Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 A 439/18

Az.: 4 A 439/18 7 K 2263/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Wittichenau vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 02997 Wittichenau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Lohsa vertreten durch den Bürgermeister Am Rathaus 1, 02999 Lohsa - Beklagte - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: wegen Forderung aus Abwassereinleitungsvertrag hier: Berufung

2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2017 - 7 K 2263/15 - geändert, soweit die Beklagte dort zur Zahlung verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 aus einem Vertrag über die Einleitung von Abwasser. Die Beklagte hat diesen Vertrag zum 30. Juni 2015 gekündigt. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Die Klägerin schloss mit der Gemeinde K., die zum 1. Januar 1995 durch den Zusammenschluss der Gemeinden G., K. und W. entstanden war, am 20. Juli 1998 einen Abwassereinleitvertrag (AbwV). Mit diesem verpflichtete sie sich zur Aufnahme, Ableitung und Behandlung (Reinigung) von Abwasser, das auf dem Gebiet der Gemeinde K. sowie des Zweckverbands "F. K." anfiel (§ 1 Abs. 1 AbwV). Das vom Vertrag umfasste Entsorgungsgebiet (sog. Vertragsgebiet) wurde in Anlage 1 (§ 15 AbwV) festgelegt. Die Gemeinde K. verpflichtete sich, das in § 3 des Vertrags vorgesehene Entgelt zu zahlen. Mit der Entgeltzahlung war ein Recht der Abwassereinleitung für 1.300 Einwohnergleichwerte (nachfolgend nur: EGW) abgegolten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AbwV). Dies entsprach einem Anteil von 13 % an der Kläranlage der Klägerin (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AbwV). Als Entgelt war eine von der tatsächlichen Menge des eingeleiteten Abwassers unabhängige, anteilige Erstattung der laufenden Betriebskosten (13 %) sowie ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 8 % auf die tatsächlichen Betriebskosten vereinbart (§ 3 Abs. 3 AbwV). Die Gemeinde K. zahlte ferner als einmalige Kostenbeteiligung an der vorhandenen 1 2

3 Kläranlage einen Betrag in Höhe von 663.000 DM, wobei Fördermittel in Höhe von 260.000 DM berücksichtigt worden waren (§ 3 Abs. 2 AbwV). Ein Weiterverkauf von ungenutzten Einwohnergleichwerten war unzulässig (§ 5 Abs. 2 AbwV). Eine Regelung zur Kündigung enthielt der Vertrag nicht. Die Klägerin beantragte am 9. März 1999 beim damaligen Regierungspräsidium Dresden eine Projektförderung für den 3. Bauabschnitt der Kläranlage, mit dem die Schlammbehandlung und der Sandfang erweitert wurden. Mit Bescheid vom 30. August 1999 wurde für dieses Vorhaben eine Zuwendung in Höhe von 705.000 DM bewilligt. Im Zuwendungsbescheid wird ausgeführt, dass mit dem Anschluss des Ferienparks Knappensee die Auslastung der bereits 1992/1993 mit einer Kapazität von 10.000 EGW errichteten Kläranlage erreicht und der Endausbau der Schlammbehandlung dringend erforderlich sei. Die Zuwendung werde zweckgebunden ausschließlich zur Durchführung des vorgenannten Vorhabens gewährt, wie es im Förderantrag und den vorgelegten Projektunterlagen dargestellt worden sei (Ziffer 5 des Zuwendungsbescheids). Die dem Vorhaben zuzurechnenden Grundstücke und baulichen Anlagen seien in der Regel mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Eine ausnahmsweise kürzere Zweckbindungsfrist bedürfe der Zustimmung der Bewilligungsbehörde (Ziffer 8.3 des Zuwendungsbescheids). Die Gemeinde K. übernahm für dieses Vorhaben auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 4 AbwV einen Eigenanteil in Höhe von 56.491,41 DM. Die Gemeinde K. wurde zum 1. Januar 2005 aufgelöst. Der Ortsteil W. wurde in die Gemeinde Kö., die Ortsteile G. und K. in die Beklagte eingegliedert, die insoweit Rechtsnachfolgerin der Gemeinde K. ist. Ein ab diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten bestehender Streit über die Höhe des nach § 3 AbwV zu zahlenden Entgelts wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 2 K 2643/06 - am 10. März 2009 durch Vergleich beendet. Nach Ziffer 4 dieses Vergleichs waren sich die Beteiligten u. a. darüber einig, dass der streitbefangene Vertrag einer Erneuerung bedürfe, die das Entsorgungsgebiet, die Entsorgungsleistung und das Entgelt insbesondere betreffe. Grundlage einer neuen 3 4 5

4 vertraglichen Übereinkunft sollte die jährlich tatsächlich eingeleitete Abwassermenge sein. Zu einer solchen neuen vertraglichen Übereinkunft ist es nicht gekommen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10. November 2014 gegenüber der Klägerin die Kündigung des Abwassereinleitvertrags zum 30. Juni 2015. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 13. November 2014 „vorsorglich“, erklärte sich jedoch zu einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrags gegen Zahlung einer fünffachen Jahresgebühr bereit. Die Beklagte bat daraufhin das Rechts- und Kommunalamt des Landkreises B. um eine Moderation mit dem Ziel der einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags. Hierzu fand am 23. März 2015 im Landratsamt B. ein Gespräch statt. Im Protokoll über dieses wird festgestellt, dass die Beklagte sowie bis zu ihrer Auflösung die Gemeinde K. zwar jährlich 13 % der Betriebskosten der Kläranlage getragen und damit auch das Recht gehabt hätte, Abwasser für 1.300 EGW aus dem Vertragsgebiet einzuleiten, die tatsächliche Einleitung aus dem Vertragsgebiet aber stets weit unter diesem Höchstsatz gelegen habe. Es sei daher Entgelt für Leistungen gezahlt worden, die nicht erbracht worden seien. Für die Einleitung von Abwasser durch die Beklagte, welches außerhalb des Vertragsgebiets angefallen sei, sei ein zusätzliches Entgelt zu zahlen gewesen, obwohl auch die eingeleitete Gesamtmenge an Abwasser unterhalb von 1.300 EGW gelegen hatte. Die Beklagte habe aus dem Vertragsgebiet eine Menge von 260 EGW und dem vertragslosen Gebiet 750 EGW eingeleitet und sei von der Klägerin zur Zahlung von 2.050 EGW (1.300 EGW für das Vertragsgebiet, 750 EGW für das vertragslose Gebiet) herangezogen worden. Als Vergleich wurde vorgeschlagen, dass die Beklagte einen Abschreibungsanteil in Höhe von 13 % an der Kläranlage der Klägerin bis zum Ende der Abschreibungsdauer tragen sollte. Der Anteil sollte zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung errechnet werden und hätte sich zum 31. Dezember 2013 auf 88.774,60 € belaufen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Bau der Abwasserentsorgungsanlagen im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes "F. K." Fördermittel in Anspruch genommen worden seien, die voraussichtlich teilweise zurückgezahlt werden müssten. Der entsprechende Betrag habe sich 2013 auf ca. 291.000 € belaufen. Die Beklagte habe zugesagt, den aktuellen Betrag bei der Landesdirektion Sachsen in Erfahrung zu bringen und die Finanzierung sicherzustellen. Die Beklagte stimmte dem Vergleichsvorschlag des Landratsamts B. zu, die Klägerin lehnte diesen ab. 6

5 Seit dem 1. Juli 2015 leitete die Beklagte kein Abwasser mehr in die Anlage der Klägerin ein, stellte die vereinbarten Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten ein und verlangte eine Endabrechnung zum 30. Juni 2015. Eine solche ist von der Klägerin nicht erstellt worden. Nachdem die Beklagte keine Zahlungen mehr geleistet hatte, erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Klage. Dieses verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 19. Dezember 2017, für die Betriebskosten des Jahres 2015 an die Klägerin einen Betrag von 36.949,45 € nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen. Der Abwassereinleitvertrag sei nicht wirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt worden. Die ordentliche Kündigung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht sachgerecht. Die Beklagte möge ein Interesse an der Trennung von dem Abwassereinleitvertrag haben. Allerdings überwögen hier die Interessen der Klägerin, zumindest bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist für die Fördermittel zur Erweiterung der Kläranlage auf den Fortbestand der vertraglichen Vereinbarung vertrauen zu dürfen. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung lägen nicht vor. Die Beklagte hätte vorrangig die Anpassung des Abwassereinleitvertrags gerichtlich geltend machen müssen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2019 - 4 A 439/18 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor, sie habe den streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrag ordentlich mit Wirkung zum 30. Juni 2015 gegenüber der Klägerin gekündigt, so dass diese ihre Forderung aus der Jahresendabrechnung vom 19. Dezember 2015 für das Jahr 2017 (gemeint ist: 2015) nicht mehr auf diesen Vertrag stützen könne. Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Mai 2015 (gemeint ist: 30. Juni 2015) auf Grundlage des zum 30. Juni 2017 (gemeint ist: 2015) beendeten Vertrags Zahlungsansprüche geltend machen könne, fehle es an einer hinreichend bestimmten und damit prüffähigen Rechnungslegung, die auch die von der Klägerin (gemeint ist: der Beklagten) für das 1. Halbjahr 2015 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 37.667,25 € (gemeint ist: 24.020,00 €) berücksichtige. Das öffentlich-rechtliche Dauerschuldverhältnis habe mangels einer 7 8 9 10

6 Regelung im Vertrag in angemessener Frist gekündigt werden dürfen. Die Vertragsparteien hätten ein ordentliches Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Entsprechend anwendbar seien gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 62 Satz 2 VwVfG die §§ 624, 723 BGB. Für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 723 BGB spreche vorliegend, dass die Parteien vergleichbar eine Gesellschaft bildeten, da die Gemeinde K. sich mit dem Vertrag Anteile an der Kläranlage der Klägerin im Sinne von Kapazitäten gekauft habe. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist von 7 Monaten und 19 Tagen sei angemessen. Der Klägerin seien die Kündigungsabsichten der Beklagten schon vor dem Zugang der Kündigungserklärung bekannt gewesen. Mögliche Folgen aus der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnisses könnten der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht entgegengehalten werden. Eine Verletzung der Angemessenheit der Kündigungsfrist könne allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch (§ 723 Abs. 2 Satz 2 BGB) führen, der im Verfahren aber nicht geltend gemacht werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien dem Verweis von § 62 Satz 2 VwVfG auf die entsprechend geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine weiteren Voraussetzungen für die Kündigung zu entnehmen. Es habe deshalb keine Notwendigkeit bestanden, eine „Gesetzeslücke“ zu schließen und im Sinne der richterlichen Rechtsfortbildung als weitere Voraussetzung für die Kündigung das Tatbestandsmerkmal „sachgerecht“ einzuführen, für das konkrete Voraussetzungen nicht benannt worden seien. Eine „Abwägung“ der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Kündigung widerspreche den gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame ordentliche Kündigung. Vorsorglich seien auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Wirkung zum 30. Juni 2015 erfüllt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weil es ihr nicht zumutbar gewesen sei, weiter an diesen gebunden zu sein. Die maßgeblichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Verhältnisse hätten sich geändert, und eine Anpassung des Vertragsinhalts sei nicht möglich und der Beklagten auch nicht (mehr) zumutbar gewesen. Die Beklagte habe sich bereits mit Schreiben vom 16. August 2005 an die Klägerin gewandt mit der Bitte um Überarbeitung der Vertragsverhältnisse. Diese sei nicht zustande gekommen. Die Beteiligten seien übereingekommen, dass die Probleme durch richterliche Entscheidung gelöst werden sollten. Die Klägerin habe vor dem Verwaltungsgericht auf Zahlung von Einleitentgelten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 geklagt,

7 die Beklagte sei dieser Klage entgegen getreten und habe im Wege der Widerklage die Erstattung überzahlter Einleitbeträge gefordert. Das Gerichtsverfahren habe mit dem Vergleich vom 10. März 2009 geendet. Für die vereinbarten neuen Verhandlungen habe sich die Beklagte mit der Bitte um Moderation erstmalig mit Schreiben vom 24. September 2009 an die Rechts- und Kommunalaufsicht des Landratsamts B. gewandt. Die Klägerin habe dies nicht mitgetragen, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 an die Klägerin herangetreten sei, um über die Anpassung des Vertrags zu beraten. Eine erste Verhandlung habe am 3. Dezember 2009 stattgefunden. Die Beklagte habe danach die Arbeiten an einem neuen Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommen und sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut an die Klägerin gewandt, um Vertragsverhandlungen aufzunehmen. In einer Beratung am 22. Dezember 2011 sei ein Zeithorizont besprochen worden, wonach die Prüfung des Einleitvertrags bis 31. Januar 2012 und Nachverhandlungen bis zum 30. März 2012 erfolgen würden. Entgegen dem besprochenen Zeitplan habe sich die Beklagte im Mai 2012 erneut an die Klägerin wenden müssen, ein Termin für weitere Vertragsverhandlungen habe dann am 11. Juli 2012 stattgefunden. In der Folge dieses Termins hätten sich Fragen ergeben, und die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, Unterlagen zur transparenten Vertragsverhandlung, u. a. die aktuelle Gebührenkalkulation, zu übergeben. Auf eine weitere Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2013 habe die Klägerin nur „halbherzig“ geantwortet und die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 habe die Klägerin den Abbruch der Vertragsverhandlungen bestätigt und ihre Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass den Pressemitteilungen über Sitzungen des Gemeinderats zu entnehmen sei, dass die Beklagte ein Kündigungsschreiben für den bestehenden Einleitvertrag vorbereite. Die Beklagte sei aufgrund der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des hierzu ergangenen Erlasses des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung für die Kalenderjahre 2007 bis 2015 zu deren Umsetzung in den Ortsteilen G. und K. bis zum 31. Dezember 2015 auf eine zeitnahe Lösung angewiesen gewesen, die die Klägerin nicht habe bieten wollen oder können. Es sei der Beklagten auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht zumutbar gewesen, eine Klage über die Anpassung des Abwassereinleitvertrags sowie deren rechtskräftige Entscheidung abzuwarten. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, weil die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt

8 habe, dass der für das Kalenderjahr 2015 zu leistende Kostenanteil 61.637,25 € (gemeint ist: 61.687,25 €) betrage, so dass sich unter Berücksichtigung der für das erste Halbjahr geleisteten Abschlagszahlungen ein offener Betrag von 37.667,25 € ergebe, der zum 31. Dezember 2016 fällig gestellt worden sei. Diese Abrechnung sei zurückzuweisen. Sie berücksichtige nicht die Kündigung des Abwassereinleitvertrags mit Wirkung zum 30. Juni 2015 und sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AbwV bis zum 30. Juni 2016 erfolgt, weshalb sie verspätet sei. Die von der Firma T. erstellte Abrechnung sei zu unbestimmt, weil eine Zuordnung der anteiligen Kosten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 nicht erfolgen könne. Die Ermittlung des Anteils an den laufenden Betriebskosten für das Kalenderjahr 2015 sei anhand der vorgelegten Unterlagen auch nicht überprüfbar. Die Regelung zum Entgelt in § 3 AbwV stelle nur auf die tatsächlichen laufenden Betriebskosten der Kläranlage, nicht aber auch auf die tatsächlichen Kosten des mitgenutzten Kanalnetzes ab. Auch der einmalige Betrag gemäß § 3 Abs. 2 AbwV habe nur eine Kostenbeteiligung an der vorhandenen Kläranlage, nicht aber am mitgenutzten Kanalnetz zum Gegenstand. Die anteilige Weiterberechnung von Kosten für das mitbenutzte Kanalnetz sei ohne rechtliche Grundlage. Von den Kosten des gesamten Kanalnetzes der Klägerin solle der Beklagten ein Anteil von 12,5 % zugeordnet werden, weil diese Abwasserkanäle mit einer Länge von 4,8 km genutzt habe und das Kanalnetz der Klägerin 38,4 km umfasse. Der Kostenaufwand für die Kanäle, die von der Beklagten mitgenutzt worden seien, entspreche nicht dem Kostenaufwand für Kanäle, die nur durch die Klägerin genutzt würden. Nachprüfbare Feststellungen der Klägerin fehlten. Es sei auch weder nachgewiesen, dass die Beklagte tatsächlich Kanäle mit einer Länge von 4,8 km mitbenutzt habe noch dass die Gesamtlänge des Kanalnetzes der Klägerin 38,4 km betrage. Die Abrechnung der Firma T. sei auch dahingehend zu rügen, dass Abschreibungen immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Sachanlagen nicht anteilig der Beklagten weiterberechnet worden seien. Soweit unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten Anteile an der Verwaltungskostenumlage der Klägerin berechnet würden (Position 67830), obwohl nach § 3 Abs. 3 AbwV auf die tatsächlichen Betriebskosten der Kläranlage noch ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 8 % erhoben werde, seien der Beklagten Verwaltungskosten doppelt berechnet worden. Die Klägerin habe auch keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass Ersatzinvestitionen in Höhe von 17.267,51 € getätigt worden seien. Entgegen der Bestimmung in § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AbwV sei eine

9 Abstimmung mit der Beklagten nicht erfolgt. Die Klägerin habe ihre Klagforderung im Verhältnis zur Abrechnung vom 19. Dezember 2016 um einen Betrag in Höhe von 717,80 € gemindert; unklar sei, ob insoweit die Abrechnung gemindert werden solle oder aus anderen Gründen auf die Geltendmachung der Abrechnung in voller Höhe verzichtet werde. Die Klägerin habe auch einen Abzug für ersparte Aufwendungen zulasten der Beklagten nicht vorgenommen. Aufgrund der Trennung der Abwasserüberleitung am 30. Juni 2015 entfielen seitdem Aufwendungen der Klägerin für die Reinigung von Abwasser aus den Ortsteilen der Beklagten. Die Beklagte zahle als Rechtsnachfolgerin der Altgemeinde K. für die Aufnahme, Ableitung und Reinigung des Abwassers an die Klägerin ein Entgelt. Erfolge keine Aufnahme, Ableitung und Reinigung von Abwasser der Beklagten, sei mangels Gegenleistung auch kein Entgelt zu leisten. Einen Erstattungsanspruch im Umfang von 13 % der laufenden Betriebskosten könne ab dem 1. Juli 2015 nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19.12.2017 - 7 K 2263/15 - abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die 13 %-ige Kostenbeteiligung der Beklagten hänge nach dem streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrag nicht von der Höhe der eingeleiteten Wassermengen ab. Einer der Gründe hierfür sei, dass der überwiegende Teil des Einleitgebiets der Rechtsvorgängerin der Beklagten der räumliche Wirkungskreis des kommunalen Zweckverbands "F. K." gewesen sei. Die Entsorgungsmengen hätten in diesem saisonal genutzten Gebiet je nach jahreszeitlicher Belegung erheblich geschwankt, die Kapazität der Kläranlage habe jedoch unabhängig von diesen Schwankungen das ganze Jahr vorgehalten werden müssen. Die Vorhaltung der Kapazität der Kläranlage sei unstreitig nach Einwohnergleichwerten aufgeteilt worden, wobei auf die Gemeinde K. 1.300 EGW entfielen, die einem Anteil von 13 % entsprächen. Der Fördermittelbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 30. August 1999 für den 3. Bauabschnitt der Kläranlage der Klägerin beziehe sich ausdrücklich auf die 11

10 Notwendigkeit des Kläranlagenausbaus aufgrund des Anschlusses des Ferienparks K. auf dem Gebiet der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es seien staatliche Fördermittel gewährt worden mit einer Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Das nach dem streitgegenständlichen Vertrag von 1998 zu entsorgende Gebiet („Vertragsgebiet“) habe im Wesentlichen aus dem räumlichen Wirkungskreis des damaligen Zweckverbands "F. K." bestanden; ferner seien im Ortsteil G. der Beklagten der Seeweg und die W. Straße erfasst worden. Im Jahr 2002 seien seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten weitere 127 Grundstücke („vertragsloses Gebiet“) an den Hauptentsorgungskanal zum zentralen Klärwerk angeschlossen worden, eine vertragliche Regelung sei aber nicht zustande gekommen. Nach der Eingemeindung habe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie könne jegliches Abwasser aus dem „vertragslosen Gebiet“ ohne Vertragsänderung und ohne Zusatzkosten für die Beklagte in das zentrale Klärwerk der Klägerin einleiten. Sie habe sich geweigert, die von der Klägerin für das vertragslose Gebiet erhobenen Forderungen zu bezahlen, so dass es im Jahr 2006 zu dem ersten Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Dresden gekommen sei. Dieser habe mit dem Vergleich vom 10. März 2009 geendet. Der Vergleich habe, anders als es die Beklagte darstelle, vorrangig die Anpassung und Einbeziehung des vertragslosen Gebiets in den streitgegenständlichen Vertrag betroffen. Die Beteiligten seien in der Folgezeit in entsprechende Verhandlungen eingetreten, die zum Zeitpunkt der Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Beklagte noch nicht beendet gewesen seien. Die Klägerin habe der Beklagten unter anderem die Frage nach der Klärwerkskapazität beantwortet (Schreiben vom 21. Februar 2013) sowie die Entgeltkalkulation für die Entsorgung des Vertragsgebiets vorgelegt. Eine einvernehmliche Anpassung des Vertrags sei in der Folge nicht an geänderten Gegebenheiten, sondern daran gescheitert, dass die Beklagte von der Klägerin einen Einleithöchstpreis von 1,58 € für den Kubikmeter gefordert habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass dieser Preis nicht kostendeckend gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 21. Februar 2014 nicht den Abbruch der Vertragsverhandlungen bestätigt, sondern sei weiter verhandlungsbereit gewesen. Am 28. August 2014 seien die Beteiligten übereingekommen, dass nochmals ernsthafte Gespräche mit dem Ziel einer gemeinsamen Lösung geführt werden sollten. Die Beklagte habe den Vertrag mit Schreiben vom 10. November 2014 zum 30. Juni 2015 gekündigt. Der Beklagten stehe für die Kündigung keine Rechtsgrundlage zur Seite,

11 insbesondere seien im streitgegenständlichen Vertrag keine Kündigungsrechte vereinbart worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beteiligten solche hätten vereinbaren wollen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Kündigung, so wie sie die Beklagte erklärt habe, nicht sachgerecht sei. Offen bleiben könne, ob die Kündigung unwirksam sei, weil sie dem Grunde nach nicht sachgerecht oder weil die Kündigungsfrist nicht angemessen sei. Für die Wirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Aus der analogen Anwendung von §§ 624, 723 BGB folge nicht, dass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten pauschal als ausreichend anzusehen sei, da es sich um eine Mindestfrist handle. Die Beteiligten seien von einer auf Dauer angelegten vertraglichen Beziehung ausgegangen. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die von der Beklagten erst im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sei, könne sich die Beklagte nicht auf ein Scheitern der Vertragsanpassung berufen. Eine Kündigung nach § 60 VwVfG wegen Unzumutbarkeit setze eine Veränderung der ursprünglichen, zum Vertragsabschluss führenden Verhältnisse voraus. Dies sei nicht der Fall. Die Verhältnisse für die Entsorgung des Vertragsgebiets hätten sich nicht geändert. Die Eingemeindung sei keine wesentliche Veränderung, zumal die Beklagte nach der Eingemeindung unterschiedliche Entsorgungsgebiete beibehalten habe. Das Klärwerk der Klägerin stehe der Beklagten weiterhin zur Verfügung. Der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht sei nicht geschlossen worden, weil sich die Verhältnisse der ursprünglichen vertraglichen Regelung geändert hatten, sondern um eine Regelung für das „vertragslose Gebiet“ zu erzielen. Dass es in der Folgezeit nicht zu einer Einigung gekommen sei, sei keine Änderung der ursprünglichen Verhältnisse, sondern eine schlichte Nichteinigung, die nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, sondern allenfalls zu einer Klage aus der Vergleichsvereinbarung berechtige. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Kläranlage tatsächlich für weniger Einwohnergleichwerte in Anspruch genommen zu haben als vereinbart. Dies sei bereits wegen der Einleitung erheblicher Mengen aus dem sogenannten „vertragslosen Gebiet“ nicht zutreffend. Der vereinbarte Preis sei auch nicht von der konkreten Abwassermenge, sondern von den konkreten Betriebskosten abhängig gewesen. Die Entgeltberechnung nach eingeleiteten Mengen führe nicht zu einem proportional niedrigeren Entgelt, sondern sei eine andere Art der Preisermittlung. Ein Recht auf außerordentliche Kündigung könne auch dann, wenn es bestünde, nicht mehr wahrgenommen werden, wenn es längere Zeit nicht ausgeübt worden sei. Der

12 Beklagten sei schon mehrere Jahre vor der Ende 2014 erklärten Kündigung wegen des vermeintlichen Scheiterns der Verhandlungen über den Einleitpreis bekannt gewesen, dass ein solcher nach den Regelungen des streitgegenständlichen Vertrags nicht vereinbart und der Klägerin auch nicht möglich gewesen sei. Soweit die Beklagte vortrage, die Abrechnung der Klägerin sei „unbestimmt“, sei dies unsubstantiiert. Die Beklagte habe diese Abrechnung über Jahre gebilligt, durch die Klägerin gestellte Zahlungsaufforderungen für das Vertragsgebiet seien bis Mitte 2015 bezahlt, Nachfragen gemeinsam geklärt worden. Der Beklagten sei bekannt gewesen und es sei von ihr akzeptiert worden, dass die endgültige Abrechnung erst nach der Prüfung des aufgestellten Jahresabschlusses für das jeweilige Haushaltsjahr erfolgt sei. Das von der Beklagten gezahlte Entgelt sei auch nicht unangemessen gewesen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass vom Gebiet der Beklagten erhebliche Mengen Fremdwasser sowie Niederschlagswasser der Grundstückseigentümer in das Klärwerk der Klägerin eingeleitet worden seien und nicht nur die an den Wasserzählern gemessenen Frischwassermengen. Die von der Beklagten vorgenommene „Gesamtrückrechnung“ für die Jahre 2006 bis 2011, die einen Kubikmeterpreis von 4,60 € ausweise, sei nicht substantiiert. Die Basiszahl von 25.000 m³ p.a. stamme aus den Jahren, in denen immer mindestens einer der beiden Abwasserzähler der Beklagten defekt gewesen sei. Die Beklagte habe insbesondere in den Jahren 2005 und 2007 negative Fremdwassermengen ausgewiesen. Dies sei faktisch nicht möglich. Die Ausführungen der Beklagten zu den Ersatzinvestitionen und zu den Kanallängen entsprächen nicht § 3 des streitgegenständlichen Vertrags. Sämtliche Ersatzinvestitionen seien unterhalb der Einzelmaßnahmegrenze von 10.000 DM geblieben und unter der Jahresgesamtgrenze von 50.000 DM. Die Beklagte mache entgegen der jahrelangen Vertragsauslegung geltend, dass Betriebskosten der von der Beklagten genutzten Schmutzwasserkanäle nicht zu den Betriebskosten gehörten. Dies lasse sich weder dem Vertrag noch der Auslegung und Handhabung des Vertrags zwischen den Beteiligten entnehmen. Die Beklagte habe den bestehenden Vertrag zum 30. Juni 2015 kündigen müssen, um den Vertrag mit dem neuen Entsorger zu schließen, und nicht weil die Klägerin die Abwasserbeseitigung nicht habe erfüllen können oder das berechnete Entgelt unzumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe nach der Abtrennung am 30. Juni 2015 bis auf weiteres keine ordnungsgemäße zentrale Schmutzwasserbeseitigung mehr gewährleisten können. Mangels errichteter Druckleitung zum neuen Entsorger habe die Beklagte eine mobile Entsorgung

13 betrieben. Mit der effektiven Durchsetzung des europäischen Rechts habe dies nichts zu tun, da die Beklagte in der Kläranlage der Klägerin eine europarechtlich rechtmäßige Entsorgungslösung gehabt habe. Auch eine außerordentliche Kündigung nach § 60 VwVfG erfolge regelmäßig nicht fristlos, sondern erfordere die Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist. Die von der Beklagten eingehaltene Kündigungsfrist sei zu kurz bemessen und nicht sachgerecht gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten zur Beendigung aller Streitigkeiten aus dem Vertrag einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach die Beklagte auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2015 die Hälfte dieser Kosten übernehmen und sich - unter Anrechnung der von ihr bereits geleisteten Abschlagszahlungen für das 1. Halbjahr 2015 - verpflichten sollte, an die Klägerin einen Betrag von 6.823,63 € zu zahlen. Die Klägerin hat diesen Vergleichsvorschlag abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung eines Betrags von 39.949,45 € nebst Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2017 verurteilt. Der streitgegenständliche Abwassereinleitvertrag ist von der Beklagten wirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt worden, so dass der geltend gemachte vertragliche Entgeltanspruch im Kalenderjahr 2015 nur für das erste Halbjahr besteht (1.). Da die Klägerin keine Abrechnung zum 30. Juni 2015 erstellt hat, ist ein insoweit möglicherweise bestehender Zahlungsanspruch weder nachgewiesen noch gegenüber der Beklagten fällig gestellt. Auf die von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen die zum 31. Dezember 2015 erstellte Betriebskostenabrechnung kommt es nicht mehr an (2.). 12 13 14 15

14 1. Die von der Beklagten erklärte Kündigung ist wirksam. Mit dem streitgegenständlichen Vertrag wird die Abwasserbeseitigung für das Entsorgungsgebiet der damaligen Gemeinde K. und des Zweckverbands "F. K." (sog. „Vertragsgebiet“) geregelt. Gegenstand des Vertrags ist daher die Abwasserbeseitigung und damit die Erfüllung einer Pflichtaufgabe der Gemeinde K. (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a. F.; § 50 Abs. 1 SächsWG), zu der sich die Klägerin in § 1 Abs. 1 AbwV gegen Zahlung des in § 3 AbwV vereinbarten Entgelts verpflichtete (§ 1 Abs. 2 AbwV). Da es für die Einordnung als öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Vertrag auf Gegenstand und Zweck des Vertrags ankommt (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2012 - 8 B 25.12 -, juris Rn. 4 m. w. N.), handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ein solcher kann grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 62 Satz 2 VwVfG) ordentlich oder aus besonderem Grund (§ 60 VwVfG) gekündigt werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen sowohl die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung (a) als auch einer Kündigung aus besonderem Grund (b) vor. a) Der streitgegenständliche Abwassereinleitvertrag unterliegt der ordentlichen Kündigung. Dem steht nicht entgegen, dass der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kündigung enthält. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es grundsätzlich möglich ist, ein - wie hier - Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB unter Einhaltung einer angemessenen Frist ordentlich zu kündigen, soweit und solange ein ordentliches Kündigungsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - VIII ZR 241/08 -, juris Rn. 6 und 9, jeweils m. w. N.). Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse aus öffentlich- rechtlichen Verträgen, da Besonderheiten des öffentlichen Rechts, die einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG insoweit entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind. Ob die Vertragsparteien einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart haben, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB entsprechend) zu ermitteln. Ein solcher Ausschluss ist weder dem Wortlaut des Vertrags zu entnehmen, noch lassen 16 17 18

15 die Umstände bei Vertragsschluss erkennen, dass ein solcher Ausschluss vereinbart worden ist. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere auch nicht daraus, dass der Vertrag zur Kündigung keine Regelung enthält und ein ordentliches Kündigungsrecht dort nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Da ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen bereits von Gesetzes wegen besteht, bedarf es hierfür keiner gesonderten vertraglichen Regelung, so dass allein aus dem Fehlen einer solchen Regelung nicht auf die Vereinbarung eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung geschlossen werden kann. Umgekehrt setzt aber der - von der Klägerin behauptete - Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts eine vertragliche Abrede voraus, so dass die Vertragsauslegung einen solchen Ausschluss ergeben muss. Das ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Zwar hat der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand und ist auf eine unbestimmte Laufzeit ausgerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden sollte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Vertragsparteien, die ersichtlich eine langfristige Vertragsbeziehung angestrebt haben, sich mit der Frage der Kündigung bei Vertragsschluss nicht befasst hatten, so dass ein ordentliches Kündigungsrecht weder vertraglich vereinbart noch ausgeschlossen worden ist. Die Beklagte war daher in entsprechender Anwendung von §§ 624, 723 BGB zur ordentlichen Kündigung des Abwassereinleitvertrags berechtigt. Die ordentliche Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Beklagte stellt vorliegend weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen sonstigen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Besonderheiten des öffentlichen Rechts im allgemeinen oder des öffentlichen Vertragsrechts erforderten, dass eine ordentliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags „sachgerecht“ sein müsse (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1979 - 1 C 51.74 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 1 S. 19; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 -, juris Rn. 38). Der Senat hat zwar Zweifel, ob eine derartige, über die Einhaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze in §§ 157, 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (gute Sitten) hinausgehende Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts 19 20

16 im öffentlichen Vertragsrecht gerechtfertigt ist. Dies kann jedoch dahinstehen, weil selbst dann, wenn das Vorliegen „sachgerechter Gründe“ für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich sein sollte, die Beklagte sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auf solche Gründe berufen kann. Die Beklagte wird durch den Vertrag verpflichtet, die anteiligen Betriebskosten für eine Abwassermenge i. H. v. 1.300 EGW zu tragen, obwohl sie weit weniger Abwasser eingeleitet hat. Das Landratsamt B. hat im Rahmen einer Moderation zwischen den Beteiligten festgestellt, dass die Beklagte aus dem Vertragsgebiet nur Abwassermengen i. H. v. 260 EGW eingeleitet hat, aber zur Zahlung von 1.300 EGW - dem Fünffachen - verpflichtet war. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, es treffe nicht zu, dass die Beklagte die Kläranlage für weniger Einwohnergleichwerte in Anspruch genommen habe als vereinbart, weil sie erhebliche Mengen aus dem sogenannten vertragslosen Gebiet sowie erhebliche Mengen von Fremd- und Niederschlagswasser eingeleitet habe, verschweigt sie, dass sie der Beklagten die „erheblichen Mengen“ aus dem vertragslosen Gebiet - das Landratsamt B. beziffert diese auf 750 EGW - gesondert in Rechnung gestellt hat. Das Missverhältnis zwischen der Menge des aus dem Vertragsgebiet tatsächlich eingeleiteten und der Menge des pauschal in Höhe von 1.300 EGW berechneten Abwassers lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Klägerin „zur Vorhaltung“ einer entsprechenden Kapazität verpflichtet gewesen sei. Der Vertrag sieht als Gegenleistung für die Entgeltzahlung ausdrücklich die „Aufnahme, Ableitung und Reinigung des Abwassers“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwV) vor. Die Bereitstellung der entsprechenden Kapazität für die Beklagte hat sich die Klägerin durch die in § 3 Abs. 2 AbwV vereinbarte Einmalzahlung „als Kostenbeteiligung an der vorhandenen Kläranlage“ gesondert vergüten lassen. Die Regelungen des streitgegenständlichen Vertrags stellen sich danach für die Beklagte aus wirtschaftlicher Sicht als äußerst nachteilig dar. Da wirtschaftliche Gründe vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Kommunen zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) zur ordentlichen Kündigung berechtigen (so auch BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 -, juris Rn. 39 [zu einem „Unternehmervertrag“]), ist die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Beklagte vorliegend auch „sachgerecht“. 21

17 Der „Sachgerechtigkeit“ der Kündigung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - „zumindest bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist für die Fördermittel zur Erweiterung der Kläranlage“ auf den Fortbestand der vertraglichen Vereinbarung hätte vertrauen dürfen, weil ihr sonst eine zumindest teilweise Rückzahlung der Zuwendung drohe, die sich im Jahr 2013 noch auf etwa 291.000 € belaufen hatte. Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts liegt bereits ein fehlerhaft ermittelter Sachverhalt zu Grunde. Die drohende Rückzahlung von Fördermitteln, deren Höhe sich 2013 noch auf etwa 291.000 € belaufen hatte, bezieht sich nicht auf den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 30. August 1999, mit dem im Wege der Projektförderung für den „Endausbau der Schlammbehandlung“ der bereits 1992/93 mit einer Kapazität von 10.000 EW errichteten Kläranlage der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 705.000 DM (360.460,776 €) gewährt worden ist, sondern auf Fördermittel für den Bau der Abwasserentsorgungsanlagen im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes "F. K.". Der Klägerin droht damit auch nicht die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Rückzahlung von Fördermitteln in einer Größenordnung von 291.000 € (2013). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Kündigung des Abwassereinleitvertrags durch die Beklagte und die daraus folgende Verringerung der Abwassermenge, die in der Kläranlage der Klägerin behandelt wird, überhaupt zu einer Rückforderung von Fördermitteln aus dem Zuwendungsbescheid vom 30. August 1999 führen könnte. Die Zuwendung wurde zweckgebunden ausschließlich zur Durchführung des Vorhabens gewährt (Nr. 5 des Zuwendungsbescheids). Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Nebenbestimmung zur Zweckbindungsfrist (Nr. 8.3 des Zuwendungsbescheids) sieht vor, dass die dem Vorhaben zuzurechnenden Grundstücke und baulichen Anlagen in der Regel mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Zuwendung geförderte „Endausbau der Schlammbehandlung“ auf Grund des Wegfalls der bisher von der Beklagten eingeleiteten Abwassermenge nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend betrieben oder unterhalten werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin auf eine geringere Auslastung der Kläranlage hingewiesen hat, ist diese ersichtlich nicht vom Zuwendungszweck umfasst, so dass die Zweckbindungsfrist aus dem Zuwendungsbescheid vom 30. August 1999 der „Sachgerechtigkeit“ der Kündigung des Vertrags der Beklagten zum 30. Juni 2015 22

18 nicht entgegensteht. Weitere Gründe, warum die Kündigung durch die Beklagte nicht sachgerecht sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. In der Berufungserwiderung hat sie insoweit lediglich auf die - nicht zutreffenden - Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob die Kündigung unwirksam sei, weil sie dem Grunde nach nicht sachgerecht oder weil sie wegen einer nicht angemessenen Kündigungsfrist unwirksam sei. Die Beklagte hat den Abwassereinleitvertrag auch mit einer angemessenen Frist gekündigt. Der mit Schreiben vom 10. November 2014 von der Beklagten erklärten Kündigung des Abwassereinleitvertrags zum 30. Juni 2015 hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2014 „vorsorglich“ widersprochen, so dass von der Einhaltung einer Kündigungsfrist von ca. 7,5 Monaten auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, da die gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Kündigung von auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnissen Kündigungsfristen von 6 Monaten (§ 624 Satz 2 BGB), aber auch - mit einem Schadenersatzanspruch für Kündigungen zur Unzeit verbundene - jederzeitige Kündigungen (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorsehen. Die Kündigungsfrist bezweckt, es dem Vertragspartner, gegenüber dem die Kündigung erklärt wird, zu ermöglichen, sich auf die bevorstehende Beendigung des Vertrags einzustellen und entsprechende Dispositionen zu treffen. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten schon seit Jahren vergeblich versucht hatten, den streitgegenständlichen Vertrag einvernehmlich zu ändern. Die Klägerin, die auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Regelungen der Beklagten die Behandlung erheblicher Abwassermengen in Rechnung stellen konnte, ohne dass diese tatsächlich angefallen wären, musste vor diesem Hintergrund mit einer Kündigung rechnen und wusste ausweislich des Schreibens ihres damaligen Bürgermeisters vom 21. Februar 2014 auch, dass die Beklagte eine solche in Erwägung gezogen hatte. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend gemacht hat, die Kündigung habe nicht zum 30. Juni 2015, sondern frühestens zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 erklärt werden können, übersieht sie, dass dies nicht die Angemessenheit der Kündigungsfrist, sondern den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und damit die Frage betrifft, ob die Kündigung 23

19 möglicherweise „zur Unzeit“ (vgl. § 723 Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgt ist. Die von der Beklagten eingehaltene Kündigungsfrist wäre nur dann unangemessen, wenn die Klägerin innerhalb von 7,5 Monaten nicht in der Lage gewesen wäre, sich auf die Beendigung des streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrags einzustellen. Dies ist auch im Hinblick darauf, dass die Abrechnungen während der Vertragslaufzeit jeweils für das Kalenderjahr erfolgt sind und die Kündigung zum 30. Juni 2015 eine zusätzliche Abrechnung erforderlich gemacht hat, nicht zu erkennen. Die Berufungserwiderung trägt nicht vor, warum die von der Beklagten eingehaltene Kündigungsfrist vorliegend als unangemessen kurz zu bewerten sein sollte, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, dass es sich bei dem gekündigten Vertrag um eine langlaufende vertragliche Beziehung gehandelt habe und daher eine lange Kündigungsfrist anzunehmen sei. Der Senat teilt zwar diese Auffassung, bewertet die von der Beklagten eingehaltene Kündigungsfrist von ca. 7,5 Monaten vorliegend aber als „lange“ Frist. Der Hinweis der Klägerin auf § 624 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen, denn dieser - hier entsprechend anzuwendenden - Vorschrift lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass grundsätzlich bei jedem Vertrag, der für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren geschlossen worden ist, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten als ausreichend angesehen wird. Diese Frist stellt schon deshalb keine „Mindestfrist“ dar, weil die Bestimmung keine weiteren und längeren Fristen für die Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen enthält. b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen auch die Voraussetzungen der „Kündigung in besonderen Fällen“ (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) vor, so dass der Beklagten neben einem - oben bejahten - Recht zur ordentlichen Kündigung auch dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, und der streitgegenständliche Abwassereinleitvertrag auch auf der Grundlage dieser Norm wirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz VwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gekündigt werden, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, und eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist. 24 25

20 Eine solche wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt hier vor. Die Vertragsparteien haben in dem streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrag vereinbart, dass die Klägerin sich zur Aufnahme, Ableitung und Behandlung (Reinigung) des auf dem Vertragsgebiet anfallenden Abwassers verpflichtete (§ 1 Satz 1 AbwV) und die Gemeinde K. ihr 13 % der laufenden Betriebskosten der auf 10.000 EGW ausgelegten Kläranlage erstattete (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AbwV). Die Gemeinde K. hat mit dem Vertrag das Recht auf Einleitung von Abwasser für 1.300 EGW erworben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AbwV) und sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 663.000 DM als „Kostenbeteiligung an der vorhandenen Kläranlage“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbwV) verpflichtet, so dass die Vertragsparteien ersichtlich davon ausgegangen sind, dass eine Einleitung von Abwasser in der genannten Größenordnung stattfinden werde. Dies war aber, wie sich nachträglich herausgestellt hat, nicht der Fall, so dass eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, die für den Vertragsinhalt maßgebend war. Da der Landkreis B. im Rahmen einer Moderation zwischen den Beteiligten festgestellt hat, dass die Beklagte aus dem Vertragsgebiet eine Abwassermenge von 260 EGW eingeleitet, aufgrund der vertraglichen Bestimmungen aber für 1.300 EGW gezahlt hat, liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, und es liegt auf der Hand, dass es der Beklagten nicht zuzumuten ist, an dieser vertraglichen Regelung festgehalten zu werden. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren eine solche wesentliche Änderung bestritten und damit sinngemäß vorgetragen hat, dass die Gemeinde K. bereits bei Abschluss des Vertrags gewusst hätte, dass sie nur einen Bruchteil der von ihr erworbenen Einleitungsrechte benötigen würde, steht dem der zwischen den Beteiligten im Jahr 2009 im Verfahren 2 K 2643/06 vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich entgegen. Denn nach dessen Ziffer 4 waren sich die Beteiligten sowohl darüber einig, dass der Vertrag einer Erneuerung bedurfte, die das Entsorgungsgebiet, die Entsorgungsleistung und das Entgelt betrafen, als auch dass Grundlage einer neuen vertraglichen Übereinkunft die jährlich tatsächlich eingeleitete Abwassermenge sein sollte. Einer Kündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin vorrangig eine Anpassung des Vertrags hätte geltend machen müssen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht ersichtlich sei, dass eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder der 26 27

21 Beklagten nicht zuzumuten war (UA S. 12), und die Beklagte daher vorrangig eine Anpassung hätte geltend machen müssen, hält der Senat in Anbetracht des seit dem Jahr 2006 auch schon gerichtlich geführten Streits der Beteiligten um eine Anpassung des streitgegenständlichen Vertrags für fernliegend. Die im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2009 geführten Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrags haben sich über mehr als fünf Jahre erstreckt, ohne dass eine Einigung der Beteiligten erfolgt wäre. Da die unterbliebene Anpassung der vertraglichen Regelungen objektiv dazu geführt hat, dass die Beklagte weitere fünf Jahre an einem für sie wirtschaftlich äußerst nachteiligen Vertrag festgehalten worden ist, kann ihr auch nicht mehr zugemutet werden, von der Klägerin weiter nur die Anpassung des Vertrags zu verlangen. Ohne jegliche Bedeutung ist dabei, auf welche Gründe das Scheitern der Verhandlungen über die Anpassung des streitgegenständlichen Vertrags zurückzuführen ist. Die Kündigung in besonderen Fällen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) setzt neben der - hier erfüllten - Schriftform (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) auch die Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist voraus. Zwar sieht § 60 VwVfG keine bestimmte Frist vor. Die Kündigung muss jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden kann (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 60 Rn. 25c). Die Angemessenheit der von der Beklagten vorliegend eingehaltenen Kündigungsfrist von ca. 7,5 Monaten ist dabei nicht anders zu beurteilen als bei der ordentlichen Kündigung; auf die vorstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen. 2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage im Berufungsverfahren noch die Zahlung der anteiligen Betriebskosten für das Jahr 2015. Die von ihr vorgelegte Abrechnung weist eine Forderung gegenüber der Beklagten in Höhe von 61.687,25 € aus, auf die von der Beklagten 24.020,00 € als Abschlagszahlungen für die ersten beiden Quartale 2015 geleistet worden sind, so dass eine Forderung in Höhe von 37.667,25 € bestehen könnte, die von der Klägerin - ohne erkennbaren Grund - erstinstanzlich nur in Höhe von 36.949,15 € geltend gemacht worden ist. Da Anspruchsgrundlage hierfür § 3 Abs. 1 AbwV ist und die Beklagte - wie oben ausgeführt - den Abwassereinleitvertrag wirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28 29

22 einschließlich 30. Juni 2015. Die Beklagte hat diese Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 AbwV für das 1. Halbjahr 2015 auch nicht in Abrede gestellt und insbesondere die in § 3 Abs. 3 Satz 5 AbwV vereinbarten Abschlagszahlungen für diesen Zeitraum geleistet. Die Klägerin hat aber einen nach Verrechnung der Abschlagszahlungen möglicherweise noch bestehenden Zahlungsanspruch für diesen Zeitraum weder gegenüber der Beklagten noch im Gerichtsverfahren beziffert und insbesondere keine Abrechnung der Betriebskosten zum 30. Juni 2015 erstellt. Einen Vergleichsvorschlag des Senats, den Zahlungsanspruch auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2015 erstellten Jahresabrechnung anteilig zu berechnen, hat die Klägerin abgelehnt. Da § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 AbwV vorsieht, dass die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbwV geschuldeten anteiligen Betriebskosten abgerechnet werden, die Beklagte eine prüffähige Aufstellung der angefallenen Betriebskosten erhält und die Ausgleichszahlung (oder Rückerstattung) mit der jeweils nächstfolgenden Abschlagszahlung verrechnet wird, ist ein möglicherweise noch bestehender Zahlungsanspruch der Klägerin für die anteiligen Betriebskosten im 1. Halbjahr 2015 noch nicht fällig geworden, so dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat auch keine Leistung verlangen kann. Auf die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung der Betriebskosten zum 31. Dezember 2015 kommt es danach nicht mehr an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Klägerin im Hinblick auf die dort in Ansatz gebrachten Ersatzinvestitionen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass § 3 Abs. 4 AbwV eine Abstimmung mit der Beklagten erst dann vorsieht, wenn einzelne Maßnahmen 10.000 DM, und alle Maßnahmen im Jahr 50.000 DM übersteigen. Die Abrechnung weist für Ersatzinvestitionen in 2015 einen Betrag von 17.267,51 € aus, der deutlich unter 50.000 DM liegt; Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Maßnahmen den Betrag von 10.000 DM überstiegen hätten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Zweifelhaft erscheint indessen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der anteiligen Betriebskosten für die Mitnutzung von 12,5 % des Kanalnetzes, da diese Kosten von dem streitgegenständlichen Vertrag nicht erfasst sein dürften. Die Kanalnutzung wird im Vertrag, dessen Gegenstand die Nutzung der Kläranlage der Klägerin durch die Gemeinde K. ist, an keiner Stelle erwähnt. § 3 Abs. 3 Satz 6 AbwV erhebt den Verwaltungskostenzuschlag ausdrücklich auf die „tatsächlichen Betriebskosten der Kläranlage“ und gegen die Einbeziehung des Kanalnetzes spricht 30

23 ferner, dass die Gemeinde K. in § 3 Abs. 2 AbwV einen einmaligen Betrag als Kostenbeteiligung an der vorhandenen Kläranlage bezahlt hat, wogegen das Kanalnetz auch hier keine Erwähnung findet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hält es der Senat auch für erklärungsbedürftig, dass in der Abrechnung eine an die Klägerin gezahlte Verwaltungskostenumlage enthalten ist, wenn § 3 Abs. 3 Satz 6 AbwV hinsichtlich der Verwaltungskosten einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 8 % auf die tatsächlichen Betriebskosten zu Lasten der Beklagten vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob eine ordentliche Kündigung bei öffentlich- rechtlichen Verträgen „sachgerecht“ sein muss, kommt nicht in Betracht, weil das Urteil hierauf nicht entscheidungserheblich beruht. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 31 32

24 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Dr. Pastor Dr. John Beschluss Der Streitwert wird auf 36.949,45 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. Pastor Dr. John 1 2

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