Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 2782/25
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin zu 2), ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Duldung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erteilen, wird verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2025 – 2 L 6435/25.F – zurückgewiesen. </p>
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt
ass="doc">Gründe
I.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, bis zum bestandskräftigen Abschluss des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 3) gerichteten Verfahrens nicht abgeschoben zu werden.
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- 2
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind Eheleute und Eltern von vier Kindern, wobei die beiden jüngeren Kinder – die Antragsteller zu 3) und zu 4) – im Bundesgebiet geboren sind. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) reisten am 7. September 2010 gemeinsam mit ihrer seinerzeit minderjährigen Tochter W. B. (alias T. D.), geboren am … 2006, und ihrem seinerzeit minderjährigen Sohn E. B. (alias U. D.), geboren am … 2007, in das Bundesgebiet ein. Hinsichtlich des inzwischen volljährigen Sohnes E. B. ist unter Aktenzeichen 3 B 2792/25 ein weiteres Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
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Am 5. Oktober 2010 stellten die Antragsteller zu 1) und 2) für sich und ihre beiden erstgeborenen Kinder einen Asylantrag. Sie gaben an, dass sie irakische Staatsangehörige seien und ihr Familienname D. laute. Nachdem eine Sprach- und Textanalyse der Angaben des Antragstellers zu 1) ergeben hatte, dass die Familie mit Sicherheit aus einem der Nachfolgestaaten der Sowjetunion stamme, die sich unter der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammengeschlossen habe, und eine Herkunft der Familie aus dem Irak ausgeschlossen werden könne, änderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Staatsangehörigkeit der Familie auf den Status „ungeklärt“.
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Mit Bescheid vom 18. März 2011 (Blatt 50 BA) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlagen. Es stellte ferner fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlagen, und forderte die Antragsteller zu 1) und 2) sowie die mit ihnen eingereisten, inzwischen volljährigen Kinder zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat an.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller zu 1) und zu 2) am 7. April 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Ihren zusätzlich gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2011 ab und wies auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 80 AsylG hin.
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Am 22. September 2011 wurde der Antragsteller zu 3) und am 19. Mai 2013 der Antragsteller zu 4) im Bundesgebiet geboren. Das Bundesamt lehnte auch die Asylanträge der Antragsteller zu 3) und zu 4) jeweils mit Bescheid vom 2. September 2013 als offensichtlich unbegründet ab und drohte im Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Die Bescheide sind seit dem 24. September 2013 bestandskräftig.
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In den folgenden Jahren wurden die Antragsteller aufgrund ihrer ungeklärten Identität im Bundesgebiet geduldet.
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Nachdem durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancenaufenthaltsgesetz) vom 21. Dezember 2022 mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 die Neuregelung des § 104c AufenthG für Langzeitgeduldete eingeführt worden war (BGBl. 2022 I 2847), beantragten die Antragsteller am 16. Februar 2023 über ihren früheren Bevollmächtigten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG. Mit Schriftsatz vom 9. November 2023 teilten die Antragsteller mit, sie seien armenische Staatsangehörige mit jesidischer Volkszugehörigkeit.
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Mit Bescheid vom 14. März 2024 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG ab. Von dem Erlass einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sah der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt aufgrund der in den Bescheiden des Bundesamtes vom 18. März 2011 und vom 2. September 2013 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ausdrücklich ab.
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Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 erhoben die Antragsteller Klage – 2 K 1331/24.F –, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2024 und die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf Grundlage von § 104c AufenthG, hilfsweise auf einer anderen Grundlage nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Gleichzeitig stellten sie einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung der Abschiebung aufzugeben. Für die Verfahren beantragten sei jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 – 2 L 1329/25.F – lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 80 AsylG ab. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 – 2 K 1331/24.F – lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wird beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 D 2034/24 geführt.
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Mit Urteil vom 22. November 2024 – 2 K 1331/24.F – wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Die Antragsteller reichten gegen dieses, ihnen am 24. Januar 2025 zugestellte Urteil (vgl. Empfangsbekenntnis, Blatt 189.C – 3 A 389/25.Z) am 23. Februar 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein, den sie zugleich begründeten. Das Zulassungsverfahren wird beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 A 389/25.Z geführt.
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Die Antragsteller zu 1) und 2), die von dem Antragsgegner mehrfach zur Vorlage eines Identitätsnachweises aufgefordert worden waren, reichten zwischenzeitlich beim Antragsgegner gültige armenische Nationalpässe ein, nicht aber Pässe für die Antragsteller zu 3) und zu 4).
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 legten die Antragsteller beim Hessischen Landtag eine Petition mit dem Antrag auf ein Bleiberecht nach den §§ 25a, 25b AufenthG ein. Aufgrund dieser Petition wurde eine für den 23. Juli 2025 vorgesehene Abschiebung der Antragsteller kurzfristig storniert.
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Der Antragsgegner verlängerte die an die Antragsteller erteilten Duldungen, um dem Antragsteller zu 3) letztmalig die Gelegenheit einzuräumen, einen gültigen Nationalpass vorzulegen (vgl. Blatt 1941 BA Antragsteller zu 1). Im Rahmen der Vorsprache am 25. August 2025 wurde kein Pass für ihn vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 28. August 2025, eingegangen beim Antragsgegner am 4. September 2025, beantragten die Antragsteller zu 1) und 2) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für ihren Sohn R. – den Antragsteller zu 3) – und stellten einen Hilfsantrag aus allen rechtlichen Gründen. Ferner beantragten sie für sich und die Antragsteller zu 3) und zu 4) eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bis zur Entscheidung in dieser Sache. Im Rahmen ihrer Anhörung teilten die Antragsteller über ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. September 2025 mit, der Antragsteller zu 3) habe nunmehr das 14. Lebensjahr vollendet und sei antragsberechtigt. Sie hätten für ihn die Ausstellung eines Ausweisersatzes und eines Reiseausweises für Ausländer beantragt. Die Passbeschaffung sei aufgrund der Prüfung der Wehrdienstmusterung gegenwärtig nicht möglich. Es werde stillschweigend um eine Fristverlängerung zur Passvorlage bis Ende November 2025 gebeten.
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In der Sitzung des Petitionsausschusses vom 10. September 2025 wurde die Petition der Antragsteller abgelehnt (vgl. Petitionsbescheid vom 6. November 2025, Blatt 2497 eBA). Die Duldungen waren zuletzt bis zum 25. September 2025 gültig. Eine für den 25. September 2025 geplante Abschiebung der Familie durch das Regierungspräsidium Darmstadt konnte nicht vollzogen werden.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2025 (Blatt 2155 eBA) stellten die Antragstellerin zu 2) und ihr (volljähriger) Sohn E. beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag nach § 123 VwGO mit dem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort einzustellen und ihnen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Antragsverfahren des minderjährigen Sohnes bzw. Bruders R. über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG eine Verfahrensduldung auszustellen – 2 L 4765/25.F –. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 teilte die Bevollmächtigte dem Verwaltungsgericht mit, dass inzwischen ein gültiger Reisepass für den Antragsteller zu 3) ausgestellt worden sei, der sich jedoch noch in Armenien bei dem dort beauftragten Rechtsanwalt befinde.
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Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 2 L 4765/25.F – lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zu 2) und des Sohnes E. ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung in Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Sohnes bzw. Bruders R. glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage, ob das minderjährige Kind bzw. der Bruder R. die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG erfülle, fehle es am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht), da die Antragsteller für das Kind bzw. den Bruder R. keinen gültigen Pass vorgelegt und hinreichende Bemühungen zur Passbeschaffung bzw. eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht dargelegt hätten. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 2) mit ihrem Sohn E. Beschwerde eingelegt, die beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 B 2286/25 anhängig ist.
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Die Bevollmächtigte der Antragsteller teilte mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 mit, dass die Pässe der Antragsteller zu 3) und zu 4) nunmehr im Original vorliegen würden, und fügte die Kopien der Pässe bei.
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Mit Schreiben vom 18. November 2025 forderte die Bevollmächtigte der Antragsteller den Antragsgegner auf, Duldungsbescheinigungen auszustellen. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2025 bat die Bevollmächtigte um Sachstandsmitteilung. Sie wies darauf hin, dass die Pässe der Antragsteller vorgelegt werden können, und bat um einen Termin zur Vorsprache.
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Mit Bescheid vom 24. November 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 und 2 AufenthG für den Antragsteller zu 3) (Ziffer 1) sowie den Hilfsantrag, dem Antragsteller zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Grundlage des Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG zu erteilen (Ziffer 2), ab. Ferner lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes für den Antragsteller zu 3) nach § 48 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 55 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung – AufenthV – (Ziffer 3) und den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für den Antragsteller zu 3) nach § 5 Abs. 1 AufenthV ab (Ziffer 4). Des Weiteren lehnte er den Antrag auf Ausstellung von Verfahrensduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Antragsteller ab (Ziffer 5) und stellte fest, dass die Antragsteller aufgrund der Bescheide des Bundesamtes vom 18. März 2011 und 2. September 2014 weiterhin nach § 50 AufenthG ausreisepflichtig seien (Ziffer 6). Gleichzeitig setzte der Antragsgegner den Antragstellern nach § 50 Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG eine Frist von sieben Tagen, bis zum 1. Dezember 2025, um ihrer Ausreisepflicht nachzukommen (Ziffer 7) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Zugleich stellte der Antragsgegner fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragsteller entgegenstünden (Ziffer 9). Für den Fall der Abschiebung wegen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung ordnete der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab der erfolgten Abschiebung an (Ziffer 11 und 12). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller zu 3) habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG, da er seit dem 26. September 2025 nicht mehr im Besitz einer Duldung sei und sein Aufenthalt auch nicht gestattet oder erlaubt sei. Der Antragsteller zu 3) sei auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, da sein Antrag am 14. März 2024 abgelehnt worden sei. Auch erfülle er nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 lediglich eine nicht beglaubigte Kopie des armenischen Nationalpasses und nicht das Original vorgelegt worden sei. Ein anderer Aufenthaltstitel komme unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht. Entsprechend seien auch die Anträge auf Ausstellung von Verfahrensduldungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG für die Antragsteller abzulehnen.
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Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. November 2025, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 1. Dezember 2025, Klage erhoben – 2 K 6438/25.F –, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2025 dem Antragsteller zu 3) und dem Antragsteller zu 4) jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise aus allen rechtlichen Gründen, zu erteilen und den Antragstellern zu 1) und zu 2) eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus humanitären Gründen und zur Wahrung der Familieneinheit auszustellen. Gleichzeitig haben die Antragsteller einen Eilantrag gestellt – 2 L 6435/25.F –, mit dem sie wörtlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten beantragten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG für die Antragsteller zu 3) und zu 4) hätten bereits mit der Information über das Vorliegen der Originalpässe und der Übersendung der Kopien am 27. Oktober 2025 und damit vor der behördlichen Entscheidung vorgelegen. Eine geringe Unterbrechung des geduldeten Aufenthaltes sei rechtlich unerheblich.
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 2 L 6435/25.F – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Verfahrensduldung scheide grundsätzlich aus, wenn wie im Fall der Antragsteller keine gesetzliche Fiktionswirkung greife. Inwieweit zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise die Erteilung einer Verfahrensduldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens in Betracht komme, bedürfe keiner Entscheidung, da ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für keinen der Antragsteller ersichtlich sei. Insbesondere habe der Antragsteller zu 3) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG, da er weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder noch seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sei. Während aufgrund der früheren Fassung des § 25a AufenthG („geduldeter Ausländer“) das Vorliegen von materiellen Duldungsgründen für ausreichend erachtet worden sei, sei nach der Neuformulierung durch das Chancenaufenthaltsgesetz der Besitz einer Duldung erforderlich, was für das Erfordernis der tatsächlichen Erteilung einer Duldung spreche. Unabhängig davon habe der Antragsteller zu 3) aber auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Entsprechendes gelte für den Antragsteller zu 4), wobei es insoweit bereits an dem erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fehle.
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Gegen diesen Beschluss, der den Antragstellern am 4. Dezember 2025 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 8. Dezember 2025 eingegangen, Beschwerde erhoben, die mit gleichem Schriftsatz begründet worden ist. Die Antragsteller wenden gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen ein, dass die Entscheidung ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletze. Die Antragsteller zu 3) und zu 4) seien faktische Inländer, da sie im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen seien und keinen Bezug zum Herkunftsstaat Armenien hätten. Sie hätten auch einen materiellen Anspruch auf Erteilung von Duldungen, da die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG spätestens mit der Ankündigung der tatsächlichen Vorlage der Pässe am 27. November 2025 vorgelegen hätten.
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Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2025, Aktenzeichen 2 L 6435/25, aufzuheben;
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 24. November 2025 anzuordnen, soweit darin ihre Abschiebung angedroht wird;
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1) und zu 2) jeweils eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen und den Antragstellern zu 3) und zu 4) eine Verfahrensduldung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Aufenthaltstitel zu erteilen;
weiter hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern zu 3) und zu 4) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen;
äußerst hilfsweise festzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen werden dürfen.
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Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 haben die Antragsteller Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren 2 L 6435/25.F eingelegt. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 D 2820/25 geführt.
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II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 30
1. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und nicht gemäß § 80 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz - BGBl. I Nr. 54) ausgeschlossen.
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Nach der Neuformulierung des § 80 AsylG ist die Beschwerde zwar nicht mehr nur bei Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (erste Alternative), sondern auch bei Entscheidungen „über ausländerrechtliche Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (§ 34) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ (zweite Alternative) ausgeschlossen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 3 B 1689/24 -, juris) klargestellt hat, erstreckt sich der neu gefasste Beschwerdeausschluss auch auf einstweilige Aussetzungen der Abschiebung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens, wenn die Grundlage der Vollstreckung eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung ist. Dies entspricht inzwischen der herrschenden Auffassung der Obergerichte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. April 2024 - 11 S 552/24 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. November 2024 - 12 S 1821/24 -, juris Rn. 6 ff. unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661-, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526 -, juris Rn. 20 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses vom 19. März 2024 - 10 CE 24.374 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 8 ff.).
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Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich jedoch nicht gegen den drohenden Vollzug aus einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, sondern wendet sich gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2025 unter Ziffer 9 erlassene Abschiebungsandrohung. Bei dieser Abschiebungsandrohung handelt es sich schon nach ihrer äußeren Form um eine eigenständige Abschiebungsandrohung und nicht nur um einen Hinweis auf die bereits zuvor in den Bescheiden vom 18. März 2011 und vom 2. September 2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Nebeneinander einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes und einer – zeitlich nachfolgenden – Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde zwar grundsätzlich die zeitlich erste Abschiebungsandrohung des Bundesamtes Grundlage der Vollstreckung mit der Folge, dass der Beschwerdeausschluss greift (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2025 - 3 B 891/25 -, unveröffentlicht). Voraussetzung ist jedoch, dass beide Abschiebungsandrohungen wirksam und vollstreckbar sind.
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Vorliegend fehlt es jedoch an der Vollstreckbarkeit der zeitlich ersten Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Das Bundesamt, das im Fall der Ablehnung eines Asylantrags im Asylverfahren gemäß § 34 Abs. 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zuständig ist, hat in seiner Abschiebungsandrohung entgegen § 59 Abs. 2 AufenthG keinen konkreten Zielstaat der Abschiebung benannt, sondern die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht.
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Damit fehlt es vorliegend an einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie). Denn die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Antragsteller bewusst ohne Zielstaatsbestimmung erlassen worden. Die darin enthaltene Angabe eines nicht bekannten „Herkunftsstaats" entfaltet, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats, keinen Regelungscharakter. Sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar; Rechtsfolgen ergeben sich hieraus nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, juris Rn. 14). Damit erfüllt sie jedoch nicht alle konstitutiven Merkmale einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie ist unter einer Rückkehrentscheidung nämlich "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird", zu verstehen. Rückkehrverpflichtung bedeutet nach Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird, zurückkehren muss. Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt. Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46 und Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 99; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 131).
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Insoweit führen die unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu einer Neubewertung der Auswirkungen des Fehlens eines konkreten Zielstaats in der Abschiebungsandrohung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat vor der Abschiebung ausdrücklich durch die Benennung eines konkreten Zielstaats ergänzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, juris Rn. 13 f.), ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie überholt. Vielmehr wird erst mit der Konkretisierung des Zielstaats der Abschiebung eine Rückführungsentscheidung, d. h. eine vollstreckbare Abschiebungsandrohung, erlassen. Zusätzlich zum Neuerlass der (vollstreckbaren) Abschiebungsandrohung unter Benennung des Zielstaates bedarf es regelmäßig einer ausdrücklichen Feststellung, dass bezogen auf den nunmehr bezeichneten Staat keine Abschiebungsverbote vorliegen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 -, juris Rn. 8).
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Der Antragsgegner hat diese Problematik erkannt und mit Bescheid vom 24. November 2025 unter Ziffer 9 erstmalig eine konkretisierte Abschiebungsandrohung erlassen und aufgrund der zwischenzeitlichen Klärung der Identität der Antragsteller Armenien als Herkunftsstaat und Zielstaat der Abschiebung benannt, ergänzt um die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Für die innerstaatliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die Ergänzung des Zielstaates spricht der Umstand, dass das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde und kein Asylfolgeverfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 -, noch unveröffentlicht; vgl. Pressemitteilung Nr. 88/2025 vom 20. November 2025).
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Da sich nach alledem die Beschwerde ausschließlich gegen diese zweite, eigenständige Abschiebungsandrohung des Antragsgegners richtet, die vorliegend allein als Grundlage der Vollstreckung dienen kann, ist die Beschwerde statthaft und nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen.
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2. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
- 41
Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6).
- 42
b) Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in Bezug auf die – mit dem Hauptantrag – verfolgte Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid vom 24. November 2025 unter Ziffer 9 enthaltene Abschiebungsandrohung.
- 43
Der Hauptantrag gegen die – nach Maßgabe der obigen Ausführungen eigenständige – Abschiebungsandrohung des Antragsgegners ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO). Die Antragsteller haben aber keine spezifisch gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Einwendungen vorgetragen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die minderjährigen Antragsteller zu 3) und zu 4) im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen, mithin „faktische Inländer“ seien kann dem Beschwerdevorbringen jedoch entnommen werden, dass familiäre Belange und Belange des Kindeswohls der Abschiebung entgegengehalten werden sollen.
44.
Seit der Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12 des Rückführungsverbesserungsgesetzes setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung voraus, dass der Abschiebung weder das Wohl des Kindes, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen entgegenstehen. Die Neufassung dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat mit Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG geregelten Belange des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwingend verpflichtet ist, „vor“ Erlass einer gegen einen Minderjährigen gerichteten Rückkehrentscheidung eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen, und es nicht ausreicht, den Ausländer auf ein nachgelagertes Aussetzungsverfahren vor der Ausländerbehörde zu verweisen (Senatsbeschluss vom 18. März 2024 -, 3 B 1784/23 -, juris Rn. 24; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 28). Dabei hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen ein Minderjähriger sich gegen eine drohende Abschiebung wendet, sondern die Prüfung von Duldungsgründen ausdrücklich auch auf einen Elternteil erstreckt, der sich – wie im vorliegenden Fall – auf das Wohl seines minderjährigen Kindes berief (Senatsbeschluss vom 18. März 2024 -, 3 B 1784/23 -, juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A. - C-112/20 -, Rn. 41 ff.). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich aus Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG nicht ableiten lässt, dass das Kindeswohl nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, wenn sie gegen seine Eltern ergeht (Senatsbeschluss vom 18. März 2024 -, 3 B 1784/23 -, juris
n>Rn. 24; EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A. - C-112/20 -, Rn. 33 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. - C-82/16 -, Rn. 107). Anders als Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG spricht Art. 5 Buchst. c RL 2008/115/EG nämlich ausdrücklich davon, dass die Mitgliedstaaten den Gesundheitszustand des „betreffenden Drittstaatsangehörigen“ – also ausschließlich den Gesundheitszustand des Adressaten der Rückkehrentscheidung – in gebührender Weise zu berücksichtigen haben (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 40). Zudem muss das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU (ABl. C 303 vom 12. Dezember 2007, Seite 1 ff.), auf das sich auch ein Elternteil berufen kann, mit Blick auf die in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu beachten, ausgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2024 -, 3 B 1784/23 -, juris Rn. 24>; EuGH, Urteil vom 11. März 2021, M.A., a.a.O., Rn. 41 unter Hinweis auf das Urteil vom 26. März 2019, SM - C-129/18 -, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Der Regelungsgehalt von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erschöpft sich aber auch in der Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Belange und des Gesundheitszustands – sowie in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) – und erfordert gerade keine umfassende Prüfung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Insoweit sind die Vorschriften des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerade nicht mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die einer Abschiebung gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK i. V. m. § 60a AufenthG entgegenstehen können, deckungsgleich (zutreffend VG Hannover, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 1 B 1565/24 -, juris Rn. 26).
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Auch der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris) und der Entstehung des Rückführungsverbesserungsgesetzes kann nicht entnommen werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die abschließend aufgezählten Gründe auf andere tatsächliche und rechtliche Abschiebungshindernisse auszudehnen ist. Vielmehr hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum Rückführungsverbesserungsgesetz (BT-Drs. 20/9453 Seite 44) bekräftigt, dass die Änderung des § 59 AufenthG der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a bis c der Rückführungsrichtlinie diene.
- 47
Vorliegend ist zweifelhaft, ob berücksichtigungsfähige familiäre Belange im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, da der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt wird.
- 48
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auch die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4) ausreisepflichtig, sodass die Ausreise gemeinsam mit den Eltern – den Antragstellern zu 1) und 2) – erfolgen kann und die Antragsteller nicht getrennt werden. Die Abschiebung im Verbund von Eltern und ihren minderjährigen Kindern stellt aber regelmäßig keinen Eingriff in das Familienleben, sondern allein in das Privatleben dar. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens gewährt nicht das Recht zu wählen, in welchem Land das Familienleben fortgesetzt oder erreicht werden soll (EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 47321/99 -, BeckRS 2003, 16362, Rn. 97).
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Ob das Erfordernis der Berücksichtigung familiärer Belange auf den Schutz des Familienlebens beschränkt ist oder ob § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erweiternd zugunsten des Schutzes des Privatlebens ausgelegt werden kann und die Berufung auf die in diesem Zusammenhang entwickelte Figur des „faktischen Inländers“ i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK möglich ist (ablehnend VG Hannover, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 1 B 1565/24 –, Rn. 26, juris zu § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn ein Eingriff in das Privatleben jedenfalls minderjähriger Ausländer unter dem Aspekt des Kindeswohls vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wäre, so steht der lange Aufenthalt im Bundesgebiet der Abschiebung als solcher nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn .19; Beschluss vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24).
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Art. 8 EMRK vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Die Ausländerbehörde ist lediglich verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzustellen. Auch besteht kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls, sondern allein die Pflicht der Staaten und ihrer Behörden, das Wohl der betroffenen Kinder bei einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung ausgewogen und sachgerecht zu bewerten und zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-356/11 und C-357/11 -, juris Rn. 79 - 81 zu Art. 7 GR-Charta, der Art. 8 EMRK entsprechende Garantien enthält).
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ach der Rechtsprechung zum sog. „faktischen Inländers“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 16), auf die die Antragsteller erkennbar Bezug nehmen, kann die Aufenthaltsbeendigung nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Recht auf Privatleben begründen, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug mehr hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Die Merkmale der Verwurzelung und der Entwurzelung müssen kumulativ vorliegen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 33).N
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Zweifelhaft ist, ob sich die Antragsteller zu 3) und 4) auf das Rechtsinstitut des faktischen Inländers berufen können. Nach einer breiten, in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eröffnet, wenn die Verwurzelung auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltshalts schutzwürdig ist und der Ausländer ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 18 A 1478/12 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2014 - 8 LA 192/13 -, juris Rn. 13). Da die Antragsteller zu 3) und zu 4) nie einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besessen haben und die Duldung nur zum Nachweis der Aussetzung der Abschiebung, § 60a Abs. 4 AufenthG dient (Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 4 Rn. 46), aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründen kann, wäre nach dieser Auffassung der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht eröffnet.
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Selbst wenn aber der faktische Voraufenthalt für die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK als ausreichend erachtet wird, so ist der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um ein Legalisierungserfordernis für die Antragsteller zu 3) und zu 4) aus einer Verwurzelung abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass den Antragstellern zu 1) und zu 2) eine soziale und wirtschaftliche Reintegration mit ihren Kindern in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich wäre und es den Antragstellern zu 3) und zu 4) nicht gelingen könnte, mithilfe ihrer Eltern in die Lebensverhältnisse ihres Heimatstaates hineinzuwachsen.
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Der Hauptantrag bleibt nach alledem erfolglos.
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c) Der Hilfsantrag, den Antragstellern zu 3) und zu 4) eine Verfahrensduldung bis zu der bestandskräftigen Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnis und den Antragsstellern zu 1) und 2) eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen, ist – mit Ausnahme des Antrags der Antragstellerin zu 2) zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er aber nicht begründet.
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aa) Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2) steht die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes im Verfahren 3 B 2286/25 entgegen. In diesem Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin zu 2) ihr Begehren, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sofort einzustellen und ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Antragsverfahren des minderjährigen Antragstellers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG eine Verfahrensduldung auszustellen, weiter. Die doppelte Rechtshängigkeit dieses Rechtsschutzbegehrens, steht der Zulässigkeit des Hilfsantrags auf Erteilung einer Duldung bis zum Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an den Antragsteller zu 3) nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Im Übrigen ist der Hilfsantrag hinsichtlich des Antragstellers zu 4) unbegründet.
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bb) Das Verwaltungsgericht stellt in der angegriffenen Entscheidung zutreffend fest, dass Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG – wie im Fall der Antragsteller – nicht vorliegen.
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Wie sich aus der Systematik der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung ergibt, hat ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, nicht stets einen Anspruch auf Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des aufenthaltsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Denn der gesetzgeberischen Differenzierung, wonach die Antragstellung bei der Ausländerbehörde nur in bestimmten Fällen ein fiktives Aufenthaltsrecht auslöst, liegt die Wertung zugrunde, dass grundsätzlich nur in den Fällen des Vorliegens der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus verfolgt werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 6 Bs 5/25 -, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 27. November 2018 -19 CE 17.550 -, juris Rn. 30, OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3, OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6, VGH Mannheim, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 21).
- 60
Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann die Erteilung einer Verfahrensduldung jedoch ausnahmsweise geboten sein, wenn die Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - 3 B 28/25 -, unveröffentlicht; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 -, juris Rn. 17). p>
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- 61
Gründe für die Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ausländerrechtliche Regelung – die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11). Eine solche Regelung ist etwa § 39 AufenthV, der gerade die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglichen soll (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10). Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt eine solche Norm dar, da mit dieser gerade die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland ermöglicht werden soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23n> -, juris Rn. 24 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 16). Des Weiteren werden auch Aufenthaltstitel erfasst, die – wie etwa die §§ 25 Abs. 5, 25a, 25b AufenthG – die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers voraussetzen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - 3 B 28/25 -, unveröffentlicht).
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cc) Mit Blick auf die Antragsteller zu 3) und zu 4) – ist jedoch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG und mithin kein Anspruch auf eine Verfahrensduldung zu erkennen.
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- 64
Soweit die Antragsteller einen Titelerteilungsanspruch in Bezug auf den Antragsteller zu 4) geltend machen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt – nicht ersichtlich, dass der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Behörde gestellt wurde. Überdies hat der im Mai 2013 geborene Antragsteller zu 4) noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht, sodass er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 25a AufenthG, der auf jugendliche Ausländer ab dem 14. Lebensjahr (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) und junge Volljährige (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) begrenzt ist, unterfällt.
- 65
Auch ein Titelerteilungsanspruch nach § 25a AufenthG in Bezug auf den Antragsteller zu 3) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn.23) nicht ersichtlich. Zwar stehen dem Anspruch des Antragstellers zu 3) weder Ausschlussgründe noch die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung „Passpflicht“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) entgegen. Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch festzustellen, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind.
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Ein Regelanspruch des Antragstellers zu 3), der in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25a AufenthG fällt und im August 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG gestellt hat, ist nicht aufgrund des vorangegangenen negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ausgeschlossen, weil gemäß § 25a Abs. 4 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der – grundsätzlich einschlägigen – Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann. Wobei die erfolgte Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 3 des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, BGBl. I Nr. 54) keine Anwendung findet, weil diese nach der gleichzeitig geschaffenen Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 19 AufenthG auf vor dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnte Anträge keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 -, juris Rn. 12). Damit wandelt sich der durch § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eingeräumte Regelanspruch in einen Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 -, juris Rn. 46 zu § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
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Der Regelanspruch ist auch nicht offensichtlich nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Erforderlich ist ein aktives Handeln, da die Abschiebung aufgrund „eigener“ falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund „seiner“ Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt sein muss; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, juris Rn. 16). § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchbricht damit das aufenthaltsrechtliche Prinzip, wonach sich Kinder das Handeln ihrer Eltern zurechnen lassen müssen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, juris Rn. 16). Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, juris Rn. 16).
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Wie die Antragsteller mit ihrer Beschwerde zutreffend geltend machen, kann dem Antragsteller zu 3) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde auch nicht (mehr) die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung „Passpflicht“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) entgegengehalten werden. Nach § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Das Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht ist von der erforderlichen Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zu trennen, da die Passpflicht nicht allein der Identitätsfeststellung dient, sondern auch gewährleistet, dass der Ausländer durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, zurückgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2023 - 2 L 102/20 -, juris Rn. 59). Der Ausländer kommt der Verpflichtung zum Besitz eines Passes auch dann nach, wenn er ihn nicht sofort vorlegen, aber binnen angemessener Frist den Besitz nachweisen kann. Erforderlich ist, dass er den Besitz substantiiert darlegt und die Sachherrschaft über den Pass hat (Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 15. Aufl. 2025, AufenthG § 5 Rn. 21 m. w. N.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das Erfordernis der Passpflicht mit der Mitteilung der Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2025 über das Vorliegen des Originalpasses und der Übersendung der Passkopien unter Aufforderung der Bekanntgabe eines Termins zur Aushändigung der Originalpässe erfüllt hat.
</dd>- 69
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25a AufenthG und damit eines Anspruchs auf Erteilung einer Verfahrensduldung jedoch nicht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, sondern – zu Recht – auf das Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gestützt.
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§ 25a Abs. 1 AufenthG setzt als besondere Erteilungsanforderung unter anderem voraus, dass der Ausländer „seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist“ (Abs. 1 Satz 1) und sich „seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dabei werden grundsätzlich sämtliche Duldungsgründe, einschließlich einer Verfahrensduldung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 17 zu § 25b AufenthG), erfasst.
- 71
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 angesichts des früheren Wortlauts des § 25a AufenthG („geduldeter Ausländer“) anerkannt, dass das Vorliegen materieller Duldungsgründe ausreicht. Angesichts des neuen Wortlauts „im Besitz einer Duldung“ wird jedoch vertreten, dass ein Anspruch aus § 25a Abs. 1 AufenthG nur noch dann in Betracht kommt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung behördlicherseits eine Aussetzung der Abschiebung wirksam verfügt und dem Ausländer eine Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG ausgestellt wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 13 ME 283/22 -, juris Rn. 9; Röcker in Bergmann/Dienelt, § 25a Rn. 11). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre der Antragsteller zu 3) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Duldung gewesen, weil seine Duldung und die ihm ausgestellte Bescheinigung jedenfalls längstens bis zum 25. September 2025 gültig waren.
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Nach anderer Auffassung hat die Ersetzung des Begriffs des geduldeten Ausländers durch den Besitz einer Duldung rein sprachliche Gründe. Die Nichterfüllung des materiellen Duldungsanspruchs dürfe dem Ausländer weiterhin nicht zum Nachteil gereichen, da sich die Behörde andernfalls auf eigenes rechtswidriges Verhalten berufen könne. Eine Änderung sei insoweit eingetreten, als § 25a AufenthG nunmehr verlange, dass der Ausländer seit zwölf Monaten geduldet sein müsse. Es sei aber weiterhin nicht erforderlich, dass der aktuelle Duldungsgrund auf absehbare Zeit fortbestehen müsse (vgl. Röder in BeckOK Migrations- u. Integrationsrecht § 25a AufenthG Rn. 7).
- 73
Welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend, wenn auch ohne nähere Begründung festgestellt hat – kann auch bei Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung kein Anspruch des Antragstellers zu 3) auf Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG und mithin einer Verfahrensduldung erkannt werden. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt – wie nachfolgend ausgeführt wird – jedenfalls das besondere Erteilungserfordernis des seit drei Jahren „ununterbrochen“ geduldeten Aufenthalts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
- 74
Im Zeitpunkt der Entscheidung liegt entgegen § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine ununterbrochene Duldungskette vor. Der Antragsteller zu 3), der längstens bis zum 25. September 2025 durch eine Duldungsbescheinigung formal geduldet war, hat das materielle Erfordernis der Passpflicht erst am 27. Oktober 2025 durch den Hinweis auf das Vorliegen der Originalpässe erfüllt. Insbesondere kann er sich für die Zeit davor nicht auf eine – der Erfüllung der Passpflicht entgegenstehende – Unzumutbarkeit der Passpflicht berufen, da dieser Einwand durch die tatsächliche Vorlage überholt ist. Damit konnte der Antragsteller zu 3) frühestens am 27. Oktober 2025 in die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG hineinwachsen. Damit liegt auch bei einem Abstellen auf die materiellen Voraussetzungen für die Duldung eine Unterbrechung der Duldungskette in dem Zeitraum vom 25. September 2025 bis zum 27. Oktober 2025, d. h. eine Unterbrechung von über einem Monat, vor.
- 75
Eine Unterbrechung der Duldungskette von mehr als einem Monat ist nicht unerheblich und hat keinen Bagatellcharakter (hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 51 zu § 25b AufenthG).
- 76
Eine Unschädlichkeit der Unterbrechung lässt sich auch nicht über § 85 AufenthG begründen. Diese Norm, die bestimmt, dass Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, kann nicht unmittelbar angewandt werden, weil die Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 4 AufenthG) begründet (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 49; Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 109).
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Auch eine analoge Anwendung des § 85 AufenthG (hierzu Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 B 523/22 -, juris Rn. 38 ff.) scheidet jedenfalls im vorliegenden Fall aus, da in dem Zeitraum, der wegen des Fehlens einer Duldung überbrückt werden müsste, konkrete Abschiebungsmaßnahmen ergriffen wurden. Soweit der Senat eine entsprechende Anwendung des § 85 AufenthG auf unterbrochene Duldungszeiträume für möglich erachtet hat, kommt dies allenfalls dann in Betracht, wenn den jeweiligen Duldungen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und der Ausländer trotz Unterbrechung der Duldungskette – z. B. bei verzögerter Antragstellung – mit einer Abschiebung nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2022 -
pan title="">3 B 523/22-, juris ="">Rn. 38). Da im vorliegenden Fall eine für den 25. September 2025 geplante Abschiebung der Familie durch das Regierungspräsidium Darmstadt nicht vollzogen werden konnte, scheidet eine analoge Anwendung aus.- 8">78</dt>
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zu der wortgleichen Voraussetzung eines ununterbrochenen Voraufenthalts in § 25b AufenthG festgestellt, dass ein Rückgriff auf § 85 AufenthG mangels planwidriger Regelungslücke ausscheide. Denn die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG müssten nur „regelmäßig“ vorliegen, sodass die Vorschrift ausreichend Raum belasse, um im Rahmen der Atypik von dem Erfordernis eines ununterbrochenen Aufenthalts abzuweichen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 32 ff.). Zwar steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b AufenthG einer analogen des § 85 AufenthG nicht zwingend entgegen, da § 25a AufenthG – ähnlich wie § 104c AufenthG – keine mit § 25b AufenthG vergleichbare Flexibilität aufweist, und die von dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 25b AufenthG vermisste Regelungslücke im Kontext der strikt ausgestalteten Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht wird (so Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2022 – 3 B 523/22 -, juris Rn. 40). Jedenfalls kurzfristige Unterbrechungen nicht rechtmäßiger (geduldeter) Aufenthaltszeiten werden nach einer verbreiteten Auffassung daher für unschädlich erachtet (vgl. Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 25b Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 24.08 Rn. 20 zu § 102 Abs. 2 AufenthG; Röder in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, AufenthG § 25a Rn. 22; Kluth/Bohley, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht 46. Auflage, Stand 1. Oktober 2025, AufenthG § 25a Rn. 5). In Anlehnung an die Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG, wonach kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten unschädlich sein sollen (BT-Drs. 18/4097 Seite 43), und an die Gesetzesbegründung zu § 104 c AufenthG (BT-Drs. 20/3717 Seite 44), wonach kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, unschädlich sein sollen, werden als kurzfristig Unterbrechungen von bis zu drei Monaten angesehen (Röder in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, AufenthG § 25a Rn. 14; vgl. auch: VG Chemnitz, Urteil vom 18. Mai 2023 - 6 K 1457/22 -, juris Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 3. November 2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 - 54; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils zu § 104c AufenthG).
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Dieser Ansatz kann jedoch nicht überzeugen. Der Wortlaut „ununterbrochen“ geduldet ist eindeutig und schließt grundsätzlich jede Unterbrechung aus. Insoweit ist bereits fraglich, inwieweit angesichts des eindeutigen Wortlauts, der keinerlei Abweichungsmöglichkeit vorsieht, überhaupt eine Auslegungsmöglichkeit unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu vergleichbaren Rechtsvorschriften besteht (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. März 2024 - 19 ZB 23.1280 -, juris Rn. 6 zu § 104c AufenthG). Die Gesetzesbegründung ist nicht geeignet, den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einzuschränken. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang, in den dieser hineingestellt ist, ergibt (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, juris Rn. 56 f.; BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 -, juris Rn. 91 f.; BFH, Urteil vom 19. November 2003 - IX R 67/00 -, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2015 - 5 PB 17.14 -, juris Rn. 7). Der Entstehungsgeschichte kann zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers zwar ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 59 f.; BGH, Urteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12 -, juris Rn.37 jeweils m. w. N.). Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten findet bei der Interpretation aber nur insoweit Berücksichtigung, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 -, juris Rn. 18).
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Die Gesetzesbegründungen zu § 104c AufenthG und zu § 25b AufenthG beziehen sich zudem nur auf die Unterbrechung des physischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Gesetzgeber hat sich gerade nicht dazu geäußert, ob dies auch für Unterbrechungen von Duldungszeiten gelten soll, die den physischen Aufenthalt im Bundesgebiet unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 50; VGH München, Beschluss vom 25. März 2024 – 19 ZB 23.1280 -, juris Rn. 8 zu § 104c AufenthG). Eine analoge Anwendung des § 85 AufenthG hätte zudem zur Folge, dass Unterbrechungen von bis zu einem Jahr und nicht nur von bis zu drei Monaten hinzunehmen wären. Eine so weitgehende Regelung wird aber auch von der Gegenauffassung nicht befürwortet (vgl. Kluth, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht 46. Auflage, Stand 1. Oktober 2025, AufenthG § 25b Rn. 15).
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Selbst wenn aber mit der Gegenauffassung zugunsten der Antragsteller eine Unschädlichkeit kurzzeitiger Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unterstellt würde, so haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG dargelegt. Zwar ist die Erteilung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGB. I 1386) bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlich vorgesehene Regelfall („soll“). Dies gilt jedoch nicht, wenn es – wie vorliegend – um die Überwindung der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da § 25a Abs. 4 AufenthG der Ausländerbehörde insoweit ein offenes Ermessen einräumt. Angesichts des Umstandes, dass es der Familie – wie die Behörde in ihrem Bescheid hervorhebt – seit vielen Jahren bekannt war, dass sie nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, und die Familie wiederholt Gelegenheit eingeräumt worden war, die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG für den Antragsteller zu 3) durch Vorlage des Passes und Erfüllung der auch im Rahmen des § 25a AufenthG erforderlichen allgemeinen Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG herzustellen, liegen tragfähige Ermessensgesichtspunkte vor, die eine Ablehnung rechtfertigen können.
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Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG dürfen zwar Falschangaben und Täuschungen der Eltern dem minderjährigen Ausländer grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Entsprechend sind auch Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten – hier: Erfüllung der Passpflicht – bei der erforderlichen Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf den Falschangaben bzw. der Identitätstäuschung der Eltern beruhen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2023 - 2 L 102/20 -, juris Rn. 75). Demnach ist der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht durch Nichtvorlage der Pässe dem Antragsteller zu 3) während der – fortwirkenden – Täuschung der Eltern nicht zuzurechnen. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben jedoch mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. November 2023 die Täuschung beendet und die armenische Staatsangehörigkeit der Familie preisgegeben. Obwohl die Antragsteller seitdem wiederholt aufgefordert wurden, gültige armenische Pässe für sich und ihre Kinder vorzulegen, sind sie dieser Pflicht mit Blick auf den Antragsteller zu 3) erst am 27. Oktober 2025 nachgekommen. Diese Verzögerung von knapp zwei Jahren, die nicht mehr unmittelbar in der Täuschung bzw. Falschangaben der Eltern begründet liegt, muss sich der Antragsteller zu 3) nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen.
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Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck der §§ 25a, 25b, 104c AufenthG. Zwar soll die Lebensplanung für langjährig in Deutschland aufhältige, drittstaatsangehörige Menschen durch die §§ 25a, 25b AufenthG verlässlicher gestaltet und eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnet werden. Wie § 104c AufenthG verdeutlicht, erhalten auch und gerade geduldete Ausländer, die über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben, die Möglichkeit, während eines 18 Monate dauernden Chancenaufenthalts, die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG zu schaffen, wobei die Regelerteilungsvoraussetzungen beim Übergang zu den Anschlusstiteln verschärft werden (§§ 25a Abs. 6, 25b Abs. 8 AufenthG). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Langzeitgeduldete nicht durch bloßes Zuwarten in den Genuss des dauerhaften Aufenthalts gelangen sollen, sondern dass an sie – gewissermaßen als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss – (gesteigerte) Mitwirkungspflichten zur Herbeiführung der Erteilungsvoraussetzungen binnen eines Zeitraums von maximal 18 Monaten gestellt werden. Die Antragsteller haben die aus dem anreizbasierten Steuerungsansatz fließenden Mitwirkungspflichten erkennbar nicht erfüllt.
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dd) Mangels Anspruchs der Antragsteller zu 3) und zu 4) auf Erteilung einer Verfahrensduldung entfällt auch der geltend gemachte Anknüpfungspunkt für die von den Antragstellern zu 1) und zu 2) begehrte Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
d) Auch die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Hilfsanträge rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG an die Antragsteller zu 3) und zu 4) beantragen, scheitert dies – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Erweiterung ihres erstinstanzlichen Begehrens im Beschwerdeverfahren und dem Verstoß gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache – nach Maßgabe der obigen Ausführungen an dem Nichtvorliegen der (besonderen) Erteilungsvoraussetzungen dieser Norm. Entsprechend bleibt auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen werden dürften, ohne Erfolg, zumal diesem bereits die fehlende Passivlegitimation des Antragstellers entgegensteht.
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e) Soweit die Antragsteller behaupten, das Verwaltungsgericht habe die Behördenakte nicht beigezogen, fehlt es bereits an der Darlegung, weshalb dieser Verfahrensfehler Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung haben sollte. Zudem ist ein Verfahrensfehler weder dargelegt noch ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 auf den Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2025 Bezug nimmt, kann nicht geschlossen werden, dass die Behördenakten nicht vorlagen. Vielmehr lässt sich der elektronischen Gerichtsakte entnehmen, dass der Antragsgegner die elektronischen Behördenakten am Vormittag des 3. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. Blatt 76-79 eGA – 2 L 6435/25.F), sodass die Akten bei Erlass der Entscheidung am Nachmittag des 3. Dezember 2025 vorlagen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Eine Streitwertfestsetzung ist geboten, weil eine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG mangels asylrechtlicher Streitigkeit nicht gegeben ist.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1.2, Nr. 8.2.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen, wobei für die Antragsteller zu 3) und zu 4) jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro und für die Antragsteller zu 1) und zu 2) der halbe Auffangwert in Höhe von 2.500,00 Euro angesetzt wird. Der Gesamtbetrag in Höhe von 15.000,00 Euro war in Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung auf 7.500,00 Euro zu halbieren und folgt damit der Festsetzung in der ersten Instanz.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Gemäß § 25a Abs. 1 S
atz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5).Die i
n den Gesetzesbegründungen zu § 104c AufenthG und zu § 25b AufenthG erwähnte Unschädlichkeit kurzfristiger Unterbrechungen von bis zu drei Monaten findet aber keinen tragfähigen Anhalt im Normtext des § 25a AufenthG und kann nicht systemgerecht umgesetzt werden.- s="RspDL">
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