Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - A 12 S 1238/25

Leitsatz

Die Begrenzung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO kann nicht dadurch umgangen werden, dass vermeintliche andere Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts im Gewand einer Grundsatzrüge gerügt werden.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 7. Dezember 2025, A 6 K 4291/24, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2025 - A 6 K 4291/24 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der am 03.07.2025 gestellte Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das am 03.06.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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I. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend macht, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils in § 78 Abs. 3 AsylG nicht als Zulassungsgrund aufgeführt sind. Dem Einwand des Klägers, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werde durch die abschließende Aufzählung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht verdrängt, da die Einschränkung von Zulassungsgründen gegen die Rechtsweggarantie des Art. 26 Abs. 1 RL 2013/33/EU verstoße, ist schon deshalb nicht zu folgen, da Rechtsbehelf im Sinne des Art. 26 RL 2013/33/EU - wie auch Rechtsbehelf im Sinne des vom Kläger wohl gemeinten Art. 46 RL 2013/32/EU - die Klage zum Verwaltungsgericht ist. Das Unionsrecht fordert keinen Instanzenzug (Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 30.1 ; zu Art. 39 RL 2005/85 EuGH, Urteil vom 28.07.2011 - C-69/10 -, juris Rn. 69 ; zu Art. 46 RL 2013/32/EU Hailbronner/Dietz in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylG Rn. 5 ).

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II. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.).

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2. Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich der von dem Kläger formulierten Fragen,

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„Liegt ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vor, wenn im

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Asylverfahren die Öffentlichkeit von der Anhörung ausgeschlossen ist aber im Klageverfahren der Schutz des Asylsuchenden nicht beachtet wird.

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das Mündlichkeitsprinzip verletzt wird, wenn die Sach- und Rechtlage vom Gericht nicht erörtert wird. Damit den Parteien die Möglichkeit genommen wird auf die Ansicht des Gerichts zu erwidern und von einer anderen Ansicht zu überzeugen.

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Sollte das Gericht darin keinen Verstoß sehen wird die Frage gestellt, wie dies mit den Voraussetzungen der Schutzgewährung mit den europäischen Vorgaben des RL 2013/33 EU und 2013/32/EU zu vereinbaren ist.

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Ob Fluchtgründe mehr in Kumulation betrachtet werden müssen und nicht einzeln bewerten werden dürfen um dadurch Asylrelevanz entfalten zu können.

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Ein formeller Fehler durch die Nichtbeteiligung eines/r Sonderbeauftragten den Erlass eines Urteils entgegensteht bzw. vom Gericht im Rahmen der informellen Vernehmung der Kläger bei der Verhandlung geheilt werden kann.“

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eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargelegt.

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a) Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht nicht erschienen.

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b) Mit der zweiten und dritten Frage macht der Kläger einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht rügefähigen (vermeintlichen) Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts im Gewand einer Grundsatzrüge geltend. Dies ist unzulässig, da ansonsten die Begrenzung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO umgangen würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023 - 23 ZB 23.30669 -, juris Rn. 28; entsprechend in Bezug auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 12 ff.).

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c) Für die vierte und fünfte Frage fehlt es an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit. Zur vierten Frage behauptet der Kläger lediglich allgemein gehalten, dass Fluchthandlungen stets als Einzelfälle betrachtet werden, statt zu seinem konkreten Verfahren auszuführen. Zur fünften Frage stellt der Kläger sinngemäß fest, dass das Bundesamt ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass unter Umständen ein Recht auf die Beteiligung eines Sonderbeauftragten bestehe. Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt jedoch nicht auf das Unterlassen eines Hinweises ab, sondern auf eine im Ergebnis nicht erfolgte Beteiligung eines Sonderbeauftragten.

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IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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