Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2306/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2025 - 12 K 11604/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung des im November 2018 geborenen Antragstellers zu 1 vom Schulbesuch der ersten Klasse.

2

Mit Bescheid der Grundschule xxx in xxx vom 04.06.2025 wurde der zum Schuljahr 2025/2026 schulpflichtige Antragsteller zu 1 gemäß § 74 Abs. 2 SchG für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Hiergegen legten die Antragsteller zu 2 und zu 3 als gesetzliche Vertreter des Antragstellers zu 1 am 12.06.2025 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 04.09.2025 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Sofortvollzug des Bescheids vom 04.06.2025 an.

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Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 13.11.2025 bezogen auf die Antragsteller zu 2 und 3 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass der Antragsgegner sich bei der negativen Prognose hinsichtlich der erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers zu 1 am Bildungsgang der Grundschule innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums gehalten habe und die Ausübung des im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 1 SchG eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden sei. Hiergegen haben die Antragsteller am 27.11.2026 Beschwerde erhoben. Dabei beantragen sie, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2025 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen sie hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in die erste Klasse der Grundschule xxx aufzunehmen.

II.

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Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

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Zwar ist die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde im Hauptantrag zulässig. Insbesondere besteht für den Hauptantrag mit dem Ziel, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2025 dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wiederhergestellt wird, ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des eigentlichen Rechtsschutzziels der Antragsteller im Eilverfahren, nämlich den Besuch der 1. Klasse der staatlichen Grundschule durch den Antragsteller zu 1 während des laufenden Schuljahres 2025/2026 zu ermöglichen, für die Zukunft Erledigung eingetreten ist. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller würde die durch die Zurückstellung hinausgeschobene Schulpflicht des Antragstellers zu 1 (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 06.09.1995 - 9 S 2397/95 -, juris Rn. 2) nach § 73 Abs. 1 SchG wieder aufleben und der Antragsgegner müsste ihm die Möglichkeit bieten, die 1. Klasse der staatlichen Grundschule zu besuchen. Dafür, dass dies aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der fehlenden Teilnahme des Antragstellers zu 1 am Unterricht der 1. Klasse der staatlichen Grundschule im Schuljahr 2025/2026, unmöglich wäre und deshalb Erledigung eingetreten ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn der Antragsteller besucht seit Anfang Oktober 2025 die 1. Klasse der Waldorfschule xxx. Dass ein Wechsel von der 1. Klasse der Waldorfschule in die 1. Klasse der staatlichen Grundschule grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden und für den Senat ohne weiteren Vortrag der Beteiligten nicht ersichtlich. Der Senat geht zudem davon aus, dass das Interesse der Antragsteller an ihrem Rechtsschutzziel trotz des zwischenzeitlichen Besuchs der Waldorfschule durch den Antragsteller zu 1 weiterhin vorliegt. Denn die Antragsteller geben an, dass sie den Besuch der staatlichen Grundschule durch den Antragsteller zu 1 gegenüber dem Besuch der Waldorfschule wegen der größeren Nähe zum Wohnort der Familie und zum Arbeitsplatz der Antragstellerin zu 2 sowie der geringeren finanziellen Belastung durch den Wegfall der Schulgeldzahlung bevorzugen.

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Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat.

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A. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat der Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 nicht schon deshalb keinen Erfolg, weil er mangels Antragsbefugnis unzulässig wäre.

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Das Verwaltungsgericht begründet die seiner Ansicht nach fehlende Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 und 3 damit, dass sie nicht persönlich durch die verweigerte Einschulung betroffen seien und auch nicht geltend gemacht hätten, durch den angefochtenen Bescheid sonst in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsteller zu 2 und 3 verweisen insofern zu Recht darauf, dass sie durch die Zurückstellung ihres Sohnes vom Schulbesuch in ihrem Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt seien.

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Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG beinhaltet unter anderem das Recht der Eltern, den Bildungsweg ihres Kindes frei wählen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 202 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 39). Eine Verletzung dieses Rechts der Antragsteller zu 2 und 3 erscheint auch hier möglich i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung, da ihnen durch die Zurückstellung die Möglichkeit genommen wird, sich zum eigentlichen Zeitpunkt des Beginns der Schulpflicht des Antragstellers zu 1 für die Beschulung an einer staatlichen Grundschule zu entscheiden, und ihnen lediglich die Option bleibt, ihn in einer Grundschulförderklasse nach § 5a Abs. 1 SchG oder an einer Privatschule, die keine Befugnis zur Zurückstellung hat (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, SchG Kommentar, Stand Juli 2017, 13.74 - § 74 S. 3), beschulen zu lassen.

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B. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 ist jedoch ebenso wie der des Antragstellers zu 1 unbegründet.

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1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig ist. Insbesondere war das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig für die Anordnung des Sofortvollzugs. Denn es ist als nächsthöhere Behörde zuständige Widerspruchsbehörde i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nicht das Staatliche Schulamt xxx für die Bescheidung des Widerspruchs zuständig. Denn die Schule agiert beim Erlass des Verwaltungsakts über die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 vom Schulbesuch als untere Sonderbehörde i. S. d. § 23 Abs. 4 LVG und steht damit auf einer Ebene mit dem Staatlichen Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 1 SchG (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2025, § 23 Ziffer 5.2). Insofern stellt das nach § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 12 Abs. 1 LVG örtlich zuständige Regierungspräsidium Stuttgart als obere Schulaufsichtsbehörde nach § 34 Abs. 1 SchG die nächsthöhere Behörde dar.

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Soweit die Antragsteller vortragen, es sei keine Abhilfeentscheidung i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Schule als Ausgangsbehörde ergangen, kann offen bleiben, ob dies überhaupt Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hat oder lediglich zur Rechtswidrigkeit des bisher noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheids führen würde. Denn von einer Nichtabhilfeentscheidung der Schule ist auszugehen. Grundsätzlich kann eine Nichtabhilfeentscheidung i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine formlose Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde getroffen werden (vgl. Hüttenbrink in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Ed. 01.04.2025, § 72 Rn. 15 m. w. N.; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 72 Rn. 12). Hier wurde der Widerspruch nach einer Nichtabhilfeentscheidung durch das Staatliche Schulamt xxx an das Regierungspräsidium Stuttgart weitergeleitet. Diese Nichtabhilfeentscheidung ist jedenfalls der Schule zuzurechnen, nachdem der Schulleiterin die Abgabe des Widerspruchs an das Regierungspräsidium bekannt war und sie nach dessen Weiterleitung zunächst mit Schreiben vom 31.08.2025 und während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 02.11.2025 und vom 07.01.2026 Stellung genommen hat, ohne der Nichtabhilfe zu widersprechen.

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2. Das Verwaltungsgericht ist richtigerweise auch davon ausgegangen, dass sich die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 vom Schulbesuch bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist.

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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Entscheidung über die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 vom Schulbesuch ist anknüpfend an § 74 Abs. 2 Satz 1 SchG der Beginn der Schulpflicht jeweils am 01.08. des Jahres, hier der 01.08.2025 (vgl. zur Sachlage Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2025, § 74 Ziffer 2.1). Zwar ist bei einer Anfechtungskonstellation im Hauptsacheverfahren im Grundsatz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 33; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56), wobei es in einem Fall wie hier, in dem eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller (vgl. zur Maßgeblichkeit des Widerspruchsbescheids Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 98) noch nicht ergangen ist, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung ankommt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend jedoch aus dem hier anwendbaren materiellen Recht (vgl. zu möglichen Ausnahmen BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 33). Denn § 74 Abs. 2 Satz 1 SchG stellt für die Zurückstellung darauf ab, ob vom jeweiligen Kind zu Beginn der Schulpflicht aufgrund seines sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes erwartet werden konnte, dass es mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnimmt. Weitere Entwicklungsschritte des Kindes nach diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung können nicht bzw. nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf seinen Entwicklungsstand zum Beginn der Schulpflicht zulassen.

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a) Aus den Ausführungen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die Entscheidung über die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 vom Schulbesuch entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig ist, weil sie an relevanten Verfahrensfehlern leidet.

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Insbesondere sind die Antragsteller zu 2 und 3 als gesetzliche Vertreter des Antragstellers zu 1 vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 04.06.2025 ordnungsgemäß i. S. d. § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokolls vom 05.06.2025 über den Gesprächstermin zwischen der Schulleitung, der Leiterin der Kindertageseinrichtung und den Antragstellern zu 2 und 3 am 02.06.2025 wurde mit den Antragstellern zu 2 und 3 die Frage der Schulfähigkeit des Antragstellers zu 1 besprochen und ihnen dabei in Aussicht gestellt, dass er voraussichtlich vom Schulbesuch zurückgestellt werden muss. Dies bestreiten die Antragsteller auch nicht; vielmehr bemängeln sie, dass sie einseitig mit der Einschätzung der Schulleitung konfrontiert worden seien. Damit legen sie jedoch nicht dar, dass ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, sich vor Erlass des Bescheids vom 04.06.2025 zu der geplanten Zurückstellung des Antragstellers zu 1 zu äußern. Vielmehr bestand eine solche Gelegenheit im Gesprächstermin vom 02.06.2025 und die Antragsteller zu 2 und 3 nahmen diese Gelegenheit auch unstreitig wahr, indem sie deutlich machten, dass sie mit einer Zurückstellung ihres Sohnes vom Schulbesuch nicht einverstanden sind. Auf eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG kommt es daher nicht an.

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Soweit die Antragsteller rügen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht von einer Befangenheit der Schulleiterin ausgegangen sei, fehlt es schon an einer Darlegung, woraus sich die Befangenheit der Schulleiterin ergeben soll. Der bloße Verweis auf die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren reicht hierfür nicht aus. Es fehlt insofern auch an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Zum einen gehen die Antragsteller nicht darauf ein, warum sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts aus den Behauptungen der nicht ordnungsgemäßen Aktenführung, der fehlenden Vorlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft und der mangelnden Berücksichtigung der Einschätzung der Sorgeberechtigten, der Sache nach also aus Einwendungen gegen die Prognoseentscheidung, die Besorgnis der Befangenheit ergeben sollte. Soweit die Antragsteller meinen, dass sich eine Befangenheit der Schulleiterin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch aus Umständen ergeben könne, die nach der Entscheidung vom 04.06.2025 eingetreten sind, bleibt offen, welche Umstände dies sein sollen und inwiefern sich aus ihnen eine Befangenheit der Schulleiterin ergeben soll. Zudem gehen die Antragsteller bei ihrer Argumentation darüber hinweg, dass das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsverfahren nach § 33 Abs. 1 SchG als Fachaufsichtsbehörde handelt und nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen kann.

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b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 vom Schulbesuch davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 1 SchG von der Schule anzustellende Prognose über die erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers zu 1 am Unterricht nicht zu beanstanden ist. Dabei nimmt das Verwaltungsgericht richtigerweise an, dass der Schule bei dieser Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die für die Feststellung der Schuleignung geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden sind, ob bei der Entscheidung allgemeine Rechtsgrundsätze gewahrt sind und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13.12.1994 - 9 S 2292/93 -, juris Rn. 15; ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 7 B 2572/20 -, juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2025 - 2 ME 101/25 -, juris Rn. 7). Anknüpfend an diesen Maßstab haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung nicht aufgezeigt.

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aa) So gelingt es den Antragstellern nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die Entscheidung über die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht.

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Die Schulleiterin stützte die Entscheidung über die Zurückstellung vom 04.06.2025 auf die Ergebnisse der Schuldiagnostik „Göppinger sprachfreier Schuleignungstest (GSS)“, die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung (ESU 2) des Landratsamts xxx sowie auf die Ergebnisse der Kooperationsveranstaltungen Kindertageseinrichtungen-Grundschule. Im Rahmen der vom Regierungspräsidium mit Schriftsatz vom 04.11.2025 in Bezug genommenen gemeinsamen Stellungnahme der Kooperationslehrkraft und der Schulleiterin vom 02.11.2025 hat sich die Schulleiterin ergänzend auch auf das Gespräch mit den Antragstellern zu 2 und 3 am 02.06.2025 bezogen. Wie auch bereits in der Stellungnahme vom 31.08.2025 hat die Schulleiterin in der Stellungnahme vom 02.11.2025 auch auf den Bericht der Leiterin der Kindertageseinrichtung xxx xxx xx vom 12.08.2025 Bezug genommen.

21

(1) Mit ihren Einwänden gegen den Göppinger sprachfreien Schultest (GSS), die letztlich darauf abzielen, dem Testergebnis die Verwertbarkeit abzusprechen, dringen die Antragsteller nicht durch.

22

Soweit die Antragsteller Zeitpunkt und Art der Durchführung des GSS beanstanden, gelingt es ihnen nicht, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Verwertbarkeit der Testergebnisse in Frage zu stellen.

23

Auf den in der Beschwerde wiederholten Einwand der Antragsteller hin, der GSS sei für eine Durchführung frühestens acht Wochen vor der Einschulung geeicht, hier jedoch bereits am 29.04.2025 und somit deutlich früher durchgeführt worden, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Behörde nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Test bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden könne und bei der Bewertung der Zeitpunkt der Durchführung berücksichtigt worden sei. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auch auf die Einschätzung des Antragsgegners bezogen, dass der Antragsteller zu 1 mit einem Alter von sechs Jahren und sechs Monaten bereits zu den älteren Kindern gehört habe, die den Test absolviert hätten, was eine Fortschreitung seiner allgemeinen Entwicklung nahelege. Dennoch sei er mit seinen Leistungen im Vergleich zur Vergleichsgruppe so unterrepräsentiert, dass die verbleibende Zeit nicht ausreiche, um die Entwicklungsdefizite zu schließen. Sofern die Antragsteller nun einwenden, der Test bestimme nur den aktuellen Entwicklungsstand und lasse keine Rückschlüsse auf das nachfolgende Entwicklungstempo zu, insbesondere sei - was auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte E-Mail von Frau Prof. Dr. xxx vom 14.11.2025 bestätige - eine sprunghafte Entwicklung eines Kindes möglich, ist dieser Vortrag nicht geeignet, dem Testergebnis jegliche Aussagekraft abzusprechen. Denn es bleibt dabei, dass der Test Aufschluss über die Leistungen des Antragstellers zu 1 zum getesteten Zeitpunkt in Bezug auf bestimmte Vorläuferfunktionen, auch im Vergleich zu anderen Teilnehmern, die den Test zum gleichen - frühen - Zeitpunkt absolviert haben, gibt. Insofern ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Ergebnis des GSS jedenfalls als eine von mehreren Grundlagen der Prognoseentscheidung verwendet werden kann, nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den von den Antragstellern nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu 1 am 29.04.2025 das zweite Mal am GSS teilnahm, nachdem am 12.02.2025 bereits das erste Mal ein solcher Test durchgeführt worden war. Knüpft man an das Testmanual von A. Kleiner an, der bereits bei Wiederholung des Tests nach einem Jahr davon ausgeht, dass die Ergebnisse wegen der Vertrautheit mit dem Material etwas zu günstig ausfallen werden (A. Kleiner, GSS, Beltz Test GmbH, Göttingen 1998, S. 8), hatte der Antragsteller zu 1 bei der Durchführung des Tests gegenüber den Kindern, die an den Stichproben der Eichuntersuchung des Tests teilnahmen, einen erheblichen Vorteil, der grundsätzlich zu einem besseren Testergebnis führen sollte.

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Mit dem Einwand, dass das Testergebnis mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Tests nicht verwertbar sei, dringen die Antragsteller ebenfalls nicht durch. Soweit sie unter Bezugnahme auf das Testmanual von A. Kleiner (A. Kleiner, GSS, Beltz Test GmbH, Göttingen 1998, S. 8) bemängeln, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte eine zweite Hilfsperson bei der Durchführung des Tests anwesend sein müssen, hat die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2026 nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Durchführung bewusst auf eine zweite Person verzichte, weil die Erfahrung gezeigt habe, dass dies eine potentielle Ablenkungsquelle für die Kinder darstelle. Auch den Einwand der Antragsteller, es sei bei der Durchführung des Tests nicht hinreichend geprüft worden, ob die Kinder ausreichend Deutsch verständen, um die Testaufgaben zu verstehen, hat die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2026 entkräftet. Sie gibt an, sich bereits vor der Durchführung des Tests vielfältig über das sprachliche Verständnis des Antragstellers zu 1 informiert zu haben und zwar durch Rücksprache mit der Bezugserzieherin bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung, durch Einsichtnahme in die standardisierten Beobachtungsbögen des Staatsinstituts für Frühpädagogik - IFP - zur systematischen Erfassung der Sprach- und Literacy-Entwicklung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK), durch Rücksprache mit der Antragstellerin zu 2 - die berichtet habe, dass im häuslichen Umfeld mit dem Antragsteller zu 1 überwiegend deutsch gesprochen werde -, sowie durch Rücksprache mit der Kooperationslehrkraft über sprachliche Auffälligkeiten. Am Tag der Testdurchführung habe außerdem ein Zeitfenster bestanden, in dem die Kinder sich hätten vorstellen und von ihren Vorlieben berichten können, wodurch ein Sprechanlass geschaffen worden sei, der Rückschlüsse auf ein für den Test relevantes Sprachverständnis zugelassen habe. Ein von den Antragstellern geltend gemachter Verfahrensmangel insofern, als die Deutschkenntnisse des Antragstellers zu 1 nicht hinreichend überprüft worden seien, ist daher nicht erkennbar.

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Auch das Argument der Antragsteller, es sei mangels Dokumentation des Test-ablaufs nicht deutlich, ob das Übungsblatt mit den Kindern vor Durchführung des Tests bearbeitet worden sei, hat die Schulleiterin mit ihrer Stellungnahme vom 07.01.2026 entkräftet. Hier legt sie dar, dass grundsätzlich bei jeder Durchführung des Tests die Kinder in die Lesbarkeit des Testmanuskripts schrittweise eingeführt und die Beispielaufgaben vor Testdurchführung in einem gesonderten Setting gemeinsam mit den Kindern erarbeitet würden, so dass die Kinder ein Gefühl dafür bekämen, was sie erwarte. Auch im konkreten Fall seien die Beispielaufgaben nach den Vorgaben des Testmanuals ordnungsgemäß und sachrichtig durchgeführt worden. Ob der dargestellte Einwand der Antragsteller vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zu 1 bereits am 12.02.2025 am GSS teilgenommen hatte und insofern mit dem Testformat vertraut gewesen sein sollte, überhaupt erheblich ist, kann angesichts der Stellungnahme der Schulleiterin offenbleiben. Soweit die Antragsteller argumentieren, es sei nicht erkennbar, dass bei der Interpretation des Testergebnisses die Mitwirkungs- und Konzentrationsbereitschaft des Antragstellers zu 1 berücksichtigt worden sei, wird dies durch die Stellungnahme der Schulleiterin vom 02.11.2025 widerlegt. Diese weist auf Schwierigkeiten des Antragstellers zu 1 bei Konzentration und differenzierter Aufmerksamkeit hin und berücksichtigt die reduzierte Konzentration des Kindes auch bei einzelnen Aufgaben. Auch mit der Argumentation, die Schule habe weder die Möglichkeit von Testfehlern noch die Tatsache beachtet, dass auch motivationale, emotionale und soziale Aspekte stärkere Berücksichtigung bei der Beurteilung des voraussichtlichen Schulerfolgs hätten finden müssen, wenden die Antragsteller sich ohne Erfolg gegen die Verwertung des Testergebnisses. Denn diese Aspekte haben im Rahmen der Gesamtwürdigung der Schulleiterin, wie dargelegt in der Stellungnahme vom 02.11.2025, Eingang gefunden, und zwar insofern, als zur Absicherung des Testergebnisses weitere Expertisen einbezogen wurden.

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Schließlich gelingt es den Antragstellern auch nicht, die Verwertbarkeit des Testergebnisses des GSS durch den Hinweis auf vereinzelte Kritik an der Validität des Tests (vgl. Reischmann und Scheurle, 1976, zitiert in zpid Leibnitz Institut für Psychologie, GSS - Göppinger sprachfreier Schultest ) in Zweifel zu ziehen. Denn die Antragsteller lassen schon außer Acht, dass der Gesamttestwert des GSS im von ihnen vorgelegten Dokument als befriedigend eingeschätzt wird (vgl. zpid Leibnitz Institut für Psychologie, GSS - Göppinger sprachfreier Schultest ). Die Stellungnahme der Schulleiterin im Schreiben vom 07.01.2026 zeigt zudem mit Bezug auf den Bewertungsvergleich früher deutscher Einschulungstests auf Basis der PSYNDEX Datenbank des zpid Leibnitz Institut für Psychologie auf, dass in Bezug auf die Validierung des GSS zwar Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, er jedoch im Vergleich zu anderen Einschulungstests über eine deutlich bessere Validität verfügt und insofern als einziger der Tests zur Anwendung empfohlen wird. Die Tatsache, dass sowohl das Land Baden-Württemberg als auch das Land Mecklenburg-Vorpommern den GSS als Schuleignungstest zugelassen haben, spricht ebenfalls gegen durchgreifende Zweifel an der Validität des Tests.

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Auch mit ihrem Argument, das fehlende Sprachverständnis des Antragstellers zu 1 entziehe dem Ergebnis des GSS die Grundlage, dringen die Antragsteller nicht durch. Denn sie haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Antragsteller zu 1 durch Defizite in der deutschen Sprache bei der Durchführung des Tests derart eingeschränkt war, dass der Test keine relevante Einschätzung über seine Leistung in Vorläuferfunktionen geben kann. Zwar verweisen sie richtigerweise darauf, dass der GSS nur mit Kindern durchgeführt werden kann, die Deutsch als Muttersprache haben oder aber gute bzw. ausreichende Deutschkenntnisse besitzen (vgl. A. Kleiner, GSS, Beltz Test GmbH, Göttingen 1998, S. 6). Dass der Antragsteller zu 1 die deutsche Sprache bisher nicht hinreichend erlernt hat, um am GSS teilzunehmen, legen die Antragsteller jedoch nicht dar.

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So zeigen sie schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Antragsteller zu 1 Schwierigkeiten beim Verständnis der Aufgaben des GSS hatte. Gegen diese Annahme spricht, dass nach Angaben der Schulleiterin in der Stellungnahme vom 07.01.2026 die Anweisungen des GSS sehr klar und einfach formuliert sind, mit den Kindern die Beispielaufgaben geübt wurden und der Antragsteller zu 1 bereits zum zweiten Mal am GSS teilnahm. Die Schulleiterin, die vor Durchführung des GSS die Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1 überprüfte, berichtet in der Stellungnahme vom 07.01.2026 nicht über Vorfälle, die auf ein fehlendes Verständnis der Aufgaben durch den Antragsteller zu 1 schließen lassen würden.

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Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller auch nicht hinreichend deutlich, dass die Deutschkenntnisse des Antragstellers zu 1 nicht zur Durchführung des Tests ausreichen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2025 gaben die Antragsteller zu 2 und 3 an, dass ihr Sohn die deutsche Sprache rasch erlernt habe, er fließend Deutsch spreche und nur gelegentlich kleine Fehler mache. Er verstehe Geschichten altersgemäß, beantworte Fragen zu Texten und beteilige sich aktiv an Gesprächen. Die Schulleiterin berichtet im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 07.01.2026, dass die Antragstellerin zu 2 ihr gegenüber angegeben habe, der Antragsteller zu 1 spreche im häuslichen Umfeld überwiegend Deutsch, da seine Geschwister ausschließlich Deutsch miteinander sprächen, wie auch alle seine Freunde im Kindergarten. Auch die von den Antragstellern vorgelegte Einschätzung der Klassenlehrerin der Waldorfschule vom 28.11.2025 lässt keine Hinweise auf ein grundsätzliches Verständigungsproblem des Antragstellers zu 1 insofern erkennen, dass er Anweisungen in deutscher Sprache nicht versteht. Hier wird lediglich von einer ausbaufähigen Aussprache des Antragstellers zu 1 berichtet. In ihrer Stellungnahme vom 12.08.2025 berichtet die Leiterin der Kindertageseinrichtung xxx xxx xxx xx zwar über eine langsame sprachliche Entwicklung des Antragstellers zu 1 seit dem Eintritt in den Kindergarten mit knapp drei Jahren, über einen nicht altersentsprechenden Wortschatz sowie über ein nicht ausgeprägtes Sprachverständnis. Diese Ausführungen zur nicht altersentsprechenden Sprachentwicklung bieten allerdings in der Gesamtschau mit den Aussagen der Eltern - auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie selbst keine deutschen Muttersprachler sind - und der Einschätzung der Klassenlehrerin der Waldorfschule keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Deutschkenntnisse des Antragstellers zu 1 nicht für die Teilnahme am GSS ausreichen würden.

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Soweit beim Antragsteller zu 1 unabhängig von der Zweisprachigkeit eine sprachliche Entwicklungsverzögerung vorliegen sollte - wovon die Antragsteller zu 2 und 3 nicht ausgehen - steht dies der Durchführung des GSS und der Verwertung seines Testergebnisses nicht entgegen. Denn die Prüfung der Sprachentwicklung, auch bei deutschen Muttersprachlern, ist gerade Gegenstand der Unteraufgabe 9 des GSS. Auch aus dem Testmanual geht hervor, dass die Sprachentwicklung eines Kindes durchaus berücksichtigt werden kann, da sie zusätzliche Hinweise auf die Denk- und Willensfähigkeit eines Kindes ergebe (vgl. A. Kleiner, GSS, Beltz Test GmbH, Göttingen 1998, S. 6).

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(2) Auch mit ihren auf die nach § 74 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 1 SchG notwendige Einschätzung der Kooperationslehrkraft bezogenen Einwänden dringen die Antragsteller nicht durch.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch nicht daran, dass die Einschätzung der Kooperationslehrkraft fehlen würde. Die Antragsteller begründen diese Rüge damit, dass die ergänzende Stellungnahme vom 02.11.2025 neben der Kooperationslehrkraft auch von der Schulleiterin unterzeichnet worden und dabei nicht erkennbar sei, wer welche Aussagen getroffen habe, und insofern die Entscheidungsgrundlage nicht von der Entscheidungsbegründung unterschieden werden könne. Bei dieser Argumentation gehen die Antragsteller darüber hinweg, dass das Verwaltungsgericht den in der Behördenakte enthaltenen Reflexionsbogen als Einschätzung der Kooperationslehrkraft i. S. d. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchG eingeordnet hat, die in die Prognose der Schulleiterin eingeflossen ist. Dass eine über den Reflexionsbogen hinausgehende Einschätzung der Kooperationslehrkraft notwendig sein soll, ergibt sich weder aus der Argumentation der Antragsteller noch aus § 74 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 1 SchG. Auf die weiteren Ausführungen der Kooperationslehrkraft in der Stellungnahme vom 02.11.2025 kommt es daher nicht maßgeblich an. Daher weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass das Regierungspräsidium entgegen der Ansicht der Antragsteller auch diese Stellungnahme, an der die Kooperationslehrkraft mitwirkte, in seine Entscheidung einbeziehen konnte. Da die Schulleiterin nach der Weiterleitung des Widerspruchs an das Regierungspräsidium nicht mehr für die Entscheidung der Zurückstellung zuständig war, begegnet die gemeinsame Stellungnahme mit der Kooperationslehrkraft keinen Einwänden, zumal die Struktur der Stellungnahme nahelegt, dass die Ausführungen der Kooperationslehrkraft sich allein auf die Kooperationsstunden beschränken.

33

Auch gelingt es den Antragstellern nicht, durch die Kritik an den im Rahmen der drei Kooperationsstunden durchgeführten Testaufgaben die Einschätzung der Kooperationslehrkraft im Reflexionsbogen in Zweifel zu ziehen. Für die Behauptung, dass die Testaufgaben eine geringe Aussagekraft hätten, weil sie mit zu großem zeitlichem Abstand vom Prognosezeitpunkt ausgeführt worden seien, zeigen die Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte auf. Insbesondere legen sie nicht dar, dass die in der Kooperationsstunde durchgeführten Testaufgaben wie der GSS auf einen bestimmten Zeitpunkt geeicht wären und insofern bei zu früher Durchführung an Aussagekraft verlören. Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, dass vor Durchführung der Testaufgaben das sprachliche Verständnis des Antragstellers zu 1 abgeklärt worden sei, zeigen sie ebenfalls keine Anhaltspunkte auf, die diese Vermutung stützen. Vielmehr gehen sie über Hinweise im Reflexionsbogen hinweg, die zeigen, dass die Kooperationslehrkraft bewusst auf die sprachlichen Fähigkeiten des Antragstellers zu 1 geachtet hat. So hat die Kooperationskraft im Reflexionsbogen vermerkt, dass der Antragsteller an „SF“ (Sprachförderung) teilnimmt und dass für ihn Logopädie empfohlen wird. Ausweislich des Reflexionsbogens hatte die Kooperationslehrkraft zudem das Verhalten des jeweiligen Kindes in der jeweiligen Kooperationsstunde zu beurteilen. Dies erscheint nicht möglich, ohne dass sie auf jedes einzelne Kind und insofern auch auf seine kommunikativen Fähigkeiten achtet. Dass die Kooperationslehrkraft konkret auf die Verhaltensweisen des Antragstellers geachtet hat, wird bestätigt durch Anmerkungen im Reflexionsbogen („vergisst Teile, macht falsche Aufg“, „setzt Erklärung falsch um“). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kooperationslehrkraft im Rahmen der drei Kooperationsstunden aufgefallen wäre, wenn der Antragsteller zu 1 allein wegen mangelnder Deutschkenntnisse Schwierigkeiten mit den Aufgaben gehabt hätte, und dass darüber hinaus auch die Möglichkeit des Antragstellers zu 1 bestanden hätte, bei fehlendem sprachlichem Verständnis der Aufgaben Rückfragen zu stellen. Dafür spricht insbesondere, dass ausweislich des Reflexionsbogens innerhalb der drei Kooperationsstunden nicht nur sukzessive die Testaufgaben gelöst wurden, sondern auch die Grob- und Feinmotorik der Kinder überprüft wurde und - dies ergibt sich aus den Testunterlagen - einzelne Aufgaben geübt wurden. Diese Struktur lässt gerade nicht auf eine Gestaltung der Kooperationsstunden als rein konzentriertes, stilles Testformat schließen, sondern anknüpfend an die Übungen zur Grobmotorik („rückwärtsgehen“, „Elefantenrüssel“, „Hampelmann“, „auf einem Bein hüpfen“) als eine jedenfalls in Teilen lebhafte Veranstaltung, in der die Kinder mit der Kooperationslehrkraft kommunizieren, Fragen möglich sind und die Kooperationslehrkraft die Kinder auch kennenlernt. Vor diesem Hintergrund stellen auch die Ausführungen der Antragsteller, es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1 wegen einer zu hohen Zahl an Kindern ausreichend Hinweise oder Erklärungen für die Aufgaben erhalten habe, Behauptungen ins Blaue hinein dar, die nicht geeignet sind, das Ergebnis der Testaufgaben in Zweifel zu ziehen.

34

Auch mit ihrer Kritik an der Bewertung der Testaufgaben gelingt es den Antragstellern nicht, die Einschätzung der Kooperationslehrkraft im Reflexionsbogen zu erschüttern. Dass die Schreibweise des Namens des Antragstellers zu 1 - wie von den Antragstellern behauptet - als unterdurchschnittlich bewertet worden wäre, ergibt sich aus dem Reflexionsbogen nicht; vielmehr wurde hier ein „+“, also eine positive Bewertung eingetragen. Soweit die Antragsteller bemängeln, die fehlerhafte Fortsetzung einer Reihe bei den letzten drei von acht farbigen Punkten sei als weit unterdurchschnittlich bewertet worden, legen sie nicht dar, dass die Kooperationslehrkraft durch die Bewertung dieses Fehlers mit einem „-“ ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Der Einwand, dass die verlangte Kennzeichnung einer Kuckucksuhr und eines CD-Spielers als laute Gegenstände von Kindern heutzutage nicht verlangt werden könne, da diese Gegenstände nicht bekannt seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bewertung der Leistung des Antragstellers zu 1 bei dieser Aufgabe mit einem „-“ in Zweifel zu ziehen. Zumindest die Kuckucksuhr ist eindeutig als Uhr zu identifizieren; es liegt nicht nahe, dass ein solcher Gegenstand dem Antragsteller, der immerhin den Wecker auf dem Bild als potentiell lauten Gegenstand einordnen konnte, völlig unbekannt ist. Nachdem der Antragsteller zu 1 nur 3 von 11 potentiell lauten Gegenständen im Bild erkannt hat, ist nicht anzunehmen, dass die Bewertung der Aufgabe besser ausgefallen wäre, wenn man den CD-Spieler von der Bewertung ausnimmt.

35

(3) Der Senat geht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Schule jedenfalls das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung vom 12.02.2025, mit dem als schulärztliche Empfehlung Bedenken gegen die Einschulung mitgeteilt wurden, verwerten konnte.

36

Grundlage für die Beiziehung dieser Stellungnahme ist § 74 Abs. 2 Satz 3 SchG, der es der Schulleitung erlaubt, neben der Einschätzung der Kooperationslehrkraft, der Sprachförderkraft und weiterer Einschätzungen über den Entwicklungsstand des Kindes, soweit dies erforderlich ist, auch ein Gutachten des Gesundheitsamtes beizuziehen. Die hier mitgeteilte, auf der Schuleingangsuntersuchung basierende Stellungnahme des Gesundheitsamts, die lediglich eine schulärztliche Empfehlung und keinerlei Einzelbefunde enthält, stellt zwar kein umfassendes Gutachten dar. Kann die Schule jedoch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 SchG ein umfassendes Gutachten vom Gesundheitsamt anfordern, so muss die Beiziehung einer Stellungnahme, die ohne nähere Konkretisierung schulärztliche Bedenken hinsichtlich der Schulreife des Antragstellers zu 1 und im Übrigen keine sensiblen Gesundheitsdaten enthält, nach dieser Ermächtigungsgrundlage erst recht möglich sein.

37

Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleitung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 SchG die schulärztliche Empfehlung - als reduzierte Form eines Gutachtens - deshalb nicht hätte beiziehen dürfen, weil ein Gutachten des Gesundheitsamts nur nachrangig gegenüber anderen Erkenntnisquellen wie der Einschätzung der Kooperationslehrkraft berücksichtigt werden kann (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, Oktober 2025, § 74 S. 4), liegen nicht vor. Denn es spricht nichts dagegen, die für die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 sprechenden Ergebnisse aus der Kooperationslehrstunde und dem GSS sowie die Einschätzung der Leiterin der Kindertageseinrichtung vom 12.08.2025 durch die Heranziehung einer weiteren Erkenntnisquelle, der auf der Schuleingangsuntersuchung basierenden schulärztlichen Empfehlung, abzusichern.

38

Aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 Satz 3 SchG ergibt sich auch nicht, dass die Beiziehung der schulärztlichen Empfehlung nur nach Einwilligung der Sorgeberechtigten des Kindes bzw. nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht möglich wäre. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht viel dafür, dass die § 74 Abs. 2 Satz 3 SchG nachgeordneten untergesetzlichen Regelungen der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung) vom 08.12.2011 und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung und der Jugendzahnpflege (VwV ESU und Jugendzahnpflege) vom 31.07.2019 für die Beziehung der schulärztlichen Empfehlung ebenfalls nicht die Einwilligung der Sorgeberechtigten bzw. die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die gesetzlichen Vertreter vorschreiben. Denn nach § 2 Abs. 7 Schuluntersuchungsverordnung ist die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person nur vorgesehen, wenn sowohl die erhobenen Befunde als auch eine zusammenfassende ärztliche Beurteilung des gesamten Untersuchungsergebnisses der Schulleitung mitgeteilt werden. Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Regelungen in Punkt 2.5.2 und Punkt 2.6.1 VwV ESU und Jugendzahnpflege dürften sich nicht auf die schlichte Weitergabe der schulärztlichen Empfehlung beziehen.

39

Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus einem möglichen Verstoß gegen die genannten Vorschriften durch die Weiterleitung der auf der Einschulungsuntersuchung basierenden schulärztlichen Empfehlung des Gesundheitsamts ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Antragstellers zu 1 bzw. ohne die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht würde sich kein Verwertungsverbot des Inhalts der Empfehlung ergeben. Grundsätzlich dürfen im Verwaltungsverfahren nur rechtmäßig erlangte Informationen gegen den Bürger verwandt werden. Das Verwaltungsrecht kennt jedoch kein generelles Beweisverwertungsverbot. Ein solches ist von Verfassungs wegen nur geboten bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematische außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris Rn. 45 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2016 - 1 A 5.15 -, juris Rn. 30). Im Übrigen ist im Verwaltungsverfahren über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 05.07.2023 - 5 A 1421/18 -, juris Rn. 66 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 76 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2010 - 10 S 4/19 -, juris Rn. 11; ähnlich VG Bayreuth, Beschluss vom 12.09.2022 - B 3 E 22.833 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Diese Maßstäbe gelten auch für das Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2016 - 1 A 5.15 -, juris Rn. 30).

40

Danach ergibt sich vorliegend selbst dann kein Verwertungsverbot, wenn ein Einwilligungserfordernis der gesetzlichen Vertreter bestünde und die Weiterleitung der schulärztlichen Empfehlung an die Schulleitung unter Verstoß gegen dieses erfolgt wäre. Schon die Existenz des § 74 Abs. 2 Satz 3 SchG, der nach seinem Wortlaut die Einholung eines Gutachtens durch die Schule erlaubt, ohne dies von einer Einwilligung durch die Sorgeberechtigten oder der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig zu machen, führt dazu, dass in der Weiterleitung der schulärztlichen Empfehlung an die Schule ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kein schwerwiegender, bewusster oder willkürlicher Verfahrensverstoß zu sehen ist, bei dem die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind und der deshalb zu einem Verwertungsverbot führen würde. Auch ist nicht erkennbar, dass durch die Berücksichtigung der weitergeleiteten schlichten Bedenken des Gesundheitsamts an der Schuleignung des Antragstellers zu 1 der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Antragstellers zu 1 betroffen ist, der sich durch seinen höchstpersönlichen Charakter auszeichnet und keinerlei staatliche Eingriffe zulässt (vgl. zum Begriff Eichberger in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 159 ff.). Schließlich führt auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall nicht zu einem Verwertungsverbot. Denn das Interesse des Antragsgegners am Wohl des Antragstellers zu 1 durch eine seinem Entwicklungsstand entsprechende Beschulung sowie an einem funktionierenden Klassenleben in der Schule überwiegt hier das durch die genannten Normen geschützte Interesse der Antragsteller am Schutz der den Antragsteller zu 1 betreffenden Informationen als Ausfluss seines durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dabei ist entscheidend, dass es hier nicht um ärztliche Einzelbefunde geht, sondern lediglich um eine auf der Einschulungsuntersuchung basierende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der Schuleignung des Antragstellers zu 1, die keinen weiteren Aufschluss über medizinische Diagnosen zulässt.

41

(4) Auch mit ihren Einwänden gegen die Verwertung des Berichts der Leiterin der Kindertageseinrichtung vom 12.08.2025 dringen die Antragsteller nicht durch.

42

Dies gilt zunächst hinsichtlich ihres Einwands, der Bericht dürfe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verwertet werden, da keine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) vorliege. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Verarbeitung dieser Daten nach § 6 Abs. 1 lit. e DSGVO bzw. § 4 LDSG, § 74 Abs. 2 Satz 2 SchG zulässig ist. Denn die Schule bzw. das Regierungspräsidium als öffentliche Stellen verarbeiten die entsprechenden Daten zur Erfüllung einer ihnen obliegenden Aufgabe, nämlich der Entscheidung über die Zurückstellung. § 74 Abs. 2 Satz 2 SchG erlaubt explizit, neben der Einschätzung der Kooperationslehrkraft und der Sprachförderkraft weitere Einschätzungen über den Entwicklungsstand des Kindes beizuziehen. Dass § 5 Abs. 4 SchG und § 5a Abs. 2 SchG konkretere Ermächtigungsgrundlagen zur Verarbeitung bestimmter Daten enthalten, lässt insofern keine Rückschlüsse auf eine Unzulässigkeit der Datenverarbeitung zu.

43

Auch der Einwand der Antragsteller, der Bericht der Leiterin der Kindertageseinrichtung vom 12.08.2025 sei nicht plausibel, weil unklar sei, auf welche und auf wessen Wahrnehmungen in welchem Zeitraum sich der Bericht stütze, reicht nicht aus, um dessen Verwertbarkeit in Zweifel zu ziehen. Der Senat geht davon aus, dass die Leiterin der Kindertageseinrichtung sich in diesem Bericht neben eigenen Erkenntnissen naturgemäß auf Erfahrungen der direkt mit dem Kind befassten Erzieherin stützt. Die Überprüfbarkeit der Angaben wird hierdurch nicht maßgeblich eingeschränkt. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschreibung der Fähigkeiten des Antragstellers zu 1 sich auf den aktuellen Zeitpunkt bezieht, soweit sich nichts anderes aus dem Text ergibt und ein Entwicklungsverlauf beschrieben wird. Inwiefern die Plausibilität des Berichts durch die fehlende Vorlage der auf den Antragsteller zu 1 bezogenen Entwicklungs- und Bildungsdokumentation der Kindertageseinrichtung beeinträchtigt sein soll, legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar.

44

(5) Mit ihrem Einwand, dass entgegen den Vorgaben des § 74 Abs. 2 Satz 2 SchG die Einschätzung der Sprachförderkraft nach § 5c Abs. 2 SchG von der Schule nicht beigezogen und insofern die Entscheidung über die Zurückstellung des Antragstellers zu 1 nicht auf ausreichender Tatsachengrundlage getroffen worden sei, dringen die Antragsteller nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass eine solche Einschätzung überhaupt eingeholt werden könnte. Nach Angabe des Antragsgegners verfügt der Kindergarten des Antragstellers zu 1 nicht über eine Sprachförderkraft; dem Antragsteller zu 1 sei deshalb logopädische Unterstützung empfohlen worden. Dem setzen die Antragsteller keine substantiierte Argumentation entgegen, insbesondere tragen sie nicht vor, dass der Antragsteller zu 1 jemals Förderung durch eine Sprachförderkraft in einer Sprachfördergruppe erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 SchG in diesem Fall die Beiziehung der Auskunft einer externen Sprachförderkraft, z. B. des Logopäden/der Logopädin des Antragstellers zu 1, fordern würde, ergeben sich aus dieser Norm nicht. Sie bezieht sich allein auf die Einschätzung der Sprachförderkraft einer Sprachfördergruppe nach § 5c Abs. 2 SchG.

45

bb) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es unter Berücksichtigung des Prüfungsrahmens des einstweiligen Rechtsschutzes und des beschränkt überprüfbaren (Beurteilungs-)Spielraums der Schule bzw. des Regierungspräsidiums nicht fehlerhaft ist, aus den verwertbaren Ergebnissen des GSS, der Einschätzung der Kooperationslehrkraft sowie der Leiterin der Kindertageseinrichtung eine negative Erfolgsprognose in Bezug auf die Teilnahme des Antragstellers zu 1 am Bildungsgang der Grundschule zum Schuljahr 2025/2026 abzuleiten. Hinsichtlich der Auswertungen der einzelnen Expertisen und der Nachvollziehbarkeit der Erwägungen der Schulleiterin bezieht sich der Senat auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Schulleiterin ihre Prognose in nicht zu beanstandender Weise auf das Ergebnis der Einschulungsuntersuchung gestützt hat.

46

(1) Entgegen der Argumentation der Antragsteller wurde auch die Einschätzung der Sorgeberechtigten, also der Antragsteller zu 2 und zu 3, bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt. So hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Schreiben vom 10.10.2025 ausgeführt, dass die Einschätzungen der Antragstellerin zu 2 die Prognose nicht ändere, da sie die Ergebnisse der übrigen Erkenntnismittel nicht entkräften könne. In der Stellungnahme vom 02.11.2025 hat die Schulleiterin angegeben, im Rahmen der Prognoseentscheidung auch das Elterngespräch vom 02.06.2025 gewürdigt zu haben. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Antragsteller zu 2 und zu 3 sich eine umfangreichere schriftliche Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag gewünscht hätten, zum Beispiel mit den Angaben zu den Fähigkeiten und Kenntnissen ihres Sohnes in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2025, ist insoweit weder ein Verfahrensfehler aufgezeigt noch dargelegt, dass die Prognoseentscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt wurde oder allgemeine Rechtssätze missachtet wurden. Da die vier Erkenntnisquellen nahelegen, dass der Antragsteller zu 1 nicht mit Erfolg am Bildungsgang der 1. Grundschulklasse wird teilnehmen können, ist die Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Regierungspräsidiums, trotz anderweitiger Ansicht der Sorgeberechtigten dieser Einschätzung zu folgen, nachvollziehbar.

47

Soweit die Antragsteller meinen, das Regierungspräsidium könne die Begründung der Prognoseentscheidung durch die Schulleiterin nicht ergänzen, da es nicht über die pädagogische Qualifikation und Erfahrung der Grundschulleitung verfüge, dringen sie damit nicht durch. Als Widerspruchsbehörde kommt dem Regierungspräsidium nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine umfassende Kontrollbefugnis zu und es ist - sofern keine Einschränkung durch gesetzliche Regelungen bestehen - zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (zur umfassenden Kontrolldichte BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Hier ist weder vorgetragen worden noch aus den zugrundeliegenden Normen ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber anknüpfend an die Ermächtigung in § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO die Kontrollbefugnis des Regierungspräsidiums dahingehend beschränkt hätte (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteile vom 01.12.1978 - VII C 68.77 -, juris Rn. 49 und vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 21), dass das Regierungspräsidium im Rahmen der bei der Zurückstellung zu treffenden Prognoseentscheidung die Begründung der Schulleitung nicht ergänzen könnte, sondern lediglich zur Überprüfung berechtigt wäre, ob der Beurteilungsspielraum eingehalten wurde.

48

(2) Der Vortrag der Antragsteller zur Teilnahme des Antragstellers zu 1 am Unterricht der 1. Klasse der Waldorfschule seit Ende September 2025 unter Bezugnahme auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der Klassenlehrerin der Waldorfschule vom 28.11.2025 ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung darzulegen. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch das Regierungspräsidium berücksichtigt, was sich aus dem im Schreiben vom 04.11.2025 enthaltenen Verweis auf die Stellungnahme der Schulleiterin und der Kooperationslehrkraft vom 02.11.2025 ergibt, in dem diese ausführen, dass der Bildungsplan der Waldorfschule nicht mit dem der staatlichen Grundschule vergleichbar sei, kein standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der Schulfähigkeit genutzt werde und der Schriftspracherwerb in der Waldorfschule erst ab Klassenstufe 2 beginne. Das Verwaltungsgericht weist im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass die Schulpflicht eines Kindes für Privatschulen verbindlich ist und insofern eine Rückstellung an Privatschulen nicht erfolgen kann (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, SchG Kommentar, Stand Juli 2017, 13.74 - § 74 S. 3). Schon deshalb ist die bloße Aufnahme des Antragstellers zu 1 in der 1. Klasse der Waldorfschule nicht geeignet, die Prognoseentscheidung in Frage zu stellen. Wenig Aussagekraft haben vor diesem Hintergrund auch die kurze Nachricht der Klassenlehrerin vom 24.10.2025 und die Angaben in ihrer umfangreicheren Stellungnahme vom 28.11.2025. Bezogen auf die zuletzt eingereichte Stellungnahme gilt, dass - wie bereits dargelegt - maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich der bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Sachlage nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SchG der Beginn der Schulpflicht am 01.08.2025 ist (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2025, § 74 Ziffer 2.1). Weitere Entwicklungsschritte des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung können diesbezüglich nicht bzw. nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf seinen Entwicklungsstand zum 01.08.2025 zulassen. Die Stellungnahme der Klassenlehrerin der Waldorfschule beschreibt die Entwicklung des Antragstellers zu 1 zu einem vier Monate späteren Zeitpunkt und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung darzulegen. Rückschlüsse auf eine höhere Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu 1 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt lässt die Stellungnahme vom 28.11.2025 auch deshalb nicht zu, weil bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres von einer Vergleichbarkeit des Lehrplans der staatlichen Grundschule und der 1. Klasse der Waldorfschule ausgegangen werden kann. So weist die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2026 darauf hin, dass die Anforderungen der Klassenstufe 1 der staatlichen Grundschule und der Waldorfschule nicht vergleichbar seien, schon weil keine offiziellen Bildungspläne der Waldorfschulen vorliegen. Entgegen der Annahme der Antragsteller kann aus der staatlichen Genehmigung der Waldorfschulen nicht gefolgert werden, dass die dort in der 1. Klasse an die Schülerinnen und Schüler gestellten Anforderungen mit denen an einer öffentlichen Grundschule vergleichbar wären. Gegenteiliges ist nicht deshalb anzunehmen, weil private Ersatzschulen bei der Gestaltung ihrer Schulangelegenheiten in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Auch wenn im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen, verbleibt den Ersatzschulen das Recht, von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus einen eigenverantwortlich geprägten Unterricht mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten anzubieten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, juris Rn. 26, und vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 -, juris Rn. 16). Entscheidend ist mithin, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den Ersatzschulen hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird. Dies kann zur Folge haben, dass Ersatzschulen nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für ihre Schülerinnen und Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 14.01.2025 - 9 S 147/24 -, juris Rn. 85). Eine Vergleichbarkeit der an den Antragsteller zu 1 gestellten Anforderungen an der von ihm besuchten Waldorfschule mit denen in einer 1. Klasse der staatlichen Grundschule, legt die Beschwerde auch im Übrigen nicht dar. Die Behauptung, die Einschulungstests an Waldorfschulen seien wissenschaftlich untersucht und als weitgehend reliabel und valide eingeschätzt worden, genügt insoweit nicht. Dass nach der Stellungnahme der Klassenlehrerin der Waldorfschule der Antragsteller zu 1 bis zum 28.11.2025 den dortigen Anforderungen genügte, indiziert auch nicht, dass nach seinem Entwicklungsstand am 01.08.2025 zu prognostizieren gewesen wäre, dass er den Anforderungen genügen wird, die in der 1. Klasse der staatlichen Grundschule an ihn gestellt worden wären.

49

(3) Zudem legen die Antragsteller auch mit ihrem Vortrag, dass das Sprachdefizit des Antragstellers zu 1 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, keine Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung dar. Wie bereits bei der Prüfung der Verwertbarkeit des GSS dargelegt, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht, dass der Antragsteller zu 1 in derartigem Umfang Verständnisprobleme in der deutschen Sprache hat, dass er nicht an diesem Test teilnehmen könnte. Zudem weist das Verwaltungsgericht richtigerweise darauf hin, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 SchG es erlaubt, den sprachlichen Entwicklungsstand eines Kindes bei der Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Erfolg des Schulbesuchs zu berücksichtigten. Diese Einschätzung können die Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis entkräften, dass gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchG Kinder, die ab dem 01.08.2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwartet werden kann, deren Förderbedarf aber vor allem darauf beruht, dass sie die deutsche Sprache als Zweitsprache nicht im erforderlichen Maße erworben haben, keine Juniorklasse besuchen müssen. Denn die Antragsteller gehen schon darüber hinweg, dass für diese Kinder nicht etwa der sofortige Besuch der 1. Grundschulklasse, sondern der Besuch einer Vorbereitungsklasse zum Erwerb der deutschen Sprache vorgesehen ist (vgl. LT-Drs. 17/7885, S. 61). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der im Bundesgebiet geborene Antragsteller zu 1 überhaupt zu der von § 74 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 SchG erfassten Gruppe von Kindern - anvisiert sind hier vor allem neu zugewanderte Kinder (vgl. § 4 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze zur Sprachbildung und Sprachförderung vom 25.11.2025) - gehören würde, deren verzögerte Sprachentwicklung lediglich durch den Erwerb von Deutsch als Zweitsprache zu erklären ist (vgl. hierzu LT-Drs. 17/7885, S. 61). Ungeachtet dessen, dass die zitierten Normen noch keine Anwendung finden, stützen sie auch nicht die Einschätzung der Antragsteller, dass fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache bei anderer Herkunftssprache eine Zurückstellung vom Schulbesuch grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Denn auch der Besuch der Juniorklasse ist nach der Gesetzesbegründung für Kinder vorgesehen, deren sprachlicher Entwicklungsstand sie daran hindert, erfolgreich am Unterricht der ersten Grundschulklasse teilzunehmen, soweit dies in einem Förderbedarf aufgrund des geistigen Entwicklungsstandes bedingt ist (vgl. LT-Drs. 17/7885, S. 60, 61). Nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung darzulegen, ist zudem der Verweis der Antragsteller auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 (- 2 ME 101/25 -, juris). Denn diesem Beschluss lag ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem der Schulleiter im Einzelfall von einem erfolgreichen Schulbesuch eines Kindes trotz bestehender Sprachentwicklungsstörung ausgegangen ist.

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(4) Schließlich legen die Antragsteller auch mit dem Verweis darauf, dass nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Leistungsbeurteilung in Grundschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (LeistungsbeurteilungsVO GS) vom 19.04.2016 für die Klasse 1 und 2 anstelle eines Jahrgangszeugnisses ein Schulbericht zu erstellen sei, der sich an den Möglichkeiten des einzelnen Schülers und nicht an den Leistungen der Mitschüler orientiere, keine Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung dar. Denn § 2 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO GS definiert entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 1 SchG relevanten Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule wird teilnehmen können. Die Regelung dient dazu, die Stärken und Schwächen eines Schülers bezogen auf den Arbeitsbereich, den Verhaltensbereich und den Lernbereich, auch zum Lernstand in einzelnen Fächern, in den ersten zwei Schuljahren einzuordnen und greift insofern erst, nachdem abgeklärt ist, dass dem einzelnen Kind nach seinem Entwicklungsstand die Teilnahme am Unterricht grundsätzlich erfolgreich möglich ist. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht beurteilungsfehlerhaft sei, hinsichtlich der Prognoseentscheidung auf den in der ersten Klasse zu absolvierenden Unterrichtsstoff abzustellen, entkräften die Antragsteller insofern nicht.

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cc) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Schule bzw. das Regierungspräsidium das Ermessen hinsichtlich der Zurückstellung vom Schulbesuch fehlerfrei ausgeübt haben. Das Regierungspräsidium ist als Widerspruchs- und Fachaufsichtsbehörde zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsakts und insofern auch zur Ergänzung von Ermessenserwägungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Entgegen der Argumentation der Antragsteller ist nicht erkennbar, dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Denn aus dem Schriftsatz des Regierungspräsidiums vom 04.11.2025 wird deutlich, dass dem Regierungspräsidium bewusst war, dass bei der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines schulischen Misserfolgs nach der Prognoseentscheidung ein Ermessen hinsichtlich der Zurückstellung besteht. Die Erwägung des Regierungspräsidiums, der Zurückstellung vom Schulbesuch aufgrund der eindeutigen Prognose über den Misserfolg der schulischen Leistung des Antragstellers zu 1 den Vorzug zu geben, ist nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vortrag, in Einzelfällen könne trotz Misserfolgsprognose eine Einschulung angezeigt sein, z. B. wegen der hohen Motivation des Kindes, des fortgeschrittenen Alters des Kindes oder der Beziehung zu Gleichaltrigen, legen die Antragsteller keinen Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs, einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensfehlgebrauchs dar. Insbesondere ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, dass die Entscheidung des Regierungspräsidiums unverhältnismäßig wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller zu 1 - trotz seiner hohen Motivation und seines bei Schulbeginn etwas höheren Alters - ohne entsprechende Vorläuferfertigkeiten vom Unterricht der 1. Grundschulklasse profitieren können sollte, worauf das Regierungspräsidium im Schriftsatz vom 13.01.2026 auch hinweist. Sofern die Antragsteller mit dem Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention in den Raum stellen, dass das Kindeswohl im Rahmen der Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt worden sei, lassen sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts außer Acht, aus denen sich ergibt, dass die Zurückstellung vom Schulbesuch der 1. Grundschulklasse und einer Förderklasse gerade dem Kindeswohl dient und zwar insofern, als das betroffene Kind vor einer ständigen Überforderungssituation, vor Misserfolgserlebnissen und daraus resultierenden langfristigen Lernschwierigkeiten geschützt werden soll (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 12.09.2022 - B 3 E 22.833 -, juris Rn. 33; VG Braunschweig, Urteil vom 15.05.2003 - 6 A 11/03 -, juris Rn. 32).

52

c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ist ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. Zwar ist der Sofortvollzug regelmäßig nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.10.2025 - 1 B 140/25 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). Es ist indes anerkannt, dass sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen kann, wenn sich aus diesen zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergibt. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, ist aber keineswegs auf diesen Rechtsbereich beschränkt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2024 - 6 B 1288/23 -, juris Rn. 12). So liegt es auch hier. Das besonderer Vollzugsinteresse deckt sich mit dem Zweck der Zurückstellung vom Schulbesuch, der anknüpfend an die Ausführungen des Verwaltungsgericht darin besteht, das noch nicht schulfähige Kind vor der durch die Teilnahme am Schulunterricht drohenden ständigen Überforderung, den zu erwartenden Misserfolgserlebnissen sowie den aus Lernschwierigkeiten am Schulanfang resultierenden negativen Langzeitwirkungen zu schützen und ihm Zeit zu geben, die für den erfolgreichen Schulbesuch erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln. Zudem soll mit der Zurückstellung erreicht werden, dass der Unterrichtsbetrieb nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt wird (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 12.09.2022 - B 3 E 22.833 -, juris Rn. 33; VG Braunschweig, Urteil vom 15.05.2003 - 6 A 11/03 -, juris Rn. 32). Aus dem Zweck der Zurückstellung vom Schulbesuch ergibt sich auch die Dringlichkeit der Vollziehung, da durch diese insbesondere die für den Antragsteller zu 1 mit der Einschulung vor Schulreife einhergehenden negativen Folgen abgewendet werden sollen. Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Antragsteller zu 1 sich seit Anfang Oktober 2025 problemlos in die erste Klasse der Waldorfschule einfüge und insofern mit einer Überforderung der Lehrer und Nachteilen für andere Schüler durch seine Teilnahme am Unterricht nicht zu rechnen sei, legen sie damit nicht dar, dass die Zurückstellung und insofern auch die Anordnung des Sofortvollzugs nicht notwendig waren. Denn im Rahmen dieser Argumentation unterstellen die Antragsteller die erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers zu 1 am Unterricht der 1. Grundschulklasse und gehen insofern darüber hinweg, dass aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden, deutlich negativen Prognose mit einem Misserfolg und einer Überforderung des Antragstellers zu 1 gerechnet werden muss. Soweit die Antragsteller auf das Recht des Antragstellers zu 1 auf eine seiner Entwicklung angepasste Bildung verweisen, ist zu berücksichtigen, dass bei Zurückstellung des Antragstellers zu 1 entgegen der Ansicht der Antragsteller die Bildungschancen eines Jahres nicht vergeben sind. Vielmehr war für ihn ein Platz in der Förderklasse vorgesehen, wodurch seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf Bildung Rechnung getragen worden wäre.

53

C. Da der Hauptantrag zulässig ist, ist über den Hilfsantrag, der bedingt für die Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellt worden ist, nicht zu entscheiden.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

55

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.3 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen.

56

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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