Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.
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AbwV § 5 Bezugspunkt der Anforderungen
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 A 439/18
25. Februar 2020
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4 A 439/18 | 25. Februar 2020 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4961/11
25. Mai 2012
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17 K 4961/11 | 25. Mai 2012 |
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Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 EO 1108/10
28. Juli 2011
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1 EO 1108/10 | 28. Juli 2011 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3055/08
20. Januar 2010
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9 A 3055/08 | 20. Januar 2010 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2830/99
22. November 2004
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9 K 2830/99 | 22. November 2004 |