüfer mit seiner Kritik und seiner Randnotiz „Verfahren!" tatsächlich diese Begrifflichkeit moniert habe, habe der Erstprüfer Ausdrucksmängel kritisieren dürfen. Hierzu hat das Verwaltungsgerichts auf vorstehende Ausführungen verwiesen, die vom Kläger bereits in Bezug auf die Aufsichtsarbeit Nr. 4 gerügt worden sind (siehe oben A. II. 3). Die Kritik des Erstprüfers in einer Randnotiz, die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen eines Verwaltungsaktes auf Seite 5 seien „etwas zu ausführlich", falle in den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers. Ferner könne in der Randbemerkung des Erstkorrektors „Zulässigkeitsfrage?" auf Seite 5 der Klausurbearbeitung neben der Prüfung der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO kein Bewertungsfehler erkannt werden. Zwar habe der Kläger zu Beginn durch die Überschrift vorangestellt, dass er die Sachurteilsvoraussetzungen prüfe, jedoch habe er in der Folge weiterhin die Zulässigkeit der Klage geprüft, so dass nicht zu beanstanden sei, dass der Erstkorrektor weitere Ausführungen bzw. eine kurze Erörterung des Klägers dazu erwartet habe, weshalb der Kläger die objektive Klagehäufung zwischen der Prüfung der statthaften Klageart und der Klagebefugnis vornehme, als wäre es eine Zulässigkeitsvoraussetzung.
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Der Kläger trägt vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien insbesondere hinsichtlich der Randbemerkung des Erstvotanten „Verfahren!“ auf S. 21 f. des Urteils fehlerhaft. Diese Kritik beziehe sich auf die Formulierung „ordnungsgemäßes Zustandekommen“ und stelle damit die fachliche Vertretbarkeit der klägerseits gebrauchten Formulierung in Frage. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Ob der Erstkorrektor diese Kritik - zusätzlich - in seinem Votum oder in seiner Stellungnahme bemängelt habe, sei unerheblich, da die in den Randbemerkungen geübte Kritik in die Bewertung mit eingeflossen sei. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Prüfer die Einordnung seiner Kritik als fachliche und jede fachliche Kritik ausdrücklich mit der Formulierung „nicht vertretbar“ kennzeichne. Hier sei aufgrund des Kontextes der kritischen Randbemerkung einerseits eine fachliche Zielrichtung - die auf die Unvertretbarkeit der Formulierung ziele - naheliegend, andererseits aber auch keine alternative Zielrichtung denkbar. Es werde nicht der Ausdruck des Klägers im sprachlichen Sinne kritisiert, wie das Verwaltungsgericht annehme. Denn die Formulierung sei sprachlich fehlerlos und damit nicht als Ausdrucksmangel zu beanstanden, so dass die Kritik allenfalls als Ausdruck empfundener fachlicher „Ausdrucksmängel“, und damit wiederum als fachliche Kritik, verstanden werden könne.
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Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Erstkorrektor die Formulierung „ordnungsgemäßes Zustandekommen" in dem Kontext, in dem sie verwendet wurde, als eine terminologische Schwäche bemängelt hat und bemängeln durfte. Der Kläger hat auf Seite 9 unter der korrekten Überschrift „Formelle Rechtmäßigkeit der Satzung“ zunächst das für den Erlass die Satzung zuständige Organ geprüft. Den nächsten Prüfungspunkt leitet er auf Seite 10 mit dem Satz ein „Des Weiteren müsste ein ordnungsgemäßes Zustandekommen erfüllt sein.“ Dass der Erstkorrektor diese unsaubere Formulierung im sprachlichen Sinne kritisiert hat, ist nicht zweifelhaft. Die Randnotiz „Verfahren!“ gibt einen Hinweis, mit welcher Begrifflichkeit der Satz präzise hätte formuliert werden können, da der Kläger im Folgenden Verfahrensvorschriften prüft. Die Kritik des Erstkorrektors hat damit nicht die Zielrichtung, die Vertretbarkeit der Verwendung von bestimmten Fachbegriffen zu kritisieren, sondern die Präzision der Ausdrucksweise. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hinsichtlich der vom Prüfer gerügten Ausdrucksmängel auf seine Ausführungen an anderer Stelle verweist, hat das Verwaltungsgericht auch in Bezug auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 festgestellt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die sprachlichen Mängel überbewertet worden sein könnten, nicht ersichtlich seien und deren Berücksichtigung keine sachfremde Erwägung darstelle. Dies ist auch hier nicht ernstlich zweifelhaft. Gegenteiliges wird mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an (UA S. 22 zweiter Absatz), dass die Würdigung seiner Ausführungen auf Seite 5 seiner Aufsichtsarbeit durch den Erstkorrektor als „etwas zu ausführlich“, unter den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers falle. Da seine Ausführungen vertretbar seien und nicht das Fehlen bestimmter Ausführungen kritisiert worden sei, sei der Umfang der Ausführungen seinem Antwortspielraum als Prüfling zuzurechnen und damit einer abwertenden Kritik von vornherein entzogen.
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Diese Rüge geht am Kern der Kritik des Erstkorrektors vorbei. Es geht auch hier nicht um die Vertretbarkeit der Ausführungen des Klägers. Die mit der Randnotiz zum Ausdruck gebrachte Kritik zielt vielmehr erkennbar auf eine unzureichende Schwerpunktsetzung in der Klausur, die in der Erstbegutachtung denn auch als „unglücklich“ bezeichnet wird. Der Kläger hat insoweit nach Einschätzung des Erstkorrektors zur Verwaltungsaktqualität des Gebührenbescheids - tatsächlich auf fast einer Seite, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - Unproblematisches ausgebreitet, während er beispielsweise die problematischen Fragen, die Aufgabe 2 aufwirft, auf anderthalb Seiten nur unzureichend behandelt hat. Mit der Frage des Antwortspielraums hat das nichts zu tun.
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Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Kern seiner Rüge in Bezug auf die Randnotiz des Erstkorrektors „Zulässigkeitsfrage?“ bei seiner Prüfung des § 44 VwGO verkannt, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb allein der Umstand, dass er seine Prüfung unter der Überschrift „Sachurteilsvoraussetzungen“ vorgenommen hat, seinen Aufbau nachvollziehbar erklärte. Er räumt ein, dass er die Prüfung der objektiven Klagehäufung zwischen der statthaften Klageart und der Klagebefugnis vorgenommen hat. Selbst wenn die objektive Klagehäufung nicht zwingend hinter den Zulässigkeitsvoraussetzungen im engeren Sinne geprüft werden müsste, bleibt der Kläger doch die Darlegung schuldig, wodurch sich die Verortung dieses Prüfungspunks gerade zwischen statthafter Klageart und Klagebefugnis, die beides Prüfungspunkte der Zulässigkeit einer Klage im engeren Sinne darstellen, rechtfertigt. Dass die diese Unklarheit aufgreifende Kritik des Erstkorrektors nicht bewertungsfehlerhaft ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.
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5. Zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 hat das Verwaltungsgericht entschieden, es falle in den Bewertungsspielraum des Prüfers, wenn der Erstkorrektor die Prüfung der Sachbeschädigung „beinahe als zu breit" kritisiere. Die diesbezügliche Rüge des Klägers greife daher nicht durch. Ebenso hat es mit Verweis auf den Bewertungsspielraum des Prüfers nicht beanstandet, dass der Erstkorrektor an anderen Stellen mehrfach die Prüfung nebensächlicher oder offensichtlich nicht einschlägiger Fragestellungen und Vorschriften kritisiert (UA. S. 25 unten) und die Ausführungen des Klägers zur Einwilligung als überflüssig angesehen hat (UA S. 27 zweiter Absatz).
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Mit dem Zulassungsantrag verweist der Kläger auch hier ohne Erfolg auf seinen Antwortspielraum. Dieser ist nicht betroffen, da nicht die Vertretbarkeit seiner Ausführungen, sondern eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung gerügt wird, wie die abschließende Bewertung des Erstkorrektors „Hier wurde wertvolle Zeit für letztlich überflüssige Ausführungen aufgewendet …“ zeigt. Dies erkennt letztlich auch der Kläger an. Worin er „für sich genommen“ die Abwertung aufgrund des weitergehenden Umfanges sieht und diese als bewertungsfehlerhaft rügt, bleibt unklar. Eine unzulässige Doppelverwertung liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - wie auf Seite 25 des Urteils ausgeführt - nicht vor. Soweit sich die Rüge hierauf beziehen sollte, setzt sich der Zulassungsantrag mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.
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In Bezug auf die Zweitkorrektorin hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen im Überdenkungsverfahren zum Erlaubnistatbestandsirrtum ebenfalls als bewertungsfehlerfrei angesehen. Wörtlich führt es aus: „Im Übrigen habe die Zweitprüferin auch nicht kritisiert, dass der Kläger den Erlaubnistatbestandirrtum im Rahmen der Schuld geprüft habe, sondern es lediglich für nicht nachvollziehbar gehalten, dass für den Kläger der Irrtum des G über eine Gefahr i.S. von einer vermeintlichen Aufnahme von Bildern bei § 35 StGB relevant sei, nicht aber bereits für § 34 StGB mit der Folge eines Erlaubnistatbestandirrtums, weil G sich eine Situation vorstelle, in der sein Handeln gerechtfertigt sein könnte.“
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Mit dem Zulassungsantrag werden die wörtlich zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts als widersprüchlich und fehlerhaft gerügt. Die Aussage im ersten Satzteil werde durch die Aussagen der weiteren Satzteile nachgerade widerlegt. Kern der Rüge des Klägers sei gewesen, dass die Verortung des Erlaubnistatbestandsirrtums umstritten sei und eine Einordnung sich sowohl im Rahmen der Rechtfertigungsebene, entsprechend § 34 StGB, als auch der Schuldebene, entsprechend § 35 StGB, als auch auf einer eigenen Ebene der „Vorsatzschuld“ vertreten lasse. Die Kritik der Zweitkorrektorin, dass er den Erlaubnistatbestandsirrtum erst im Rahmen des § 35 StGB geprüft habe, „nicht aber bereits für § 34 StGB mit der Folge eines Erlaubnistatbestandsirrtums, weil G sich eine Situation vorstelle, in der sein Handeln gerechtfertigt sein könnte“, betreffe gerade die Verortung dieses Irrtums erst bei § 35 StGB, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum bereits auf der Rechtfertigungsebene entsprechend § 34 StGB erwartet habe. Die Formulierung des Verwaltungsgerichts, „… weil G sich eine Situation vorstellt, in der sein Handeln gerechtfertigt sein könnte“ erläutere die Prüferkritik damit auf genau die Art und Weise, die seine Kritik an dieser Bewertung bestätige. Hierbei handele es sich um eine fachspezifische - und damit gerichtlich voll überprüfbare - Wertung, deren Überprüfung zum Ergebnis hätte führen müssen, dass hier seine vertretbare und mit Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden sei.
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Mit diesem Vorbringen werden schon deshalb keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt, weil der Kläger nicht berücksichtigt, dass die Kritik der Zweikorrektorin nicht darauf abzielt, auf welcher Ebene er den Erlaubnistatbestandsirrtum prüft bzw. wo er ihn verortet, sondern darauf, dass er den Irrtum des G nur im Rahmen des § 35 StGB überhaupt erörtert. So lehnt er in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 unter dem Prüfungspunkt Rechtswidrigkeit eine Rechtfertigung nach § 34 StGB, nachdem er eine (objektive) Gefahr für die Rechtsgüter Freiheit und Eigentum bejaht hat, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ab, weil „insbesondere keine Bilder von Personen und Sachen gefertigt werden“. Unter dem Prüfungspunkt Schuld lehnt er anschließend einen Erlaubnistatbestandsirrtum ab, ohne auf einen Irrtum des G einzugehen. Erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 2 Satz 1 StGB thematisiert er die irrige Annahme von Umständen, weil G den Eindruck habe, es würden Bilder geschossen. Die Bewertung der Zweitkorrektorin, es sei nicht recht nachvollziehbar, weshalb dieser Irrtum über eine Gefahr nur für § 35 StGB, nicht aber auch bereits für § 34 StGB mit der Folge eines Erlaubnistatbestandsirrtums relevant werden solle, hat das Verwaltungsgericht zutreffend interpretiert, ohne dass hieran ernstliche Zweifel bestünden.
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6. Soweit der Kläger im Übrigen ohne weitere Konkretisierung auf die Schriftsätze erster Instanz Bezug nimmt, genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil dies keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und dessen Entscheidungsgründen darstellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/24 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
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7. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug auf mehrere Aufsichtsarbeiten, unter anderem auch in Bezug auf die Aufsichtsarbeit Nr. 3, unter Verletzung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Klageerwiderung des Beklagten verwiesen, macht der Kläger in der Sache keine ernstlichen Zweifel, sondern einen Verfahrensfehler geltend. Die Verletzung der formellen Begründungspflicht (vgl. Suerbaum in: BeckOK, VwGO, Stand: Oktober 2025, § 138 Rn. 81) kann indes ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis nicht begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren. Der Kläger stellt mit seiner Rüge weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage.
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B. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
- 37
Das Verwaltungsgericht hat in zulässiger Weise in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Klageerwiderung des Beklagten Bezug genommen. Über den Wortlaut des § 117 Abs. 5 VwGO hinaus genügen auch andere Fälle der Bezugnahme - wie vorliegend die auf die Klageerwiderung des Beklagten - dem gesetzlichen Begründungserfordernis, sofern hierdurch nicht die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus in Frage gestellt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.12.2009 - 12 A 1186/09 -, juris Rn. 5, und vom 23.03.2006 - 12 A 2741/05 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2008 - 6 LD 2/06 -, juris Rn. 134; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 117 Rn. 21; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20; Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO 6. Aufl. 2025, § 117 Rn. 85). Vor diesem Hintergrund war die wiederholte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die dem Kläger bekannte Klageerwiderung des Beklagten nicht zu beanstanden. Gegenteiliges zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
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C. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 23.03.2021 - 9 S 1637/20 -, juris Rn. 8, und vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
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Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Frage formuliert, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtet. Selbst wenn sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass es ihm um die Frage geht, ob die einmonatige Ausschlussfrist nach § 25 Abs. 3 JAPrO mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Prüfungsrechts zu vereinbaren ist, wird damit eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Denn er beschränkt sich insoweit auf die bloße Behauptung einer möglichen Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht, ohne die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Maßgeblichkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 81 m. w. N.).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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