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AAppO § 16 Zeugnisse und Mitteilungen

Approbationsordnung für Apotheker

(1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11.

(2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 18/21
24. Mai 2022
12 K 18/21 24. Mai 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 272/14
27. Mai 2016
7 A 272/14 27. Mai 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 352/10
16. Februar 2011
2 B 352/10 16. Februar 2011