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AbwV § 5 Bezugspunkt der Anforderungen

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.

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Zitiert von

Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 A 439/18
25. Februar 2020
4 A 439/18 25. Februar 2020