Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 677/23.Z
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. März 2023 - 6 K 3002/19.KS - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 17.165,84 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Berufungszulassungsbegründung der Beklagten, die die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO geltend macht, nicht.
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1. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aufdrängt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt.
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid mit Urteil vom 31. März 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass einer Beitragserhebung jedenfalls das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entgegen stehe. Die tatsächliche Vorteilslage sei für die Klägerin nach dem Ausbau des „Abschnitts 1“ des Z.-Weges bereits im Jahr 1984 eingetreten. Auch wenn der Bauabschnitt damals formal bereits vor dem Grundstück der Klägerin geendet habe, sei er de facto von den damaligen erschließenden Baumaßnahmen erfasst worden. Die Verkehrsanlage sei im Bereich des klägerischen Grundstücks zwar überwiegend, aber nicht vollständig entsprechend dem technischen Ausbauprogramm, das die Grundlage für den damals gebildeten „Abschnitt 1“ dargestellt habe, errichtet worden. Dass die letzten Meter der Erschließungsanlage zunächst nicht vollständig hergestellt worden seien, sei unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in den Fällen, in denen eine Erschließungsanlage über längere Zeit nicht weitergebaut werde oder der Ausbauzustand der Erschließungsanlage hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurück bleibe, eine durchgehende Herstellung auch endgültig aufgegeben werden, indem eine teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwachse.
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Die Klägerin hätte somit bereits in den 1980er-Jahren zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden können. Zwar stehe es - im Rahmen der Grenzen der Festsetzungsverjährung - grundsätzlich im organisatorischen Ermessen der Gemeinde, wann sie Erschließungsbeiträge erhebe. Die Grenze dieses Organisationsermessens sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn für Teile der Satzungsunterworfenen eine Heranziehung zu Beiträgen - wie hier - mehr als 30 Jahre nach der Vorteilsgewährung erfolge, weil insoweit offensichtlich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vorliege.
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Dieser Argumentation setzt die Beklagte entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, zwar auf den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit abgestellt habe. Dies sei jedoch nur im Rahmen der Überprüfung der Verfassungskonformität des maßgeblichen Landesrechts erfolgt, namentlich hinsichtlich der Frage, ob im Landeskommunalabgabengesetz eine maximale Erhebungsfrist von Beiträgen nach Entstehung der Vorteilslage festgelegt sein müsse. Keinesfalls habe das Bundesverfassungsgericht mit der oben zitierten Entscheidung eine weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung geschaffen, anhand derer im Einzelfall eine konkrete Beitragsveranlagung und mithin die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheides von einem Gericht überprüft werden könne.
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Diesem Vortrag folgt der Senat nicht. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch im Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finde (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 66). Zugleich hat es klargestellt, dass die mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verbundene Forderung nach einer zeitlichen Begrenzung der Heranziehung des Bürgers zu Abgaben zum Vorteilsausgleich an den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage anknüpfe (BVerfG, a.a.O Rdnr. 67). Diese Vorteilslage hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt bestimmt (BVerfG, a.a.O Rdnr. 70):
„Der mit dem Erschließungsbeitrag abzugeltende Vorteil ist im Bundesrecht nicht ausdrücklich definiert. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die abzugeltende Vorteilslage (allein) auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an. Eine derartige Vorteilslage ist für das Erschließungsbeitragsrecht anzunehmen, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und dies für den Beitragspflichtigen erkennbar ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB), und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist; diese wiederum müssen dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen.“
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Es bestehen keine Bedenken des Senats gegenüber der Anwendung dieser Grundsätze auch im hier zu entscheidenden Fall. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine konkrete landesrechtliche Regelung im Hinblick auf die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage auf ihre Verfassungskonformität hin überprüft wurde. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung deutlich gemacht, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für alle Abgaben zum Vorteilsausgleich und damit insbesondere für das gesamte Beitragsrecht gelte (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 65; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 - 9 C 25/15 -, juris Rdnr. 23). Das Gebot verlange eine zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung in allen Fällen, in denen die abzugeltende tatsächliche Vorteilslage in der Sache eintreten würde, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren könnten (BVerfG, a.a.O Rdnr. 67). Dieser Rechtsprechung folgt auch der erkennende Senat (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 5 A 1564/21.Z -, juris Rdnr. 17 bezüglich der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge).
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Zwar obliegt es - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts primär dem (Landes-)Gesetzgeber, die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nach Entstehung der Vorteilslage adäquat zu bemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 91). Dieser Verpflichtung ist der hessische Gesetzgeber mit der Einfügung von § 6b Hess. KAG durch das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24) mit Wirkung vom 5. April 2025 grundsätzlich nachgekommen. Nach § 6b Abs. 1 Hess. KAG ist die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung mit Ablauf des zwanzigsten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen.
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Ob diese Vorschrift auf „Altfälle“, also - wie hier - nicht bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheide, die noch vor Inkrafttreten der Norm erlassen wurden, anwendbar ist (unklar insoweit der Wortlaut der Norm und die Gesetzesbegründung LT-Drs. 21/1303, 39, vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 92), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu beachten, dass jedenfalls eine Beitragserhebung 30 Jahre nach der Entstehung der Vorteilslage nicht den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei vorteilsausgleichenden Abgaben genügt (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 91). Hier hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass diese absolute Frist - unterstellt, die Vorteilslage wäre bereits 1984 entstanden - durch die Festsetzung des Erschließungsbeitrages gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 10. April 2019 bei weitem überschritten ist. Insoweit besteht also gerade kein Spielraum des (Landes-)Gesetzgebers mehr, den das Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung hätte verletzen können.
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Ferner bemängelt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend von einer Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage im Jahr 1984 ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang zitiert sie drei Entscheidungen, aus denen hervorgehe, dass eine Vorteilslage nur eintreten könne, wenn eine Erschließungsanlage aufgrund eines konkreten Ausbauprogramms und den entsprechenden technischen Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzungen hergestellt sei (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5/17 -, Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z -; jeweils veröffentlicht bei juris). Hier habe dem Anlegen der Fahrbahn und des Gehwegs vor dem klägerischen Grundstück im Jahr 1984 keinerlei Ausbauprogramm oder Erschließungsplanung der Beklagten zugrunde gelegen.
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Zudem sehe die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten einen anderen, umfangreicheren Ausbau vor. „§ 12 EBS“ regele hinsichtlich der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, dass diese erst dann hergestellt sei, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde seien und sie eine Fahrbahn und Gehwege mit Unterbau und Decke sowie Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen aufweise. Hier fehle es schon an beidseitigen Gehwegen. Auch eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung sei nicht angelegt worden. Das Verwaltungsgericht habe dies auch nicht festgestellt. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen eine andere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anders gelagerten Sachverhalt herangezogen, um über diese Herstellungsmerkmale und die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Vorteilslage hinwegzugehen.
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Dieser Vortrag vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Vorteilslage im Sinne des Erschließungsbeitragsrecht eintrete, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspreche und dies für den Beitragspflichtigen erkennbar sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB), und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweise. Diese wiederum müssten dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Dieser Maßstab entspricht der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53/18 -, juris Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 -, juris Rdnr. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 -, juris Rdnr. 91) und begegnet daher keinen Bedenken.
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Der Senat folgt auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Erschließungsanlage im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin nach der damaligen Erschließungsplanung der Beklagten noch nicht endgültig hergestellt werden sollte.
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Aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5/17 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z -; jeweils veröffentlicht bei juris) lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage von einem entsprechenden Willen der Gemeinde getragen sein muss. Vielmehr ergibt sich aus diesen Entscheidungen, dass sich die Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage primär nach den satzungsrechtlichen Vorgaben für die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage richtet. Entspricht eine Verkehrsanlage nach Durchführung von seitens der Gemeinde in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen objektiv allen zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen satzungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, wird die Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage nicht allein dadurch verhindert, dass eine Gemeinde für bestimmte Grundstücke gemäß ihrer Planung keine Erschließungsanlage endgültig herstellen wollte.
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Zweck der Anknüpfung an das gemeindliche Satzungsrecht für die Bestimmung der Vorteilslage ist es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Ausbauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen können, ob die Anlage endgültig hergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.). Den Willen einer Gemeinde, insoweit keine Erschließungsanlage herstellen zu wollen, vermögen die Bürgerinnen und Bürger hingegen regelmäßig nicht zu erkennen.
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Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass beitragsfähige Erschließungsanlage die Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang ist (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 9 C 12/21 -, juris Rdnr. 35). Maßgebend für die Bestimmung der Erschließungsanlage ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber eine nur „auf dem Papier“ stehende planerische Festsetzung. Damit kann die Vorteilslage grundsätzlich trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm eintreten (BVerwG, a.a.O.).
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Auch das Vorbringen der Beklagten, wonach ihre Erschließungsbeitragssatzung einen anderen, umfangreicheren Ausbau verlangen würde, als er 1984 tatsächlich ausgeführt worden sei, vermag dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist schon unklar, auf welche Satzungsvorgaben sie konkret Bezug nimmt. Für die Frage, ob die tatsächliche Vorteilslage für das Grundstücks der Klägerin bereits - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - im Jahr 1984 entstanden ist, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Merkmale der endgültigen Herstellung damals durch Satzung geregelt waren (§ 132 Nr. 4 BauGB) und ob die Verkehrsanlage zum damaligen Zeitpunkt diesen Satzungsvorgaben genügte. Zwar verweist die Beklagte pauschal auf „§ 12 EBS“. Insoweit bleibt aber völlig unklar, welche Fassung der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten damit gemeint ist.
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Sollte sich dieser Verweis eigentlich - unter Verwendung einer nummerischen Falschbezeichnung - auf § 13 Abs. 1 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 2. Mai 2013 beziehen, wofür zumindest der seitens der Beklagten zitierte Wortlaut spricht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung für die Rechtslage im Jahr 1984 nicht relevant ist. Die Satzung vom 2. Mai 2013 ist ausweislich ihres § 18 Satz 1 erst nach der Bekanntmachung in Kraft getreten. Abgesehen davon ist für den Senat zumindest zweifelhaft, woraus die Beklagte die Voraussetzung zieht, dass eine Erschließungsanlage erst dann hergestellt sei, wenn diese über beidseitige Gehwege verfüge. § 13 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 2. Mai 2013 verlangt insoweit für die Erschließungsanlagen nur pauschal „Gehwege“, nicht aber - zumindest nicht ausdrücklich - „beidseitige Gehwege“.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
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Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss dargelegt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
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Nach Auffassung der Beklagten habe sich das Verwaltungsgericht umfangreich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auseinandergesetzt und dessen rechtliche Erwägungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit eines Kommunalabgabengesetzes eines anderen Bundeslandes für die Frage der Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen im Land Hessen übernommen und dies mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Fertigstellens einer Erschließungsanlage aufgrund der Beendigung eines Ausbauprogramms kombiniert. Allein der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung stellt aber kein Indiz für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder sachlicher Schwierigkeiten dar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rdnr. 30 m.w.N.).
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Auch aus der vermeintlichen „Kombination“ verschiedener gerichtlicher Entscheidungen ist nicht ersichtlich, warum sich daraus rechtliche Schwierigkeiten ergeben würden. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage durch die Beendigung des Ausbauprogramms explizit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 75, gestützt hat (Bl. 11 des Urteilsabdrucks). Dabei handelt es sich um dieselbe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der das Verwaltungsgericht die Grundsätze des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entnommen hat. Es hat also gerade nicht verschiedene Entscheidungen „kombiniert“.
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Nach Auffassung der Beklagten bereite auch die Frage rechtliche Schwierigkeiten, „inwieweit und ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts überhaupt auf das hessische Kommunalabgabengesetz und die konkrete Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Hessen Anwendung finden“ könnten. Dass die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für das gesamte Beitragsrecht gelten und damit jedenfalls bei einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen mehr als 30 Jahre nach Entstehung der Vorteilslage wie im vorliegenden Fall auch einer Beitragserhebung im Einzelfall entgegenstehen können, wurde oben bereits dargestellt und bedarf keiner weiteren Klärung im Berufungsverfahren.
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3. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
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Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Eine derartige Frage muss konkret bezeichnet werden.
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Die Beklagte hält zunächst folgende Frage für klärungsbedürftig:
„Steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach endgültiger Herstellung einer Erschließungsanlage als selbstständiges Korrektiv das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen? Ist also von den Verwaltungen bzw. im Rahmen einer Anfechtungsklage von den Verwaltungsgerichten zu prüfen, ob ein gewisser Zeitraum ab einer - unterstellten - Vorteilslage bei der Anlegung einer Erschließungsanlage vergangen ist?“
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Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit - wie oben dargestellt - für das gesamte Beitragsrecht gilt und damit jedenfalls bei einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen mehr als 30 Jahre nach Entstehung der Vorteilslage wie im vorliegenden Fall auch einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Einzelfall entgegenstehen kann.
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Sofern man davon ausgehe, dass das Verwaltungsgericht die Überprüfung der Heranziehung anhand des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vornehmen durfte, stelle sich nach Auffassung der Beklagten die folgende grundsätzliche Rechtsfrage:
„Wann tritt für den hessischen Rechtsraum die entsprechende Erschließungsvorteillage ein?“
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Hier ist schon nicht erkennbar, warum diese Frage klärungsbedürftig sein sollte. Trotz Streichung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Erschließungsbeitragsrecht gelten die §§ 127 ff. BauGB im Land Hessen als Bundesrecht fort, da der hessische Gesetzgeber sie nicht durch Landesrecht ersetzt hat (vgl. zum Ganzen Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2025, Vorb. §§ 127 ff. Rdnr. 1). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, weshalb für den „hessischen Rechtsraum“ im Hinblick auf die Entstehung der Vorteilslage nach den §§ 127 ff. BauGB besondere Maßstäbe gelten sollten. Wann ein tatsächlicher Vorteil im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB vorliegt, ist in der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinlänglich geklärt. Der konkrete Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage hängt wiederum vom Einzelfall ab, insbesondere den Vorgaben der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung. Damit ist er keiner allgemeinen Klärung zugänglich.
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4. Ebenso wenig liegt der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor.
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Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts setzt voraus, dass das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 B 74.98 -, juris Rdnr. 2; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 -, juris Rdnr. 15; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 2 B 30.17 -, juris Rdnr. 5 ff.).
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Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt dementsprechend voraus, dass die divergierenden Sätze präzise einander gegenübergestellt werden müssen, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 68.17 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 8 ZB 17.31813 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rdnr. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rdnr. 16).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vom Beschluss des erkennen Senats vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z -, juris abgewichen. Wie oben dargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung für die Entstehung der Vorteilslage nicht verlangt, dass eine Gemeinde ein Grundstück nach ihrer Planung tatsächlich erschließen wollte.
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Soweit die Beklagte ergänzend darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Februar 2016 - 5 A 1104/15.Z -, juris davon ausgegangen sei, dass es nicht auf die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung ankomme, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht die Übereinstimmung mit den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung ausdrücklich als Maßstab für die Entstehung der Vorteilslage benannt (vgl. Bl. 9 des Urteilsabdrucks).
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Die Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach die Verkehrsanlage „im Bereich des klägerischen Grundstücks zwar überwiegend, aber nicht vollständig entsprechend dem technischen Ausbauprogramm - wie es für den damals gebildeten Abschnitt 1 galt - errichtet“ worden sei (Bl. 10 des Urteilsabdrucks), bezieht sich nach dem Verständnis des Senats darauf, dass die Verkehrsanlage in dem Bereich vor dem Grundstück der Klägerin nur bis zu einer gewissen Länge dem damals maßgeblichen technischen Ausbauprogramm entsprach. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass grundsätzlich auf die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage in ihrer vollen Länge abzustellen sei. In den Fällen, in denen eine Erschließungsanlage über längere Zeit nicht weitergebaut werde oder der Ausbauzustand der Erschließungsanlage hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurück bleibe, könne aber eine durchgehende Herstellung auch endgültig aufgegeben sein, indem eine teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwachse.
- 41
Es ist zweifelhaft, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach hier ein Fall des „Hineinwachens“ einer teilweise hergestellten Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage vorliegt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 75) oder ob vielmehr die Anlage „Z.-straße, 1. Bauabschnitt“ eine eigene selbständige Anlage darstellt, die mit Abschluss der Bauarbeiten endgültig hergestellt war. Der Senat tendiert zu Letzterem. Im Zuge der Baumaßnahmen in den 1980er Jahren wurde der erste Abschnitt der Erschließungsanlage Z.-straße endgültig hergestellt und mit Ausnahme des Grundstücks der Klägerin abgerechnet. Jedoch erfüllte die Verkehrsanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat (vgl. oben), nach den Bauarbeiten des ersten Abschnitts ungefähr bis zur Hälfe des Grundstücks der Klägerin alle Anforderungen des technischen Ausbauprogramms. Damit wurde - anders als in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 zugrunde liegenden Fall (- 1 BvL 1/19 -, juris) - nicht die endgültige Herstellung aufgegeben. Vielmehr war der erste Bauabschnitt abgeschlossen und erfasste entgegen dem gemeindlichen Bauprogramm auch das Grundstück der Klägerin, das dadurch erschlossen wurde. Dieser Umstand genügt für die Entstehung der Vorteilslage.
- 42
Weiterhin macht die Beklagte eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 - 9 C 5/17 -, juris, geltend. Der von der Beklagten in Bezug genommene Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:
„Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen.“
- 43
Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein mit der Anwendung des Gebots der Beitragsklarheit und -vorhersehbarkeit begründet. Auch dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrags. Es ist schon fraglich, ob der von der Beklagten zitierte Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG überhaupt eine im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzfähige Entscheidung darstellt (vgl. dazu Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2025, § 124 Rdnr. 67.3 mit Nachweisen zu den verschiedenen Ansätzen). Zumindest liegt keine maßgebliche Abweichung von dieser Entscheidung vor. Wie oben dargestellt hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt, dass jedenfalls eine Beitragserhebung 30 Jahre nach der Entstehung der Vorteilslage nicht den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei vorteilsausgleichenden Abgaben genügt (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rdnr. 91). Da diese Entscheidung zeitlich nach dem von der Beklagten zitierten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 - 9 C 5/17 - ergangen ist, konnte das Bundesverwaltungsgerichts diese Maßstäbe noch nicht berücksichtigen.
- 44
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, weil ihr Antrag ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
- 45
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 46
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 K 3002/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 9x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- 1 BvL 1/19 13x (nicht zugeordnet)
- § 132 Nr. 4 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 25/15 1x
- 5 A 1564/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 5/17 4x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1104/15 4x (nicht zugeordnet)
- 9 B 53/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1116/18 1x
- 6 ZB 17.54 1x (nicht zugeordnet)
- 9 LC 110/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 C 12/21 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1037/23 1x
- §§ 127 ff. BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 74.98 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 59.14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 30.17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 68.17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 ZB 17.31 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 361/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 148.17 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 100 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x