Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LC 116/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LC 116/23 VG: 2 K 1366/21 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richter Preuß und Nissen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2023 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 14. April 2023 wie folgt gefasst:
2 Ziffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres vom 2. Juli 2021 und die Ergänzungsverfügung des Senators für Inneres vom 20. Oktober 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 2. Juli 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision des Klägers wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Ausweisung richtet. Im Übrigen wird die Revision des Klägers nicht zugelassen. Die Revision der Beklagten wird zugelassen, soweit diese sich gegen die Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 2. Juli 2021 und die Verpflichtung, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu entscheiden, wendet. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Androhung seiner Abschiebung und ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot; zudem begehrt er die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde 1996 im Iran geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Er wuchs im Iran bei seinen Eltern auf, erwarb dort die Hochschulreife und studierte einige Semester Architektur, ohne das Studium abzuschließen. Im Januar 2016 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im März 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zu. Im April 2017
3 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, die am 20.07.2020 bis zum 19.01.2021 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 23.06.2020 hatte der Senator für Inneres der Beklagten dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass man sich trotz der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer Ausweisung wegen der Verurteilung vom 17.09.2019 vorbehalte. Der Kläger beantragte am 18.01.2021 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In den Jahren 2017 und 2018 ging der Kläger zeitweise einer Beschäftigung als Kellner in einem Restaurant und in einem Eiscafé nach, besuchte eine Erwachsenenschule und bezog ergänzend Sozialleistungen. Von Januar bis September 2019 befand er sich in Untersuchungshaft. Danach arbeitete er ab Dezember 2019 in Vollzeit in einem Fast-Food- Restaurant. Von Januar bis März 2021 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Seit April 2021 ist er – mittlerweile unbefristet – im Umfang von 34,5 Wochenstunden bei einem Logistikunternehmen als Versandmitarbeiter beschäftigt und zusätzlich seit dem 01.03.2022 mit einem Minijob bei einem Supermarkt. Sein Bruttogehalt aus der Beschäftigung bei dem Logistikunternehmen lag von März bis Juli 2023 zwischen 2.960 und 3.297 EUR. Bis zur Inhaftierung lebte der Kläger zusammen mit seiner damaligen, ebenfalls aus dem Iran stammenden Freundin in einer gemeinsamen Wohnung in …. Aktuell lebt er allein in …. Der Kläger ist ledig und kinderlos. Er ist vom Islam zum Christentum konvertiert und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten und Gesprächen in einer evangelischen Kirchengemeinde in … teil. Im Oktober 2018 wurde dem Kläger ein iranischer Nationalpass ausgestellt. Am 03.01.2019 wurde er aus Istanbul kommend am Flughafen … an der Zollkontrolle festgenommen, weil in seinem Koffer unter einem doppelten Boden 8 kg Opium versteckt waren. Der Kläger hatte den Koffer nach eigenen Angaben in einem Café in Istanbul von einer unbekannten Person bekommen und sollte ihn als Kurier nach Deutschland bringen, wo das Rauschgift weiterverkauft werden sollte. Die Tat habe er wegen des ihm versprochenen Geldes begangen. Persisch sprechende Männer, die er in dem Eiscafé, in dem er damals arbeitete, kennengelernt hatte, hätten ihm das Angebot unterbreitet. Im Anschluss an die Festnahme befand sich der Kläger bis September 2019 in Untersuchungshaft. Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 14.05.2019 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts … vom 17.09.2019 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafe verbüßte der Kläger ab Januar 2020 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt …. Die Vollstreckung des
4 Strafrestes setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … mit Beschluss vom 16.11.2020 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus, nachdem sie ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt hatte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Am 01.12.2020 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Mit Bescheid vom 23.06.2020 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft unter Berufung auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Den subsidiären Schutz erkannte es dem Kläger nicht zu, stellte aber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, die mit Urteil vom 08.03.2021 (1 K 1614/20) abgewiesen wurde. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Mit Bescheid vom 02.07.2021, dem Kläger zugestellt am 06.07.2021, wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger nach Anhörung aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren an (Ziff. 2). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziff. 3). Eine Aufenthaltserlaubnis könne wegen der in § 11 Abs. 1 AufenthG normierten Sperrwirkung weder verlängert noch erteilt werden. Aber auch unabhängig davon könnte weder die bisherige Aufenthaltserlaubnis verlängert noch eine neue erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AufenthG lägen nicht mehr vor, da das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft widerrufen und subsidiären Schutz nicht zuerkannt habe. In Bezug auf § 25 Abs. 3 AufenthG habe das Bundesamt mitgeteilt, dass Ausschlussgründe nach Satz 3 vorlägen. Ausführungen zu anderen Erteilungsgrundlagen enthält der Bescheid nicht. Mit Ergänzungsverfügung vom 20.10.2022 drohte der Senator für Inneres dem Kläger unter Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist die Abschiebung in einen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme des Iran. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderlich sei, da nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts sonst das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufrechterhalten werden könne. Eine Abschiebung in den Iran dürfe allerdings wegen des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nicht angedroht werden.
5 Der Kläger hat am 06.07.2021 Klage gegen den Bescheid vom 02.07.2021 und am 26.10.2022 Klage gegen die Ergänzungsverfügung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ausweisung rechtswidrig sei. Es fehle an der Wiederholungsgefahr. Die Indizwirkung der Strafrestaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer sei nicht widerlegt. Für ihn gelte außerdem der Erfahrungssatz, dass einen Erstverbüßer die Mahnung der Strafe erreicht habe. Er habe sich im offenen Vollzug beanstandungsfrei geführt; die Justizvollzugsanstalt habe ihm eine günstige Legalprognose bescheinigt. Auch im asylrechtlichen Klageverfahren habe das Gericht keine Wiederholungsgefahr feststellen können. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse sei lediglich mit pauschalen Erwägungen zur Drogenkriminalität begründet worden. Es wirke nicht generalpräventiv, eine Person, die ihren Lebenswandel geändert hat, dennoch auszuweisen. Eine Reintegration im Iran sei aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum ausgeschlossen. Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zumindest nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen; Ausschlussgründe nach Satz 3 dieser Vorschrift lägen nicht vor. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügungen des Senators für Inneres vom 02.07.2021 und vom 20.10.2022 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern beziehungsweise ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts führe nicht zu einer Erschütterung der bisherigen Gefahrenprognose. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass keine Wiederholungsgefahr vorliege, sondern eine künftige Straffreiheit nur für möglich gehalten. Als Ausländerbehörde habe der Senator für Inneres einen längeren, über die Bewährungszeit hinausgehenden Zeitraum in den Blick zu nehmen. Der Kläger habe sich noch nicht über längere Zeit ohne den Druck des Strafvollzugs bewährt. Mit Urteil vom 14.04.2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 02.07.2021 sowie die Ergänzungsverfügung vom 20.10.2022 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Zwar bestehe
6 kein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Dass der Kläger erneut Straftaten begeht, sei nur eine entfernte Möglichkeit. Gründe, insoweit von der positiven Prognose der Strafvollstreckungskammer und des Gutachtens abzuweichen, gebe es nicht. Es liege jedoch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Der Kläger habe sich eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht. Besondere individuelle Züge trage die Tat nicht. Zwar könne der Kläger selbst nicht abgeschoben werden; die Ausweisung zeige aber anderen Ausländern, bei denen kein Abschiebungsverbot vorliegt, dass sie bei Begehung ähnlicher Delikte mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen. § 53 Abs. 3a AufenthG stehe einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht entgegen. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei zwar noch nicht bestandskräftig, aber nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sofort vollziehbar. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Da eine Aufenthaltsbeendigung wegen des Abschiebungsverbots auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei, verringere sich das „Bleibeinteresse“ des Klägers darauf, die negativen Folgen einer Ausweisung für den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden. Eine Ausweisung ohne Abschiebungsandrohung und ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoße weder gegen das AufenthG noch gegen höherrangiges Recht. Einen Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ begründe sie jedenfalls im konkreten Fall nicht, da dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sei. Rechtswidrig sei jedoch die Abschiebungsandrohung, da es an der Benennung eines Zielstaates fehle. Eine konkrete Zielstaatsbenennung sei nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG zwingend geboten. Weiterhin sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da es aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung an der unionsrechtlich notwendigen Rückkehrentscheidung fehle und es für ein nationalrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Rechtsgrundlage gebe. Rechtmäßig sei die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG; dies ergebe sich schon daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft sofort vollziehbar widerrufen worden sei. Jedoch bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine vom aufgehobenen Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängige Titelerteilungssperre sei weder von der Beklagten verfügt worden noch würde es dafür eine Rechtsgrundlage geben. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seien gegeben. Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 AufenthG lägen nicht vor. Eine Gefahr im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG stelle der Kläger nicht dar, weil die Begehung erneuter Straftaten nicht ernsthaft zu befürchten sei. Die Anlasstat der Ausweisung sei auch keine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Dagegen spreche, dass die Strafgerichte den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG bei weitem nicht ausgeschöpft und eine Reihe von Faktoren zugunsten des Klägers berücksichtigt haben. § 5 Abs. 1 Nr. 2
7 AufenthG sei nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht anzuwenden. Anhaltspunkte, von der Soll-Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG abzuweichen, bestünden nicht. Mit Beschluss vom 16.05.2023 (1 LA 177/21) lehnte der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2020 ab. Die Beklagte hat am 09.05.2023 und der Kläger hat am 05.06.2023 (einem Montag) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das beiden am 04.05.2023 zugestellte Urteil eingelegt. Der Senat hat die Berufungsverfahren verbunden. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass ein Verstoß gegen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes für sich allein noch keine generalpräventive Ausweisung rechtfertige, dass es generalpräventiv nicht sinnvoll sei, einen Ausländer trotz erfolgreicher Resozialisierung auszuweisen, dass eine Ausweisung jedenfalls dann nicht generalpräventiv wirke, wenn der Betroffene ohnehin nicht abgeschoben werden könne, und dass generalpräventive Ausweisungen verfassungswidrig seien. Auf die Berufung der Beklagten erwidert der Kläger, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle. Die Berufungsbegründung der Beklagten sei wie die Begründung eines Berufungszulassungsantrags formuliert und setze sich nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Jedenfalls sei die Berufung der Beklagten aber unbegründet. Diesbezüglich wiederholt der Kläger die Ausführungen des angefochtenen Urteils. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 14.04.2023 abzuändern und auch Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2021 aufzuheben. 2. die Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 14.04.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.
8 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor, die Abschiebungsandrohung sei nicht deswegen rechtswidrig, weil sie keinen konkreten Zielstaat benennt. Die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auch dann zu erlassen ist, wenn der Nichtzurückweisungsgrundsatz einer Abschiebung entgegen steht, sei widersprüchlich. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2008/115/EG ergebe sich, dass in solchen Fällen lediglich die Abschiebung nach Art. 9 der Richtlinie aufzuschieben sei. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestünden außerdem unter den Kammern des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen unterschiedliche Auffassungen. Die 4. Kammer nehme im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an, dass wenigstens eine Titelerteilungssperre bestehe; die 2. Kammer habe hingegen im vorliegenden Fall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Auf die Berufung des Klägers erwidert die Beklagte, dass generalpräventive Ausweisungen sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt seien. Das Verwaltungsgericht habe das generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht allein damit begründet, dass der Kläger eine Betäubungsmittelstraftat begangen hat. Es habe vielmehr die konkreten Tatumstände und das sonstige Verhalten des Klägers berücksichtigt. Besondere individuelle Züge trage die Tat nicht; die Lebensumstände des Klägers bei Tatbegehung ähnelten denen vieler anderer junger Ausländer. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger mittlerweile resozialisiert sei, könne die Ausweisung generalpräventiv wirken. Adressat seien insoweit Personen, die noch keine Straftat begangen haben und nicht solche, die bereits straffällig geworden sind. Entscheidungsgründe Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (I.). Die Berufung der Beklagten ist zulässig und (nur) teilweise begründet (II.) I. Die Berufung des Klägers ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
9 1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers erfüllt auch alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere ist der Kläger durch die Abweisung der Klage gegen die Ausweisung beschwert, auch wenn das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben, eine Titelerteilungssperre nicht angenommen und die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet hat. Zwar ist seine bisherige Aufenthaltserlaubnis auch unabhängig von der Ausweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) durch den Ablauf ihrer Geltungsdauer und die Ablehnung des mit Fiktionswirkung gestellten Verlängerungsantrags erloschen; es ist auch nicht ersichtlich, dass das Erlöschen einer eventuellen Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 5 AufenthG) für den Kläger von Bedeutung ist. Solange die gerichtliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie einer eventuellen Titelerteilungssperre noch nicht rechtskräftig ist, muss der Kläger indes fürchten, dass die Ausweisung noch Bedeutung als notwendige Grundlage dieser (Folge-)Verwaltungsakte erlangt. Zudem bringt die Ausweisung noch andere Rechtsnachteile mit sich bzw. ist Voraussetzung für andere belastende Verwaltungsakte (vgl. z.B. § 56 Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 3 Nr. 3, § 60c Abs. 2 Nr. 4 bzw. ab dem 01.03.2024 § 16g Abs. 2 Nr. 4 [vgl. Art. 2 Nr. 9a, 19a, Art. 12 Abs. 1 Gesetz v. 16.08.2023, BGBl. I Nr. 217], § 60d Abs. 1 Nr. 9 AufenthG). 2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ausweisung zu Recht abgewiesen, denn die Ausweisung ist rechtmäßig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 11). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Anforderungen an die Ausweisung des Klägers werden nicht durch § 53 Abs. 3a AufenthG verschärft. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist die Flüchtlingseigenschaft des Klägers bestandskräftig widerrufen und die Entscheidung, ihm keinen subsidiären Schutz zuzuerkennen, ebenfalls bestandskräftig.
10 Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Kläger neue schwerwiegende Straftaten (insbesondere schwere Betäubungsmitteldelikte) begeht, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls besteht ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, welches das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. a) Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls insofern, als im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Straftaten abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse). aa) Anders als der Kläger geltend macht, ist in der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv begründet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17) und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 23). An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die Anlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25). Auch für generalpräventiv
11 motivierte Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der Tat individuell zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.02.2021 – 2 B 364/20, juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung liegen in Bezug auf die Straftat, für die der Kläger verurteilt wurde, vor. Der Gesetzgeber stuft die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände als Verbrechen ein; die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist sogar eine erhöhte Mindeststrafe von 2 Jahren auf (vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 12 Abs. 1 StGB). Im Fall des Klägers wurde zwar mit zwei Jahren und drei Monaten eine nur knapp über der Mindeststrafe liegende Strafe verhängt. Einen minder schweren Fall sahen aber weder das Amts- noch das Landgericht als gegeben. Der Senat bewertet die Tat auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Umstände als unter generalpräventiven Gesichtspunkten sehr schwerwiegend. Der Kläger hat sich – wenn auch auf niedriger Hierarchieebene – in eine professionell agierende kriminelle Organisation einbinden lassen, indem er für sie als Drogenkurier tätig geworden ist. Die Professionalität und Gefährlichkeit zeigt sich in Menge und Art der transportierten Droge (8 kg der „harten“ Droge Opium), der Verwendung eines mit einem doppelten Boden präparierten Koffers, der internationalen Vernetzung der Gruppe (der Kläger wurde in Deutschland durch persischsprechende Personen angesprochen, hat die Drogen in der Türkei übernommen und sie sollten in Deutschland verkauft werden) sowie dem gezielten Anwerben des Klägers durch Ansprechen in einem Eiscafé (vgl. S. 20 des fachpsychiatrischen Gutachtens). Besondere Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 23), sind nicht erkennbar. Der Kläger war zum Tatzeitpunkt zwar noch jung (22 Jahre), aber kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr. Die Tat war nicht auf persönliche Lebensumstände gestützt, die nicht verallgemeinerungsfähig sind. Der Kläger gibt an, im Wesentlichen aus finanziellem Interesse, Leichtsinn und Anpassungsschwierigkeiten in Deutschland gehandelt zu haben. Dabei befand er sich allerdings keineswegs in einer außergewöhnlichen Notsituation. Vielmehr war er schon damals – wenn auch in geringerem Umfang als heute – erwerbstätig und besuchte einen Kurs an einer Erwachsenenschule. Zur Tatbegehung wurde er von Personen verleitet, die eigens zu diesem Zweck in einem Café in seiner Muttersprache Kontakt zu ihm aufgenommen hatten. Dies sind Umstände, die auch vielen anderen – insbesondere jungen – Ausländern begegnen können. Seine Ausweisung kann daher für andere Personen verhaltenssteuernde Wirkung entfalten.
12 bb) Die generalpräventive Wirkung der Ausweisung wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger auf absehbare Zeit nicht in den Iran abgeschoben werden kann. Es geht bei generalpräventiven Ausweisungen darum, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass bestimmte Straftaten zur Ausweisung führen. In der Person dieser anderen Ausländer wird häufig kein Abschiebungsverbot vorliegen, so dass sie für den Fall der Begehung solcher Delikte mit einer Aufenthaltsbeendigung infolge der Ausweisung rechnen müssen. Zudem kann auch schon allein die Gefahr einer Verschlechterung des Aufenthaltsstatus abschreckend wirken. cc) Anders als der Kläger meint, ist seine Ausweisung auch dann nicht für generalpräventive Zwecke ungeeignet oder sogar kontraproduktiv, wenn man davon ausgeht, dass er mittlerweile vollständig resozialisiert ist. Adressat des generalpräventiven Signals sind nicht Personen, die sich schon am professionell organisierten internationalen Drogenschmuggel beteiligt haben und nun überlegen, ob sich eine Resozialisierung für sie aufenthaltsrechtlich „lohnt“. Das Signal soll sich an Personen richten, die noch nicht in solche Straftaten verstrickt sind, in dem es verdeutlicht, dass bei deren Begehung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen, die selbst durch Wohlverhalten nach der Tat nicht mehr abgewendet werden können. dd) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist zeitlich noch aktuell. Die einfache Verjährungsfrist, die für Straftaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zwanzig Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19), ist noch nicht abgelaufen. ee) Das Ausweisungsinteresse ist nicht deswegen „verbraucht“, weil die Aufenthaltserlaubnis des Klägers von der Beklagten am 20.07.2020 in Kenntnis der Verurteilung, die Anlass der Ausweisung ist, verlängert wurde. Die Beklagte hat dadurch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger in schützenswerter Weise annehmen durfte, ihm werde die Verurteilung im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. 39). Denn der Senator für Inneres hat den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23.06.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich trotz der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer Ausweisung wegen der Verurteilung vom 17.09.2019 vorbehalte.
13 b) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers. Bei regelhaft-typisierender Betrachtung steht dem „besonders schwerwiegenden“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1b AufenthG) kein in § 55 AufenthG normiertes besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Insbesondere ist § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, denn der Kläger hat auch unabhängig von eventuell auf der Ausweisung aufbauenden Titelerteilungsverboten keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. nahtlose Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. unten II. 2. c, zum Maßstab bei § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis bei Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung schon abgelaufen ist, aber die Verlängerung mit Fiktionswirkung beantragt wurde vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.07.2021 – 2 LA 189/21, juris Rn. 19). Die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG), die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG („Interessen an einem weiteren Verbleib […] im Bundesgebiet“) sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 26 ff.). In beiden Varianten überwiegt vorliegend das Ausweisungsinteresse. aa) Unter der Prämisse, dass eine hypothetische Rückkehr des Klägers in den Iran bei Nichtbestehen des Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einzustellen ist, führt die Interessenabwägung zu folgendem Ergebnis: Die Ausweisung des Klägers greift dann in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben
14 (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59). Der Kläger hat soziale Beziehungen in Deutschland. Er lebt hier seit etwas mehr als sieben Jahren, nimmt am religiösen Leben einer evangelischen Kirchengemeinde teil, geht legalen Erwerbstätigkeiten nach und verfügt wohl auch über Freunde und Bekannte. Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in § 53 Abs. 1 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele, nämlich der „Verhütung von Straftaten“ (in einem generalpräventiven Sinn). Sie ist ferner „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, d.h. verhältnismäßig (zu den dabei anzuwendenden Kriterien vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 57 f.). Nicht in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen ist, dass dem Kläger im Iran Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Aus diesem Grund hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) festgestellt. Solange dieses Verbot besteht, muss der Kläger eine Aufenthaltsbeendigung nicht befürchten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 28). Nur Beeinträchtigungen von Belangen des Klägers im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können, sind in die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 34 f.; Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 50 ff.). Bestünde die Gefahr von Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Iran für den Kläger nicht, wäre ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Kombination von so starker Verwurzelung in Deutschland einerseits und Entwurzelung hinsichtlich des Iran andererseits, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung unverhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 30), liegt nicht vor. Der Kläger geht zwar in Deutschland lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeiten nach, nimmt regelmäßig an Veranstaltungen einer evangelischen Kirchengemeinde teil, pflegt Freundschaften und spricht gut Deutsch. Allerdings ist er ledig und kinderlos. Verwandte hat er in Deutschland soweit ersichtlich nicht. Seine Eltern, denen er sich ausweislich seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach er sie gerne treffen würde, nach wie vor verbunden fühlt, leben im Iran. Erwerbstätigkeit, Freundschaften, die Anbindung an eine Kirchengemeinde, gute Deutschkenntnisse und eine Aufenthaltsdauer von weniger als acht Jahren, davon zudem ca. 20 Monate in Haft und ca. 26 Monate nach der Bekanntgabe der
15 Ausweisungsverfügung, sind bei einer erst im Erwachsenenalter eingereisten Person keine Bleibeinteressen von überragendem Gewicht. Im Iran ist der Kläger aufgewachsen, zur Schule gegangen, hat die Hochschulreife erworben und studiert. Unter der Hypothese, dass ihm dort keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, wäre eine Reintegration unproblematisch möglich. Allein, dass er mittlerweile einer Religion angehört, die nicht die Mehrheits- und kulturell prägende Religion seines Heimatlandes ist, stellt (bei Hinwegdenken einer damit verbundenen Verfolgungsgefahr) keine unzumutbare Reintegrationshürde dar. Das herausragende öffentliche Interesse, andere Ausländer durch eine konsequente Ausweisungspraxis von der Beteiligung am grenzüberschreitenden, professionell organisierten Schmuggel und Handel mit großen Mengen harter Drogen abzuhalten, überwiegt demgegenüber bb) Stellt man, da dem Kläger auf absehbare Zeit keine Abschiebung droht, nur auf die Verschlechterung seiner Rechtsstellung in Deutschland ab, erweist sich die Ausweisung erst recht als verhältnismäßig. Fraglich ist, ob bei dieser Betrachtungsweise überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt. Die Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsstatus (vgl. EGMR, Urt. v. 15.01.2007 – 60654/00, Sisojeva u.a. ./. Lettland, Rn. 91). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einigen Ausweisungsfällen die Beschwerden verworfen bzw. aus dem Register gestrichen, nachdem die Regierung langfristige Duldungen zugesagt hat (vgl. EGMR, Entsch. v. 13.10.2005 – 40932/02 – Yidiz ./. Deutschland; Entsch. v. 21.09.2016 – 38030/12 – Khan ./. Deutschland, Ziff. 34 ff.). Jedenfalls wäre der Eingriff verhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht davon ausgeht, dass dem Kläger wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sondern die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass er nur geduldet (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) wird. Der Kläger kann auch mit einer Duldung seine sozialen Beziehungen in Deutschland unter zumutbaren Bedingungen pflegen. Insbesondere kann er eine Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV) beantragen, so dass der Duldungsstatus es nicht von vorherein ausschließt, weiter einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis beim Kläger offensichtlich nicht gegeben sind; die eingehende und abschließende Prüfung ist einem entsprechenden Verfahren vorbehalten. Sollte er seine Beschäftigung verlieren oder den Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus dem Erwerbseinkommen bestreiten können, wäre er auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (anstatt dem SGB II) beschränkt (vgl. § 1 Nr. 4 AsylbLG). Die in §§ 3 ff. AsylbLG vorgesehenen (Regel-)Leistungen gewährleisten jedoch den
16 verfassungsrechtlich gebotenen Mindestlebensstandard (vgl. Decker, in: BeckOK MigrR, 15. Ed. Stand 15.04.2023, § 3 AsylbLG Rn. 3 ff.). Ferner führt ein nur geduldeter Aufenthalt dazu, dass der Kläger nicht mehr legal ins Ausland reisen und nach Deutschland zurückkehren kann. Treffen mit seinen Eltern in Drittstaaten, wie sie früher gelegentlich stattgefunden haben, wären dann nicht mehr möglich. Auch könnte es den Eltern eventuell nicht möglich sein, ein Visum für einen Besuch beim Kläger in Deutschland zu erhalten, wenn dieser keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Jedoch kann der Kontakt über Fernkommunikation gepflegt werden. Unter Erwachsenen kann eine Beziehung auf diesem Wege selbst über längere Zeit aufrecht erhalten werden. Die direkten persönlichen Kontakte mit den Eltern wären zudem auch dann, wenn sie rechtlich möglich wären, wegen der großen Entfernung bei realistischer Betrachtung auf allenfalls einige wenige Treffen im Jahr beschränkt. Dass Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 AufenthG konkret drohen, ist nicht ersichtlich. Eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte im Fall des Klägers wegen § 61 Abs. 1b AufenthG bereits nicht mehr bestehen und wäre im Übrigen auch nur vorübergehend sowie wegen § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht unausweichlich. Sie stünde daher insbesondere nicht zwingend der Fortführung der Erwerbstätigkeit in … entgegen. Sollte eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG angeordnet werden, könnte der Kläger ihre Recht- und Verhältnismäßigkeit in einem (auch einstweiligen) Rechtsschutzverfahren überprüfen lassen. Eine Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d AufenthG) wäre momentan mit dem Duldungsstatus nicht verbunden, da der Lebensunterhalt des Klägers durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Selbst wenn sich dies ändern sollte, ist nicht ersichtlich, dass eine Pflicht in … wohnen zu bleiben den Kläger schwerwiegend beeinträchtigen würde. Gründe, wieso er aus … wegziehen wollen sollte, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass der Duldungsstatus praktische Probleme mit sich bringt (z.B. bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder bei der Eröffnung von Konten). Dass diese unüberwindbar sind und den Alltag des Klägers schwerwiegend beeinträchtigen, ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Dem steht das herausragende öffentliche Interesse gegenüber, deutlich zu machen, dass die Beteiligung am grenzüberschreitenden, professionell organisierten Schmuggel und Handel mit großen Mengen harter Drogen zur Ausweisung führt. c) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 102).
17 d) Unionsrecht steht einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung nicht entgegen. Eine Ausweisung, die dauerhaft nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wird, führt nicht zu einem Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden Zwischenstatus (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 40, 42). Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG; ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch diese Richtlinie bestimmt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 41). Zur Verhinderung eines der Richtlinie zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ eines Drittstaatsangehörigen, der sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, gegen den aber keine wirksame Rückkehrentscheidung besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 57), ist daher nicht das Unterlassen der inlandsbezogenen Ausweisung, sondern allenfalls die Erteilung eines „Aufenthaltstitel[s] oder eine[r] sonstige[n] Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG nach der Ausweisung das unionsrechtlich gebotene Instrument (dazu näher unten II. 2. c), bb), ddd) (1)). II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (1.) und teilweise begründet (2.) 1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene sowie frist- und formgerecht eingelegte Berufung erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht und in einer inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO gerade noch genügenden Weise begründet. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten; ansonsten ist die Berufung unzulässig. Der Begründungsschriftsatz der Beklagten vom 04.07.2023 enthält auf S. 3 einen bestimmten Antrag und lässt auch die „Gründe der Anfechtung“ in noch ausreichendem Maße erkennen. Unschädlich ist, dass die Beklagte sich teilweise der Terminologie des Berufungszulassungsrechts („ernstliche Zweifel“; „besondere rechtliche Schwierigkeit“) bedient. Es besteht dennoch kein Zweifel, dass die Beklagte eine Berufung und keinen Berufungszulassungsantrag begründen wollte. Dies ergibt sich sowohl aus dem ersten Satz des Schriftsatzes vom 04.07.2023 („wird die Berufung vom 09.05.2023 wie folgt begründet“) als auch aus dem Antrag auf der letzten Seite, der nicht auf Zulassung der Berufung, sondern auf (Teil-)Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung
18 lautet. Wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht in einer Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags bestehen kann (vgl. Kuhlmann, in; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 71 m.w.N.), ist es auch unschädlich, wenn die Terminologie der Begründung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung an einen Zulassungsantrag angelehnt ist. Entscheidend ist nicht die Begrifflichkeit, sondern dass den Anforderungen an die Anführung der Berufungsgründe inhaltlich genügt wird. Geboten ist die klare und konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegen setzt (Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 34). Die Beklagte genügt als Berufungsführerin grundsätzlich ihrer gesetzlichen Begründungspflicht, wenn sie in der Berufungsbegründung an ihrer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt demgegenüber nicht, dass die Berufungsführerin hierzu auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 – 10 B 4/05, juris Rn. 5). Dem genügt der Schriftsatz vom 04.07.2023 gerade noch. Die Beklagte führt aus, dass sie sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Abschiebungsandrohung ohne konkrete Zielstaatsbezeichnung gegen die Rückführungsrichtlinie verstoße, „nicht anschließen könne“. Die Gründe dafür erläutert sie anschließend hinreichend konkret: Sie führt unter Bezugnahme auf zwei konkret bezeichnete Entscheidungen des EuGH aus, dass sie dessen Rechtsprechung in diesem Punkt für widersprüchlich hält und legt dann dar, weshalb die Rückführungsrichtlinie ihrer Ansicht nach nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck so auszulegen sei, dass beim Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht vom Erlass einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden darf, sondern lediglich die Abschiebung aufzuschieben ist. Unschädlich ist, dass die Beklagte anschließend nicht noch einmal ausdrücklich auf die fehlende Zielstaatsbezeichnung eingeht. Es liegt auf der Hand, dass sie in dem Ergänzungsbescheid vom 20.10.2022 nur deshalb keinen konkreten Zielstaat bezeichnet hat, weil sie sich einerseits aufgrund ihrer vorstehend erläuterten Rechtsauffassung unionsrechtlich zum Erlass einer Rückkehrentscheidung verpflichtet hielt, andererseits aber § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Benennung des Irans als Zielstaat ausschließt. Da das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgehoben hat und ohne die Aufhebung des
19 Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfte, bedurfte es zu diesen Streitgegenständen keiner ins Einzelne gehenden Ausführungen. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung richtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Insoweit ist das angefochtene Urteil unrichtig, weil der Kläger lediglich einen Anspruch darauf hat, dass von der Beklagen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung, des Einreise- und Aufenthaltsverbots und einer eventuellen Titelerteilungssperre sowie für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an (bzgl. der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 16; bzgl. der Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34/18, juris Rn. 19). a) Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht den Ergänzungsbescheid vom 20.10.2022 aufgehoben hat. Dieser Bescheid, der dem Kläger die Abschiebung in einen Staat androht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist und dabei den Iran ausdrücklich als Zielstaat ausschließt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Abschiebungsandrohung, die keinen konkreten Zielstaat bezeichnet, ist rechtswidrig. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, „in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist“ (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 – Hervorhebung nicht im Original). Noch deutlicher hat der EuGH in seinem Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19, Rn. 39 formuliert: „In jeder Rückkehrentscheidung muss nämlich unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige
20 angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist.“ (Hervorhebungen nicht im Original). Damit hat der EuGH eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Bestimmung eines konkreten Zielstaates nicht mit der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist. Diese Lesart entspricht der einhelligen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 131; OVG MV, Urt. v. 07.12.2022 – 4 LB 233/18, juris Rn. 75). Im deutschen Recht stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 53). § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG können wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts insoweit nicht angewandt werden, als sie der Richtlinie 2008/115/EG in ihrer vorstehend dargestellten Auslegung durch den EuGH widersprechen. Aus dem Urteil des EuGH vom 03.06.2021 (C-546/21) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtfertigung dafür, im Fall des Klägers eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung stand in dem vorgenannten Urteil nicht zur Überprüfung durch den EuGH. Streitgegenstand war vielmehr die Frage, ob die Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass sie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das von einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den eine bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde, entgegensteht, wenn die von diesem Mitgliedstaat gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 49). Die Ausführungen unter Rn. 58 f. dieses Urteils zum Erlass einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen der Nichtzurückweisungsgrundsatz einer Abschiebung entgegen steht, waren damit nicht entscheidungstragend. Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung „Große Kammer“) in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 – C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 50 f.). Dadurch ist die von der Berufungsbegründung der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage geklärt (so auch VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 141). b) Die Berufung der Beklagten ist auch unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht die Ziff. 2 des Bescheides vom 02.07.2021 aufgehoben hat. aa) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Rechten verletzt.
21 aaa) Die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Richtlinie 2008/115/EG steht der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Bundesgebiet befindet und der ausgewiesen wurde, entgegen, wenn die Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, aufgehoben wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 61). Der Senat hat erwogen, ob der EuGH die vorgenannte Rechtsprechung im Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 84 ff. wieder aufgegeben hat (so z.B. VG Hannover, Urt. v. 10.05.2023 – 5 A 3710/21, juris Rn. 65 f.; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2022 – 7 K 3853/20, juris Rn. 58 ff.). Solches lässt sich jedoch der angegebenen Entscheidung nicht hinreichend deutlich entnehmen. Der Gerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG es verlange, dass ein Mitgliedstaat einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, einen Aufenthaltstitel gewährt. Mit einem Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG befasst sich die Entscheidung der Großen Kammer hingegen nicht; sie erwähnt zudem das Urteil vom 03.06.2021 nicht. Letzteres hätte jedoch nahegelegen, wenn der EuGH eine damals erst knapp 1 ½ Jahre alte Rechtsprechung wieder hätte aufgeben wollen. bbb) Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG ist, fehlt es derzeit an einer Grundlage im nationalen Recht. § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinienbestimmungen (dazu ausführlich VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 156 – 161; vgl. ferner BT-Drs. 19/10047, S. 31; BT-Drs. 18/4097, S. 35 – 37, die mehrfach auf die Richtlinie Bezug nehmen). Ob ein solches Instrument mit Unionsrecht vereinbar wäre, bedarf daher keiner Erörterung. bb) Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2021 zu Recht vollständig aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob diese Ziffer unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides dahingehend auszulegen ist, dass sie neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch eine davon unabhängige Titelerteilungssperre enthält (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 163, 178). Denn selbst wenn in Ziffer 2 des Bescheides neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch noch eine separate Titelerteilungssperre erlassen worden sein sollte, ist diese Ziffer insgesamt aufzuheben. Die Titelerteilungssperre wäre nämlich ebenfalls rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Für sie gibt es
22 keine Rechtsgrundlage (a.A. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 163 – 176). Dies folgt schon aus der oben unter aa) bbb) getroffenen Feststellung, dass das Aufenthaltsgesetz keine Grundlage für ein rein nationales, von der Rückführungsrichtlinie unabhängiges Einreise- und Aufenthaltsverbot enthält. Dann kann es auch keine Grundlage für eine rein nationale Titelerteilungssperre enthalten. Denn im Gesamtkontext des Aufenthaltsgesetzes sind „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ einer- und „Titelerteilungssperre“ andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbietet dem Ausgewiesenen die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei das Verbot der Einreise natürlich erst dann praktisch relevant wird, wenn der Ausgewiesene zuvor (freiwillig oder zwangsweise) ausgereist ist (vgl. dazu, dass ein Ausländer, der sich noch nie im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht ausgewiesen werden kann BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 1 C 6.22, juris). Genau dasselbe bewirkt auch eine Titelerteilungssperre: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer (vorbehaltlich der dort erwähnten Ausnahmen) für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Ein Ausgewiesener besitzt nach der Ausweisung zwangsläufig keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und kann auch nicht mehr vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sein (vgl. § 51 Abs. 5 AufenthG). Darf ihm kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden (Titelerteilungssperre), darf er mithin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ins Bundesgebiet einreisen und sich dort nicht aufhalten. Dass das Verbot der Einreise (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) praktisch erst nach einer Ausreise relevant wird, ist – wie dargelegt – kein Unterschied zwischen „Titelerteilungssperre“ und „Einreise- und Aufenthaltsverbot“. Der Begriff „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ nimmt die Perspektive des Ausländers ein (er darf sich nicht in Deutschland aufhalten und nach einer Ausreise nicht wieder einreisen), während der Begriff „Titelerteilungssperre“ den Sachverhalt aus der Perspektive der Ausländerbehörde betrachtet (sie darf nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels die Voraussetzung für eine legale Einreise bzw. einen legalen Aufenthalt schaffen). Im Ergebnis ist die Rechtsfolge aber – wie dargelegt – dieselbe. Daher ist es nur konsequent, wenn § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Titelerteilungsverbot als Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ beschreibt („Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots…“). Die Auslegung, das Wort „Infolge“ beziehe sich nur auf die Satzteile bis einschließlich der Wörter „darin aufhalten“, während der nachfolgende Satzteil „noch darf ihm […] ein Aufenthaltstitel erteilt werden“ dazu keine grammatikalische Verbindung aufweise (so VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 165), trifft schon grammatikalisch nicht zu. Mit der Verwendung einer „Weder-Noch-Konstruktion“ („darf der Ausländer weder
23 erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm […] ein Aufenthaltstitel erteilt werden“) werden alle Satzteile an die Wörter „Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots“ am Satzanfang angeknüpft. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte der Norm: Die vom 01.08.2015 bis zum 20.08.2019 gültige Fassung von § 11 Abs. 1 AufenthG lautete: „Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).“ „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ war dort durch den Klammerzusatz eindeutig legal definiert als ein Rechtsinstitut, das alle drei heute in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Aspekte (einschließlich des Titelerteilungsverbots) umfasst. Die zum 21.08.2019 in Kraft getretene Neufassung des § 11 AufenthG hat daran nichts geändert. In der Gesetzesbegründung steht: „Absatz 1 Satz 2 regelt identisch zur bisherigen Rechtslage den Inhalt des Verbots.“ (BT-Drs. 19/10047, S. 31). Dafür, dass das Verbot der Titelerteilung Inhalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, und nicht ein selbständig neben diesem stehender Rechtsakt, spricht ferner, dass § 11 AufenthG das Titelerteilungsverbot außer in Abs. 1 Satz 2, wo es als Rechtsfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgezählt wird, nirgendwo erwähnt. Die amtliche Überschrift lautet ausschließlich „Einreise- und Aufenthaltsverbot“, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5c sprechen lediglich vom Erlassen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 – 5c nur von der Befristung bzw. Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Abs. 4 ausschließlich von der Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Gleiches gilt für die Begründung der beiden letzten Neufassungen des § 11 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/407, S. 35 – 38 und BT-Drs. 19/10047, S. 31 – 33). Das Wort „Titelerteilungsverbot“ findet sich dort nur ein einziges Mal, wo es um den Inhalt der (damals noch kraft Gesetzes eintretenden) Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AufenthG geht („Die Legaldefinition in Absatz 1 verdeutlicht, dass die Sperre zugleich als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet ist“, BT-Drs. 18/4097, S. 35). Das Wort „zugleich“ bringt auch hier die Einheitlichkeit der Regelung zum Ausdruck. Nachfolgend wird in beiden Drucksachen dann konsequent nur noch vom „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ gesprochen. Dies gilt sogar ausdrücklich für den Fall der inlandsbezogenen Ausweisung. In Drs. 18/4097, S. 35 heißt es: „Sofern ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht und die Frist nicht zu laufen beginnt, weil der Betroffene aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf oder unverschuldet nicht ausreisen kann, kommt die nachträgliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 in Betracht (Inlandsfall)“ (Hervorhebung nicht im Original).
24 Gegen den Willen des Gesetzgebers, eine Titelerteilungssperre als selbständiges Rechtsinstitut neben das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu stellen, spricht ferner, dass § 11 AufenthG nicht regelt, wann die Frist der Titelerteilungssperre zu laufen beginnt. Der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn (Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht (den Fristbeginn offen lassend daher VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 183). Es liegt fern anzunehmen, dass der Gesetzgeber einerseits eine selbständige Titelerteilungssperre normieren wollte, aber andererseits „vergessen“ hat, die zentrale Frage des Fristbeginns zu regeln. BT-Drs. 18/4097, S. 35 zeigt vielmehr eindeutig, dass der Gesetzgeber auch die Fälle der inlandsbezogenen Ausweisung mit dem Instrument des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Möglichkeit seiner Aufhebung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG behandeln wollte. Allerdings trifft insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, die Pflicht bei der Entscheidung über die Aufhebung zu berücksichtigen, ob der Ausländer der Ausreisepflicht fristgerecht nachgekommen ist, schließe eine sinnvolle Anwendung von § 11 Abs. 4 AufenthG auf inlandsbezogene Ausweisungen aus. Denn § 11 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AufenthG dispensiert von dieser Pflicht ausdrücklich in Fällen, in denen der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die Konstruktion einer vom Einreise- und Aufenthaltsverbot losgelösten Titelerteilungssperre ist zudem nicht zwingend zur Gefahrenabwehr erforderlich. § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AufenthG sowie für einzelne Aufenthaltstitel geltende Spezialvorschriften (vgl. z.B. § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ermöglichen es in vielen Fällen, einem Ausgewiesenen auch ohne förmliche Titelerteilungssperre eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen (zur effektiven Gefahrenabwehr durch Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 1 C 6/22, juris Rn. 20). c) Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Ziff. 3 ihres Bescheides vom 02.07.2021 und die Verpflichtung, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, richtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entscheidet. aa) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht der Ausschlussgrund nach Satz 3 Nr. 2 entgegen. Der Kläger hat mit der unerlaubten Einfuhr
25 von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, für die er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ begangen. aaa) Der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entspricht der Sache nach demjenigen in Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straftat" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eine „Straftat von erheblicher Bedeutung" voraussetzt, ist lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 22). Bei der Feststellung, ob eine Straftat „schwer“ bzw. „von erheblicher Bedeutung“ ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17 Rn. 48-50; Urt. v. 02.04.2020 – C-715/17 u.a., Rn. 154). Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden. Dem Strafmaß kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu. Zu berücksichtigen ist aber darüber hinaus eine Vielzahl von Kriterien, insbesondere die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17, Rn. 54 - 56). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 27). bbb) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Straftat, die der Kläger am 03.01.2019 begangen hat, den Ausschlussgrund. (1) Der illegale Handel mit Betäubungsmitteln – gerade auch der Handel mit sogenannten „harten Drogen“ – stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar (EuGH, Urt. v. 23.11.2010 - C-145/09, Rn. 46). Art 83 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders schweren Kriminalität. Der Handel und Schmuggel mit Betäubungsmitteln stellt nicht nur in der deutschen, sondern in den meisten Rechtsordnungen eine schwere Straftat dar. Art. 36 Abs. 1 des Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe vom 30.03.1961 (BGBl. 1973 II 1353) in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1972 (BGB. 1975 II 2) verpflichtet die derzeit über 180 Vertragsstaaten, schwere Verstöße „insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs“ zu ahnden. Es steht daher außer Zweifel, dass die unerlaubte Einfuhr und die Beihilfe zum
26 unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich geeignet sind, eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zu sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 – 2 LA 465/21, juris Rn 23 f.; Urt. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10, juris Rn. 112). (2) Von Bedeutung ist auch, inwieweit der Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes im konkreten Fall ausgeschöpft wurde (OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10, juris Rn. 112). Im Fall des Klägers lag die verhängte Strafe nur wenige Monate über der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens von § 30 Abs. 1 BtMG, die 2 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Dies ist ein Aspekt, der eher gegen das Vorliegen einer Straftat „von erheblicher Bedeutung“ streitet. Er ist hier allerdings im Ergebnis nicht entscheidend. Der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen kann nicht der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur wenigen Monaten mehr als zwei Jahren wegen Betäubungsmittelhandels die Voraussetzungen einer Straftat „von erheblicher Bedeutung“ niemals erfüllt sind (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 – 2 LA 465/21, juris Rn. 25). Wollte man ein deutliches Überschreiten der unteren Grenze des einschlägigen Regelstrafrahmens zur conditio sine qua non für das Vorliegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ machen, würde dies zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Eine Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einem Monat geführt hat, könnte dann keine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ sein, weil die Mindeststrafe (10 Jahre) nur geringfügig überschritten wurde. Dieselbe Strafe wegen Betäubungsmittelhandels verhängt, wäre hingegen wegen des deutlichen Überschreitens der zweijährigen Mindestfreiheitsstrafe ein starkes Indiz für die Erfüllung des Ausschlussgrundes. (4) Die Tat des Klägers des vorliegenden Verfahrens weist trotz der ähnlichen Höhe der verhängten Strafe und der Verwirklichung teilweise identischer Straftatbestände bei konkreter Betrachtung aller Umstände erhebliche Unterschiede zu der Tat auf, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.05.2011 – 1 A 306/10 zugrunde lag. Der Kläger des Verfahrens 1 A 306/10 war verurteilt worden, weil er in Bremen 250 g Kokain erworben hatte, die er zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums an andere Abhängige in Bielefeld verkaufen wollte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10, juris Rn. 12 f.). Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hat für eine professionell und international agierende Gruppe 8 kg Opium aus der Türkei nach Deutschland eingeführt. Dabei war er nicht selbst abhängig, sondern handelte aus reinem Gewinnstreben. Nach Art. 3 Abs. 5 lit. a) des UN-Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II 113) ist der
27 Drogenhandel bzw. die Einfuhr von Drogen u.a dann „besonders schwerwiegend“, wenn – wie es bei der Straftat des Klägers der Fall war – eine „organisierte kriminelle Gruppe“ daran beteiligt ist. Die Strafgerichte haben beim Kläger das Vorliegen eines minderschweren Falls im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG wegen der großen Menge und Gefährlichkeit der von ihm transportierten Droge und des professionellen Vorgehens verneint. Die Gesamtheit der vorstehend genannten Umstände bewegt den Senat dazu, trotz einiger für den Kläger sprechender Gesichtspunkte (vergleichsweise junges Alter bei der Tatbegehung, Geständigkeit, Sicherstellung der Drogen bevor sie in den Verkehr gelangen konnten, Verhängung einer Strafe nur knapp über dem Mindestmaß des Regelstrafrahmens) im Ergebnis das Vorliegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zu bejahen. ccc) Darauf, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es bei § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht an (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 26, 29; vgl. auch EuGH. Urt. v. 06.07.2023 – C-8/22, Rn. 37). ddd) Der Ausschlussgrund ist zwingend. Es besteht weder Raum für Ermessenserwägungen noch für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies ist im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden. Da das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG unberührt bleibt, ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nicht die Beendigung des Aufenthalts, sondern schlimmstenfalls, dass der Betroffene den Duldungsstatus erhält (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.06.2011 – 19 B 10.2539, juris Rn. 30 ff.). eee) Die Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 Abs. 2 AufenthG) ist durch die Beklagte erfolgt (vgl. Mitteilung des Bundesamtes vom 25.01.2021, Bl. 214 d. Ausländerakte). Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich, da die Stellungnahme des Bundesamtes sowohl für die Ausländerbehörde als auch für das Gericht unverbindlich ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 19.08.2019 – 3 B 83/19, juris Rn. 35 f.) bb) Jedoch ist die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden. aaa) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist Streitgegenstand. Der Kläger hat sich sowohl in seinem Antrag an die Beklagte als auch
28 im gerichtlichen Verfahren auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG als Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Insoweit als es um dieses Ausreisehindernis geht, ist damit neben § 25 Abs. 3 AufenthG auch § 25 Abs. 5 AufenthG Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05, juris Rn. 11). Unschädlich ist, dass der Kläger in seinem Antrag nur § 25 Abs. 3 AufenthG als Erteilungsgrundlage genannt hat. Es kommt für den Streitgegenstand nicht auf die vom Ausländer bei Antragstellung genannte Norm, sondern auf den von ihm genannten Aufenthaltszweck und den vorgetragenen Lebenssachverhalt an (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 18.05.2018 – 11 S 1810/16, juris Rn. 45). bbb) Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (a.A. wohl VGH BW, Urt. v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13, juris Rn. 84; Bay. VGH, Urt. v. 20.03.2013 – 19 BV 11.288, juris Rn. 105). § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bezieht sich nach Wortlaut und Systematik nur auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Formulierung „Sie wird ferner nicht erteilt….“ in Satz 3 nimmt Bezug auf Satz 2, wo es heißt „Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt …“. Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ und nicht des unbestimmten Artikels „eine“ vor dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass nur die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemeint ist. Die Intention des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, „unwürdigen“ Personen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 16/14, juris Rn. 16), rechtfertigt keine andere Auslegung. Zum einen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für ihren Inhaber in einigen Aspekten ungünstiger als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. z.B. für die Geltungsdauer § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 AufenthG; für Familiennachzug § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG; für Sozialleistungen § 1 Abs. 1 Nr. 3 c) AsylbLG). Zum anderen wird ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG in aller Regel auch ein zumindest generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen, welches nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen steht, soweit die Ausländerbehörde nicht nach Ermessen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) davon absieht. ccc) Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. (1) Der Kläger ist wegen des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Ablehnung seines mit Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) gestellten Antrags auf Verlängerung bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
29 (2) Dem Kläger ist die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt für den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat und ein anderer Staat, in den der Kläger ausreisen könnte, nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05, juris Rn. 17). Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen; es ist auch nicht verschuldet. ddd) Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG sind nicht erfüllt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ihre Erfüllung entbehrlich ist. (1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Wie oben unter I. 2. a) ausgeführt, besteht ein aktuelles und nicht verbrauchtes generalpräventives Ausweisungsinteresse. Ein atypischer Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotz des Bestehens eines Ausweisungsinteresses zu erteilen ist, liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall, in dem Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sein müssen, liegt vor, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 – 1 C 12/10, juris Rn. 18). Auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, juris Rn. 16). Beides ist vorliegend in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht der Fall. Wie oben unter I. 2. b) ausgeführt, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers bzw. sein Interesse an der Vermeidung des Duldungsstatus auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ferner nicht unionsrechtlich geboten, um einen der Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden „Zwischenstatus“ (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 57) zu vermeiden. Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt werden, dass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel (tire de séjour/ residence permit) gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, weil Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2
30 EUGrCh einer Abschiebung entgegen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 85). Ob Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wird, zumindest eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ (autre autorisation conférant un droit de séjour/ other authorisation offering a right to stay) verlangen kann (eher dagegen spricht allerdings EuGH, aaO., Rn. 86) und welches Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts eine solche „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ ggfs. sein könnte (dafür, dass eine längerfristige Duldung dem genügt VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22, juris Rn. 148) kann dahinstehen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines Aufenthaltstitels. (2) § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist nicht erfüllt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren angegeben, momentan keinen gültigen Pass zu besitzen. Den Pass, der ihm von den iranischen Behörden 2018 ausgestellt wurde, habe er verloren. Gründe für die Annahme eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung fehlen. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger sich im Herbst 2018 soweit ersichtlich problemlos einen iranischen Reisepass besorgt hat, obwohl er damals sogar noch die Flüchtlingseigenschaft besaß. eee) Allerdings kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ermessenswege von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ein solches Ermessen hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 02.07.2021 nicht ausgeübt. Sie hat ausweislich der Begründung des Bescheides andere Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als § 25 Abs. 2 und 3 AufenthG überhaupt nicht in Betracht gezogen. Wegen dieses Ermessensausfalls ist die Ablehnung rechtswidrig. Die Ausübung von Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG war nicht deshalb entbehrlich, weil – wie oben unter ddd) ausgeführt – kein atypischer Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Durch das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls entsteht überhaupt erst das Bedürfnis für eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 6/09, juris Rn. 30). Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers sind nicht ersichtlich. Somit ist die Beklagte (nur) zur Neubescheidung unter Beachtung der
31 Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu verurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Für die Neubescheidung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Da nach derzeitigem Kenntnisstand keine Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung zu erwarten sind, spricht nichts für ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Eine Entscheidung, nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, könnte nicht allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass die Ratio von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unterlaufen werden soll (a.A. für die dort entschiedenen Fälle Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2013 – 11 LA 139/13, juris Rn. 9; Bay. VGH, Urt. v. 15.06.2011 – 19 B 10.2539, juris Rn. 59; VGH BW, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 1622/07, juris Rn. 69). Geboten ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei wird die Beklagte insbesondere noch einmal eingehend und aktuell die für und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände abwägen müssen. Das zweifelsfrei gegebene generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Tat an Gewicht. Zu berücksichtigen sein wird ferner das große Engagement des Klägers bei der wirtschaftlichen und sprachlichen Integration. Zumindest mittelfristig dürfte daher einiges für ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sprechen, wenn der Kläger seine positive Entwicklung fortsetzt. Vom Visumserfordernis (§ 5 Abs. 2 AufenthG) müsste abgesehen werden; insoweit ist das Ermessen auf Null reduziert. Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt gerade den Aufenthalt im Inland und die Unmöglichkeit der Ausreise voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision des Klägers ist zuzulassen, soweit die Klage gegen die Ausweisung abgewiesen wurde. Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und entscheidungserheblich ist die Frage, ob inlandsbezogene Ausweisungen mit Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sind (ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 42). Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, soweit Ziff. 2 des Bescheides vom 02.07.2021 aufgehoben wurde und soweit sie unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3 des
32 Bescheides verpflichtet wurde, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und entscheidungserheblich sind die Fragen, ob § 11 Abs. 1, 2 AufenthG eine Ermächtigung zum Erlass eines rein nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG ist, oder zumindest eine Ermächtigung zum Erlass einer rein nationalen Titelerteilungssperre enthält. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des EuGH mittlerweile eindeutig geklärt, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Zielstaatsbezeichnung nicht mit der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist und dass keine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Aufenthaltsbeendigung entgegen steht. Rechtsmittelbelehrung Soweit die Revision zugelassen wurde, kann das Urteil durch Revision angefochten werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
33 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel RiOVG Traub ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Dr. Maierhöfer
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- 11 S 1770/13 1x (nicht zugeordnet)
- 19 BV 11.28 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 12/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 16/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RL 2008/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 6/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LA 139/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1622/07 1x (nicht zugeordnet)