Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 776/24
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage – 2 K 1769/22.F – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO,
die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 2 K 1769/22.F) anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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1. Der Antragsteller, ein am … 1980 geborener indischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 29. Februar 2016 gemeinsam mit seiner spanischen Ehefrau, die er am 27. Februar 2016 in Dänemark geehelicht hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 30. März 2016 wurde ihm am 31. März 2016 als Angehöriger einer Unionsbürgerin eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU mit Gültigkeit bis zum 30. März 2021 ausgestellt. Ein gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Scheinehe eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Az.: …) wurde am 5. Februar 2019 mangels Tatverdachts eingestellt. Am 23. August 2019 wurde die Ehefrau von Amts wegen mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Zu einer Wiederanmeldung im Bundesgebiet ist es seitdem nicht gekommen. Am 6. November 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: …) vom 25. Juni 2021, rechtskräftig seit 26. Oktober 2021, wurde die Ehe des Antragstellers und seiner spanischen Frau geschieden. Mit Verfügung vom 25. November 2022 stellte die Antragsgegnerin den Verlust eines abgeleiteten Rechts auf Freizügigkeit für den Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU fest, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte ab und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise innerhalb der ihm gesetzten Frist die Abschiebung in die Republik Indien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Der Antragsteller änderte daraufhin am 13. Dezember 2022 die bereits mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 erhobene Untätigkeitsklage – 2 K 1769/22.F – auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte in eine Anfechtungsklage gegen die Verlustfeststellung sowie Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU unter Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2022, hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. November 2023 die Klage abgewiesen. Der von dem Antragsteller hiergegen am 23. November 2023 eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter dem Az.: 3 A 1736/23.Z beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Infolge der Ablehnung der Verlängerung der ihm erteilten Duldung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2024 den Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO gestellt.
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2. Der Antrag ist gemäß § 80b Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, soweit er sich auf die Aufhebung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aufgrund der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU vom 25. November 2022 bezieht. Soweit sich der Antrag auch auf die beantragte Verpflichtung zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte-EU, hilfsweise zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erstreckt, ist der Antrag unzulässig.
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Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Klage wie hier im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 2 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortbesteht. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dabei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO angeordnet werden (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 10 ZB 12.1138 -, juris Rn. 9). Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn der nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende Wegfall der aufschiebenden Wirkung rückgängig gemacht werden soll. Für alle anderen Fälle der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die nicht die Rückgängigmachung des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung betreffen, richtet sich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. § 80 Abs. 7 VwGO (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. August 2018 - 7 MS 54/18 -, juris Rn. 4). Der Antrag ist nicht fristgebunden. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3/19 -, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 5).
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In Bezug auf die begehrte Aufhebung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist der Antrag statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Klage insoweit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete. Mit der wirksamen Bekanntgabe der Feststellungsentscheidung entsteht zwar nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU grundsätzlich die Ausreisepflicht der Betroffenen. Die Klage entfaltet jedoch nach wie vor aufschiebende Wirkung, da § 84 Abs. 1 AufenthG im Bereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU keine Anwendung findet (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU). Diese aufschiebende Wirkung der Klage endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7. Januar 2024, da die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2023, zugestellt am 7. November 2023, am 7. Januar 2024 abgelaufen ist. Da es sich bei dem 7. Januar 2024 um einen Sonntag handelte, endete die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO bis zum nächsten Werktag verlängerte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Ablauf des 8. Januar 2024.
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Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU richtet, ist er nicht statthaft, da die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU, die nicht vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurde (zu Altfällen siehe Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 65 ff.), als Bescheinigung lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt, mithin kein Verwaltungsakt ist (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 61; vgl. BT-Drs. 17/10746, Seite 11). Mangels Verwaltungsaktcharakters besteht kein Raum für einen Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ebenfalls nicht statthaft ist der Antrag, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung richtet, da die Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte.
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3. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – nicht begründet.
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- <p>Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 -, juris Rn. 18 und vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 3 MR 1/17 -, juris Rn. 3). Die danach gebotene Interessenabwägung, die sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Verfahrens der Hauptsache ausrichtet, geht zulasten des Antragstellers aus. Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2022 getroffene Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO als eilbedürftig.
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Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist erwerben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen regelmäßig ein Daueraufenthaltsrecht und die Möglichkeit einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 10).
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Diese Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung liegen im für die rechtliche Beurteilung der Verlustfeststellung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 9) vor.
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a) Der Antragsteller hat kein aus der Ehe mit einer Unionsbürgerin abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, da er nach der Scheidung seiner Ehe mit der spanischen Staatsangehörigen durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2021 (Az.: …), rechtskräftig seit dem 26. Oktober 2021, kein Ehegatte und damit kein Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift mehr ist.
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b) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein eigenständiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Nach dieser Norm behalten Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllen und wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Wird die Ehe nach einem Wegzug geschieden, kann der drittstaatsangehörige Ehegatte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. UAbs. 1 a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 S. 77 (nachfolgend: Richtlinie 2004/38/EG) nur dann erlangen, wenn der Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, bei Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens für den Unionsbürger Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG ist.
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Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Antragstellers ist hiernach mit dem Wegzug seiner Ehefrau spätestens im August 2019 erloschen, da diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte das Bundesgebiet dauerhaft und endgültig verlassen hat. Damit war Deutschland für die Ehefrau des Antragstellers als Unionsbürgerin nicht mehr Aufnahmestaat im Sinne des Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 21 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 - Rn. 58 ff.). Da beim Wegzug der Ehefrau auch noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet war, konnte das Aufenthaltsrecht des Antragstellers seinerzeit auch nicht über § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU i. V. m. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 14).
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c) Der Kläger hat auch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben, da er sich nicht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers fünf Jahre lang mit dem Unionsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
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Zwar ist der Ehegatte eines Unionsbürgers nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Einklang mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG „Familienangehöriger“, wobei der formale Ehegattenbegriff nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich ist, sodass das eheliche Band als nicht aufgelöst angesehen wird, solange dies nicht durch eine zuständige Stelle ausgesprochen worden ist (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C 40/11 -, juris Rn. 58 f). Vorliegend hatte die vor der am 29. Februar 2016 erfolgten Einreise des Antragstellers geschlossene Ehe bis zu der seit 26. Oktober 2021 rechtskräftigen Scheidung – d.h. länger als fünf Jahre – Bestand.
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Der Antragsteller hat sich jedoch nicht – wie von § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG gefordert – fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
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Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 und Vorlagebeschluss vom 13. Juli 2010 - 1 C 14.09 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 27). § 4a FreizügG/EU setzt die Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie 2004/38/EG um. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 -, Ziolkowski und Szeja, juris Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. -, Czop u. a., juris Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C- 529/11 -, Alarape und Tijani, Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 -, Dano, juris Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt unter anderem aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 -, Ziolkowski und Szeja, juris Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 27).
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Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 28). Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und der Einfügung des Wortes "rechtmäßigen" nach dem Wort "ständigen" durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 kommt auch im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Verlustfeststellung nicht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
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Systematisch spricht entscheidend für einen auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz gegenübergestellt hat (BT-Drs. 15/420 Seite 106). Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetzes/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 Seite 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 29). Die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen während eines zusammenhängenden Zeitraumes von fünf Jahren erfüllt worden sein. Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 29).
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Ausgehend von diesen Maßstäben kann sich der Antragsteller daher nicht auf ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU berufen. Denn der Antragssteller konnte ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht von seiner Ehefrau erst nach der Eheschließung in Dänemark am 27. Februar 2016 und der Einreise nach Deutschland erwerben. Dieses Freizügigkeitsrecht endete – wie oben ausgeführt – im August 2019 mit dem endgültigen Wegzug der Ehefrau aus dem Bundesgebiet. Mithin hielt sich der Antragsteller nur etwas mehr als drei Jahre freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet auf.
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d) Der Antragsteller kann auch aus der Freizügigkeitsvermutung keinen Status ableiten, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger und Familienangehörige erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Anders als das Unionsrecht geht das Freizügigkeitsgesetz/EU damit von einer Freizügigkeitsvermutung aus, die Ausländern, die vom Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU erfasst werden, einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt. Der Antragsteller konnte sich aufgrund dieser Freizügigkeitsvermutung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch nach dem Wegzug der Ehefrau bis zu der Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
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Die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts geht damit aber nicht einher.
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Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben zwar Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 17) ist eine Verlustfeststellung – wie bereits ausgeführt – nicht bereits nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die (materiellen) Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Denn die Freizügigkeitsvermutung vermittelt bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur rechtmäßigen Aufenthalt, nicht aber auch Freizügigkeit (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 15). Die Freizügigkeitsvermutung ist mithin eine nationale Verfahrensstellung, die bis zur Klärung des Freizügigkeitssachverhalts verhindert, dass der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger in die Illegalität abrutscht (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 15).
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Der Antragsteller als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, der sich mit dieser von der Einreise im Februar 2016 bis zu ihrem Wegzug aus dem Bundesgebiet im August 2019 nur etwas über drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und nur während dieses Zeitraums die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hat, kann sich hiernach nicht auf ein Daueraufenthaltsrecht berufen.
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e) Der Antragsteller kann auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus der Aufenthaltskarte ableiten.
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Anders als EU-Bürgern, für die sich die Freizügigkeitsvermutung bereits aus der Vorlage eines Passes oder Ausweises ableiten lässt, benötigen drittstaatsangehörige Familienangehörige ein Nachweismittel in Form einer Aufenthaltskarte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, der § 10 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG umsetzt, wird daher freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll.
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Da die dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30. März 2016 am 31. März 2016 ausgestellte Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU mit Gültigkeit bis zum 30. März 2021 nach Maßgabe der obigen Ausführungen nur deklaratorische Wirkung hat, handelt es sich – wie bei der Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts-EU nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 12) – nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HessVwVfG, sondern um eine deklaratorische Bescheinigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 19; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 37 ff.). Aus der Ausstellung der Aufenthaltskarte lassen sich daher keine Rechte ableiten (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 19; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 6 A 817/23.Z -, juris Rn. 16).
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4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterliegt.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 2.500,00 Euro beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 40, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 und Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai /1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen – im Folgenden: Streitwertkatalog 2013.
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Auch wenn sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen des jeweils anzuwendenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wird im vorliegenden Verfahren nicht die aktuelle Version des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. April 2025 beschlossenen Änderungen – im Folgenden: Streitwertkatalog 2025 – zur Bestimmung des Streitwerts herangezogen, die nach Nr. 8.2.1 i. V. m. Nr. 8.1.1. zu einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 3.750,00 Euro führen würden.
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Anders als bei Anträgen und Rechtsmitteln, die ab dem 1. Juli 2025 eingegangen sind, geht der Senat davon aus, dass für die vor dem 1. Juli 2025 eingegangenen Verfahren weiterhin der Streitwertkatalog 2013 für die Berechnung zugrunde zu legen ist. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe – also ab dem 1. Juli 2025 –anhängig gemacht worden sind. Erst mit Bekanntgabe des neuen Streitwertkatalogs am 1. Juli 2025 hat sich die wertmäßige Einstufung des Streitgegenstandes geändert, sodass er für Anträge und Rechtsmittelverfahren erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 9. September 2025 - 6 E 51/25 -, juris Rn. 3).
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Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dabei richtet sich der Wert des Streitgegenstands nach einem objektiv angemessenen Wert, mithin nicht nach dem in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzten Streitwert, da dieser vom objektiv angemessenen Streitwert abweichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. August 2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2025 - 6 Bs 96/25 -, juris Rn. 11). Objektiv angemessen ist der Streitwert, der unter Zugrundelegung des Eingangs des Verfahrens beim jeweiligen Gericht für angemessen erachtet wurde. Die Bewertung des Streitgegenstandes bei Eingang des Verfahrens auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung am 22. April 2024 erfolgte unter Heranziehung der Vorgaben des Streitwertkatalogs 2013. Diese Wertfestlegung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass sich die Grundlage für die wertmäßige Einschätzung des Streitwerts infolge der Einführung des Streitwertkatalogs 2025 nachträglich ändert. Eine höhere Bewertung des unveränderten Streitgegenstands ist nämlich nur zu rechtfertigen, wenn Erkenntnisquellen für die Wertberechnung nach dem maßgeblichen Stichtag bekannt geworden sind (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 40 Rn. 1, beck-online; Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, GKG § 40 Rn. 13, beck-online). Allein eine neue Einschätzung des Werts des Streitgegenstandes durch die Einführung des Streitwertkatalogs 2025 ist indes keine neue Erkenntnisquelle, die eine abweichende Wertfestsetzung rechtfertigen kann, sondern lediglich ein rechtlich unverbindlicher Vorschlag, mit dem zukünftig eine Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung erreicht werden soll.
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Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen bei der Wertermittlung durch Heranziehung des Streitwertkatalogs 2013 keine maßgebliche Rolle, zumal § 40 GKG dem Rechtsmittelführer keinen Vertrauensschutz vermittelt, sondern ausschließlich zu dem Zweck eingeführt wurde, eine Vereinfachung der Wertberechnung zu ermöglichen (BT-Drs. 15/1971, Seite 154 und 12/6962, Seite 62 für die fast gleichlautende Vorgängervorschrift des § 15 GKG a. F.), und § 71 GKG nur gesetzliche Änderungen erfasst.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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