Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 96/26

Tenor

Auf den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2026 wird

Frau ….

…,

von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe entbunden.

Gründe

1

Die ehrenamtliche Richterin war von ihrem Amt zu entbinden, weil sie als Angestellte im öffentlichen Dienst nicht in das Amt berufen werden konnte.

2

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nach vorheriger Anhörung von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach §§ 20 bis 22 VwGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann.

3

§ 22 Nr. 3 VwGO bestimmt, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Der öffentliche Dienst umfasst die Tätigkeit bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Beschäftigte eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der öffentlichen Hand sind dagegen grundsätzlich keine Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.03.2010 - 5 S 10.353 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2024 - 2 F 273/24 - juris Rn. 4; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 22 Rn. 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 22 Rn. 6a; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 22 Rn. 15; allg. a.A. NdsOVG, Beschl. v. 28.08.2017 - 13 PS 221/17 - juris Rn. 3 ff.; a.A. für den Fall der Beleihung mit einer hoheitlichen Aufgabe: OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 08.01.2009 - OVG 4 E 19.08 - juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl., § 22 Rn. 6).

4

Anderes gilt für leitende Angestellte eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der öffentlichen Hand (vgl. Senat, Beschl. v. 14.10.2015 - 1 S 2040/15 - n.v.; OVG NRW, Beschl. v. 14.04.2015 - 16 F 10/15 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 15.02.2019 - 3 F 4/19 - juris Rn. 3 m.w.N.; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2024 - 2 F 273/24 - juris Rn. 7; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl., § 22 Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 22 Rn. 6a; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 22 Rn. 15). Der Regelungszweck des § 22 Nr. 3 VwGO verlangt insoweit eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „öffentlichen Dienstes“. Die Vorschrift dient dazu, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise eine Privatperson Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden schütze. Dieser soll nicht auf der Richterbank neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter antreffen, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.01.2025 - 16 F 44/24 - juris Rn. 3; s.a. Senat, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 S 1246/20 - juris Rn. 1). Die abstrakte Gefahr einer solchen Interessen- und Pflichtenkollision ist auch bei Beschäftigten privatrechtlich organisierter Unternehmen der öffentlichen Hand gegeben, die eine hervorgehobene Leitungsfunktion einnehmen. Denn die leitenden Angestellten eines Unternehmens, das eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, stehen in einem besonderen Näheverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn, welches bei typisierender Betrachtung den Anschein einer mit der richterlichen Neutralität unvereinbaren personellen Verflechtung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verwaltung (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 - 2 BvR 780/16 - juris Rn. 52) zu begründen vermag. Sie werden typischerweise als Repräsentanten des öffentlich-rechtlichen Eigentümers und damit der Verwaltung wahrgenommen.

5

Der Begriff des leitenden Angestellten ist für den Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO in der Weise zu bestimmen, dass leitender Angestellte jedenfalls derjenige ist, der eine herausgehobene Stellung in dem Unternehmen innehat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass er das Unternehmen und damit den öffentlich-rechtlichen Eigner repräsentieren und verpflichten kann. Eine solche Funktion hat der Geschäftsführer des Unternehmens, aber – orientiert an der zumindest Anhaltspunkte für das hiesige Begriffsverständnis liefernden Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG – auch derjenige, der Prokura oder Handlungsvollmacht hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.04.2015 - 16 F 10/15 - juris Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 15.02.2019 - 3 F 4/19 - juris Rn. 3; jeweils m.w.N.).

6

Gemessen an diesem Maßstab ist die ehrenamtliche Richterin eine Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Sie ist bei der … beschäftigt, deren Alleingesellschafterin die Stadt … ist, und für diese als leitende Angestellte tätig, weil sie ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszugs eine von zwei Prokuristen des Unternehmens ist.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).


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